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reußischer
Ner Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
₰.
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. . 8 1 88 Inserate für Berlin außer den Post-⸗Anstalten auch die Expedition “ FAES SF.I *
nimmt an: die Königliche Expeditio des Veutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Stants-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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rlin, F
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Konsistorial⸗Rath und General⸗Superintendenten D. Dr. Düsterdieck zu Hannover den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, 8
dem ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität Halle⸗Wittenberg, Ober⸗Konsistorial⸗Rath D. Dr. Köstlin den Stern zum Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,
dem Werftbetriebs⸗Sekretär a. D. Weber zu Kiel und dem Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten a. D. Reiland zu Jauer den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie
dem Orts⸗Steuererheber Cotta zu Grüningen im Kreise Weißensee und dem Schutzmann a. D. von 8 egielewski zu Danzig das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Dentsches Reich.
Der Postkassierer Sonntag in Berlin ist expedierenden Sekretär und Kalkulator im ernannt worden.
büs Geheimen eichs⸗Postamt
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r s wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ost⸗Afrika, Kamerun und Togo.
Vom 22. April 1896.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen für die deutschen Schutzgebiete in Osi⸗Afrita⸗ Kamerun und Togo im Anschluß an die Verfügung vom 26. desselben Monats das Folgende bestimmt.
8 Zuständigkeit.
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i den Küstenbezirken wird die Strafgerichtsbarkeit und das Strafverfahren uͤber die farbige Bevölkerung von dem Gouverneur (Landeshauptmann) ausgeübt. In den Bezirks⸗ ämtern tritt an die Stelle des Gouverneurs (Landeshaupt⸗ manns) der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher). Der letztere ist berechtigt, seine Bekatbei⸗ auf die ihm unterstellten Be⸗ amten für deren Amtsbezirke unter eigener Verantwortung zu übertragen, ist aber gehalten, über den vesfane in welchem er von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, an den Gouverneur (Landeshauptmann) zu berichten.
II. Gerichtliche Strafen.
Die
Pemgelsrafe uthenstrafe), Geldstrafen, wangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe.
Züchtigung Gefängniß mit
§ 2. zulässigen Strafen sind: Körperliche
Gegen Araber und Inder ist die Anwendung körperlicher Züchtigung als Strafmittel ausgeschlossen.
Gegen eine Frauensperson irgend welchen Alters darf auf Prügel⸗ oder Ruthenstrafe nicht erkannt werden.
2
§ 5. Gegen eine männliche Person unter 16 Jahren darf nur auf Ruthenstrafe erkannt werden.
§ 6.
Die Vollstreckung der Prügelstrafe erfolgt mit einem von dem Gouverneur (Landeshauptmann) genehmigten Züch⸗ tigungsinstrument, die Vollstreckung der Ruthenstrafe mit einer leichten Ruthe oder Gerte. 6
Das auf Prügel⸗ oder Ruthenstrafe lautende Urtheil kann auf einmaligen oder auf eeFagsdes Vollzug ergehen.
Bei jedem Vollzug der Prügelstrafe darf die Zahl von 25 Schlägen, bei dem Vollzug der Ruthenstrafe die Zahl von 20 Schlägen nicht überschritten werden.
Der zweite Vollzug darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen R.2Sn 8
Der Vollstreckung der
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7. 1
1 Prügel⸗ oder Ruthenstrafe hat stets ein von dem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit befugten Beamten (§ 1) zu diesem Zweck bestimmter Europäer, des⸗ gleichen, wo ein solcher vorhanden, ein Arzt beizuwohnen.
§ 8. Vpor Beginn der Züchtigung ist der zu Bestrafende auf einen körperlichen Zustand zu untersuchen.
Dem hinzugeogenen Arzt oder in seiner Ermangelung dem der Strafvollstreckung beiwohnenden Europäer steht das
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untersagen oder einzuhalten, falls der Gesundheitszustand des Verurtheilten dies geboten eschenen läßt.
Geldstrafen, welche in Ost⸗Afrika 200 Rps., in Kamerun und Togo 300 ℳ übersteigen, ebenso Gefängnißstrafen über 6 Monate bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs (Landeshauptmanns), welchem sofort von der v . der Strafe Bericht zu erstatten ist. Die Vollstreckung ist, wenn sie nicht durch die damit verbundene Ver ögerung unmöglich gemacht wird, bis zum Eintreffen der Genehmigung aus⸗
zusetzen. 11
b Die vefateics Verhängung der Todesstrafe steht einzig und allein dem Gouverneur (Landeshauptmann) zu. In Fällen, wo der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) auf solche erkannt hat, ist sofort dem Gouverneur unter Einsendung des Aktenmaterials Bericht zu “
Ueber die Strafsachen ist ein besonderes Strafbuch nach dem folgenden Muster zu führen:
3 Tag Strafthat Strafe des Urtheils
Bemerkungen
Mohamed Diebstahl 20 Ruthen⸗ schläge
bin Ali Amur bin Mord Todes⸗ 78 strafe
Soliman
26. Juni 1896 1. August Bestätigt durch den Gouverneur am 12. Novbr. 1896.
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13.
u den Strafverhandlungen soll der Wali (Jumbe, 1ee⸗ hinzugezogen werden. Bei schwereren Verbrechen hat der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) mehrere angesehene Eingeborene zuzuziehen, ohne daß dadurch die ausschließliche Verantwortlichkeit des Bezirksamtmanns aufgehoben wird. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Urtheil ist schriftlich ataafsse.
Für die Stationen und amtlichen Expeditionen im Innern finden die in den §§ 2 bis 13 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (§ 1) an die Stelle des Bezirksamtmanns der Stationsvorsteher bezw. der Expeditionsführer v.
