zum ersten Mal an dieser Stätte in Scene ging. Mit Rücksicht auf die großen Schwierigkeiten, die eine Aufführung des Werks darbietet, war die Darstellung als eine wohlgelungene zu bezeichnen, trotzdem nicht verschwiegen werden darf, daß die Tragödie auf der der antiken nachgebildeten Bühne und mit der wunderbaren Musik Mendelssohn's weit stimmungsvoller wirkt, als in dieser spärlichere äußere Mittel beanspruchenden Form. -8 Clara Meyer fesselte wiederum durch die Anmuth ihrer Erscheinung und ihre edle Vortragsart, welche mehr die weichen Stellen der Dichtung zu rechtem Ausdruck brachte, als die herben und heroischen. Durchaus im Sinne der Dichtung war w2 Pategg als Kreon, rühmenswerth waren uch die Leistungen der Herren Winterstein und Dahlen (Sprecher), Ba (Haemon) und Pauly⸗Teiresias, sowie die der Stimmung wohl ange⸗ paßte Rede des Boten (Herr Froböse). Ueber die Musik Weingart⸗ er’s ist nicht viel zu ee beschränkt sich auf das nothwendigste Maß und begleitet im Ganzen nur melodramatisch die Handlung.
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich verlieh, wie „W. T. B.“ meldet, dem Komponisten Joh annes Brahms das
Ehrenzeichen für Ku
t und Wissenschaft.
Mannigfaltiges.
Am heutigen Tage sind fünfundzwanzig Jahre seit dem Inkrafttreten Verfassung des Deutschen Felehe verflossen. Für den „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger“, der an dem⸗
elben Tage des Jahres 1871 aus der Vereinigung mit dem älteren „Preußischen Staats⸗Anzeiger“ hervorging, hat der heutige 4. Mai 1896 sonach die Bedeutung eines Erinnerungs⸗ und Jabiläumstages, der sich den anderen, wichtigeren Gedenk⸗ agen aus jener großen Zeit bescheiden anreiht.
bas
Von dem Zentral⸗Comité der deutschen Vereine vom Rothen Kreuz werden wir um Aufnahme der folgenden Mit⸗ eilung ersucht: Es ist leider unmöglich, die zahlreich an dasselbe elangenden Bitten um Gewährung von Eintrittskarten zu der am ai stattfindenden Gedenkfeier der deutschen freiwilligen enpflege zu berücksichtigen. Die Platzvertheilung hat
uf Grund des nur beschränkt vorhandenen Raumes und im Verhältniß zur Zahl und zur Bedeutung der in süss⸗ kommenden Organisationen, wie se im Kriegsjahre bestanden haben und wie sie heute bestehen, stattgefunden. Wenn es sich auch hierbei nur um Vertretungen durch einzelne Persönlichkeiten handeln kann, so ist andererseits der berechtigte Wunsch aller becheäge. Personen, welche im Jahre 1870/71 in irgend einem Verhältniß zu der Thätigkeit der freiwilligen Kriegskrankenpflege in Deutschland geanben haben, an der Gedenkfeier theilzunehmen, selbstverständlich bedauerlicherweise un⸗ erfüllbar.
