1896 / 35 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Feb 1896 18:00:01 GMT) scan diff

rmehrten Zucht kaltblütiger Pferde i 8 berneh die such Einfülhager Pferd Perder. . .“ 8 Der Rest des Etats wird bewilligt. 8 1 Es folgt der Etat der Domänenverwaltung. Bei den Einnahmen aus dem Ertrage von Domänen⸗ vorwerken weist

Berichterstatter Abg. von Bockelberg (kons.) auf die Minder⸗ einnahme von 106 442 hin; nur die Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover und Hessen⸗Nassau hätten geringe Mehrerträge an Pacht ergeben, in den übrigen Provinzen seien überall Pachtrückgänge zu verzeichnen. Die Budgetkommission habe dieses Ergebniß als ein maßgebendes Barometer für die Lage der Landwirthschaft angesehen.

8— Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ stein:

Meine Herren! Der Herr Berichterstatter hat durchaus zutreffend darauf hingewiesen, daß beginnend im Jahre 1868 bis zum Jahre 1887 eine prozentuale Steigerung der Einnahmen aus den Domänen stattgefunden hat. Ich nehme an, daß diese Nachweisung, weil sie der Budgetkommission übergeben ist, sämmtlichen Herren im Hause hier vorliegt. Wir sehen daraus, daß bis zu 73 % in einzelnen Jahren eine Steigerung der Pachteinnahmen stattgefunden hat. Der geringste Betrag ist 4 ½ % in der ganzen Zeit gewesen, der größte Betrag 73 % und der mittlere 42 bis 46 %. Dann ist eine um 7 % und 14 % geringere Einnahme erzielt für 1887 und 88; dann ist 1889 und 90 erst wieder eine geringe Steigerung um 4 ½ % eingetreten. Von 1891 an bewegt sich der Ertrag der erzielten Domänenvorwerks⸗ Pachtpreise von 7 % bis zum Jahre 1896 auf 15 % abwärts.

Der Herr Berichterstatter hat darauf hingewiesen, daß in der Budgetkommission aus dieser Nachweisung ein Beweis für die allge⸗ meine Nothlage der Landwirthschaft gefunden sei. Ich habe schon in der Budgetkommission erwidert, daß das in gewisser Beziehung als richtig anerkannt, in gewisser Beziehung aber als zutreffend nicht an⸗ erkannt werden könne. Ich darf das näher erläutern.

Meine Herren, es ist Ihnen bekannt, daß große Theile im Westen unserer Monarchie überall keine Domänenvorwerke besitzen, Westfalen hat im Regierungsbezirk Minden nur zwei, sonst keine; Rhein⸗ land hat überall keine Domänenvorwerke, in Hessen⸗Nassau sind ebenfalls nur wenige Domänenvorwerke. Für diese Landes⸗ theile fehlt also in der Nachweisung jeder Anhaltspunkt für Beurtheilung der bez. Frage. Aber absolut zutreffend sind diese Zahlen auch nicht für diejenigen Landestheile, wo Domänen⸗ vorwerke in größerem Umfang bestehen. An sich ist der Rückgang allerdings ein allgemeiner, aber es giebt auch noch eine große Zahl von Domänen, selbst in den schlechter situierten Gegenden, die sich im wesentlichen auf derselben Höhe noch wie früher erhalten haben. Da⸗ neben ist darauf hinzuweisen, daß aus der Lage der Domänen die Lage der Landwirthschaft im allgemeinen nicht beurtheilt werden

kann. Denn die Domänenvorwerke befinden sich in einer viel günstigeren Lage hinsichtlich ihrer Ertragsverhältnisse als wie der Privatbesitz. Das ist ja eine bekannte Thatsache. Durch die Bereitwilligkeit des Landtags sind der Domänenverwaltung für jedes Jahr erhebliche Mittel für Melioration der Gebäude und Grundstücke zur Verfügung gestellt, und dadurch sind selbst⸗ verständlich erheblich größere Erträge erzielt worden als auf Privat⸗ grundbesitz; daneben sind die Domänenvorwerke überall in den Händen durchaus tüchtiger, technisch ausgebildeter Landwirthe, und es werden nur Domänenpächter angenommen, die das nöthige Betriebskapital besitzen. In dem Mangel des letzteren kann, glaube ich, vielfach bei dem privaten Grundbesitz in gegenwärtiger Zeit besonders der Rück⸗ aang des landwirthschaftlichen Betriebes mit gefunden werden.

Ferner bemerke ich: Von 1868 bis 1886 hat sich eine regelmäßige Steigerung der Domänenerträge vollzogen. Bekanntlich werden die Domänen auf 18 Jahre verpachtet. Wenn Sie die Zahl der Domänen eststellen, welche jetzt schon über die Hälfte der Pachtzeit zurück⸗ elegt haben, so kann man annehmen, daß wir nach 6 bis 8 Jahren wahrscheinlich wieder auf einen normalen Pachtertrag kommen, dann hat sich bei allen Domänen im preußischen Staat die Einwirkung des Niedergangs der Landwirthschaft, des Rückgangs der Preise geltend gemacht. In dieser Richtung sind die mitgetheilten Zahlen lehrreich. Wir werden also eine Reihe von Jahren, wie ich annehme, noch im Rückgange bleiben; dann aber werden wir wieder zu normalen Pacht⸗ preisen gelangen.

Meine Herren, bei der Gelegenheit gestatte ich mir es ist das ja wohl zulässig auf ein paar andere Nachweisungen über gestundete Erträge u. s. w. einzugehen, oder wird der Herr Referent bei einem andern Titel darauf eingehen? (Berichterstatter Abg. von Bockelberg: Nein, ich habe das schon ausgesprochen!)