Kann in den im Innern belegenen Stationen oder bei den dort befindlichen Expeditionen (§ 14) im Falle eines Auf⸗ ruhrs, eines Ueberfalls oder in einem sonstigen Nothstande aus zwingenden Gründen das im 8§ 11 vorgeschriebene Ver⸗ ahren nicht eingehalten werden, erscheint vielmehr eine so⸗ ortige Vollstreckung der Todesstrafe an einem Ein⸗
eborenen erforderlich, so ist von dem Stationsvor⸗ geher bezw. Expeditionsführer gegen den Angeschuldigten thunlichst unter Hinzuziehung von mindestens zwei Beisitzern ein summarisches Verfahren einzuleiten und das uͤber die stattgefundenen Verhandlungen aufzunehmende Protokoll sowie das gefällte Urtheil nebst Gründen nachträglich dem See Gouverneur (Landeshauptmann) mit Bericht ein⸗ zureichen.
Haben zu dem summarischen Verfahren die vorgeschriebenen Beisitzer nicht zugezogen werden können, so sind die Gründe hierfür in dem Pgeczofolr da 8 en.
6.
Wenn in einem Theil oder an einem Orte des Schutz⸗ gebietes durch den Kaiserlichen Gouverneur (Landeshauptmann) oder seine Stellvertreter oder in Fällen dringender Gefahr durch einen selbständigen Gouvernementsbeamten oder einen selbständigen Militärbesehls aber der Kriegszustand erklärt ist, so tritt gegenüber allen Eingeborenen, welche sich strafbar machen, das summarische Leahren in der im § 15 dieser Verordnung bezeichneten Weise in Kraft.
III. Disziplinarbefugnisse der Bezirksamtmänner und der Stationschefs im Innern. § 17.
Eiingeborene, welche in einem Dienstverhältniß oder einem Arbeitsvertragsverhältniß stehen, können auf Antrag der Dienst⸗ oder Arbeitgeber wegen fortgesetzter Pflichtverletzung und Trägheit, wegen Widersetzlichkeit oder unbegründeten Ver⸗ lassens ihrer Dienst⸗ oder Arbeitsstellen sowie wegen sonstiger erheblicher Verletzungen des Dienst⸗ oder Arbeitsverhältnisses disziplinarisch von dem mit Ausübung der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten (§§ 1, 14) mit körperlicher Zuͤchtigung und in Verbindung mit vser Strafe oder allein mit Ketten⸗ haft nicht über 14 Tage bestraft werden.
Die in den §§ 2—9 und 12 für die gerichtlichen Strafen gegebenen Vorschriften finden auf die Disziplinarstrafen An⸗ eeshes
IY. “
Die Bezirksamtmänner (Amtsvorsteher) und Stations⸗ vorsteher, sowie gegebenen Falls die Expeditionsführer und im Fall deren Abwesenheit ihre Vertreter haben vierteljährlich über die vollstreckten Strafen an den Gouverneur (Landes⸗ auptmann) zu berichten. Diese Berichte sind dem Auswärtigen mt, Kolonial⸗Abtheilung, 9
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung in den einzelnen Bezirken und Stationen in Kraft.
Gleichzeitig treten die “ Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Ost⸗Afrika, betreffend die Abänderung der Gerichtsbarkeit und der Foltgeibefugnige der Bezirksamtmänner, vom 29. Juni 1893 außer Kraft. 1
Berlin, den 22. April 1896.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Auf Grund des § 75a des Krentenverfiche ece⸗ in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist ““ Krankenkassen: 1) der Neuen freien Kranken⸗ und Sterbekasse, früher „die Bleicher⸗Brüderschaft“, (E. H.) in Hamburg, 2) der Kranken⸗ und Sterbe⸗Unterstützungskasse des Vereins Hannoverscher Kellner zu Hannover 12 3) der Ungegstübungekast. des Bösingfelder Ziegler⸗ Vereins (E. H.) in Bösingfeld von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vor⸗ behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8 des Krankenversicherungsgesetzes genügen erlin, den 29. April 1896. — Der Reichskanzler. Im Auftrage: on Woedtke.
Bekanntmachung.
Am 1. Mai d. J. findet die Eröffnung des Betriebs au dem in Preußen liegenden, 1,374 km langen I der von der Niederländischen Süd⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft in Maastricht erbauten Bahnstrecke Herzogenrath —Sittard statt.
Am gleichen Tage wird der an der Linie Stollberg — Wüstenbrand der Königlich sächsischen Staatseisenbahnen neu errichtete Haltepunkt Mittelbach für den Personenverkehr eröffnet werden.
Berlin, den 30. April 1896.
Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. In Vertretung:
8n Kraefft.
1u“ Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Kammergerichts⸗Rath Lehweß zum Senats⸗Präsi⸗ denten bei dem Kammergericht zu ernennen, ferner zu genehmigen, daß der Erste Staatsanwalt de la Croix . in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in ordhausen, und die Landgerichts⸗Direktoren Gentz in Gnesen und Möser zu Essen in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Stettin versetzt werden, sowie dem bisherigen Gerichtsschreiber, Sekretär Robatzek in Marggrabowa den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗Assessor Dr. Franke in Lingen zum Landrath und den Oberförster Otto zu Reußwalde zum Regierungs⸗ und Forstrath zu ernennen, I. nachbenannten Beamten des Ministeriums für Landwirth⸗ schaf, Domänen und Forsten und zwar dem Kanzlei⸗Rath Schlegel den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath, dem Rechnungs⸗Rath Grunow den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath und den Geheimen expedierenden Sekretären und Kalkulatoren atthias und Dammann den Charakter als echnungs⸗Rath zu verleihen. 1u“
Seine Majestaäͤt der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kuratorial⸗Sekretär bei dem Kuratorium der Uni⸗
versität Bonn Weigand den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
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