1896 / 76 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Mar 1896 18:00:01 GMT) scan diff

5.

Soweit die in dem Haushaltsplan veranschlagten Kosten der Handelskammerverwaltung nicht durch besondere Einnahmen gedeckt werden, werden sie nach dem Maßstab der staatlich veranlagten Gewerbesteuer auf die Beitragspflichtigen 3) umgelegt.

Dabei bleibt derjenige Theil der Gewerbesteuer außer Anrechnung, lun auf Betriebe entfaͤllt, die ihren Sitz nicht im Handelskammerbezirk haben.

Zur Erhebung von Handelskammerbeiträgen in Höhe von mehr als 10 % der Gewerbesteuer ist die Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe erforderlich.

§ 27.

Das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer wird der 1“ von den Steuerausschüssen kostenfrei mitgetheilt. nsoweit die Veranlagung sich auf mehrere Betriebe eines Beitrags⸗ pflichtigen erstreckt, die ihren Sitz in verschiedenen Handelskammer⸗ bezirken haben, theilen die Steuerausschüsse den betheiligten Handels⸗ kammern die auf ihre Bezirke entfallenden Theilbeträge mit. Die Handelskammer stellt nach den M ausschüsse die Beitragslisten fest. b

. Auf Ersuchen der Handelskammer haben die Gemeinden und

Gutsbezirke die Erhebung der Handelskammerbeiträge gegen eine Ver⸗ gütung von drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu bewirken und die Beiträge durch Vermittlung der Kreis⸗ (Steuer⸗) Kassen an die Handelskammer abzuführen.

Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise wie Gemeindeabgaben eingezogen.

Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handelskammerbeiträgen sind innerhalb zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung bei der Handelskammer anzubringen, die darüber beschließt. Gegen den Be⸗ schluß findet innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Klage beim Bezirksausschusse statt.

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Einsprüche, welche sich gegen den dem Handelskammerbeitrage zu Grunde liegenden Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig.

§ 30.

Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der Kosten von Ein⸗ richtungen, die für einzelne Theile des Handelskammerbezirks oder für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind oder ihnen in her⸗ vorragendem Prs zu gute kommen, die Beitragspflichtigen dieser Be⸗ zirkstheile oder Betriebszweige zu besonderen Beiträgen heranzuziehen.

Die Verwaltung solcher Einrichtungen kann durch Beschluß der Handelskammer örtlichen oder fachlichen Ausschüssen übertragen werden, die aus Mitgliedern der Handelskammer und Vertretern der bethei⸗ ligten Bezirkstheile oder Betriebszweige zu bilden sind.

Den örtlichen Ausschüssen kann durch Beschluß der Handelskammer die Befugniß eingeräumt werden, über die Deckung der Kosten der ühnen zur Verwaltung überwiesenen Einrichtungen selbstständig zu be⸗ chließen.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be⸗ schlüsse der Handelskammer und die zu ihrer Ausführung erforderlichen näheren Vorschriften werden als Statuten erlassen und bedürfen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.

Auf die in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Beiträge finden die §§ 27 bis 29 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ge⸗ nehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe erforderlich ist, wenn sie zwei Prozent der Gewerbesteuer übersteigen.

Die örtlichen und fachlichen Ausschüsse sind Organe der Handels⸗

d den durch diese nach außen vertreten

Staatliche Aufsicht.

Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministers für Handel und Gewerbe.

Auf Antrag des Staats⸗Ministeriums kann eine Handelskammer durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neu⸗ wahlen anzuordnen, die innerhalb dreier Monate, vom Tage der Auf⸗ lösung an, erfolgen müssen.

Ueber die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Handels⸗ kammer während der Zwischenzeit trifft der Minister für Handel und

Gewerbe die erforderlichen Anordnungen. 8

Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. § 32.

Der Minister für Handel und Gewerbe bezeichnet von den be⸗ stehenden Handelskammern diejenigen, welche auf der Grundlage dieses Gesetzes aufrecht zu erhalten sind.

Er bewirkt etwa erforderliche Aenderungen in der Begrenzung der Bezirke dieser Handelskammern und trifft für ihre Ueberleitung in die neue Organisation die erforderlichen Anordnungen.

Die nicht gemäß Absatz 1 bezeichneten Handelskammern hören mit der Einbeziehung ihres Bezirks in die neue Organisation zu bestehen auf.

Etwaige Vermögensrechte und Verbindlichkeiten gehen auf die Handelskammer, in deren Bezirk sie einbezogen werden, über.

Sie können beanspruchen, daß für den bisherigen Handelskammer⸗ bezirk ein örtlicher Ausschuß mit selbständigem Besteuerungsrechte 8 30 Absatz 2 und 3) eingerichtet und vorhandenes Vermögen der Verwaltung dieses Ausschusses überwiesen werde. Wenn ein ent⸗ sprechendes Statut der neuen Handelskammer nicht zu stande kommt, erfolgt die Einrichtung des Ausschusses durch Verfügung des Ministers für Handel und Gewerbe.

§ 33.

Der Minister für Handel und Gewerbe bezeichnet den im 36 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 134) aufgeführten kaufmännischen Korporationen diejenigen, welche auf der Grundlage dieses Gesetzes in Handels⸗ kammern umgewandelt werden können. Diese sind berechtigt, sich in Handelskammern umzuwandeln.

Die Umwandlung erfolgt durch ein von der Korporation zu be⸗ schließendes, der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes Statut, in welchem über die Verwaltung der Ein⸗ richtungen und des Vermögens der Korporation, sowie über das für die neue Handelskammer maßgebende Wahlsystem 8 Absatz 4) Be⸗ stimmung zu treffen ist. Durch das Statut kann die bisherige Be⸗ zeichnung der Korporation und ihrer Vertretung aufrecht erhalten und Wahlrecht und Beitragspflicht von der Veranlagung zu einem Mindest⸗ satze der Gewerbesteuer abhängig gemacht werden.

Der Minister für Handel und Gewerbe ist befugt, den in Absatz 1 bezeichneten Korporationen, für die ein Statut gemäß Absatz 2 nicht erlassen ist, die Umgestaltung in eine Handelskammer aufzugeben. Für die Umgestaltung ist ihnen eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kann der Bezirk der Korporation in die Handelskammerorganisation einbezogen werden.

Die Bezirke der nicht gemäß Absatz 1 bezeichneten Korporationen können in die neue Organisation ohne weiteres einbezogen werden. Der Absatz 5 des § 32 findet entsprechende Anwendung.

Mit der Einbeziehung des Bezirks einer kaufmännischen Korpo⸗ ration in die Handelskammerorganisation erlöschen ihre öffentlich⸗recht⸗ lichen Befugnisse.

