Das Umschla en der Stempelbogen ist in der Weise zu bewirken,
daß jeder derselben mit der Verhandlung durch Zusammenheften und Fiaflegeln der Fadenenden jedoch nicht vermittels gummierter Siegelmarken geschehen darf) verbunden wird. Derart umgeschlagene Stempelbogen stehen dem im § 14 Buchst. a des Gesetzes erwähnten gestempelten Papier gleich, auf welches die stempelpflichtige Erklärung unmittelbar niedergeschrieben wird. — 1
Soweit zu stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner der Stempel von den Parteien in Form von Stempelbogen beigebracht ist, hat der auf jeden einzelnen Bogen zu setzende Vermerk etwa, wie folgt, zu lauten:
Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem . . . . .. zu und dem I. ... (Sette 80 Nummer 61 des Protokollbuchs geschlossenen Vergleiche. Berlin u. s. w. wie oben. Die entwertheten Stempelbogen sind von den Schiedsmännern zu besonderen Belagsakten zu nehmen. 1
In den Fällen, in denen von den Steuerpflichtigen die Urkunde nicht vorgelegt werden kann, ist nach der Vorschrift des vorletzten Ab⸗ satzes der Nummer II 1 dieser Ziffer zu verfahren.
II. Stempelmarken.
Der Gebrauch von Stempelmarken ist auf Urkunden, welche einem Stempel von nicht mehr als 300 ℳ unterliegen, beschränkt. Zu Urkunden, welche eines höheren Stempels bedürfen, muß, insoweit der Betrag durch 100 theilbar ist, Stempel⸗
papier verwendet werden, während für den überschießenden Betrag Marken in möglichst geringer 58 entwerthet werden können. Die Marken sind links auf der ersten Seite und, wenn diese nicht den enügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden Seiten der Ur⸗ zunde fest und sorgfältig aufzukleben. Marken, durch deren Ver⸗ wendung der Werth eines Stempelbogens auf den erforder⸗ lichen Betrag ergänzt werden soll, sind in derselben Art auf der ersten Seite des Bogens und erforderlichen Falls auf den nächstfolgenden Seiten aufzukleben. Die auf die Marken zu setzenden Entwerthungsvermerke (vergl. Nr. 2 b, Nr. 3 und Nr. 4 unten) müssen in allen Fällen mit haltbarer Dinte in deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durch⸗ streichung oder Ueberschrift geschrieben sein; insbesondere muß der Name deutlich und lesbar sein.
Hinsichtlich der Entwerthung von Stempelmarken seitens der einzelnen Behörden und Beamten ist Folgendes zu beachten: 5
1) Entwerthung durch Steuerbehörden und Stempelvertheiler.
Das Aufkleben der Marken muß derart erfolgen, daß dieselben ohne Zwischenraum neben oder untereinander zu stehen kommen. Jede einzelne Marke ist mit mehrmaligen Abdrücken des amtlichen Schwarz⸗ stempels zu versehen, dergestalt, daß diese Abdrücke nicht nur jede Marke bedecken, sondern auch auf dem die einzelnen Marken von allen Seiten umgebenden Papier zu stehen kommen. Zur Veranschaulichung
dient der nachstehende Abdruck:
Die aufgedruckten Stempel müssen auf jeder einzelnen Marke völlig deutlich und erkennbar sein und insbesondere die Bezeichnung und den Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen.
„Außerdem ist auf jeder Urkunde unter Angabe der Amtsstelle, mit Amtsstempel, Datum (in Worten und beziehungsweise Ziffern) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag im Ganzen und welcher davon in Stempelpapier und in Marken entwerthet worden ist. Wenn z. B. Marken zum Werthe von 55 ℳ 50 ₰ auf einen Kaufvertrag geklebt und entwerthet sind, muß der Vermerk lauten:
55 ℳ 50 58 in Marken entwerthet. 8 Berlin, den 1. April 1896. 1 Amtsstelle.
Amtsstempel. Unterschrift.
Wenn 55 ℳ 50 ₰ in einem umgeschlagenen Stempelbogen von 50 ℳ, einer Marke von 5 ℳ und einer Marke von 50 ₰ verbraucht sind, hat der auf die Urkunde zu setzende Vermerk zu lauten: 55 ℳ 50 ₰ und zwar 50 ℳ in Papier und 5 ℳ 50 ₰ in
Marken entwerthet.
Berlin u. s. w. wie oben.
Werden Marken aufgeklebt, um den Werth eines Stempelbogens, auf welchem die Urkunde niedergeschrieben ist, oder niedergeschrieben werden soll, auf den erforderlichen Betrag zu ergänzen, z. B. um den Werth eines Stempelbogens zu 50 ℳ durch Aufkleben einer Marke zu 5 ℳ auf 55 ℳ zu erpöben, so würde der Vermerk lauten:
Zur Ergänzung auf 55 ℳ eine Marke zu 5 ℳ entwerthet.
Berlin u. s. w. wie oben.
Die Versteuerung der Nebenausfertigungen erfolgt in der Weise,
29 nach Entwerthung der Stempelmarke auf der Nebenausfertigung auf letzterer vermerkt wird, welcher Stempel zur Nebenausfertigung und welcher Betrag zur Hauptausfertigung entwerthet ist, z. B.
