Der Bezugsprei
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für Berlin außer den Nost⸗Anstalten auch die SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Inserate nimmt au: die Königliche Expedition
Expedition
“
den 8. April, Abends.
des Beutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
—
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem “ a. D., Rechnungs⸗ Rath eehne Berlin, dem Ersten Gerichtsschreiber und Gerichtskassen⸗Rendanten a. D., Kanzlei⸗Rath Reinecke zu Neuhaldensleben, dem Gerichtsschreiber und Rendanten a. D., Kanzlei⸗Rath Trojany zu Wriezen, dem Revisions⸗Inspektor a. D. Schuder zu Caßse dem Ober⸗Steuer⸗Kontroleur a. D., Steuer⸗Inspektor Lassak zu Gleiwitz, dem Haupt⸗Steueramts⸗ Kontroleur a. D. Feeüng zu Eberswalde, dem Steuer⸗Ein⸗ nehmer erster Klasse Siller zu Kreuzburg O.⸗S. und den Steuer⸗Einnehmern erster Klasse a. D. Scharfe zu Mettmann und Ziegner zu Freyburg a. U., bisher zu Merseburg, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem dienstthuenden Kammerherrn Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Leopold von Preußen von Trotha und dem Postdirektor Klindt zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,
den Haupt⸗Steueramts⸗Assistenten a. D. Kaiser zu Berlin und Betzolt zu Potsdam, den Haupt⸗Zollamts⸗ Assistenten a. D. Brockmann zu Lübeck und Lahann zu Flensburg, und dem Steucr⸗Einnchmer zweiter Klasse a. D. Neumann zu . bisher zu Szittkehmen im Kreise Goldap, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem emeritierten Hauptlehrer und Organisten Frieden zu Weener und dem emeritierten Lehrer und Küster Kettner zu Frecban im Kreise Luckau den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,
dem Landgestüts⸗Sattelmeister Koske zu Marienwerder, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Grothnam zu Königsberg i. Pr., dem Ersten Gerichtsdiener a. D., Botenmeister Heinzel zu Neisse und dem Schleusenmeister a. D. Bassinger zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem Revisions⸗Aufseher a. D. Hamann zu Lübeck, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Niesigk zu Berlin, bisher zu Vierraden im Kreise Angermünde, dem Gefangen⸗Aufseher a. D. Karl Günther zu Berlin, dem Gerichtsdiener a. D. Ludwig Kramer zu Rixrdorf, bisher in Berlin, dem Privat⸗Hegemeister Karl Preuß zu Forsthaus Trausen im Kreise Gerdauen und dem Hofmeister August Noffz zu Bornzin im Kreise Stolp das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 11X“
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Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den ständigen Hilfsarbeiter im Reichs⸗Justizamt, Geheimen Regierungs⸗Rath Grzywacz zum vortragenden Rath im nn ernen’en.
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Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Fabrik⸗Direktor Hugo Wulff zum Konsul in Norrköping (Schweden) zu ernennen geruh.
Den nachbenannten Krankenkassen:n: I Johannes⸗Krankenkasse (E. H.) in Bottrop, 2) Allgemeine Kranken⸗Unterstützungs⸗ und Sterbekasse 8 u Stierstadt (E. H.), 3) E14“ und Sterbekasse „Colonia“ (E. H.) 3 in Köln,
4) Centrale Kranken⸗ und Sterbekasse der Kutscher und verwandten Berufsgenossen zu Berlin (E. H.), 5) Kranken⸗ und Begräbnißkasse für Tylographen in
Berlin und Umgegend (E. H.), terbekasse (E. H.) zu
6) Bandwirker⸗Kranken⸗ und 7) Hilfskrankenkasse für das Kirchspiel Trupe⸗Lilienthal
Lüttringhausen, 8) Krankenkasse des “ für weibliche An⸗ . gestellte (E. H.) in Berlin ist auf Grund des § 752 des Krankenversicherungsgese es in der Fassung vom 10. April 1892 (R.⸗G.⸗Bl. S. 379) die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 a. a. Berlin, den 2. April 1896. 8. Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohmann.
