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vwittter.
Normal⸗Etat erhielten die Lehrer das Gehaltsmaximum viel zu spät; der Normal⸗Etat bedürfe nach mehreren Richtungen hin einer Aenderung. Für die Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern bestehe ein höherer Normal⸗Etat, weil diese Orte in der Regel theurer sind, aber viele Städte der ersten Seryvisklasse hätten nicht 880; Einwohner, diese müßten auch den höheren Normal⸗Etat erhalten.
Geheimer Ober-⸗Regierungs⸗Rath Bohtz bemerkte, die Erfüllung der Wünsche nach Gehaltsaufbesserung der Lehrer werde erfolgen, sobald zu einer allgemeinen Gehaltsverbesserung der Beamten geschritten werden könne.
Abg. Seyffardt⸗Magdeburg (nl.) stimmte den gestern vom en Wetekamp Pitderieg Wünschen bezüglich der wissenschaftlichen
ilfslehrer bei. Die Individualleistung des Lehrers müsse mehr berück⸗
chtigt werden. Es komme vor, daß an einer Anstalt bis zu 11 Hilfs⸗ lehrer beschäftigt seien. An den staatlichen Anstalten seien die Verhältnisse noch nicht so schlimm, wie an den städtischen Anstalten. Der Minister habe im vorigen Jahre gesagt, das Hilfslehrerelend werde hoffentlich bald eine historische Reminiscenz sein. Gestern habe aber der Kommissar erklärt, daß sich das Hilfslehrerwesen nicht ganz beseitigen lasse. Dieses System sei an sich verwerflich. Und die Institution der etats⸗ mäßigen Hilfslehrer sei erst recht ein Widerspruch in sich. Redner wünschte schließlich die Gleichstellung der Lehrer mit den Richtern und Verwaltungsbeamten. Die jungen Lehrer seien in ihren besten Jahren mit ganz unzulänglichen Remunerationen ausgestattet, der Staat müsse im sozialpolitischen Interesse dafür sorgen, daß die Lehrer nicht ein Nährboden der Unzufriedenheit werden. Vor allem müßten mehr in definitive Stellen umgewandelt werden. Der Minister möge denselben Einfluß, den er zur d rung des Volksschulwesens auf den Finanz⸗Minister ausgeübt habe, auch für die höheren Lehranstalten geltend machen.
Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Stauder: Wir verfolgen die Besserstellung der Lehrer der höheren Anstalten mit der⸗ selben Energie; aber wenn noch nicht alle Wünsche erfüllt sind, so liegt das an Verhältnissen, die nicht in unserer Macht liegen. Man darf die Verhältnisse auch nicht zu schwarz malen, die Lehrer sind immer noch besser daran als manche andere Beamten⸗ kategorie. Daß das Hülfslehrerelend eine historische Reminiscenz werde, wünschen und hoffen wir auch. Der Minister wird auch in den folgenden Jahren weitere Mittel zur Ver⸗ besserung der Verhältnisse fordern, eine Durchlöcherung des Normal⸗ Etats ist aber nicht möglich. An Wohlwollen für die Lehrer läßt sich der Minister von niemandem übertreffen. Redner wies statistisch nach, daß in den letzten Jahren die Zahl der Hilfslebrerstellen an Staatsanstalten relativ zurückgegangen ist. Auf die städtischen Fescc habe der Minister in dieser Hinsicht nicht genügenden
influß.
Abg. Glattfelter (Zentr.) trat gleichfalls für eine Verbesse⸗ rung der Verhältnisse der wissenschaftlichen Hilfslehrer ein, namentlich durch einheitliche Regelung der Funktionszulagen und durch Ausdehnung des Dienstalterssystems. Aus dem Hilfslehrerelend käme man nicht heraus, wenn man nicht das System der etatsmäßigen Hilfslehrer abschaffe und deren Stellen in Oberlehrerstellen umwandle. Er bitte schließlich den Minister, seinen Einfluß für die Einrichtung des “ an gewerblichen Fortbildungsschulen geltend zu machen.