Zur Nebenausfertigung 1,50 ℳ entwerthet. Zur Hauptaus⸗
fertigung 105 ℳ (in Worten) verwendet.
Beerlin, den 1. April 1896.
Amtsstelle. Amtsstempel. Unterschrift.
Kann die stempelpflichtige Urkunde nicht vorgelegt werden, so ist von den Steuerpflichtigen die Einreichung der den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthaltenden Anzeige zu erfordern oder auf Verlangen dieser Inhalt sogleich zu Protokoll zu nehmen und zu der Anzeige bezw. zu einer von dem Protokoll zu fertigenden beglaubigten Abschrift die Entwerthung des Stempels in der vorgeschriebenen Art zu be⸗ wirken. Findet sich die stempelpflichtige Urkunde später wieder vor und wird sie der Steuerbehörde eingereicht, so ist, sobald die Ueberein⸗ stimmung des Inhalts derselben mit demjenigen der Anzeige oder des Protokolls festgestellt ist, auf derUrkunde die früher stattgefundene Stempel⸗ verwendung unter Angabe des Betrags zu vermerken.
Es ist den Steuerstellen untersagt, von Privatpersonen etwa be⸗ reits — Marken abzustempeln, wenn dieselben mit irgend welchen Vermerken versehen sind. Sind die Marken dagegen unver⸗ sehrt und erregt ihre Beschaffenheit nicht den Verdacht, daß sie be⸗ reits auf einem anderen Schriftstück aufgeklebt gewesen seien, so haben die Steuerstellen die Verpflichtung, dergleichen Marken zu entrichten.
2) Entwerthung durch andere Behörden und Beamte ausschließlich der Notare und Schiedsmänner.
„Ddiie vorgedachten Behörden und Beamten können zu allen von ihnen in amtlicher Eigenschaft mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen, ferner zu allen von ihnen aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten öb u. s. w. sowie zu allen von Privat⸗ personen auf sie ausgestellten Vollmachten statt des Stempelpapiers Stempelmarken verwenden, jedoch nur unter nachstehenden Bedingungen:
a. das Aufkleben der Marken auf die stempelpflichtige Erklärung
2 in der Weise zu erfolgen, daß zwischen den nebeneinander efestigten Marken ein geringer Zwischenraum v bleibt, um das Uebergreifen der unter b angeordneten Entwerthungsvermerke auf das Papier zu gestatten.
b. Die Entwerthung der Marken, und zwar jeder einzelnen, er⸗ folgt bei Behörden und Beamten durch Vermerk des Datums (in Ziffern), an welchem die Marke aufgeklebt ist, der Geschäftsnummer und des Orts, an welchem die Verwendung erfolgt ist, und
zwar in dem unteren Theil der Marke, dergestal
„ daß die
Geschäftsnummer und das Datum stets in der Marke selbst einzutragen sind, der übrige Theil des Vermerks aber auf das die Marke feitwürts umgebende Pahter hinübergreift.
Beamte, welche kein Geschäftsverzeichniß führen, haben statt der Geschäftsnummer ihren ausgeschriebenen Namen in den unteren Theil der Marke zu setzen.
Außerdem haben die Behörden und Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck ihres Stempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen, mit dem Entwerthungsvermerke nicht versehenen Theile der Marke (ohne die vorgedachten Schriftzeichen zu theils auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen ommt.
Zur Veranschaulichung dienen nachstehende Abdrücke:
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Beamte, welche keinen amtlichen Stempel führen, haben statt eines Stempelabdrucks die Amtsstelle auf dem oberen Theile der Marke und unter Mitbenutzung des die Marke umgebenden Papiers deutlich zu bezeichnen und mit Namensunterschrift zu versehen.
c. Hinsichtlich der Versteuerung der Nebenausfertigungen finden die oben unter A II 1 Abs. 3 für Steuerbehörden und Stempel⸗ vertheiler gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
3) Entwerthung durch Notare.
Die Entwerthung von Stempelmarken ist in derselben Weise vorzunehmen, wie sie für Beamte, welche einen amtlichen
pel, aber kein Geschäftsverzeichniß führen, unter A II2 vorge⸗ scheieben ist, jedoch mit der Abweichung, daß auch die Nummer des Notariatsregisters (Repertoriums) in der Marke einzutragen ist.
Nachstehender Abdruck veranschaulicht den Entwerthungsvermerk:
88
halb der gesetzlichen Stempelverwendungsfristen eingereichten P handlungen, ferner zu denjenigen Urkunden, bei ee sie 8 Entwurf anfertigen und nach Vollziehung durch die Betheiligten nn Unterschriften oder Se beglaubigen, sowie zu allen von ih 6 ertheilten Ausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen u. s. w ef erforderliche Stempelmaterial zu verwenden. das
Außerdem sind die Notare befugt, zur Verwendun von Stempel zu allen auf sie ausgestellten Vollmachten sowie zu rivaturkundein zu welchen sie die Entwürfe nicht angefertigt, die sie aber hinsichtlin⸗ der Unterschriften beglaubigt haben. Die Verpflichtung der Parkelch für die gehörige Versteuerung der Urkunden Sorge zu tragen, wirz hierdurch nicht berührt, sodaß dieselben fur die richtige und recht h e Verwendung des gesetzlichen Stempels persönlich verhaftet
eiben.