Diejenigen kaufmännischen Korporationen, deren Fortbestand durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt ist, können mit Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unter den von ihm zu bestimmen⸗ den Voraussetzungen erhalten bleiben.

§ 34. Bevor der Minister für Handel und Gewerbe die in den §§ 1, 9, 22, 32 und 33 bezeichneten Verfügungen trifft, ist den betheiligten ndelskammern und kaufmännischen Korporationen Gelegenheit zur ßerung zu geben.

ittheilungen der Steuer⸗

Die in den §§ 19, 11 und 14 82. bezeichneten Aufgaben der Handelskammer bei Vollziehung der Wahlen der Kammermit⸗ glieder werden, insoweit eine Handelskammer nicht vorhanden ist, von dem nach § 18 Absatz 4 zuständigen Regierungs⸗Präsidenten wahr⸗ genommen.

ür Berlin tritt überall an die Stelle des Regierungs⸗Präsidenten der Ober⸗Präsident von Berlin.

Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses in den in diesem Gelese vorgesehenen Fällen ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

§ 35.

Dieses Gesetz tritt mit der Maßgabe an die Stelle des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 134), daß die Bestimmungen des letzteren Gesetzes für die be⸗ stehenden Handelskammern so lange in Wirksamkeit bleiben, bis ihre Bezirke in die neue Organisation einbezogen sind.

Die Bestimmungen, welche für die im § 36 des Gesetzes vom 24. Februar 1870 aufgeführten kaufmännischen Korporationen gelten, treten für diejenigen Korporationen, die sich in Handelskammern um⸗ wandeln, mit der Genehmigung des zu diesem Zwecke zu erlassenden Statuts außer Kraft. Für die anderen Korporationen treten sie mit der Einbeziehung ihres Bezirks in die Handelskammerorganisation insoweit außer Kraft, als sie öffentlich⸗rechtliche Befugnisse der⸗ selben regeln. 1

Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt. 8 6

Urkundlich ꝛc.

8

Begründung.

Die Organisationen, die in Deutschland zur Vertretung der Interessen von Handel und Industrie bestehen, beruhen entweder auf fachlicher oder auf räumlicher Grundlage. Während die auf Zu⸗ sammenschließung gleicher oder verwandter Produktionszweige be⸗ gründeten fachlichen Organisationen freie, nur dem Vereinsrecht unter⸗ worfene Vereinigungen sind, ist in den meisten deutschen Staaten für die Bildung der räumlichen Vertretungen von Handel und Industrie, der Handelskammern (Handels⸗ und Gewerbekammern), im Wege der Gesetzgebung eine rechtliche Unterlage geschaffen worden, die ihnen eine mehr oder weniger festumgrenzte Stellung im staatlichen Organismus anweist.

Die ältesten preußischen Handelskammern sind im Beginn dieses Jahrhunderts in den von Frankreich in Besitz genommenen Landes⸗ theilen von der französischen Regierung errichtet worden.¹) Nach Be⸗ seitigung der französischen Herrschaft ist die preußische Regierung auf diesem Wege fortgeschritten, indem sie die Zahl der rheinischen Handelskammern bedeutend vermehrte. ²)

Eine weitere Ausdehnung hat die Handelskammerorganisation durch die Königliche Verordnung über die Errichtung von Handels⸗ kammern vom 11. Februar 1848 (Gesetz⸗Samml. S. 63) erfahren, welche vorschrieb, daß „für jeden Bezirk oder Ort, wo wegen eines bedeutenden Handels⸗ oder gewerblichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einer Handelskammer obwalte, eine solche nach Einholung der beson⸗ deren Königlichen Genehmigung errichtet werden sollte.“ 1 a. a. O.) In Ausführung dieser Verordnung sind zahlreiche Handelskammern, besonders in den Provinzen Schlesien, Sachsen und Westfalen, errichtet worden.

Die gegenwärtige Organisation der Handelskammern gründet sich auf das Gesetz über die Handelskammern vom 24. Februar 1870. (Gesetz⸗Samml. S. 134), welches die Bildung der Handelskammern der Initiative der Handels⸗ und Gewerbetreibenden überläßt und die staat⸗ liche Einwirkung darauf beschränkt, daß die Errichtung einer Handels⸗ kammer der Genehmigung des Handels⸗Ministers unterliegt.

Auf den vorstehend dargelegten Unterlagen haben sich die preußi⸗ schen Handelskammern sehr ungleichmäßig entwickelt, indem einerseits für weite Landestheile Handelskammern überhaupt nicht errichtet sind, andererseits die bestehenden Handelskammern in ihrer Ausdehnung und wirthschaftlichen Bedeutung die größten Verschiedenheiten auf⸗ weisen.

Das Prinzip der Handelskammern als Zwangsgemeinschaften ist ferner dadurch durchbrochen worden, daß das Handelskammergesetz vom 24. Februar 1870 die durch besondere Verordnungen organisierten kaufmännischen Korporationen aufrecht erhalten hat, bei denen der Beitritt auf Freiwilligkeit beruht, während sie im übrigen die gleichen Aufgaben wie die Handelskammern zu erfüllen haben.

Die in der Anlage beigefügte Nachweisung des Bestandes der Handelskammern und kaufmännischen Korporationen am 31. Dezember 1895 giebt ein Bild von der Ungleichmäßigkeit der Entwicklung, die die Handelsvertretungen in den einzelnen Theilen der Monarchie ge⸗ nommen haben. Danach sind die Provinzen Hannover und Hessen⸗ Nassau vollständig in Handelskammerbezirke gegliedert. Der Osten der Monarchie hat eine Vertretung in Handelskammern nur in geringem Umfang gefunden. In den Provinzen Ost⸗ und West⸗ preußen sind neben den meist auf das Gebiet einer Stadt beschränkten kaufmännischen Korporationen Handelskammern nur für die Stadt Braunsberg und die Kreise Insterburg und Thorn errichtet worden. In der Provinz Posen sind nur die Städte Posen und Brombergd), in der Provinz Pommern, in der für Stettin eine kaufmännische Korporation besteht, nur die Städte Swinemünde und Stralsund als Handelskammern organisiert. In Brandenburg steht der Regierungs⸗ bezirk Potsdam und etwa die hlke des Frankfurter Bezirks außer⸗ halb der Handelskammerorganisation, während die Vertretung von Handel und Industrie in Berlin einer kaufmännischen Korporation obliegt. In der Provinz Schleswig⸗Holstein bestehen neben dem Kommerzkollegium in Altona Handelskammern nur für die Städte Flensburg und Kiel und deren unmittelbare Nachbarschaft.

