aabgelegten Praxis erworbene Qualifikation.
gung und zweckmäßige Ausbildung für den sich neu Meldenden dort nicht zu erwarten steht. Die in der großen Staatsprüfung bestandenen Referendare werden zu Gerichts⸗Assessoren ernannt. Jeder Gerichtz⸗Assessor hat bisher, sofern er im Justizdienst ver⸗ blieb, schließlich ein Amt des höheren Justizdienstes erlangt. Eine Anstellung von Gerichts⸗Assessoren in Gerichtsschreiberstellen findet
nicht statt. 2) Uebrige Bundesstaaten. a. Auswahl bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst. „Im allgemeinen werden alle Staatsangehörigen zugelassen, welche die erste Prüfung vor einer inländischen Prüfungskommission mit Er⸗ folg abgelegt haben. In Elsaß⸗Lothringen werden mit Rücksicht auf die Zahl der vorhandenen Referendare in neuerer Zeit nicht landes⸗ angehörige Kandidaten in der Regel nur dann zugelassen, wenn sie durch besondere persönliche oder Familienverhältnisse mit dem Lande in näherer Beziehung stehen. In Hessen erfolgt die Zulassung nach freiem . des Ministeriums des Innern und der Justiz. In Hamburg haängt die Zulassung gesetzlich vom Ermessen des Senats ab; es wird aber bisher als selbstverständlich betrachtet, daß die Zu⸗ lassung keinem Hamburgischen Staatsangehörigen, der die allgemeinen Bedingungen erfüllt hat, versagt werde, es sei denn, daß die Staats⸗ angehörigkeit nur zum Zwecke des Eintritts in den dortigen Justiz⸗ dienst erworben worden wäre. b. Auswahl nach dem Bestehen der zweiten Prüfung.
ür beide Mecklenburg bestimmt § 45 der Verordnungen vom 21. ril 1879:
„Der in der zweiten Prüfung bestandene Referendar wird auf
sein an Unser Justiz⸗Ministerium (Unsere Landesregierung) zu
richtendes Gesuch von uns dem Befinden nach zum Gerichts⸗
Assessor ernannt.“
Thatsächlich sind bisher in Mecklenburg⸗Schwerin alle Referendare,
soweit sie es beantragt haben, zum Gerichts⸗Assessor ernannt worden, und auch in Mecklenburg⸗Strelitz haben sich bestimmte Grundsätze für die Auswahl der Kandidaten mit Rücksicht auf die genaue Kenntniß der einzelnen Persönlichkeiten und den Mangel an Bewerbern bisher nicht herausgebildet. 8 In Braunschweig ist für die Ernennung der Gerichts⸗Assessoren der § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 1. April 1879 zum 1 - Gerichtsverfassungsgesetze maßgebend, welcher wie folgt lautet:
„Von den in der zweiten Prüfung bestandenen Referendaren wird der Landesfürst eine dem Bedürfniß entsprechende b Fabl auf Vorschlag der Landes⸗Justiz⸗Verwaltung zu Gerichts⸗ ’ ernennen.“ 6
euerdings ist vom Staats⸗Ministerium beschlossen, von jetzt an
diejenigen, die im zweiten Examen nicht die Zensuren „vorzüglich“ oder „gut“, sondern nur die Zensur „hinlänglich“ erhalten haben, dem Landesherrn in der Regel zur Ernennung zu Gerichts⸗Assessoren und zur Anstellung im Staatsdienste nicht zu empfehlen. 1 In Hamburg gewährt das Bestehen der zweiten Prüfung einen
Anspruch auf Ernennung zum Assessor, nicht jedoch auch auf Be⸗ schäftigung und Besoldung. Nach der Mittheilung des Senats wird hieraus, wenn die auch dort für die Zukunft befürchtete Ueber⸗ füllung eintritt, die Folge ergeben, daß die neu hinzukommenden, bezw. die weniger brauchbaren Assessoren nicht nur ohne Gehalt, sondern auch ohne Beschäftigung bleiben werden. Diese werden dann voraus⸗ sichtlich bei den Rechtsanwalten Beschäftigung suchen und dort die isher stark in Anspruch genommenen Referendare ersetzen. 1 In Elsaß⸗Lothringen werden die geprüften Referendare, welche in den höheren Justizdienst einzutreten wünschen, in der Rexgel zu Gerichts⸗Assessoren ernannt und nach Maßgabe ihres Dienstalters als Richter oder Staatsanwalte angestellt. Eine Aus⸗ wahl findet insofern statt, als ungeeigneten Elementen, wenn sie die Ernennung zum Gerichts⸗Assessor beantragen oder gegebenenfalls erst nach solcher Ernennung unter Hinweis auf die Möglichkeit ander⸗ weiten Unterkommens eröffnet wird, daß sie auf etatsmäßige An⸗ stellung im Richteramt oder in der Staatsanwaltschaft nicht zu rechnen haben. Diese Maßnahme hat bisher ihren Zweck erreicht, sie ist übrigens nur in seltenen Füllen in Anwendung gekommen. e. Auswahl bei der Anstellung in einer etatsmäßigen 8 Richterstelle. *)
8 Bayern.
Eine besondere Auswahl unter den zum Justizdienst adspirierenden Kandidaten erfolgt nicht. Ausschlaggebend für die Anstellung als Richter oder Staatsanwalt ist ausschließlich das Resultat der Prüfung und die während der nach der II. Prüfung b Jeder nach dieser beiden Faktoren hierzu geeignete Kandidat erlangt in der Regel die Anstellung als Richter oder Staatsanwalt, wenn nicht gegen einen Kandidaten ganz bestimmte Thatsachen vorliegen, die seine Verwendung im Justiz⸗Staatsdienste als unthunlich erscheinen lassen. Bemerkt soll jedoch hierzu werden, daß die erste Anstellung als III. Staatsanwalt in der Regel von jeder Konkursprüfung nur die Kandidaten mit den besten Konkursnoten erlangen. Bewerber mit der Prüfungsnote III (d. h. von II ¹/½ 0 an) wurden bisher, wenn sie in der Praxis sich eine gute Qualifikation erworben hatten, mit Rücksicht auf den erst kürzlich überstandenen Bewerbermangel, in der Regel noch als Richter angestellt, allerdings zumeist erst nach den Bewerbern mit besseren Noten aus dem un⸗ mittelbar nachfolgenden Konkursjahr.**) 1 In Zukunft wird hier voraussichtlich insofern eine Auswahl ein⸗
reten, als in Anbetracht der großen Zahl von Bewerbern mit Note II
sie Bewerber mit den sokecbtelen IIIer Noten nicht mehr zur An⸗ stellung im Richteramt gelangen 8— — achsen.