er Arbeitsausschuß der Deutschen Kolonial⸗Ausstellung, bestehend aus den Herren Graf von Schweinitz, von Beck und Rechts⸗ anwalt Imberg, hatte am Sonnabend eine Anzahl von Freunden und Förderern der kolonialen Sache und andere Ehrengäste zu einem Er⸗ öffnungs⸗Festmahl geladen, das in den Räumen des Haupt⸗ restaurants dieser Sonder⸗Ausstellung stattfand. Der jetzt vorherrschen⸗ den Kühle der Witterung wegen waren die Eingeborenen unserer Kolonien in den ihnen zugewiesenen geheizten Wohnräumen untergebracht, sodaß von denselben nichts zu sehen war; es muß daher ein freundlicherer Himmel abgewartet werden, ehe über diese Söhne des schwarzen Erdtheils Näheres berichtet werden kann. Etwa um 6 Uhr versammelten ich die Festgäste in dem Saal, in welchem wegen Hinzunahme der beiden angrenzenden Veranden für die Tafelarrangements ebenfalls eine sehr kühle Temperatur herrschte. Nichtsdestoweniger aber war die Stimmung eine gehobene. An der upttafel hatten Pgrade Herren Platz genommen: Seine Hoheit der zog Johann Albrecht von Mecklenburg⸗Schwerin, der Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher, der Direktor im Aus⸗ wärtigen Amt Dr. Kayser, Seine Durchlaucht der Prinz von Aren⸗ berg, Vorsitzender der Kolonial⸗Gesellschaft, der Reichstags⸗Abgeordnete Graf von Arnim, der Unter⸗Staatssekretär im Staats⸗Ministerium Humbert, der Unter⸗Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe, der mecklenburgische Gesandte von Oertzen, der württembergische Ge⸗
sandte Freiherr von Varnbüler, General⸗Lieutenant Teichmann von
Logischau, General⸗Lieutenant Kleinow, General von Drigalski Pascha, Oberst Lieber, der Gouverneur von Kamerun Jesco von Puttkamer. Ferner waren anwesend die Afrikareisenden Lieutenant Dr. Hans Meyer, Schleifer, Paul Staudinger und Eugen Wolff. Der Arbeitsausschuß der Gewerbe⸗Ausstellung war durch den Geheimen Kommerzien⸗Rath L. M. Goldberger und den Baumeister und Landtags⸗Abgeordneten Felisch vertreten. — Bald nach
Beginn der Tafel erhob sich Seine Hoheit der Herzog um nach längerer, wohldurchdachter Rede das Hoch auf Seine M ajestät den Kaiser als den mächtigen Beschützer des Friedens und der riedensarbeit auszubringen. Zehn weitere Redner kamen im Ver⸗ auf des Abends noch zum Wort; es toasteten: Graf von Schweinitz auf Seine Hoheit den Herzog, dieser auf den Arbeitsausschuß der Kolonial⸗Ausstellung, Herr von Beck auf den Ehren⸗Präsidenten der Kolonial⸗Gesellschaft Fürsten zu Hohenlohe⸗Langenburg, der Direktor im Auswärtigen Amt Dr. Kayser auf die Förderer der Kolonialpolitik im Bundesrath und im Reichstage, der Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath Simon auf den Fürsten von Bismarck, der Rechtsanwalt Im⸗ berg auf den Arbeitsausschuß der Berliner Gewerbe⸗Ausstellung, der Kammerherr Major von Trotha auf die deutschen Kolonien, Dr. Hans Meyer auf die Kolonisatoren, Eugen Wolff zum Gedächtni der Verstorbenen, Oberst Lieber auf die Deutschen im Auslande.
Wie der Arbeits⸗Ausschuß der Berliner Gewerbe⸗Aus⸗ stellung mittheilt, nimmt die Montierung der Maschinen zur Er⸗ zeugung des elektrischen Lichts ihren Fortgang, sodaß sich der Kreis der Beleuchtung auf dem Ausstellungsgebiet von Tag zu Tag er⸗ weitern dürfte.
Infolge der eingetretenen kühlen und regnerischen Witterung ist das für morgen, den 5. Mai, angekündigte große Künstlerfest in „Alt⸗Berlin“, wie uns der Fest⸗Ausschuß mittheilt, verschoben worden. — An den Ausschuß sind, wie wir weiter erfahren, zahlreiche Bitten um Eintrittskarten zu ermäßigten e gerichtet worden. Es ist demselben jedoch zu seinem Bedauern unmöglich, diesen Bitten zu entsprechen. Uebrigens werden die Inhaber der 20 Mark⸗Karten durch die zahlreichen schönen Darbietungen reichlich befriedigt werden. Auch verspricht die Tombola Beiträge der hervor⸗ ragendsten Künstler und viele andere Ueberraschungen.
