Die Weiterbildung der
¹ „ s 1 i üh Wittwen⸗ und Waisenversicherung einführen als die Annahme der
Wohlfahrtsgesetzgebung wird wirksamer sein, wohl. Anträge auf Arbeiterschutz. bg. Dr. Clemm⸗Ludwigshafen (nl.): Die Regierung hat schon manche Vorschrift zu Gunsten der Arbeiter erlassen, so z. B. bezüg⸗ lich der Zigarrenfabriken. Wenn die Bestimmung, daß Kinder Üece 13 Jahren in den Fabriken nicht beschäftigt werden dürfen, noch nich ausgedehnt worden ist auf Kinder unter 14 Jahren, so liegt das in Bavyern nicht an der Regierung, sondern an dem Landtag, der snmn ahin gehenden Antrag nicht zustimmt. Redner empfiehlt die An⸗ es Antrags. 8 8 “ Schall (d. kons.) giebt namens der Konservativen die Erklärung ab, daß sie für den Antrag stimmen. Es ist ja leicht, fährt Redner dann fort, aus dem Bericht der Gewerbe⸗Inspektorn die Schilderungen herauszusuchen, welche sich auf Mißstände S Aber darum handelt es sich heute nicht. Wir sind für den Antrag nd nehmen keinen Anstoß an dem Wortlaut desselben. Eine weitere Reglementierung wünschen wir nicht, denn Reglements sind genug vorhanden. Die Ausdehnung der Schutzbestimmungen auf die Haus⸗ industrie verlangen auch die Sozialdemokraten und befinden sich dabei eigentlich mit sich selber in Widerspruch, denn sie sind sonst ni t dafür, daß die Beamten überall hineinsehen. Durch gesetzliche Vor⸗ schriften wird nicht alles erreicht werden können, wir müssen auch n den humanen Sinn der Arbeitgeber appellieren und hier von der ribüne des Reichstags herab ihr Gewissen schärfen. Abg. Schmidt⸗ Elberfeld (freis. Vp.): Wir werden für den Antrag stimmen und sind auch bereit, die Arbeiterschutz⸗Bestimmungen eiter auszudehnen. Der Vertreter des Bundesraths hat erklärt, daß es der Wunsch sei, die Verordnungen so bald als möglich zu erlassen. n kurzer Zeit ist ja auch schon eine ganze Reihe von Vorschriften erlassen worden. Wir erkennen an, daß Mängel vorhanden sind, und werden für den Antrag unter 1 stimmen, ohne damit irgendwelchen Vorwurf gegen den Bundesrath zu verbinden. Bezüglich der Nr. 2 erkennen wir an, daß in der Hausindustrie große Mängel vor⸗ handen sind; aber diese Mängel sind sehr schwierig zu beseitigen, weil es an einer genügenden 88 8 auf diesen unkt wird das Hauptaugenmerk gerichtet werden müssen. g Abg. Werner (deutsch⸗soz. Refp.): Wir glauben auch, daß manches geschehen muß, um die Arbeitergesetzgebung so zu gestalten, daß man befriedigt sein kann. Man muß dankbar sein, daß Herr von Stumm für seine jugendlichen Arbeiter selbständig einen Maximalarbeitstag geschaffen hat. Wir legen ein großes Gewicht darauf, daß die Hausindustrie möglichst beschränkt wird. Wenn wir für die Arbeiter eintreten, so werden die Arbeiter auch einsehen, daß nicht bloß die Sozialdemokraten, sondern auch die anderen großen Parteien für sie eintreten. Wir wissen, wie wichtig die Arbeiter⸗ frage ist, aber wir betrachten sie nicht gesondert, sondern im Zu⸗ sammenhang mit der ganzen Mittelstandsfrage, die für uns die aller⸗ wichtigste . Ich möchte bitten und wünschen, daß man ebenso allgemein für die Interessen der Handwerker eintreten wird.
Darauf wird die Debatte geschlossen. Das Schlußwort als Antragsteller erhält .
Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Ich freue mich über die Zustimmung, welche der Antrag allseitig gefunden hat, und bin befriedigt davon, daß der Antrag Herrn von Stumm Gelegenheit gegeben hat, zu er⸗ klären, daß er für die Weiterführung der Sozialreform ist. Das Zentrum will nicht störend in das Verhältniß zwischen Arbeitern und Arbeitgebern eingreifen, sondern diese Störung verhindern durch rechtzeitiges Eingreifen der Gesetzgebung. In den Worten: „mehr als bisher“ liegt kein Mißtrauensvotum für die Regierung. Wenn wir auch eine dreijährige Vorbereitung für die Verordnung über die Sonntagsruhe als nicht 11““ so wollen wir doch deswegen keine Vorwürfe erheben. ir sind jedoch der Meinung, daß es an der Zeit ist, das Versäumte nachzuholen. Aber wir sind bereit, die von Herrn von Stumm beantragten Worte in unsern Antrag aufzunehmen. Die Annahme des Antrags wird beweisen, daß die Behauptung unrichtig ist, es mache sich eine Stimmung geltend für die Versumpfung der Sozialreform, und sie wird ein Ansporn für die Regierung sein, auf diesem Gebiete weiter vorwärts zu gehen.
Abg. Hüͤpeden (kons.) bedauert, daß er durch den Schluß der Debatte verhindert sei, die Meinung seiner christlich⸗sozialen Freunde im Lande darzulegen und namentlich Herrn von Stumm gegenüber zu betonen, daß für die Entwicklung der Sozialreform die gewerkverein⸗ liche Organisation der Arbeiter absolut nothwendig sei.
Der Antrag Hitze wird darauf mit der Aenderung gemäß dem Antrag des Freiherrn von Stumm einstimmig an⸗
genommen. Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr.
(Antrag Kanitz.)
Preußischer Landtag. Herrenhaus. 1. Sitzung vom 15. Januar 189656.
Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden. Nachdem der Namensaufruf die Anwesenheit von 122 Mitgliedern, also die Beschlußfähigkeit des Hauses er⸗ eben hatte, konnte die auf der Tagesordnung stehende Kon⸗ stituierung des Hauses unverweilt vorgenommen werden.
Vorher gedachte der Erste Vize⸗Präsident noch des schmerz⸗ lichen Verlustes, welchen Seine Majestät der Kaiser und König und das Königliche Haus durch den am 4. Januar d. J. erfolgten Tod Seiner Königlichen Feges des Prinzen Alexander erlitten hat. Auf Beschluß des Hauses wird der Präsident Seiner Majestät das Beileid des Hauses schriftlich übermitteln.
Zur Wahl des Präsidiums erhielt das Wort
Graf von Schlieben⸗Sanditten: Er bemerkte zunächst, daß es nur durch ein Versehen der Schriftführer, die ihm das Wort dadurch entzogen hätten, gekommen sei, daß am Schlusse der vorigen Session das Haus seinem Präsidium den Dank für die Leitung der Geschäfte nicht habe aussprechen können. In der Annahme und Voraussetzung, daß der sich stetig, wenn auch langsam bessernde Gesundheitszustand des Fürsten Otto zu Stolberg diesem bald gestatten werde, wieder im Hause zu erscheinen und dessen Geschäfte zu führen, beantrage er die Wieder⸗ wahl des Fürsten Stolberg und gleichzeitig der beiden bisherigen Vize⸗Präsidenten durch Zuruf.
Doa ein Widerspruch nicht laut wurde, erfolgte die Wahl durch Zuruf; der Vorschlag des Grafen von Schlieben fand einstimmige Annahme.
Fürst Otto zu Stolberg wird von der Wiederwahl telegraphisch in Kenntniß gesetzt werden; gleichzeitig wird Vize⸗ Freiherr von Manteuffel ihm die Wünsche des
auses auf seine baldige Wiederherstellung ausdrücken.
Freiherr von Manteuffel und Ober⸗Bürgermeister Becker (Köln) nahmen die Wiederwahl zu Vize⸗Präsidenten dankend an.
Zu Schriftführern wurden ebenfalls durch Zuruf die Herren Graf von Garnier, Hammer, von Klitzing, von Neumann, von der Osten, von Reinersdorff, von Rohr und Graf von Seydlitz⸗Sandreczky (letzterer an Stelle des Fern von Wiedebach, der die Wiederwahl abgelehnt hat) gewählt.
Damit war die Konstituierung vollzogen. Die vorge⸗ schriebene Anzeige an Seine Majestät den König und an das Haus wird sofort erstattet werden.
Schluß 2 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 ½ Uhr.
(Geschäftliche Mittheilungen und Beschlußfassungen.)
6
Der preußische Staatshaushalts. Etat 85 für das Jahr vom 1. April 1896/97.
ür das Jahr vom 1. April 1896/97 sind die ordentlichen Ein⸗ Svne des abn. auf 1 924 118 169 ℳ, die Ausgaben im Ordi⸗ narium auf 1 859 561 591 ℳ, im Extraordinarium auf 79 696 578 ℳ, also die Ausgaben um 15 140 000 ℳ höher als die ordentlichen Ein⸗ nahmen veranschlagt. Der Fehlbetrag wird durch Aufnahme einer Anleihe zu decken 9 und deren Betrag ist behufs Balancierung des Staatshaushalts⸗Etats in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung als außerordentliche Einnahme eingestellt. G Gegenüber den Veranschlagungen für das laufende Etatsjahr er⸗ eben diejenigen für 1896/97 bei den ordentlichen Einnahmen ein ehr von 57 664 350 ℳ, bei den Ausgaben im Ordinarium ein Mehr von 21 067 166 ℳ, im Extraordinarium ein Mehr von 17 437 184 ℳ Der Fehlbetrag für 1896/97 ist um 19 160 000 ℳ geringer als derjenige des laufenden Etats, welcher 34 300 000 ℳ be⸗ trägt. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, daß der Etat für das laufende Jahr zur Feststellung gelangte, bevor die in diesen Etat in Ueberein⸗ stimmung mit dem Entwurf zum Reichshaushalts⸗Etat für 1895/96 eingestellten Beträge an Matrikularbeitrag bezw. an Ueberweisungen vom Reich nach Maßgabe der bezüglichen Ansätze in dem festgestellten Reichshaushalts⸗Etat hatten berichtigt werden können. Nach dem letzteren, jedoch bei Mitberücksichtigung der Nachtrags⸗Etats, ermäßigte sich gegenüber dem Etatsentwurf der von Preußen zu zahlende Matrikularbeitrag um 10 893 852 ℳ, während sich die Ueberweisungen an Preußen aus den Reichseinnahmen ium 2 780 620 ℳ erhöhten. Bei Berücksichtigung dieser Aenderungen würde der Fehlbetrag im laufenden preußischen Etat nur 20 625 528 ℳ betragen haben und mithin der Etat für 1896/97 nur eine Ermäßigung des Fehlbetrags um 5 485 528 ℳ aufweisen.