Bei der Anstellung der im Justizdienst verwendeten Assessoren als
MRiicchter oder Staatsanwalte wird mit der peinlichsten Sorgfalt ver⸗
fahren. Zur Anstellung gelangt ein Assessor nur dann, wenn das Justiz⸗Ministerium die volle Ueberzeugung erlangt hat, daß er für die in Frage kommende Stelle sowohl die erforderlichen Charakter⸗ und sonstigen Eigenschaften als auch die nöthige wissenschaftliche und ge⸗ schäftliche Befähigung habe. In dieser enhes. begnügt sich das Justiz⸗ Miinisterium nicht immer bei dem Urtheil des Dienstvorgesetzten, sondern es nimmt auch, sobald irgend welcher Anlaß zu Zweifeln vorliegt, zunächst selbst noch Erörterungen vor, namentlich durch Einsicht in die vom Assessor in der letzten Zeit gelieferten Arbeiten. Hiernach ge⸗ langen keineswegs alle im Justizdienst verwendeten Assessoren zur An⸗
“ *) Zu beachten ist, daß in einzelnen der im Text aufgeführten Staaten für die etatsmäßige Anstellung der zum Richteramt Be⸗ fähigten nicht nur Richter⸗ und Staatsanwaltsstellen, sondern auch andere Stellen des Justizdienstes, insbesondere Gerichtsschreiberstellen, zum theil auch Notarstellen, in Frage kommen. Außerdem werden in allen Staaten außer Sachsen und Württemberg auch die Stellen des höheren Verwaltungsdienstes aus dem Kreise der zum Richteramt Befähigten besetzt. 3 **) Im bayerischen Justiz⸗Staatsdienst sind geprüfte Rechts⸗ praktikanten zur ersten Anstellung gelangt: im Jahre 1894: im Ganzen darunter als Sekretäre . . .. III. Staatsanwalte. bbbee Strafanstalts⸗Verwalter bezw. Assessoren aaabbbbbebbeeeb.““ im Jahre 1895 bis zum 1. Dezember: im Ganzen WEC111“ darunter als l662 III. Staatsanwalte. eö.]; Strafanstalts⸗Verwalter bezw. Assessoren Notare. “
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stellung als Richter oder Staatsanwalt. Mancher bleibt zeitlebens
Assessor, mancher erreicht seine Anstellung erst in den höheren Lebens⸗
jahren. Das nach der Zeit der Richteramts⸗Prüfung sich bemessende
Dienstalter der Assessoren ist daher für die Reihenfolge bei der An⸗
stellung als Richter oder Staatsanwalt nur insoweit maßgebend, als
dies bei Befolgung der a See Grundsätze möglich ist. ürttemberg.
Rechtlich haben die geprüften Kandidaten weder einen Anspruch auf Verwendung noch auf Anstellung. Thatsächlich sind aber zu einer Verwendung bisher alle diejenigen gelangt, welche sich hierfür dem Justiz⸗Ministerium zur Verfügung gestellt hatten, und auch zu einer Anstellung als Richter (Amtsrichter) oder als Staats⸗ anwalt (Hilfs⸗Staäatsanwalt) sind mindestens seit längerer Zeit schließlich alle diejenigen gelangt, welche im Justizdienst verblieben waren. Würde sich ergeben, daß ein unständig verwendeter Justiz⸗ Referendar I. Klasse dem richterlichen Beruf nicht gewachsen ist, so würde er schon aus der unständigen Verwendung entlassen, und es würde ihm etwa anheim gestellt werden, eine Verwendung oder Anstellung im Gerichtsschreiberdienst nachzusuchen. Wo diese Voraussetzung aber nicht zutrifft, wird thatsächlich keinem im Justizdienste verbliebenen Justiz⸗Referendar I. Klasse die Anwartschaft auf Erlangung einer etatsmäßigen Stelle verschlossen. Eine Auswahl findet bei der Be⸗ setzung dieser Stellen unter den Bewerbern allerdings insofern statt, als im Allgemeinen der mehr befähigte und auch sonst würdigere Bewerber zu einer Anstellung erheblich früher gelangt, als der minder befähigte und minder würdige.
Baden.
Im Allgemeinen gelangen sämmtliche im Justizdienst beschäftigten Referendare später zur “ Anstellung als Richter, Staats⸗ anwalte, Sekretäre bei Gerichtshöfen oder, soweit sie in der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit erforderlich sind, als Notare.
Im allgemeinen erhalten alle im Justizdienst verbleibenden bezw. nicht in die Anwaltslaufbahn übergehenden Assessoren schließlich auch Anstellung als Richter oder Staatsanwalte, ohne daß ihnen jedoch ein rechtlicher Anspruch auf Anstellung oder auf eine gewisse An⸗ eiennetät zustände. In einigen wenigen Fällen ist es vorgekommen, daß Assessoren, die zur Anstellung im richterlichen und staatsanwalt⸗ lichen Dienst ungeeignet waren, als Sekretäre bei den Kollegial⸗ gerichten angestellt wurden oder kommissarisch verwendet im Gerichts⸗ schreiberdienst verblieben.
Mecklenburg.
Die Gerichts⸗Assessoren haben einen Anspruch auf Anstellung als Richter oder Staatsanwalt nicht. Thatsächlich ist jedoch in allen Fällen diese Anstellung erfolgt (vergl. oben unter b).
8 Sachsen⸗Weimar.
Thatsächlich hat sich bisher die Füglichkeit 88 8288 die sämmt⸗ lichen im Justizdienst verbleibenden geprüften Kandidaten als Richter oder Staatsanwalte anzustellen. Die Auswahl geschieht unter Be⸗ rücksichtigung des im § 4 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 8. März 1850 aufgestellten Grundsatzes:
daß bei Anstellun en der Staatsdiener vor allem die dienstliche Befähigung, die Tüchtigkeit und Würdigkeit in Betracht ge⸗ zogen werden soll und, diese vorausgesetzt, die ältere Kandidatur, saei⸗ die längere Beschäftigung im Staatsdienst den Vorzug erhalten. Selbstverständlich wird durch die Uebernahme eines Gerichts⸗
Assessors zur remuneratorischen Beschäftigung bei einer Staatsbehörde
ein Anspruch auf dereinstige Anstellung nicht erworben. Die Anciennetät innerhalb der einzelnen Carrière richtet sich auch nicht nach dem Datum der Ernennung zum Assessor, sondern nach dem Datum der Ernennung zu einem wirklichen Amt in der betreffenden Carridère. Braunschweig.