In der alten „Urania“ in der Invalidenstraße 57/62 wird morgen Herr Franz Goerke einen Projektionsvortrag über Bornholm, illüustriert durch photographische Aufnahmen der von Touristen wegen ihrer Naturschönheiten so viel besuchten Insel, halten.
Wer im Zoologischen Garten das schöne neue Vogelhaus durchwandert, sollte nicht versäumen, dem darin befindlichen letzten Glaskäfig der Mittelreihe seine Aufmerksamkeit zu schenken, welcher eine ganze Schaar der niedlichsten Vertreter des Penacfeenzefchte ts birgt. Lustig treiben sich die Vögelchen in dem geräumigen Be⸗ hälter umher, trippeln eifrig die Zweige sitzen, zärtlich an einandergeschmiegt, zu Zweien am Rande eines estloches, in das sie eiligst beim Nahen eines Beschauers verschwinden, um dann neugierig daraus die Köpfchen hervorzustrecken; oft huschen sie auch geschickt durch das Gestrüpp und Reisig. Aber hoch oben im Käfig hängen fest mit den Kletterfüßen an dem Drahtgitter angehackt, den Kopf nach unten gerichtet, regungslos drei bis vier der kleinen, kaum einen Sperling an Größe übertreffenden Gesellen, ganz nach Art der Fledermäuse. Dieser eigenthümlichen Ruhestellung verdanken sie nun auch ihren Namen: „Fledermauspapageien“. Sie bewohnen Süd⸗Asien und Neu⸗ Guinea, treiben sich schaarenweise in den Kokosplantagen und lichten Wäldern umher und nähren sich von Früchten und Beeren. Wahr⸗ scheinlich lebt überall, von Ceylon bis Guinea, in jedem faunistischen Gebiet, auf jeder größeren Insel oder Inselgruppe nur ein ganz bestimmter Fledermauspapagei; wenigstens wissen wir dies sicher von den indischen Ländern. In unserem Zoologischen Garten leben augenblicklich zwei dieser merkwürdigen Vögel: das Blaukrönchen (Loriculus oder Coryllis galgulus), mit blauer Scheitelmitte, grünem Körper und rothem Kropffleck, ist in Hinterindien und auf den Sunda⸗Inseln zu Hause; die zweite Art stammt von Ceylsn, heißt wohl auch Blumenpapagei (Coryllis indica) und zeichnet sich durch rothe Färbung am Kopf aus. — Seit Sonnabend voriger Woche haben die regelmäßigen Wochentags⸗Doppelkonzerte im Zoologischen Garten begonnen. — Die Ausgabe der Jahres⸗ Abonnements findet nach wie vor an allen Garteneingängen statt. Der Preis beträgt 15 ℳ für die erste, 10 ℳ für jede weitere Person des gleichen Hausstandes.
