von der Res. des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36 (Ruppin), zum auptm., Scherz, Sec. Lt. von der Ref. des Hus. Regts. von Zieten Brandenburg.) Nr. 3 (Ruppin), zum Pr. Lt., Schäfer, Pr. Lt. von der Re des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36 (Prenzlau), zum Rodloff, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. dr. 129 (Prenzlau), zum Pr. Lt., Simundt, Pr. Lt. vom Train 8 e des Landw. Bezirks IV Berlin, zum Rittm., Schneider, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Vogel von Falckenstein (7. Westfäl.) Nr. 56 (Magdeburg), Wahnschaffe, Sec. Lt. von der Res. des Westfäl. Drag. Regts. Nr. 7 (Neuhaldensleben), — zu K Lts., Wolfin, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Neuhaldensleben, zum Rittm., Hering, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Halberstadt, zum Pr. Lt., Venator, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dessau, zum Hauptm., Schollmeyer, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Sachsenberg, Seec. Lt. von der Res. des * Regts. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27 (Dessau), Dänicke, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Bitterfeld), Mühlen⸗ bein, Sec. Lt. von der Res. des Anhalt. Inf. Regts. Nr. 93 (Bernburg), Weiß, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Mühlhausen i. Th., Panse I., Grüning I., Sec. Lts. von der Res. des 3. Thüring. Inf. Regts. Nr. 71 (Erfurt), — zu Pr. Lts., Roth, 18 Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Sangerhausen, zum Hauptm., Freiberg, Vize⸗ Wachtm. vom Landw. Bezirk Sangerhausen, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. General⸗Feldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, Blancke, Vize⸗Wachtmeister vom Landw. Bezirk Weißen⸗ fels, zum Sec. Lt. der Res. des Thüring. Feld⸗Art. Regts. Nr. 19, 8 reytag, Sec. Lt. von der Res. des Infanterie⸗Regiments Fürst von Anhalt⸗Dessau (1. Magdeburg.) Nr. 26 (Naumburg a. S.), Böhme, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Altenburg, — zu Pr. Lts., Muhl, Pr. Lt. von der Res. des Magdeburg. Train⸗Bats. Nr. 4 (Stendal), zum Rittm., Seibt, Wiedemann, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Görlitz, Strantz, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43 (Glogau), v. Leupoldt, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Liegnitz, v. Tempelhoff, See. Lt. von der Res. des 2. Leib⸗Hus. Regts. Kaiserin Nr. 2 (Posen), Schreiber, Sec. Lt. von der Res. des Ulan. Regts. Kaiser Alexander III. von Rußland (Westpreuß.) Nr. 1 (Posen), — u Pr. Lts., Mayer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Langm. Bezirks Posen, zum Hauptm, Greulich, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Posen, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47, v. Bernuth, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Ulan. Regts. Prinz August von Württemberg (Posen.) Nr. 10, Iffland, Sec. Lt. von der Reserve des Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12 (Samter), v. Gersdorff, Sec. Lt. von der Res. des Kür. Regts. Herzog Friedrich Eugen von Württemberg (Westpreuß.) Nr. 5 Neutamischeh, — zu Pr. Lts., Wierutsch, Vize⸗Feldw. vom andw. Bezirk Schroda, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 129, Janke, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. von Borcke (4. Pomm.) Nr. 21 (Rawitsch), zum Pr. Lt., — befördert.
Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
lautet: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1. . Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt an einem durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung mit Zustimmung des Bundesraths festzusetzenden Tage, spätestens am „gleichzeitig mit einem Gesetze, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivil⸗ prozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuch⸗ erdnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Kraft.
rtikel 2.
Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. 18 ne rtikel 3.
Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetze die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue kanesgesezihe Bersräte erlassen werden.
rtikel 4.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch oder durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die ent⸗ sprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder dieses
Gesetzes. 8 Artikel 5.
Als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
dieses Gesetzes gilt auch das 1.w. 1 Elsaß⸗Lothringen. rtikel 6.
Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört.
Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung eines Volljährigen hat, die Reichangehörigkeit, so behält er die rechtliche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deutschen Gesetzen nicht volljährig ist. 8
immt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. Auf familien⸗ rechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein ausländisches Grundstück verfügt wird, findet diese Vorschrift keine Anwendung. ..“
Ein Ausländer kann im Inlande nach den deutschen Gesetzen entmündigt werden, wenn er seinen Wohnsitz oder, falls er keinen Wohnsitz hat, seinen ““ dr. “ hat.
Artikel 8.
Ein Verschollener kann im Inlande nach den deutschen Gesetzen für todt erklärt werden, wenn er bei dem Beginne der Verschollenheit ein Deutscher war.
Gehörte der Verschollene bei dem Beginne der Verschollenheit einem fremden Staate an, so kann er im Inlande nach den deutschen Gesetzen mit Wirkung für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche sich nach den deutschen Gesetzen bestimmen, sowie mit Wirkung für das im Inlande befindliche Vermögen für todt erklärt werden; die Vor⸗ schriften des § 2342 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent⸗ sprechende Anwendung.
Hatte ein 5 ausländischer Ehemann seinen letzten Wohnsitz im Inland und ist die im Inlande zurückgebliebene oder dahin zurückgekehrte Ehefrau Deutsche oder bis zu ihrer Verheirathung mit dem Verschollenen Deutsche gewesen, so kann auf ihren Antrag der Verschollene im Inlande nach den deutschen Gesetzen ohne die im Abs. 2 bestimmte matcrisag“” g. erklärt werden.
rtikel 9.
Ein einem fremden Staate angehörender und nach dessen Gesetzen rechtsfähiger Verein, der die Rechtesähigkett im Inlande nur nach den Vorschriften des § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangen könnte,
ilt als rechtsfähig, wenn 1. Rechtsfähigkeit durch Beschluß des undesraths anerkannt ist. Auf nicht anerkannte ausländische Vereine
der bezeichneten Art finden die Vorschriften über die Gesellschaft
e-ng die Vorschrift des § 51 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nwendung. 8 b 18 8
1 1.
Artikel 10.
Die Form eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildende Rechts⸗ verhältniß maßgebend sind. Es genügt jedoch die Beobachtung der d;; des Ortes, an dem das vöe vorgenommen wird.
ie Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird. Artikel 11.
Aus einer im Auslande begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den L8 28 begründet sind.
el 12.
Die Eingehung der Ehe wird, sofern auch nur einer der Ver⸗ lobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem der Verlobte angehört. Das Gleiche gilt für Ausländer, die im Inland eine Ehe eingehen.
In 2„,38 der Ehefrau eines nach Artikel 8 Abs. 3 für todt erklärten Ausländers wird die Eingehung der Ehe nach den deutschen Gesetzen beurtheilt. 1
ie Form einer Ehe, die im Inlande geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen. Artikel 13.
Die persönlichen Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu ein⸗ ander werden nach den deutschen Gesegen beurtheilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Die deutschen Gesetze finden auch Anwendung, wenn der Mann die Reichsangehörigkeit “ Se sie aber behalten hat.
rtikel 14.
Das eheliche Güterrecht wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war.
Erwirbt der Ehemann nach der Eingehung der Ehe die Reichs⸗ angehörigkeit oder haben ausländische Ch Inlande, so sind für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe an⸗ gehörte; die Ehegatten können jedoch einen Ehevertrag schließen, auch wenn er nach diesen Gesetzen unzulässig sein würde.
Artikel 15. 1“
Haben ausländische Ehegatten oder Ehegatten, die nach der Ein⸗ gehung der Ehe die Reichsangehörigkeit erwerben, den Wohnsitz im Inlande, so finden die Vorschriften des § 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; der ausländische gesetzliche Güter⸗ stand steht einem vertragsmäßigen gleich.
Die Vorschriften der §§ 1340, 1345, 1388 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung, soweit sie Dritten günstiger sind als
die ausländischen Gesetze. sc seh Artikel 16.
Für die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maß⸗ gebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.
Eine Thatsache, die sich ereignet hat, während der Mann einem anderen Staate angehörte, kann als ööö nur geltend ge⸗ macht werden, wenn die Thatsache auch nach den Gesetzen dieses Staates ein Scheidungsgrund oder ein Trennungsgrund ist.
