8 sein wollte, dann müßte man endlich auch auf das französische Maß und Gewicht verzichten. Das Recht Frankreichs würde mich wenig eenieren; ich würde es am liebsten sehen, wenn dieses Recht 58
echt würde. Die Hauptsache ist, daß wir überhaupt ein einheit⸗ liches bürgerliches Recht bekommen. Wollen Sie den Entwurf zu stande bringen in dieser Session, so giebt es kein anderes Mittel, als unseren Antrag anzunehmen.
Präsident Freiherr von Buol bringt den Anbrag der Abgg. Schröder (fr. Vg.) und Dr. von Buchka (kons.) zur Kenntniß des Hauses, der dahin geht daß die Kommission die Ermächtigung erhalten soll, durch Majoritätsbeschluß einzelne Abschnitte ohne Debatte zu erledigen.
Abg. Dr. Förster (Ref.⸗P.): Trotz der vielen Bedenken, trotz der Stellungnahme des Zentrums und trotz des Widerspruchs der Sozial⸗ demokraten sehe ich nicht so schwarz in die Zukunft; ich hoffe, daß wir die Vorlage doch noch zu stande bringen werden. Ich empfehle die Verweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern, denn mit einer freien Kommission würden wir nicht so weit kommen das hat die Rücksprache unter den Parteien doch schon ergeben. * will nicht mit dem Sprichwort sagen: Juristen, schlechte Christen. Aber ich halte es doch für zweckmäßig, daß in der Kommission mög⸗ lichst wenig Juristen sitzen. Es giebt zwei Gruppen: die Einen haben große Eile, die Anderen wollen langsam vorgehen. In dem Vorschlage der en bloc-⸗Annahme erblicke ich einen juristischen Staatsstreich. Die Handelskammern haben die schleunige An⸗ nahme verlangt. An ihren Petitionen sieht man, wie die Sache gemacht wird, wie sie nicht von selbst entsteht. Das Präsidium einer ndelskammer hat, weil keine Plenarsitzung statt⸗ fand, die Mitglieder aufgefordert, sich zu erklären, ob sie mit einer Kundgebung für die en bloc-Annahme einverstanden sind. Die Petition ist den Mitgliedern garnicht bekannt nes worden, man hat sie gemacht, ehe die Vorlage noch dem Reichstage bekannt war. So wird es gemacht! Es ist des Reichstags nicht würdig, auf diesen Lockruf zu hören; das Strafrecht und das Prozeßrecht ist auch speziell durchberathen worden. Der Begeisterung etze ich die Pflicht gegenüber, eine solche Vorlage zu prüfen und zwar sehr genau, wenigstens auf die Grundgedanken. Wäre das Scheitern zu befürchten, dann würde der Grund an schwerwiegenden “ des 718.s liegen, und dann würde eine genaue Prüfung erst recht nothwendig sein. Vom Abg. Rintelen ist schon betont worden, daß die Grund⸗ gedanken darauf hin geprüft werden sie deutsch sind oder ob es solche sind, die wir nicht mehr länger dulden wollen. Wir wollen ein Gesetz haben, welches mit dem gesunden Menschen⸗ verstande und den deutschen Gewohnheiten sich deckt; von welcher Seite die Gedanken kommen mögen, das ist gleichgültig. In der Schrift des Professors Sohm ist ein gegenüber der ersten Lesung konstatirt, das erkennt auch Gierke an. arum soll nicht ein noch weiterer Fortschritt möglich sein? Aus dem Einführungs⸗
6 ich manches, der Landesgesetzgebung
Die Väter des ate sind
für ihr Kind mit aller Wärme eingetreten, aber sie sind doch an einzelnen Stellen bedenklich, das zeigt die Schrift des Prose sers Sohm. Die Juristen pochen nicht so sehr auf ihre Gottä nlichkeit, während wir das manchmal bei anderen Verwaltungen erlebt haben. Die Arbeiter und die Mittelstände sind nicht zugezogen worden; des⸗ halb müssen wir eine Prüfung eintreten lassen aus Recht. Ein Scheitern der Vorlage braucht deshalb nicht efürchtet zu werden; denn man wird allgemein den Standpunkt einnehmen, daß das Erreichbare besser ist als unerreichbare Ideale. Das Recht des Volkes, des deutschen Volkes an seinem her Besitz muß geregelt werden auch gegenüber einem fremden Vo ke, welches in Deutschland wohnt. Das paßt Ihnen nicht, aber das muß ein be⸗ sonderer Abschnitt des 285 werden. Wir müssen ein billigeres Recht haben, ein Recht ohne Anwaltszwang oder unter Stellung eines staatlichen Anwalts, der daraus keine Friedmann'schen Ge⸗ winne erzielt. Wir haben einige Wünsche, aber wir machen sie nicht zur Bedingung, sonst würden wir die Hoffnung auf ein Zustande⸗ kommen der aufgeben müssen. Trotz des ablehnenden Stand⸗ punkts hätten die Sozialdemokraten alle Ursache, e. g im einzelnen herbeizuführen und sich an der Berathung zu betheiligen. Im schlimmsten Falle werden sie eben überstimmt. Wir müssen neben dem Arbeiterrecht ein Recht für Privatbeamte haben; im Interesse der staatsbürgerlichen Rechte muß dafür gesorgt werden, daß jede Maßregelung seitens des Kapitals und des Unternehmerthums ver⸗ hindert wird. Das wird später bei Ergänzungen des Gesetzes vor⸗ ebracht werden können; zu diesen Ergänzungen gehört das n ftättengeset und ein neues Entmündigungsrecht. Die Ge etzes⸗ auslegung muß eine andere werden; sie war bisher mangelhaft, weil die Richter sich nur an den Pandekten heranbildeten. Das wird besser werden, wenn wir Richter deutschen Standes und deutschen Wesens haben, mit gesundem Menschenverstand und vaterländischer Gesinnung. Der Vorwurf ist berechtigt, daß der Entwurf in einigen Fällen zu tief in die Einzelheiten geht, statt allgemeine Regeln aufzustellen. br Planck hat sich gestern dahin gräußert es wäre eine Vermessen⸗ eit, neues Recht zu schaffen, das Recht ginge aus dem Volksleben hervor. Das ist ein Widerspruch. Das, was wir jetzt Recht nennen, entspricht nicht immer dem Rechtsgefühl. Wenn wir aus den alten Quellen oder auch aus anderen