Die Verwendung des Stempels erfolgt bei Notariatsverhand lungen zur Urschrift, bei unterschriftlich beglaubigten Urkunden, deren Entwürfe von den Notaren angefertigt sind, ferner bei Privat⸗ urkunden u. s. w. auf den betreffenden Urkunden selbst. Die Ver. wendung des Stempels ist in Fällen der letzteren Art von den Notaren zu den Akten bezw. zu den nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1890 (G.⸗S. S. 229) zurückzubehaltenden beglaubigten Abschriften zu vermerken.
Auf der ersten 1; der Notariatsverhandlung ist die Stempelfreiheit derselben sowie der zur Urschrift verwendete Stempel vom Notar zu bescheinigen, z. B.
Als erste Ausfertigung stempelfrei. Zur Urschrift 500 ℳ (in Worten) verwendet. Berlin, den 1. April 1896. G Der Königliche Notar. 8 Stempel. Unterschrift.
Handelt es sich um die Versteuerung von weiteren Ausfertigungen so entwerthet der Notar den Ausfertigungsstempel und vermerkt auf der Nebenausfertigung den zur Urschrift verwendeten Stempel, z. B.
Pg Nebenausfertigung 1,50 ℳ entwerthet. ur Urschrift 500 ℳ (in Worten) verwendet. Berlin u. s. w. wie vorstehend.
4) Entwerthung durch Schiedsmänner.
Die Entwerthung der Stempelmarken auf dem Peotokoll erfolgt in derselben Weise, wie sie für Beamte, welche einen amtlichen Stempel, aber kein Geschäftsverzeichniß führen, unter A II 2 a und b
86 .“
Kha C. “
B. Entwerthung von Stempelmarken durch Privat⸗ personen, Sparkassen, Gesellschaften, Genossen⸗ schaften u. s. w. ohne amtliche Ueberwachung.
Ohne amtliche Ueberwachung ist die Entwerthung von Stempel⸗ marken, welche von allen Haupt⸗ und Unterämtern sowie allen Stempelvertheilern — von letzteren nur innerhalb der ihnen für den Verkauf von Stempelmaterialien vorgeschriebenen Grenzen — käuflich entnommen werden können, gestattet:
a. den Ausstellern von
Kurscheinen (Tarifstelle 34);
Verfügungen von Todeswegen (Tarifstelle 66v);„) 8 Versicherungsverträgen, Policen und deren Verlängerungen (Tarifstelle 70);
b. Auktionatoren (beeidigten und nicht beeidigten) hinsichtlich der
Süherkandungen der von ihnen abgehaltenen Versteigerungen (Tari⸗ elle 9);
c. Rechtsanwalten hinsichtlich der von ihnen und für sie ausge⸗ stellten Vollmachten (Tarifstelle 73).
Außerdem kann der Finanz⸗Minister Sparkassen, Gesel⸗ schaften, Genossenschaften, Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten, ge⸗ werblichen Unternehmungen u. s. w. für gewisse Gattungen in ihrem Geschäftsverkehr häufig wiederkehrender Urkunden die Selbst⸗ entwerthung der Stempelmarken auf Widerruf gestatten. Diese Er⸗ laubniß kann sich nicht nur auf die von den betreffenden Gesellschaften u. s. w. selbst ausgestellten, sondern auch auf die von Dritten zu Gunsten der Gesellschaften u. s. w. ausgestellten Urkunden beziehen. Die bezüglichen Anträge, in denen die Art der Geschäfte, für welche die Selbstentwerthung beansprucht wird, bestimmt zu bezeichnen ist und die zur Entwerthung der Marken und Führung des nachstehend unter 2 erwähnten Stempelsteuerbuchs berechtigten Personen namhaft gemacht werden müssen, sind an den zuständigen Provinzial⸗Steuer⸗Direktor zu richten, welcher sie, mit gut⸗ achtlicher Aeußerung versehen, dem Finanz⸗Minister zur Entscheidung zu überreichen hat. 1 Die Entwerthung der Stempelmarken ohne amtliche Mit⸗ wirkung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig: 1) die Entwerthungsbefugniß ist auf Urkunden, welche ein
Stempel von nicht * als 30 ℳ (bei Versicherungsverträgen, Policen und deren Verlängerungen von nicht mehr als 50 ℳ) erfordern, beschränkt;
2) die Verwendungsberechtigten haben über die Versteuerung der Schriftstücke, insoweit es sich nicht um Verfügungen von Todes⸗ wegen oder Vollmachten handelt, ein Stempelsteuerbuch nach dem anliegenden Muster b zu führen, in welches alle zu den einzelnen ÜUrkunden verwendeten Stempel nach der Reihenfolge der Verwendung (Haupt⸗ und Nebenausfertigung unter einer Nummer) einzeln einzutragen sind. Diese Verzeichnisse unter⸗ liegen, auch weun sie von Personen ausgestellt werden, welche nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes nicht revifionspflichtig sind, der Einsichtnahme und der Hrüffung der Vorstände der Stempel⸗ steuerämter. Die Verzeichnisse können von allen Haupt⸗ und Unterämtern gegen Fahlung der Herstellungskosten bezogen werden. Die zur Führung der Stempelsteuerbücher Verpflich⸗ teten haben dieselben von der letzten Eintragung an gerechnet fünf Jahre lang aufzubewahren; hinsichtlich der Art und Weise des Aufklebens der Marken auf die stempelpflichtige Urkunde und der Deutlichkeit des Ent⸗
