1896 / 93 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Apr 1896 18:00:01 GMT) scan diff

1 1“ eplset üg. Mesg-er⸗

Regts. Erzherzog Albrecht von Oesterreich und Adjutant der 3. Div.,

im 1. Chev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland, letztere beide

unter Beförderung zu Majoren, zu etatsmäß. Stabsoffizieren,

Rittmann, Hauptm. und Komp. Chef vom 5. Inf. Regt. Groß⸗

Ernst Ludwig von Hessen, unter Stellung à la suite dieses Regts.,

Abiutanten bei der 3. Div., Dengler, Hauptm., bisher à 1a

0. Inf. Regts. Prinz Ludwig und Adjutant bei der 5. Inf.

Komp. Chef im 5. Inf. Regt. Großherzog Ernst Ludwig

von Hessen, Frhr. v. Brück, Rittm. à la suite des 1. Schweren

Reiter⸗Regts. Prinz Karl von Bayern und kommandiert zur Dienst⸗

leistung dortselbst, in diesem Regt. zum Eskadr. Chef, Steiner,

8 Lt. des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig, bisher Adjutant beim

ezirks⸗Kommando Ingolstadt, unter Stellung à la suite des ge⸗

nannten Regts., zum Adjutanten bei der 5. Inf. Brig., ernannt.

Tauffkirchen zu Guttenburg auf Abm, Sec. Lt.

Chev. Regt. Herzog Karl Theodor, zum 2. Ulan. Regt.

König versetzt. Hammerbacher, Port. Fähnr. des 3. Chev. Regts.

erzog Karl Theodor, zum Sec. Lt. in diesem Regt. befördert.

örtz, Major und Abtheil. Kommandeur im 5. Feld⸗Art. Regt., ein Patent seiner Charge verliehen. b

13. April. Schöller, Oberst⸗Lt. und Abtheil. Kommandeur vom 4. Feld⸗Art. Regt. König, im 1. Feld⸗Art. Regt. Prinz⸗Regent Luitpold, Höggenstaller, Oberst⸗Lt. und Abtheil. Kommandeur vom 5. Feb⸗Ach. Regt., im 2. Feld⸗Art. Regt. Horn, zu etats⸗ mäßigen Stabsoffizieren, Graf von Bullion, Hauptm. im Stabe des 4. Feld⸗Art. Regts. König, Jodl, Hauptm. im Stabe des 5. Feld⸗Art. Regts., beide in ihren Truppentheilen unter Be⸗ förderung zu Majoren, zu Abtheil. Kommandeuren, chneider, Hauptm. im 1. Feld⸗Art. Regt. Prinz⸗Regent Luitpold, Schupbaum, Pr. Lt. vom 4. Feld⸗Art. Regt. König, im 3. Feld⸗Art. Regt. Königin⸗Mutter, unter 1un zum Hauptm., zu Battr. Chefs, ernannt. Ritter und Edler von Rauscher auf Weeg, Hauptm. und Battr. Chef vom 1. Feld⸗Art. Regt. Prinz⸗Regent Luitpold, in den Stab des 4. Feld⸗Art. Regts. König, dieser unter Beförderung zum überzähl. Major, v. Zwehl, Hauptm. und Battr. Chef vom 3. Feld⸗Art. Regt. Königin Mutter, in den Stab des 5. Feld. Art. Regts., Goldschmidt, Sec. Lt. vom 5. Feld⸗Art. Regt., zum 4. Feld⸗Art. Regt. König mit einem Patent vom 5. März 1893, Ney, Port. Fähnr. vom 18. Inf. Regt. Prinz Ludwig Ferdinand, um 1. Train⸗Bat., versetzt. Fasbender, Hauptm. im General⸗

abe der 4. Div., zum Major freimter, Pr. Lt., zweiter Train⸗ depot⸗Offizier beim Depot I. Armee⸗Korps, zum Hauptm., Stahl, Sec. Lt. im 4. Feld⸗Art. Regt. König, zum Pr. Lt. ohne Patent, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heer;. 8. April. Edler v. Gäßler, Major, à la suite des 1. Inf. Regts. König und Kommandant des Invalidenhauses, mit der geseßlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.

9. April. Stephinger, Sec. Lt. des 19. Inf. Regts., unter Verleihung des Charakters als Pr. Lt., mit der gesetzlichen e Rohe, Sec. Lt., à la suite des 2. Chev. Regts. Taxis, behufs be⸗ absichtigter Auswanderung, der Abschied Beichhold, Hauptm. a. D., zu den mit Pension zur Disp. stehenden Offizieren

versetzt. seßt April. Müller, Port. Fähnr. vom 2. Inf. Regt. Kron⸗ prinz, zur Res. beurlaubt.

11. April. Hemmer, Oberst und Kommandeur des 14. Inf. Regts. Hartmann, mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen zur Disp. gestellt. Prestele, Major und Bats. Kom⸗ mandeur vom 13. Inf. Regt. Kaiser Franz Joseph vom Oesterreich, mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen

Abzeichen der Abschied bewilligt. Steinberger, Pr. Lt. a. D.,

als Hauptm. charakterisiert. Hanfstängl, Major und etatsmäß. Stabsoffizier vom 5. Chev. Regt. Erzherzog Albrecht von Oesterreich,

erleihung der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst, mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bis⸗ herigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied .

13. April. Bürklein, Oberst und etatsmäß. Stabsoffizier vom 2. Feld⸗Art. Regt. Horn. Ritter u. Edler v. Schmädel, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier vom 1. Feld⸗Art. Regt.

rinz⸗Regent Luitpold, dieser unter Verleihung des Charakters als

berst, mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen zur Disp. gestellt.

Im Sanitäts⸗Korps. 8. April. Symens, Unterarzt des 8. Inf. Regts. Pranckh, zum Assist. Arzt 2. Kl. in diesem Truppentheil, Dr. Krukenberg, Dr. Buder, Dr. Müller 1 München), Dr. Danzer (Amberg), Dr. Schick (Nürnberg), Dr.

erbert (Landshut), Dr. Fahlenbock (Würzburg), Unterärzte

der Res., zu Assist. Aerzten 2. Kl. der Res., befördert. 8

Beamte der Militär⸗Verwaltung. 8 8. April. Colshorn (Hof), Unter⸗Apotheker der Res., zum OberApotheker der Res. befördert.

