dder Zwangsverwaltung
dder Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege 2 kann. 8 Artikel 59.
Ist die Veräußerung oder Belastung eines eenstandes nach den in den tikeln 55 bis 57 bezeichneten Vorschriften unzulässs oder nur beschräukt zulaͤssig. so sinden auf einen Erwerb, dem diese Blceiften entgegenstehen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz⸗ uchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.
Artikel 60.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Renten⸗ güter und über die dem preußischen Gesetze, betreffend die Be⸗ förderung deutscher Ansiedelungen, vom 26. April 1886 unterliegenden sonstigen Güter.
Artikel 61.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht, mit Einschluß des Büdnerrechts und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in welchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des § 1001 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung.
Artikel 62.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das An⸗ erbenrecht in Ansehung landwirthschaftlicher und forstwirthschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör.
Die Landesgesetze können das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen,
nicht beschränken. 8 Artikel 63.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts, des Flötzrechts und des Flößereirechts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flußbetten.
Artikel 64. 1
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich⸗ und Sielrecht angehören.
Artikel 65.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht angehören.
Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Beschädigung eines Grundstücks durch Bergbau eine Entschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften der Art. 50, 51 Anwendung, soweit nicht die Landes⸗ gesetze ein Anderes bestimmen.
Artikel 66. 8
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit dem vererblichen und veräußerlichen Rechte zur Gewinnung eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unter⸗ liegenden Minerals gestatten und den Inhalt dieses Rechts näher be⸗ stimmen. Die Vorschriften der §§ 858, 859, 860, 999, 1001 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 67.
Unberührt bleiben die lactesgeseslichen Vorschriften über Jagd und Fischerei, unbeschadet der Vorschrift des § 942 Abs. 2 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz den Wildschadens.
Artikel 68.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Grundsätze, nach welchen der Wildschaden festzustellen ist, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Behörde geltend gemacht vsee “ VUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen 1) die Verpflichtung zum Ersatze des Wildschatzens auch dann eintritt, wenn der Schaden durch jagdbare Thiere anderer als der im
§ 819 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Gattungen an⸗ gerichtet wird;
2) für den Wildschaden, der durch ein aus einem Gehege aus⸗ getretenes jagdbares Thier angerichtet wird, der Eigenthümer oder der veniper des Geheges verantwortlich ist;
) der Eigenthümer eines Grundstücks, wenn das Jagdrecht auf einem anderen Grundstücke nur gemeinschaftlich mit dem Jagdrecht auf seinem Grundstück ausgeübt werden darf, für den auf dem anderen Grundstück angerichteten Wildschaden auch dann haftet, wenn er die ihm angebotene Pachtung der Jagd abgelehnt hat;
4) der Wildschaden, der an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen angerichtet wird, dann nicht zu ersetzen ist, wenn die Herstellung von Schutzvorrichtungen unter⸗ blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen;
5) die Verpflichtung zum Schadenserfatz im Falle des § 819 Abs. 3 des Bürgerlichen abweichend bestimmt wird;
6) die Gemeinde an Stelle der Eigenthümer der zu einem Jagd⸗ bezirke vereinigten Grundstücke zum Ersatze des Wildschadens ver⸗ pflichtet und zum Rückgriff auf die Eigenthümer berechtigt ist oder an Stelle der Eigenthümer oder des Verbandes der Eigenthümer oder der Gemeinde oder neben ihnen der Jagdpächter zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist; -
7) der zum Ersatze des Wildschadens Verpflichtete Erstattung des geleisteten Ersatzes von demjenigen verlangen kann, welcher in einem anderen Bezirke zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.
Artikel 70.
Besteht in Ansehung eines Grundstücks ein zeitlich nicht be⸗ Nutzungsrecht, so finden die Vorschriften des § 819 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Eigenthümers der Nutzungsberechtigte tritt.
Artikel 71.
Unberührt bleiben die an hef sebhcben Vorschriften über Regalien. “ rtike. .
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Zwangs⸗ rechte, Bannrechte und d e,J.ccgungen.
rtikel 73.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Versicherungsrecht angehören, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetz⸗ buche besondere Bestimmungen getroffen sind.