Notare haben zu den von ihnen aufgenommenen Verhandlungen
einschließlich der vor ihnen dem Inhalt nach anerkannten und inner⸗ —
werthungsvermerks finden die oben unter AII getroffenen al⸗ Phn⸗ Bestimmungen sinngemäße Heveeee. jedoch mit der taßgabe, daß zwischen den nebeneinander aufzuklebenden Marken ein geringer Zwischenraum bestehen bleibt, welcher das 8 greifen der unter 4 beschriebenen Entmwe thungsvermerke gestatte 1 die Entwerthung der Marken und zwar jeder einzelnen erfos durch den Vermerk des Datums (in Ziffern), an welchem —s Marke Sa eee wird, der Nummer des Stempelsteuerbu 1 (insoweit über die Versteuerung der Schriftstücke ein solches n führen ist) und des Orts, an welchem die Verwendung gesche 8 ist. Dieser Vermerk ist in dem unteren Theile der Marke 8 heneeh und zwar dergestalt, daß das Datum und die Numm des Stempelsteuerbuchs in der Marke niedergeschrieben w
vorgeschrieben ist. Nachstehender Abdruck veranschaulicht die Ent⸗
und der Ortsname auf das umgebende Papier übergreift. Außer⸗ dem ist auf dem oberen Theile der Marke und unter Mit⸗ benutzung des umgebenden Papiers der Vor⸗ und Zuname, bezw. die Firma niederzuschreiben. Nachstehender Abdruck veranschau⸗ licht die Entwerthung:
EeT“
Versicherungsgesellschaften, öffentliche Sparkassen, E15 und Genossenschaften können statt der Eintragung des Gesell⸗ schaftsnamens die Marken mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck eines den Gesellschaftsnamen enthaltenden Stempels dergestalt versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen Theile der Marke, theils auf dem die Marke umgebenden Papier zu stehen kommt. Dieselbe Befugniß kann auch anderen Gesellschaften u. s. w. in denjenigen Fällen, in welchen die Erlaubniß zur Selbstentwerthung besonders nachgesucht werden muß, ertheilt werden. Die Stempelabdrücke müssen mit haltbarer Farbe hergestellt sen und auf jeder einzelnen Marke den Namen bezw. den Geschäftsnamen deutlich erkennen lassen. Die Art der Entwerthung ergiebt sich aus dem nach⸗ stehenden Abdruck:
ö“
Duplikate stempelpflichtiger Urkunden werden in der Weise ver⸗ steuert, daß der Duplikatstempel zu dem Duplikat entwerthet und auf diesem außerdem vermerkt wird, welcher Stempel zum und welcher Betrag zum Hauptexemplar entwerthet t, 4. B.
8 Zum Duplikat 1,50 ℳ entwerthet. Zum Hauptexemplar
5 ℳ (in Worten) verwendet. Berlin, den 1. April 1896. Friedrich Kassirer u. Comp. In den Fällen zu a, b und c mit Ausnahme der Ver⸗ sicherungsverträge, Policen und deren Verlängerungen darf die Entwerthung der Stempelmarken und die 43— des Stempel⸗ steuerbuchs nur durch die Urkundenaussteller und in den vom Finanz⸗Minister besonders genehmigten Fällen nur durch die⸗ jenigen Personen, welchen die Befugniß zur Entwerthung der Marken und Führung des Stempelsteuerbuchs verliehen ist, er⸗ folgen. Versicherungsgesellschaften können die Entwerthung der Marken und Führung der Verzeichnisse ohne besondere Ge⸗ nehmigung durch Generalagenten oder sonstige Geschäfts⸗ angestellte bewirken lassen. Doch bleiben in allen Fällen die Vorstände der betreffenden Gesellschaften, Genossenschaften, Banken u. s. w. für die Stempel und die verwirkten Strafen poersönlich verhaftet.
16) Die Stempelpflicht wird, abgesehen von dem Verbrauch von
estempeltem Papier, Stempelmarken, gestempelten Formularen und “ noch durch Baarzahlung erfüllt, nämlich durch Zahlung jährlicher Abfindungssummen statt der Versteuerung im Ein⸗ zelnen (Aversionalversteuerung). Die Zahlung jährlicher Ab⸗ findungssummen statt der Einzelversteuerung ist nur zulässig, wenn es sich um die Besteuerung von Beurkundungen retiger, häufig wiederkehrender Rechtsgeschäfte handelt, eispielsweise um Versicherungverträge, Policen u. s. w. Da diese Versteuerungsart nur dem Zwecke dient, den Steuerpflichtigen die Mühewaltungen und Umstände, wie sie mit der Einzelversteuerung berbunden sind, zu ersparen, nicht aber ihnen Vermögens⸗ vortheile durch Zahlung geringerer Stempelabgaben zuzuwenden, so muß bei der Versteuerung mittels der Abfindungssumme thunlichst derselbe Steuerbetrag erhoben werden, welchen der Steuerpflichtige bei der Einzelversteuerung zu zahlen gehabt haben würde. Der voraussichtliche Verbrauch an Stempeln bei der Zahlung dieser Abgabe im Einzelnen hat daher für die Bemessung der jähr⸗ lichen Abfindungssumme den entscheidenden Maßstab abzugeben.
Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften u. s. w., welche Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung entwerthet und über den gesammten Stempelverbrauch das in der iffer 15 B Nr. 2 dieser Bekanntmachung bezeichnete Stempelsteuerbuch ein Jahr lang eführt haben, kann nach Ablauf dieses Jahres die Zahlung jährlicher
bfindungssummen statt der Einzelversteuerung gestattet werden. Der aus dem Stempelsteuerbuch hervorgehende, während eines Jahres ge⸗ zahlte Gesammtstempelbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der für die einzelnen Jahre zu zahlenden Ab⸗ findungssummen. Stellt sich nach Beendigung des einzelnen Jahres, für welches das Steuerabkommen läuft, heraus, daß der Gesammtwerth der abgeschlossenen Geschäfte ein höberer ist, als der Gesammtwerth der Geschäfte desjenigen Jahres, in welchem die Anschreibungen im Stempelsteuerbuch erfolgt sind, so findet eine verhältnißmäßige Erhöhung der zu zahlenden Summe statt. Sollen beispielsweise die Policen einer Feuerversicherungsgesellschaft mittels bfindung versteuert werden und ergiebt sich für die Dauer eines Jahres bei einer Gesammtversicherungssumme von 10 Millionen aus dem Stempelsteuerbuch ein Stempelverbrauch von 160 ℳ, so würde dieser Betrag um ein Viertel — also um 40 ℳ — zu erhöhen sein, wenn die Gesammtversicherungssumme während des Bestehens des Steuerabkommens jährlich die Summe von 10 Millionen um 2 ½ Millionen übersteigen. Ebenso findet eine Ermäßigung der zu zahlenden Abfindungsbeträge in demjenigen Verhältniß statt, in welchem ch der Gesammtwerth der abgeschlossenen Geschäfte in den Jahren, in welchen das Steuerabkommen läuft, verringert.
Die vorerörterten Grundsätze enthalten nur allgemeine Anhalts⸗ punkte für die Bemessung der Abfindungssumme, sodaß Abweichungen und Erleichterungen in der Ermittelung dieser Summen überall da fuläffig sein sollen, wo sich dieselben aus der Eigenart des in Betracht ommenden Geschäftsverkehrs und dem Vorhandensein besonderer Um⸗ stände rechtfertigen lassen. Auch kann Sparkassen, Versicherungs⸗ fesellschaften, Genossenschaften u. s. w. schon vom Tage des Inkraft⸗ retens des Gesetzes ab und ohne daß sie ein Stempelsteuerbuch ge⸗ ührt haben, die Versteuerung durch Zahlung jährlicher Abfindungs⸗ ummen gestattet werden, sofern sie die zur Ermittelung da. r zummen erforderlichen Unterlagen aus ihren Geschäftsbüchern oder in rgend einer anderen Weise zu beschaffen vermögen.
1 Der Steuerpflichtige ist verbunden, seine Geschäftsbücher und
sonf igen Verhandlungen, welche für die Ermittelung der Abfindungs⸗
Berdmen, sowie für die amtliche Ueberwachung der Besteuerung von
Herttunß sind, den Beamten des zuständigen Stempelsteuer⸗ oder ptamts jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Der zur Versteuerung Verstattete hat alle in seinem Geschäfts⸗ verkehr errichteten, an sich stempelpflichtigen Urkunden, auf welche sich die Abfindung erstreckt, mit einem die Abfindung erkennen lassenden kurzen Vermerk, z. B.:
Stplür. I.e AbfF. (ctatt: Stempelfrei laut Abfindung), mit einer ihm vom b mitgetheilten Nummer, sowie mit seinem Vor⸗ und Zunamen bezw. der vollen Firma und der Bezeichnung des Wohnorts zu versehen. Dieser Vermerk kann, wenn er nicht nieder⸗ geschrieben wird, durch Stempelaufdruck hergestellt werden, muß aber het. Form den Namen, die Firma und den Ort deutlich erkennen assen.
Zur Veranschaulichung dient nachstehender Abdruck:
Friedr. Kaggt rer berlin.
III. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Zu § 24 des Gesetzes. 17) Der Antrag auf Ersatz für die vor dem Verbrauch ver⸗ dorbenen Stempelzeichen ist bei dem Hauptamt des Bezirks anzumelden. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Stempelmaterialien, welche vom 1. April 1896 ab außer Gebrauch treten, sowie bezüglich der Stempel zu Policen, die zwar mit der Prämienquittung versehen, in Folge verweigerter Zahlung der Prämie dem Versicherungssuchenden aber nicht ausgehändigt worden sind.
Zu § 25 des Gesetzes.