Am 26. April wurde in Südtirol die 65 km lange Val Sugana⸗Bahn eröffnet, jene Bahn, welche bestimmt ist, in ihrer Fertsezung auf italienischem Boden (Tezze — Bassano) Trient auf dem kürzesten Bahnweg mit “ zu verbinden. enig ist in den nördlichen Ländern bisher vom Val Sugana bekannt; bald aber wird
entlang oder
der Ruf seltener landschaftlicher Schönheiten und sehenswerther Bahn⸗
bauobjekte sich weiter verbreiten und zahlreiche Besucher anlocken, um⸗ somehr, als die großartigsten Bauten und wildromantischsten Land⸗
schaftsbilder am Anfang der Bahn zwischen Trient und pergias liegen. Nur 9 km beträgt die Luftlinie zwischen diesen beiden Punkten, aber die Bahn hat auf ihrem Wege eine Höhendifferenz von 272 m zu bewältigen; sie übersetzt das Etschthal auf zwei Viadukten von zu⸗ sammen 122 Oeffnungen und gewinnt hierauf in mehreren Win⸗ dungen zwischen Nord und Süd durch Schluchten und Tunnels, über Viadukte und Brücken die angegebene Höhe. Zur Eröffnungsfeier ist im Verlage von Luksch in Wien, in deutscher und italienischer Sprache ein mit zahlreichen Illustrationen sowie zwei Karten ausgestatteter „Val Sugana⸗Führer“ erschienen (Preis 30 Kr.), welcher alle wünschenswerthen Aufschlüsse über die tech⸗ nischen und landschaftlichen Sehenswürdigkeiten d
darbietet. 8 8 1
klubs „Vineta“ kenterte gestern Nachmittag vnelg⸗ des plötzlich einsetzenden orkanartigen Windes auf der Havel zwischen Templin und Tornow. Drei der Insassen ertranken. Einer rettete sich durch Schwimmen, ein zweiter hielt sich am Boot fest und konnte von einem andern Boot gerettet werden. Die Ertrunkenen sind aus hie⸗ siger Stadt. Die Geretteten wurden nach Templin gebracht.
Kiel. Von dem s. Zt. von dem Deutschen Reich zum Bau des Kaiser Wilhelm⸗Kanals erworbenen Gute Projensdorf hat die Stadt Kiel den südlichen, rund 200 ha großen Theil angekauft.
*
Schleswig. Mit den Arbeiten zum S Halligen wird in diesem Jahre begonnen, und zwar wird zunächst die Befestigung der Ufer der Hallig Oland durch Buhnen und
griff genommen werden. Auch mit der Umwandlung der bisher noch
Jahre begonnen worden.
Altona. Die Hamburg⸗Altonaer⸗Pferdebahn⸗Ge⸗ sellschaft hat am 26. Januar den elektrischen Betrieb zur Aer und am 7. März voll eröffnet. — Die Pläne des Elbe —
rave⸗Kanals haben öffentlich ausgelegen, und es sind zur Er⸗ örterung der zahlreich eingegangenen Einwendungen Termine ab⸗ gehalten worden. Der eigentliche Bau wird vor Monat Juni d. Js. nicht beginnen können.
Helgoland. Das hi wärtig zu einem Nordsee⸗Museum umgebaut.
ge alte Konversationshaus wird gege
*
Aachen. In Malmedy hat sich eine Aktiengesellschaft zur Herrichtung einer Gas⸗ und Wasserleitung gebildet, welche gleichzeitig die bessere Ausnutzung der dortigen Mineralquellen in die Hand nehmen will.
Dresden, 2. Mai. Heute Vormittag um 10 Uhr fand hier⸗ selbst in der Kuppelhalle des neuen Ausstellungspalastes die Eröff⸗ nung der II. Internationalen Gartenbau⸗Ausstellung statt. Dem feierlichen Akt wohnten Ihre Majestäten der König und die Königin, sowie Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz Georg, der Prinz Johann Georg mit Gemahlin und die Prinzessin Mathilde nebst Gefolge bei.
Budweis, 2. Mai. 1 infolge starker Regengüsse in raschem Steigen begriffen. sind streckenweise überschwemmt.
Die Maltsch und die Moldau sind
ein umfangreicher Brand ausgebrochen.
8
Madrid, 3. Mai. Aus Afrika werden Heuschrecken⸗ schwärme gemeldet. In der Provinz Malaga befürchtet man
Genf, 3. Mai. Das ausstellung richtete an die Comités der Ausstellungen zu Berlin Öund Budapest Begrüßungstelegramme, in welchen diesen
sandten herzliche Antworttelegramme. I11“
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
AEE
37 mm Regen.
beobachtet.
Stationen. Wetter.