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eiagntmachung.
„Mitt Bezug auf die landespolizeiliche Anordnung vom 11. Februar 1893 (Extrablatt zu Nr. 6 des Reg⸗Amtsbl. für 1893) bringe ich nachstehend ein anderweites, nach dem
Stande der Lungenseuche aufgestelltes Verzeichniß dersenigen Sperrgebiete in Oesterreich⸗Ungarn zur Ffenklichen
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Kenntniß, aus welchen eine Einfuhr von v nicht stattfinden darrfr. reslau, den 27. März 1896. Der Regierungs⸗Präsident. von Heydebrand und der La
v16“ der von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebiete in Oesterreich⸗Ungarn, aus welchen die Einfuhr von Rindvieh auf Grund Art. 5 des Viehseuchen⸗Ueberein⸗ kommens vom 6. Dezember 1891 sowie Ziff. 5 des Schluß⸗ protokolls zu untersagen ist.
Ausgegeben im Kaiserlichen Gesundheitsamt zu Berlin 21. März 1896. 8 EPPEEIq666
frei.
Rindvieh in
u“ 1— B. Ungarn.
Die Komitate: Arva, Bars, Liptõ (Liptau), Nyitra (Neutra), Pohssony (Preßburg), Szepes (Zips), Turöõcz (Thurocz) und Zôlyom (Sohl).
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungs⸗ und vortragenden Rath im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Frei⸗ herrn von Seherr⸗Thoß in Berlin zum Geheimen Ober⸗ Regierungs⸗Rath zu ernennen. 1““
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Ein Einzelfall hat die Veranlassung gegeben, in eine Pete ae der Frage einzutreten, ob der § 12 Abs. 1 der
ienstinstruktion für die Königl’ch preußischen Förster vom 23. Oktober 1868, welcher die Einholung des Heirath⸗ konsenses den Forstbeamten vorschreibt, nach Lage der Gesetzgebung noch aufrecht zu erhalten ist. ö hat verneint werden müssen. emzufolge wird der Abs. 1 des § 12 der genannten Instruktion hiermit aufgehoben und durch nachfolgende Vorschrift ersetzt:
„Wenn der Forstbeamte sich verheirathen will, so hat er sowohl hiervon als auch von der demnächst er⸗ folgten Verheirathung der Reglerung durch seinen Vor⸗ gesetzten Anzeige zu erstatten.“
Die Königliche Regierung wolle hiervon den sämmtlichen “ des Bezirks Kenntniß geben und die vorhandenen emplare der Förster⸗Dienstinstruktion entsprechend berichtigen lassen. 8 Berlin, den 27. März 1896. 8 Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Im Auftrage: Donner. An die sämmtlichen Königlichen Regierungen, aus⸗ schließlich Merseburg, Aurich und Sigmaringen.
Dem Thierarzt Paul Richter in Siegburg ist, unter Anweisung des Amtswohnsitzes in Siegburg, die kommissarische Verwaltung der Kreis⸗Thierarztstelle für den Siegkreis über⸗ tragen worden.
8 Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung.
Die sämmtlichen, bisher noch nicht zur Verloosung ge⸗ kommenen 3 ½ prozentigen Schuldverschreibungen der
Saal⸗Eisenbahn vom 22. Juli 1886 werden im Auftrage des Herrn Finanz⸗Ministers den Besitzern hiermit zum 1. No⸗ vember 1896 zur baaren Rückzahlung gekündigt.