Aus den Nachweisungen über die Ergebnisse der anderweitigen Verpachtung der Domänen im Jahre 1896, die dem hohen Hause noch nicht vorliegen, möchte ich ein paar Zahlen mittheilen, die im Vergleich mit der Nachweisung pro 1895 interessant sind. Nach der Nachweisung der Verpachtungen von Domänen in diesem Jahre be⸗ ziffert sich der Rückgang pro 1896 auf 112 993 Im Vor⸗ jahre betrug der Rückgang 11 %, in diesem Jahre 15 %. Der Minderertrag wird aber erst im Etatsjahr 1897/98 im Staats⸗ haushalt zur Geltung gelangen. Von den im Wege der Lizitation verpachteten 50 Domänen sind 43 an die alten, die übrigen an neue Pächter verpachtet. Unter den Bestbietenden war der alte Pächter in 48 Fällen der höchstbeste und in zwei Fällen der zweit⸗ beste. Der Zuschlag ist ertheilt in 37 Fällen an den besten, in 13 Fällen an den zweitbesten.

Ich enthalte mich weiterer Mittheilungen. Auch aus dieser Mit⸗ theilung geht hervor, daß die Abnahme der Erträge aus den Domänenvorwerken eine allmählich zunehmende ist.

Dann, meine Herren, will ich noch einer anderen Zusammen⸗ stellung kurz erwähnen. Da aus den Kreisen der Domänenpächter vielfach Wünsche auf direkte oder indirekte Pachtermäßigungen an die landwirthschaftliche Verwaltung herantreten, hat die landwirthschaftliche Verwaltung die übrigen deutschen Staaten um Mittheilung darüber ersucht, ob und welcher Rückgang in den Domänenverträgen eingetreten sei, welche Erleichterungen den Domänenpächtern gewährt werden. Der Budgetkommission habe ich das Wesentliche aus diesen Er⸗ mittelungen mitgetheilt; die mitgetheilte Nachweisung wird den Herren vorliegen.

Es waren drei Fragen an die übrigen deutschen Bundesstaaten gerichtet: erstens, welchen Jahresertrag die Einnahmen an Pacht⸗ zins im Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr 1894/95 erreichen; zweitens, in welcher Höhe dieser Pachtzins in den fünf Etatsjahren 1890/91 und 1894/95 zurückgegangen sei; und drittens, ob und welche

88

Erleichterungen mit Rücksicht auf die ungünstige worden seien.

übrigen deutschen Bundesstaaten zusammengerechnet.

nahmen aus diesem Besitz wie die übrigen Staaten zusammen.

sich eine Zunahme von 14,7 vollzogen, in Anhalt ein Plus von 0,50, Baden 0,37 und Mecklenburg⸗Strelitz 4 bis 5 %.

Herren, eigentlich wäre anzunehmen, daß Sachsen keinen Rückgang in den Domänenerträgen haben würde, weil dort Industrie und Land⸗ wirthschaft eng mit einander verbunden, die klimatischen Verhältnisse außerordentlich günstig und im großen Ganzen auch die Boden⸗ verhältnisse sehr günstige sind.

Dann geht aus der Nachweisung hervor: 1) daß Anfang des Jahres 1895 der Gesammtertrag der Staats⸗Domänen 14 000 369 ℳ, Anfang des Jahres 1890 14 047 639 betrug, daß also ein Rück⸗ gang in den fünf Jahren von 1890 bis 1895 um 47 270 ein⸗ getreten ist Die Steigerungen habe ich bereits hervorgehoben.

Dann möchte ich kurz noch die Erleichterungen berühren, welche Preußen bezw. die übrigen Bundesstaaten ihren Domänenpächtern ge⸗ währen. Wenn die Herren wünschen, bin ich zu eingehenderen Mit⸗ theilungen bereit. Bei den preußischen Domänenpächtern besteht, glaube ich, eine irrige Auffassung über das, was in dieser Richtung in den außerpreußischen Bundesstaaten geschieht. In der Presse las ich die Behauptung, in anderen deutschen Staaten sei den Domänenpächtern wegen Niederganges des landwirthschaftlichen Ertrages ein allgemeiner Pachterlaß gewährt. Das ist unrichtig; es sind zwar, aber nur ausnahmsweise, in einzelnen Staaten einzelnen Do⸗ mänenpächtern für kurze Zeit Erlasse an der Domänenpacht gewährt, aber im Großen und Ganzen hat kein einziger Staat generell die vereinbarten Pachten mit Rücksicht auf die landwirthschaftliche Noth⸗ lage heruntergesetzt.

Dann hat sich ferner ergeben, daß, während hier in Preußen sehr umfangreiche Domänenpachtstundungen ohne Ver zinsung stattfinden, die übrigen Staaten allerdings auch Stundungen stattfinden lassen, aber die gestundeten Beträge müssen regelmäßig verzinst werden und zwar mit Zinsen bis zur Höhe von 5 %, und daß so umfangreiche Stundungen, wie hier in Preußen den Domänenpächtern für eine lange Reihe von Jahren gewährt werden, von den übrigen Bundesstaaten nicht bewilligt werden.

Endlich hat sich herausgestellt, daß in Bezug auf Meliorationen, Bauten u. s. w. Preußen mindestens seine Domänenpächter so günstig behandelt wie die übrigen deutschen Bundesstaaten.

Ich stelle aus diesen Darlegungen fest: einmal, daß der Rückgang in den preußischen Domänenerträgen ein geringerer ist als derjenige bei den meisten übrigen deutschen Staaten; zweitens, daß, soweit die Domänenpächter sich in einer schwierigen Lage befinden, sie bisher in Preußen mindestens so nachsichtig behandelt sind wie in den übrigen Staaten. Ich glaubte, dies öffentlich aussprechen zu sollen, um un⸗ richtigen Anschauungen über das, was in anderen Staaten geschieht, vorzubeugen; ich hoffe, daß das auch zur Beruhigung der preuzischen Domänenpächter beitragen wird. (Bravo!)

