Ner Bezugsprris beträgt vierteljährlich 4 %ℳ 50 Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
R
1 22,5 8 Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰.
Berlin, Dienstag, den 17. März, Abends.
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Hauptmann der Landwehr⸗Infanterie a. D., Rentner bert Ibold zu Erfurt den Rothen Adler⸗Orden vierter asse,
Geheimen Kanzleidiener a. D. Stubenwunsch zu heinsberg i. M., bisher im Ministerum für Handel und ewerbe, das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem Fußgendarmen Ritter I. in der 4. Gendarmerie⸗ rigade, dem Gutsschäfer Johann Sankowski zu artenpungel im Kreise Mohrungen, dem Gemeindeschäfer ndreas Fricke zu Druxberge im Kreise Wolmirstedt und m Gutstagelöhner Ferdinand Fleischfresser zu Glötzin n Kreise Belgard das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien ertheilen, und zwar:
s Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich
badischen Ordens vom Zähringer Löwen: 85 Maäjor Stocker, aggregiert dem Infanterie⸗Regiment
r. 130;
r Großherzoglich badischen silbernen Verdienst⸗
Medaille:
d Ober⸗Wachtmeister Wehner in der 8. Gendarmerie⸗ gade;
s Kommandeurkreuzes des F;g88 braun⸗ schweigischen Ordens Heinrich'’'s des Löwen: dem Oberst⸗Lieutenant von Gersdorff, Kommandeur
s Dragoner⸗Regiments Prinz Albrecht von Preußen (Lit⸗
auisches) Nr. 1;
z Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Premier⸗Lieutenant Zoepffelin demselben Regiment;
s demselben Orden affiliierten Verdienstkreuzes erster Klasse:
dem Musik⸗Dirigenten Berger in demselben Regiment;
ferner:
Großoffizierkreuzes des Ordens der Königlich
rumänischen Krone: dem Obersten von Sluyterman⸗Langeweyde, Kom⸗ iadeur des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiments;
des Kommandeurkreuzes desselben Ordens:
dem Major von Bredon, etatsmäßigem Stabsoffizier s 1. Hannoverschen Dragoner⸗Regiments Nr. 9;
des Offizierkreuzes desselben Ordens:
dem Rittmeister Lübbert von demselben Regiment, mandiert als Adjutant beim General⸗Kommando des III. Armee⸗Korps, und
dem Premier⸗Lieutenant von Strempel im 1. Garde⸗ lv⸗Artillerie⸗Regiment;
s Kommandeurkreuzes des Königlich rumänischen
Ordens „Stern von Rumänien“:
dem Oberst⸗Lieutenant von Ziethen, Kommandeur des
Hannoverschen Dragoner⸗Regiments Nr. 9; u“
des Offizierkreuzes desselben Ordens:
dem Major von Colomb in demselben Regiment, und den Hauptleuten von Fabrice, Graf von Kanitz und n Heineccius im 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiment; sowie
des Ritterkreuzes desselben Ordens:
dem Second⸗Lieutenant Sievert im Infanterie⸗Regiment karkgraf Karl (7. Brandenburgisches) Nr. 60 und
dem Second⸗Lieutenant Kiesel im 1. Hannoverschen ragoner⸗Regiment Nr. 9.
Deutsches Reich.
treffend die Kontrole des Reichshaushalts, des
ndeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen und des
aushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr Vom 4. März 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. . ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 8 Bundesraths und des Reichstags, was folgt⸗ Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landes⸗ ushalts von Elsaß⸗Lothringen und des Haushalts der chutzgebiete in Afrika für das Etatsjahr 1895/96 wird von
E1“
der preußischen Ober⸗Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetz vom 11. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61), be⸗ treffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landes⸗ haushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1874, ent⸗ haltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober⸗Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1895 die gemäß § 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer . steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. März 1896. 8 v 1“ Fürst zu Hohenlohe.
Dem Dolmetscher⸗Eleven Heine bei dem Kaiserlichen Konsulat in Sansibar ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, in Verbindung mit §85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung ertheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder der Behinderung des Kaiserlichen Konsulatsverwesers bürgerlich gültige Ehe⸗ schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deuischem Schutz lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem zum Königlich spanischen General⸗Konsul mit dem Sitze in Hamburg ernannten Herrn Ventura de Callejou ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden. 1
Für die Zeit vom 1. April bis einschließlich 20. Oktober wird aus Anlaß der 1896 hier stattfindenden Gewerbe⸗ Ausstellung auf dem Ausstellungsplatz im Treptower Park eine Postanstalt mit Telegraphenbetrieb und öffent⸗ licher Fernsprechstelle mit der Bezeichnung:
„Postamt der Berliner Gewerbe⸗Ausstellung 1896“ eingerichtet.
Dieses Postamt ist für den Verkehr mit dem Publikum geöffnet: “ b
a. vom 1. bis 30. April, sowie vom 16. bis 20. Oktober nur an den Werktagen von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags;
b. vom 1. Mai bis 15. Oktober
1) an Werktagen: von 9 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Nachmittags, G 1
2) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für den Postverkehr von 9 bis 10 Uhr Vormittags, von 12 bis 2 Uhr und von 5 bis 7 Uhr Nachmittags; für den Telegraphenverkehr von 9 Uhr Vormittags bis 9. Uhr Nachmittags. 8 8
Die Thätigkeit des Postamts erstreckt sich:
1) auf die Annahme von Postsendungen mit Ausnahme der Packete und Geldbriefe, sowie von Telegrammen und Rohrpostsendungen; 88
2) guf die Ausgabe von gewöhnlichen und Einschreib⸗ briefen, Postanweisungen, Telegrammen und Rohrpostsendungen, soweit sie den Vermerk: „postlagernd Postamt der Berliner Gewerbe⸗Ausstellung 1896“ tragen; —
3) auf den Verkauf von Postwerthzeichen jeder Art, von Wechselstempelzeichen und Versicherungsmarken, sowie von Formularen zu Postkarten, Postanweisungen, Postpacket⸗ adressen, Postaufträgen und Telegramm⸗Aufgabeformularen;
4) auf die Besorgung der Bestellung der nach dem Aus⸗ stellungsplatze gerichteten Briefsendungen, Postanweisungen nebst Geldbeträgen und Telegramme;
9 auf die Bedienung der öffentlichen Fernsprechstelle.