Bei den staatlichen Betriebsverwaltungen ist im Ordinarium ein Mehrüberschuß von 26 424 473 ℳ veranschlagt, welcher sich aus 29 971 078 ℳ Mehrüberschüssen und 3 546 605 ℳ Minderüberschüssen zusammensetzt. 16]
Von den Mehrüberschüssen entfallen 28 617 251 ℳ auf die Eisen⸗ bahnverwaltung, deren Einnahmen um 42 037,974 ℳ höher ver⸗ anschlagt sind, insbesondere um 18 300 000 ℳ bei dem Personen⸗ und um 18 562 000 ℳ bei dem Güterverkehr, während an dauernden Aus⸗ gaben 13 420 723 ℳ mehr angesetzt sind. Ein Mehrüberschuß von 654 600 ℳ ist bei der Verwaltung der indirekten Steuern ver⸗ anschlagt, indem namentlich an Vergütung für Erhebung von Reichseinnahmen ein Mehr von 367 410 ℳ und aus der Erbschaftssteuer ein Mehr von 400 000 ℳ erwartet wird. Bei der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung ist ein Mehrüber⸗ schuß von 422 527 ℳ in Ansatz gebracht; bei den Bergwerken ist der Ueberschuß um 406 465 ℳ, bei den Hütten um 256 960 ℳ höher, bei den Salzwerken um 370 010 ℳ niedriger, bei den Gemeinschafts⸗ werken um 134 800 ℳ höher veranschlagt. Ein Mehrüberschuß von 146 000 ℳ ist bei der Forstverwaltung veranschlagt; hervorzuheben fhnd Mehreinnahmen von 500 000 ℳ für Holz und von 180 000 ℳ ür Nebennutzungen, sowie Mehrausgaben von 318 300 ℳ bei dem
onds zu Forstkulturen ꝛc. und von 110 000 ℳ für Forsthilfspersonal. Bei dem Seehandlungs⸗Institut ist auf Grund der Durchschnitts⸗ berechnung ein Mehrüberschuß von 121 000 ℳ in Ansatz gebracht.
Von den Minderüberschüssen entfallen 3 274 700 ℳ auf die Ver⸗ waltung der direkten Steuern. Die Einnahme aus der Einkommen⸗ steuer ist um 600 000 ℳ höher, dagegen die Einnahme aus der Er⸗ gänzungssteuer um 3 900 000 ℳ geringer veranschlagt; an Minder⸗ ausgaben sind hervorzuheben 217 000 ℳ an Dispositionsgehältern für die bei der anderweiten Organisation der Kassen nicht weiter ver⸗ wendeten Beamten und 174 920 ℳ an Gehältern für die bei den aufgelösten Kassen einstweilen beibehaltenen Beamten. Ein Minder⸗ überschuß ergiebt sich ferner in Höhe von 269 810 ℳ bei der Domänenverwaltung; insbesondere ist eine Mindereinnahme veran⸗ schlagt von 135 000 ℳ an Domänen⸗Amortisationsrenten infolge Ab⸗ laufs von Amortisationsperioden ꝛc., sowie eine solche von 106 442 ℳ bei dem Ertrage von Domänenvorwerken.
Bei den Dotationen und der allgemeinen Finanz⸗
verwaltung ergiebt sich ein Minderbedarf von 15 655 306 ℳ Bei der Verwaltung der öffentlichen Schuld ermäßigt sich der Bedarf um 3 086 577 ℳ Zur Verzinsung der Staatsschulden sind 385 927 ℳ weniger angesetzt, welche sich ergeben aus 3 201 288 ℳ Mehrbedarf zur Verzinsung neu begebener Schuldverschreibungen und aus 3 587 215 ℳ Minderbedarf zur Verzinsung neu aufzunehmender Anleihen und von Schatzscheinen, sowie infolge stattgehabter Schuldentilgung. Zur plan⸗ mäßigen Tilgung sind 5 295 650 ℳ weniger erforderlich, hauptsächlich infolge des Wegfalls der Tilgungsquoten für größere An⸗ leihen nach beendeter Tilgung. Dagegen sind zur außerordent⸗ lichen Tilgung bezw. zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen 2 620 292 ℳ mehr angesetzt; in letzterem etrage sind 1 000 000 ℳ auf Grund der §§ 18 bis 27 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 ö S. 119) an die Staatskasse zurückerstattete Grundsteuer⸗Entschädigungen enthalten, welche in gleicher Höhe in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung in Ein⸗ nahme eingestellt und nach der bezüglichen Bestimmung des angeführten Gesetzes zur Tilgung von Staatsschulden zu verwenden sind. — Bei der allgemeinen ist ein Mehrüberschuß bezw. Minder⸗ bedarf von 12 564 542 ℳ veranschlagt. An Mehreinnahmen sind außer den vorerwähnten 1 000 000 ℳ Grundsteuer⸗Entschädigungen hervorzuheben die Mehrbeträge an Ueberweisungen vom Reich, welche nach Maßgabe der bezüglichen Ansätze in dem Entwurf zum Reichshaushalts⸗Etat für 1896/97 in Ansatz gebracht sind in Höhe von 5 058 910 ℳ bei dem Antheil an dem Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, in Höhe von 59 400 ℳ bei dem Antheil an dem Ertrag der Verbrauchsabgabe für Branntwein und in Höhe von 5 963 610 ℳ oei dem Antheil an dem Ertrag der Reichs⸗Stempel⸗ abgaben. Bezüglich dieser insgesammt 11 081 920 ℳ Mehrüber⸗ weisungen vom Reich sowie bezüglich eines dem betreffenden Ansatz im Entwurf zum Reichshaushalts⸗Etat entsprechend veranschlagten Minderbetrags von 1 144 137 ℳ an Matrikularbeitrag ist indessen daran zu erinnern, daß, wie oben bemerkt, in dem laufenden preußischen Etat, aus dessen Vergleichung mit dem vorliegenden Etat sich die vorstehenden Ziffern ergeben, noch nicht die betreffenden Anfätze des festgestellten Reichshaushalts⸗Etats für 1895/96 berücksichtigt sind; werden diese der Vergleichung zu Grunde gelegt, so ergiebt der vor⸗ liegende Etat gegenüber dem laufenden ein Mehr an Ueberweisungen vom Reich nur in Höhe von 8 301 300 ℳ und an Matrikularbeitrag ein Mehr in Höhe von 9 749 715 ℳ, wobei die spätere Erhöhung der Matrikularbeiträge durch die Nachtrags⸗Etats mit in Betracht ezogen ist. Demnach verschlechtert sich das finanzielle Verhältniß Plegßens zum Reich im Vergleich mit dem Vorjahr um 1 448 415 ℳ Bei der allgemeinen Finanzverwaltung sind ferner zu erwähnen eine Mindereinnahme von 540 000 ℳ bei den Fonds des ehemaligen Staats⸗ schatzes und eine Mehrausgabe von 90 000 ℳ an Zuschuß zu den Verwaltungsausgaben der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont.