Rechtsquellen schöpfen, dann sind wir dabei, ein neues Recht zu schaffen. Die Gelegenheit, ein⸗ mal etwas Neues zu schaffen, wollen wir uns nicht verscherzen dadurch, daß wir uns die Hände binden. Gegenüber einem neuen Miethshause werden die alten winkligen gemüthlicher. Der Entwurf mag ja auch sehr schön aufgebaut sein, aber die Volksseele wohnt ja nicht gern in solchen Palästen. Das Volk muß den Plan billigen durch uns, die Techniker allein sind zu leicht geneigt, das Aeußere zu betonen, nicht den 8 des Ganzen. Dem Volk gebührt auch, die Sprache des Gesetzes festzustellen. Der Gegensatz zwischen Romanismus und Ger⸗ manismus ist vielfach besprochen worden. Iherin hat einmal ge⸗ sagt: den Romanismus haben die Römer nicht geschaffen. Ich glaube, er hatte Recht. Die Deutschen haben aus dem römischen Recht etwas anderes geschaffen. Ganz altdeutsches Recht ist nicht denkbar, z. B. in Bezug auf das Obligationenrecht. Deutsches Recht ist für uns, was dem Fndes Menschenverstand und dem Gerechtigkeitsgefühl des deutschen Volks entspricht. Das deutsche Recht ist ein Gemein⸗ schaftsrecht, der Einzelne steht nicht für sich allein da. Nach diesem Gesichtspunkt muß das Familien⸗ und Eherecht noch einmal rhnalgh geprüft werden. Der Besitz, der schwer erworben wurde, solt ehü der Besitz des zu leicht Erworbenen soll möglichst gehindert werden. Aus deutschem Rechtsgefühl heraus ver⸗ langen wir eine Prüfung des Hypothekenrechts. Der Boden ist nicht Waare, er soll nicht mobilisiert werden. Die wirthschaftlich Großen können sich schon allein schützen, der Staat muß seinen Schutz den wachen zuwenden. Besonders sind wir auch verpflichtet, die An⸗ sprüche der Frauen zu prüfen; sie scheinen mir großer Beachtung werth zu sein. Ich bin in dieser 2 eziehung vielfach einverstanden mit Herrn v. Stumm. Im Namen meiner Partei aber muß ich mich erklären gegen das Vereinsrecht des Entwurfs. Die Be⸗ stimmungen über die sozialpolitischen und religiösen Vereine sind kleinliche. Das Zentrum hat sich gegen die e erklärt. Das verstehen wir von einer katholischen Partei. verstehe es nicht, daß man dem gegenüber Hammerstein und Stöcker in Gemeinsamkeit an⸗ Pküört hat. Es kommt ja aber nur darauf an, das orhandene, estehende ” der Zivilehe. Im Namen meiner Partei habe ich zu erklären, daß wir jn Bezug auf das Eherecht auf dem Standpunkt des Entwurfs stehen. Daß er überhaupt die Ehe berücksichtigt, halten wir für rassch. denn die Ehe hat nicht bloß eine sittliche, sondern auch eine re tliche Seite. Den grundsätzlichen Standpunkt, daß die Ehe aufhören muß mit dem Aufboͤren der Zu⸗ neigung, *5 wie den der Unlösbarkeit der Ehe, können wir nicht einnehmen mit Rücksicht auf die praktischen Verhältnisse. Wir halten es für richtig, daß die Ehe auch rechtlich gelöst werden kann. Wir hoffen, daß die Erklärung des Herrn Rintelen nicht das letzte Wort des Zentrums ist. An vielen Stellen des Entwurfs handelt es sich um grundsätzliche Bedenken, welche offen und gründlich erörtert
tet werden,
t der Fall eintreten, daß die Kom⸗ enderung an die Regierung zurück⸗ verweist. Das würde aufgeschoben, aber ni t aufgehoben sein; die Vorlage brauchte deshalb noch nicht zu scheitern. Eine Sache, die für 50 Millionen Menschen vielleicht für Jahrhunderte hinaus gilt, muß gründlich geprüft werden. Abg. Colbus (b. k. F.): Der etag hat im vorigen Jahre unsern Antrag wegen Abschaffu 8 der Diktatur in Klla.
werden müssen. Es wird viellei mission einzelne Abschnitte zur
Lothringen angenommen; wir hatten die offnung, daß bei der Kanal⸗ feier in Kiel oder am 18. Januar unsere Wünsche erfüllt werden würden. Unser Antrag ist vom Bundesrath ÄF was in Elsaß⸗Lothringen einen unbeschreiblich schlechten Eindruck gemacht hat. Bei dieser Vorlage fragen wir: Werden alle für uns wegfallen? Wenn das bejaht wird, dann werde ich, na
dem die Kommission Manches geändert hat für die Vorlage stimmen. Wird das nicht bejaht, wenn der Rumpelkasten, der etliche tausend verrostete Ausnahmegesetze enthält, nicht bald in das Feuer ge⸗ worfen wird, wenn die Beamten fortfahren können, mit diesen Ausnahmegesetzen zu schalten und zu walten, wie sie wollen, wenn sie uns behandeln nicht einmal als Deutsche zweiter Klasse, sondern als Fremde, als Besiegte — dann wird unsere Lage eine verzweifelte werden. Unser Volk, das beste Volk der Welt, wird immer mehr unzufrieden und erbittert werden. ätten wir Staatsmänner wie Herrn von Manteuffel, die wissen, daß man mit
einem Tropfen Honig mehr wirkt als mit einem Faß Essig, so wäre
es bei uns anders. Aber man schafft die Ausnahmegesetze nicht ab, weil dann unsere Lage bekannt werden würde; wäre sie jetzt bekannt, so hätte der Bundesrath den Antrag nicht abgelehnt. 1
Vize⸗Präsident Schmidt⸗Elberfeld: Herr Abgeordneter, ich muß Sie unterbrechen. Sie haben unzweifelhaft das Recht, die Vorlage von Ihrem elsässischen Standpunkt aus zu beurtheilen, aber
bitte Sie, die Schilderung der Lage nicht allzu weit auszudehnen.
Abg. Colbus: Warum will man die Ausnahmegesetze be⸗ -r8 Man sucht uns einzuschüchtern und über ganz Elsaß⸗ othringen die Stille des Kirchhofs zu verbreiten. Um meinem Lande Freiheit zu verschaffen, bin ich bereit, Gut und Blut und Leben zu opfern, wenn nur die Diktatur abgeschafft wird. Wir werden fort⸗ fahren, zu protestieren gegen alle Ausnahmegesetze und einzutreten für ein einheitliches Recht. In Sibirien fehlt den Menschen die Freiheit, sie fehlt auch in Elsaß⸗Lothringen.