8 XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Korps. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 10. April. chönherr, Feuerwerks⸗Pr. Lt. von der Geschoßfabrik, zum ver⸗ezars. v-e en Liboron, Zeug⸗Pr. Lt. von der Direktion der Vereinigten Art. Werkstätten und Depots, zum Zeug⸗Hauptm., Klemm, seuenweree de vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, Thiele,

euerwerks⸗Lt. vom Truppenübungsplatz Zeithain, zu Feuerwerks⸗

7. b, Tröger, Zeug⸗Feldw., zum Zeug⸗Lt. beim Art. Depot, efördert.

11. April. v. gSn Pr. Lt. à la suite des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107, kommandiert zur Dienst⸗ leistung als militärischer Begleiter Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albert, Herzogs zu Sachsen, unter Belassung seiner bisherigen Üniform, zum persönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albert, Herzogs zu Sachsen, ernannt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 9. April. v. Kirchbach, Gen. Lt. und Kommandeur der 3. Div. Nr. 32, unter Beförderung zum Gen. der Kav., in Genehmigung seines Abschieds⸗ gesuches mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der Gen. Üniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen zur Disp. gestellt.

10. April. Wicke, charakteris. Zeug⸗Major vom Art. Depot, mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.

12. April. Hohlfeld, Gen. Major und Kommandeur der 5. Inf. Brig. Nr. 63, v. Loeben, Gen. Major und Kommandeur der 4. Inf. Brig. Nr. 48, diese beide unter Verleihung des Cha⸗ rakters als Gen. Lt., Fiedler, charakteris. Gen. Major, Direktor des topographischen Bureaus und Vorstand der Genie⸗Direktion, in Genehmigung ihrer Abschiedsgesuche mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der Gen. Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen, zur Disp. gestellt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 7. Ja⸗ nuar. Neubert, Hofrath und Professor beim Kadetten⸗Korps, auf seinen Antrag unter dem 1. Mai d. J. mit Pension in den Ruhe⸗ stand versetzt.

2. April. Liebner, Ober⸗Apotheker der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Dresden⸗Altst., der Abschied bewilligt.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Korps.

Im Sanitäts⸗Korps. 4. April. v. Graeter, Ober⸗ Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt des Drag. Regts. Kenah Nr. 26, mit Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktionen bei der 26. Div. (1. Königl. Württemberg.), zum Div. Arzt der 26. Div. (1. Königl. Württemberg), vorläufig ohne Patent, befördert. Dr. Bückling, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Garn. Arzt in Stuttgart,

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zum Regts. Arzt des Drag. Regts. König Nr. 26, Dr. Jaeger, Stabs⸗ und Bats. Arzt im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, zum Garn. Arzt in Stuttgart, Dr. Wendel, Stabsarzt in demselben Regt., zum Bats. Arzt des 2. Bats., ernannt. Die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Wiskott der Res. vom Landw. Bezirk Ludwigsburg, Dr. Seeger der Res. vom Landw. Bezirk Gmünd, Dr. Hafner der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Ravensburg, Dr. Neßler der 1e. vom Landw. Bezirk Rottweil, Dr. Fausel der Landw. 1. Aufgebots von demselben Landw. Bezirk, Dr. Gaupp der Res. vom Landw. Bezirk Stuttgart, Dr. Wider der Res. vom Landw. Bezirk Horb, Dr. Krimmel der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Ravensburg, Dr. Kurz II. der Res. vom Landw. Bezirk Stuttgart, Dr. Kauffmann der Res. vom Landw. Bezirk Eßlingen, Hertkorn der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Calw, Dr. Bonzelius im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, zu Assist. Aerzten 1. Kl. befördert.

Deutscher Reichstag. 70. Sitzung vom 17. April 1896, 1 Uhr. 1

agesordnung: Fortsetzung der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs zur Bekaämpfung des unlauteren Wettbewerbs bei 9, der den Verrath der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse betrifft. 1 Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. Nach dem Unter⸗Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe nahm das Wort der

Abg. Dr. Freiherr von Langen (d. kons.): Wenn die beiden §§ 9 und 10 fehlen würden, würde niemand etwas vermißt haben, weil sie eigentlich nicht in das Gesetz gehören; denn es handelt sich eigentlich um den unlauteren Wettbewerb zwischen verschiedenen Ge⸗ werbetreibenden, aber nicht um deren Verhältniß zu ihren Angestellten. Der Widerspruch der Angestellten richtet sich aber hauptsächlich gegen die Nummer 2, nicht gegen die Nummer 1. Es wäre auch wohl ein Wunder, wenn sich jemand dagegen erklären wollte, daß derjenige bestraft wird, der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse seines gegen⸗ wärtigen Arbeitgebers während des Dienstverhältnisses preis iebt. Der ehrenwerthe Stand der Angestellten will daran jedenfalls nichts ändern.

Abg. Singer (Soz.): Die §§ 9 und 10 gehören zu denen, von deren Gestaltung wir unsere Zustimmung zu dem Gesetz abhängig machen müssen. Ich hätte erwartet, daß der Vorredner sich gegen die Vorschriften erklärte; denn er meinte selbst, daß sie nicht in das Gesetz gehören, welches gegen unlautere Reklame u. s. w. gerichtet ist. Es wird hier aber in § 9 eine Ausnahmebestimmung getroffen geßen eine ganze Klasse der Bevölkerung. Gegen dieses eestnnh. etz richten sich die Proteste der Handlun sangestellten, welche unter Ver⸗ hältnissen leben, welche zum theil schlechter sind, als die der Arbeiter. Sie haben das Recht auf einen Schutz der Gesetzgebung, sie dürfen erwarten, daß sie in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Die Konkurrenzklausel, welche in vielen Fällen existiert, wird verschärft durch eine kriminelle Bestrafung. Deutlicher kann sic eine Klassen⸗ gesetzgebung nicht kennzeichnen. Dieser eine Grund ist schon genügend zur Ablehnung des § 9. Die Nr. 2 wagt die Regierung selbst nicht mehr zu ver g spiger weil ihr keine Partei dabei Gefolgschaft leistet. Aber auch die materiellen Gründe für Nr. 1 reichen nicht aus. In der Zeit des Dampfes und der Elektrizität sind die Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse resorbiert worden; sie bestehen gar⸗ nicht mehr. Wenn aber ein Schutz der Geschäfts⸗ und Betriebs⸗ geheimnisse nothwendig wäre, dann müßte der Gesetzgeber sich doch darüber klar sein, was unter Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen zu verstehen ist. Jeder Geschäftsmann wird das für ihn 12. für sein Geheimniß halten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird ö auferlegt, welche sich der Tragweite ihrer Handlungen aum recht bewußt sind; denn die jungen Leute kommen direkt von der Schule als Lehrlinge in solche Betriebe, und bei jugendlichem Leichtsinn kommt es leicht zu unbedachten Worten. Aber freilich für die