Ist zur Zeit der Erhebung der Klage die Reichsangehörigkeit des Mannes erloschen, die Frau aber Deutsche, so finden die deutschen setze Anwendung.
Auf Scheidung kann auf Grund eines ausländischen Gesetzes im 8
Inlande nur erkannt werden, wenn auch nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig sein würde.
Artikel 17.
Die eheliche Abstammung eines Kindes wird nach den deutschen V
Gesetzen beurtheilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der
Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des
Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war. Artikel 18. Das Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und einem ebhelichen
Kinde wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der Vater 2
und, falls der Vater gestorben ist, die Mutter die Reichsangehörigkeit besitzt. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen geblieben ist. “
Artikel 19.
Das Rechtsverhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen
geblieben ist. Artikel 20.
Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem unehelichen Kinde und seine Verpflichtung, der Mutter die Kosten der Entbindung und des Unterhalts zu ersetzen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört; es können jedoch nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.
Artikel 21.
Die Legitimation eines unehelichen Kindes sowie die Annahme an Kindesstatt bestimmt sich, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation oder der Annehmende zur Zeit der Annahme die Reichsangehörigkeit besitzt, nach den deutschen Gesetzen.
Gehört der Vater oder der Annehmende einem fremden Staate an, während das Kind die Reichsangehörigkeit besitzt, so sind die Legitimation und die Annahme unwirksam, wenn die nach den deutschen Gesetzen erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnisse steht, nicht
erfolgt ist. Artikel 22. 1
Eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft kann im Inlande auch über einen Ausländer, sofern der Staat, dem er angehört, die Fürsorge nicht übernimmt, angeordnet werden, wenn der Ausländer nach den 5 hjeses Staates der Fürsorge bedarf oder im Inlande ent⸗ mündigt ist.
Das deutsche Vormundschaftsgericht kann vorläufige Maßregeln treffen, so lange eine Vormundschaft oder Pflegschaft nicht ange⸗
ordnet ist. 1 Artikel 23.
Ein Deutscher wird, auch wenn er seinen Wohnsitz im Auslande hatte, nach den deutschen Gesetzen beerbt. Hat ein Deutscher zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Aus⸗
lande gehabt, so können die Erben sich in Ansehung der Haftung für
die Nachlaßverbindlichkeiten auch auf die an dem Wohnsitze des Erb⸗ lassers geltenden Gesetze berufen.
Erwirbt ein Ausländer, der eine Verfügung von Todeswegen er⸗ richtet oder aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit, so wird die Gültigkeit der Errichtung oder der Aufhebung nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem er zur Zeit der Errichtung oder der Auf⸗ hebung angehörte; auch behält er die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen, selbst wenn er das nach den deutschen Gesetzen dazu erforderliche Alter noch nicht erreicht hat. Die Vor⸗ schrift des Art. 10 Abs. 1. h 2 bleibt unberührt.
Artikel 24.
Ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inlande hatte, wird nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Ein Deutscher kann jedoch erbrecht⸗ liche Ansprüche 7† dann geltend machen, wenn sie nur nach den deutschen Gesetzen begründet sind, es he denn, daß nach dem Rechte des Staates, dem der Erblasser angehörte, für die Beerbung eines Deutschen, welcher seinen Mtäsi in diesem Staate hatte, die deutschen Gesetze ausschließlich maßgebend sind.
Artitkel 25.
Gelangt aus einem im Auslande eröffneten Nachlasse für die nach den dortigen Gesetzen berechtigten Erben oder Vermächtnißnehmer durch Vermittelung deutscher Behörden gv ins Inland, so kann ein Anderer der Herausgabe nicht aus dem Grunde be e daß er als Erbe oder Vermächtnißnehmer einen Anspruch auf das Vermögen habe.
7
egatten ihren Wohnsitz im
1“ Artikel 26.
Sijnd nach dem Rechte eines fremden Staates, dessen Gesetze in
dem Art. 6 Abs. 1, dem Art. 12 Abs. 1, dem Art. 14 Abs. 2, dem
Art. 16 Abs. 1 und dem Art. 24 für maßgebend erklärt sind, die
deutschen Gesetze anzuwenden, 8 8,e diese Gesetze Anwendung. rtikel 27.