Abg. Spahn (Zentr.): Der Abg. Freiherr von Hobenbers hat den Abg. Windthorst in das Gefecht geführt als Gegner der Einheit des Rechts. Er hätte besser gethan, erst ein Kollegium beim Ge⸗ heimen Rath Sohm zu nehmen, um zu wissen, 88 es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Geist ankommt. indthorst stand ursprünglich dem Antrag Lasker wegen der Rechtseinheit aus födera⸗ listischen Gründen gegenüber. Als der Bundesrath die Ausdehnung der Kompetenz des Reiches auf das bürgerliche Recht im Reichstag beantragte, erklärte Windthorst: Ich würde sehr glücklich sein, wenn wir einen Kodex des Bürgerlichen Gesetzbuchs er anlfen würden. Im Dezember 1884 hat er zum letzten Mal darüber gesprochen und die Arbeit der ersten Kommission gelobt und erklärt, daß seine S ob die Aufgabe überhaupt zu lösen sei, geschwunden seien. Meine Freunde dürfen mit einem gewissen Stolz darauf hinweisen, daß kurz nach⸗ dem einzelne Staaten Kodifikationen durchgeführt hatten, ein katho⸗ lischer Rheinländer es gewesen ist, der zuerst den Ruf nach einem Einheitsrecht erhoben. Herr Geheimer Rath Planck hat ausgeführt, das Eherecht regele nur die bürger⸗ liche Wirkung der Ehe, nicht die sittliche und religiöse Seite. Wäre das richtig, dann bestände keine Meinungsverschiedenheit. Aber die Ehe ist eine einheitliche und die Svilche ist eine Ehe, die alle Wirkungen hat; es müssen alle Seiten der Ehe ins Auge gefaßt werden. In der Kommission ist die Frage erörtert worden, ob das Eherecht auszuscheiden sei. Die Kommission hat die Ent⸗ scheidung als eine Aufgabe des Bundesraths angesehen und ihm die Entscheidung überlassen. Als ich im vorigen Jahre den Wunsch aussprach, daß eine Ausscheidung des Eherechts stattfinden solle, um das Zustandekommen der Vorlage zu erleichtern, da konnten wir auf die Erfüllung unseres Wunsches rechnen. Das ist nicht geschehen; es wäre richtig gewesen, wenn der Bundsrath die Gründe angegeben hätte. Eine politische Nothwendigkeit liegt nicht vor, Preußen und Bayern sind trotz ihrer verschiedenartigen Re⸗ tssysteme einheitlich. Aber wenn unsere Einheit gewinnen wird durch die Rechtseinheit, so stimmen wir zu. Die Möglichkeit der Einbringung der Vorlage ist ein politischer Erfolg der letzten 25 Jahre, der nicht hoch genug angeschlagen werden kann. Niemand dachte vor 25 Jahren, daß wir vor einer solchen Vorlage jemals stehen würden. Nothwendig ist die Vorlage aus sozialen Gründen. Dadurch schaffen wir einen starken Wall gegen den Ansturm der Sozialdemokraten auf die Gesellschaftsordnung. Noch sind wir im Stande, unsere Ordnung zu wahren. Gerade in unserer Partei giebt es eine ganze Anzahl von Vertretern solcher Kreise, die unter der Rechtszersplitterung besonders zu leiden haben. Die Rechtszersplitterung wird ja dem Volke im geringeren Grade fühlbar, als den Juristen; aber durch die Zersplitterung bei den jetzigen Verkehrsverhältnissen und der Freizügigkeit leidet das Volk bis ins Mark hinein. Darum muß der Reichstag allerdings alle Bedenken zurücksetzen, um eine Verständigung herbeizuführen. Der Vorwurf, daß eine Nivellierung des Rechts durch den Entwurf an⸗ estrebt werde, ist nicht berechtigt. Entstanden ist die Rechtszer⸗ e durch die zahllosen landesherrlichen Gewalten. Ich habe, wenn wir schon einmal vorgehen, gegen die Beseitigung solcher überkommener Zufälligkeiten gar keine Bedenken. Der Entwurf ist üherorpentch vorsichtig gewesen in Bezug auf die Verfügungs⸗ fähigkeit des Einzelnen; nur im Sachenrecht ist er mit einem gewissen Zwang vorgegangen, und das ist nöthig gewesen mit ücksicht auf die Verkehrsverhältnisse und auf die klare Erkennbarkeit des Vermögens des Einzelnen. Käme das Gesetzbuch nicht zu stande, so würde gerade in den von uns vertretenen andestheilen die Noth⸗ wendigkeit entstehen, Partikularrechte zu erlassen, zweifellos auf der Grundlage dieses Entwurfs. Die bürgerliche Freiheit hängt davon ab, daß die individuelle Freiheit geschäßt wird. Darum schützen wir jene, wenn wir diese schützen. Ein Ge etzbuch soll verum, justum, pulchrum sein, und wir würden uns etwas vergeben, wenn wir die Prüfung von diesen Gesichtspunkten aus unterließen. Der Abg. Schröder hat den Wunsch ausgesprochen, daß der Entwurf nicht ein kleines Geschlecht finden möge. Ich stimme ihm bei, aber nicht nur in Bezug auf die Mitglieder des Reichstags, sondern auch des Bundes⸗ raths. Die Verschlechterung, welche das Vereinsrecht durch den Bundesrath erhalten hat, wollen wir uns nicht aufdrängen lassen. Es ist darüber geklagt worden, daß der Entwurf dem Ermessen des Richters einen zu weiten Spielraum gewähre. Ich halte dies für eine Frage von großer sozialer Wichtigkeit. Bei dem Kampf zwischen dem Unterne mer und dem Arbeiter wird die Entscheidung in einzelnen Streitfragen am besten dadurch herbeigeführt, daß es in das freie Ermessen des Richters gestellt wird. Dadurch sorgt der Ent⸗ wurf dafür, daß diesem die Fth⸗ abgebrochen wird. Das ist ein Vorzug des Entwurfs. Für die nabhängigkeit der Richter ist durch das Gerichtsverfassungsgesetz gesorgt. Es ist Windthorst's Auffassung gewesen, daß man ein einheitliches Recht nicht eher erlassen könne, bevor nicht durch ein einheitliches Gerichtsverfassungsrecht eine selbständige Stellung dem Richter gewährleistet sei. Es giebt unter den bestehenden Gesetzbüchern keins, welches mehr soziales Fleisch und Blut hat, als der Entwurf. Im Mittelalter war öffentliches und Privatrecht noch nicht getrennt. Diese Trennung hat sich jeßt vollzogen, und namentlich der Entwurf hat sich mit Rücksicht darauf, daß das Verwaltungsrecht Sonderrecht jedes Staates ist, mit besonderer Vorsicht jeder Uebergriffe in das Verwaltungsrecht enthalten. Wenn wir beides wieder vermengen wollten, dann hätte ich gar nichts dagegen, daß wir die Gesindeordnung aufnehmen und Bestimmungen über die Lo nzahlungen ꝛc. Ich aber halte es für meine Person zur Zeit weni slens ür richtiger, dies nicht in den Entwurf aufzunehmen. Bei der Ehescheidungsfrage sprechen die religiösen Gesichtspunkte wesentlich mit. Alle Katholiken sehen in diesem Abschnitt des Gesetzes eine Verle ung ihrer religiösen Interessen. Wenn man dem deutschen Volk sein Recht zur Kenntniß
“ 3
bringen und das Haus heimisch einrichten will, dann soll man alle fern halten, was den Katholiken die Annahme erschwert. Ich kan nur wiederholen: vnsers Geistlichen sind verpflichtet, darauf hinzu⸗ weisen, daß die Beobachtung des Zivilstandsgesetzes von den religiösen
flichten nicht entbindet. Darin liegt ein steter Tadel Feßen das Zivil⸗ standsgesetz, und der Tadel wird auch das Bürgerliche Ge ie duch treffen. n der Kommission hat neben den Katholiken auch ein Nicht atholik gegen diesen Abschnitt gestimmt. Ich frage Herrn von Buchka, ob das eine Mit. glied, welches der konservativen angehört, jetzt anderer Meinung geworden ist. Herr Kauffmann hatte wohl nicht das Recht, im Namen des Reichstags zu sprechen, als er auf die geschlossene Phalanx binwies, welche sich uns gegenüberstellen würde. Es bestehen in Deutschland über hundert verschiedene eheliche Güterrechte; eine einheitliche Regelung ist nothwendig; es besteht die Gütergemeinschaft, die Fa duf emeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft, die Verwaltungs⸗ 2e haft und das Dotalrecht, aber nicht in geschlossener Ver⸗ reitung, sondern sehr zerstreut. Die I sorgt dafür, daß der Frau ihr eingebrachtes Gut erhalten bleibt. Die Einwande gegen die Entlassung der Kinder aus der väterlichen Gewalt bei der Groß⸗ jährigkeit hält Redner nicht für stichhaltig. Die Stellung der Frauen scheint mir auch richtig geregelt; wenn die Frau sich verheirathen will, muß sie sich doch dem Mann fügen. Die Frauen⸗ bewegung scheint mir überhaupt zurückzugehen. Der Antrag der Reichaparten auf Einsetzung einer freien Kommission scheint mir bedenklich. Da eine theilweise Ueberweisung des Entwurfs nicht zu erreichen ist, so bin ich dafür, daß wir den ganzen Entwurf der Kommission überweisen. Ich gebe die Hoffnung nicht auf, daß es tro Pis gelingen wird, die Vorlage noch in dieser Session fertig zu stellen.