Eine Verpflichtung, die Gerichts. Assessoren als Richter (oder Staatsanwalte) anzustellen, besteht für die Landesregierung nicht. Thatsächlich sind aber diejenigen Rechtsbeflissenen, weslche die zweite Prüfung bestanden haben, bis jetzt in der Justiz oder in der Ver⸗ waltung angestellt worden, wenn sie nicht in die Rechtsanwaltschaft übergegangen oder sonst aus den Kandidaten zum Staatsdienst srei⸗ willig ausgeschieden sind. Eine Auswahl bei der Anstellung hat bisher nur in der Weise stattgefunden, daß die, welche sich in der zweiten Prüfung besonders hervorgethan haben, unter Ueberspringung einiger weniger gut Bestandener angestellt worden sind (vergl. jedoch oben unter b).
Hamburg. 2
Einen gesetzlichen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung bei Besetzung vakanter Richterstellen haben die Assessoren nicht. Es ist ihnen weder eine der Anciennetät zugesichert, noch
enießen sie einen Vorzug vor Rechtsanwalten, die sich zu einem ichteramte melden. Man wird vielmehr tüchtige Rechtsanwalte ihnen vorziehen, doch haben sich solche bisher nur selten um eine
Richterstelle beworben. Elsaß⸗Lothringen.
(Vergl. oben unter b.) 8 B. Oesterreich. 8 In Oesterreich bestehen drei praktische Justizdienst⸗Prüfungen: 1) die Richteramtsprüfung, 2) die Advokatursprüfung, die übrigens auch zur Anstellung im Richteramt befähigt, 3) die Notariatsprüfung.
Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Richteramts⸗ prüfung ist eine zweijährige Gerichtspraxis. Die Zulassung zur Ge⸗ richtspraxis erfolgt durch die den Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten übertragene Aufnahme der in den theoretischen Prüfungen bestandenen Kandidaten als Rechtspraktikanten. Die Rechtspraktikanten sind nicht Beamte und können wegen Pflichtvernachlässigung jederzeit durch den Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten mit der Wirkung entlassen werden, daß ihre Wiederaufnahme in die Praxis nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen kann.
Wer von den Rechtspraktikanten später im Justizdienst angestellt zu werden wünscht, hat sich zunächst einer Probepraxis von sechs Wochen bis drei Monaten bei einem ordentlichen Gerichtshof erster Instanz zu unterziehen, durch deren gutes Bestehen er zwar kein Recht, aber doch die Aussicht auf Erlangung eines Auskultantenpostens er⸗ wirbt. Die Zahl der zur Probepraxis zuzulassenden Individuen ist mit Rücksicht auf die Zahl der Auskultantenstellen, welche erledigt sind oder muthmaßlich in Erledigung kommen können, und mit Rück⸗ sicht auf die Eigenschaften der Bewerber dergestalt zu bestimmen, daß dem Ober⸗Landesgericht bei Verleihung von Auskultantenstellen eine hin⸗ reichende Auswahl unter möglichst vorzüglichen Kompetenten möglich gemacht werde. Erst dadurch, daß das Kollegium des Ober⸗Landes⸗
erichts den Rechtspraktikanten nach bestandener Probepraxis zum Auskulkanten ernennt, wird dieser Beamter. Er wird nunmehr beeidet und erhält bald — etwa zwei Jahre nach Eintritt in die Rechtspraxis — ein Adjutum (nicht Gehalt) von 800 bis 1000 Fl. Die Ablegung der Richteramtsprüfung ist keine Voraussetzung für die Ernennung zum Auskultanten; wenn jedoch der Auskultant nicht binnen drei Jahren vom Tage seiner Ernennung die Richteramts⸗ prüfung ablegt, so wird er entlassen.
Alle Kandidaten, welche die Richteramtsprüfung bestanden und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, werden auf ihr Verlangen zur Ablegung des Richteramtseides zugelassen.
Aus den geprüften Auskultanten werden von dem Justiz⸗Minister — und zwar im allgemeinen nach dem Dienstalter als Auskultant, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Bestehens der Richteramts⸗ prüfung — die Gerichts⸗Adjunkten ernannt, die in Strafsachen, Bagatellprozessen ꝛc. das Richteramt selbständig ausüben. Die Ernennung zum Gerichts⸗Adjunkten erfolgt durch⸗ schnittlich sechs bis sieben Jahre nach dem Eintritt in die Rechtspraxis. Das Grundgehalt beträgt 1100 Fl., dazu Aktivitätszulagen von 200 bis 500 Fl., alle fünf Jahre die Quinquemalzulage von 100 Fl. Wer nicht zum Gerichts⸗Adjunkten ernannt wird, bleibt Auskultant und bezieht sein Adjutum weiter.
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übergestellt und können im administrativen Wege ohne ihre Fostim. mung sowohl auf eine andere Stelle mit gleichem Rang und Gehalt wie auch im Interesse des Dienstes in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzt werden.
Der Andrang zur Richterlaufbahn entsprach bisher dem Bedürf⸗ niß ene ist die Zahl der Bewerber um Auskultantenstellen zur
egangen. er jetzt dem Abgeordnetenhause vorgelegte Gesetzentwuͤrf über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte unterscheidet ebenfalls „Richter“ (selbständige richterliche Beamte) und „richterliche Hilfsbeamte“. Zu den letzteren zählt er „die im Vor⸗ 1“ stehenden Auskultanten, sowie die für das Richter⸗ amt befähigten, jedoch zu dessen selbständiger Ausübung nicht er⸗ mächtigten richterlichen Beamten aus der Rangklasse der Adjunkten und Rathssekretäre⸗ Für die Zulassung zur Richteramtsprüfung erfordert er einen dreijährigen Vorbereitüngsdienst; die Ernennung der Aus⸗ kultanten überträgt er den Präsidenten der öe In den Motiven ist dargelegt, daß die durch das Bestehen der Richteramts⸗ Füftene erworbene Befähigung zum Richteramt noch nicht die Be⸗ ugniß zur selbständigen Ausübung des Richteramts giebt. Diese Befugniß wird vielmehr erst durch eine besondere Erklärung des Ober⸗ Landesgerichts⸗Präsidenten ertheilt. Auch hierin liegt noch nicht die Uebertragung einer Amtsgewalt, die vielmehr stets nur für eine be⸗ stimmte Stelle erfolgt. Hiernach ergeben sich innerhalb der richterlichen Hilfsbeamten drei Kategorien: 11) bur Füädad huhss des Richteramts befähigte richterliche Hilfs⸗ eamte, ) zur selbständigen Ausübung des Richteramts befugt erklärte richterliche Hilfsbeamte, ) die — ohne Ernennung zum „Richter“ — zur selbständigen Ausübung des Richteramts thatsächlich ermächtigten richterlichen Hilfsbeamten.