In den übrigen Provinzen hat die Entwicklung der Handels⸗ kammern zwar einen größeren Umfang erreicht, sich jedoch meist in der Weise vollzogen, daß die Handelskammern, auf den Bezirk einer Stadt und etwa noch deren unmittelbare Umgebung beschränkt, Ver⸗ tretungen rein lokaler Interessen bilden.

NNicht minder große Verschiedenheiten bestehen in der Leistungs⸗ fähigkeit der Handelskammern. Während der Etat der Handelskammer zu Frankfurt a. M. sich über 50 000 erhebt, der Etat der Handels⸗ kammer für Breslau in Höhe von 36 000 balanciert und die Handelskammern in Oppeln, Halberstadt und Hannover über mehr als 20 000 jährlich zu verfügen haben, stellen sich bei 30 Handels⸗ kammern die jährlichen Einnahmen auf weniger als 4000 ℳ, bei 4 Kammern sogar auf weniger als 1000 (bis herab zu 560 ℳ). Eb“ gegenwärtigen Gestalt sind die Handelskammern nicht im stande, im staatlichen Organismus die Stellung einzunehmen, die ihnen im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung von Handel und Industrie zukommt. Die durchgreifenden Aenderungen, die die Ge⸗ staltung der wirthschaftlichen Verhältnisse im Verlaufe dieses Jahr⸗ hunderts erfahren hat, bedingen auch für die Handelskammern Er⸗ weiterung ihrer Aufgaben und eine veränderte Stellung. Während in der ersten Hälfte des Jahrhunderts Handel und Industrie noch vorwiegend auf einzelne Plätze beschränkt war, deren jeder für sich ein mehr oder weniger abgeschlossenes Wirthschaftsgebiet bildete, und während es diesem Zustande der wirthschaftlichen Entwicklung entsprach, Handels⸗ vertretungen ausschließlich für diese Plätze höchstens mit Einschluß ihrer unmittelbaren Umgebung zu schaffen, rief die seirdem eingetretene Entwicklung des modernen Verkehrs und die Ausbreitung von Handel und Industrie über einzelne städtische Zentren hinaus in immer weitere Landestheile mehr und mehr das Streben nach räumlich aus⸗

1 1) Französischen Ursprungs sind die Handelskammern zu Krefeld,

Köln, Aachen, Eupen und Stolberg.

¹) In diese Periode fällt die Errichtung der Handelskammern zu Koblenz, Barmen⸗Elberfeld, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Lennep, M.⸗Gladbach, Mülheim a. d. R., Solingen und Wesel.

¹) Seit dem 1 Januar d. J. sind die Handelskammern in Posen e Bromberg auf die gleichnamigen Regierungsbezirke ausgedehnt worden.

gedehnteren Handelskammern von gesteigerter Leistungsfähigkeit 8 Den älteren, für einzelne Städte errichteten Kammern gegenüber. fassen die in neuerer Zeit errichteten oder neu abgegrenzten Hanbe kammern in der Regel ausgedehnte räumliche Gebiete, zum nür ganze Regierungsbezirke. eil

Die den Handelskammern zu stellenden Aufgaben haben sich a nicht nur räumlich, sondern in noch höherem Maße sachlich ausgedehn Die moderne Entwicklung hat dahin geführt, den wirthschaftligee Verhältnissen einen ständig steigenden Einfluß im Staatsleben 88 gewähren. Wirthschaftliche Rücksichten sind ebensowohl für 88 Beziehungen zu fremden Mächten, wie für die Richtung der vobs Gesetzgebung häufig von entscheidender Bedeutung, und nicht * entwickelt wiederum der Staat eine umfassende Verwaltungsthägten auf wirthschaftlichem Gebiete. Aus dieser Sachlage ergiebt sich füt die wirthschaftlichen Berufszweige das Bedürfniß, durch stantli anerkannte, zur Vertretung ihrer Interessen berufene Organe eine ständige Wechselbeziehung zu den Staatsverwaltungsbehörden zu unterhalten. Daß dieses Bedürfniß für Handel und Industrie denh die gegenwärtige Handelskammerorganisation nicht ausreichend befriedig wird, ist eine Thatsache, auf die seit Jahren aus den Kreisen 8 Betheiligten hingewiesen wird. Bereits im Jahre 1882 hat sich die Delegirten⸗Versammlung des Zentralverbands Deutscher Industrieller mit der Frage einer neuen Organisation der wirthschaftlichen Inter⸗ essenvertretungen beschäftigt und die reichsgesetzliche Einrichtung obligatorischer Vertretungskörper für Handel, Industrie und Gewerhbe, die in der Regel den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde umfassen sollten, empfohlen. 8

Die Unzulänglichkeit der gegenwärtigen Organisation ist neuer⸗ dings bei Gelegenheit einer im verflossenen Jahre an die Handels⸗ kammern und kaufmännischen Korporationen sowie an die höheren Verwaltungsbehörden über die Neuordnung der Handelskammern gerichteten Umfrage fast allseitig anerkannt, und insbesondere von den Handelskammern ist fast ausnahmslos eine Reform des Handels⸗ kammerwesens in der Richtung befürwortet worden, daß obligatorische das ganze Staatsgebiet überspannende kaufmännische und industriele Vertretungen mit erweitertem Geschäftskreise geschaffen werden möchten.

Das Ergebniß dieser Umfrage hat die Staatsregierung in der Ueberzeugung bestärkt, daß eine Neuordnung des Handelskammerwesenz ein Bedürfniß sei und, nachdem die Grundlagen für eine kraftvolle und leistungsfähige Organisation des Berufsstandes der Landwirthe in dem Gesetze über die Landwirthschaftskammern vom 30. Juni 1898 (Gesetz⸗Samml. S. 126) geschaffen sind, nunmehr in Angriff genomme werden müsse.

Auf der Grundlage des Gesetzes vom 24. Februar 1870 läßt sich eine solche Maßregel nicht durchführen. Die Einbeziehung der biste nicht vertretenen Gebietstheile in die Handelskammerorganisatin würde zwar in größerem Umfange erreicht werden konnen. Soz neuerdings der Regierungbezirk Cassel zwischen den Handelskammm zu Cassel und Hanau aufgetheilt worden. Ferner sind vom 1. Janm d. J. ab die Handelskammern in Posen und Bromberg, die sich bisher nur auf diese Städte erstreckten, auf die gleichnamigen Regierungs⸗ bezirke ausgedehnt worden. Ebenso haben sich die kaufmaͤnnische Vertretungen der Provinz Schleswig⸗Holstein bereit erklärt, ihre Be⸗ zirke so auszudehnen, daß sie die ganze Provinz überspannen. Die Durchführung einer planmäßigen Organisierung im Verwaltungswege würde aber nothwendigerweise an der Mannigfaltigkeit und Han⸗ näckigkeit der in Beziehung auf die Abgrenzung der Bezirke sich geltend machenden Wünsche und Interessen scheitern, auch wenn man es nicht mit zahlreichen, schon vorhandenen kleinen Vertretungen von mangelhafter Leistungsfähigkeit zu thun hätte, deren Bestand mannig⸗ facher Veränderungen bedarf, die auf Grund des bestehenden Geseßes 8. Zustimmung aller Betheiligten nicht würden vorgenommen werden önnen.