Nach 5 ¼4 Uhr wird die weitere Berathung auf Donnerstag 1 Uhr vertagt. vͤI“ Preußischer Landtag.
Haus der Abgeordneten. 8 13. Sitzung vom 5. Februar 1893. 8
Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet
worden. . Auf der Tagesordnung steht die erste Berathung des von den Abgg. Roeren (Zentr.) u. Gen. eingebrachten, die Ab⸗ änderung des Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen von 1881 betreffenden Gesetzentwurfs, nach welchem die 89 2, 3, 4, 5 und 9 dieses Gesetzes aufgehoben werden sollen.
Verbunden wird damit die erste Berathung des Antrags Knebel (nl.) auf Ablehnung des Antrags Roeren und auf eines neuen, von ihm verfaßten Gesetzes über ge⸗ meinschaftliche Holzungen.
Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ tein:
Meine Herren! Ich will mich zunächst mit wenigen Worten den beiden hier vorliegenden Anträgen zuwenden, um klar zu stellen, was beide Anträge bezwecken.
Der Antrag Roeren will aus dem Gesetz die §§ 2, 3, 4, 5 und 9 streichen. Ich will feststellen, was dann von dem Gesetz übrig bleibt, wenn diesem Antrag stattgegeben würde. Da würde zunächst der § 1 übrig bleiben, welcher bestimmt, auf welche Waldungen das Gesetz Anwendung finden soll. Im § 6 würde als wesentliche Bestimmung nur übrig bleiben, daß Holzungen der in § 1 bezeichneten Art in der Regel nicht in Natur getheilt werden sollen. Die weiter bleibenden Bestimmungen übergehe ich, weil sie nur Strafbestimmungen enthalten. Das ist das Wesentliche, was der Herr Abg. Roeren aus dem Gesetz aufrechterhalten will. Ich bitte, das sehr sorgfältig ins Auge zu fassen und stelle noch einmal fest, daß der Herr Abg. Roeren auch kein Be⸗ denken getragen hat, diesen Zweck seines Antrages in seinem Vortrage klar hervorzuheben.
Ich wende mich jetzt zu dem Antrage des Herrn Abg. Knebel. Ich freue mich, daß der Herr Abg. Knebel selbst ausführte, daß er schon früher Gegner des Gesetzes von 1881: gewesen sei. Ich ent⸗ nehme daraus, daß die Anschauungen, welche Herr Abg. Knebel früher hegte und auch heute wieder vertritt, im Jahre 1881 weder von der Staatsregierung noch vom hohen Hause getheilt sind. Denn wäre das nicht der Fall, so würde 1881 das Gesetz nicht zustande ge⸗ kommen sein.
Nun will Herr Knebel den § 1 des Gesetzes von 1881 bestehen lassen, er will aber die Aufsicht, die in § 2 dem Staat überwiesen ist, dem Regierungs⸗Präsidenten übertragen. Das Wesentlichste in dem Antrage Knebel ist, daß die Bestimmungen beseitigt werden sollen, nach denen nach dem Gesetz von 1881 die Staatsaufsicht geführt werden soll. Der § 2 dieses Gesetzes bestimmt nämlich, es soll diese Auf⸗ sicht vom Staate geführt werden nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen, welche in einzelnen Landestheilen für die Holzungen der Gemeinden geltend sind. Darin liegt der Schwerpunkt der Anträge des Herrn Abg. Knebel; diese Bestimmung soll beseitigt werden.
Herr Knebel will dagegen an die Stelle der erwähnten Be⸗ stimmungen eine Aufsicht einführen, die ganz allgemeiner Natur ist. Er will die im Gesetz gegebenen materiellen Bestimmungen über die Art der Aufsichtsführung beseitigen und statt dessen eine durch die Bestimmungen im § 3 noch wesentlich eingeschränkte Aufsicht des Regierungs⸗Präsidenten einführen; es soll nämlich die Aufsichts⸗ behörde nur auf Grund sachverständiger Gutachten und nach Anhörung des Kreisausschusses ihre Aufsichtsanordnungen zu treffen befugt sein. Also es soll der Regierungs⸗Präsident zwar die Aufsicht führen, er soll dazu aber sachverständigen Beirath einziehen — welche Sachverständigen gemeint sind, hat Herr Abg. Knebel nicht dargelegt. Dann soll die Anhörung des Kreisausschusses erfolgen. Ja, meine Herren, wenn der Kreisausschuß hereingezogen wird, so wird die Ausübung der Aufsicht wesentlich er⸗ schwert. Jeder Grundbesitzer fühlt sich durch die Ausübung in der freien Hand über seinen Grundbesitz eingeschränkt, dieselbe Anschauung wird im wesentlichen auch für die Mitglieder des Kreisausschusses maßgebend sein, es wird im konkreten Fall daher die Mehrheit für Einschränkung des Aufsichtsrechts des Regierungs⸗Präsidenten votieren.