Die Vorschriften der Art. 14, 18, des Art. 23 Abs. 1 und der Art. 24, 26 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die sich nicht in dem Gebiete des Staates befinden, dessen Gesetze nach jenen Vor⸗ schriften maßgebend sind, und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie si Hefimdesn 1 Vorschriften unterliegen.
rtikel 28.
Gehört eine Person keinem Staate an, so werden ihre Rechts⸗ verhältnisse, soweit die Gesetze des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt sind, nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person zuletzt angehört hat, und, wenn sie auch früher einem Staate nicht angehört hat, nach den Gesetzen des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren Auf⸗ enthalt hat oder zu der Pag. ”5. gehabt hat.
Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes vätt. würde.
rtikel 30. —
Unter Zustimmuug des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungs⸗ recht zur Anwendung gebracht wird. 1
Zweiter Abschnitt.
Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichs⸗
gesetzen. 8 Artikel 31. 8 Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie trete jedoch insoweit außer Kraft, als aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung sich ergiebt. Artikel 32. 1t Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetze, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Konkursordnung und in dem Gesetze, be⸗ treffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außer⸗ halb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 277) an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz⸗
V buchs über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.
1 Artikel 33
Das Strafgesetzbuch wird dahin geändert:
I. Im § 34 Nr. 6 werden die Worte: „Vormund, Nebenvor⸗ mund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familien⸗ raths“ ersetzt durch die Worte:
„Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter,
MNiitglied eines Familienraths oder Kurator“. G II. Der § 55 Abs. 2 fällt weg. 8 III. An die Stelle des § 65 treten folgende Vorschriften:
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollende hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen SEea auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen.
Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein gesetzlicher Vertreter
dder zur Stellung des Antrages berechtigte. IvV. Als § 145 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, ohne die erforderliche staatliche Genezagfung ausstellt und in den Verkehr bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Theile des Nennwerths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens aber drei⸗ hundert Mark beträgt. 1 3
V. Im § 171 Abs. 1 und Abs. 3 werden die Worte: „aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist“, ersetzt durch die Worte: „aufgelöst oder für nichtig erklärt worden istt.
VI. An die Stelle des § 195 tritt folgende Vorschrift: 8 Fft eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als ihr EFhemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
VII. Im § 235 werden die Worte: „ihren Eltern oder ihrem
Vormunde“ durch die Worte:
„ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem Pfleger“. VIII. Im § 237 werden die Worte: „ihrer Eltern oder ihres
Vormundes' ersetzt durch die Worte: 8
„ihrer Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers“. 8 IX. Im § 238 werden die Worte: „für ungültig erklärt worden ist“ ersetzt durch die Worte: 8 „sür nichtig erklärt worden ist“. 8 Artikel 34. Die Strafprozeßordnung wird dahin geändert: I. Der § 11 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein Wohnsitz ein durch allgemeine Anordnung des Reichskanzlers zu bestimmender Gerichtsbezirk der Stadt Berlin. II. An die Stelle des § 149 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
Artitel 35. G Die Gewerbeordnung wird dahin geändert:
“ § 11 Abs. 2 fällt weg; als § 11 a werden folgende Vor⸗
schriften eingestellt: 3 8 “ Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre Geschäftsfähigkeit in An⸗ gelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist. Soweit die Frau in Folge des Güterstandes in der Ver⸗ fügung über ihr es. beschränkt ist, finden die Vor⸗ schriften des § 1388 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Kat die Frau ihren Wohnsitz nicht im Inlande, so ist der Ein⸗ pruch des Mannes gegen den Betrieb des Gewerbes und der Widerruf der ertheilten Fenng in das Güterrechts⸗ 1n- des Bezirks einzutragen, in welchem das Gewerbe be⸗ trieben wird. 1 888 Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes oder gilt die Einwilligung nach § 1388 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als ertheilt, so haftet für die Ver⸗ bindlichkeit der Frau aus dem Gewerbebetriebe ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zustehenden Rechte; im Falle des Bestehens einer ehelichen Gütergemeinschaft haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen. II. Im § 107 Abs. 1 werden 1) im Satz 4 die Worte: „an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen“, ersetzt durch die Worte: aan den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt“, 2) im Satz 5 die Worte: „an die Mutter“ ersetzt durch die Worte: apan die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter“. III. Im § 108 treten an die Stelle des Satz 2 folgende Vor⸗
schriften:
Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht die gesetzliche Vertreturg kraft elterlicher Gewalt dem Vater oder der Mutter zu und ist die Erklärung des Vertreters nicht zu beschaffen oder ver⸗ weigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zettaenncg sgehees.