Die Neuordnung des Handelskammerwesens muß daber durch Gesetz erfolgen, und zwar glaubt die Staatsregierung den Weg der Landesgesetzgebung beschreiten zu sollen. Es läßt sich freilich nich verkennen, daß eine reichsgesetzliche Regelung des Handelskammer⸗ wesens in vieler Hinsicht erwünscht wäre. Dagegen spricht aber die Erwägung, daß bei den Schwierigkeiten, die die Verschiedenartigket in der Entwicklung der wirthschaftlichen Vertretungskörper in de einzelnen Staaten Deutschlands einer einheitlichen Regelung entgegen⸗ stellt, ein entsprechendes Reichsgesetz, wenn überhaupt, so doch nur nach langwierigen Verhandlungen zu stande gebracht werden könnte. Mit Rücksicht hierauf ist auch in den Kreisen der Handel⸗ und Gewerde⸗ treibenden bei der vorerwähnten Umfrage der landesrechtlichen Regelung fast ausnahmslos der Vorzug gegeben worden.

Der hiernach dem Landtage vorgelegte Gesetzentwurf beruht an folgenden Grundzügen:

1) Den Ausgangspunkt bildet die Bestimmung, daß das gani Staatsgebiet in die Organisation einzubeziehen sei: nur für einzeln Gebietstheile, in denen Handel und Industrie sich bisher nicht ent wickelt haben, soll nach Bestimmung des Ministers für Hande und Gewerbe von der Durchführung der Organisation vorläuftg Abstand genommen werden.

2) Um die Schaffung leistungsfähiger Handelskammern zu sichern muß ihre Errichtung und Bezirksbegrenzung der Staatsregierung vor⸗ behalten werden. Dabei sollen die bestehenden Verhältnisse insowet Berücksichtigung finden, als Handelskammern, die in ihrem geger⸗ wärtigen Bestande für leistungsfähig gelten können, erhalten werden sollen, während diejenigen Kammern, die weder leistungsfähig sind noch durch Angliederung benachbarter Gebietstheile leistungsfäbis gemacht werden können, selbständig zu bestehen aufhören müssen. Ua für diese die Ueberleitung in die neue Organisation möglichst schonen, zu bewirken, wird ihnen der Anspruch gewährt, in der Kammer, de ihr Bezirk zugewiesen wird, einen örtlichen Ausschuß zu bilden, m⸗ der Berechtigung, Einrichtungen der früheren Kammer fortzufü und zu dem Zweck innerhalb gesetzlich festgelegter Schranken Beit zu erheben. Die Vertretung der Interessen von Handel und Gewert dem Staat und seinen Behörden gegenüber soll auch in diesem Fe nicht dem Ausschuß zustehen, sondern der Handelskammer verbleiber

3) Was das Wahlrecht und damit korrespondierend die Beitrags pflicht für die Handelskammern betrifft, ss ist daran festgehalten, des das Handwerk von der Handelskammerorganisation ausgeschlossen bleib: Als Voraussetzung für die Einbeziehung in die Handelskamme organisation wird wie bisher die Eintragung im Handels⸗ (Genosses⸗ schafts⸗) Register und daneben die Veranlagung zur Gewerbesteuer fordert. Für die Bergwerksbetriebe, für die der Registerzwang nich eingeführt ist, wird von diesem Erfordernisse abgesehen.

4) Einer Aenderung bedarf die Bestimmung des geltenden Ge

setzes, die für die Wahlberechtigten ausnahmslos das allgemeine gleich

ahlrecht begründet, da dieses System den Inhabern mittlerer ure kleiner Firmen ein Uebergewicht über Großhandel und Großinduftrie gewährt, das um so ungerechtfertigter ist, als die Lasten der Handels⸗ kammer vorzugsweise auf den größeren Betrieben ruhen. Bisher b6. diesem Uebergewichte vielfach dadurch entgegengewirkt worden, daß des Wahlrecht gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 187 von der Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem 8. stimmten Satze der Gewerbesteuer abhängig gemacht worden ist. n welchem Umfange dies geschehen ist, ergiebt die angeschlossene, bereits erwähnte Uebersicht über den Bestand der Handelskammern am 31. T2 zember 1895. Dieser Regelung steht das Bedenken entgegen, 8 dadurch Kleinhandel und Kleinindustrie der Vertretung in den Handels kammern nicht in dem Umfange theilhaftig werden, wie dies es

Interesse dieser Berufszweige erheischt. 1u daß Groß⸗ und Kleinbetri⸗

Um eine Gewähr dafür zu schaffen, . in der Handelskammerorganisation in gleicher Weise zu ihrem Re⸗ gelangen, sind von den auch hierüber gehörten Betheiligten verschieden Vorschläge gemacht worden. Von der Mehrheit der kaufmänntieche, Vertretungen ist die Bildung von Wahlabtheilungen, unter Zugrun⸗ legung der Gewerbesteuerveranlazung, empfshlen worden, wobei Wänsche in Betreff der Zahl und der Abgrenzung der Abtheilunger sowie in Betreff der Vertheilung der zu wählenden Kammermitzliere auf dieselben mannigfach auseinander gingen. Von anderer

im⸗

bren Tag.

8

Schaffung eines Proportionalspstems befürwortet worden.

Noch dere Kammern glauben auch in Zukunft mit dem allgemeinen Pohlrecht auskommen zu können. 1 b Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse über⸗ üit der Entwurf die Bestimmung des Wahlsystems grundsätzlich den 6 Anen Handelskammern vorbehaltlich der staatlichen Genehmi⸗ einze zu dem Zwecke zu treffenden statutarischen Bestimmungen eine gesetzliche Regelung nur für den Fall vor, daß eine 88 keinen Gebrauch macht, oder das 28 ihr beschlossene Statut die aatliche Bestätigung nicht findet. lsdann sind unter Zugrundelegung der Gewerbesteuer zwei Wahl⸗ aztheilungen zu bilden, deren jede die Hälfte der Mitglieder der Fandelskammer wählt. Die Abgrenzung der Abtheilungen geschieht im diesem Falle durch den Minister für Handel und Gewerbe.