8 Artikel 74.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Verlagsrecht angehören.
Artikel 75.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände deee; Kreis⸗, Amtsverbände) für den von ihren Beamten in
zusübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden sowie die öoehen Vorschriften, welche das Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, insoweit ausschließen, als der Staat oder der Kommunal⸗
verband haftet. Artikel 76.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung der Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen.
Rti277 Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung der zur amtlichen Feststellung des Werthes von Grundstücken bestellten Sachverständigen für den aus einer Verletzung ihrer Berufs⸗ pflicht entstehenden Schaden.
Artikel 78.
Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die landesgesetzlichen Vor⸗ schriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche und Vervindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unter⸗ Sits ahr aus dem Amts⸗ oder Dienstverhältnisse, mit Einschluß
Ansprüche der Hinterbliebenen. nsprüch 88 9 .““ en. I. 11“ I111I
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfründenrecht. Artikel 79.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Uebertragb der Ansprü der im * 78 Abs. 1 bezeichneten ersonen Besolbung, Wartegeld, Ruhegehalt, Wittwen⸗ und aisengeld beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Aufrechnung gegen solche Ansprüche abweichend von der Vorschrift des § 388 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen. Artikel 80. Reüban 8 E Vorschriften über die Be⸗ au igung juristischer Personen. h.eh eet Artikel 81. Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über die Ver⸗ fassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Ver⸗
leihung beruht. 5 Artikel 82.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Wald⸗ genossenschaften. Artikel 83.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft Rechtsfähig⸗ keit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann.
Artikel 84.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 42 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Ver⸗ mögen des aufgelösten Vereins an Stelle des Fiskus einer Körper⸗ schaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts anfällt.
Artikel 85.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das
Erlöschen oder die Umwandlung von Stiftungen. Artikel 86.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb von Rechten durch juristische Personen beschränken oder von staatlicher Genehmigung abhängig machen. Wird die nach dem Landesgesetze zu einem Erwerbe von Todeswegen erforderliche Ge⸗ nehmigung ertheilt, so gilt sie als vor dem Erbfall ertheilt; wird sie verweigert, so gilt die juristische Person in Ansehung des Anfalls als nicht vorhanden; die Vorschrift des § 2018 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs findet entsprechende Anwendung. “
Artikel 87. 1““
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Wirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen von staatlicher Genehmigung ab⸗ hängig machen. —
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
Mitglieder religiöfer Orden oder ordensähnlicher Kongregationen nur
mit staatlicher Genehmigung von Todeswegen erwerben können. Die
Vorschriften des Art. 86 Fad Füeüitee. entsprechende Anwendung. rtikel 88.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den
Erwerb von Grundstücken durch Ausländer von staatlicher Genehmigung
abhängig machen. Artikel 89.
Unberührt bleiben die Fndesgfsch ichen Vorschriften über die zum Schutze der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken ge⸗ stattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.
Artikel 90.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechtes wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbe⸗ betriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.
Artikel 91.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Geeen gewisser Forderungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Schuldners zu verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf Ersuchen einer bestimmten Behörde zu erfolgen hat. Die Hypothek kann nur als Sicherungshypothek eingetragen werden; sie entsteht mit der Ein⸗
tragung. Artikel 92. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Zahlungen aus öffentlichen Kassen an der Kasse in Empfang zu
nehmen sind. h Artikel 93.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fristen, bis zu deren Ablaufe gemiethete Räume bei Beendigung des Miethsverhältnisses zu räumen sind.
Artikel 94.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher und der Pfandleih⸗ anstalten betreffen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das de asteht die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.
Artikel 95.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Gesinderecht angehören, unbeschadet der Vorschriften der §§ 100 bis 111, 127, 272, 610, 615, 815, des § 825 Abs. 2 und des H 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies gilt insbesondere auch von den Vor⸗ schriften über die Schadensersatzpflicht desjenigen, welcher Gesinde zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes verleitet oder in Kenntniß
eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses in Dienst nimmt oder ein
unrichtiges Dienstzeugniß ertheilt. Artikel 96.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leib⸗ gedings⸗, Leibzuchts⸗, Altentheils⸗ oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältniß für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 97.