Abg. Dittrich (Zentr.) bemängelte die Lage der wissen⸗ schaftlichen Hilfslehrer und der Lehrer an den höheren Schulen über⸗ haupt; er forderte, daß die Lehrer nicht erst an der Schwelle des Greisenalters, sondern spätestens mit dem 21. Dienstjahre das Maximalgehalt erreichen, und empfahl die Umwandlung der etats⸗ mäßigen Hilsslebrerstellen in Oberlebrerstellen. Die Assessoren be⸗ kämen bei Stellvertretungen das Mindestgehalt des Richters, die
Wetterbericht vom 7. März, 8 Uhr Morgens.
Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp red. in Millim.
Regisseur Max
Wind. Wetter.
8 3 8 in 0 Celsius
5⁰ C. = 45 R.
Xemperatur
WSW F3 bedeckt WNW 5 beiter still beiter
7 Regen
888 ee
Aeent 1 nee 1
1Sctere⸗
762 hegen 765 W 4 Regen 10 757 7 wolkenlos 744 8 bedeckt 748 7 bedecktz) 743 6 wolkig²) 742² 7 bedeckte) 742 5 Schnee“) ö 9 Regen C 5 Regen b Wiesbaden 759 5 halb bed. München 759 9 bedeckt Chemnitz. 755 5 beiters) Berlin 748 6 wolkig ⁶) u. 3 bed 751 5 Schnee [ 4 bedeckt . 765 still halb bed. 763 still wolkenlos ¹) Nachts Gewitter. ²) Gestern und Nachts N.e ²) Nachts Regen. ⁴) Nachts Regen. ⁶) Früh Ge⸗ ⁶) Nachts Regen. Uebersicht der Witterung. Das barometrische Minimum, welches gestern nördlich von Schottland lag, ist südostwärts 2½ Südschweden fortgeschritten und veranlaßt in Wechselwirkung mit dem über Südwest⸗Europa lagernden Hochdruck⸗ gebiet stürmische Winde, Fte ene vollen Sturm aus westlicher Richtung auf dem Gebiete zwischen der hafen. deutschen Küste und der Alpengegend. Dabei ist das Barometer seit dem Vorabend auf den Hebhiden um 14 mm gestiegen, dagegen an der ostpreußischen Küste um 13 mm gefallen. In Deutschland ist das Wetter mild und trübe, allenthalben ist Regen gefallen; mburg, Cassel, Chemnitz, Bamberg hatten Nachts
itter. 8 Deutsche Seewarte.
Belmullet . 759 Aberdeen.. öF 7742
penhagen. 72. Stockholm . 737 — 7253
t. Petersburg 758 Moskau .. 751
Tork, Queens⸗
1 — 22 Sd ☚ 2
—,—— O 0.
Weingartner.
Schau
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00 oœ Oobocochte-aooa-oeeonneen w
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Sonntag: Kostümen,
Theater.
Ksönigliche Schauspiele. Sonntag: Opern⸗ haus. 62. Vorstellung. Fidelio. Oper in 2 Akten von Ludwig van Beethoven. Text nach dem Fran⸗ zösischen von Ferdinand Treitschke. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dekorative Ein⸗ richtung vom Ober⸗Inspektor Brandt. Dirigent:
Sonntag:
Kapellmeister Weingartner. Zu Beginn: „Ouvertüre Leonore (Nr. 3)“. Schauspielhaus. brücke. Schwank und Wilhelm . In Seene gesetzt vom Ober⸗ rube. Ober⸗Inspektor Brandt. Anfang 7 ¼ Uhr. Sonntag, Nachmittags 3 ½. Uhr: J Theater: Der Waffenschmied. Komische Oper in 3 Akten von Albert Lortzing. — Abends 7 ½ Uhr: Donna Diana. dem Spanischen des Don Augustin Moreto, von Carl August West. Montag: Opernhaus. der Königlichen Kapelle. Dirigent: Herr Felix Anfang 7 ½ Uhr. Filttaßs 12 Uhr: Oeffentliche Hauptprobe. spielhaus: Geschlossen.
Deutsches Theater. Sonntag, Nachmittags 2½ Uhr: Die Weber. — Abends 7 ½ Uhr: Zum ersten Male wiederholt: Die junge Frau
Montag: König Heinrich der Vierte.
Dienstag: Die junge Frau Arueck. me
Berliner Theater.
2½ Uhr: Der Pfarrer von Kirchfeld. — Abends Montag: König Heinrich. 8 Dienstag: Freund Fritz.
