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s⸗Anzeiger
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Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Kummern kosten 25 ₰.
8 8 1 Ih . 8. — 4.
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Mittwoch, den 11. März, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Rittergutsbesitzer und vI Holtz zu Rißnow im Kreise Kammin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Torpedo⸗Ingenieur Rasmus Beck zu Friedrichsort den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem Steuer⸗Aufseher a. D. Peter Außem zu Eus⸗ brchen das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, dem Ober⸗Torpeder Karl Lindau zu Kiel, früher in Kiedrichsort, dem Hüttenmeister und Vorarbeiter Johann seter zu Neunkirchen im Kreise Ottweiler und dem Holz⸗ er Heinrich Sauerwald I. zu Oberrosphe im Keise
arburg das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie
dem Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten Höppner zu Wesel
die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Großherzoglich badischen Geheimrath Dr. med. Schüle, Direktor der Heil⸗ und Pflegeanstalt Illenau, dem Fürstlich schaumburg⸗lippischen Geheimen Hof⸗ Kammer⸗Rath Heuser zu ] und dem Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen Oberst⸗Lieutenant Vajna de Pava im Generalstabs⸗Korps den Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse, 8 1 dem Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ ungarischen Seeeaen Zanantoni im Generalstabs⸗Korps, dem aiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen Hauptmann Koralek im Eisenbahn⸗ und Telegraphen⸗Regiment, zugetheilt dem Generalstabe, und dem Herzoglich braunschweigischen Geheimen Bergrath Schrader zu Braunschweig den König⸗ lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie
dem Zoll⸗Assistenten Gerlach zu Lome im Togogebiete
das Militär⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen
Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Ordens⸗Insignien ꝛc. zu ertheilen, und zwar:
des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens:
dem Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen Botschaft in St. Petersburg Grafen von Bernstorff;
des Ritterkreuzes des Großherzoglich mecklen⸗
burgischen Haus⸗Ordens der Wendischen Krone:
dem Bezirks⸗Amtmann im Schutzgebiete von Deutsch⸗
Ostafrika von St. Paul⸗Illaire;
des Ritterkreuzes des Großherzoglich mecklen⸗ burg⸗schwerinschen Greifen⸗Ordens:
dem Kapitän in der Flottille des Gouverne⸗ ments von Deutsch⸗Ostafrika Grafen von Pfeil;
ferner: 88
des Bildnisses des Schah von Persien 8 in Brillanten: 8 dem Königlichen Gesandten in Hamburg, Legations⸗Rath Grafen von Wallwitz; des Sag szacs ch FX des französischen Ordens 1 der Ehrenlegion: dem bhisherigen Ersten Legations⸗Sekretär bei der Kaiser⸗ lichen Botschaft in Paris, Legations⸗Rath von Schoen; des Kommandeurkreuzes des Königlich nieder⸗ ländischen Ordens von Oranien⸗Nassau: dem Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Bukarest, Legations⸗Rath von Reichenau; des Kommandeurkreuzeszweiter Klasse des Königlich dänischen Danebrog⸗Ordens:
dem Zweiten Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen
Botschaft in Paris, Legations⸗Rath von Below⸗Schlatau;
sowie
des Kommandeurkreuzes des Kaiserlich japanischen Ordens des heiligen Schatzes:
dem Zweiten Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen
Hotschafe in Konstantinopel Grafen von Quadt⸗Wykradt⸗
vAX*“
Auf Grund des Regulativs für die Errichtun
Kommission für Arbeiterstatistik vom 1. April 1892/29. 8
1894 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 19) ist der Unter⸗Staatssekretär im Königlich preußischen Mi⸗ nisterium für Handel und Gewerbe, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Lohmann
zum Vorsitzenden und der Direktor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke 8
zum Mitglied der Kommission für Arbeiterstatistik bestellt worden.