andelsangestellten will man nichts thun. Der Antrag im Abgeordneten⸗ ause und die heute eingebrachte Interpellation der Konservativen zeigen, daß die Herren die wirklich wirthschaftlich Schwachen nicht schützen wollen. Sie fallen der Regierung in den Arm, wenn sie ein⸗ mal einen wirklichen Arbeiterschutz beabsichtigt; und außerdem schafft man hier eine besondere Ausnahmegesetzgebung für die Pirtgschafttic Schwachen. Ich habe die Legende zerstören wollen, als ob es si hier um den Schutz von Ordnung und Sitte, von Treue und Glauben handelt. So lange solche einseitige Klassengesetzgebung im Reichstag getrieben wird, werden wir den Vorlagen unsere Zustimmung nicht geben. Stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrath, Unter⸗ Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe: Meine Herren! Die einleitenden Worte des Herrn Vorredners nöthigen mich zu einer Erwiderung. Er fand meine Aeußerung charakteristisch für die Art, wie jetzt Gesetze gemacht werden; er sagte, ich hätte das Zugeständni abgegeben, daß die von der Kommission gestrichene Nr. 2 des § unhaltbar und alle dagegen erhobenen Bedenken zutreffend . seien; davon hätte man sich, wie Herr Singer freundlichst bemerkte, auf seiten der Regierung überzeugt. Das muß ich richtigstellen. Ich habe in der Kommission ausführlicher, hier ganz kurz, allerdings demerkt, daß die jetzt gestrichene Nr. 2 allerdings zu Einwendungen und Bedenken Anlaß geben könne. In der Kommission habe 88 er ausgeführt, warum die Regierung nichtsdestoweniger die gestrichene Bestimmung für nützlich halte und den erhobenen Einwendungen nicht die Tragweite beilegen könne wie diejenigen, die sie machen. Wenn ich heute 57 die Sache nicht weiter eingegangen bin, se geschah das, weil von keiner Seite der Antrag gestellt worden ist, die Nummer 2 wiederherzustellen. Ich verwahre mich aber dagegen, daß ich etwa das Zugeständniß abgegeben hätte, als sei eine Bestim⸗ mung vorgelegt worden, von deren Unnützlichkeit sich die verbündeten Regierungen selbst inzwischen überzeugt hätten. Ich darf bei der Gelegenheit noch auf einiges Andere kurz eingehen. Von einer Klassengesetzgebung kann hier nicht die Rede sein. Worum handelt es sich denn? Um den Schutz des Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ geheimnisses gegen Verrath. Ein Betriebsunternehmer kann doch nicht sein eigenes Geheimniß verrathen; das kann doch nur sein An⸗ gestellter, der Lehrling oder wer bei ihm sonst beschäftigt ist, thun. Wenn man das Klassengesetzgebung nennt, zu strafen, wenn von einem Angestellten schnöder Verrath und Untreue begangen wird, dann könnte man z. B. auch die Straf⸗ vorschriften zum Schutz der Branntweinsteuer als eine Klassengesetz⸗ gebung gegen die Branntweinbrenner bezeichnen; dabei kommen eben andere Personen nicht in Frage. Nun hat der Herr Abgeordnete Singer angedeutet, es gäbe Fälle, in denen der Unternehmer das Geheimniß eines Angestellten, etwa dessen Erfindung, verrathe. Gewiß; wenn er dabei Untreue verübt, die moralisch verwerflich ist, dann würde ich mit Vergnügen ihn auch bestrafen. Dieser Gedanke ist aber nicht so leicht gesetzgeberisch zu formulieren, und 1 würde mich gefreut haben, wenn der Herr Abg. Singer die Gelegenheit in der Kommission benutzt hätte, diesem Gedanken einen gesetzgeberischen Ausdruck zu geben. So wie er hingeworfen ist, ist er für unsere Arbeiten hier nicht weiter verwerthbar. Der Herr Abg. Singer hat sodann, wenn auch von einem anderen Standpunkt wie der Herr Abg. Schmidt, diese ganze Gesetzgebung gegen den Verrath von Betriebs⸗ und Geschäftsgeheim⸗ nissen als etwas dargestellt, was von keiner Seite verlangt worden sei. Die deutsche Industrie hat seit mehr wie 10 Jahren die Reichsverwaltung man kann sagen, bombardiert mit Anträgen, endlich auf, diesem Gebiet eine klaffende Lücke unserer Gesetzgebung auszufüllen; die chemische Industrie, Handelstage, Handelskammern, Juristentage haben solche Anträge gestellt. Ich erinnere ferner daran, wie hier das Waaren⸗ zeichengesetz in dritter Lesung verhandelt wurde das war je, so zu sagen, die Wiege der jetzigen Vorlage —, da wurde von dieser Stelle erwähnt, daß die Reichsverwaltung sich mit einer Regelung des

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Schutzes von

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etriebs⸗ und Fabrikgeheimnissen beschäftigt, die Sache aber

wegen ihrer Schwierigkeiten einstweilen nicht weiter verfolgt hätte. Das fand hier im hohen Reichstage die abfälligfte ee Der