4A Die Ansternbänke an der Westküste Schleswigs.
Die Erwartung, 88 sich der Bestand der fespischen Austern⸗ bänke an der Westküste Schleswigs durch die gänzliche Einstellung des Fischereibetriebes wieder heben werde, hat sich nicht erfüllt. Auch nachdem der Fischereibetrieb von 1882 bis 1891 geruht hatte, blieben die Fangergebnisse bei der Wiederaufnahme des Betriebes 1891/92 und in den nachfolgenden Jahren hinter dem Abfischungsquantum, welches in jedem Jahre festzusetzen ist und nach dem Ergebniß des Vorjahres und der jährlich stattfindenden Revision der Bänke Lsüimmt zu werden pflegt, zurück und nahmen sogar von Jahr zu ahr ab.
Bei solchen Ergebnissen machte sich immer dringender die Noth⸗ wendigkeit geltend, energische Maßregeln zur Verbesserung der Bänke zu ergreifen, um ihrem gänzlichen Untergange vorzubeugen. Es war zunächst vorgeschlagen, die Bänke, auf denen sich Schlick, Seegras, Miesmuscheln, Schwämme und andere dem Gedeihen der Austern schädliche Substanzen und Thiere in ganz übermäßiger Menge angesammelt hatten, einer gründlichen Reinigung zu unter⸗ ziehen. Die Meinungen darüber, ob dies nothwendig und vortheilhaft oder, um nicht den Austern Nahrung zu entziehen, vielleicht nachtheilig sein werde, waren indessen getheilt. Auch erforderte eine ründliche Reinigung aller Bänke jedenfalls sehr erhebliche Kosten.
in Versuch ward genehmigt, und es wurden hierzu 10 000 ℳ zur Verfügung gestellt; die damit erreichten Erfolge konnten indeß zu einer Fortsetzung schon mit Rücksicht auf die Höhe der erforderlichen Kosten nicht anregen.
Es wurde daher der schon früher in den S. Bassins nicht ganz ohne Erfolg unternommene Versuch, Austern durch Gewinnung von Brut zu züchten, von neuem und bestimmter als bisher ins Auge gefaßt und die Aalage eines großen Zuchtbassins bei Ellenbogen auf Sylt in Aussicht genommen. 1
Um sich durch eingehende Besichtigung der Austernbänke und Austernzuchtanlagen an der Küste der Bretagne und zu Arcachon bei Bordeaux über die dort gemachten und bei der Herstellung der neuen Zuchtanlage hier zu verwerthenden Erfahrungen zu unterrichten, wurde von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten im Frühjahr 1894 eine Kommission dorthin gesandt. Diese Reise hatte den Erfolg, daß beschlossen ward, junge, d. i. ein⸗ und zweijährige französische Austern in ähnlicher Weise, wie dies schon längere Zeit für die Bänke von Holland und für die Bänke vor der Themsemündung geschieht, auch in die Austern⸗ bänke im Schleswigschen Wattenmeer zur Hebung des Bestands zu verpflanzen.
Demgemäß sind im Herbst 1894 1 800 000 Stück und im April 1895 2 000 000 französische Austern in der Bretagne angekauft, über Land nach Husum geschafft und von dort aus theils in den Bassins, theils auf den Bänken ausgeschüttet worden. Die Kosten des An⸗ kaufs betrugen 1894 8783 ℳ 84 ₰ und 1895 8396 ℳ 80 ₰, die Kosten des Transports, der unter den weitgehendsten Vorsichts⸗ maßregeln ohne nennenswerthe Verluste ausgefüͤhrt werden konnte, 1894 3765 ℳ und 1895 2883 ℳ 85 ₰.
Der erste im Herbst 1894 unternommene Versuch mißlang leider gänzlich. Die an ein milderes Klima gewöhnten Austern ertrugen den ungewöhnlich kalten und lange andauernden Winter 1894/95 nicht. Sie waren, als endlich ein milderes Wetter eintrat, in den Bassins sämmtlich todt und auf den Bänken, bis auf ganz vereinzelte Exem⸗ plare, die im vorigen Sommer noch gefunden wurden, ebenfalls ein⸗ gegangen. Dagegen haben sich die im April v. J. eingeführten Austern beßßer gehalten und zum theil schon im Sommer v. J. Laich abgesetzt, auch den vergangenen milderen Winter besser ertragen, da bei den in den Bassins verwahrten Austern nur ein Abgang von 25 bis 30 % festgestellt ist und auf den Bänken, wenn auch dort das Verhältniß zwischen todten und lebenden Austern selbstverständlich nicht festgestellt werden kann, nach einer im Monat Februar vorgenommenen Revision immerhin noch zahlreiche Austern am Leben vorgefunden sind, die im Laufe der Zeit ganz und gar die Gestalt und Beschaffenheit der einheimischen Austern anzunehmen scheinen. Ein abschließendes Urtheil, ob es auf diesem Wege gelingen wird, den Bestand der Bänke wirksam zu heben, ist z. Zt. noch nicht möglich. Vorläufig werden die Versuche fortgesetzt, und es ist vor kurzer Zeit eine neue Sendung französischer Austern, 2 ½ Millionen Stück 1893er, 1894 er und 1895 er Brut, eingetroffen.
Die Versuche, Brut von den einheimischen Austern zu gewinnen, sind daneben nicht aufgegeben worden, insofern aber auf Schwierig⸗ keiten gestoßen, als es nicht gelungen ist, zu der auf Sylt, im soge⸗ nannten Königshafen, herzustellenden Zuchtanlage das nöthige Terrain von den Landbesitzern zu erwerben. Es ist infolge dessen versucht worden, an einer geschützten Stelle des Wattenmeeres, an der Südmwestseite Amrums, eine Zuchtanlage einzurichten, die durch Drahtgitter gegen den Zutritt von Austernfeinden sichergestellt wurde und in velder Dachpfannen⸗Kollekteure aufgestellt sind. Dieser Versuch hat den erwarteten Erfolg aber nicht gehabt, und ebensowenig ist es gelungen, durch Aussetzung von Kollekteuren an verschiedenen Stellen des Watten⸗ meeres Brut zu gewinnen. Erfolge in dieser Beziehung sind an⸗ scheinend nur in besonders hergerichteten Bassins oder in geschlossenen Gewässern zu erwarten.