Lessing⸗Theater. 3 Uhr: Zu volksthümlichen Preisen: Der Pfarrer von Kirchfeld. — Abends 7 ½ Uhr: Zum ersten Male: Fräulein Tizian. 5 Aufzügen von Benno Jacobson.
Montag: Comtesse Guckerl.
Dienstag: Fräulein Tizian.
Residenz⸗Theater. Lautenburg. Sonntag: (L'Hötel du Libre Echange.) Schwank in 3 Akten von Georges Feydeau, übersetzt und bearbeitet von Benno Jacobson. Anfang 7 ½ Uhr.
Montag und folgende Tage: Hotel zum Frei⸗
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Chausseestraße 25 — 26.
Mit großartiger Ausstattung an Dekorationen und Requisiten: Der Hungerleider. 885 Uet in 10 üb ne — Sn Keller 1⸗ ouis Herrmann, mit eer Benutzung einer Idee des Mark Twain. Musik von Louis Roth. — Scene gesetzt von Julius Frirsce Dirigent:
Kapellmeister Winné. An Montag: Der Hungerleider. 8
Neues Theater. Schiffbauerdamm Gastspiel des K. K. spielers Beruhard Baumeister. Siebenter Abend: us Lange. Schauspiel in 4 Akten von Paul se. Regie: Siegfried Jelenko. Anfang 7 ½ Uhr.
wissenschastlichen Hilfslehrer bekämen dagegen bei Stellvertretungen
Remuneration, als das Minimalgehalt des Oberlehrers
weniger Zu diesen ungenügenden Verhältnissen komme noch, daß den
trage. Lehrern das Ertheilen von Privatunterricht erschwert werde. beklagte ferner, evangelische Lehrer seien, an evangelischen Anstalten aber nur 4 % katholische.
Abg. Graf von Moltke (fr. kons.) wünschte die Ausrottung des Hilfslehrersystems mit Stumpf und Stiel, um das ganze Niveau des Lehrerstandes zu heben. Zu befürchten sei, daß auf die jetzige nees enng. des Lehrerstandes ein Lehrexmangel folgen werde, wenn man die Lehrer nicht besser stelle, und er richte daber an den Minister
die Frage, durch welche Maßregeln er einem Kandidatenmangel vor⸗
zubeugen gedenke. ü6s (Schluß des Blattes.) 8
Kunst und Wissenschaft.
Die für den 8. März 1896 angeordnete Veröffentlichung
der Ergebnisse des Preisausschreibens der philo⸗ sophischen Fakultät der Königlichen Universität Breslau (Neigebaur⸗ Stistung vom 8. März 1893 (s. die Bekanntmachung in Nr. 74 d. Bl. vom 27. März 1893) kann, da morgen wegen des Sonntags keine Nummer des „R.⸗ u. St.⸗Anz.“ erscheint, erst in dem amtlichen Theil der Nummer vom 9. d. M. erfolgen.
1u““
Inschrift am Parthenon.
Lange bekannt, aber bisher nicht gedeutet waren die Reste einer großen Inschrift, die sich am östlichen Epistyl des Parthenon zu Athen hinzog, unterbrochen von geweihten Schilden, die da hingen, aber nur die Spuren ihrer einstigen Befestigung hinterlassen haben.
Von der Inschrift sind ebenfalls nur die Löcher übrig geblieben, in welche die aufgesetzten Weeadchgh he eingriffen. Obwohl diese Löcher deutlich sichtbar sind, ist doch noch kein Versuch der Entzifferung gelungen, bis kürzlich ein Mitglied der amerikanischen archäologischen Schule in Athen, 888 Andrews, mit Ueberwindung aller Beschwerden und Gefahr Abklatsche der gebliebenen Spuren anzufertigen vermochte und so eine Grundlage für die Entzifferung gewann.
Es sind bekanntlich auf diese Wehe schon mehrfach antike Inschriften, deren Metallbuchstaben zu Grunde gegangen waren, wieder lesbar gemacht worden, so noch jüngst eine ee an Caracalla auf dem Epistyl eines Tempels in Pergamon.
Der von Herrn Andrews festgestellte Wortlaut der In⸗ schrift am Parthenon ergiebt, daß es eine Ehrung Kaiser Nero's durch die Areopagiten, den Rath der Sechshundert und das Volk von Athen war, und zwar, wie die beigefügte Da⸗
tierung nach einer Magistratur ergiebt, aus dem Jahre 61 n. Chr.