Unberührt bleiben die landahgisoßlichen Vorschriften, welche die Eintragung von Gläubigern des Bundesstaates in ein Staatsschuld⸗ buch und die aus der Eintragung sich ergebenden Rechtsverhältnisse, 8“ die Uebertragung und Bekastung einer Buchforderung, regeln.
Soweit nach diesen Vorschriften eine Ehefrau berechtigt ist, selbständig Anträge zu stellen, ist dieses Recht ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zu Gruästen des Ehemanns im Schuldbuch eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer dee der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehe⸗ frau ist dem Ehemanne gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie 88 dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns ver⸗
fügen kann. Artikel 98.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet der Vorschriften des § 792 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Ge⸗ setzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld.
Artikel 99.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die der Bundesstaat oder eine im angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent⸗ lichen Rechtes ausstellt:
1) die Gültigkeit der Unterzeichnung von der Beobachtung einer
besonderen Form abhängt, auch wenn eine solche Bestimmung in die
Urkunde nicht aufgenommen ist;
2) der im § 788 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen ist, auch wenn die Ausschließung im dem Zins⸗ oder Rentenscheine nicht bestimmt ist. vW“
“
Artikel 100.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Bundesstaat oder ihm angehörende Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes abweichend von der Vorschrift des § 790 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichten, die von ihnen ausgestellten, auf den Inhaber lautfenden Schuldyerschreibungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umzuschreiben, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die sich aus der Umschreibung einer solchen Schuldverschreibung ergebenden Rechtsverhältnisse, mit
Einschluß der Kraftloserklärung, regeln.
Artikel 101.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre in Anfehung der im § 791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die Kraftloserklärung der im § 792 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be⸗ zeichneten Urkunden ein anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren
bestimmen. Artikel 102.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Staat sowie Verbände und Anstalten, die auf Grund des öffent⸗ lichen Rechtes zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind, Ersatz der für den Unterhalt gemachten Aufwendungen von der Person, welcher sie den Unterhalt gewährt haben, sowie von denjenigen ver⸗ langen können, welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs unterhaltspflichtig waren.
Artikel 103.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
Artikel 104.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit ge⸗ meiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb ent⸗ stehenden Schaden in weiterem Umfange als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.
Artikel 105.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein dem öffentlichen Gebrauche dienendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem Betriebe benutzt werden darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauche des Grundstücks durch die Anlage oder den Betrieb verursacht wird.
Artikel 106.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersatze des Schadens. der durch das Zuwider⸗ handeln gegen ein zum Schutze von Grundstücken erlassenes Strafgesetz
verursacht wird. Artikel 107.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Ver⸗ pflichtung zum Ersatze des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem Aufruhr entsteht.
Artikel 108.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziebung, Beschädigung oder Be⸗ nutzung einer Sache, Beschränkung des Eigenthums und Entziehung oder Beschränkung von Rechten. Auf die nach landesgesetzlicher Vor⸗ schrift wegen eines solchen Eingriffs zu gewährende Entschädigung finden die Vorschriften der Art. 50, 51 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein Anderes bestimmen.
Artikel 109.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den betheiligten Grundstücken regeln.
Artikel 110.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigenthum in Ansehung thatsächlicher Ver⸗ fügungen beschränken. 1
Artikel 111.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Be⸗ handlung der einem Eisenbahn⸗ oder Kleinbahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenstände als Einheit (Bahn⸗ einheit), über die Veräußerung und Belastung einer solchen Bahn⸗ einheit oder ihrer Bestandtheile, insbesondere die Belastung im Falle der Ausstellung von Theilschuldverschreibungen auf den Inbhaber, und die sich dabei ergebenden Rechtsverhältnisse sowie über die Liquidation zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger, denen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den Bestandtheilen der Bahneinheit
zusteht. Artikel 112.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zu⸗ sammenlegung von Grundstücken, über die Gemeinheitstheilung, die Regulierung der Wege, die Ordnung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Ver⸗ hältnisse sowie über die Ablösung, Umwandlung oder Einschränkung von Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstande haben oder welche sich auf den Erwerb des Eigenthums, auf die Begründung, Aenderung
und Aufhebung von anderen Rechten an Grundstücken und auf die Be⸗
richtigung des Grundbuchs beziehen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
die dem Staate oder einer öffentlichen Anstalt in Folge der Ordnung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse oder der Ablösung von Dienst⸗ barkeiten, Reallasten oder der Oberlehnsherrlichkeit zustehenden Ab⸗ lösungsrenten und sonstigen Reallasten zu ihrer Begründung und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.