ir Abg. Singer war auch anwesend. Es ist gesaßt worden, ich ätte olle Kamellen vorgetragen. Ja, Beispiele, die 8. einmal zu demselben Zwecke erwähnt worden sind, werden doch dadurch nicht schlechter, daß sie an geeigneter Stelle wiederholt werden. Solchen Anträgen gegenüber, wie sie hier gestellt sind, muß das Material wieder vorgebracht werden. Uebrigens einiges war neu, z. B. die Feanhihs auf das Urtheil eines Sachverständigen, der von der thüringi⸗ schen Spielwaarenindustrie, das habe ich ausdrücklich angeführt, behauptet habe, daß sie allerdings nicht hätte, der aber weiter hervorgehoben habe ich werde ihn dem Herrn Abg. Singer nachweisen können, wenn er Werth darauf legen sollte —, die Kunden⸗ verhältnisse in Amerika wären so wichtig für die thüringische Spiel⸗ waarenindustrie, daß deren Verrath die Existenzfähigkeit der Geschäfte bedrohe. Das ist nicht dadurch widerlegt, daß, wie Herr Singer an⸗ führte, aus Amerika Leute herkommen, die in den Fabriken umher⸗ gehen und Bestellungen machen. Natürlich, was die dort überall mit⸗ theilen, kann kein Geheimniß sein. Daraus folgt aber nicht, daß es keine Geheimnisse giebt. (Zuruf links.) Ja, was Geheimnisse sind, wird in jedem Falle der Beurtheilung unterliegen müssen. Herr Singer hat die Besorgniß ausgesprochen, daß ein harmloser Lehr⸗ ling, der aus Leichtsinn etwas, was er gar nicht als ein Geheimniß erkennt, ausplaudert, nun zu einer schweren Strafe verurtheilt werden kann. Wenn ein Lehrling nicht das Unter⸗ scheidungsvermögen hat, eine Thatsache als Betriebsgeheimniß zu er⸗ kennen, so wird der Richter ihn eben nicht verurtheilen. Da fehlt dann das subjektive Moment der Strafbarkeit; außerdem wird er als pflichtmäßiger Richter den Leichtsinn, die Unerfahrenheit, vielleicht auch die Strafunmündigkeit des Lehrlings nicht unberücksichtigt lassen. Im übrigen möchte ich doch darauf aufmerksam machen, daß das Deutsche Strafrecht den Begriff des vrFve auf zahlreichen Gebieten kennt, und daß es bisher noch nicht bekannt geworden ist, daß aus der Anwendung dieses Begriffs Mißstände und Härten hervor⸗ egangen wären, wie sie befürchtet werden. Durch Strafgesetze suncd geschützt Briefgeheimnisse, Postgeheimnisse, Depeschengeheimnisse, Amtsgeheimnisse, Privatgeheimnisse, Privatgeheimnisse der Aerzte, Staatsgeheimnisse, militärische Geheimnisse, Kunst, und gewerbliche Geheimnisse in Bezug auf die Zeugenpflicht im Zivilprozeß, Betriebs⸗ und Fabriksgeheimnisse, welche die Vorstände von Berufs⸗ enossenschaften bei Strafe nicht verrathen dürfen. Die Recht⸗ Fereang hat also genügend Gelegenheit gehabt, sich mit dem Begriff der Geheimnisse zu beschäftigen und ist damit bisher meines Wissens ganz gut fertig geworden. Die Zivilklage ferner, auf die auch Herr Singer verwiesen hat, hilft da nichts, wo nichts zu holen ist, wenn derjenige nichts hat, der Verrath geübt hat. Uebrigens verweist die Vorlage diese haf auf den Weg der Privatklage und beschränkt den Staatsanwalt auf Fälle des öffentlichen Interesses. Herr Singer hat sich aus meinen Aeußerungen nicht davon überzeugt, daß ein Bedürfniß für die Bestimmungen in Nr. 1 vorhanden wäre. Ich habe mich aus den Aeußerungen des Herrn Abg. Singer nicht davon überzeugt, daß der Reichstag gut thäte, diese Bestimmung zu streichen.

Abg. Dr. Hammacher (nl.) weist darauf hin, ü6 die Anklage nur auf Antrag erfolge. Welche Hartherzigkeit, führt Redner weiter aus, vermuthet man bei dem Betriebsinhaber, wenn man annimmt, daß bei einem harmlosen Verplaudern ein Strafantrag gestellt wird! Erkennt der Geschäftsinhaber, daß es sich um einen harmlosen Vor⸗ fall handelt, dann kann er den Antrag schließlich immer noch zurücknehmen. Es ist doch kein so ungeheuerliches Verlangen, daß die jungen Leute die Geschäftsgeheimnisse bewahren, so lange sie in dem Geschäft sind. Die Fabrik⸗Inspektoren und die Beauftragten der Berufsgenossenschaften sind doch auch verpflichtet, Betriebs⸗ und Fabrikgeheimnisse zu achten. Ist es denn bei ihnen leichter söstzuftelen was Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse sind? Für die betreffenden Bestimmungen aber hat Herr Singer sicherlich un⸗ bedenklich gestimmt. Die Vorlage beschränkt sich nicht bloß auf die unlauteren Reklamen, sondern behandelt auch im § 5 die Ver⸗ schleierung von Maß und Gewicht. Es muß lebhaft Protest dagegen erhoben werden, 75 es sich hier um eine Klassengesetzgebung han⸗ delt; es können doch nur die Personen in das Gesetz gezogen werden, welche sich mit den Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnissen befassen; das sind die Betriebsinhaber und ihre Angestellten. Bei verschiedenen Handelsgeschäften ist die Nothwendigkeit der Wahrung des Ge⸗ schäfts⸗ und Betriebsgeheimnisses meist noch wichtiger als die Wahrung des Geheimnisses in den Wenn ein die Preise verräth, welche sein Arbeitgeber bei einer Submission gestellt hat, wenn er die Bilanz des Geschäfts oder die Selbstkosten verräth, so ist das für die Konkurrenz sehr werthvoll und schädlich für den Unternehmer. Welche Bedeutung hat es für die Konkurrenz, ob der eine oder der andere Unternehmer mit einer neuen Erfindung arbeitet oder nicht! Ich will nur an die elektrische oder sonstige Beleuchtung erinnern, in Bezug auf welche ja Streitigkeiten schweben; wenn die Angestellten solche technischen Geheimnisse verrathen, so ist das eine schwere Schädigung. Es wird gesagt, daß in Deutschland die Verleitung zum Verrath von Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnissen geschäftsmäßig betrieben werde. Redner führt eine ganze Reihe von Bei⸗ spielen an, wo eine solche Verleitung konstatiert werden konnte, und fährt fort: Bezüglich der Nummer 2 entschied schließlich die humanitäre Rücksicht auf die Zukunft der Angestellten. Die Ver⸗ tragsfreiheit hat ja manche Härten mit sich gebracht, aber ein end⸗ gültiges Urtheil kann man darüber nicht fällen, man muß es dem Ermessen des Richters überlassen, das Richtige zu treffen. Wir haben daher keine Ursache, gegen § 9 zu stimmen.

Abg. Roeren (Zentr.): Unbedingt nothwendig gehören die §§ 9 und 10 nicht in das Gesetz hinein; aber es wird durch den Verrath von Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnissen soviel unlauterer Wettbewerb getrieben, daß dagegen eingeschritten werden muß. Redner erklärt sich für die Kommissionsbeschlüsse, die sich nur auf die Dauer des Dienst⸗ verhältnisses beschränken. In allen fremden Staaten bestehe und in den meisten Einzelstaaten habe bis 1870 eine Gesetzgebung zum Schutz der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse bestanden.

Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) bestreitet, daß es sich um ein

Klassengesetz handele, und meint, daß die Vorschrift in das Gesetz hineingehöre, soweit ein Angestellter in doloser Weise seinen Arbeit⸗ eber schädige. Daß eine Bestrafung erfolgen solle auch da, wo fahrlässiger Weife eine Verletzung des Geheimnisses eintrete, gehe über den Rahmen des Gesetzes hinaus. Wenn z. B., fährt der Redner fort, Kommis in der Kneipe Abends mit der Kundschaft renommieren, so ist das kein Verrath von Geschäftsgeheimnissen; dieser würde nur vorliegen, wenn eine Mittheilung der Namen der Kundschaft an einen Konkurrenten erfolgt wäre, um dem Geschäfts⸗ inhaber einen Schaden zuzufügen. Was Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ geheimniß ist, werden die Sachverständigen sehr leicht feststellen können, und ohne das Gutachten eines Sachverständigen werden die Richter kaum urtheilen können. Redner beantragt: in dem § 9 in dem Satze „wer unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen ...“ das Wort „oder“ zu streichen.

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Hauß: Der Antrag des Vor⸗ redners, so unbedeutend er aussieht, würde die Wirksamkeit des § 9 verhindern; er geht aus von dem Gedanken, daß die Vorlage den fahrlässigen Verrath bestrafen will. Das ist nicht der Fall; die Voraus⸗ setzung der Bestrafung ist unter allen Umständen der Dolus. Die Regierung wollte nur den Fall treffen, daß der Verrath zum Zwe des Wettbewerbs erfolgt; die Kommission meinte aber, daß auch Fälle der Rachsucht vorkommen können, ohne daß eine Schädigung eingetreten 8 Von einem Klassengesetz kann keine Rede sein; denn das Gesetz straft auch die Unternehmer, welche den Verrath von Geschäftsgeheim⸗ nissen sich zu nutze machen.

Abg. Bas ser mann (nl.) empfiehlt seinen Antrag, wonach der Anstifter zum Verrath von Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnissen an der Konventionalstrafe betheiligt werden soll, welche den verleiteten jungen Mann, der sich der Tragweite seiner Handlungen noch ni bewußt ist, trifft. 8 8

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Abg. Dr. Freiherr von Langen erklärt sich gegen den An⸗ trag von Stumm, weil derselbe den § 9 durchaus unwirksam machen würde. Ein Ausnahmegesetz, fährt Redner fort, liegt hier nicht vor, sonst könnte man eher den russischen Handelsvertrag als ein Ausnahmegesetz gegen die Agrarier bezeichnen. ie Konkurrenzklausel bedauern auch wir, wenn sie angestellte Personen vielleicht lebens⸗

länglich bindet, aber diese Bestimmung gehört nicht in dieses Gesetz. Wenn § 9 auch nicht ganz genau in dieses Gesetz paßt, so werde ich doch dafür stimmen; ich würde auch für den Antrag Kanitz simmen, wenn er in § 9 eingefügt würde. Die Angestellten sind doch nicht alle kleine Leute; es werden davon auch Direktoren und andere Beamte von Aktiengesellschaften betroffen. Herr Singer sprach von Religion, Sitte und Ordnung. Dafür treten wir immer ein; aber was hat die Religion mit diesem Gesetze zu thun?

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Freiherr von Seckendorff wendet sich gegen den Antrag Bassermann, der etwas über das Ziel

hinausgehe. Das unmoralische Verhalten desjenigen, der zum Ver⸗ rath von Geschäftsgeheimnissen verleite, tadele auch die Regierung; aber Verträge gälten doch nur unter den Vertragschließenden, und es könne aus ihnen heraus nicht ein Dritter verantwortlich gemacht werden für Handlungen, deren Tragweite er gar nicht übersehen könne. Redner wendet sich dann dag gen, daß der erfolglose Versuch der Ver⸗ leitung zum Verrath des Geschäftsgeheimnisses ebenso hoch bestraft verde Verrath selbst. Er giebt daher eine Aenderung des § 10 anheim.

Abg. Vielhaben (Reform⸗P.): Daß dieser Verrath bestraft werden soll, darüber sind Alle einig; Streit herrscht bf Art der Bestrafung. Auch die Beschlüsse der Kommission unterliegen vielfachen Bedenken. Den Schutz der Geschäfts, und Betriebs⸗ eheimnisse verlangen hauptsächlich nur die großen Betriebsunternehmer. biese können sich dadurch schützen, daß sie ihren Angestellten ein dem Vertrauen, welches sie auf dieselben setzen, entsprechendes Gehalt ge⸗ währen. Ich werde gegen § 9 stimmen.

Abg. Roeren (Zentr.) erklärt sich gegen den Antrag von Stumm. Abg. Freiherr von Stumm weist darauf hin, daß die Ingenieure der Werke alljährlich Reisen unternähmen, um sich über die Aenderungen zu unterrichten; dabei tauschten sie in ganz loyaler Weise mit ihren Kollegen ihre Erfahrungen aus. Jeder verwende das, was er erfahre, zur Verbesserung des Betriebs. Dieser Verkehr würde in Zukunft, weil er dem Wettbewerb diene, unter das Gesetz fallen, obgleich gegen diesen Verkehr die Betriebsinhaber garnichts einzuwenden hätten.

Abg. Dr. Hammacher (nl.) und Geheimer Ober⸗Regierungs⸗ Rath Hauß empfehlen die Ablehnung des Antrags von Stumm, weil unter § 9 niemals eine loyale Mittheilung fallen könne; es müsse das Bewußtsein einer Verletzung des Geheimnisses zum Zweck des Wettbewerbes vorhanden sein, wenn eine Bestrafung eintreten solle.

Abg. Gräfe (Reform⸗P.) hält die Sache noch nicht für spruchreif; wenn § 9 angenommen würde, würde eine seltsame Rechtsprechung entstehen, und schließlich würde die ganze Vorschrift nur dem Groß⸗ betriebe zu gute kommen.

Damit schließt die Debatte. Die §§ 9 und 10 werden unverändert angenommen.

„Der vom Abg. Bassermann beantragte § 10 a wird zurückgezo I 8 folgt die Berathung des von dem Abg. Schmidt⸗ Elberfeld (fr. Volksp.) beantragten, bereits in 188 gestrigen Nummer d. Bl. mitgetheilten § 10a wegen Einschränkung der Konkurrenzklausel.