Fyvheater und Musik. Kdönigliches Opernhaus. Das Mißgeschick der Erkrankung Fräulein Hiedler's fügte es, daß gestern der Kaiserlich Königliche Kammersänger Theodor Reich⸗
Redner daß an katholischen höheren Lehranstalten 33 %
11“
mann aus Wien nicht, wie ursprünglich beabsichtigt war, in Marschner's „Vampyr“, sondern als Johannes im „Evangeli⸗ mann“ von Kienzl sein Gastspiel am Königlichen Operahause er⸗ öffnete. Die Partie ist weder an sich besonders dankbar, noch bietet sie einem Gast Gelegenheit, sich wesentlich beryorzuthun. Reichmann, der, wie wir hören, die Rolle ohne robe fast in letzter Stunde übernahm, zeigte sich indessen i der Gewandtheit, mit welcher er sich in das Ensemble fügte, in der sicheren Beherrschung von Wort und Ton sowie in der schau⸗ spielerischen Ausgestaltung des Charakters als der große Künstler, für den er gilt. Die übrige esetzung war die altbekannte und gewürdigte. Namentlich rief der zweite Akt des Werks wieder denselben ies 1 rührenden Eindruck hervor wie bei der Erstaufführung. Das Publikum rief den Gast nach jedem Akt wiederholt vor den Vorhang. Auf die Oper folgte wiederum das anmuthige Ballet „Phantasien im Bremer Rathskeller“. Berliner Theater.
Das bekannte, früher im Lessing⸗Theater mit Erfolg aufgeführte ländliche Sittengemälde in 3 Akten „Freund Fritz“ von Erckmann⸗ Chatrian gelangte gestern, nachdem dasselbe kürzlich wegen Erkran⸗ kung eines Hauptdarstellers, für den zunächst kein Ersatz geschaffen werden konnte, in letzter Stunde hatte abgesetzt werden müssen, zur Erstaufführung. Das Berliner Theater hatte damit keinen besonders glücklichen Abend. Der Umstand, daß die Mehrzahl des Personals zur Zeit in Moskau weilt, und die immer noch andauernde Krankheit des Herrn Pohl hatten eine Verschiebung in der Besetzung der Rollen bedingt, die der Aufführung durchaus nicht zu statten kam. Die Darsteller der provisorisch mit ihnen besetzten Rollen, Herr Wehrlin (Fritz Kobus) und Herr Beck (Rabbi Sichel), entledigten sich ihrer Aufgaben, so gut es ging. Frau Leuthold, die einzige, der auch im ursprünglichen Besetzungsplan der Part der Susel zugedacht war, machte durch aufdringliches Spiel aus dem rührend naiven Landmädchen etwas ganz Anderes, als die Dichter beabsichtigt haben. Hoffentlich wird die sonst so rührige und einsichts⸗ volle Direktion durch eine sorgsamer vorbereitete Aufführung bald den gestrigen Mißerfolg vergessen machen. “ 8
Das Schiller⸗Theater bringt morgen, Sonntag, Nachmittag eine Aufführung von Kleist's „Käthchen von Heilbronn“; Abends geht der Schwank „Ein toller Einfall’“ in Scene. Am Montag, Mitt⸗ woch, Freitag und Sonnabend finden Wiederholungen des Schauspiels „Der Graf von Hammerstein“ statt, am Dienstag kommt „Romeo und Julia“, Donnerstag „Ohne Geläut“ zur Aufführung. — Im Bürger⸗ saal des Rathhauses findet morgen eine Wiederholung des „Paul Heyse⸗Abends statt.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
Konstantinopel, 7. März. (W. T. B.) Ein Jrade ermächtigt die Pforte zu Verhandlungen mit den Botschaftern über die streitige Frage der Quaikaxen. Die Botschafter verlangen, daß vorher die weitere Erhebung der Quaisteuer eingestellt werde. — Die türkischen Truppen werden aus Zeitun zurückgezogen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten
Beilage.)
Kabale und Liebe. Montag:
Der Erbförster.
Otto Ludwig.
Anfang 7 ½ Uhr. 68. Vorstellung. Die Höllen. in 3 Aufzügen von Richard Jaffé
Dekorative Einrichtung vom
In Kroll’s von Barnhelm.