Und nun sollen noch Sachverständige hinzugezogen werden. Nach dem bestehenden Gesetz ist eine sachverständige Aufsicht und Bewirth⸗
schaftung angeordnet, indem Gemeindeforstbeamte angestellt sind und indem die staatlichen forstlichen Organe der Staatsverwaltung „o. Ich muß annehmen, daßs Herr Abg. Knebel diese sachverständigen Organe nicht mehr will, da
sachverständige Organe zur Seite stehen.
er anscheinend andere Sachverständige hinzuziehen will. Es würden also sachverständige Personen in Frage kommen können, die nicht die Autorität der staatlich festgestellten forstlichen Sachkenntniß für sich haben. 23 Dann will ich ein Herren, beide Herren
haben ihre Anträge mit Darlegungen
begründet, welche lediglich auf die westlichen Landestheile und deren
Zur Arbeiterbewegung. g wird der „Voss. Ztg.“ un sstand der Konfekti 8 en Ausbruch in Aussicht stand, falls die Arbeit⸗ führung von Betriebswerkstätten,
„ nicht bewilli ünf Arbeitgeber ha
(Sehr richtig! rechts. Zurufe im Zen⸗ ist denn das Gesetz von 1881 lediglich für die Rheinprovinz u. s. w. erlassen? Nein, meine Herren, das Gesetz erstreckt sich auf die Aufsicht von über 30 Quadratmeilen Forst, die in allen Gebieten der sind, nicht allein auf die westlichen Provinzen.
Deduktionen der beiden Herren viellei folgern sein, daß das Ges hoben werden müßte, beide Anträge wollen, für die ganze Monarchie aufgehoben oder geändert werden also die beiden Anträge über das Ziel hinaus. Meine Herren, beide Redner haben eine Reihe von Einzelheiten vor⸗ gebracht; ich nehme Anstand, darauf näher einzugehen, weil die Ver⸗ handlung nicht dadurch vertieft werden würde. Wird e so ist diese der geeignete Ort, wo Spezial⸗ darlegungen ihre Widerlegung und Beleuchtung finden. Ich will nur noch eine allgemeine Darlegung machen.
Meine Herren, die Staatsregierung ist, soweit ich deren Anschauungen kenne und auszusprechen befugt bin, da eine Stellungnahme der Staatsregierung zu den vorliegenden Anträgen noch nicht stattgefunden hat — der Ansicht, daß das Gesetz von 1881 in wirthschaftlichen, volkswirthschaftlichen und sonstigen Beziehungen eine günstige Ein⸗ wirkung geübt hat. (Sehr wahr! rechts.) Ich bin auch nicht der Meinung, daß die Beschwerden über die Handhabung des Gesetzes, abgesehen vielleicht von einer Berechtigung im einzelnen Falle, so be⸗ rechtigt sind, wie das hier dargelegt wird. Die Königliche Staats⸗ regierung, insbesondere die landwirthschaftliche Verwaltung will im Rahmen des Gesetzes in weitester Richtung den Wünschen der Be⸗ theiligten entgegenkommen.
Ist meine Auffassung über die Anschauung der Staatsregierung im allgemeinen über die wohlthätige Wirkung des Gesetzes und dar⸗ über, daß berechtigte Klagen aus de zutreffend, so folgt daraus, sichtlich sich nicht einlassen wird, daß sie im besonderen nicht ledigl fahrungen und Beschwerden, welche aus der Handhabung des Gesetzes in der Rheinprovinz vorgebracht werden, ein Gesetz zu beseitigen in der Lage ist, welches für die ganze Monarchie gilt, und das zweifellos meist segensreich gewirkt hat. werde, haben Landtag der Monarchie und Staatsregierung bei Erlaß des Gesetzes gehofft, und das ist nach Ansicht der Staatsregierung auch der Fall; ich glaube daher nicht, daß, was auch aus der Kommission hervor⸗ gehen wird, die Staatsregierung auf eine Aenderun des Gesetzes von 1881 eingehen wird.
Also, meine Herren, ich gebe von meinem Standpunkte aus anheim, die Anträge abzulehnen; Kommission verweisen, so kann ich auch dagegen nichts einwenden; denn in der Kommission wird sich Gelegenheit für die Staatsregierung bieten, die Beschwerden, welche die Herren Roeren und Knebel hier vorbringen, auf das berechtigte Maß zurückzuführen, was ich jetzt unterlasse, weil ich glaube, daß die Generaldiskus Wünschen indessen die Herren schon jetzt auf die Einzelbeschwerden einzugehen, so bin ich dazu bereit; auch mein ver⸗ ehrter Nachbar, der Herr Ober⸗Landforstmeister wird dazu in der Lage sein. Ich bitte Sie also, meine Herren, lehnen Sie die Anträge ab. Wollen Sie sie in eine Kommission verweisen, so bin ich auch damit einverstanden. (Bravo!).
Abg. Glattfelter (Zentr.) 1881 das Rechtsgefühl des Volkes deshalb vielfach an de halten die Staatsauf Interessen selbst wahrnehmen könnten,
Abg. von Woyna die Forstbehörden in der Gesetz von 1881 ausgeführt haben, esetzliche Aenderung diesen Uebe
r lehne daher beide Anträge ab, sei aber mit einer Kommission einverstanden, wenn sie die Mehrheit
und das könne wirthschaftli richtiger sei di ntenpflicht.é Bei d Rentenverpflichteten unter seinen A Millionen Mark. Sein Antr große Erleichterung.
Verhältnisse sich bezlehen. trum) Aber, meine Herren, für die westlichen Landestheile,
cht mit einem Schlage auf, eile im Gefolge haben; wirths gung und Verlangsamung der Re 10 ℳ falle etwa † der das seien etwa jährlich unsern kleinen Landleuten eine Berathung seines Antrags in
Geheimer Ober⸗Finanz Minister ist leider durch ein Eine bestimmte E da sich die R
tter dem 4. d. M. ge⸗
Aus Hambur chneider und
schrieben: Der Au chneiderinnen, geber die gestellten For erkennung von würden, ist jetzt zur sich mit den Forderungen theilweise sammlung der Arbeitne fanden, hat am 3. Febr
In Altenbu mittheilt, die Ma den Arbeitgebern für die Stunde, Nachtarbeit 50 % Zuschla doppelter Stundenlohn ge
Aus Brüssel wird der der Bergarbeiter von B verlangen die Abschaffun diejenigen, die ver Verlust des doppel
rungen: Ein Normallohntarif
Monarchie vertheilt Thatsache gewor
Es würde aus den cht, was ich indessen bestreite, zu etz für die westlichen Landestheile aufge⸗ wie das doch
Er empfehle die ssion von 14 Mitgliedern. err von Rheinbaben: Der Ministerialsitzung am rklärung namens der egierung noch nicht Antrage stehen aber Be⸗ 6 000 Rentenverpflichtete en Mark, d. h. verpflichieten beträgt die 000 über 50 ℳ. Für die er zu schweren Belastung ten Minderheit ft aber jetzt nur noch 15 Jah ahre hinausziehen, und eine sol löschung bis in folgende Generati Antrag erleichtert allerdings theil⸗ r dadurch eine Belastung anderer Annahme einer Grenze nten über 10 ℳ der 10 ℳ dage hung ist die Regierung einver Die Stimmun Antrag Hobrecht, sie wollen Der wirthschaftliche sehr geringzund vielleicht gar⸗ abe nichts dagegen, daß wir die
E den. Nur f einverstanden erklärt. hmer, unter denen sich auch 50 Frauen be⸗ uar mit 239 gegen 4 Stimmen den Ausstand
rg in Sachs.⸗Alt, traten, wie die „Geraer lergehilfen in eine Lohnbewegung e f unterbreitet, worin ein Mindestlohn 25 % Zuschlag bei Ueberstunden, bei und bei vorkommender Sonntagsarbeit dert werden.