Gegenwärtig finden Untersuchungen darüber statt, ob es nicht möglich ist, an einer anderen Stelle als auf Sylt eine Zuchtanlage einzurichten. Auch ist der französische Austernzüchter Martin de Kergurioné ersucht worden, im Juni d. J. die Austernbänke und Zuchtanlagen an der Westküste Schleswigs in Augenschein zu nehmen und der Domänenverwalt in 2 d Bewirths G
Rathschläge zu ertheilen.
Nw.
Die Adjunkten und Auskultanten gehören zu den richterlichen Beamten, 8
werden aber den „selbständigen Richtern“ als „Hilfsbeamte“ gegen⸗
8
8
Erbtheilung) versteigert
nur nutzlose
dieser Versteigerungen erheblich vermindert.
Statistik und Volkswirthschaft.
Landwirthschaftliche Zwangsversteigerungen in Preußen 6— 1886/87 bis 1894/95.
Nicht immer führt der Vermögensverfall auch zur Zwangsversteige⸗ rung. Der Grundbesitzer, welcher überzeugt ist, sich auf die Dauer nicht halten zu können, vermag mitunter noch rechtzeitig sich seines Besitzes zu entledigen und ihn dann wenigstens ohne Schulden oder noch mit einem kleinen Nothpfennig versehen zu verlassen. Aber selbst wo er dies nicht kann oder will, unterbleibt nicht selten die Zwangs⸗ versteigerung, weil die Gläubiger fürchten, sich durch dieselbe Kosten zu bereiten. Namentlich das preußische Gesetz vom 13. Juli 1883 mit seiner Einführung eines Mindestgebots, durch welches die dem Antragsteller der Zwangsver⸗ steigerung vorgehenden Gläubiger gedeckt sein müssen, hat die Zahl 1 . Noch heute aber be⸗ zeichnet die Zwangsversteigerung wenigstens den äußersten, unbedingten und vollständigen Vermögensverfall, und darum bleibt ihre Häufig⸗ keit nach wie vor von Interesse.
Zieht man, bemerkt die „Stat. Korr.“ in Ergänzung ihrer, in Nr. 102 des „R.⸗ u. St.⸗A.“ mitgetheilten Ausführungen, allein die land⸗ oder forstwirthschaftlich benutzten Grundstücke von wenigstens 2 ha, deren Besitzer im Hauptberufe Landwirth war, in Betracht, so wurden (abgesehen von den Fällen der Auseinandersetzung und
mit einem Umfange von ha
81 023
80 657
61 268
54 648
61 926
88 706
— 68 844
116*“*“ 59 941 Im allgemeinen nahmen also die Zwangsversteigerungen nach
Zahl und Umfang ab, und nur das Jahr 1892/93 setzt mit einer
im Jahre
1886/87 1887/88 1888/89 1889/90 1890/91 1891/92 1892/93 1893/94
erheblichen Zunahme ein, der jedoch in den nächsten beiden Jahren
wieder eine Abnahme
eine; efolgt ist. Da nach der Berufszählung von 1882 (diejenige von 1895 ist noch nicht abgeschlossen) 961 203 8 Betriebe mit 23,76 Millionen Hektar vorhanden waren, so erscheint die Versteigerungsziffer in keinem Jahre besonders hoch. Zieht man auch die Hauptbetriebe von weniger als 2 ha in Betracht, so ver⸗ schiebt sich auch dadurch das Bild nur unwesentlich; im letzten Jahre
8 (1894/95) z. B. ergeben sich dann 1566 Versteigerungen mit 60 287 ha Beodenfläche, in der ganzen Berichtszeit aber 19 413 mit 671 366 ha
8
8
Sachsen.
HSessen. Nassau
Fläche, während landwirthschaftliche Hauptbetriebe überhaupt 232 168 mit 24,12 Millionen Hektar Fläche vorhanden waren. Es entfielen dabei auf Ostpreußen 106 378 ha Fläche 135 431 „ „ 54 551 82 519 134 417 89 903 15 818 18 486 13 169 6 752 4 427 Rheinland “ “ 9 013 ohenzollern 91 . 8 502 8 Im ganzen Westen erscheint hiernach der Umfang der Zwangs⸗ ersteigerungen sehr unbedeutend. Dagegen waren in den Provinzen Mesthkeußen und Posen mit 1,91 bezw. 2,33 Millionen ha Wirth⸗ schaftsfläche aller landwirthschaftlichen Hauptbetriebe während der Berichtszeit rund 7 bezw. 6 vom Hundert dieser Fläche der Zwangs⸗ versteigerung verfallen. In sämmtlichen Berichtsjahren wiederholt sich die Erscheinung,
Westpreußen Brandenburg
Schleswig⸗Holstein.
15“ 8u . 8 . 2* * * * 2 82 * I11“n
daß die kleineren Besitzungen verhältnißmäßig weniger an den Ver⸗
eigerungen betheiligt waren als die größeren. Die Grundstücke von 200 ha und darüber z. B. umfaßten in den letzten fünf Jahren 57,97 bis 60,74 v. H. der versteigerten Fla. während sie bei der “ der landwirthschaftlichen Hauptbetriebe nur mit 29,86 v. H. betheiligt waren, bei gleichmäßiger Vertheilung der Ver⸗
Füeerunen auf sie also kaum ein halb so großer Flächenumfang ent⸗ vrS S geenii⸗ b.“
Arbeitsnachweis. Ign der Stadt Quedlinburg ist seit Mitte September v. J. seitens des Magistrats eine Arbeits⸗Nachweisestelle eingerichtet worden, welche äußerst segensreiche Erfolge aufzuweisen hat. Nach der Ge⸗ schäftsübersicht wurden vom 1. Januar bis 31. März d. J. von Arbeitgebern 184 Arbeiter verlangt, von denen auch 159 nachgewiesen
werden konnten. Von 207 Arbeitsuchenden (39 Handwerkern und
chgewiesen
168 Arbeitern) konnte 159 Männern die gesuch
werden.
Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.