Lustspiel in 5 Aufzügen, nach
8. Symphonie⸗Abend
Petterson⸗Norrie. Die schöne Operette in 3 Akten
deutsch von Julius Hopp. 8l Lnesch ee Dirigent: mann. — Hierauf: Neu
Arneck. Paß ische Theil von J.
er Federmann. Anfan Kontag und folgende Tage:
Hierauf: Columbia. 4 Abtheilungen.
Sonntag, Brandon.
Nachmittags
Gesang und Tanz in 1 Akt
U*
Berliner Schauspiel in
7 ½ Uhr. 1 Montag: Dieselbe Vorstellung.
Direktion: Sigmund sog: Hotel zum Freihafen. Sasit. Tanz in 5
Freund. n
Idern von
lach. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Zu halben Preisen:
Vorletzter Baumeister⸗Abend: Trauerspiel in 5 Akten von
Dienstag: Abschieds⸗Vorstellung von Beruhard Banmeister, unter Mitwirkung von Hedwi Nie⸗ mann⸗Rabe. Auf allgemeines Verlangen:
Mittwoch: Zum ersten Male: Winterset Drama in 3 Akten von Max Dreyer. Iugfad gewähltem Programm. Aufführung des Krohts
Theater Unter den Linden. Julins Fritzsche. Sonntag: Gastspiel der Frau e Helena. Komische von Meilhac und Halépy, Musik von Jacques eerr Kapellmeister Feder⸗ in Scene Columbia. Ausstattungs⸗Ballet in 4 Abtheilungen von H. Regel. Musik von Josef Bayer. Der choreo⸗ Haßreiter. Insceniert vom alletmeister J. Reisinger. Hirflgent Herr Kapell⸗
g r.
fäcg nn olgende asa . Pcene Fogsiche 8 etterson⸗Norrie. e ne Heleua. Komische Sonntag, Nachmittags Boeae- in 3 Akten von Jacques Off
Ausstattungs⸗Ballet in
Adolph Ernst-⸗Theater. Sonntag: Char⸗ ley's Taute. Schwank in 3 Akten von Thomas Repertoirestück des Globe⸗Theaters in London. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. — Vorher: Die Bajazzi. Hegebeftsch⸗ Posse mit —
von Ed. Benno Jacobson. Musik von F. Roth. Anfang
Bentral-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Nacht. G Peaehchande 8. 9 8 acht. roße 2 emn e m ang un 86 28nc Mannstädt und b 5
Musik von Julius Einödshofer. Scene gesetzt vom Direktor Richard Schultz. Die Tanz⸗Arrangements vom Balletmeister Gund⸗
Montag und folgende Tage: Eine tolle Nacht.
Montag, Anfang 8 Uhr: Konzert der Oratorien⸗ und Liedersängerin Emily Hamann⸗Martinsen, unter gefälliger Mitwirkung des Herrn Max Puchat (Kl.).
Zirkus Renz. Karlstraße. Sonntag: Zwei Vorstellungen: Nachmittags 4 Uhr (ermäßigte Preise und 1 Kind unter 10 Jahren 81 omiker· Vorstellung mit besonders zur ustigung der
inna Winterschl’ af.
*
1 militärischen Ausstattungsstücks 1870/7 1. Abends Anfang präzise 7 ½⅛ Uhr: Novität! Lustige Blätter! Novität! Eigens vom Direktor Franz Renz und dem Großherzoglich hessischen Hof⸗Balletmeister August Siems für Berlin komponierte, mit änzlich neuen technischen Apparaten und Beleuchtungs⸗ Einrichtungen inscenierte Original⸗Varstellung in 2 Abtheilungen mit den Ausstattungs⸗Diver⸗ tissements Weltstadtbilder! Dieses Stück reprä⸗ sentiert eine neue Eigenart und Spezialität des Zirkus Renz, indem es im Rahmen einer durch⸗ geführten Handlung sowohl alle circensischen Künste, als auch die choreographischen und E“ Darstellungen zu einer den Abend füllenden Ge⸗ sammtvorstellung vereinigt. Aus dem equestrischen Theil des Programms sind hervorzuheben: 6 tra⸗ kehner Rapphengste (Original⸗Dressur), vorgeführt vom Direktor Fr. Renz. Hierauf; Die Spazierfahrt eines Jagdherrn, ausgeführt von 5 Rapphengsten. Der anerkannt beste Schulreiter der lt Mr. James Fillis mit seinem Vollblutpferde Markir. Die 4 Jahreszeiten, Schule, geritten von 4 Damen.