IV. Im § 110 Abf. 1 werden die Worte: „seines Vaters oder Vormunds“ ersetzt durch die Wöorte: seines deseteichen Vertreters“. †
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(Schluß aus der Ersten Beilage.)
V. Im § 113 tritt an die Stelle des Abs. 4 folgende Vorschrift: Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, deaß das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjährigen aus⸗ gehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den rbeiter erfolgen. . VI. Im § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte: „von dem Vater oder Vormunde’ ersetzt durch die Worte: „von dem gesetzlichen Vertreter“. VII. Im § 133 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: „der Vater des Lehrlings“ ersetzt durch die Worte: n der Vater des Lehrlings, sofern er die Sorge für die Person
ddes Lehrlings hat,“. 111 Artikel 63.
Der § 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 55) wird dahin geändert:
Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse
in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner
Reichsangehörigkeit und, sofern er unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des 8 v Vertreters zu erbringen.
ine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemanns 8 Artikel 37.
Das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. No⸗ vember 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 137), wird dahin ergänzt:
I. Der § 16 erhält folgenden Abs. 2:
Einem Wahlkonsul steht in Ansehung der Errichtung einer
Verfügung von Todeswegen das im Abs. 1 bezeichnete Recht der Notare nur dann zu, wenn das Recht ihm von dem Reichs⸗ kanzler besonders beigelegt ist. 1“
II. Als § 17a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Auf die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen finden nicht die Vorschriften des § 17, sondern die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 38. 1
Das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. No vember 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 159), wird aufgehoben.
Artikel 39.
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 599), wird dahin abgeändert:
I. In dem § 3 Abs. 1 Satz 1, dem § 9, dem § 11 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort: „muß’ ersetzt durch as Wort: “
„soll“. II. An die Stelle der §§ 7, 8 vnr folgende Vorschriften:
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit er⸗ klären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, und daß hierauf der Beamte die Ehe für geschlossen erklärt. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung dügrofhen werden.
a. Der Beamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage richten, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aus⸗ prechen, daß er kraft Gesetzes sie für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehren⸗ rechte für verlustig erklärt sind, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minder⸗ jährige nicht zugezogen werden. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem Beamten oder mit einander verwandt oder verschwägert sind, dürfen als eugen zugezogen werden.
Als zur Eheschließung ermächtigter Beamter (§ 1) gilt auch derjenige, welcher, ohne ein solcher Beamter zu sein, das Amt eines solchen öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Ver⸗ lobten den Mangel der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen. 88 8 a.
Eiine Ehe, die vor einem zur Eheschließung ermächtigten Beamten (§ 1) oder vor einer im § 8 einem solchen Beamten gleich estellten Person geschlossen wird, ist wegen Formmangels nur dann nichtig, wenn bei der Eheschließung die im § 7 vor⸗ geschriebene Form nicht beobachtet worden ig.
Ist die Ehe in das Heirathsregister eingetragen worden und haben die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre als Ehegatten mit einander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.
8 Arrikel 40.
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 355), wird dahin geändert:
I. An die Stelle des § 11 treten folgende Vorschriften:
Die Verlerhung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, inso⸗ fern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetz⸗ liche Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind.