Abg. Schmidt⸗Elberfeld vertheidigt zunächst seinen Antrag.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Nieberding:

Meine Herren! Der Antrag, den der Herr Abg. Schmidt soeben vertreten hat, einen neuen § 10 a in den Entwurf einzufügen, berührt die Frage der sogenannten Konkurrenzklausel. Nun habe ich bereits bei Gelegenheit der Etatsberathung dem hohen Hause gegenüber die Ehre gehabt, diese Frage zu erörtern. Ich habe damals die Erklärung abgegeben, daß die Reichsverwaltung voll und ganz das Bedürfniß anerkenne, durch neue gesetzliche Vorschriften die Angestellten sicher zu stellen gegenüber einer mißbräuchlichen, ihre Arbeitskraft und ihre Kenntnisse ungebührlich einschränkenden Konkurrenzklausel. Ich habe keinen Zweifel darüber, daß im Prinzip die verbündeten Regie⸗ rungen diesen Standpunkt der Reichsverwaltung theilen. In Anerkennung dieses Bedürfnisses eines neuen gesetzlichen Schutzes haben wir die Frage, wie und in welchem Umfange hier Vorschriften zu geben sein möchten, zum Gegenstand von Erörterungen gemacht in der Kommission von Sachverständigen, welche im Laufe des Winters bei uns einberufen war zwecks der Mitwirkung bei der Revision des Handels⸗ gesetzͤbuchs. Auch in dieser Kommission war sowohl bei den Geschäftsherren als auch bei den zur Abgabe von Gutachten einberufenen Vertretern der Angestellten darüber Einverständniß vorhanden, daß ein Einschreiten der Gesetzgebung nothwendig sei. Allerdings wurde auch anerkannt, daß es schwierig sef die richtige Linie zu finden, auf der eine Ver⸗ söhnung zwischen den Interessen der Angestellten und den Bedürfnissen der Geschäftsherren zu suchen sein werde; aber, meine Herren, nachdem inzwischen mehrere Monate ins Land gegangen sind und wir die Zeit gehabt haben, uns weiter mit der Frage zu beschäftigen, trage ich kein Bedenken, zu erklären, daß wir die Hoffnung haben, in den Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs Bestimmungen aufzunehmen, welche nach unserer Ansicht geeignet sind, den Schutz der Angestellten in der hier fraglichen Richtung sicher zu stellen. Nun, meine Herren, wird der Entwurf des Handelsgesetzbuchs, wie ich annehme, im Laufe weniger Wochen fertig gestellt werden, und es liegt in unserer Absicht, nachdem er fertiggestellt ist, ihn zu veröffentlichen und weiterer Prüfung in allen betheiligten Kreisen zugänglich zu machen. Es würde nach meiner Meinung nicht richtig sein, bei der gegenwärtigen Gelegenheit der

Regelung des unlauteren Wettbewerbs zugleich eine Frage regeln zu wollen, die mit den Materien, die in dem vorliegenden Gesetzentwurf behandelt sind, in einem direkten Zusammenhang nicht steht. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten.) Es würde nach meiner Meinung nicht zweckmäßig und nicht im Interesse der hier zu schützenden Kreise liegen, wenn der Reichstag ablehnen wollte, das Resultat unserer Arbeiten in denjenigen Vorschlägen abzuwarten und demnächst eingehend zu prüfen, die wir gesonnen sind, in das Handelsgesetzbuch aufzunehmen. Diese Vor⸗ schläge, meine Herren, beruhen auf der sachverständigen Mitwirkung der Geschäftsherren und der Angestellten, und sie bieten schon darin 5 gewisse Gewähr, daß sie den berechtigten Interessen beider Theile eev. tragen. Nach meiner Ueberzeugung thut das der Antrag 5 Herrn Abg. Schmidt nicht; es ist ein Versuch, die schwierige 8 die hier vorliegt, einfach durchzuhauen. Ich bin aber der Ansicht, 8. Interessen, die hier in Betracht kommen, sind so weittragend und Bekupfindlich, daß wir nur mit aller Vorsicht an die gesetzgeberische der Sache herantreten sollten. Wir können diese Vor⸗ haehas Bedenken beobachten, da ich dem Reichstag die Aussicht 8; vfen kann, daß der Entwurf des Handelsgesetzbuchs im Laufe der 8c en Session hier vorgelegt werden wird. Und da ja außerdem die sicht besteht, nach Verlauf kurzer Zeit den Entwurf so, wie er

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zunächst in der Reichsverwaltung vorbehaltlich der Prüfung durch den Bundesrath festgestellt wird, der Kritik nicht bloß des Reichstags, sondern auch weiterer Kreise zugänglich zu machen, so wird es um so mehr einer sachgemäßen Regelung der Sache dienlich sein, wenn der Reichstag geneigt sein sollte, die Erörterung der Frage bis zur nächsten Session aufzuschieben, wo sie bei Gelegenheit der Berathung des Handelsgesetzbuchs unbedingt erörtert werden muß. Ich möchte des⸗ halb, meine Herren, dringend bitten, wenn nicht etwa der Antrag zurückgezogen wird, ihn jetzt abzulehnen lediglich in der Erwartung derjenigen Vorschläge, die ich in der Lage bin, Ihnen für die nächste Session in Aussicht zu stellen.

Abg. Schmidt⸗Elberfeld bittet, den Antrag in zweiter Lesun anzunehmen; man könne ja in dritter Lesung Wöbeserenen 1 de Fassung vornehmen.

Abg. Dr. Freiherr von Langen: Wir verurtheilen die Konkurrenzklausel und erkennen an, d0 der Antrag eine Besserung enthält; wir werden in seinem Sinne bei der Revision des Handels⸗ gesetzbuches stimmen, da der Antrag nicht in dieses Gesetz hin⸗

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eingehört.

Abg. Singer: Der Vorredner ist sich wohl der Inkonsequen seiner Ausführungen nicht bewußt, wenn er vorhin jeden 88 besenuemn sogar den Antrag Kanitz in das Gesetz aufnehmen 19 während er jetzt diesen Antrag nicht als zum Gesetz gehörig betrachtet. Die 88 9 und 10 gehören schließlich auch nicht in das Gesetz; Herr von

angen hätte also gegen beide Bestimmungen stimmen 17e Das Reichs⸗Justizamt hat die Novelle zum Handelsgesetzbuch unter Zuziehung von Sachverständigen aus dem Kreise der Unternehmer und der Angestellten vorbereitet. Wenn das Reichs⸗ amt des Innern mit dieser Vorlage ebenso verfahren wäre und die Angestellten gehört hätte, hätte es wohl nicht den § 9 angenommen. Aber wenn auch die Novelle zum Hertdelso setancgh für die nächste Zeit in Aussicht gestellt ist, so haben wir doch keine Sicherheit dafür. Das zeigt das Schicksal der seit langen Jahren versprochenen Novelle zur Unfallversicherung. Wenn die Novelle zum Handelsgesetz⸗ buch für die Angestellten günstig sein sollte, so wird der Ansturm der Unternehmer dagegen sehr stark zurückwirken auf die Vorlage, wie das immer geschehen ist. Deswegen können wir den Antra Schmidt heute nicht fallen lassen. Die Gesetzgebung muß endli gegen die gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßende

onkurrenzklausel einschreiten. Der zweite Theil des Antrags Schmidt hebt die Wirkung des ersten Theils wieder auf, denn die An⸗ gestelten werden in ihrer Nothlage sich mit so geringen Ent⸗ chädigungen zufrieden erklären für die Einschränkung ihrer Erwerbs⸗ fähigkeit, daß dadurch nichts gebessert ist. Wir werden nur für den ften Frncin den hehe die bollständige Beseitigung der Kon⸗

b usel, stimmen können. Erfreulich ist es, da i die Konkurrenzklausel verurtheilt haben. b