Abg. Dr. Eckels (nl.): In Hannover haben 14 Domänen einen Mehrertra ergeben, man muß davon aber 10 sogenannte Domanial⸗ Iag- in Ostfriesland, kleine Wirthschaften, abziehen, sodaß nur 4 Domänen Mehrertrag ergaben, während 3 Domänen einen Rück⸗ gang aufweisen. Danach allein kann man aber die Lage der Land⸗ wirthschaft nicht beurtheilen. Maßgebender ist dafür die Anzahl der Konkurse auf den Domänen. 1894 befanden sich in Hannover nur 7 % im Konkurse, im vorigen Jahre aber 21 %. Das Allheil⸗ mittel des Grafen Kanitz würde nichts helfen. Die Verschuldung steigt immer mehr, eine Stundung der Pacht ist nur vereinzelt ein⸗ etreten; einer generellen .“ der Pacht will ich nicht das

ort reden; wie stellt sich aber ie Regierung dazu, wenn der Pächter erklärt: ich kann nicht mehr weiter wirthschaften? Dann nimmt ihm die Regierung in der Regel die Pacht ab, läßt ihn aber zu einer Neupachtung nicht mehr zu, und darin kann manchmal eine Härte liegen. Wichtig ist die Frage der Abnahme des Inventars durch den Nachfolger, oft muß der Pächter die Pacht widerwillig fortsetzen, nur um nicht sein in dem Inventar liegendes Vermögen verschleudern zu müssen. In dem bisherigen Versahren liegt eine Härte. Allerdings liegen gewisse Bedenken vor gegen die Uebernahme des Inventars, wenn z. B. die Maschinen veraltet sind und der Nachfolger neue haben will; aber solche Sachen ließen sich ja von der Uebernahme ausschließen. Hannover hat die Uebernahmepflicht, und ich wünschte, daß uns wenigstens dieselbe als berechtigte Eigen⸗ thümlichkeit erhalten bliebe, wenn der Minister nicht das Prinzip für ganz Preußen ändern will.

Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ tein:

Meine Herren! Ich will nicht auf die Frage eingehen, ob es richtiger ist, nach den Grundsätzen der früheren hannoverschen Regie⸗ rung, die für die hannoversche Klösterverwaltung auch heute noch gelten, bezüglich der Abnahme des Inventars zu verfahren oder nach denjenigen Bestimmungen, welche seit langen Jahren bei der preußi⸗ schen Domänenverwaltung maßgebend sind. Ich gehe auf das Spezielle des Unterschieds nicht ein. Allgemein glaube ich, daß der gegenwärtige Zeitpunkt der ungeeignetste sein würde, wenn man von den zur Zeit in Preußen geltenden Grundsätzen für Inventarabnahme zu den, Grundsätzen übergehen wollte, welche früher in Hannover galten. Die gegenwärtige Lage der Land⸗ wirthschaft zwingt vielfach den neu anziehenden Pächter, wenn er be⸗ stehen will, ein anderes Wirthschaftssystem anzunehmen als dasjenige, was der alte Pächter befolgt hat. Muß der neue Pächter das ganze Wirthschaftsinventar des abziehenden Pächters gegen Taxe übernehmen, so belastet man das Betriebskapital des neuen Pächters vielleicht in bedenklichster Weise und hindert ihn dadurch an der nach seinem Er⸗ messen richtigeren Bewirthschaftung der Domäne. Der neue Pächter

würde vielleicht überall nur dann geneigt sein, die Pacht zu über⸗

Gestaltung der landwirthschaftlichen Verhältnisse den Domänenpächtern bezüglich ihrer vertragsmäßigen Verpflichtung in neuerer Zeit etwa gewährt

Was die Frage 1 betrifft, so ergiebt sich aus der Nachweisung, daß Preußen ungefähr das Doppelte an Domanialbesitz hat, wie alle Bayern hat keine Domänen, einzelne Bundesstaaten haben nur wenige Domänen. Preußen hat, rund gerechnet, doppelt so viel Domänenbesitz und Ein⸗

Verglichen das Jahr 1890 mit dem Jahr 1895, hat die Abnahme der Domänenerträge in Preußen betragen 0,34, in Braunschweig hat

in Mecklenburg⸗Schwerin ein Minus von 3,62, in Sachsen⸗Weimar + 0,24, im Königreich Sachsen 9,44, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha 1,26, Oldenburg +† 6,57, Sachsen⸗Meiningen 0,6, Sachsen⸗ Altenburg 15,11, Hessen⸗Darmstadt 4,33, Württemberg 3,55,

Sie sehen daraus, daß in den westlich und südlich belegenen Bundes⸗ staaten meistens ein Rückgang der Domänenerträge stattgefunden hat, stärker wie in Preußen. Interessant ist ein Vergleich mit dem König⸗ reich Sachsen, wo ein Rückgang von 9,44 % stattgefunden hat. Meine

Im übrigen kann; der Bisher hat Aus den jedenfallg

nehmen, wenn er freie Hand bei der Uebernahme erhält. gebe ich zu, daß die Frage verschieden beurtheilt werden Herr Abg. Eckels hat das ja auch selbst zugegeben. übrigens in Preußen das bestehende System sich bewährt. eben von mir dargelegten Gründen möchte ich empfehlen, daran zur Zeit nichts zu ändern.