Artikel 114.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder mit Reallasten unter⸗ sagen oder beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen.
Artikel 115.
Die in den Artikeln 112 bis 114 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die nach den §§ 896, 900, 901 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den §§ 1005, 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten
Unterhaltungspflichten. 3 8 Artikel 116.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen V welche die Belastung eines Grundstücks über eine bestimmte Werthgrenze hinaus untersagen. 1 .
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit einer unkündbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen oder die Ausschließung des Kündigungsrechts des Eigenthümers bei Sr und Grundschulden zeitlich beschränken und bei Rentenschulden nur für eine kürzere als die im § 1185 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Zeit zulassen. . s
Artikel 117.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften welche einer Geldrente, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Staate oder einer öffentlichen Anstalt wegen eines zur Verbesserung des be⸗ lasteten Grundstücks gewährten Darlehns zusteht, den Vorrang vor anderen Belastungen des Grundstücks einräumen. Zu Gunsten eines
Dritten finden die Vorschriften der §§ 876, 877 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung. br. 8 Artikel 118. L“ Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 71) die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; 9 die Theilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirthschaftet worden sind, untersagen oder beschränken; ““
unterwerfen. 8 1I
3) die nach § 874 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach § 874 Abs. 2 des Bürgerlichen Gefetzbuchs zulässige Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück untersagen oder beschränken.
Artikel 119.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Veräußerung eines Theiles eines Grundstücks dieser Theil von den Belastungen des Grundstücks befreit wird, wenn von der zu⸗ ständigen Behörde festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die eeeselgtes unschädlich ist.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen unter der gleichen Voraussetzung:
1) im Falle der Theilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Theile des Grundstücks vertheilt wird; —
2) im Falle der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehenden Rechtes die Zustimmung derjenigen nicht erforderlich ist, zu deren Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist;
3) im Falle des Artikel 50 der dem Eigenthümer zustehende Ent⸗ schädigungsanspruch von dem einem Dritten an dem Anspruche zustehenden Rechte befreit wird.
Artikel 120.
Unberührt bleiben die 7 Vorschriften, nach welchen
im Falle der Theilung eins für den Staat oder eine öffentliche Anstalt
mit einer Reallast belasteten Grundstücks nur ein Theil des Grund⸗ stücks mit der Reallast belastet bleibt und dafür zu Gunsten des ele mit gleich
jeweiligen Eigenthümers dieses Theiles die übrigen Th artigen Reallasten belastet werden. 89
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigenthümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstücke stehenden Bäume und Sträucher für den Fall, daß das Nachbargrundstück ein Waldgrundstück ist, ab⸗ weichend von den Vorschriften des § 894 und des § 907 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigenthümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstücke stehenden Obstbäume ab⸗ weichend von den Vorschriften des § 894 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmen. Artikel 122.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Nothwegs zum Zwecke der Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren.
Artikel 123. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigenthum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Beschränkungen
Artikel 124.
UHnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
Vorschrift des 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn⸗, Dampf⸗ schiffahrts⸗ und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken. Artikel 125.
Durch Landesgesetz kann das dem Staate an einem Grundstücke zustehende Eigenthum auf einen Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem Grundstücke zustehende Eigenthum auf einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat übertragen
werden. Artikel 126.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grund⸗ buche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuch⸗ ordnung auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu werden braucht.
Artikel 127.
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Be⸗ gründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.