Bei den eigentlichen Staatsverwaltungen sst eine Mehr⸗ einnahme von insgesammt 3 651 720 ℳ vorgesehen. Darunter sind insbesondere enthalten 300 000 ℳ bei der Allgemeinen Bauverwaltung an Baupolizei⸗Gebühren, ferner eine Mehreinnahme von 1 325 000 ℳ bei der Justizverwaltung an Kosten und Geldstrafen, sowie bei der Verwaltung des Innern 814 000 ℳ mehr an Beiträgen der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen und ein Betrag von 1 147 560 ℳ, welchen Preußen zu Beihilfen für bedürftige ehemalige Krieger nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1895 wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Grün⸗ dung und Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonds, aus den Mitteln des letztgedachten Fonds erhält; dieser Einnahme steht ebenfalls im Etat des Ministeriums des Innern die entsprechende, gleich hohe Ausgabe gegenüber.
Die dauernden Ausgaben der eigentlichen Staatsverwaltungen sind um insgesammt 9 134 315 ℳ höher veranschlagt.
In dem Etat des Finanz⸗Ministeriums sind an Mehraus⸗ gaben 2 295 215 ℳ vorgesehen, darunter insbesondere 1 100 000 ℳ bezw. 950 000 ℳ zur weiteren Verstärkung des Zivil⸗Pensionsfonds
und des Fonds zu gesetzlichen Waisengeldern. Der das Betriebskapital der eneral⸗Staatskasse betreffende Vermerk am Schlusse der dauernden Ausgaben in dem Etat des Finanz⸗Minifte⸗ riums ist nach Maßgabe der in Uebereinstimmung mit den Be⸗ schlüssen des Landtags erfolgten Verstärkung des gedachten Betriebs⸗ kapitals um 100 Millionen Mark geändert. 1
Bei der allgemeinen Bauverwaltung erhöht sich die dauernde Ausgabe um 143 685 ℳ; insbesondere sind vorgesehen 94 425 zur Verstärkung des Fonds zur Unterhaltung der Seehäfen ꝛc. und 60 000 ℳ zur Verstärkung des Fonds zu Maßregeln, betreffend die Abwendung und die Bekämpfung der Hochwasser⸗ und Eisgefahr.
Bei der Verwaltung für Handel und Gewerbe ist eine dauernde Mehrausgabe von 300 908 ℳ veranschlagt; für das gewerbliche Unterrichtswesen sind 269 774 ℳ mehr vorgesehen, welcher letzteren Mehrausgabe eine Erhöhung der Einnahmen der gewerblichen Unter⸗ richtsanstalten um 96 345 ℳ gegenübersteht.
In dem Etat der Justizverwaltung ergiebt sich eine Erhöhung des Ausgabebedarfs um 1 581 000 ℳ Davon entfallen auf die Ober⸗ Landesgerichte 46 414 ℳ, auf die Land⸗ und Amtsgerichte 972 730 ℳ, auf die besonderen Gefängnisse 155 342 ℳ, auf den Fonds zu baaren Auslagen in Zivil⸗ und Strafsachen 470 000 ℳ Zur Schaffung neuer Richterstellen bei den Ober⸗Landesgerichten und den Land⸗ und Amtsgerichten sind 469 740 ℳ in Ansatz gebracht.
ei der Verwaltung des Innern ist eine “ von 2 334 504 ℳ veranschlagt. Darunter befinden sich die schon oben erwähnten 1 147 560 ℳ zu Beihilfen für bedürftige ehemalige Krieger. Im übrigen sind insbesondere mehr veranschlagt 129 660 ℳ für das Ober⸗Verwaltungsgericht, 132 110 ℳ für die landräthlichen Behörden und Aemter, 335 123 ℳ bezw. 273 235 ℳ für die Polizeiverwaltung in Berlin und in den Provinzen, 70 146 ℳ für die Gendarmerie und 122 208 ℳ bei den allgemeinen Ausgaben im Interesse der Polizei.
Für die landwirthschaftliche Verwaltung sind Mehrausgaben in Höhe von 228 129 ℳ vorgesehen, darunter 129 340 ℳ bei den General⸗ Kommissionen, insbesondere 50 000 ℳ mehr zu Beihilfen zufolge Einrichtungskosten bei den Auseinandersetzungsgeschäften und 30 000 ℳ mehr zu gleichen Beihilfen bei Rentengutsbildungen. Außerdem sind in dem Extraordinarium des Etats wiederum wie im laufenden Etat 350 000 ℳ zur Verstärkung verschiedener Dispositionsfonds der land⸗ wirthschaftlichen Verwaltung ausgebracht. Bei der Gestütverwaltung ist eine Mehrausgabe von 119 750 ℳ veranschlagt.
Bei der Verwaltung der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten sind Mehrausgaben von insgesammt 1 981 754 ℳ veranschlagt. Es sind namentlich mehr vorgesehen für die Universi⸗ täten 135 608 ℳ, für die höheren Lehranstalten 148 892 ℳ, für das Elementar⸗Unterrichtswesen 1 299 052 ℳ, darunter bei dem Fonds zur allgemeinen Erleichterung der Volksschullasten 500 000 ℳ, zu Dienst⸗ alterszulagen für Volksschullehrer und Lehrerinnen 140 000 ℳ, zu Pensionen für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volkgschulen 260 000 ℳ, zu Zuschüssen zu Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waisen⸗ kassen 75 000 ℳ Bei den Ausgaben für Kultus und Unterricht ge⸗ meinsam ist der Patronatsbaufonds um 250 000 ℳ erhöht.