Abg. von Kardorff (fr. kons.): Der Rückgang der Domaͤne pachterträge ist mindestens doch ein beachtenswerthes Symptom für die Lage der Landwirthschaft. Dieser Rückgang beruht wesentlich h dem Rückgang der Getreidepreise, und wir haben keine Hoffnung 1 I Preise, wenn nicht eine Frage in meinem Sinne gelöst wi 1 Die Landwirthschaft steht vor einer so großen Gefahr, wie dieselbe sie noch nicht erlebt hat, wenn in Amerika die freie Silber rägung imme mehr Terrain gewinnt, wenn Amerika zu einem ährungssysten uͤbergeht, nach welchem Silber und Gold frei geprägt wird. Dag bedeutet für Amerika allein die Silberwährung. ann kommen die Massen des amerikanischen Getreides unter ähnlichen Be, dingungen nach Deutschland, wie wir jetzt schon vom argentinischen und russischen Getreide und von dem Getreide aus anderen Länden mit unterwerthiger Valuta überschwemmt werden. Der Ministe von Hammerstein hat uns neulich mitgetheilt, daß sich Englan in der Währungsfrage ablehnend verhalte. Die ganze öffentliche Meinung hat seine Aeußerung dahin verstanden, daß England auf die Anfrage der deutschen Regierung seine Mitwirkung zu einer inter⸗ nationglen Regelung der Frage abgelehnt habe. Deshalb hat auch der Deutsche Ladwirthschaftsrath die Währungsfrage von seiner Tagesordnung abgesetzt. Wenn England das abgelehnt hätte, müßten wir die Währungsfrage vorläufig aus der Diskussion lassen, denn nur mit England ist sie zu lösen, und wir müßten unz nach anderen Mitteln umsehen, um der Landwirthschaft zu helfen. Unsere Freunde in England benachrichtigten ung nun: „Die Behauptung des Barons Hammerstein muß auf einem vollständigen Mißverständniß beruhen.“ Hierauf gestützt, er⸗ kundigten wir uns an maßgebender Stelle, es wurde uns die

Antwort: „Es ist eine Anfrage an England ergangen, und sie ist ah⸗ lehnend beantwortet worden.“ Diese Antwort gaben wir unseren englischen Freunden, und darauf ist uns folgende Mittheilung von dem Präsidenten der bimetallistischen Liga, dem bekannten Mr. Gibbs, geworden, der dem jetzigen Ministerium außerordentlich nah steht, und er hätte uns nicht eine solche Mittheilung gemacht, wenn er nicht mit den Mitgliedern des Kabinets Rücksprache genommen hätte. Die Mittheilung lautet in der Uebersetzung ich stelle Ihnen auch den englischen Text zur Verfügung: „Ich höre mit größtem Erstaunen, wie der deutsche Staats⸗Minister Ihnen eröffnet hat, daß Graf Hatzfeldt, den Instruktionen des Fürsten Hohenlohe folgend, eir Anfrage an Lord Salisbury gestellt habe, ob England, um an eina internationalen Uebereinkommen zur Monetisierung des Silbers mit zuwirken, geneigt sein werde, die indischen Münzstätten wieder zu eröffnen; daß Lord Salisbury erklärt habe, er müsse erst den Staatssekretär für die Kolonien hören, und später eine verneinende Antwort gegeben und gesagt habe, die vagncs Regierung hält die Ft für Verhandlungen nicht für geeignet. Hätte die Anfrage des Grafen Hatzfeldt thatsächlich in solcher Weise stattgefunden, so bin ich überzeugt, daß sie die ernsteste Berücksichtigung der englischen Re⸗ gierung verdient und gefunden hätte. Aber auf Nachfrage erfahre ich, daß die wirklich vom Grafen Hatzfeldt gestellte Frage ohne jede Voraussetzung und Beziehung lediglich die war: Beabsichtigt die englische Regierung, die indischen Münzstätten wieder zu eröffnen? Und nach Lage der Sache hat die englische Regierung im Augenblick nicht vor, das zu thun.“ Die Frage wird auch im englischen Parlament zur Sprache kommen, und es wird sich heraus tellen, daß irgendwo ein Mißverständniß stattgefunden hat. Man kann hiernach nur annehmen: wenn die deutsche Regierung eine solche Frage stellte, wie wir sie durch unsere Resolution hier und imn Reichstag im Sinne hatten, würde die Antwort der englischen Regierung günstiger sein.

Miinister für Landwirthschaft ꝛc. stein:

Meine Herren! Bei der Generaldiskussion wurde von anderer Seite die Währungsfrage angeregt. Ich habe darauf damals die allgemeine Erklärung abgegeben, welche Herr von Kardorff eben verlesen hat. Da diese Angelegenheit mit dem Domänen⸗Etat jedenfalls nicht in direktem Zusammenhang hat, da die Frage zur Zuständigkeit des Reichs gehört und da mir bekannt ist, daß der Herr Reichskanzler vielleicht schon morgen jedenfalls in allernächster Zeit über die Sachlage eine authentische Mittheilung an den Reichstag, wohin die Sache gehört, gelangen lassen wird, so glaube ich, würde es unrichtig sein, wenn ich mich auf weitere Aeußerungen in dieser Angelegenheit hier einlassen würde.

Abg. Freiherr von Erffa (kons.) meint, wenn nach Avrsift

des Abg. Eckels Graf Kanitz nicht den Stein der Weisen gefmia habe, Herr Eckels ihn auch nicht gefunden zu haben scheine.

Der Domänen⸗Etat wird bewilligt.

Schluß nach 4 Uhr. Nächste Slbans Sonnabend, 11 Uhr. (Etats der Zentralgenossenschaftskasse und der direkten Steuern.)

Freiherr von Hammer⸗

Verkehrs⸗Anstalten.