„Köln. Ztg.“ berichtet: Der Ausstand oussu dauert fort. Die Ausständigen der Grubenordnung, tet an⸗ oder vorzeitig ausfahren, mit dem ten Betrags eines Tagelohns bestraft werd
Land⸗ und Forstwirthschaft.
der gestrigen Sitzun chen Landwirth Berathung Insassen und die Unt
„Rath Freih Herr Finanz⸗ 8 1 hier verhindert. Regierung kann ich nicht abgeben, mit dem Antrag beschäftigt hat. Wir haben insgesammt 1 07 em Rentenbetrage von 18 Million ch 17,11 ℳ Bei 1 011 000 Renten jährlich unter 50 ℳ, nur bei 65 große Mehrzahl kann man also von ein nicht sprechen, nur bei Fall. Die Rentenpflicht trag würde sie auf 88 J. schiebung der endlichen Er dürfte nicht angemessen sein. weise die Landwirthschaft, bringt abe landwirthschaftlicher Theile m ℳ würde bedeuten, daß für die Re konvertiert wird, für diejenigen unter er Kommissionsberat olezyk (8
jedenfalls aber di
1““ denken entgegen. Insofern gehen mit einem einen Lohntari
ist dies der re, der An⸗ che Hinaus⸗ onen hinein
ine kommissarische einer ganz gering
Berathung stattfinden, einer Bestimmung
der XXIV. P
Im weiteren Verlauf chaftsraths befür⸗
versammlung des Deuts Gutsbesitzer Pauli schäftigung von senen der Straf⸗
landwirthschaftlichen Bet etheilten Antra s wäre wünse zu landwirthschaftlichen A linge ein Uebergangsstadium zu vo sie bei guter Führung scho Landwirthen überwiesen werden“. — General⸗Se zeichnete es als bedenklich, Korrigen arbeiten zu verwenden, da dann die g arbeitende Bevölkerung auf dem La Geheimer Regierungs⸗ Moment bereits berücksichtigt. die Disciplin, die anderenfa nur größere Trupps von Ko Oedländereien u. freie Arbeiter e haben seien. —
Insassen in Gefän würden, sodaß sie nach ihrer In der weiteren Debatte wurde beme
vhn. W der Leute auf dem Lande ist ge väntenpfisct influß des plötzlichen Aufhörens der Rente wi 7 nicht wahrnehmbar sein. Aber ich h Sache in einer Kommission prüfen. Abg. Lamprech Erleichterung bringe, seiner Freunde, wä enüberstehe. D sung der Renten, leichterung empfinden; sei, werde schon der Fis Ein besserer Weg als Kapital, das jetzt zu 2 % einer Kommi
erbringung von und ähnlichen Anstalten in rieben folgenden Zus g des Rittergutsbesitzers von chenswerth, daß für die zu entlaffenden und eeigneten Korrigenden und Sträf⸗ ständiger Freiheit geschaffen werde, ge Zeit vor ihrer Entlassung igung und Beaufsichtigung kretär Dr. Müller (Berlin) be⸗ den und Sträflinge zu roße Gefahr vorliege, daß die nde verdorben werden könne. — erung habe dieses mit Rücksicht auf s eine Lockerung erfahren könnte, würden rrigenden und Sträflingen zu Arbeiten in Arbeiten, für die oder überhaupt nicht zu ayern) tadelte es, daß die cht gehörig zur Arbeit angehalten Arbeit wenig ge⸗ rkt, daß die Ver⸗ daß die Sträflinge
ogen haben.
gestern mi Plauth: „ t (kons.) erkennt an, wenigstens nach ährend der andere Theil de ie wohlhabenden Bauern wü die andern würden ja d sie meinen aber, wenn die R en, daß sie einen Ersa ei die Ablösung der schaften zu haben sei. reunde einverstanden, würden wenn die Bestimmungen des⸗
(Zentr.) erklärt, daß seine hnend gegenüberstehen, daß l lassen wollten, nach dem
Wir verkennen nicht die Bedenken hn für einen Schla wünscht eine möglich um dem Erben den Besitz mög Andererseits verkennen wir auch es Antrags und sind zu einer
daß der Antrag eine gewisse
m Antrage ablehnend nschen eine baldige Ab⸗ Antrag als Er⸗
kus dafür sor ssen Handhabung nicht vorliegen, Rente durch daß die Staatsregierung voraus⸗ des Gesetzes
ich wegen Er⸗
Rath Dr. Krohne: Die R Deshalb und au
sles zun 5 den 8 ionsberathung seien seine chstens für den Antrag ultativ seien Abg. Graw⸗Allenstein cht gerade able Betreffenden die freie Wah fahren oder nicht. Abg. von Wo gegen den Antrag und halten i sere bäuerliche Bevölkerung ung der Renten, übergeben zu können. teundliche Tendenz d erathung bereit.
s. w. verwendet, also zu solchen ntweder zu kostspielig
Freiherr von Welser (B gnissen u. s. w. ni Entlassung zur ernsten
Freunde dem sie aber den Antrage zu ver⸗
Antrage ni
Daß dies der Fall sein yna (frkons.):
eignet seien. pflegung in den Gefängnissen eine derartige sei, nach ihrer Entlassung etwas verwöhnt seien. — G hei Rath Dr. Krohne erwiderte: Er bestreite, Strafanstalten nicht in gehöriger Weise würden. Die aus den Strafanstalten Entla
ins Wasser. baldige Ab⸗ lichst lastenfrei nicht die agrar⸗ Kommissions⸗
daß die Insassen in den zum Arbeiten angehalten ssenen seien sämmtlich vor⸗
Verpflegung „es sei daher einleuchtend, n keine luxuriöse sein könne. elfach geklagt, daß die entlassenen Sträf⸗
sie zu schweren Arbeiten sich erenten nebst dem Zusatzantrage
g oder Aufhebung
g wird darauf einer Kommission von
gliedern überwiese Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr.
wollen Sie dieselben 30 ₰ pro Kopf verwendet daß die Verpflegung in den Strafanstalte Es werde im Gegentheil vi linge zu schlecht genährt s
nicht eigneten. —
würden tägli
Der Antrag der R Pauli gelangte darauf zur Annahme. ch einer kurzen Pau mit dem Entwurf eines des Verkehrs mit Düngemitteln, Der Referent, Domänen⸗Rath ung mit den Korreferenten, Geheimer Regierungs⸗Rath,
er sich in der A Grundregelung des twurf des preußische hält es insbesonder e Handel mit Saatg eerenten schlugen ferne Gesetz vor. — Landgerichts in das Gesetz die Be sige Verfälschung sowi
für das Deutsche Reich“, ern, vom 31. Januar, hat fol⸗ scheinen des Hand⸗ ahr 1896. — Konsulatwesen: enten; Zutheilung des onsulats in Chicago; Finanzwesen: Nach⸗ s Reichs vom 1. April 1895 bis zum oll⸗ und Steuerwesen: Veränderungen in und Steuerstellen. usländern aus dem Reichsgebiet.