Schließlich ist zu erwähnen, daß nach Maßgabe der dem Etat des Finanz⸗Ministeriums beigefügten Denkschrift die zur Zeit bei den meisten Lokal⸗ und Provinzialbehörden bestehende Trennung der Bureaubeamten in solche II. Klasse (Assistenten) und I. Klasse (Sekretäre ꝛc.) vom 1. April 1896 ab beseitigt werden und eine Ver⸗ einigung dieser Beamten zu Einer Gehaltsklasse erfolgen foll. In Verbindung hiermit ist sowohl für die künftigen vereinigten Gehalts⸗ klassen, als auch für einige andere Beamtenkategorien eine Abkürzung der seitherigen Zeitdauer für die Erreichung des Höchstgehalts in Aus⸗ sicht genommen. Die Mehrausgabe an Gehältern, welche durch diese Aenderungen herbeigeführt werden wird, ist für das Jahr 1896,97 auf insgesammt rund 450 000 ℳ zu veranschlagen; die einzelnen Mehr⸗ beträge sind bei den betrffenden Etatstiteln in Ansatz gebracht.
Von den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben entfallen auf die Betriebsverwaltungen 44 237 300 ℳ, darunter 40 692 000 ℳ auf die Eisenbahnverwaltung, auf die eigentlichen Staatsverwaltungen 35 459 278 ℳ
Parlamentarische Nachrichten.
Der dem Hause der Abgeordneten Pen. Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnenandenöffentlichen Volksschulen,
hat folgenden Wortlaut: “ Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen 8
Volksschulen.
§ 1.
Die an einer öffentlichen Volksschule definitiv angestellten Lehrer (Lehrerinnen) erhalten ein festes, nach den örtlichen Verhältnissen und der besonderen Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen. 8
Dasselbe besteht: 1 1
1) in einer festen Besoldung, deren Betrag in einer bestimmten Geldsumme zu berechnen und festzusetzen ist (Grundgehalt), S
2) in Alterszulagen, 8 “
3) in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsentschädigung.
Auf Lehrer (Lehrerinnen), deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung. -
Die Entscheidung darüber, ob ein Lehrer (eine Lehrerin) nur nebenbei beschäftigt ist, steht lediglich der Schulaufsichtsbehörde zu.
Ereu daebalt.
§ 2. Das Grundgehalt ist auch in besonders billigen Orten für Lehrer⸗ stellen nicht unter 900 ℳ, für Lehrerinnenstellen nicht unter 700 ℳ jährlich festzusetzen. 1 Für die Stellen der Rektoren und Hauptlehrer ist neben dem Grundgehalt eine ruhegehaltsberechtigte Fulage festzusetzen, welche nach den örtlichen und amtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Einkommen der jüngeren LCehrer und der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen.
§ 3. 1 Das Einkommen der einstweilig angestellten Lehrer (Lehrerinnen) beträgt 20 % weniger als das Grundgehalt der betreffenden Schul⸗ stelle. In gleicher Weise ist das Einkommen derjenigen Lehrer zu bestimmen, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben. Der Minderertrag kann durch Beschluß des Schulverbandes unter
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde auf einen geringeren Prozent⸗ 8
satz beschränkt werden. 8 Grundgehalt bei Verbindung . Schul⸗ und Kirchenamts.
§4. .
Bei dauernder Verbindung eines Schul⸗ und Kirchenamts tritt dem Grundgehalt eine ruhegehaltsberechtigte Zulage hinzu, welche mit Rücksicht auf die Mehrarbeit in angemessener Höhe festgesetzt wird.
Diese Zulage darf die Gesammtsumme der Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amts bestimmten Schul⸗, Kirchen⸗ und Stiftungsvermögen einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden, sowie des Nutzungswerths des den kirchlichen Inter⸗ essenten gehörigen Antheils an dem Schul⸗ und Küsterhaus oder Küstergehöft nicht übersteigen.
Bei der Trennung von Schul⸗ und Kirchenämtern ist eine Aus⸗ einandersetzung über das Vermögen, welches während des Bestehens der Vereinigung für Schulzwecke und für kirchliche Zwecke, oder zu⸗ gleich und gemeinsam für Schul⸗ und kirchliche Zwecke gedient hat, zwischen den Betheiligten im Verwaltungswege herbeizuführen. Ueber die Auseinandersetzung beschließt die Bezirksregierung nach Benehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde, vorbehaltlich der den Betheiligten binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig im Verwaltungs⸗ streitverfahren in erster Instanz ist der Bezirksausschuß.
1““
Eine außerhalb des Beschlußverfahrens über die Auseinande setzung zwischen den Betheiligten getroffene Vereinbarung bedarf der Bestätigung sowohl durch die kirchliche, als durch die Schulaufsichts⸗
örde. bet Der Lehrer, welcher zur Zeit der Trennung des kirchlichen Amts von dem Schulamt zum Bezug des mit dem vereinigt gewesenen Amt verbundenen Diensteinkommens berechtigt gewesen ist, hat Anspruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Be⸗ trage, sofern nicht seine Anstellung unter dem ausdrücklichen Vor⸗ behalt erfolgt ist, daß und bis zu welchem Betrag er für den Fall einer Trennung des vereinigten Amts eine Kürzung seines Dienst⸗ einkommens sich gefallen lassen müsse. “ 8
§ 5.
Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in der Weise zu gewähren, daß der Bezug sieben Jahre nach dem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst beginnt, und daß neun Zu⸗ lagen in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt werden.
Höhe der 1“
Die Höhe der Alterszulagen ist, wie die Höhe des Grundgehalts, nach den örtlichen Verhältnissen und erforderlichenfalls nach der be⸗ sonderen Amtsstellung festzusetzen.
vie Alterszulagen sind auf die neun Stufen gleichmäßig zu vertheilen.
In keinem Falle darf die Alterszulage niedriger bemessen wreden, als:
1) für Lehrer auf jährlich 80 ℳ, steigend von drei zu drei Jahren um je 80 Mark bis auf jährlich 720 ℳ;
2) für Lehrerinnen auf jährlich 60 ℳ, steigend von drei zu drei Jahren um je 60 ℳ bis auf jährlich 540 ℳ. “
Anspruch auf ““
Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung. von Alterszulagen steht den Lehrern (Lehrerinnen) nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender Führung zulässig.