Bremen, 8. Februar. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Postdampfer „Straßburg“ ist am 6. Februar Vormittags in Vigo angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Sachsen“ hat am 6. Februar Nachmittags die Reise von Genua nach Southampton fortgesetzt. Der Schnelldampfer „Saale“ ist am 7. Februar Vor⸗ mittags auf der Weser angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Preußen“ hat am 7. Februar Morgens Gibraltar passiert. Der Postdampfer „Straßburg“ ist am 6. Februar Vormittags in Vigo angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Sachsen“ hat an 6. Februar Nachmittags die Reise von Genua nach Southampton fortgesetzt. Der Schnelldampfer „Saale“ ist am 7. Februar Vor⸗ mittags auf der Weser angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Preußen“ hat am 7. Februar Morgens Gibraltar passiert.

Imburg. 7. Februar. (W. T. B.) amburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Aktien⸗Gesellschaft. Der Postdampfer „Polaria' ist gestern in St. Thomas eingetroffen.

London, 7. Februar. (W. T. 8 Der Castle⸗Dampfer „Warwick Castle“ ist Dienstag auf der Ausreise in Durban (Natal) angekommen. Der Castle⸗Dampfer „Garth Castle“ hat am Donnerstag auf der Ausreise die Canarischen Inseln passiert. Der Union⸗Dampfer „Guelph“ ist am Mittwoch auf der Heim⸗ reise von den Canarischen Inseln abgegangen. Der Union⸗ Dampfer „Norman“ ist auf der Ausreise am ienstag in Kap⸗

stadt angekommen.

Amsterdam, 7. Februar. (W. T. B.) Wie das „Handelb⸗ blad“ erfährt, haben der Kapitän und die Rheder des Dampfers „Crathie“, der mit der „Elbe“ zusammenstieß, gegen den Urtheils⸗ spruch des Rotterdamer Gerichtshofs bei dem Appellgerichtshof im Haag Berufung eingelegt. Der Anwalt Thorbecke wird die Appellieren⸗ den und der Rotterdamer Schöffe von Raalte den Norddeutschen

Lloyd vertreten.

Rotterdam, 7. Februar. 98 T. B.) Niederländisch⸗ Amerikanische Dampfschiffahrts ⸗Gefellschaft. Der Dampfer „Werkendam“ ist heute Morgen in Amsterdam an⸗ gekommen. Der Dampfer „Edam“ hat heute Vormittag Lizar

5 ärztlichen Leiters einer psychiatrischen Klinik an einer

3 we ite B eil age

seAnzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Königreich Preußen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Prüfungs⸗Ordnung behufs Erlangung

der Befähigung zur Anstellun als Physikus.

§1. Zur Physikatsprüfung werden nur Aerzte zugelassen, welche 3. Pehccepnchn Doktorwürde bei der medizinischen Fakultät einer deutschen Universität nach vierjährigem medizinischem Studium auf Grund einer besonderen, von der ärztlichen getrennten mündlichen Prüfung und einer gedruckten Dissertation erworben, nach dem Zeugniß des betreffenden Fachlehrers an einer deutschen Universität eine Vorlesung über gerichtliche Medizin besucht, eine ausreichende psychiatrische Vorbildung erworben haben. Letztere wird als nachgewiesen erachtet durch das Zeugniß

Universität darüber, daß der Kandidat während seiner Studienzeit mindestens ein Halbjahr diese Klinik als Praktikant mit Erfolg besucht hat. 1b 1

Diesem Zeugniß wird gleich geachtet die Bescheinigung des ärztlichen Leiters einer pf chiatrischen Klinik an einer deutschen Universität oder einer öffentlichen, nicht ausschließlich für Unheilbare bestimmten Anstalt für Geisteskranke, welche mindestens 150 Betten und einen jährlichen Zugang von mindestens 150 Kranken hat, wonach der Kandidat als appro⸗ bierter Arzt mindestens drei Monate hindurch regelmäßig an der Untersuchung und Behandlung der Kranken mit Erfolg sich betheiligt hat. 2 1

In besonderen Fällen können auch Zeugnisse und Be⸗ scheinigungen von anderen Anstalten für Geisteskranke als den im vorigen Absatz bezeichneten Kliniken und öffentlichen Anstalten als ausreichend ö werden.

Die Zulassung erfolgt zwei Jahre nach der Approbation als Arzt, wenn die ärztliche Prüfung „gut“ oder „sehr gut“ bestanden ist, in den 1ih Fällen nach drei Jahren.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den be⸗ treffenden Regierungs⸗Präsidenten (Polizei⸗ Präsidenten in Berlin) zu richten, welcher darüber an den Minister der Medizinal⸗Angelegenheiten berichtet. Von letzterem wird die Zulassung an den Kandidaten verfügt.

§ 4.

Dem Zulassungsgesuch sind, außer den im §1 geforderten Nachweisen, beizufügen:

8 die Approbation als Arzt,

ein Lebenslauf, ein Abdruck des Doktordiploms und der Inaugural⸗ Dissertation. 1

5.

Die Prüfung wird vor der Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen abgelegt und zerfällt ikn

1) den schriftlichen,

9 ) den praktischen,

3) den mündlichen Prüfungs⸗Abschnitt. § 6.

FBehufs der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat wei wissenschaftliche Ausarbeitungen zu liefern, zu welchen 5 Aufgaben aus dem Gebiet der gerichtlichen Medizin und

der öffentlichen Gesundheitspflege oder statt der letzteren aus

dem Gebiete der Psychiatrie zu entnehmen sind.

Bei der gerichtsärztlichen Aufgabe ist jedesmal zugleich die Bearbeitung eines fingierten forensischen Falles, der sich auf den Gegenstand der Aufgabe bezieht, mit vollständigem Ob⸗ duktionsprotokoll und Obduktionsbericht zu verlangen.