5) Den nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen reorganisierten zandelskammern können weitergehende Aufgaben als bisher gestellt werden. Während sich nach dem Gesetze vom 24. Februar 1870 ihre uständigkeit darauf beschränkt, daß sie bestimmt sind, die Behörden 5 der Förderung des Handels und der Gewerbe durch thatsächliche Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen, st es in dem Entwurfe nach dem Vorbilde des Gesetzes über die aandwirthschaftskammern als ihre besondere Aufgabe bezeichnet, sch über Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung zu äußern, welche die allgemeinen Interessen von Handel und Gewerbe oder die tesonderen Interessen der Handel⸗ und Gewerbetreibenden der be⸗ kteiligten Bezirke berühren. .

Her Kreis der den Handelskammern zugewiesenen Verwaltungs⸗ ufgaben ferner ist genauer bestimmt und in mehrfacher Hinsicht aus⸗ ndehnt worden.

Endlich ist ihnen die Möglichkeit gegeben, über den Rahmen der gesetzlich bestimmten Aufgaben hinaus eine umfangreiche Verwaltungs⸗ bätigkeit zu Nutzen für Handel und Gewerbe und namentlich auch im Fnteresse der Hebung der in diesen Berufen beschäftigten Gehilfen und eebrlinge zu entfalten.

Da die Erweiterung des Geschäftskreises der Handelskammern eine esteigerte Thätigkeit derselben auf privatrechtlichem Gebiete zur Folge baben wird, so sollen ihnen die Rechte juristischer Persönlichkeit, die uch den Landwirthschaftskammern eingeräumt sind, gewährt werden.

6) Die in dem Gesetze vom 24. Februar 1870 aufrecht erhaltenen zufmännischen Korporationen stehen zu dem der Neuordnung des

zung der d sieht . . delskammer von dieser Befugni

maanisierung dadurch, daß die Zugehörigkeit zu ihnen auf freiwilliger Ertschließung beruht, in einem Widerspruche, der nur dann unbeachtet bleiben kann, wenn der Fortbestand der Korporation durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt ist.

Der Gesetzentwurf gewährt den kaufmännischen Korporationen, eweit aus ihrem Bezirke eine leistungsfähige Handelskammer errichtet

handelskammerwesens zu Grunde zu legenden Prinzip der Zwangs⸗

werden kann, die Möglichkeit, sich in eine solche falls es gewünscht rd, unter Beibehaltung ihrer bisherigen Bezeichnung umzuwandeln. iir den Fall freiwilliger Umwandlung werden ihnen als besondere Vortheile das Recht, über die Verwaltung der Einrichtungen der Foworation und insbesondere des Korporationsvermögens Bestimmung sw treffen und das Recht, die Wahlberechtigung von einem Mindest⸗ ruersatz abhängig zu machen, in Aussicht gestellt. Wenn sich diese Korporationen nicht freiwillig der Handelskammerorganisation an⸗ kassen, so soll dem Minister für Handel und Gewerbe die Befugniß züstehen, nach fruchtlosem Ablauf einer ihnen für ihre Umwandlung in eine Handelskammer gesetzten auf mindestens 2 Jahre zu bemessenden Frist ihr Gebiet in die Handelskammerorganisation einzubeziehen und se selbst ihrer öffentlich rechtlichen Befugnisse zu entkleiden. Diejenigen Korporationen, aus deren Bezirke sich eine leistungs⸗ fäbige Handelskammer nicht bilden läßt, können ohne weiteres in die neue Organisation einbezogen werden. Dabei soll ihnen ebenso wie den nfalge der Neuorganisation verschwindenden Handelskammern ein Arspruch darauf eingeräumt werden, daß sie innerhalb der Handels⸗ kammer, der sie zugelegt werden, einen örtlichen Ausschuß bilden.

Die Regel, daß die kaufmännischen Korporationen in die Handels⸗ kammerorganisation einzubeziehen sind, soll nicht ausnahmslos gelten. Für Wirthschaftsgebiete, in denen ein Zweig des Handels so vor⸗ zerrschende Bedeutung besitzt, daß dahinter diejenige des übrigen Handels⸗ und Gewerbebetriebes ganz zurücksteht, würde die Zusammen⸗ fassung der wirthschaftlichen Interessen in einer Handelskammer leicht bewirken, daß entweder die minderen Interessen keine oder keine genügende Berücksichtigung finden oder aber die Wahrnehmuag der Interessen des vorwiegenden Gewerbszweiges unerwünschte Hemmnisse aleidet. Wo solche Verhältnisse dahin geführt haben, daß die wirth⸗ schaftliche Vertretung einer auf Freiwilligkeit der Mitgliedschaft veruhenden Korporation zugefallen ist, erscheint es zulässig, an dieser Festaltung der Interessenvertretung festzuhalten. Diese Voraus⸗ stzungen dürften bei einigen Seeplätzen zutreffen, wo die Interessen 5 Rhederei die übrigen Handels⸗ und gewerblichen Interessen weit überragen.

Insoweit es sonach gerechtfertigt ist, einzelne kaufmännische Korporationen bestehen zu lassen, muß doch auch von ihnen gefordert verden, das ihre Organisation unbeschadet des Grundsatzes der Friwilligkeit der Mitgliedschaft nach Möglichkeit in Ueberein⸗ simmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes gebracht werde. Der Entwurf gewährt zu dem Zweck dem Minister für Handel und Ge⸗ verbe die Vollmacht, den aufrecht zu erhaltenden Korporationen die erforderlichen Auflagen zu machen.

8 zn den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist Folgendes zu bemerken.

Zu § 1. Eine Festlegung der Handelskammerbezirke im Gesetz vae theils wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse in den ver⸗ scieenen Landestheilen, theils mit Rücksicht auf die bisherigen des

ndelskammerwesens ausgeschlossen. Die Abgrenzung der Bezirke muß desbalb im Verwaltungswege erfolgen. Sie ist dem Minister für Handel und Gewerbe übertragen, der durch die Bestimmungen in den § 32— 34 verpflichtet ist, den bestehenden Vertretungen zuvor Ge⸗ legenheit zu geben, ihre Wünsche zum Ausdruck zu bringen.

Die Delegirtenversammlung des Zentralverbandes deutscher In⸗ zuftrieller hat bei den oben erwähnten Verhandlungen im Jahre 1882 inpfohlen, den zu schaffenden Interessenvertretungen in der Regel 5. Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde zuzuweisen. Auch von en Handelskammern treten einzelne für die grundsätzliche Anlehnung in die politische Bezirkseintheilung ein, während deren große Mehrheit in erster Linie in der wirthschaftlichen Zusammengehörigkeit, daneben nuch in der finanziellen Leistungsfähigkeit die Gesichtspunkte erblickt, se für die Abgrenzung der Handelskammern entscheidend sein sollen.