8— Deutschland ist bei durchschnittlich frischen Winden “ das Wetter andauernd kalt. Im Nordwesten heiter, im übrigen trübe und regnerisch. 1. Gestern und vorgestern wurden in Südskandinavien und Umgegend vielfach Nordlichter
München meldet
in ° Celsius
Temperatur
Bar. auf 0Gr u. d. Meeressp. red. in Millim 5°C. = 40 R.
halb bed. heiter
wolkenlos wolkenlos Regen wolkenlos bedeckt
wolkenlos
Belmullet.. 774 Aberdeen 774 Christiansund 773 Kopenhagen. 768. Stockholm. 767 randa. 773
t. Petersbg. 770 Moskau.. 771
Cork, Queens⸗ 775 Cherbourg . 771 171722 S 129 amburg 769 winemünde 765 Neufahrwasser 760 Memel 759
, 770 ünster.. 769 Karlsruhe.. 765 Wiesbaden. 767 München 764
—.,—
O 00 do 0lo bo dd*
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heiter
wolkenlos 1. 0 wolkenlos von Friedri wolkenlos Regisseur Max wolkenlos bedeckt¹) Regen²) bedeckt
wolkenlos wolkenlos bedeckt
wolkenlos Regen)
een bedeckt) Regen Regen bedeckt wolkig 11 wolkig 15
³) Nachts Regen.
— 9
8S8S S8
in 1 Aufzug.
S 8
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und Gretel.
85 8
Chemnitz. 764 Berlin 7764 7272769 Breslau 760 Ile d'Aix.. 768 6760 14760
¹) Böig. ²) Gestern Nebel. ⁴) Gestern Regen.
Uebersicht der Witterung.
Die barometrische Depression, welche gestern über Galizien lag, ist nordwärts nach der deutschrussischen Grenze fortgeschritten und veranlaßt an der deutschen Küste vielfach starke nördliche Winde, während der Luft⸗ druck über Nord⸗Europa etwas abgenommen hat. Der höchste Luftdruck, 775 mm, liegt über Irland. In
Anfang 7 ½ Uhr.
88'”8
00h0½q¶ ¶ 2 S0 00 S0
theilung:
— Rcolcecohto e Scetochcochnöene
sen 8 Uhr.
Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern⸗ haus. 115. Vorstellung. Carmen. Oper in 4 Akten von Georges Bizet. Text von Henry Meilhac und Ludovic Halévy, nach einer Novelle des Prosper Tanz von Emil Graeb. setzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Weingartner.
Schauspielhaus. lungen. Ein deutsches Trauerspiel Hebbel. In Scene gesetzt vom Ober⸗ Grube. vom Ober⸗Inspektor Brandt. Abtheilung: Der gehörnte Siegfried. Zweite Abtheilung: Siegfriebs Tod. Ein Trauerspiel in 5 Aufzügen.
Mittwoch: Opernhaus. 116. Vorstellung. Hänsel Märchenspiel in 3 Bildern von
— im Bremer Rathskeller. Phan⸗ tastisches Tanzbild, frei von Emil Graeb. Musik von Adolf Steinmann.
Schauspielhaus. lungen. Ein deutsches Trauerspiel in 3 Abtheilungen von Friedrich Hebbel. Zweiter Abend. Dritte Ab⸗ gensn
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4a. /5.
Dienstag: Tata⸗Toto. Vaudeville in 3 Akten von
Victor Leon und F. Zell, nach Bilhaud und Barré.
In Scene gesetzt von
Sigmund Lautenburg. Kapellmeister: Gustav 1“
Kriemhilds Nache. in 5 Aufzügen. Anfang 7 ½ Uhr.
Deutsches Theater. Dienstag: Nora. An⸗
ittwoch: Lumpacivagabundus. Donnerstag: Die Weber.
Berliner Theater. Dienstag: Der verlorene Sohn. (l'enrant prodigue.) — Ich heirathe
meine Tochter. Mittwoch: König Heinrich.