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:

Ich will mich auf die materielle Seite der Frage, die augen⸗ blicklich zur Diskussion steht, nicht einlassen, ich habe nur das Be⸗ dürfniß, einige Worte der Abwehr gegen die Angriffe des Herrn Vor⸗ redners auf das Reichsamt des Innern zu sprechen. Ich weiß in der That nicht, womit ich gerade heute den Zorn des Herrn Vorredners erregt habe. Ich habe mich an der bisherigen Debatte nicht be⸗ theiligt, und zwar wesentlich deshalb, weil es mir an Zeit gefehlt hat, den Kommissionsberathungen über den Gesetzentwurf beizuwohnen; ich habe mich nur für verpflichtet gehalten, da, wo es absolut noth⸗ wendig ist, das Wort zu erbitten.

Der Herr Vorredner hat mir nun den Vorwurf gemacht, daß ich bei der Vorbereitung des vorliegenden Gesetzentwurfs die Angestellten des Handelsstandes nicht gehört hätte. Das ist ein Vorwurf, der vollständig unbegründet ist. Hunderte von Vorstellungen und Meinungsäußerungen liegen dem Reichsamt des Innern vor, und zahlreiche mündliche Besprechungen haben mit den Angestellten stattgefunden. Die Frucht dieser Besprechungen und der Extrakt der Petitionen, die an uns ergangen sind, ist durchaus berücksichtigt bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. Also, ich muß den Herrn Abgeordneten bitten, daß, wenn er solche Beschuldigungen künftig ausspricht, er sich zunächst darüber unter⸗ richtet, ob sie auch thatsächlich begründet sind. (Sehr gut! rechts.)

Der zweite Vorwurf, daß die Unfallgesetznovelle, die ich schon seit Jahren in Aussicht gestellt habe, im Reichsamt des Innern nicht gefördert sei. Auch dieser Vorwurf ist durchaus unbegründet. Der Gesetzentwurf liegt seit nahezu zwei Jahren beim Bundesrath. (Zurufe.) Ja, bin ich der Bundesrath? Habe ich einen entscheidenden Einfluß auf die Geschäfte des Bundesraths? (Zurufe.) Das ist eine vollständig irrige Auffassung. Aber eins will ich dem Herrn Vorredner versprechen: ich werde seine heutige Klage über die Verzögerung dem Bundesrath mittheilen. Ob sie daselbst einen tieferen Eindruck hervorrufen wird, als sie bei mir hervorgerufen hat, das allerdings steht dahin. (Große Heiterkeit.)

Abg. Bassermann: Die Frage der Konkurrenzklausel gehört nicht in das Gesetz; wir könnten daher wohl warten, bis die Novelle zum Handelsgesetzbuch vorgelegt ist.

Die Abgg. Roeren und Vielhaben erklären sich ebenfalls gegen den Antrag Schmidt.

Abg. Lenzmann k(fr. Volksp.) spricht sich trotz der ablehnenden 29. aller e für den Antrag aus, der durchaus in dieses esetz hineinpass

Der Antrag Schmidt wird abgelehnt. Im übrigen wird der Rest der Vorlage über die lhelfn die Verfolgung auf

Antrag, die Publikation der Urtheile ꝛc. ohne erhebliche Debatte mit einer vom Abg. Schmidt⸗Elberfeld beantragten Ein⸗ schaltung, wonach freisprechende Urtheile veröffentlicht werden können, angenommen. Nach § 17 soll das Gesetz mit dem 1. Juli 1896 in Kraft treten.

Damit ist die zweite Serescaeh erledigt. Schluß nach 6 Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 1 Uhr. (Novelle zum Genossenschaftsgesetz, Wahlprüfungen).

Haus der Abgeordneten. 53. Sitzung vom 17. April 1896. 8 Fes den ersten Theil der Sitzung ist gestern berichtet worden.

Das Haus setzt die zweite Berathung des Lehrer⸗ besoldungsgesetzes fort. Nach § 18 sind auf das Grundgehalt anzurechnen: 1) der Ertrag der Landnutzung, 2) die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen, 3) das Brennmaterial mit einem Iwanzigstel des Grundge alts. Ueber die Anrechnung der iensteinkünfte ad 2 beschließt auf Anrufen von Betheiligten der Kreisausschuß bezw. Bezirksausschuß. Diese Festsetzungen

gelten auch für die Berechnung des Ruhegehalts.

E“ 111“ 1u

Abg. Winkler (kons.) beantragt, hinter „Anrechnung der Dienst einkünfte“ einzufügen: „sowie des 1 der Landnutzung“. befsernbg. öe von Zedlitz und Neukirch stimmt dieser Ver⸗

„Abg. Hausmann (nl): Die Wünsche der L.

theil dahin, das Dienstland zum Der wirkliche Ertrag bleibt jedoch stellenweise hinter diesem zurück, in sehr zahlreichen Fällen wiederum kommt er dem 5⸗, 10⸗, sogar 20 fachen des Grundsteuerreinertrags gleich; einen einheitlichen Grundsatz hier aufzustellen ist, daher nicht möglich. Bei der Abschätzung des dur die Beschlußbehörden erscheint eine humane Beag beilaag und Fa. 5* um deswillen angezeigt, weil der Lehrer meist nicht da fsnnde ist, dieselben Erträge zu erzielen wie der berufsmäßige

Mit dem Antrag Winkler wird darauf § 18 angenommen.