erlin C., den 12. März 1896. 8 8 Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor,
8 Geheime Ober⸗Postrath 8 Griesbach.
Bekanntmachung. Verlegung des Postamts 43 (Neue Königsstraße).
Am 31. März Abends nach Dienstschluß wird das Post⸗ amt 43 (Neue Königsstraße) von dem Hause Neue Königs⸗ straße 67 nach dem Hause Neue Königsstraße 70 verlegt.
Berlin C., den 14. März 1895‚. 8 8
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Ober⸗Postrath Griesbach.
Die Nummer 7 des „Reichs⸗Gesetzblatts“, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 8294 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs⸗ aushalts, des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen und es Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1895/96, vom 4. 1896.
Berlin, den 17. März 1896.
Kaaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom
30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) den Regierungs⸗Assessor
Mücke in Breslau zum Zweiten Mitgliede des Bezirks⸗ ausschusses zu Breslau auf Lebenszeit zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Postsekretär Höhne in Eisenach bei seinem Scheiden aus dem Dienst den Charakter als Rechnungs⸗Rath b““ 1 8 “ Auf Ihren Bericht vom 26. Februar d. J. will Ich den anliegenden, auf dem Rittertage zu Stade am 14. November v. J. beschlossenen Vierten Nachtrag zum Statut des Bremenschen ritterschaftlichen Kreditvereins zu Stade vom 4. März 1856 (Hannoversche Gesetz⸗Sammlun 1856, Abtheilung I Seite 67 folgende) hiermit Uendensherriich genehmigen. Wieser Erlaß ist im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen Berlin, den 3. März 1896. G H * Freiherr von Hammerstein. An den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und den Justiz⸗Minister.
“ BieI3 zu dem Statut des Bremenschen ritterschaftlichen Kreditvereins vom 4. März 1856.
(Hannoversche Gesetz⸗Sammlung von 1856, Abth. I Seite 67 flg.) 1
Artikel I.
Die Bestimmungen der §§ 8, 27, 28, 41, 57 und 59 des vor⸗ gedachten Statuts werden in nachstehender Weise geändert bezw. ergänzt: § 8.
Im ersten Absatz des § 8 wird das Allegat (§ 27) gestrichen.
§ 27. 8 Fer zweite Absatz des § 27 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Der nach Prozenten der Darlebnssumme zu bestimmende Jahres⸗ beitrag ist halbjährlich und zwar spätestens vor dem 1. April und 1. Oktober jeden Jahres an die Kasse des Vereins zu entrichten.
§ 28.
Der § 28 wird aufgehoben und treten an dessen Stelle die nach⸗
stehenden §§ 28, 28 a und 28b: § 28.
Die Beiträge der Interessenten sind theils zur Verzinsung der von dem Verein angeliehenen Kapitalien, theils zur Deckung der Ad⸗ ministrationskosten und theils zur allmählichen Tilgung der bewilligten Darlehen bestimmt. 1
Zur Tilgung der Schuld der Interessenten soll wenigstens † % der Darlehnssumme verwendet werden.
Der jährliche Beitrag für Darlehen, welche die Hälfte des Tax⸗ werths nicht übersteigen (§ 7), wird, in Rücksicht auf den zeitigen Zinsfuß für die Anleihen des Vereins, von dem auf das Inkraft⸗ treten dieses Nachtragsstatuts nächstfolgenden Beitragszahlungstermine ab auf 4 % festgesetzt.
Eine Aenderung dieses Mindestbeitrags kann auf Antrag der Direktion von der Bremenschen Ritterschaft beschlossen werden. Sie ist von der Direktion durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stade bekannt zu machen und tritt von dem auf die Bekannt⸗ machung nächstfolgenden Beitragszahlungstermine ab in Wirksamkeit.
Weitere öffentliche Bekanntmachung bleibt dem Ermessen der Direktion überlassen. Die einzelnen Interessenten des Vereins sind aber von der Beitragsänderung besonders zu benachrichtigen.
§ 28a.
Den Beitrag für solche Darlehen, welche die Hälfte des Tax⸗ werths übersteigen (§ 8 Abs. 1), hat die Direktion zu bestimmen. Er soll aber mindestens ½ % des jene Hälfte übersteigenden Darlehns⸗ betrags mehr betragen, als der nach vorstehendem § 28 zu entrichtende Mindestbeitrag. 5,281
28 b.
Einem jeden Interessenten steht es frei, sich gleich bei der Auf⸗ nahme oder auch späterhin zu einem höheren Beitrage zu verpflichten, um dadurch seine Schuld schneller zu tilgen (vergl. G 57, Nr. 1).
§ 41.
Im § 41 werden die Worte: „dem Vereine mit jährlich 4 % zu verass er gestrichen und an deren Stelle gesetzt: „dem Vereine zu verzinsen zu einem jährlichen Prozentsatze, welcher um ein halbes
rozent geringer ist, als der nach Maßgabe des § 28 stgestellte indestbeitrag.“ 9 b