87

Die Ausarbeitungen sind spätestens sechs Monate nach Empfang der Aufgaben dem Minister der Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten mit der Versicherung des Kandidaten einzureichen, daß er sie, abgesehen von den dabei benutzten literarischen Hilfs⸗ mitteln, ohne anderweitige fremde Hilfe angefertigt habe.

Die Ausarbeitungen müssen sauber und leserlich ge⸗ schrieben, auch geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein und eine vollständige Angabe der benutzten ö welche auch im Text regelrecht an den betreffenden Stellen zu zitieren sind, enthalten. 88

Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist werden die Arbeiten nicht mehr zur Zensur angenommen, es sen denn, daß besonders cheigigt⸗ Gründe zu einer Ausnahme vor⸗ liegen oder ba auf besonderen Antrag des betreffenden Regierungs⸗Präsidenten (Polizei⸗Präsidenten in Berlin) eine Nachfrist bewilligt worden ist.

„Wer die sechsmonatliche .

Fei nicht inne hält, darf fruͤhestens ein Jahr na

erselben sich neue Aufgaben e.

Die Probearbeiten werden der Wissenschaftlichen Deputation

2 das Medizinalwesen zur Beurtheilung vorgelegt und von

rselben mit einer motivierten Zensur dem Minister der Medizinal⸗Angelegenheiten gö“

Genügen die Arbeiten den Anforderungen, so wird der Kandidat zu den übrigen Prüfungs⸗Abschnitten zugelassen. Wird eine der Arbeiten „ungenügend“ oder „schlecht“ be⸗ funden, so ist die ganze Prüfung zu wiederholen und dem Kandidaten je nach dem Ausfall der Zensur eine Frist von Monaten bis zu 2 Jahren zu stellen, um sich nach Ablauf derselben neue Aufgaben zu erbitten. Eine zweite 16“ nicht gestattet.

Frist bezw. die bewilligte Nach⸗ Ablauf

seiner ärztlichen Praxis passend erscheinenden Termin sich erbitten.

sechs Monate nach Mittheilung des Ausfalls der schriftlichen

Berlin, Sonnabend, den 8. Februar

In der Regel müssen diese Prüfungsabschnitte spätestens

Prüfung abgelegt werden.

Die praktische und mündliche Prüfung wird in dem Charité⸗Krankenhause zu Berlin vor dazu bestimmten Mit⸗ gliedern der Wissenschaftlichen Deputation möglichst an zwei auf einander folgenden Tagen abgehalten. Während der Zeit vom 15. August bis 15. Oktober finden keine Prüfungen statt.

12. 1 In der praktischen prüfan- hat der Fanhdihbat

) a. vor einem Mitglied der Wissenschaftlichen Deputatio dden Zustand eines Verletzten zu untersuchen und als⸗ dann über den Befund einen begründeten Bericht mit Berücksichtigung der hierfür geltenden Bestimmungen unter Klausur im Beisein des Examinators abzufassen, vor einem Psychiater, welcher Mitglied der Wissen⸗ schaftlichen Deputation ist, an einem oder zwei Geisteskranken seine Fahigteit zur Untersuchung krankhafter Gemüthszustände darzuthun und über einen dieser Fälle eine gutachtliche Aeußerung zu einem von dem Examinator zu bestimmenden Zweck

unter Klausur schriftlich zu erstatten. Für jede der beiden schriftlichen Klausur⸗Arbeiten sisst eine Frist von 1 Stunde inne zu halten.

) Sodann hat er:

a. ein ihm vorgelegtes frisches Leichenobjekt zur mikro⸗ skopischen Untersuchung zu präparieren, mit dem Mikroskop genau zu untersuchen und dem Examinator mündlich zu demonstrieren;

an einer Leiche eine ihm aufgegebene Oöduktion zu verrichten und den Befund nebst vorläufigem Gut⸗

achten Letsc Protokoll zu diktieren Die mündliche Prüfung wird gleichzeitig mit dem im § 12 Nr. 2a und b erwähnten Theile der praktischen Prüfung von vier Mitgliedern der Wissenschaftlichen Deputation, wovon eines der Psychiater ist, abgehalten. Es ist hierbei in der Staatsarzneikunde, Hygiene und gerichtlichen Psychiatrie zu prüfen. Die Prüfung in der gerichtlichen Psychiatrie kann auch unmittelbar im Anschluß an die praktische Prüfung, so⸗ mit getrennt von den anderen Theilen der mündlichen Prü⸗ fung, aber in Anwesenheit des Leiters der letzteren vor⸗

genommen werden. § 14.

8

Ueber beide Prüfungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Gegenstände der Prüfung, das Urtheil der Examinatoren über das Ergebniß eines jeden Theils beider Prüfungen und die Schlußzensur über das Gesammtergebniß der Pruͤfung enthalten 1 18

0.

Im Fall eines ungenügenden Ergebnisses einer der beiden Abtheilungen 12 Nr. 1 und 2) der praktischen, oder der mündlichen Pruͤfung, oder aller zugleich ist entweder eine jede für sich oder es sind alle zusammen je nach der Zensur nach 3 bis 6 Monaten zu wiederholen.

4. Februar. v. ·6 Nr. 91, mit Pension der Abschied bewilligt.

nuar. Versetzun

Eine zweite Wiederholung der standenen 1““ gestattet.

Es kommen bei der Physikats⸗Prüfung die Zensuren sehr gut, gut, genügend, ungenügend und schlech in Anwendung. 1

Auf Grund der drei ersten wird von dem Mi Medizinal⸗Angelegenheiten das Zeugniß der Befähigung zur Verwaltung einer Physikatsstelle ertheilt.

Auf diejenigen Kandidaten, welche beim Erlaß dieser Prüfungsordnung sich im letzten oder vorletzten Halbjahre ihres medizinischen Studiums befanden oder bereits als Aerzte approbiert waren, findet die Bestimmung in § 1 b keine An⸗

wendung. 8 .