An Anträgen auf Gewährung von Renten sind bei der anseatischen Versicherungsanstalt eingegangen: a. an ltersrenten: im Laufe des Jahres 1891 1105, 1892 404, 1893
381, 1894 353, 1895 354 und in der Zeit vom 1. Januar bis Ende April 1896 140, zusammen 2737 Anträge; b. an Invaliden⸗ renten: im Laufe des Jahres 1892 181, 1893 301, 1894 550, 1895 895 und in der Zeit vom 1. Januar bis Ende April 1896 302, zusammen 2229 Anträge; mithin sind seit Beginn des Jahres 1891 bei der Hanseatischen Versicherungsanstalt im Ganzen 4966 Rentenanträge eingegangen. Von den Anträgen auf Altersrente entfallen auf das Gebiet der freien und Hansestadt Lübeck 454, Bremen 594, Hamburg 1689 und von den auf Invalidenrente auf das Gebiet von Lübeck 242, Bremen 711, Hamburg 1276. Von den An⸗ trägen auf Altersrente sind bis Ende April 1896 erledigt 2698 und zwar 2350 durch Rentengewährung, 310 durch Ablehnung und 38 auf sonstige Weise. Von den Altersrenten⸗Empfängern sind inzwischen aus⸗ Frehieden 483, von diesen sind verstorben 459. Von den Anträgen auf Invalidenrente sind bis Ende April 1896 erledigt 2107, und zwar 1538 durch Rentengewährung, 492 durch Ablehnung und 77 auf sonstige Weise. Von den Invalidenrenten⸗Empfängern sind inzwischen ansgeschieden 408, von diesen sind verstorben 385. Auf die Gebiete der drei Hansestädte vertheilen sich die g. im Bezug der Rente be⸗ findlichen Personen folgendermaßen: übeck 313 Altersrenten, 138 Invalidenrenten; Bremen 407 Altersrenten, 421 Invaliden⸗ renten; Hamburg 1147 Altersrenten, 571 Invalidenrenten. Die Jahressumme der bis jetzt gewährten Renten macht insgesammt 567 490,80 ℳ aus, von welchem Betrage 124 451,40 ℳ für die in⸗ zwischen ausgeschiedenen Rentenempfänger abzusetzen sind. Nach den Berufszweigen vertheilen sich die 3888 Rentenempfänger auf folgende Gruppen: Landwirthschaft und Gärtnerei 253 Rentenempfänger, In⸗ dustrie und Bauwesen 1633, Handel und Verkehr 733, sonstige Berufsarten 326, Dienstboten ꝛc. 943 Rentenempfänger. — An An⸗ trägen auf Rückerstattung der Beiträge gemäß §§ 30 und 31 des Invaliditäts⸗ und Alrerszeschenmasggecbet sind bis jetzt eingegangen aus dem Gebiete von Lübeck 90, Bremen 224, Hamburg 731, zu⸗ ammen 1045. Davon sind erledigt durch Rückzahlung 754, durch erledigt 106.
1
8 Eb Mnhiitirrbewegunlg.. In Breslau haben die Maurer den allgemeinen Ausstand beschlofsen. Die Arbeiter fordern der „Köln. Ztg.“ zufolge 40 ₰
blehnung 163, auf sonstige Weise 22, zusammen 939, mithin un⸗
Stundenlohn bei zehnstündiger Arbeitszeit, während die Arbeitgeber nur 37 ₰ bewilligen wollen.
Aus Bielefeld wird der „Frkf. Ztg.“ berichtet, die Aus⸗ standsbewegung dehnt sich von einem abriketablissement auf das andere aus, namentlich wird davon die Wäschebranche betroffen.
In Halle a. S. haben, wie der „Köln. Ztg.“ telegraphiert
wird, die Setzer und Drucker des dortigen sozialdemokra⸗ tischen Blattes „Volksblatt“ wegen Nichtbezahlung des Lohnes für den 1. Mai die Arbeit eingestellt. Die angeknüpften Unterhandlungen scheiterten, die Forderungen der Arbeiter wurden nicht bewilligt. 8 Lübeck sind einer Mittheilung der „Voss. Ztg.“ zufolge die Böttcher der großen Faßfabrik Holste u. Fricke in einen Aus⸗ stand eingetreten, weil mehrere Böttcher wegen der Maifeier ent⸗ 1“ — In Leipzig sind gestern, wie die „Lpz. Ztg.“ berichtet, die Schmiedeges in den Ausstand eingetreten, — am Sonntag eine Versammlung beschlossen hatte, daß in allen Werk⸗ stellen, in denen die Forderungen der Gehilfen nicht anerkannt werden, die Arbeit niedergelegt werden sollte. In vier größeren Schmieden sind die Arbeiter schon am vorigen Sonnabend ausständig geworden. Außer den Schmieden stehen noch die Schuhmacher (etwa 70), die Klempner (ctwa 200) und die Tischler (etwa 400) aus. um Ausstand der Klempner wird mitgetheilt, die jüngst angestellten statistischen Erhebungen über die gegenwärtigen Arbeitsverhältnisse bei den Innungsmeistern hätten er⸗ geben, daß der Lohntarif der Gehilfen von keinem Innungsmeister unterschrieben worden ist, und daß bei 100 Innungsmeistern 120 Gehilfen nach dem von der Innung aufgestellten Tarif arbeiten, während 92 Gehilfen sich im Ausstand be⸗ finden. — In einer Schlosserversammlung am Sonntag wurde das Resultat der Verhandlungen der Gehilfenkommission mit der Innung mitgetheilt, wonach die letztere zwar gewillt ist, einen Lohnzuschlag von 15 % zu gewähren, dagegen die Forderung der 9 ⅞ stündigen Arbeitszeit verwirft. Hierauf wurde beschlossen, die letztere Forderung aufrecht zu erhalten und dies der Innung mitzutheilen.
Hier in Berlin ist gestern der zweite sozialdemokratische Ge⸗ werkschaftskongreß zusammengetreten. Der „Vorwärts“ theilt aus dem Bericht der General⸗Kommission für die Zeit vom 1. Januar 1895 bis 31. März 1896 u. a. folgendes mit: Am 31. Dezember 1894 schloß die General⸗Kommission ihre Rechnung mit einem Kassen⸗ bestand von 18 456 ℳ ab, während der Kassenbestand am 31. März 1896 mit 35 720 ℳℳ angegeben worden ist. Die Rechnung für die Zeit vom 1. März 1892 bis 31. März 1896 balanciert mit 128 139 ℳ An Einnahmen werden verrechnet: Kassenvortrag 8739 ℳ, Quartalsbeiträge 94 629, von Vereinen und Privaten 1087 ℳ u. s. w. An Ausgaben stehen in Rechnung: für Agitation 30 375, für Druck⸗ sachen: a. Korrespondenzblatt 9735, b. Flugblätter 4165, c. Protokolle 1960, d. Anleitungen zum Vereins⸗ und Versammlungsrecht 1688 u. s. w., im Ganzen 19 726 ℳ Porto: a. Korrespon⸗ denzblatt 3478, b. Broschüren und Flugblätter 992, c. Briefe ꝛc. 670, im Ganzen 5141,23. Gehalt des Vor⸗ sitzenden 7630, Vertretung des Vorsitzenden 688, Versendung des Korrespondenzblatts (Expedition) 700, Verwaltungskosten 1900, Kongreß⸗ Delegationen 2879, zurückgezahlte Darlehen 17 730, Kongreßunkosten (Halberstadt) 771, Sitzungen der Kommission 835, verschiedene Aus⸗ gaben 3344 ℳ Nur 14 Organisationen haben die Quartalsbeiträge an die General⸗Kommission bis zum Abschluß der Abrechnung voll bezahlt. Die Auflage des „Korrespondenzblatts“ (der General⸗Kommission) be⸗ trägt gegenwärtig 5300. Der schriftliche Verkehr mit der „Gewerk⸗ schaftskommission Oesterreichs“ und dem Bundescomité des Schweize⸗ rischen Gewerkschaftsbundes“ war auch im F.sgs- Jahr ziemlich rege... Durch den gegenseitigen Austausch der Organe der verschiedenen Länder war es möglich, den Füarhinen im Auslande folgen zu können — Der allgemeine Ausstand der Berliner Maurer ist am Sonntag in öffentlicher Versammlung für beendet erklärt worden, da, wie die „Voss. Ztg.“ berichtet, die Forde⸗ rungen: neunstündige Arbeitszeit und 55 ₰ Stundenlohn, auf 348 Baustellen mit 4117 Arbeitern durchgesetzt sind und nur noch etwa 40 Bauplätze in Frage kommen. Gegen diese sollen Platzsperren verhängt werden.