18) Anträge auf Erstattung verwendeter, gesetzlich nicht erforder⸗ licher Stempel sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Vor⸗ stand desjenigen Stempelsteueramtes, in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist, zu richten und zwar in der Regel unter Bei⸗ fügung der Urkunden, auf welchen die zu erstattenden Stempel ent⸗ werthet worden sind. Behörden und Beamte haben diese Anträge thunlichst in der Form von Nachweisungen, welche die Erstattungs⸗ gründe enthalten müssen, in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Wegen der Erstattung der von Behörden oder Beamten ein⸗ schließlich der Notare verauslagten Stempel sowie der Stempel zu Urkunden über nichtige oder durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärte Geschäfte finden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes ebenfalls Anwendung. Dem Antrage auf Erstattung verauslagter Stempel ist die Bescheinigung beizufügen, daß die versuchte Beitreibung von dem zur Errichtung des Stempels Ver⸗ pflichteten fruchtlos gewesen ist.
19) Anträge Erstattung verwendeter Stempel aus Billigkeits⸗
ründen bei unterbliebener Geschäftsausführung sind bei demjenigen Provinzial⸗Steuer⸗Direktor anzubringen, in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist. Zu § 26 des Gesetzes.
20) Die Steuerbehörden sind verbunden, in allen von ihnen aus⸗ gehenden Verfügungen, durch welche Stempelsteuerforderungen geltend oder Einsprüche dagegen zurückgewiesen werden, diejenige
mtsstelle zu bezeichnen, bei welcher geßen die betreffende Verfügung Beschwerde im Verwaltungswege erhoben werden kann oder gegen welche die gerichtliche Klage zu richten ist. Zu § 29 des Gesetzes.
21) Alle Postsendungen, welche durch die von den Vorständen der
Stempelsteuerämter auszuführenden Stempelrevisionen oder in Folge derselben entstehen, sind an die revidierten Stellen portofrei abzulassen. Zu § 30 des Gesetzes.
22) Die Verwaltung des Stempelwesens wird durch die Stempel⸗ steuerämter, die Hauptsteuer⸗ und Hauptzollämter und die den Haupt⸗ ämtern nachgeordneten Steuer⸗ und Nebenzollämter (Unterämter), ferner durch die ö“ (Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren) und in höchster Instanz durch den Finanz⸗Minister geführt. Außerdem sind an geeigneten Orten mit dem Verkauf und der Entwerthung von Stempelpapier und Stempelmarken bis zu bestimmten Beträgen, dem Verkauf von Stempeldruckbogen zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbarkeiten sowie der unentgeltlichen Verabfolgung von Formu⸗ laren zu Pacht⸗, Mieth⸗ und Antichrese⸗Verzeichnissen Stempelver⸗ theiler beauftragt. 8
23) In Stempelsteuersachen sind die im Verwaltungswege ein⸗ gelegten Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen
a. der Steuer⸗ und Nebenzollämter (Unterämter) sowie der
Stempelvertheiler an das vorgesetzte Hauptamt, b. der Stempelsteuer⸗ sowie der Hauptämter an den Provinzial⸗ Steuer⸗Direktor,
8 hes Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren an den Finanz⸗Ministe zu richten. 6“
Bezüglich der Anfechtung der Strafbescheide der Hauptämter und Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren kommen die besonderen, für das Zoll⸗ verfahren geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
24) Alle Hauptsteuer⸗ und Hauptzollämter sowie Stempelsteuer⸗ ämter haben gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto entstandenen Kosten den Steuerpflichtigen auf deren Anfragen über die Höhe des zu einer Urkunde zu verwendenden Stempels sowie darüber, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung von Stempelgebühren überhaupt besteht, Auskunft zu ertheilen. Die Anfragen sind an das⸗ jenige Stempelsteuer⸗ bezw. Hauptamt zu richten, in dessen Bezirk der Anfragende seinen Wohnort hat. Gesuche um Auskunftsertheilung von Personen ꝛc., welche nicht im Bezirke des Stempelsteuer⸗ oder Hauptamtes wohnen, sind der zuständigen Behörde unter entsprechender Benachrichtigung des Gesuchstellers zur Erledigung zu überweisen. Auf Anfragen allgemeiner Art erstreckt sich die Pflicht zu einer amt⸗ lichen Belehrung nicht. Die vorbezeichneten Steuerstellen sind viel⸗ mehr mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 3 Absatz 1 des Gesetzes, wonach die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde sich nach ihrem Inhalt richtet, nur verbunden, auf Anfragen Auskunft zu geben, welche sich auf bestimmte, mit dem Antrage vorzulegende Urkunden beziehen. Behörden und Beamte einschließlich der Notare haben mit den An⸗ fragen zugleich eine Erörterung der Zweifel, welche zu denselben Anlaß gegeben haben, zu verbinden. Auch kann den Steuerbehörden nicht zugemuthet werden, für die Steuerpflichtigen zeitraubende und umständ⸗ liche Berechnungen über den zu zahlenden Stempel aufzustellen, sondern es genügt, wenn sie den Anfragenden die allgemeinen Grund⸗ sätze angeben, nach welchen die Aufstellung der Berechnung vorzu⸗ nehmen ist.