4 Artikel 128.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 912 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Artikel 129.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Aneignung der einem Anderen gehörenden, im Freien be⸗ troffenen Tauben. 116.“
Artikel 130. “.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß jedem der Miteigenthümer eines mit einem Gebäude versebenen Grundstücks die ausschließliche Benutzung eines Theiles des Gebäudes eingeräumt ist, das Gemeinschaftsverhältniß näher bestimmen, die Anwendung der §§ 736 bis 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Konkurses über das Vermögen eines Miteigenthümers dem Konkursverwalter das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, versagen.
„Artikel 131.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die
Kirchenbaulast und die Schulbaulast. Artikel 132.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottes⸗ dienste gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbniß⸗
stätte. Artikel 133.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder.
Artikel 134.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangserziehung Minderjähriger. Die Zwangserziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 56 des Strafgesetzbuchs, nur zu⸗ lässig, wenn sie von dem Vormundschaftsgericht auf Grund des § 1643 oder des 8 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet wird.
2 „Die Landesgesetze können die Entscheidung darüber, ob der Minder⸗ jährige in einer Familie oder in einer Erziehungs⸗ oder Besserungs⸗ anstalt unterzubringen sei, einer Verwaltungsbehörde übertragen, wenn die Unterbringung auf öffentliche Kosten zu erfolgen hat.
Artikel 135.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1) der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs⸗ oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes für diejenigen Minderjährigen hat, welche in der Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden, und der Vorstand der Anstalt oder der Beamte auch nach der Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, unbeschadet der Befugniß des Vormundschafts⸗ gerichts, einen anderen Vormund zu bestellen;
2) die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelichen Minderjährigen
auch dann gelten, wenn diese unter der Aufsicht des Vorstandes oder des eer in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden; 3) der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs⸗ oder Verpflegungsanstalt oder ein von ihm be⸗ zeichneter Angestellter der Anstalt oder ein Beamter vor den nach § 1752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vormünder berufenen Per⸗ sonen zum Vormunde der in Nr. 1, 2 bezeichneten Minderjährigen bestellt werden kann;
4) im Falle einer nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 statt⸗ findenden Bevormundung ein Gegenvormund nicht zu bestellen ist und dem Vormunde die nach § 1828 des Bürgerlichen Gef lässigen Befreiungen zustehen. “
. Artikel 136. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die
ne. e. s80 denen in den Fällen des § 1498 Abs. 2, 3 und der
§ 2024, 2285 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ertragswerth eines dguts festzustellen ist. 8 Artikel 137.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 1912 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes gesetzlicher Erbe ist. Artikel 138.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen dem Fiskus oder einer anderen juristischen Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten oder unterstützten Person ein Erbrecht, ein Pflichttheilsanspruch oder .e . bestimmte Sachen zusteht.
rtike 1
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Nachlaßgericht auch unter anderen als den im § 1936 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses sowie bis zu dessen Vollendung die erforder⸗ lichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung von Siegeln, von Amtswegen anordnen kann.
Artikel 140.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschriften des § 2223 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Testamente der Gesandten des Bundesstaats und der zu der Gesandtschaft gehörenden, im Dienste des Bundesstaats stehenden Personen Anwendung finden. An die Stelle des Reichskanzlers frit 8 elesbeletigh bestimmte Behörde. “ rtike 1.
8
Die Landesgesetze können bestimmen, daß für die Beurkundung
von Rechtsgeschäften, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedürfen, ent⸗ weder nur die Gerichte oder nur die Notare zuständig sind.
Artikel 142.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß für die Beurkundung des im § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags sowie für die nach § 857 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten erforderliche
Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten und Notaren auch
andere Behörden und Beamte zuständig sind. Artikel 143.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grund⸗ stücke bestimmen, daß die Einigung der Parteien in den Fällen der §§ 909, 999 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer vor dem Grundbuch⸗ amt auch vor Gericht, vor einem Notar, vor einer anderen Behörde oder vor einem anderen Beamten erklärt werden kann.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es bei der Auflassung eines Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile nicht bedarf, wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.
Artikel 144.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen. Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Anlegung von Mündelgeld nach § 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei den Hinterlegungs⸗ stellen des Bundesstaats nicht stattfindet. 1
Artikel 145.