Aus Sosnowice wird dem „W. T. B.“ gemeldet, daß auf einer Grube in Niemce, welche einer Aktien esellichaft gehört, ein allgemeiner Ausstand ausgebrochen ist. Die Bergarbeiter versuchten, die Grube durch Abstellung der Wasserhaltungsmaschine zu ersäufen, und drangen auf den Steiger ein, welcher das verhinderte und 2 Angreifer erschoß. Die hierdurch wüthend gemachte Menge erschlug deeh den Steiger.
8 Literatur. “ 8
8 11““ “ 8 11“ fl. Dreißig Jahre deutscher Geschichte. Von Dr. Karl Biedermann. Brreslau und Leipzig, Schottländer, 1896. 1. Band. — Das vorliegende Werk bietet eine vorzügliche Uebersicht über die Geschichte der Jahre 1848 bis 1870, also derjenigen Epoche, die den Kampf um die deutsche Einheit in den verschiedensten Stadien erlebt hat. Es lag dem Verfasser fern, mit Svbel'’s oder Treitschke's Werken konkurrieren zu wollen; er wollte ein „Volksbuch“ schreiben und in gedrängter Darstellung die Ideen und Persönlichkeiten schildern, die jenes Menschenalter deutscher Geschichte bestimmt haben. Diese Aufgabe ist ihm völlig gelungen, denn über alles Wesentliche kann man bei ihm Belehrung finden. Der Sg 6 beginnt mit einem Rückblick auf die Zeit von 1815 bis 1840 und führt darin aus, wie der nationale Gedanke infolge der partikularistischen Bundesverfassung sich allmählich abschwächte und erst durch den preußischen Zollverein wieder belebt wurde, bis er im Jahre 1840 unter dem Eindruck des Thronwechsels in Preußen und der französischen Kriegsdrohung mit Entschiedenheit hervortrat. Wenn nun Biedermann im Folgenden die Entwickelung der preußischen Verfassungsfrage — die Hoffnungen der Liberalen, die Pläne des Königs, den Vereinigten Landtag, üh⸗ Aufnahme in der Bevölkerung und seine Verhandlungen — genau verfolgt, so vernachlässigt er doch auch nicht die außerpreu v Dinge, insbesondere die Reformbewegung in Oesterreich und den Nationali⸗ tätenstreit in Schleswig⸗Holstein und Polen: Beides Ereignisse, die späterhin tiefen Einfluß auf die Verhandlungen in der Pauls⸗ kirche und damit auf die deutsche Verfassungsentwickelung ge⸗ habt haben. Den Haupttheil des Buches bilden ohne Zweifel die Verhandlungen der Nationalversammlung in Frankfurt. Von persönlichen Erinnerungen unterstützt, giebt uns hier Biedermann — er war Mitglied jener ersten deutschen Volksvertretung — ein lebendiges Bild von den unter den Abgeordneten herrschenden Stimmungen, den bedeutendsten Parteiführern, den Gegensätzen unter den Fraktionen und ihren Beziehungen zueinander, die namentlich um die Jahreswende 1848/49, als es sich um die Wahl eines Reichs⸗ oberhaupts handelte, von großer Wichtigkeit wurden. Der Band schließt mit dem Beginn des preußischen Versuchs, die deutsche Ein⸗ heit durch ein engeres Bündniß unter den rein deutschen Staaten und eine dauernde Allianz mit Oesterreich herzustellen, sowie mit dem Ausblick auf den hieraus entstehenden Konflikt zwischen den deutschen Großmächten, der erst durch das Olmützer Abkommen und die Wieder⸗ herstellung des alten Bundestags beigelegt werden konnte. ff. Politische L“ der Gegenwart. Begründet von Wilhelm Müller und fortgeführt von Dr. Karl Wipper⸗ mann. XXIX. Band. Das Jahr 1895. Berlin, Springer. Pr. 4 ℳ — Der vorliegende Band erscheint in derselben Gestalt wie die früheren: er will eine Darstellung der Geschichte des Jahres 1895 geben, in der das Deutsche Reich naturgemäß den breitesten Raum einnimmt. Man kann sich daraus über die wichtigsten Ereignisse der inneren und äußeren Geschichte der einzelnen Staaten orientieren; nur läßt die Erzählung bei der Fülle der aufgenommenen Einzelheiten an Ueber⸗ sichtlichkeit und nicht selten an Objektivität zu wünschen übrig. Von thatsächlichen Unrichtigkeiten fiel uns der für den 13. an⸗ ge F Tod Rudolf von Gneist's auf, der bereits am 22. Juli erfolgte. ; l. Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde. 21. Band, 2. Heft. Hannover und Leipzig,
8
hn, 1896. — Unter ellenkritischen Arbeiten dieses Heftes i ervorzuheben der Aufsatz von Alfred Overmann. Er behandelt ein Thema, mit dem sich in jüngster Zeit weitere Kreise wieder lebhaft beschäftigt haben: die Geschichte Heinrich's IV. Der Verfasser
analysiert die Biographie des Bischofs Anselm von Lucca, eines
Freundes Gregor's VII., die infolge von allerhand Zufällen von der Forschung bisher unbeachtet geblieben war. Von einem Nachfolger Anselm's, Rangerius, verfaßt, vertritt die Biographie durch⸗ aus den Gregorianischen Standpunkt und weiß von Heinrich und seiner Partei viel Schlimmes zu berichten. ö2 dieser Einseitigkeit, die sie mit allen mittelalterlichen Quellen theilt, bringt sie einige zuverlässige neue Nachrichten über die Parteikämpfe in Italien zur Zeit des Inpestiturstreits, über die Römerzüge Heinrich's und über die Persönlichkeit der großen Gegnerin Heinrich's, der Markgräfin Mathilde von Tuscien. Zu erwähnen sind ferner noch die Fortsetzung der Studie Oswald Holder⸗Egger's über die thüringischen Geschichts⸗ quellen und eine chronologische Arbeit Mommsen's über die ersten
Päpste. ff. Saterlands ältere Geschichte und Verfassung. Von Georg Sello. Oldenburg und Leipzig, Schulze, 1896. Pr. slan — Von dem durch zahlreiche Studien zur märkischen Geschichte be⸗ kannten Verfasser erhalten wir hier die Geschichte eines kleinen oldenburgischen Landstrichs, über den bis vor wenigen Menschen⸗ altern selbst in der Nachbarschaft wenig oder nichts bekannt war. An der oldenburgisch⸗ostfriesischen Grenze gelegen, umgeben von Mooren und durchflossen von der Sater⸗Ems, war das Saterland schwer zu⸗ Unglich sodaß es zum ersten Male von Forschungsreisenden am de des vorigen Jahrhunderts besucht wurde und genauere Be⸗ schreibungen erst vor kurzem veröffentlicht wurden. Seine innere und äußere Geschichte ist bei der geringen territorialen Bedeutung von gurfgkalem 8 See ns vülche sst dagegen, daß sich hier die riesische Mundart erhalten hat, die sonst dem Plattdeut . über wenig Widerstandskraft zeigte. p schen gegen Kunstgeschichte.