Berlin, den 9. März 1896. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
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In Gemäßheit des § 8 des Gesetzes, betreffend die Rechts⸗ verhältnisse der deutschen Schutzgebiete — R.⸗G.⸗Bl. 1888 S. 75 —, wird Nachstehendes veröffentlicht:
Der Bundesrath hat unter dem 20. Februar d. J. be⸗ schlossen:
der Westdeutschen Handels⸗ und Plantagen⸗ Gesellschaft zu Duͤsseldorf auf Grund ihrer von dem Reichskanzler genehmigten Statuten die Fähigkeit beaee. unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag. 1u“
Die unter dem Namen „Westdeutsche Handels⸗ und Plantagen⸗ Gesellschaft“ errichtete Gesellschaft hat ihren Sitz zu Düsseldorf. Die Dauer derselben ist unbeschränkt. Zweck der Gesellschaft ist die Kolonisation in Deutsch⸗Ostafrika, insbesondere die Anbahnung von Handelsbeziehungen, der Betrieb von Plantagen, gewerblichen Anlagen und Unternehmungen auf allen Gebieten des Verkehrswesens.
Die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Bekanntmachungen sind durch Einrückung in den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ zu veröffentlichen. .
Das Grundkapital ist auf 800 000 ℳ in 1600 Antheilscheinen zu ¹e 500 ℳ festgesetzt. Hiervon sind als Betriebskapital 500 000 ℳ voll gezeichnet und davon 100 000 ℳ baar eingezahlt. Die ver⸗ bleibenden 300 000 ℳ waren früher in die aufgelöste Kommandit⸗ gesellschaft Karl Perrot u. Co., Deutsch⸗Ostafrikanische Seehandlung, von deren Theilhabern eingezahlt und gelten als in die Westdeutsche Peee⸗ und Plantagen⸗Gesellschaft dadurch voll eingezahlt, daß die
heilhaber der aufgelösten Kommanditgesellschaft Karl Perrot u. Co. die an deren in Ost⸗Afrika gelegenen Immobilien und 1n Ver⸗ mögensstücken erworbenen Rechte zum vollen Nennwerth ihrer ein⸗ ezahlten Kommanditantheile in die Westdeutsche Handels⸗ und lantagen⸗Gesellschaft eingebracht haben. “ 1 Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur in einer Haupt⸗
versammlung, in welcher mindestens die Hälfte des alsdann einge⸗ zahlten leinschliesln des als eingezahlt geltenden) Kapitals vertreten ist, einer Mehrheit von 3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Antheile sind untheilbar; sie haben die Eigenschaft be⸗ weglicher Sachen. Den Mitgliedern der Gesellschaft steht es frei, ihre Antheile unter sich beliebig zu verkaufen. Will ein Mitglied seinen Besitz an Antheilscheinen anderweitig veräußern, so haben die übrigen Mitglieder das Vorkaufsrecht nach Maßgabe ihrer Be⸗ theiligung und nach dem Werth der letzten Bilanz unter Berücksichti⸗ gung eines etwaigen Reservefonds. Bei etwa vorkommenden Todes⸗ fällen von Antheilbesitzern gehen deren Antheile an die gesetzlichen Erben über. Durch die Veräußerung der Antheilscheine und Löschung im Mitgliederverzeichniß geht die Mitgliedschaft verloren...
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichts⸗ rath und die Hauptversammlung.
Der Vorstand besteht aus 2 bis 4 von dem Aufsichtsrath zu be⸗ stellenden Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesell⸗ schaft nach Maßgabe des Statuts und des Anstellungsvertrags, welchen der Aufsichtsrath mit ihm abschließt. Er vertritt in allen Rechts⸗ geschäften und sonstigen Angelegenheiten, gerichtlich sowohl wie außer⸗ gerichtlich, die Gesellschaft. . EE“
Urkunden und schriftliche Erklärungen des Vorstands sind für die Gesellschaft rechtsgültig und verbindlich, wenn sie unter dem Namen „Westdeutsche Handels⸗ und Plantagen⸗Gesellschaft“ von einem Vor⸗ standsmitgliede erfolgen. G
Der Aufsichtsrath besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung aus den Gesellschaftern Feht werden. Sie dürfen nicht zugleich ständige Mitglieder des Vorstands sein. Von ihnen scheiden alle Jahre 2 bezw. 3 Mitglieder der Reihe nach aus, fodaß jedes Mitglied im Zeitraum von 3 Jahren einmal neu gewählt werden muß.