Die Versagung bedarf der Genehmigung der Bezirksregi “ Alterbzulageraffen. 3 8
5 “ 5 88 1.“
Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände in jedem Regierungs bezirk (ausschließlich der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet.
Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt durch die Bezirks⸗ regierung. 2
Die Kassengeschäfte werden durch die Regierungs⸗Hauptkasse und durch die ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt.
Die Alterszulagen werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten gezahlt. Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse.
In städtischen Schulverbänden erfolgt die Auszahlung durch die Schulverbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das gleiche Ver⸗ fabren kann von der Schulaufsichtsbehörde in größeren ländlichen Schulverbänden angeordnet werden.
Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf der Kasse nach dem Stande der Alterszulagen vom 1. Oktober des Vorjahres unter Berücksichtigung dar voraussichtlichen Steigerung oder Verminderung der Alterszulagen und unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Verwaltungskosten berechnet.
Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schul⸗
verbände bildet die Anzahl der der Alterszulagekasse angeschlossenen Lehrer⸗ und Lehrerinnenstellen in Verbindung mit dem Einheitssatz der der betreffenden Stellen. „Für Schulstellen, welche nach Aufstellung des Vertheilungsplans im Laufe des Jahres neu errichtet werden, ist der Beitrag zur Alters⸗ Persckafse von dem Tage an zu zahlen, an welchem die Stelle infolge rhänig durch eine besondere Lehrkraft wirklich ins Leben ge⸗ reten ist.
„Für die Aufstellung des Vertheilungsplans, die Einziehung der Beiträge und die Bestellung eines Kassenanwalts finden die §§ 3, 4 und 9 bis 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhe⸗ süaltekassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks⸗ chulen — Gesetz.Samml. S. 194 —, sinngemäße Anwendung. Dem Kassenanwalt steht kein Einspruch gegen die Festsetzung und weisung der einzelnen Alterszulagen zu. 6
Beginn der 1“ Alterszulagen.
Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.
Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts und der 1“
Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen
„kommt die gesammte Zeit in Ansatz, während welcher ein Lehrer (eine
Lehrerin) im öffentlichen Schuldienst in Preußen oder in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen sich befunden hat.
8 Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers (einer Lehrerin) durch die ihm (ihr) übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen gewesen sind.
„Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet.
„Kann ein Lehrer (eine Lehrerin) nachweisen, daß seine (ihre) Ver⸗ eidigung erst nach seinem (ihrem) Eintritt in den öffentlichen Schul⸗ See “ hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt
n gerechnet.
Der Dienstzeit im Schulamt wird die Zeit des aktiven Militär⸗ dienstes hinzugerechnet.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lepe . fällt, bleibt außer Berechnung.
„Als öffentlicher Schuldienst ist auch diejenige Zeit anzurechnen, während welcher ‚ein Lehrer (eine Lehrerin) als Erzieher (Erzieherin) an einer öffentlichen Taubstummen⸗, Blinden⸗, Idioten⸗, Waisen⸗, Rettungs⸗ oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat.
Mit Genehmigung des Unterrichts⸗Ministers kann auch die im “ öffentlichen Schuldienst zugebrachte Zeit angerechnet rden.
Dienstwohnung. § 11
Lehrer auf dem Lande sollen in der Regel eine freie Dienst⸗ wohnung erhalten. Wo seither Lehrern freie Dienstwohnung gewährt wurde, ist die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig.
88 Größe der “
Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen für einen Lehrer auf dem Lande gelten als Raumbedarf für einen verheiratheten Lehrer drei bis vier heizbare Räume mit einer Grundfläche von zusammen etwa 65. bis 85 qm, eine Küche mit einer Grundfläche von etwa 12 bis 20 am und die für die Hauswirthschaft erforderlichen Stall⸗, Keller⸗ und Bodenräume.
Dienstwohnungen, welche für einstweilig angestellte oder für un⸗ verheirathete Lehrer, sowie für Lehrerinnen hergestellt werden, sind entsprechend kleiner zu bemessen.
Im übrigen erläßt die Schulaufsichtsbehörde über den Umfang der Dienstwohnungen die allgemeinen Anordnungen, welche die örtlichen Verhältnisse und die Amtsstellung zu berücksichtigen haben.
Unterhaltung Sen Pherseveapmrng.
Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.
Denselben liegt auch unbeschadet der Verpflichtungen Dritter ns ö“ Rechtstiteln die bauliche Unterhaltung der Dienst⸗
ung ob.
Die kleinen Reparaturen hat der Lehrer (die Lehrerin) zu be⸗
streiten. Die näheren Bestimmungen darüber, was zu den kleinen Reparaturen gehört, sowie über die Rechte und Pflichten des Lehrers (der Lehrerin) in Betreff der Dienstwohnung. wegen der Beseitigung von Mängeln und Schäden, wegen der 8 und Rückgewähr, sowie wegen der Auseinandersetzung zwischen dem abziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem anziehenden Lehrer (der Lehrerin) werden durch ein Regulativ getroffen, welches der Unterrichts⸗Minister im Einverständniß mit dem Finanz⸗Minister in Anlehnung an die wegen der Dienstwohnungen der Staatsbeamten und deren Unterhaltung bestehenden Vorschriften
erläßt. 3 “]
„Die Höhe der Miethsentschäadigung für Lehrer und Lehrerinnen ist durch die Besoldungsordnung so festzusetzen, daß sie eine aus⸗ reichende Entschädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung bildet; sie soll aber in der Regel ein Fünftel des Grundgehalts und des für die Schulstelle von dem Schulverband zu zahlenden Alterszulagekassen⸗ Beitrags nicht ü;bersteigen.