II. Als § 14a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elter⸗ licher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetz⸗ lichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschafts⸗ gerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt si
1“
so 8g die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes. III. An die Stelle des § 19 treten folgende Vorschriften: Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus⸗ nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf die⸗
jenigen Kinder, deren 8ee Vertretung dem Entlassenen
kraft elterlicher Gewalt zuste
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die
verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie auf
Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen,
falls die Mutter zu dem Antrage auf Entlassung der Kinder s 14 a Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung des Beistandes edarf. 20
IV. An die Stelle des § 21 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Zweite
nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes,
Der hiernach eingetretene Verlust der erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,
taatsangehörigkeit
aaguh
Beilag
ETT1“ i9
Berlin, Dienstag, den 28. Januar
1896.
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver⸗ heirathet sind oder verheirathet gewesen sind.
Artekel 41.
Das Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum ee für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbei⸗ geführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 [Reichs⸗Gesetzbl. S. 207), wird dahin ,—
I. An die Stelle des § 3 8r9. folgende Vorschriften:
Im Falle der Tödtung ist der Schadenersatz (§§ 1 und 2) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Ver⸗ mögensnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf⸗ gehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürf⸗ nisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Ver⸗ pflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegen⸗ über kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhalts⸗ pflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tödtung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtete während der muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht ge⸗ boren war. 9 3
a.
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (§§ 1 und 2) durch Ersatz der Kosten der sowie des Ver⸗ mögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er⸗ werbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
II. Im § 5 werden die Worte: „der in den §§ 1 bis 3 ent⸗ haltenen Hese; ersetzt durch die Worte: „der in den §§ 1 bis 3 a enthaltenen Bestimmungen“. III. An die Stelle der §§ 1. 9 treten folgende Vorschriften:
Derr Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 3 Abs. 2 einem Dritten zu ge⸗ vährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung iner Geldrente zu leisten. Die Vorschriften des § 827 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 648 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die dem Ver⸗ letzten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 749 Abs. 3 unde fan die dem Dritten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 749 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung. Ist bei der Verurtheilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung ver⸗ langen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicher⸗ heit verlangen. 8
§ 8. „Dii Forderungen auf Schadenersatz (§§ 1 bis 3 a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§ 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ver⸗ jährung Anwendung. “ “
„Die gesetzlichen Vorschriften, nach öö in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§ 1, 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, ins⸗ besondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.
Artikel 42. Der § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) wird
aufgehoben. EEL1163
Die Vorschriften des § 44 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 45) finden entsprechende Anwendung auf Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gehören, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet oder die Personen als Kriegsgefangene oder Geißeln in der Gewalt des Feindes si d, ingleichen auf andere an Bord eines solchen Schiffes genommene Personen, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet und die ee an Bord sind. Die Frist, mit deren Ablaufe die letztwillige erfügung ihre Gültigkeit verliert, beginnt mit dem Zeitpunkt, 8 welchem das Schiff in einen inländischen Hafen zurückkehrt oder der Verfügende aufhört, zu dem Schiffe zu gehören, oder als Kriegs⸗ gefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine
gleich. Artikel 44.
Der § 45 Abs. 2 Satz 2 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 45) wird aufgehoben.
Artikel 45.
Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 23) wird dahin geändert: 8
I. Die §§ 28 bis 40, 42, 43, 51 bis 53 werden aufgehoben.
II. An die Stelle der §§ 41, 44, 50, 55 treten folgende Vor⸗
schriften: ”
Für die Eheschließung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
Für die Anordnung des vor der Eheschließung zu erlassen⸗ den Au’gebots ist jeder Standesbeamte zuständig, vor dem nach § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehe geschlossen werden kann.
50.
Der Standesbeamte 5b ohne Aufgebot die Eheschließung nur vornehmen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, daß die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht F
Ist eine Ehe für nichtig erklärt oder ist in einem Rechts⸗ streite, der die Feststellung dee Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt oder ist eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst, so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
1.“
8b § 69 werden die Worte: „in diesem Gesetze“ ersetzt durch ie Worte: „in diesem Gesetze und in dem Bürgerlichen Gesetzbuche.“ IV. Im § 75 Abs. 1 werden die Worte: „nach den Vorschriften dieses Gesetzes“ ersetzt durch die Worte: „nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ k. ₰ — § 82 werden die Worte: „durch dieses Gesetz“ ersetzt durch ee Worte: „durch die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.“ Artikel 46.