Nr. 5 des „Zentralblatts herausgegeben im Reichsamt des Inn Allgemeine Verwaltu uchs für das Deutsche Reich auf das Bestellung eines Konsu Staats Michigan an den Amtsbezirk des Rangerhöhung eines ausländischen Konsuls. weisung der Einnahmen de Ende Dezember 1895. — dem Stande oder den B Polizeiwesen: Ausweisung von
se beschäftigte sich der Landwirthschaftsrath esetzes, betreffend die Re uttermitteln un
ettich (Rostock), befür⸗ Landgerichts⸗
sion dafür nicht der
richtige Platz ist. enden Inhalt: ssachen; Er Saatgut. wortete in
Ernennungen; Uebereinstimm
Ha „Der Deutsche Landwirthschaftsrath erklärt, daß erkennung der Bedürfnißfrage und betreffs der Gesetzes in voller Uebereinstimmung mit dem En landwirthschaftlichen Ministeriums befindet, und für durchaus angebracht, daß der gewerbsmäßi in das Gesetz eingeschlossen wird.“ eine große Anzahl Abänderungen zu dem schneider betonte die 1 stimmung aufzunehmen, daß schon die fahr
führt aus, daß das Gesetz von issen der Zoll⸗
tzt habe und die Leute sich garnicht gekehrt haben; sie überflüssig, weil sie ihre sogar für schädlich. Antragstellern ein, r gewissen Schärfe das daß der Minister lstand werde be⸗
sen Bestimmungen icht nicht nur für
Statistik und Volkswirthschaft.
Ueber den Einfluß der Arbeitervers Thätigkeit der oͤffentlichen Armenpfle waltungsbericht der Stadt Osnabrück für das 1. April 1894 bis 31. März 1895: ist insofern von nicht unerheblicher Ei als manchen ützung zu theil geworden ist, rungsgesetz der Armenpflege anheimgefallen die Armenpflege häufig nur ergänzend der Unfallversicherung ist nur in bef des Haushaltsplans der Armenverwal ist der Einfluß der Alters⸗ und die Höhe der öffentlichen Armenlast So befanden sich seit dem 1. Januar 1 tretens des Gesetzes, unter den 189 R 30, welche aus öffentli diesen konnten nach un Rente traten, aus der übrigen Fällen brau soweit die Rente für den Empfänge Die Zahl der Verminderung nicht erfa (um durchschnittlich 800
. Wenn auch der Aufwand für das Armenwesen gangen ist, so erklärt sich dies namentlich dadurch, . ondere der Beitrag für das Landarmen⸗ und Korri⸗ estiegen sind. armen für das auf das städtische Budget bedürfnisse sind und Altersver⸗ 4 ℳ, pro Kopf 3/84 auf 3,77 ℳ
des Krankenver⸗ 1891/92 (nach dem cherungsgesetzes) ahre 1893/94 gesunken trotz der 1891 bis 1893/94, Armenpflege beträchtlich stützungen, Lebensmittel, Kleidungs⸗ r Außenarme, sowie Pflegegelder ortigen Familien untergebrachten hre 1883/84 bei einer Einwohner⸗
kons.) räumt den othwendigkeit
inprovinz mit eine meint aber,
icherung auf die ge bemerkt der Ver⸗ Rechnungsjahr vom Die Krankenversicherung nwirkung auf die Armen⸗ Personen aus Krankenkassen Unter⸗ ohne das Krankenversiche⸗ wären; dann auch, weil einzutreten brauchte. — Infolge chränktem Maße eine Entlastung tung eingetreten. — Dahingegen Invalidenversicherung auf ein stetig steigender und dauernder. 890, dem Tage des Inkraft⸗ entenempfängern in Osnabrück chen Armenmitteln unterstützt wurden. Von d nach 16, als dieselben in den Genuß der Armenpflege entlassen werden. In den 14 chte die Armenpflege nur ergänzend einzutreten, zur Bestreitung des nothwendigen Lebensunterhalts r und dessen Familienangehörigen nicht hinreichte. — ten hat infolge der Arbeiterversicherung eine ahren, was jedoch auf die Zunahme der Be⸗ ersonen jährlich) zurückzuführen nicht zurückge⸗ daß verschiedene andere
Regierungs⸗Rath, schläge eingehend begründet hatte, erschien Geheimer Ober chafts⸗Ministerium it unter das Gese umenten gehe. oder Veräußerun allen jedoch nich assus betreffs de
seitigen können. Berathung in der
Abg. Dasbach (Zentr.) zieht die Parallele, daß der Staat nirgends die Verwaltung des Privatvermö und spricht sich für die Aufhebung der Staatsau anz ungehörigen Eingriff in über die Waldungen Eine Dervastation, sei nicht eingetreten; die Genossen uig ihres Waldes interessiert. streitet, daß das Gesetz von Unzufriedenheit erregt habe, rschaft eingegangenen Brief nden Zustand für vollständig
s.) spricht sich Bedenken gegen hung in einer
vom Landwirths Dieser führte aus, daß das Saatgut nur in so we fallen soll, als es vom Samenhändler zum Kons ersuche, den Vorschlag zu § 4: „Weitervertheilung seitens einer Genossenschaft an ihre Mitglieder f unter das Gesetz“ abzulehnen. Genossenschaftswesens
angs mitgetheilte Erklärung sowie die vorgeschlagenen wei enderungen angenommen. Bundesrath bestimmt, was als Handelsdün Saatgut im Sinne dieses Ge in ihnen dem Pflanzenwachsthum, dem Feld⸗ und Gartenbau höchste zulässige Gehalt a estimmungen sind je na 2 Standes der Wissenschaft zu ergänzen.“ Verkehr gebracht werden: r wachsthum schädliche Bestandtheile in unzuläs b. Kraftfuttermittel und Saatgut, der Thiere oder für den in unzulässiger Menge entt dünger und Kraftfuttermittel in b Saatgut in Mengen von 10 kg und darüber an an als Samenhändler veräußert, mu Bundesrath für einzelne Waaren zeichnung des Düngers, der Kraftfut letzterem Namen, Art und Herkunft ebenden Grad der Reinheit und Keimkraft der mK 8 soll es heißen: „Vom Bundesrath wird für die Er von Obergutachten eine Behörde eingesetz wirthschaftlicher Versuchsstationen der im rath vertretenen Körperschaften zusammeng Es folgten noch Berichte der Komm Feuerversicherungswesen.
egierungs⸗Rath
gens kontroliere, cht auf diesem das Privatrecht verfügen wolle, die das Eingreifen des
Gebiet aus, die einen Wenn der Staat möge er sie ankaufen. Staats begründen könnte, seien selbst an der Erhaltun
Ober⸗Land⸗Forstmeister Donner be ehöferschaften allgemein und zieht dafür einen von einer Gehöfe an, in welchem sich diese mit dem bestehe zufrieden erklärt. Freiherr von Plettenberg⸗Mehrum (kon gegen den Antrag Roeren aus, hat auch nebel, ist aber mit einer weiteren Berat inverstanden.