Montag und folgende Tage: Novität! Lustige Blätter!
esetzt:
enbach. —
Familten⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Elsa von Spruner mit Hrn. Prem⸗⸗ Lieut. Faulcne von Bernuth (Bayreuth⸗—-Metz). — Komtesse Erna von Kalckreuth mit Hrn. Sec⸗“ Lieut. Erich von Demghh (Berlin). — Marga⸗ rethe Freiin von dem Bussche⸗Lohe mit Hrn. Sec.⸗Lieut. Hans Adam Frhrn. von Ende⸗à lt⸗
— Frl. Helene Braunes mit Hrn.
.D. Hans von Stangen Eeneeh. Verehelicht: 8 Prem.⸗Lieut. Alfred von Willich mit Frl. Hertha von Selchow (Potsdam). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Dr. Klasing (ene. — Eine Tochter: Hrn. Hauptmann
enning von Bonin (Steglitz). — Hrn. Haupt⸗
Jacobson und
Konzert⸗-Haus. Sonntag Anfang 6 ½ Uhr. Symphonie⸗Konzert,
Ausstattungs⸗Komödie mit Gesang unter
Mittwoch, den 11. März,
ang 7 ½ Uhr.
e1“ 4 a. /5. Hof . Schau⸗
Mitwirkung des aus Dresden.
Konzerte.
Karl Meyder⸗Konzert. Montag Anfang 7 ½ Uhr. freundlicher Mit⸗ wirkung von Fräulein von Raven⸗Holzendorf,
Fräulein Schulz und des Herrn Weiß. Abends
Großes Extra⸗Konzert, unter Mitwirkung der Neger⸗Jubilaͤums⸗Sänger. 6 148
Sing-Akademie. Sonntag, Anfang 8 Uhr: Lieder⸗Abend von Karl Scheidemantel, unter Pianisten Herrn Emil Kronke
mann von Kameke (Neisse). — Hrn. Konsistorial⸗ Assessor Starke (Münster).
Gestorben: Hr. Fabrikbesitzer F. W. Hofmann (Breslau). — Hr. Rathsherr Joseph Wengler (Habelschwerdt).
Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin. “ Expedition (Scholz) in Berlin. rruck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗
Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Acht Beilagen
7 ½ Uhr:
8 “ „
Erste Beilage
um Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Königreich Preußen. Konzessions⸗Urkunde,. “
hbetreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von
Brohl über Niederzissen nach Weibern mit Fortsetzung nach Kempenich durch I166A“ 1 se aft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma „Brohlthal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft“ ebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Bestimmungen der Bahn⸗ ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen Bahn von Brohl über Niederzissen nach Weibern mit Fortsetzung nach Kempenich zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maß⸗ gabe der geseblichen Bestimmungen unter den nachstehenden Be⸗ dingungen hierdurch ertheilen.
18
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: „Brohlthal⸗Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft“ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Ver⸗ waltung in Köln a. Rhein oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem andern, an der Bahn ge⸗ legenen Orte. 8 1
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.
II
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 3 400 000 ℳ festgesetzt.
Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan⸗ E.“ Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu ver⸗ wenden.
Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn ausgegeben werden.
Den Aktionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrags der Aktien bis zum Ablauf desjenigen Kalenderhalbjahrs, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das⸗ jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem die unter VIII Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zu⸗ lassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 4 — % des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden.
III.
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktiengesell⸗ schaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der aetlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwort⸗ ich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Perfozer bestehen soll, die Wahl des und der technischen . bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmi⸗ gung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden emen cen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter An⸗
wendung. 8
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.
V.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalver⸗ sammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegen⸗ stände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
VI.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗ regierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. 4
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsrertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Ent⸗ — der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelesgericht eizufügen. 1¹“
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an andere, die Auflösung der Gesell⸗ schaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse
früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge⸗
nehmigt waren.
VII.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ von 1892) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1 m betragen.
VIII. 8 Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: 8 die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn be⸗ stimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fest⸗ stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Berlin, Sonnabend, den 7. März
Dem Staat bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines EeGensbums oder sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach I der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Wese snar vor⸗
ehalten.