Theater.
berger, als Gast.
berger als Gast.
In Scene. ge⸗ Residenz . Theater.
Anfang 7 ½ Uhr. 121. IW“ Die Nibe⸗ n 3 Abtheilungen
Benno Jacobson. Anfang 8.
Dekorative Einrichtung kontrakt. Erster Abend. Erste Vorspiel
Anfang 7 ½ Uhr. Dienstag: Mit
Kostümen, Dekorationen und
nach ilhelm Hauff, gesetzt von Julius
122. Vorstellung. Die Nibe⸗
Mittwoch und folgende Tage: leider.
Ein Trauerspiel
Musik von Antoine Banés.
8 Anfang 8 Uhr. Mittwoch: Tata⸗Toto. Donnerstag: Tata⸗Toto.
Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag: Der verlorene Sohn. (l'enfant prodigue.) — Ich heirathe meine Tochter.
Lessing⸗Theater. Dienstag: Waldmeister von Johann Strauß, mit Frau Julie Kopaczy⸗ Deutsche Seewarte. Feses und Eduard Steinberger als Gast. Anfang
Uhr. Mittwoch: Waldmeister von Johann Strauß, mit Frau Julie Kopaczy⸗Karczag und Eduard Stein⸗
onnerstag: Waldmeister von Johann Strauß, mit Frau Julie Kopaczy⸗Karczag und Eduard Stein⸗
Direktion:
Lautenburg. Dienstag: Fernand’s Ehekontrakt.
(Un flIl à la patte.) Schwank z
von Georges Feydeau, dbersect. und bearbeitet von *
Mittwoch und folgende Tage: Fernand’s Ehe⸗
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Chausseestraße 25 — 26. großartiger Ausf Requisiten: Der Engelbert Humperdinck. Text von Adelheid Wette. eng 19 Pett te eeüge ög” Louis Herrmann, mit theilweiser Benutzung einer Idee des Mark Twain. Musik von Louis Roth. ritzsche. Dirigent: Kapellmeister Winné. Anfang 7 ½ Ubhr.
Operette in 3 Aufzügen von Victor Leon und
R. v. Waldberg. Musik von Rudolf Dellinger.
In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Herrn Epstein.
Zrrigent: Herr Kapellmeister Winns. fang r.
Adolph Ernst⸗Theater. Dienstag: Das otte Berlin. Große desnttasch.en ghelte 3 Akten von Leon Treptow und Ed. Jacobson. Kuplets und Quodlibets von Gustav Görß. Musik von Gustan Steffens. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. 2. Akt: Alt⸗Berlin. Anfang 7 ½ Uhr. Mittwoch: Das flotte Berlin.
Sigmund Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: rl.
ng3 Akten Regierungs⸗Assessor und P
rem.⸗Lieut. d. R. Fritz Herrin von Werthern mit Hrn. Oberst und Flügel⸗Adjutanten A. von Palézieux, gen. Falconnet (Beichlingen —Weimar). Verehelicht: Hr. Sec.⸗Lieut. Carl von Klencke mit Ella Freiin von Toll (Oldenburg). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Albert von Ruville (Charlottenburg). — Eine Tochter: Hrn. Regierungs⸗Assessor Dr. Behrend (Lands⸗ berg a. W.). — Hrn. Prem.⸗Lieut. von Zansen, gen. von der S (Demmin). . Gestorben: Frl. Bertha von Hugo (Wiesbaden). — Frl. Agnes von Kleist⸗Dubberow (Wiesbaden). — Verw. Fr. General Elise von Bojanowski,
1 von Maassen, geb. von Mumm (Wiesbaden). — Der Hunger, Verw. Fr. Ober⸗Stabsarzt Clara Düfterhoff, geb. Steinlein (Berlin). — Hr. Regierungs⸗Baumeister Alfred zur Megede (Berlin). — Hr. Prem. Lieut. a. D. Ernst von Alemann (Elmen). — Hr. Ka⸗ sernen⸗Inspektor Gerhard Jung (Breslau).
Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.
Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
1 Acht Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
anda.
Potsdam, 4. Mai. Ein Vierer des Potsdamer Ruder⸗
Paris, 2. Mai. In Fives bei Lille ist in einer Spinnerei
utze der .
Steindecken und der Damm von dem Festlande nach Oland in An-. durch Strohstickung unterhaltenen Deiche auf Pellworm ist in diesem 18
Die Ufer
große Verheerungen. 1“ entral⸗Comité der hiesigen Landes⸗
Ausstellungen ein voller Erfolg gewünscht wird. Beide Comités
8
Margarete Moeller mit Hrn. 8 Kuntze (Berlin — Belzig). — Elisabeth Freiin und
geb. von Reyher (Frankfurt a. O.). — Fr. Luise
(8201)
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
Erste Beilage
Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
No. 106.
Berlin, Montag, den 4. Mai
1896.
Königreich Preußen.
Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Nebeneisen bahn von Lübben über Uckro und Alt⸗Herzberg nach Falkenberg durch die Niederlausitzer Ei E11I1ö1ö
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer
Aktiengesellschaft unter der Firma: „Niederlausitzer Eisenbahn⸗Gesell⸗
schaft“ gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Bestimmungen der Bahn⸗ ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen Eisen⸗ bahn von Lübben über Uckro und Alt⸗Herzberg nach Falkenberg zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.
18 Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: „Niederlausitzer
Eisenbahn⸗Gesellschaft“ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer
Verwaltung in Berlin oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen Orte. Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen. FI1I.
Das zur plan⸗ und Fufeflaemtg gen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 5 319 000 ℳ festgesetzt. 1
Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen.
Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu verwenden.
Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn ausgegeben werden.
Den Aktionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrages der Aktien bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das⸗ jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem die im Artikel VIII Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zu⸗ lassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 3 ½ % des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden. 8
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetz⸗ lichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien⸗ gesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde ver⸗ antwortlich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Fefsohfen bestehen soll, die Wahl des veess faden und der technischen 2. ft 8b bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmi⸗ gung des Ministers der zßentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand elbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die
ahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung. n
Die Mitglieder des üsshchterathe und des Vorstands, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, in Inbsnn ihren Wohnsitz haben.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt 187128 bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Aus⸗ übung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen. “
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen zu Hrrlancn.
18 Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Sts . Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und 12s vorzulegen und die Ent⸗ Feidesng der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht eizufügen.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an andere, die Auflösung der Gesell⸗ schaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge⸗ nehmigt waren.
VII. ür den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ von 1892 S. 764) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 vesekost) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen. VIII. H. 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die
2 b. Nrststelung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer
Dem Staat bleibt für alle durch die Fesshrunß der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner sonstigen Rechte der Ansgench auf vollständige Entschädigung nach üspabe der gesetzlieh Zestimmungen gegen den Konzessiona behalten. 8 1 “ 8
2) Der Konzessionar hat allen 1r. e zg,e 7 welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
3.) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen zwei Jahren und drei Monaten nach Eintragung der Gesell⸗ chaft in das Handelsregister in Gemäßheit des nachstehenden rtikels XVIII erfolgen. .
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie 82 die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden. „ 4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 % des auf 5 319 000 ℳ festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Aus⸗ schluß des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 265 950 ℳ, in Worten: „Zweihundert fünf und sechzigtausend neunhundert und fünfzig Mark’“, baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat gewäͤhrleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen — unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurswerth — nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein⸗ Anweisungen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung oder Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach seinem allein maßgebenden Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Verzugsstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Hüchn gerages eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der S Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.
IX
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagentlafsen in die Züge einzu⸗ stellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden er der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur ört⸗ licher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Kon⸗ zessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Kon⸗ zessionars überlassen.
2) Für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preile sowohl für den 8 als für den Güterverkehr überlassen.