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1896 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten das Prüfungs⸗Reglement vom 10. Mai 1875, sowie die Zirkular⸗Verfügung vom 4. März 1880, betreffend die Abänderung der §§ 1 und 2 dieses Reglements, außer Kraft. Berlin, den 24. Januar 1896. Der Minister der geistlichen, Medizinal⸗Angelegenheiten. osse

L.

22 Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

ffiziere, ortepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, . ersetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 4. Februar. Frhr. v. Wilczeck, Pr. Lt. vom Inf. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Branden⸗ burg.) Nr. 64, von dem Kommando als Insp. Offizier bei der Kriegsschule in Hannover entbunden. v. Eltester, Pr. Lt. vom 5. Westfäl. Inf. Regt. 88 53, als Insp. Offizier zur Kriegsschule v. Lignitz, Gen. Lt. und Kommandeur

lin, 6. Februar. der 1 ,5 der Führung des III. Armee⸗Korps beauftragt.

. erscheidt⸗Hüllessem, Gen. Major und Kommandeur Fühe Me Fhe s. Beförderung zum Gen. Lt., zum Komman⸗ deur der 11. Div., v. Massow, Gen. Major und Abtheil. Chef vom Großen Generalstab, zum Kommandeur der 42. Inf. Brig., ernannt.

ügung des Kriegs⸗Ministeriums. 24. Ja⸗ EETEbEE“ à la suite des Inf. Regts. von Winter⸗ eldt (2. Oberschles.) Nr. 23 und Direktions⸗Assist. bei der Gewehr⸗ felht, in Danzig, in gleicher Eigenschaft zur Munitionsfabrik in

8 ur praktischen und mündlichen rüfung kann der Kandidat einen tisch mit Rücksicht auf die Aiimmätckal ans

Spandau versetzt.

schon einmal nicht be⸗

1896.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin 8 ec. Lt. vom Oldenburg. Inf. Regt

Nachweisung der beim Sanitäts⸗Korps in den

Monaten November und Dezember 1895 eingetretenen

Veränderungen.

arztes der Armee. m der militärärztlichen Bildungsanstalten, zum Unterarzt des aktiven

Dienststandes ernannt und bei dem Gren. Regt. König Friedrich I. (4. Ostpreuß.) Nr. 5 angestellt.

Durch Verfügung des General⸗Stabs⸗ 27. November. Dr. Kahle, Studierender

5. Dezember. Haberling, einjährig⸗freiwilliger Arzt vom

Ostpreuß. Train⸗Bat. Nr. 1, zum aktiven Unterarzt ernannt und zum 2. Garde⸗Regt. z. F. versetzt.

7. Dezember. Dr. Roemert, einjährig⸗freiwilliger Arzt vom

2. Garde⸗Feld⸗Art. Regt., zum aktiven Unterarzt ernannt und zum Inf. ide. eh. Alt. n. Friedrich Franz II. von Mecklenburg⸗Schwerin (4. Brandenburg.) Nr. 24 verse

88 14. Dezember. Dr. Unterarzt vom Inf. Regt. Graf

Kirchbach (1. Niederschles.) Nr. 46, zum Feld⸗Art. Regt. von Pod⸗ bielski (Niederschles.) Nr. 5 versetzt.

24. Dezember. Robert, einjährig⸗freiwilliger Arzt vom

1. Westfäl. Feld⸗Art. Regt. Nr. 7, zum aktiven Unterarzt bei dem⸗ selben sfäl. zugleich, mit Ausnahme des Erstgenannten,

mit Arztstelle beauftragt.

Wahrnehmung je einer bei ihren Truppentheilen offenen Assist.

Militär⸗Justizbeamte. Durch Allerhöchste Abschiede. 16. Januar. Matthaeas,

Ober⸗ und Korps⸗Auditeur des XI. Armee⸗Korps, Litschgi, Justiz⸗ Rath, Gouvernements⸗Auditeur zu Straßburg (Elsaß), auf ihren Antrag vom 1. April 1896 ab mit Pension in den Ruhestand versetzt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Allerhöchsten Abschied. 16. Januar. Schröder,

Zahlmstr. vom Oldenburg. Drag. Regt. Nr. 19, Degler, Zahlmstr.

vom mit

uß⸗Art. Bat. Nr. 13, bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst ension der Charakter als Rechnungs⸗Rath verliehen. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 15. Ja⸗ 88,2 Ibzau⸗ Brandenburg. Train⸗Bat. Nr. 3, unter zum 2. Westfäl. Ulan. Regt. Nr. 5, Petsch, Roßarzt vom 2. Garde⸗Feld⸗Art. Regt., Pieczunski, Roßarzt vom Ulan.

Regt. von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4, unter Versetzung zum 2. Brandenb.

Ulan. Regt. Nr. 11, zu Ober⸗Roßärzten, Müller, Unter⸗Roßarzt vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 33, Braun, Unter⸗Roßarzt vom Ulan. Regt. Kaiser Alexander III. von Rußland (Westpreuß.) Nr. 1, Vogler, Unter⸗Roßarzt vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 34, unter Versetzung zum Regt. Nr. 31, Wollmann, Unter⸗Roßarzt vom