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.) beantragt einen § 18a einzuschalten, wonach der Lehrer mit Sho der Schulaufsichtsbehörde verlangen kann, daß ihm an Stelle der Landnutzung und der Naturalleistungen der auf das Grundgehalt anzurechnende Geldbetrag gewährt wird. Der Antragsteller begründet den Antrag damit, daß die Anrechnung der Landnutzung und der Naturalleistungen bisher zu vielfachen Beschwerden der Lehrer ge⸗ führt hätte. Die 11“ des Grundsteuerreinertrages für die Anrechnung der Landnutzung sei nicht richtig. Der Lehrer habe nicht die Erfahrung eines Landwirths, um das Land so ausnutzen zu können wie ein erfahrener Landwirth. Die Einschaltung des § 18a sei den Interessen der Lehrer förderlich und werde viele Streitig⸗ keiten zwischen Gemeinden und Lehrern verhindern. Bezüglich der Naturalien kämen auch oft Streitigkeiten vor, denen der Antrag vorbeugen werde.

„Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa (kons.) ist mi diesen Ausführungen E will aber an 688 Uhn fe nit Verhältnissen nichts geändert wissen. Die Gemeinden würden fragen was solle denn mit den Gebäuden der Landnutzung geschehen? Dadurch würden erst recht Streitigkeiten hervorgerufen, die das bisherige gut Verhältniß zwischen Gemeinden und Lehrern stören würden.

Abg. Knörcke schließt sich den Ausführungen des Vorredner vollständig an.

Abg. Noelle (nl.) erklärt sich für den Antrag von Zedlitz Chikanen seitens der Lehrer seien ausgeschlossen, da di 1 der Schulaufsichtsbehörde erforderlich S

Die Abgg. Bartels (kons.) und Wolezyk tr. sich gegen den Antrag aus. ö Der Antrag von Zedlitz wird abgelehnt.

§ 19 (Zahlung des baaren Diensteinkommens) wird ohne Debatte angenommen.

§ 20 regelt die Umzugskosten.

Abg. Knörcke bemerkt, daß die Kommission in der erst, Lesung beschlossen habe, daß die Lehrer Resfekafne für die Meil ersten an den Lehrerkonferenzen erhalten sollen, in der zweiten Lesung aber diesen Beschluß wieder aufgehoben habe, weil der Finanz⸗Minister sich bereit erklärte, Mittel dafür in den Etat einzustellen. Er bitte d n Minister, diese Erklärung hier zu wiederholen.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Um dem Wunsch des Herrn Vorredners zu ent⸗ sprechen, will ich gern sagen, daß ich bei den Erklärungen, die bereits in dem gedruckten Kommissionsbericht stehen, stehen bleibe.

Ich halte auch meinerseits mit dem Herrn Kultus⸗Minister die sogenannten Kreiskonferenzen für sehr nützlich und pädagsgisch förderlich und heilsam. Ich erkenne an, daß die Lehre hier kraft ihres Amtes gehalten sind, an diesen Kon⸗ ferenzen theilzunehmen, daß ihnen also billigerweise eine Ver⸗ gütung für die Kosten, die ihnen durch die Theilnahme an diesen Konferenzen erwachsen, zusteht, und ich bin bereit, nach Maßgabe der Mittel, die hier zu Gebote stehen das ist ja natürlich immer de Vorbehalt (Heiterkeit), die entsprechende Aufnahme einer Position in den Etat, soweit die Bedürfnisse es erfordern, vorzunehmen. (Heiterkeit.)

8 8 20 wird angenommen.

21 enthält die Bestimmungen über das Gnadenquartal. Abg. von Tzschoppe (fr. kons.) bittet, den von der gestrichenen Satz wiederherzustellen, daß die vea ersfesahaifie pflichtigen die Kosten für eine Vertretung im Amt zu tragen haben.

Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa ist dagegen, weil diese Bestimmung nicht in dieses Gesetz passe, das ein Lehrerbesoldungs⸗ gesetz, aber kein Schulunterhaltungsgesetz sei.

Abg. von Tzschoppe erwidert, daß dies nicht zutreffe, weil gar⸗ nicht dabei entschieden werden solle, wer die Unterhaltungspflichtigen seien; die Lehrer wünschten diese Bestimmung.

Abg. Dr. von Heydebrand und der Kata bemerkt, daß dieser Satz eine materielle Aenderung des bestehenden gesetzlichen Zustandes die im Rahmen dieses Gesetzes nicht vorgenommen werden

nne. § 21 wird unverändert nach dem Kommissionsbeschluß angenommen.

Die 8s 22 (Belassung der Dienstwohnung), 23 (Rechts⸗ weg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens) und 24 (Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen) werden mit einer Pringfügigen Aenderung des letzteren nach einem Antrage 88 deneh. § 25 enthält unter Nr. I bis IV die Bestimmungen über die Leistungen des Staats. I. Der Staat ahls jährlich an Beitrag zu dem Diensteinkommen für einen afeer seenden sowie einen Ersten Lehrer 500 ℳ, für einen anderen Lehrer 300 ℳ, für eine Lehrerin 150 II. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für jede politische Gemeinde gewährt. Nr. II regelt ferner die Vertheilung des Beitrags in den Fällen, wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulverbandes nicht decken. III. Wo der Staatsbeitrag für alle Schulstellen gezahlt wird, ist er für einstweilig angestellte Lehrer und für Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, um 100 jährlich zu kürzen. IV. Für diejenigen Lehrer⸗ stellen, für welche der Staat den Besoldungsbeitrag gewährt, wird aus der Staatskasse ein jährlicher Zuschuß von 270 ℳ, für die Lehrerinnenstellen dieser Art von 130 an die Alterszulagekasse gezahlt und dem Schulverband auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. V. Bleibt der Bedarf für die Alterszulagen hinter dem Staatszuschuß zurück, so ist der Ueberschuß Jer Unterstützung solcher Alters⸗ zulagekassen, in denen der Bedarf nicht gedeckt wird, oder eventuell für Elementarschulbauten in leistungsunfähigen Schulverbänden zu verwenden. VI. Die bdisher aus Staatsfonds gewährten Alterszulagen fallen fort.

„Die Kommission hat eine Nr. IVa hinzugefügt, wonach bei erheblicher Erhöhung der Volksschullasten der Nr. II für die betreffenden Gemeinden 1 250 * festen Staatazuschüffen verwandt werden sollen. Die Fest⸗ etzung des Zuschusses für die einzelnen Gemeinden soll durch Königliche Verordnung erfolgen.

Die Abgg. Groth, Hausmann, Noelle und Seyffardt⸗ Magdeburg (nl.) beantragen zu Nr. II, daß bei mehr als 25 Schul⸗

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stellen der Staatsbeitrag außerdem für die Hälfte der überschießenden

8 11“ 8.s 1 8