Der Aufsichtsratk hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführun in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwe sich von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unter⸗ richten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm 5 be⸗ “ Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft ein⸗ ehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Ferhteer emalanc der Gesellschafter Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrath giebt sich selbft eine Ge⸗
9 den freien v : er
1) von inländischem Zucker
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schäftsordnung und verfügt unter sich über die Vertheilung des ihm zustehenden Gewinnantheils.
Die statutengemäßen Beschlüsse und Wahlen der Hauptversamm⸗ lung sind für alle Mitglieder verbindlich. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil von 500 ℳ zu einer Stimme. 1
Zur Prüfung des Rechnungswesens wird durch die Hauptversamm⸗ lung jedesmal eine Kommission von 2 bis 3 Revisoren gewählt, welche Bilanz, Jahresrechnung, Bücher und Kasse revidieren und den ordnungsmäßigen Befund bescheinigen.
Die Hauptversammlungen werden in Düsseldorf oder Frankfurt a. M. abgehalten. Der Aufsichtsrath beruft dieselben und ladet die Mitglieder dazu ein. Beschlüsse können nur über die in der Ein⸗ ladung als Tagesordnung mitgetheilten Punkte gefaßt werden. Die ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Jahre, spätestens im Juni statt. Dieselbe beschließt über die Genehmigung der Bilanz und die Entlastung der Verwaltungsorgane. Eine außerordentliche Ver⸗ sammlung muß berufen werden:
a. wenn Mitglieder, welche zusammen mindestens ⅛ der Ge⸗ schäftsantheile besitzen, die Einladung begehren,
b. wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen. Sind die Mitglieder zur Hauptversammlung ordnungs⸗ mäßig geladen, so ist dieselbe für alle Fragen der Tagesordnung be⸗ schlußfähig mit folgenden Ausnahmen: Die Auflösung der Gesellschaft, die Veränderung der Statuten oder die Uebertragung des Vermögens und der Schulden an eine andere Gesellschaft können nur von einer Anzahl Gesellschafter, welche zusammen ein Drittel des eingezahlten Geschäftskapitals besitzen, beantragt und von einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsraths berufenen Hauptversammlung, auf welcher mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten sein muß, mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sonst genügt für Wahlen und Beschlüsse die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. —
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die vorn der Hauptversammlung bestellten Liquidatoren und unter Mitwirkung des Aufsichtsraths nach Maßgabe des Deutschen Handelsgesetzbuchs.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem Behuf einen Kommissar bestellen mit dem Recht, an jeder Aufsichtsrathssitzung und Hauptversammlung auf Kosten der Gesellschaft theilzunehmen, von dem Vorstand jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, sowie die Bücher und Schriften derselben einzusehen, auch auf Kosten der Gesellschaft eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. Der durch die Aufsichtsbehörde sind insbesondere unter⸗ worfen:
1) die Aufnahme von Anleihen,
2) die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung des Gesellschafts⸗Vertrags erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer andern vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
Berlin, den 9. März 1896. Auswärtiges Amt. Kolonial⸗Abtheilung. Dr. Kayser.
Einfuhr von ausländischem Zucker:
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Raffiniert Reffincfrter 89 2) auf Niederlagen:
Raffinierter Zucker. Rohzucker ...
8 8 59 569 des Zuckersteuergesetzes . 287 020 197 8 8 ““ 28 2) von ausländischem Zucker Ra 268— 3 Ja 1 Rohzucker. „
Berlin, den 11. März 1896.
aiserliches Statistisches Amt. von Scheel.
aus Niederlagen: X““ 23 974 3 149
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41 399
11“] 8 EI1I1“ „. 8 1 8 In der Ersten Beilage zur 2 en Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine ebersicht der in den deutschen Münzstätten bis Ende Februar 1896 vor⸗ genommenen Ausprägungen eichsmünzen v öffentlicht.
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