. 2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
. 3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß — längstens — binnen zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in b“ in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII erfolgen.
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe, sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
14) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 % des auf 3 400 000 ℳ festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ist, met husschluß des Rechtswegs dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
„Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 170 000 ℳ, in Worten: „Einhundersiebzigtausend Mark“, in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat gewährleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen — unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurswerth — nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gericht⸗ licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfand zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben oder durch Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsenkurse die ver⸗ fallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile der Konzessionar den Bau ver⸗ zögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maß⸗ gabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht inne gehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Verzugsstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schluß⸗ frist erfolgen.
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Ver⸗ mittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Rich⸗ tung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars überlassen. I
2) Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr über⸗ lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes 5 jährigen Fetshae so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden
rmessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Be⸗ deutung ist, wiederkehrend von 5 zu 5 Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Ar⸗ beiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarif⸗ klassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforder⸗ lich erachtet wird. b
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im Artikel 239 b und 185 b des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, be⸗ treffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesell⸗ schaften, vom 18. Juli 1884 (Reichs⸗Ges.⸗Bl. S. 123 ff.) vorgeschriebenen Reservefonds (Bilanz⸗Reservefonds) einen Spezial⸗Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Re⸗ gulative zu bilden. b 6
Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten. 8 Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel. 1 8—
In den Erneuerungsfonds fließen: 1 —
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück⸗ lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird;
c. die Zinsen des Erneuerungsfonds. 1
Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementar⸗Ereignisse und größere Unfälle her⸗ vorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beför⸗ derung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.
In den Spezial⸗Reservefonds fließen:
8 der 858 der nach dem EE1“ verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und insen; 8 8
b. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage;
c. die Zinsen des Spezial⸗Reservefonds.
1896.
Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 50 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen solange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. 8
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zur Verwendung gelangenden? Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗Reservefonds vor.
X.
Der Konzessionar ist verpflichtet:
a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗ rechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen; be Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rech⸗ nungsjahr zu Grunde zu legen;
ece. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militär⸗Anwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staatseisenbahn⸗Verwaltung in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militär⸗Anwärter — bestehenden und noch ergehenden Vorschriften bur Anwendung zu bringen.
Für seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc., vom 27. März 1872 für die Staatseisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maß⸗ gabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grund⸗ sätze Pensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
8.12
Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. De⸗ zember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380) ge⸗ troffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründern eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidun der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft al Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn⸗Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung
XIII.
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen bahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglemen⸗ Bestimmungen zu unterwerfen.
XIV. G er Telegraphen⸗Verwaltung gegenüber hat der Konzessionar diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mih .g der Bahn ganz oder theil⸗ weise Pügen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffent lichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten
XVI.
Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderun und Erweiterung der Bahnanlagen verpflichtet, sofern und sowei solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisen bahnverkehrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet. 8
XVII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen weg⸗ fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die An⸗ wendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschland für statthaft erklärt ist (vergl. Art. XII am Schluß), so ist de Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern des 5. Ministers di baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgab der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der e. dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzte Frist nicht nach, so hat derselbe auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des § 42 des Esenbahngese es vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gege Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals a den Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritte
abzutreten. 8.278,12*
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkund an das Eingangs bezeichnete Gründungscomité erfolgt erst, nachdem die Zeichnung des gesammten Aktienkapitals durch Vorlegung be⸗ 8 glaubigter Zeichnungsscheine dem Minister der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von dem⸗ selben als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem der Staats⸗ regierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstim mung iu setzende Gesellschafts⸗Vertrag 82 t und diese Ueberein-⸗ stimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die interlegung der unter Artikel VIII, 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungsurkund stattgefunden hat und nachdem endlich die Gesellschaft errichtet ist.
Binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen Aus⸗ schlußfrift muß die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit er Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister bewirkt werden, zu welchem Zwecke dem Handels erichte eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und die Er ärung der Staatsregierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründungscomité vorzulegen sind. 8
Nachdem jene Eintragung rechtzeitigt erfolgt und unter Bei ügung von Druckexemplaren des Gesellschaftsvertrags nachgewiesen ist, soll die gepenmeerteg⸗ Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlicht und ihre Ausfertigung dem Konzessionar aus⸗ gehändigt werden. 8 “ 89