Die Besitzer werden aufgefordert, die Nennbeträge der Schuldverschreibungen vom 2. November 1896 ab bei einer der nachbezeichneten Stellen und zwar: 1
a. in Leipzig bei der Königlichen Eisenbahn⸗Stations⸗
kasse, Th.
in Frankfurt a. M. und in Erfurt bei den lichen Eisenbahn⸗Hauptkassen,
in Berlin bei dem Bankhause von Jacob Landau und bei der Berliner Handelsgesellschaft,
d. in Munchen hei dem Bankhause von Merck, Finck u. Co. gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen, alsdann noch nicht fälligen Zinsscheine Reihe Nr. 20 nebst Zinsscheinanweisungen zu erheben. Neben dem Kapitalbetrage der Schuldverschreibungen werden gleichzeitig noch die Stückzinsen für die vier Monate Juli bis einschließlich Oktober 1896 gezahlt werden. 2
Die Schuldverschreibungen nebst den zugehörigen Zins⸗ scheinen und Zinsscheinanweisungen können einer der vor⸗ bezeichneten Stellen schon vom 1. Oktober d. J. ab eingereicht
König⸗
werden, welche die Effekten der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. November d. J. ab bewirkt⸗
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten.
Vom 1. November 1896 ab hört die Verzinsung dieser Schuldverschreibungen auf.
Der durch unsere Bekanntmachung vom 21. März d. J. auf den 9. April d. J., Vormittags 11 Uhr, anberaumte Ver⸗ loosungstermin ist aufgehoben.
Zugleich werden die früher ausgeloosten, zum 1. Juli 1895 de noch rückständigen Schuldverschreibungen
Nr. 893, 2675 und 3372 zu 500 ℳ, 1— mit welchen die Zinsscheine Reihe I Nr. 18 bis 20 nebst Zinsscheinanweisungen unentgeltlich zurückzuliefern sind, wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren Ver⸗ zinsung aufgehört hat, und daß dieselben werthlos werden, wenn sie während 10 Jahre jährlich einmal öffentlich auf⸗ gerufen und dessenungeachtet nicht spätestens „innen Jahres⸗ frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Einlösung ein gereicht werden. 1b
Formulare zu den Quittungen werden von den oben⸗ genannten Stellen, sowie von der Staatsschulden⸗Tilgungskasse unentgeltlich verabfolgt. ö“
Berlin, den 2. April 1896.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.
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Bekanntmachung.
Die sämmtlichen 3 ½ prozentigen Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Werra⸗Eisenbahn vom 1. Januar 1895 werden im Auftrage des Herrn Finanz⸗Ministers den Besitzern zum 1. August 1896 mit der Rnsiore. gekündigt, den Kapitalbetrag von diesem Tage ab bei der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse hierselbst — W. Taubenstraße Nr. 29 — gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen und der dazu ge⸗ Fürigen, alsdann noch nicht fälligen Zinsabschnitte bhaas cheine) Nr. 3 bis 20 nebst Zinsleiste (Zinsscheinanwei ung) zu erheben.
Neben dem Kapitalbetrage der werden gleich⸗ zeitig noch die Stückzinsen fuͤr die vier Monate Ap il bis ein⸗ schließlich Juli 1896 gezahlt werden.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und der 8 drei Geschäftstage jeden Monats. Die Einlösun geschieht auch bei den Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen 8 in Frankfurt a. M. bei der Königlichen Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Obligationen nebst den zugehörigen Zins⸗ abschnitten (Imneschetrren) und Zinsleisten (Zinsscheinanweisungen) einer dieser Kassen schon vom 1. Juli d. J. ab eingereicht werden, welche die Effekten der Staatsschulden⸗Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. August d. J. ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsabschnitte (Zins⸗ scheine) wird vom Kapital zurückbehalten.
Vom 1. August d. J. ab hört die Verzinsung dieser Obligationen auf.
Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Obligationen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen
edachten Kassen unentgelttich verabfolgt. rlin, den 2. April 1896. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.
oben
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 3 der in Nr. 284 des „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers“ vom 2. Dezember 1891 veröffentlichten und am 1. Januar 1893 in Kraft getretenen Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Hsrer amtlichen Zwecken hat ferner die folgende Fabrik ihr Wasserzeichen bei der unterzeichneten
Anstalt angemeldet. Die Anmeldungen Nr. 1— 7 sind im „R.⸗A.“ Nr. 84 d. J. 1892, b 8—14 “
C1“ „ IS. 27 — 34 „ 1 35 — 39 „ 183 40 — 44 b „ 213 45 — 49 „ 239 56 — 65 11 125 67 19 306