ür die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der .e. der staatlichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden 1 nach Ablauf jenes fünfjährigen Zeit⸗ raums, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend von fünf zu fünf Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finan⸗ ziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maß⸗ gabe der reichs⸗ und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser sesefesce die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarif⸗ klassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die brfafischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen. wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der anzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem in den Artikeln 239 b und 185 b des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, vom 18. Juli 1884 (R.⸗G⸗Bl. S. 123 ff.) vor⸗ eschriebenen Reservefonds (Bilanz⸗Reservefonds) einen Spezial⸗ Ferservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dientzur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel.
In den Erneuerungsfonds füchen. .
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück⸗ lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird;
c. die Zinsen des Erneuerungsfonds.
Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementar⸗Ereignisse und größere Unfälle hervor⸗ gerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise erfolgen kann.
In den Spezial⸗Reservefonds fließen: .
a. der Betrag der nach dem Gesellschaftsvertrag verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen; Sene. 1
b. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebsein⸗ nahmen zu entnehmende Rücklage;
c. die Zinsen des Spezial⸗Reservefonds. —
Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 75 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche sur zinstragenden Anlage der ver⸗ einnahmten und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulatiy bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht voll⸗
ständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgen⸗ den Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungs 92% dem Spezial⸗Reservefonds vor.
Der Konzessionar ist verpflichtet: .
a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs⸗ abschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rech⸗ nungsjahr zu Grunde zu legen;
c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen fest⸗ gesetzten Fristen einzureichen.
XI.
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staats⸗Eisenbahnverwaltung in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Für seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc., vom 27. März 1872 für die Staats⸗ eisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions⸗,
ittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu “
Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt“ für 1875 S. 318) und den dazu Feseegn Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnnng folgenden Kalenderjahres an Stelle der Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 („Zentralblatt für das Deutsche Reich“, S. 380) ge⸗ troffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Ver⸗ hältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine BW eintreten sollte, durch welche nach der Ent⸗ scheidung der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigen⸗ schaft als Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn⸗Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
XIII.
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen⸗ bahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und regle⸗ mentarischen Bestimmungen zu “
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Konzessionar die⸗ jenigen Verpflichtungen 2 übernehmen, welche für die preußischer Staatsbahnen jeweilig gelten. 1]
XV. 3 Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende 1.“ Bahngeldsätze vorbehalten.
Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehrs⸗ interesse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese An⸗ forderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maß⸗ gebende Bestimmungen (vergl. Artikel I) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten demn Komnefionar zur Last.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen weg⸗ fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die An⸗ wendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel XII am Schluß), so ist der Kon ongr verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Ministers die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach abe der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat er Verlangen der Staatsregierung das
igenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten. Seühes
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an das eingangs bezeichnete Gründungscomité, sowie ihre Veröffent⸗ lichung in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 („Gesetz⸗ Samml.“ S. 357) erfolgt erst, nachdem der Staatsregierung der m den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die Hrtekaung der unter Art. VIII 4 vor⸗ geschriebenen Kaution und Verpfändungsurkunde stattgefunden hat, und nachdem endlich die Gesellschaft rechtzeitig und rechtsgültig errichtet ist.
In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen dweseaness die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konze 8 übereinstimmend be⸗ fundenen Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister bewirkt werden muß, zu welchem Zweck dem Handelsgericht eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und die Erklärung der Staatsregierung bezüg⸗ lich jener Uebereinstimmung vom Gründungscomité vorzulegen sind.
ird diese Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbei⸗ geführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiteres 7 . welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 25. November 1895.
(L. S.) Dilhelm B Fürst zu Hohenlohe. von Boetticher. 1 von EE Miquel. Thielen. Bosse Bronsart von Schellendorff. von Köller.
Marschall von Bieberstein.
Fre
Freih⸗
herr von Hammerstein. Schönstedt.