5 Wenn nun auch nicht zu verkennen ist, daß die Anpassung der andelskammern an die politische Landeseintheilung vom Standpunkt ei Verwaltung aus bedeutende Vortheile bieten und namentlich ge⸗ 8.8. sein würde, enge Wechselbeziehungen zwischen Handelskammern üd Bezirksverwaltungsbehörden zu begründen, so würde doch eine schtenzung, die schematisch allein die politische Eintheilung berück⸗ schtigt, den wirthschaftlichen Zusammenhang öfter in unerwünschter meise durchbrechen. Es ist deshalb beabsichtigt, das Hauptgewicht auf de wirthschaftliche Zusammengehörigkeit zu legen und wo diese mit er polischen Eintheilung nicht übereinstimmt, letztere zu verlassen.

ver Jedenfalls muß aber den Handelskammern ein Bezirk zugewiesen eden, der durch seine 55 oder wirthschaftliche Bedeutung die sicts ähr bietet, daß sich einerseits die für eine weitsichtige Thätigkeit rforzgerigneten Personen finden, andererseits die für die Verwaltung Imduflichen, Mittel ohne beträchtliche Belastung von Handel und sie d rie aufgebracht werden können. Wenn berücksichtigt wird, daß er Dandelskammern bei der Stellung, die ihnen durch die Neuordnung eeitt werden soll, eines volkswirtbschaftlich gebildeten Geschäfts⸗ Interess aum werden entbehren können, und daß ihnen außerdem im verde e von Handel und Industrie mancherlei Ausgaben erwachsen seden, so ergiebt sich, daß Handelskammern mit so geringen Mitteln, en büern jetzt giebt, in der neuen Organisation keinen Platz

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Der § 2 handelt von dem Zwecke der Handelskammern, de

wie bereits oben (siehe Ziffer 5) ausgeführt ist durch die Neu⸗ regelung wesentlich erweitert werden soll. Ihrer berichtenden und gutachtlichen Thätigkeit (Absatz 1) werden im Absatze 2 ihre Ver⸗ waltungsaufgaben gegenübergestellt. Die letzteren Find zum theil durch die Gesetzgebung genau bestimmt (vergl. hierzu § 21 und 22 des Entwurfs und die Begründung dieser Vorschriften). Daneben ist für eine weitergehende freiwillige Verwaltungsthätigkeit der kammern eine rechtliche Grundlage in der Bestimmung geschaffen, daß sie befugt sein sollen, Anstalten und Einrichtungen, welche die För⸗ derung von Handel und Gewerbe sowie die technische, geschäftliche und sittliche Ausbildung der Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen. Der Wirkungskreis, der den Handelskammern hierdurch eröffnet wird, ist überaus vielseitig und weitester Ausdehnung fähig.

Insbesondere sind es zwei Gebiete, auf denen die Handelskammern eine ersprießliche Thätigkeit werden entwickeln können: einmal die Fürsorge für das materielle Gedeihen der von ihnen vertretenen wirth⸗ schaftlichen Unternehmungen durch Förderung von Verkehrsein⸗ richtungen (Hafenanlagen, Kanälen und anderen Wasserwegen, Klein⸗ bahnunternehmungen u. s. w.), von öffentlichen Lagereinrichtungen, von Anstalten zur Hebung des Absatzes der Erzeugnisse des Handels⸗ kammerbezirks, wie Musterlager u. a. m. sodann die Fürsorge für die Angestellten, namentlich die Gehilfen und Lehrlinge. Mit Be⸗ friedigung muß anerkannt werden, daß die Handelskammern schon gegenwärtig es sich vielfach angelegen sein lassen, für die geschäftliche und technische Ausbildung des Personals der von ihnen vertretenen Berufsstände durch Begründung oder Unterstützung von Fach⸗ und Fortbildungsschulen zu sorgen. Es darf deshalb erwartet werden, daß die durch die Neugestaltung herbeigeführte gesteigerte Leistungsfähigkeit der Handelskammern dem technischen Unterrichtswesen zu besonderem Vortheile gereichen werde und das Interesse daran durch zweckdienliche Maßregeln, namentlich auch durch Gewährung von Schul⸗ und Reise⸗ stipendien, von Prämien für Lehrlingsausbildung u. ä. werde lebendig erhalten werden. Auch um die sittliche Hebung der Angestellten werden die Handelskammern sich Verdienste erwerben können. Nament⸗ lich weist die Durchführung der Sonntagsruhe in den hier in Frage kommenden Gewerben naturgemäß darauf hin, für Maßnahmen und Einrichtungen Sorge zu tragen, die eine gute, sittlich und geistig ver⸗ edelnde Anwendung der Muße⸗ und Ferienstunden der Angestellten bezwecken.

Im § 3 erfolgt die Abgrenzung der Berufsstände, die in den Handelskammern ihre Zusammenfassung finden sollen. Wie bereits in der allgemeinen Begründung bemerkt worden ist (Ziffer 3), wird an dem bislang geltenden Erfordernisse der Eintragung ins Handels⸗ (bezw. Genossenschafts⸗) Register festgehalten.

Ausgeschlossen von der Vertretung in den Handelskammern ist danach einerseits der Handel der sogenannten Minderkaufleute (Höker, Trödler, Hausierer und dergl. Handelsleute), andererseits die handwerks⸗ mäßig betriebene Unternehmung (vergl. Art. 10 des Handelsgesetzbuchs).

Als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung in die Handels⸗ kammerorganisation wird die Veranlagung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 gefordert. Hierfür war die Erwägung maßgebend, daß für Betriebe, die vermöge ihrer geringen Bedeutung von der Veranlagung zur Gewerbesteuer befreit bleiben, ein Interesse an der Handelskammerorganisation nicht wohl anzunehmen ist. Bei dieser Fee.ens kann ferner ohne alle Weit⸗ läufigkesiten der Grundsatz zur Durchführung gebracht werden, daß Wahlberechtigung und Beitragspflicht, dem Charakter der Handels⸗ kammern als Interessenvertretungen entsprechend, mit einander korre⸗ spondiren.

Für die bergmännischen Betriebe ist die Eintragung ins Handels⸗ register nicht vorgeschrieben, dagegen werden auch sie seit dem Inkraft⸗ treten des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 152) zur Gewerbesteuer veranlagt 28 Ziffer 3 a. a. O.). Mit dieser Neuerung ist die Veranlassung zu der bis⸗ herigen Sonderbestimmung weggefallen, wonach ihre Wahlberechtigung davon abhängig gemacht wurde, daß die Jahresproduktion einen von dem Handele ⸗eimister zu bestimmenden Werth oder Umfang erreiche. Die bergmännischen Betriebe sind daher den gewerblichen Betrieben darin gleichgestellt, daß die Veranlagung zur Gewerbesteuer die Vor⸗ aussetzung für ihr Wahlrecht zu den Handelskammern bildet, während die fernere Voraussetzung der gewerblichen Betriebe, die Eintragung ins Handels⸗ (oder Genossenschafts⸗) Register, für sie nicht erfordert wird.