Die Antworten auf Anfragen über den zu verwendenden Stempel sind des schleunigsten zu ertheilen und müssen den Anfragenden so frühzeitig zugehen, daß sie noch in der Lage sind, die tarifmäßigen Stempel innerhalb der zweiwöchigen Stempellösungsfrist beizubringen, vorausgesetzt, daß die Anfrage rechtzeitig, d. h. spätestens bis zum Ablauf der ersten Woche der zweiwöchigen Frist bei der Steuerbehörde eingereicht ist. Wenn die Anfrage rechtzeitig erfolgt ist, die Beant⸗ wortung sich aber aus irgend einem Grunde verzögert hat, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn die gesetzliche Stempellösungs⸗ frist zwar überschritten, der Stempel aber bis zu einem bestimmten, von der Steuerbehörde anzugebenden Tage beigebracht ist.
Die Provinzial⸗Steuerdirektoren haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß diese Anordnungen durch die unterstellten Steuerbehörden auf das gewissenhafteste beobachtet werden, und ihnen die bezüglich der Auskunftsertheilung bestehenden Vorschriften von Zeit zu Zeit — etwa alle 3 Jahre — durch eine allgemeine Ver⸗ fügung in Erinnerung zu bringen.
Zu § 31 des Gesetzes. 25) Die Geschäftsbezirke der Vorstände der Stempel⸗ und Erb⸗
schaftssteuerämter sind im einzelnen in der Beilage 1 aufgeführt
öö1
26) Zu den besonderen Obliegenheiten der Vorstände gehört die Vornahme der Stempelrevisionen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, bei welchen sich die Vorstände der Mithilfe ihrer Beamten bedienen können.
Ob den Revisionen, welche in der Regel an dem Ort, wo die zu revidierenden Anstalten, Behörden, Beamten u. s. w. ihren Sitz haben und die stempelpflichtigen Verhandlungen sich befinden, vorzu⸗ nehmen sind, eine Anmeldung vorauszugehen hat, bleibt dem Ermessen der Vorstände überlassen.
Die revisionspflichtigen Behörden und Anstalten haben, sobald sie von dem Vorstande des Stempelsteueramtes von der Abhaltun der Revision in Kenntniß veser werden, dafür Sorge zu tragen, daß die Revision ohne allen Aufenthalt begonnen und vollständig ene. geführt werden kann. Zu diesem Zweck sind dem Revisor alle Ur⸗ kunden, Akten, Geschäftsbücher, Bilanzen, Jahresberichte sowie über⸗ haupt alle Schriftstücke und Verhandlungen, welche für die Revision von Belang sind, zur Einsicht vorzulegen, auch ist ihm und seinen
Beamten jede gewünschte Auskunft zu ertheilen und ein angemessener Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu
stellen. Urkunden, öffentliche Bücher, Akten u. s. w., wel e nicht von besonderem Werthe sind und deshalb eine besondere Verwahrung nicht erfordern, sind dem Revisor auf Verlangen auch in seine Wohnung zu verabfolgen und falls sie nicht durch Beamte oder An⸗ gestellte der revidierten Stellen befördert werden können, vor der Verabfolgung zu versiegeln. Die Einsendung der Akten behufs der Revision nach dem Amtssitz der Vorstände der Stempelsteuerämter darf nur insoweit beansprucht werden, als dieselbe ohne Nachtheil für den Geschäftsgang bei der revidierten Stelle stattfinden kann. Ueber das Ergebniß der 1re. ist eine von dem Revidierten nicht zu unterzeichnende Verhandlung aufzunehmen, von welcher die revidierte Stelle eine Abschrift unter dem Ersuchenerhält, die Abgaben⸗ summe der von ihr anerkannten Erinnerungen in vorschriftsmäßig ent⸗ wertheten Stempelmaterialien einzusenden und, wenn nur ein Theil
der Erinnerungen anerkannt wird, die Nummern der betreffenden
Erinnerungen sowie den auf die einzelne Erinnerung entfallenden Be⸗ trag besonders anzugeben. Die revidierte Stelle legt mit der Abschrift der Revisionsverhandlung ein Aktenstück an und veranlaßt wegen Er⸗ ledigung der aufgestellten Erinnerungen sowie wegen Einziehung und nöthigenfalls zwangsweiser Beitreibung der nachgeforderten Stempel das Erforderliche. Die Abwickelung der Revisions⸗Erinnerungen liegt in allen Fällen den Vorständen der Stempelsteuerämter ob, bei welchen die revidierten Stellen ihre Einwendungen zunächst anzubringen haben. Erst wenn beide sich nicht zu einigen vermocht haben, ist die Be⸗ schwerde an den vorgesetzten Provinzial⸗Steuer⸗Direktor und gegen dessen Entscheidung an den Finanz⸗Minister zu richten. Die bei dem 1“ bezw. bei dem Finanz⸗Minister eingelegte 8 Fbeüg hemmt die zwangsweise Beitreibung der nachgeforderten tempel.
Die Vorstände der Stempelsteuerämter haben der revidierten Stelle den Eingang der entwertheten Stempelmaterialien, welche bei den Akten der Stempelsteuerämter verbleiben, sowie die Erledigung der Erinnerungen zu bescheinigen. Auf Grund dieser Bescheinigungen vermerken Behörden und Beamte einschließlich der Notare auf den betreffenden Urkunden, soweit sie im Besitz derselben sind, die nach⸗
entrichteten Beträge. Zu § 32 des Gesetzes.