Der § 16 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die
Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivilverwaltung vom 20. April 1881 5 2 wird aufgehoben. Artikel 47.
Der § 18 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237) wird aufgehoben. II 1“
Artikel 44. 8 Der § 9 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, 31. Mai 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert: .“ Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zugelassen. Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemann gegenüber zur b der Zu⸗ stimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann. Artikel 49.
„Der § 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichs⸗ heeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 261) wird aufgehoben.
Artikel 50.
Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigenthümer einer Sache wegen der im öffentlichen Interesse erfolgenden Entziehung, Be⸗ schädigung oder Benutzung der Sache oder wegen Beschränkung des Eigenthums eine Entschädigung zu gewähren und steht einem Dritten ein Recht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere Ent⸗ schädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein Recht beein⸗ trächtigt wird, an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im des Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.
Artikel 51.
„Ist in einem Falle des Art. 50 die Entschädigung dem Eigen⸗ thümer eines Grundstücks zu gewähren, so finden auf den Ent⸗ schädigungsanspruch die Vorschriften des § 1111 des Bürgenlichen Ge⸗ setzbuchs entsprechende Anwendung. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im § 1111 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung der Entschädigung an den Eigenthümer, so kann der Eigenthümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Vertheilungsverfahren nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem
se an das für das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht zu er⸗ olgen.
Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, so erlischt die Haftung des Entschädigungsanspruchs, wenn der beschädigte Gegenstand wiederher⸗ gestellt oder für die entzogene bewegliche Sache Ersatz heschafft ist. Ist die Entschädigung wegen Benutzung des Grundstücks oder wegen Entziehung oder Beschädigung von Früchten oder von Zubehör⸗ stücken zu gewähren, so finden die Vorschriften des § 1106 Abs. 2 Satz 1 und des § 1107 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent⸗ sprechende Anwendung.
Artikel 52.
„Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ schränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 459) wird durch die Vorschriften der Art. 50, 51 nicht berührt. Findet nach diesen Vor⸗ schriften ein Vertheilungsverfahren statt, so ist die Entschädigung auf Ersuchen des für das Verfahren zuständigen Gerichts an dieses zu leisten, soweit sie zur Zeit der Stellung des Ersuchens noch aussteht.
Die Vorschrift des § 37 desselben Gesetzes wird dahin geändert:
Ist das Grundstück mit einem Rechte belastet, welches durch die Beschränkung des Eigenthums beeinträchtigt wird, so kann der Berechtigte bis zum Avlauf eines Monats, nach⸗ dem ihm der Eigenthümer die Beschränkung des Eigen⸗ thums mitgetheilt hat, die Eröffnung des Vertheilungsverfahrens
“ beantragen. 18 Dritter Abschnitt.
Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
geletzen. ie pri ch orschriften der Landesges⸗ Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbu Gesetz ein Anderes bestimmt ist. Artikel 54.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor dem Irdrafttreken des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.
Artikel 55.
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landes⸗ herrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur in so weit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften der Haus⸗ verfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen ent⸗
halten. Artikel 56.
In Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter b Häuser, welche vormals reichsständisch gewesen und seit 1806 mittelbar
eworden sind oder welche Häusern bezüglich der Familienver⸗
Häctmißfe und der Güter durch Beschluß der vormaligen deutschen
Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz⸗
buchs durch Landesgesetz gleichgestellt worden sind, bleiben die Vor⸗
inr der Landesgesetze und nach Maßgabe der Landesgesetze die orschriften der Hausverfassungen unberührt.
Das Gleiche gilt zu Gunsten des vormaligen Reichsadels und derjenigen Familien des landsässigen Adels, welche vor dem Inkraft⸗ treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem vormaligen Reichsadel durch Landesgesetz gleichgestellt
rtikel 57.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familien⸗ fideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizirten Lehen, sowie über Stammgüter.
Artikel 58.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstücke, dessen Belastung nach den in den Artikeln 55 bis 57 be⸗ zeichneten Vorschriften nur beschränkt zuläfsig ist, dahin gestatten, daß
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etze treten außer oder in diesem