Nach den Schlußworten der Ab werden beide Anträge einer Komm überwiesen.
Es folgt die erste Berat (nl.) u. Gen. beantragten Ge⸗ ung der aus gutsh enden Amortisation Abg. Hobrecht begründet seinen ihm im vorigen Jahre eingeb ur Berathung kam, er Bedenken chlagend halte; er habe des faßt, dessen Ueberweisung a
edner legt von 1850 geschaffenen Verh sollt gutsherrlich⸗bäuerlichen
n und Dienste in Geld
Der erwähnte P indeß mit
wurden die
ger, Kraftfuttermittel und
1881 bei den estandtheile
etzes anzusehen ist, welche B der Gesundheit der T schädlich zu erachten sind, und welches der n solchen Bestandtheilen ch Bedürfniß unter Ber § 3: „Es dürfen nicht in welche dem Pflanzen⸗ siger Menge enthalten; welche für die Gesundheit eld⸗ oder Gartenbau schädliche Bestandtheile § 4: „Wer gewerbsmäßig Handels⸗ Mengen von 25 kg
sein darf. Diese ücksichtigun
den Antra Kommissieen e a. Handelsdünger, Roeren und Knebel
on von 14 Mitgliedern
Ausgaben, insbes gendenwesen, die Wohnungsmiethen u. s. w., stetig Auch nach dem Verwaltungsbericht der Stadt Jahr 1894 war eine wesentliche Einwirkun Die Gesammtausgaben seit dem Inkrafttreten des Invaliditäts⸗ sicherungsgesetzes bis 1. April 1894 um 27 52 der Bevölkerung von 3,90 ℳ im Jahre 188 im Jahre 1884/85 (nach dem Inkrafttreten icherungsgesetzes), auf 3,41 ℳ im Jahre Invaliditäts⸗ und auf 3,38 ℳ im Rechnung Arbeitslosigkeit der forderungen Die Ausgaben für die Baarunter stücke, Bettwerk, Beerdi und Bekleidungskosten Kinder fielen von 157 389 ℳ im Ja 8 ⁴ zahl von 100 000 auf 143 909 ℳ im nächsten Jahre bei einer Be⸗ gszahl von 102 000 und auf 133 713 ℳ im Jahre 1893/94 einer Einwohnerzahl von 123 200, demnach pro Kopf der Bevöl⸗ kerung von 1,51 ℳ auf 1,41 ℳ bezw. 1,09 ℳ gung bezüglich der Uͤrsachen der Unt chen Personen betrug die 8 3 denen Krankheit die Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit Jahren 1880, 1885, 1891 und 1894: 234, 1 Altersschwäche: 32, 19, 23, 22. Ein derartiger Rück onen, welche von der Versicherung n. werden, nicht zu beobachten. “
und darüber, dere Personen dem Erwerber, insoweit nicht der usnahmen zuläßt, die genaue Be⸗ termittel und des Saatguts, von , sowie den in
ung des von den Abgg. Hobrecht etzentwurfs, betreffend die Herab⸗ rrlich⸗bäuerlichen Regulierungen mnsrenten. unverkennbar. Antrag mit dem Hinweis auf rachte Resolution, die damals ihm aber der abe, die er nicht für durch⸗ alb den beantragten Gesetzentwurf ver⸗ n eine Kommission nöthi kurz die durch das
rozenten anzu⸗
nicht mehr
inanz⸗Mini t, welche aus Beamten land⸗
Deutschen Landwirthschafts⸗
esetzt wird.“
sionen über das Vieh⸗ Nachdem diese zur
wurden die Verhandlungen auf heute
beschäftigte sich der Deutsche Landwirth⸗ nit beson⸗ rwerthun Oekonomie⸗Rath von Mendel⸗ schaft mit dem Korreferenten, Berlin), folgende Resolution: ärt: 1) Eine weitere
sein werde. nkrafttreten und Altersv
blösungsgesetz diesem Gesetze Verhältnissen abges ätzt und auf ückgangs des Renten herabgemindert werden. ursprünglich Berechtigten käme hier nicht m rechtlichen Sinne werde durch den Ant er der vierprozentigen Rentenbriefe würden als bereits im liche Aenderungen vorbehalten seien. eten, seine Rente jeder Zeit durch Kapital abzu⸗ seinen Antrag nicht beeinträchtigt. ichen Besitzer laste die Rentenpflicht außerordentli daß in diesen
und das Kenntniß genommen worden waren, Vormittag 9 ½ Uhr vertagt.
heutigen le Landwirthschaftsrath mi dem Erla
stammenden Leistunge feste Geldrenten gebracht werden.
ins f 8 ür die in d ten Sitzung
fußes seit 1850 müßten diese . de. se. Feenhae ß eines Warrantgesetzes n ücksicht auf die genossenschaftliche Ve reides. Der Referent, Landes⸗
fürwortete in Gemein
Interesse der eine Verletzung i kangen, und die Besi so weniger bek Gesetz von
gen können, Das Recht
Steinfels (Halle), be General⸗Sekretär Dr. Mueller
Deutsche Landwirthschaftsrath er Ein des Lagerhauswesens und zwar hinsichtlich der aarrantverkehrs über den Rahmen der mungen des Handelsgesetzbuchs auf den Verkehr mit landwirtbschaftlichen wendig noch wünschenswerth. hat dieser Ueberzeugung bereits in seiner 18
Von besonderer
Bedeutung ist die Bewe
bedürftigkeit. gesetzliche Re⸗
Erweiterung geltenden Bestim⸗
ssen weder noth⸗ Landwirthschaftsrath lenarversammlung am
„werde durch Bei den männli
eil unserer ländl ei andern sei die Rente allerdings so gering, Herabminderung nicht angebracht sei; er wolle een, deren jährlicher Betrag mindestens 10 ℳ esetzlichen Zustand höre nach Ablauf der de die bisher als schwere Last empfundene
26, 72, 72, o stark erfaßt
war, in der ällen eine enten ermäßi e. Nach dem je Amortisationsp
2) Der Deuts