„Eiinstweilig angestellte Lehrer und unverheirathete Lehrer ohne eigenen Hausstand, sowie diejenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, erhalten nur einen in der Regel auf zwei Drittel zu bemessenden Theil der für die Schulstelle festgesetzten Mierhsentschädigung.
Gewährung se Feuerung.
Wo eine Dienstwohnung auf dem Schulgrundstück gegeben wird und wo es bisher üblich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Ge⸗ währung freier Feuerung für den Lehrer (die Lehrerin) verlangen.
Das Recht auf die Gewährung freier Feuerung umfaßt auch den Anspruch auf Anfuhr und Zerkleinerung des Brennmaterials.
Im übrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, Anfuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial für die Schule oder die Schulstelle nichts geändert.
Gewährung 1“
Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als Zubehör ohne Anrechnung auf das EEö“ es 1” den örtlichen Verhältnissen thunlich ist, ein Hausgarten zu gewähren.
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, soll auf dem Lande für einen alleinstehenden oder Ersten Lehrer in An⸗ rechnung auf das Grundgehalt eine Landnutzung gewährt werden, vesche em durchschnittlichen Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrerfamilie ntspricht.
Zur Bewirthschaftung des Landes sind die erforderli irth⸗ “ Uetueen 8 si forderlichen Wirth
e öffentlichen Lasten und Abgaben von dem Schulland werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. 8 8
Wo mit einer Schulstelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein Bewenden. Eine Einschränkung bedarf der Genehmigung der Schul⸗ aufsichtsbehörde.
Streitigkeiten, ob und welcher Theil des Dienstlandes als Haus⸗ v 888 vnr Hidetg ie 1“ 1n en Be⸗ erdewege endgültig der Ober⸗Präsident, in den Hohenzollern Landen der Unterrichts⸗Minister.
Naturalleistungen. 17
Bei Errichtung neuer Schulstellen darf das Grundgehalt weder ganz noch zum theil in Naturalleistungen festgesetzt werden. Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden hat, behält es dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt bis zur Aufhebung des bisherigen Gebrauchs sein Bewenden. Die Aufhebung bedarf der Zustimmung der Betheiligten und der Genehmigung der Schul⸗ aufsichtsbehörde.
Anrechnung von anderweitigen eügen auf das Grundgehalt.
Auf das festgesetzte Grundgehalt (§§ 1 und 2) sind anzurechnen:
1) Der Ertrag 1 Dienstlandes (§ 16 Abs. 9ü vr
2) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen, welche der Lehrer (die Lehrerin) herkömmlich (§ 17) oder aus Berech⸗ tigungen, soweit sie nicht die Gegenleistung für besondere Dienste bilden, oder aus anderweit zur Dotation der Stelle bestimmtem Schul⸗, Kirchen⸗ oder Stiftungsvermögen oder aus den auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zu beziehen hat.
Fixierte Geldbeträge sind in der festgesetzten Höhe, Naturalien nach den Martini⸗Durchschnittspreisen der letzten sechs Jahre in dem nächsten Marktort anzurechnen.
Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung des Schulverbandes, sowie des Kreisausschusses, beziehungsweise in Stadtkreisen des Gemeinde⸗ vorstandes durch die Schulaufsichtsbehörde bei der Anstellung des Lehrers (der Lehrerin). Eine anderweite Festsetzung ist bei erheblicher Aanserung der ihr zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse zulässig.
Auf Beschwerden über die Festsetzung entscheidet endgültig der Dren Präsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts⸗
inister.
Die Festsetzung gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts.
3) Die freie Feuerung. Dieselbe wird mit dem, nach § 8 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen — Gesetz⸗ Samml. S. 194 —, festgesetzten Betrage mit der Beschränkung an⸗ gerechnet, daß das verbleibende Grundgehalt (§ 2) einschließlich der zu 1 und 2 angeführten Bezüge auch in besonders billigen Orten bei Lehrern nicht unter 800 ℳ, bei Lehrerinnen nicht unter 600 ℳ jährlich betragen darf.
Zahlung des “ 11““
Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an definitiv angestellte Lehrpersonen vierteljährlich, an einstweilig angestellte monatlich im voraus.
nns g Ffte.
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei Versetzungen im Interesse des Dienstes aus der Staatskasse eine Ver⸗ gütung für Umzugskosten unter Wegfall der von den Schulunterhal⸗ tungspflichtigen zu entrichtenden Anzugs⸗ oder Herbeiholungskosten.
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von dem Unterrichts⸗Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗Minister getroffen.
Im übrigen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften über die Gewährung von Anzugs⸗ und Herbeiholungskosten.
Unberührt bleibt auch die Vorschrift in Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 185).
Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentschädigung nicht als Verringerung des Diensteinkommens. 8
eeüe te
Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule definitiv oder einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonat für das auf denselben folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal. G
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstand verstorbenen Lehrerin zu. 1 ““ 1
An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Bezirksregierung. 1
Sind solche Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die Bezirköre ierung nach Anhörung des Schul⸗ verbandes anordnen, daß das Der steintoxmen Pnf die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des (der) Ver⸗ storbenen gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und
sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Personen
gezahlt werde, welche die Kosten der — igen⸗ bestritten haben, wenn der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht.
Die Schulunterhaltungspflichtigen sind zur Gewährung der Gnadenbezüge verpflichtet.
Soweit eine Vertretung im Amt nicht zu ermöglichen ist, kann die Wiederbesetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen. Die Entscheidung hierüber steht der Schulaufsichtsbehörde zu.
Die Schulunterhaltungspflichtigen sind verbunden, die Kosten für eine Vertretung im Amt zu zahlen.
Belassung in Ne ohnung.
In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) innegehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, welche mit ihm (ihr) die Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, so ist denjenigen, auf welche sein Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißig⸗ tägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle des (der) Ver⸗ storbenen beauftragt ist, ohne Anspruch auf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden.
Rechtsweg bei Streitigkeiten Se des Diensteinkommens.