rag. Regt. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 8, unter Ver⸗ setzung zum Schleswig. Feld⸗Art. Regt. Nr. 9, zu Roßärzten, Sielaff, Unter⸗Roßarzt der Landw. 1. Aufgebots, Seigel, Unter⸗ Roßarzt der Res., zu Roßärzten des Beurlaubtenstandes, er⸗ nannt. Buchholz, Ober⸗Roßarzt von der Militär⸗Lehrschmiede in Königberg i. Pr., zum Westpreuß. Feld⸗Art. Regt. Nr. 16, Schlake, Bberehezarg vom 1. Bad. Feld⸗Art. Regt. Nr. 14, zur Militär⸗Lehr⸗ schmiede in Königsberg i. Pr., Scholtz, Ober⸗Roßarzt vom 2. Bran⸗ denburg. Ulan. Reat. Nr. 11, zum 1. Bad. Feld⸗Art. Regt. Nr. 14, Korff, Roßarzt vom Hannov. Hus. Regt. Nr. 15, zum Branden⸗ burgischen Train⸗Bat. Nr. 3, Rehfeldt, Roßarzt vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 31, zum Ulan. Regt. Kaiser Alexander II. von Rußland 1. Brandenburg.) Nr. 3, Stietz, Roßarzt vom Hess. Feld⸗Art. Regt. K1. 11, zum Drag. Regt. Freiherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5, Poß, Roßarzt vom P 9, zum Ulan.

egt. von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4, versetzt.

3 16. J 85 ar. Ober⸗Roßarzt der Landw. 2. Auf⸗ ebots, der Abschied bewilligt. 1 8 I7. Langer, Ober⸗Roßarzt vom Ulan. Regt. Graf zu Dohna (Ostpreuß.) Nr. 8, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

beh Riemann, Intend. Rath von der Korps⸗Intend. des V. Armee⸗Korps, zur Korps⸗Intend. des III. Armee⸗Korps, Stach, Intend. Rath, Vorstand der Intend. der 30. Div., zur Korps⸗ Intend. des V. Armee⸗Korps, Rohde, Intend. Rath, Vorstand der Intend. der 33. Div., zur Korps⸗Intend. des XIV. Armee⸗Korps, Dr. Kanzki, Intend. Rath von der Korps⸗Intend. des Garde⸗ Korps, als Vorstand der Intend. der 19. Div. zum X. Armee⸗Korps,

Kallusky, Intend. Assessor, Vorstand der Intend. der 5. Div.,

ur Korps⸗Intend. des IV. Armee⸗Korps, Dr. Schultz, Intend. liffefior. Werstand der Intend. der 19. Div., zur Korps⸗Intend. des XV. Armee⸗Korps, Bartholdy, Intend. Assessor von der Kosorps⸗Intend. des IV. Armee⸗Korps, als Vorstand der Intend. der 22. Div. zum XI. Armee⸗Korps, Winterfeld, Intend. Assessor von der Korps⸗Intend. des VII. Armee⸗ Korps, als Vorstand der Intend. der 33. Div. zum XVI. Armee⸗ Korps, Nachstädt, Intend. Assessor von der Korps⸗Intend. des VI. Armee⸗Korps, als Vorstand der Intend. der 5. Div. zum III. Armee⸗Korps, sämmtlich zum 1. April d. J., versetzt. Nerlich, Intend. Referendar von der Intend. des VI. Armee⸗Korps, Nordhoff, Vollbracht, Markmann, Intend. Referendarien von der Intend. des IV. Armee⸗Korps, Pfeif fer, Intend. Referendar von der Intend. des III. Armee⸗Korps, zu überzähl. Militär⸗In⸗ tend. Assessoren, Herrmann, Eberhardt, Zahlmstr. Aspiranten, zu Zahlmeistern beim XIV. bezw. IX. Armee⸗Korps, ernannt.

27. Januar. Schneider, Intend. und Baurath bei der Intend. II. Armee⸗Korps in Stettin, Saigge, Intend. und Bau⸗ rath bei der Intend. V. Armee⸗Korps in Fesen beide zum 1. April d. J. gegenseitig versetzt. Steller, Intend. Sekretariats⸗Assist. von der Ben des Garde⸗Korps, kommandiert zum Militärkabinet, zum Intend. Sekretär ernannt.

Durch Verfügung der General⸗Kommandos. Zahl⸗ meister: a. Versetzt: Leonhardt vom 3. Bat. Füs. Regts. Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburg.) Nr. 35 zum 1. Bat. Inf. Regts. General⸗Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, Schmidt vom 2. Bat. zum 3. Bat. Füs. Regts. Prinz Heinrich h he Nr. 35, Haber⸗ land vom 3. Bat. Inf. Regts. von Stülpnage (5. Brandenburg.) Nr. 48, zum 2. Bat. Füs. Regts. Prinz Heinrich von Preußen Brandenburg.) Nr. 35, Block von der 3. Abtheil. Feld⸗Art. Regts.

eeneral⸗Feldzeugmeister (2. Brandenbaeg.) Nr. 18, zum 3. Bat. Inf. Regts. von Stülpnagel (5. -ee. b Nr. 48, eiffert vom 2. Bat. Inf. Regts. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48, zur 3. Abtheil. Feld⸗Art. Regts. General⸗Feldzeugmeister (2. Branden⸗ burg.) Nr. 18, Had asch vom 1. Bat. Füs. Regts. von Steinm (Westfäl.) Nr. 37, zum 3. Bat. 3. Posen. Inf. s Nr. 58, dieser zum 1. April’ d. J., Kray vom Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, zum 3. Bat. 6. Rhein. Inf. Regts. Nr. 68, Elster, vom 4. Bat. 2. Hanseat. Inf. Regts. Nr. 76, zur 2. Abtheil. Schleswig. Feld⸗Art. Regts. Nr. 9, Fischer vom 1. Bat. 2. Hess. Inf. Regts. Nr. 82, zum 2. Bat. 2. Hann. Inf. Regts. Nr. 77, vom letztgenannten Bat., zum 1. Bat. 2. Hess. Inf. Regts. Nr. 82; b. Infolge Er⸗ nennung zugetheilt: Abraham dem 2. Bat. Inf. Regts. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48.