„Die Landesgesetze können über die Hinterlegung nähere Be⸗ stimmungen treffen, insbesondere den Nachweis der Empfangs⸗ berechtigung regeln und vorschreiben, daß die hinterlegten Gelder und Werthpapiere gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung in das Eigen⸗ thum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, daß der Verkauf der hinterlegten Sachen von Amts⸗ wegen angeordnet werden kann, sowie daß der Anspruch auf Rück⸗ erstattung mit dem Ablauf einer gewissen Zeit oder unter sonstigen Voraussetzungen zu Gunsten des Fiskus oder der Hinterlegungsanstalt erlischt. In den Fällen des § 376, des § 1154 Abs. 3 und des § 1252 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß dem Hinterleger die Rück⸗ nahme des hinterlegten Betrags mindestens während eines Jahres von dem Zeitpunkt an gestattet werden, mit welchem das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt.
Von einer gerichtlichen Anordnung kann die Hinterlegung nicht abhängig gemacht werden.
Artikel 146.
Ist durch Landesgesetz bestimmt, daß die Hinterlegungsstellen auch andere Sachen als Geld, Werthpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten anzunehmen haben, so finden auf Schuldverhältnisse, die auf Leistung derartiger Sachen gerichtet sind, die Vorschriften der §§ 366 bis 376 des Bürgerlichen “ Anwendung.
Artikel 147.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden
errichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
Sind durch Landesgesetz die Verrichtungen des Nachlaßgerichts einer anderen Behörde als einem Gericht übertragen, so ist g. die Abnahme des im § 1981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Offenbarungseids das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat.
Artikel 148.
Die Seaegne. können die Zuständigkeit des Nachlaßgerichte zur Aufnahme des Inventars ausschließen. “
Artikel 149. Fü
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Errichtung einer Verfügung von Todeswegen der Richter an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkundsperson, der Notar an Stelle der zwei Zeugen einen zweiten Notar zuziehen kann.
Auf die Urkundsperson und den zweiten Notar finden die Vor⸗ schriften der §§ 2206 bis 2208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs An⸗
wendung. Artikel 150. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 2219 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Vorstehers oder neben dem Vorsteher eine andere amtlich bestellte
Person zuständig ist. Artikel 151.
Durch die Vorschriften der §§ 2206 bis 2217, 2249 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs und des Art. 149 dieses Gesetzes werden die allge⸗ meinen Vorschriften der eegeg über die Errichtung gerichtlicher oder notarieller Urkunden nicht berührt. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist, unbeschadet der Vorschriften über die Folgen des Mangels der sachlichen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Ver⸗ fügung von Todeswegen.
Artikel 152.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die nicht nach den Vorschriften der zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Klagerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten. Soweit solche Vorschriften p ordnung entsprechende Anwendung. 11.“
Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Artikel 153.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber für voll⸗ jährig erklärt i oder sonst die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt hat, steht von dieser Feit an einem Volljährigen gleich.
Artikel 154.
Wer nach den französischen oder den badischen Gesetzen emanzipiert oder aus der Gewalt entlassen ist, steht von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an, wenn er zu dieser Zeit das achtzehnte
eehlen, finden die Vorschriften der Zivilprozeß⸗
Lebensjahr vollendet hat, einem Volljährigen, andernfalls einem Min⸗ derjährigen gleich. 8 Artikel 155.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzhuchs wegen Geisteskrankbeit entmündigt ist, stebt von dieser Zeit an v.
nach den Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuchs wegen Geistes.
krankheit Entmündigten gleich. Artikel 156.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Verschwendung entmündigt ist, steht von dieser Zeit an eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Verschwen dung Entmündigten gleich.
Dasselbe gilt von demjenigen, für welchen nach den französischen oder den badischen Gesetzen wegen Verschwendung die Bestellung eines Beistandes angeordnet ist. 8
Artikel 157.
Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des 2 He, me erwählt worden ist.
rtike 8
Die Wirkungen einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerliche 1 Gesetzbuches erfolgten Todeserklärung bestimmen sich nach den bisherigen Gese 2. soweit sich nicht aus den Artikeln 159, 160 ein Anderes ergiebt.