„Auf die Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen Volksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 241) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen die Ver⸗ treter des Schulverbands und, soweit es sich um Alterszulagen han⸗ delt, zugleich gegen die Bezirksregierung als Verwalterin der Alters⸗ zulagekasse zu richten ist, und daß „an die Stelle des Verwaltungs⸗ Chefs im Fall des § 2 der Ober⸗Präsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts⸗Minister tritt.
Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen. 24
§ 24.
Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem an⸗ ziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder dem Schulverbande über die Auseinandersetzung wegen der Nutzung des Dienstlandes, der Natural⸗ leistungen, der Dienstwohnung (des Hausgartens) oder des baaren Diensteinkommens trifft die Bezirksregierung vorbehaltlich des Rechts⸗ weges eine im Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Ent⸗ scheidung. Dieselbe kann anordnen, daß die von dem Lehrer (der Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge der Schulunterhaltungspflichtigen unmittelbar von denjenigen erstattet werden, welche die Schulstelle, in welche der Lehrer (die Lehrerin) versetzt wird, zu unterhalten haben. Letztere sind berechtigt, diesen Betrag auf die von ihnen dem Lehrer (der Lehrerin) zu zahlenden Bezüge anzurechnen.
„Die Bezirksregierung ist befugt, die Entscheidung allgemein d
ihr nachgeordneten Behörden zu übertragen. .
Leistungen des Staats zum Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den ö Volksschulen.
5. 8
I. Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen und, er hierzu nicht erforderlich ist, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse des betreffenden Schulverbandes an die Kasse desselben gezahlt.
Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines allein⸗ stehenden sowie eines Ersten Lehrers 500 ℳ, eines anderen Lehrers 300 ℳ, einer Lehrerin 150 ℳ jährlich gezahlt werden. Bei der Be⸗ rechnung kommen nur Stellen für vollbeschäftigte Lehrkräfte in Be⸗ tracht. Darüber, ob eine Lehrkraft vollbeschäftigt ist, entscheidet aus⸗ schließlich die Schulaufsichtsbehörde.
„Außer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis dieselben durch eine besondere Lehrkraft versehen werden.
Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrags ruht, solange und soweit durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nach öffent⸗ lichem Recht zur Schulunterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Verpflichtungen Dritter aus “ 2oqoh nicht b Säxs. merden.
„Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schul⸗ stellen für jede politische Gemeinde gewährt. b.
Sind für die Einwohner einer politischen Gemeinde mehr als 25 Schulstellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesammtzahl von 25 Stellen für so viele Erste Lehrerstellen, andere Lehrerstellen und Lehrerinnenstellen gewährt, als dem Verhältniß der Gesammtzahl dieser Stellen untereinander entspricht. Bruchtheile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche der höhere Staats⸗ beitrag zu zahlen ist, ausgeglichen.
Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulverbandes nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus mehreren politischen Gemeinden oder Theilen von solchen besteht und für die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden mehr als 25 Stellen vorhanden sind, wird durch Beschluß der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betheiligten mit Rücksicht auf die Zahl der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welche den einzelnen politischen Gemeinden angehören, sowie mit Rücksicht auf die Einrichtung der Schule festgesetzt, wieviel ganze der im Schulverband bestehenden (Ersten, anderen Lehrer⸗, Lehrerinnen⸗) Stellen auf jede zum Schulverband gehörende politische Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu rechnen sind, für wieviel Stellen dem⸗ gemäß an den Schulverband der Staatsbeitrag zu zahlen ist. Der Beschluß ist den betheiligten Schulverbänden zuzustellen. Denselben steht . binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten (in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichts⸗Minister) zu, welcher endgültig entscheidet.
Bei einer erheblichen Aenderung der Verhältnisse kann eine neue Berechnung von den betheiligten Schulverbänden beantragt oder von der Schulaufsichtsbehörde von Amtswegen beschlossen werden.
Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schulverbänden an, so werden die für die politische Gemeinde zu be⸗ rechnenden Staatsbeiträge für Erste, andere Lehrer⸗ und Lehrerinnen⸗ stellen auf die einzelnen Schulverbände durch die Schulaufsichtsbehörde nach dem Verhältniß derjenigen Staatsbeiträge vertheilt, welche den Schulverbänden bei Gewährung der Staatsbeiträge für sämmtliche ah ablhn sähn 88ö 6
ie in diesen Vorschriften angeordnete Festsetzung und Verthei⸗ lung bleibt bis zum Schluß desjenigen ö “ in welchem eine neue getroffen ist. Auf Beschwerden entscheidet der Ober⸗Präsident (in den Hohen⸗ zollernschen Landen der Unterrichts⸗Minister) endgültig.
III. In Schulverbänden, in denen der Staatsbeitrag für alle Schulstellen gezahlt wird, ist er für einstweilig angestellte e und für Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, um 100 ℳ jährlich zu kürzen.
IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den Be⸗ soldungsbeitrag (Nr. 1) an den Schulverband gewährt, wird aus der Fe teatstesse ein jährlicher Zuschuß von 267 ℳ, für die Lehrerinnen⸗ stellen dieser Art ein jährlicher Zuschuß von 130 ℳ an die Alters⸗ zulagegasse des betreffenden Bezirks gezahlt und dem Schulverband auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet.
In dem Falle der Nr. II Abs. 5 erfolgt die Zahlung und An⸗ rechnung für die einzelnen Schulverbände nach dem Verhältniß der ihnen zu “ E1““ e.
„In Berlin wird der staatliche Zuschuß zu den Alterszulagen an die Schulkasse gezahlt.
V. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindest⸗ satzes der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staatszuschuß zurückbleibt, ist der Staatszuschuß entsprechend zu kürzen und ist der Ueberschuß zur Unterstützung solcher Alterszulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die Gewährung des Mindestsatzes durch den Staatszuschuß nicht gedeckt wird. Soweit der Ueberschuß nicht hierzu
Verwendung zu finden hat, ist er zur Unterstützung von leistungs⸗