27) Die Bestimmung, wonach die von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendeten Stempelmarken als nicht ver⸗ wendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge haben, sondern es hat durch dieselbe nur der Thatbestand einer nach den §§ 17 und fg. des Gesetzes zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden sollen.
Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden Einleitung eines Strafverfahrens, bedarf es daher nur der nachträglichen ordnungsmäßigen Entwerthung der vorschriftswidrig verwendeten Stempel
8 Stempeltarif. ö83ur Tarifstelle 2.
28) Wegen der Versteuerun Abtretung einer Hypothek oder 6 stelle) finden die Vorschriften der Ziffer 30 dieser Bekanntmachung Anwendung. Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften sowie die Rückgabe der aus Anlaß des Antrages auf Eintragung der Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld vorgelegten Urtunden kann von vorheriger Zahlung des als Gerichtsgebühr zu berechnenden Stempels (und der Kosten) abhängig gemacht werden. (§ 15 des Prfubeichen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895; § 11a der
nstruktion für die Verwaltung der Kassen bei den Justizbehörden in der Fassung der Allg. Verfügung des Justiz⸗Ministers vom 18. Sep⸗ tember 1895 zu § 11a — Just. Min. Bl. S. 278.)
Hinsichtlich der Anrechnung des zu dem Eintragungsantrage ent⸗ richteten Stempels auf denjenigen Stempel, welchem die nachträgli über das zu Grunde 8g⸗. Geschäft errichtete Urkunde unterliegt, ist die Ziffer 32 dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden. Es bleibt zu beachten, daß der feste Stempel, welcher zu dem Eintragungs⸗ antrage erforderlich gewesen sein würde, wenn derselbe nicht des Werth⸗ stempels bedurft hätte (z. B. bei einem notariellen Eintragungsantrage
der Notariatsurkundenstempel von 1,50 ℳ, Tarifstelle 45), nicht auf den Stempel zu der späteren Urkunde angerechnet werden darf. Es
sind mithin bei einem in der Form einer Notariatsurkunde abgefaßten, mit einem Werthstempel von 30 ℳ versehenen Eintragungsantrage nur 28,50 ℳ auf den Stempel zu der späteren Ürkunde an⸗ rechasnoeagig
In Betreff des Vermerks, mit welchem die in der Befreiungs⸗ vorschrift dieser Tarifstelle erwähnten Abtretungsurkunden zu versehen sind, ist nach der Ziffer 51 dieser Bekanntmachung zu verfahren.
Zur Tarifstelle 8.
29) Auflassungserklärungen sind wie gegenseitige Verträge zu be⸗
handeln, insbesondere sind wegen der sachlichen und persönlichen Stempelsteuerbefreiungen die Vorschriften der §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Anwendung zu bringen.
Die Werthstempelabgabe berechnet sich nach § 6 des Gesetzes von dem gemeinen Werthe des veräußerten Gegenstandes zur Zeit des Eigenthumswechsels — wobei der Werth des mitveräußerten beweg⸗ lichen Beilasses außer Betracht bleibt — ohne Rücksicht auf die für besondere Zwecke vorgeschriebenen Abschätzungsgrundsätze, insbesondere also auch ohne Berücksichtigung der Schätzungsgrundsätze ritterschaft⸗ licher Kreditanstalten. Der mündlich verabredete üufress oder die noch sonst mündlich verabredete Gegenleistung sind, sofern sie niedriger find als der gemeine Werth, für die Berechnung des Werthstempels nicht maßgebend. Wenn jedoch der Kaufpreis oder der Gesammtwerth der Gegenleistung unter Hinzurechnung des Werthes der ausbedungenen deürenen oder vorbehaltenen Nutzungen den gemeinen Werth über⸗ steigt, so ist der Werthstempel vom Kaufpreise bezw. vom Gesammt⸗ werth der Gegenleistung zuzüglich des Werthes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen zu entrichten (§ 17 Abs. 3 Buchst. a des Gesetzes). fah 30) Im einzelnen ist nach folgenden Bestimmungen zu ver⸗ ahren:
a. Die Werthstempelabgabe bleibt unerhoben, wenn bei Aufnahme oder Einreichung der Auflassungserklärung die Urkunde über das zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkkung u. s. w. versteuert oder unversteuert in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird, vor⸗ ausgesetzt, daß die Urkunde das Rechtsgeschäft so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werthes der Gegen⸗ leistung verabredet ist.
Die vorzulegenden Urkunden müssen in an sich stempel⸗ pflichtiger Form abgefaßt sein; es genügt also nicht die Bei⸗ G eines steuerfreien Briefwechsels und dergl.
er Seen acfichter ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Urkunden mit Rücksicht auf die vorschriftsmäßige Versteuerung sorgfältig zu prüfen. Ist eine die Erhebung des Werthstempels ausschließende Urkunde nicht oder nicht ausreichend d ert, so hat er zunächst auf Grund des § 57 Ziffer 6 des preußischen
der Anträge auf Eintragung der rundschuld (Abs. 4 bis 8 der Tarif⸗
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