Wahlrecht und Beitragspflicht zu den Handelskammern soll hier⸗ nach nicht nur für die Inhaber der unter das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetz⸗Sammlung Seite 705) fallenden, sondern auch für die auf dem Rechte des Grundeigenthümers beruhenden berg⸗ männischen Betriebe begründet sein. (Vergl. u. a. §§ 210, 211 und 211 a des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1894 (Gesetz⸗Sammlung Seite 41], Gesetz vom 22. Februar 1869 (Gesetz⸗Sammlung Seite 401), Artikel II und VII der Ver⸗ ordnung vom 8. Mai 1867 (Gesetz⸗Sammlung Seite 601), Gesetz vom 14. Juli 1895 (Gesetz⸗Sammlung Seite 295).

Der § 4 führt die Fälle auf, in denen das Wahlrecht ruht. Die §§ 5 und 6 handeln von der Ausübung der Wahkberechtigung.

Der Entwurf hält daran fest, daß das Wahlrecht der physischen Personen als ein Ehrenrecht grundsätzlich in b auszuüben sei. Eine Stellvertretung ist wie bisher für die Fälle, in denen eine Frau wahlberechtigt ist oder der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht und außerdem einem vielfach geäußerten Wunsche entsprechend für Zweigniederlassungen vorgesehen. Die Stellvertretung liegt in erster Linie dem ins Handelsregister einge⸗ tragenen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten (Artikel 47 des Handelsgesetzbuchs) subsidiär einem für die Wahl bestellten Bevoll⸗ mächtigten ob.

Für offene Handelsgesellschaften (II. Buch 1. Titel des Handels⸗ gesetzbuchs) übt einer der Gesellschafter das Wahlrecht aus, im übrigen erfolgt die Ausübung des Wahlrechts von Gesellschaften und Gewerk⸗ schaften durch einen ihrer VS5 Vertreter. Es sind darunter nach dem gegenwärtigen Rechtsstande zu verstehen

bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (II. Buch 2. Titel a. a. O.) die persönlich haftenden Gesell⸗

after,

sch bei Aktiengesellschaften (II. Buch 3 Titel des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1884) und bei vngeträgenen Genossenschaften (Gesetz, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ genossenschaften vom 1. Mai 1889 Reichs⸗Gesetzblatt Seite 55 —) die Mitglieder des Vorstandes,

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftugg, vom 20. April 1892 Reichs⸗Gesetzblatt Seite 477 —) die eschäftsführer, .

bei Gewerkschaften der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes 117 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865). 1

Von den Bergwerksgesellschaften, die weder in der Form einer der vorerwähnten Gesellschaften noch als Gewerkschaften organisiert sind, sind diejenigen, die unter das Gesetz vom 24. Juni 1865 fallen, verpflichtet, einen Repräsentanten zu bestellen, der als ihr gesetzlicher Vertreter anzusehen ist, obschon seine Befugnisse mehrfach eingeschränkt sind 134 a. a. O.). Eine gleiche Verpflichtung ist durch Spezial⸗ esetze für einzelne mit dem Grundeigenthum verbundene Bergbau⸗ etriebe vorgeschrieben worden, sodaß auch für diese in dem Reprä⸗ fentanten ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist (Esc vom 22. Februar 1869 (Gesetz⸗Sammlung Seite 401), § 211 c des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 8. April 1894 (Gesetzsammlung Seite 41), 882 des Gesetzes vom 14. Juli 1895 (Gesetz⸗Sammlung Seite 295). Insoweit solche Spezialbestimmungen nicht erlassen sind, mangelt es für Gesellschaften, die einen im All⸗ gemeinen Berggesetze nicht geregelten Bergbau betreiben, an einem gesetzlichen Vertreter, sodaß es erforderlich war, für solche Fälle die Ausübung des Wahlrechts einem Vorstandsmitglied zuzuweisen. 8

Die Vorschriften über die Wählbarkeit §§ 7 und 8 ent⸗ halten einzelne Neuerungen. Zunächst ist ebenso wie das aktive auch das passive Wahlrecht dem mit der Leitung einer Zweigniederlassung betrauten Prokuristen seiner sozialen Stellung entsprechend ein⸗ geräumt. Sodann wird den Handelskammern die Möglichkeit ge⸗ währt, die Wählbarkeit noch weiter auszudehne

1) auf andere Prokuristen,

2) auf Personen, die früher im Handelskammerbezirke wählbar waren, aber die die Wählbarkeit begründende Thätigkeit oder Stellung aufgegeben haben.

Ueber die letztere Bestimmung sind die Handelsvertretungen gut⸗ achtlich gehört worden. Während sich viele dafür ausgesprochen haben, fehlte es andererseits auch nicht an Stimmen, die sich ablehnend verhielten.

Dieser Verschiedenheit der Ansichten, die wohl auf eine Ver⸗ schiedenheit in den örtlichen Verhältnissen zurückzuführen ist, trägt der Entwurf dadurch Rechnung, daß er die Entscheidung über die Wähl⸗ barkeit früherer Kaufleute ꝛc. den Handelskammern überläßt.

Die §§ 9 bis 14 behandeln das Wahlverfahren. Ueber das Wahlsystem ist das Erforderliche in der allgemeinen Begründung (s. Ziffer 4) gesagt worden. Im einzelnen sind im wesentlichen die bisberigen Bestimmungen aufrecht erhalten worden. Theils durch präzisere Fassung, theils durch mehrfache Ergänzungen sind Zweifel, zu denen die früheren Vorschriften Anlaß gegeben haben, nach Mög⸗ lichkeit beseitigt worden.

Die Fristen für die Auslegung der Wahllisten, für die Geltend⸗ machung von Einwendungen gegen die Listen und für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Wahl konnten unbedenklich auf je eine Woche vermindert werden.

Im § 15 ist die bisher dreijährige Wahlperiode auf 6 Jahre, und die bisher einjährige Frist für die regelmäßigen Ergänzungs⸗ wahlen auf 2 Jahre verlängert worden. Diese Aenderung entspricht einem von vielen Handelskammern geäußerten Wunsche und ist lach. lich darin begründet, daß die Mitglieder der Handelskammern nicht sowohl nach öfter wechselnden politischen und wirthschaftlichen An⸗ schauungen als vielmehr im Hinblick auf ihre geschäftliche Stellung und ihre Erfahrungen in wirthschaftlichen Angelegenheiten gewählt werden. Die längere Wahlperiode ermöglicht überdies ein gründ⸗ licheres Eindringen in den Arbeitsstoff der Handelskammern und wird somit deren Leistungen zu gute kommen.