Artikel 159. 8
Der Ehegatte einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs für todt erklärten Person kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine neue Ehe eingehen, auch wenn di Wiederverheirathung nach den bisherigen Gesetzen nicht zulässig sei würde. Die Vorschriften der §§ 1331 bis 1335 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 160.
Soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Folge einer Todeserklärung die elterliche Gewalt des Verschollenen, die Vormundschaft, die Pflegschaft, sowie das Amt als Vormund Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied eines Familienrathes endigt, gelten diese Vorschriften von dem Inkrafttreten des Bürger lichen Gesetzbuchs an auch für eine vorher erfolgte Todeserklärung.
Artikel 161.
Ein zur get des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs an hängiges Verfahren, das eine Todeserklärung, eine Verschollenheits⸗ erklärung oder die Einweisung des muthmaßlichen Erben in den I 4 oder Genuß des Vermögens eines Verschollenen zum Gegenstande hat, ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen.
Ist vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Verschollenheitserklärung oder die vorläufige Einweisung des muth maßlichen Erben in den Besitz oder Genuß des Vermögens eines Ver schollenen erfolgt, so sind die bisherigen Gesetze auch für die Todes erklärung sowie für die endgültige Einweisung maßgebend.
Nach den bisherigen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkunge der nach Abs. 1, 2 ergehenden Entscheidungen. Im 18 der Todes erklärung finden die Ionschriften der Art. 159, 160 Anwendung.
Artikel 162. 4 1
Soweit eine nach den bisherigen Gesetzen erfolgte oder nach Art. 161 Abs. 2 zulässige endgültige Einweisung des muthmaßlichen Erben in den oder Genuß des Vermögens des Verschollenen ohne Einfluß auf Rechtsverhältnisse ist, auf die sich die Wirkunge der Todeserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erstrecken, i nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Todes erklärung nach dessen Vorschriften zulässig; die Wirkungen beschränken sich auf diese Rechtsverhältnisse. 8
Artikel 163.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuch bestehenden juristischen Personen finden von dieser Zeit an die Vor⸗ schriften der §§ 22 bis 50, 82 bis 85 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit sich nicht aus den Art. 164 bis 166 ein Anderes
ergiebt. Artikel 164. . In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gepehteghs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände, deren Mitglieder als solch zu Nutzungen an land⸗ und forstwirthschaftlichen Grundstücken, Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Ver bände juristische Personen sind oder nicht, und ob die Berechtigung der Mitglieder an E geknüpft ist oder nicht. rrikel 165. 1 In Kraft sbleiben die Vorschriften der bayerischen Gesetze, be⸗ treffend die privatrechtliche Stellung der Vereine sowie der Erwerbs⸗
und Wirthschaftsgesellschaften, vom 29. April 1869 in Ansehung der⸗
jenigen Vereine und registrierten Gesellschaften, welche auf Grund dieser Gesetze zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz buchs bestehen.
Artikel 166.
In Kraft bleiben die Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Personen, in Ansehung der⸗ jenigen Personenvereine, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger⸗ lichen esesees die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Ge⸗
tsregister erlangt haben.
nossenscha s Artikel 167.
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden 1
landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten betreffen. Artikel 168.
Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der . Vorschrisften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten. Artikel 169. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Be⸗ inn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen ch jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz⸗
buchs nach den bisherigen Gesetzen.
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche kürzer
als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen 8—* bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem 5lasn. 88 Fügee Frist vollendet.
rtikel 170.
Für ein Schuldverhältniß, daß vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Artikel 171.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs be⸗ stehendes Mieth⸗, Pacht⸗ oder Dienstverhältniß bestimmt sich, wenn
nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz⸗
buchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Artikel 172.
Wird eine Sache, die zur Zeit des Inkrafttretens des v.
lichen Gesetzbuchs vermiethet oder verpachtet war, nach dieser Zeit veräußert oder mit einem Rechte belastet, so hat der Miether dder
Pächter dem Erwerber der Sache oder des Rechtes gegenüber die im ,v Gesetzbuche bestimmten Rechte. Weitergehende Rechte
des Miethers oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt, 86 Vorschrift des Artikel 171. rtike 8 Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchtheilen finden von dieser Zeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
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