Bei Verlängerung der Fristen für die regelmäßigen Ergänzungs⸗ wahlen auf 2 Jahre kann die Bestimmung des geltenden Gesetzes nicht mehr aufrecht erhalten werden, daß die inmitten der Wahl⸗ periode Ausscheidenden stets erst bei den nächsten Ergänzungswahlen zu ersetzen sind, eine Bestimmung, die übrigens schon bei den ein⸗ jährigen. Ergänzungswahlen Verlegenheiten hervorgerufen hat. Der Entwurf sieht deshalb wie dies auch bei sonstigen Wahlen üblich ist neben den regelmäßigen Ergänzungswahlen Ersatzwahlen für solche Kammermitglieder vor, die während der Wahlperiode aus⸗ scheiden 17).

Zu den Bestimmungen über die Geschäftsführung der Handels⸗ kammern (§§ 18 und 19) ist zu bemerken, daß in Betreff der Oeffent⸗ lichkeit der Sitzungen entsprechende Vorschriften getroffen sind wie für die Sitzungen der Landwirthschaftskammern 17 des Gesetzes über die Landwirthschaftskammern vom 30. Juni 1894).

Durch § 20 werden die Handelskammern mit juristischer Persön⸗ lichkeit ausgestattet (vergl. allg. Theil Ziffer 5).

In den §§ 21 bis 23 sind in näherer Ausführung des § 2 Be⸗ stimmungen über den Geschäftskreis der Handelskammern und ins⸗ besondere über ihre Verwaltungsaufgaben getroffen.

Die im § 21 Absatz 1 erwähnten, auf anderweitigen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Verwaltungsaufgaben sind zur Zeit die folgenden: 1 88

1) Sie machen Vorschläge für die Ernennung von Handelsrichtern 112 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877).

²¹ 2) Sie bestellen in den im Artikel 209 h des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Fällen Revisoren zur Prüfung des Hergangs der Gründung von Aktiengesellschaften. 18

3) Sie wählen Mitglieder zu den Bezirkseisenbahnräthen 3 des Gesetzes, betreffend die Einsetzung von ezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnraths für die Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Juni 1882).

Für die bereits bisher von den Handelskammern eübte Thätigkeit: der Ertheilung von Auskunft, der Erstattung von Gutachten und der Benennnng von Sachverständigen für die Gerichte und der Aus⸗ fertigung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handelsverkehr dienenden Bescheinigungen, wird im Absatz 2 des § 21 eine zweifels⸗ freie rechtliche Grundlage geschaffen. Die anderen daselbst angeführten Aufgaben sind aus dem Gesetz vom 24. Februar 1870 übernommen.

Von verschiedenen Seiten ist der Wunsch ausgesprochen worden, es möchte den Handelskammern gesetzlich eine Mitwirkung bei der Führung der Handelsregister eingeräumt werden. Dabei wird fast ausnahmslos anerkannt, daß die Uebertragung der Führung dieser Register an die Handelskammern nicht in Frage kommen, sondern es sich nur darum handeln könne, ihnen Gelegenheit zu gutachtlicher Aeußerung über die Eintragungspflicht Gewerbtreibender zu geben. Bei der Justizverwaltung besteht die Absicht, in Erfüllung dieses Wunsches

die Gerichte anzuweisen, daß sie sich in Fällen, in denen über die

Eintragungspflicht Gewerbtreibender Zweifel obwalten, mit den Handelskammern in Verbindung setzen. Einer besonderen gesetzlichen Vorschrift hierüber, die im Hinblick auf die reichsgesetzliche Regelung der Materie rechtlich nicht unbedenklich wäre, bedarf es hiernach nicht.

Eine Erweiterung der Verwaltungsaufgaben der Handelskammern bezweckt der § 22.

Durch § 36 der Reichsgewerbeordnung ist für die daselbst be⸗ zeichneten Gewerbe, die zum größten Theile Hilfsgewerbe des Handels sind, bestimmt, daß die verfassungsmäßig dazu berufenen Staats⸗ oder Kommunalbehörden oder Korporationen berechtigt sind, Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der be⸗ stehenden Vorschriften zu beeiden und öffentlich anzustellen. Von dieser Bestimmung ist in Preußen bisher nur geringer Gebrauch ge⸗ macht worden, was namentlich darauf zurückzuführen ist, daß es an bestimmten Gesetzesvorschriften mangelt, die die Zuständigkeit zur öffentlichen Anstellung und Beeidigung dieser Gewerbtreibenden regeln. Dem soll durch die Bestimmung in § 22 Absatz 1 abgeholfen werden, wodurch den Handelskammern eine entsprechende Befugniß für solche Gewerbtreibende der im § 36 a. a. b. bezeichneten Art ertheilt wird, deren Thätigkeit in das Gebiet des Handels fällt.

Im Hinblick auf die Bedeutung, die die für solche Gewerb⸗ treibende ergehenden Vorschriften für Handel und Verkehr haben, fordert der Entwurf die Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe zu Vorschriften, die von den Handelskammern in dieser Richtung erlassen werden.

Auf die Auktionatoren soll die den Handelskammern eingeräumte Befugniß nicht ausgedehnt werden, weil deren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Handels hinausgeht und überdies durch verschiedene partikularrechtliche Bestimmungen geregelt ist.

Absatz 2 des § 22 verfolgt den Zweck, eine geregelte Thätigkeit der Handelskammern auf dem Gebiete der Handels⸗ und Gewerbe⸗ statistik zu ermöglichen. Fürs Erste werden Erhebungen dieser Art dem Ermessen der einzelnen Kammern überlassen werden müssen. Je mehr aber die einzelnen Handelskammern auf diesem Gebiet eine fruchtbare Thätigkeit entfalten, desto mehr wird auch das Bedürfniß hervortreten, einzelne Erhebungen von allen Handelskammern na einem einheitlichen Plane vornehmen zu lassen. Durch die Ermäch⸗ tigung des Ministers für Handel und Gewerbe, solche Erhebungen anzuordnen, wird diesem Bedürfnisse Rechnung getragen.

Die Bestimmung des § 24 Absatz 2, wonach die Handelskammern zur Anstellung eines geeigneten Geschäftsführers verpflichtet sind, findet ihre Begründung in der veränderten Stellung, die die Handelskammern in Zukunft im Staatsorganismus einnehmen sollen.