††. A. Springer, Handbuch der
Illustrierte Ausgabe. III. Die Renaissance in Italien. Leipzig, E. A. Seemann. 1896. — Man möchte glauben, daß das Bedürfniß nach populären Handbüchern der Kunstgeschichte bereits überreichlich gedeckt sein müßte, da neben der eben besprochenen Kunstgeschichte aus dem Verlage von Velhagen und Klasing eine ebenfalls reich illustrierte Geschichte der bildenden Kunst von A. Schul⸗ bei Grote hierselbst, eine Geschichte der christlichen Kunst im Verlage von Herder in Freiburg erscheint und eine vierte von einem anderen großen Leipziger Verlage vorbereitet wird. Trotzdem hat der Verleger von Anton Springer's meisterhaften „ rundzügen der Kunstgeschichte“ eine vierte Auflage derselben für angezeigt gehalten, über deren ersten Band s. Z. an dieser Stelle berichtet wurde. Dieser Umstand allein spricht deutlich für den Werth der klassisch zu nennenden Darstellung des verstorbenen Leipziger Kunst⸗ gelehrten. Daß die neue Ausgabe dem Werk weitere Freunde werben wird, verbürgt schon die reiche Ausstattung mit zum theil bisher un⸗ publizierten Abbildungen. Mit Recht hat der Herausgeber, ein Sohn des Verfassers, im übrigen die ursprüngliche Fassung der Darstellun gewahrt; die groß angelegte Disposition des Stoffs, die namentli
auch in dem der ttalienischen Renaissance gewidmeten dritten Bande zu Tage tritt, würde durch Einschiebsel nur beein⸗ trächtigt werden. Durch die klare Uebersichtlichkeit und energische Betonung des Wesentlichen überragt Springer's Handbuch die meisten bisher erschienenen Werke verwandter Tendenz und darf selbst da noch als Vorbild gelten, wo die jüngere Forschung Einzelheiten verschoben oder mit allzugroßer Entdeckerfreude aufgebauscht hat. — Im Herbst dieses Jahres soll der abschließende vierte Band („Die Renaissance im Norden und die Kunst des 17. und 18. Jahrhunderts“) folgen, dem ein ausführliches Register für alle Theile beigegeben werden wird. Der . eines jeden Bandes beträgt 5 ℳ, aberc der sehr mäßige Gesammtpreis des Werks auf 20 ℳ eläuft.
— In Carl Heymann'’s Verlag hierselbst ist soeben die Probe⸗ nummer eines neuen illustrierten Familienblattes mit dem Titel „Fürs Deutsche Haus' erschienen, das den en verfolgt, den weitesten Kreisen des Volks in der Form einer onntagsbeilage zu Wochen⸗ und Tagesblättern eine gute Unterhaltungslektüre zu⸗ gänglich zu machen. Das Blatt, dessen regelmäßiges Erscheinen mit dem 1. Juli d. J. beginnen soll, wird wöchentlich in einem Umfang von acht Quartseiten zur Ausgabe gelangen. Es soll eine deutsche, vater⸗ ländische ege; vertreten, im übrigen aber sich von jeder politischen sozialen oder religiösen Tendenz freihalten. Jede Nummer wird enthalten: einen durchlaufenden, volksthuͤmlich geschriebenen Roman oder eine längere Erzählung in ortsetzungen; eine kürzere Novelle oder Erzählung ernsten oder, umoristischen Inhalts (unter dieser Rubrik sollen gelegentlich auch Er ählungen, Märchen u. s. w. gebracht werden, die sich zum Vorlesen Far Kinder eignen); einen belehrenden Artikel aus den Gebieten des Naturlebens, der Gesundheitspflege, der Erd⸗ und Völkerkunde u. s. w.; endlich unter der Ueberschrift „Für Haus und Familie“ kürzere ittheilungen belehrenden und unterhaltenden Inhalts, Spielaufgaben, Räthsel ꝛc. Jede Nummer wird mit mindestens zwei Fllu trrationen ge⸗ schmückt sein. Die Begründung dieses Unternehmens geht von einer humanitären Vereinigung aus, deren einziger Zweck die Verbreitung gesunden, volksthümlichen Lesestoffs unter den weniger bemittelten Klassen ist. Diesem Charakter entspricht auch der niedrige Preis, welcher bei einer Abnahme von 500 Exemplaren und mehr für ein Exemplar vierteljährlich (13 Nummern) nur 20 ₰ beträgt. Zur Berücksichtigung etwaiger Wünsche, betreffend Aufdruck eines eigenen Zeitungskopfes oder der Firma u. s. w., sowie zu allen weiteren Mittheilungen erklärt sich der Verlag „Fürs Deutsche Haus“ (Carl Heymann’s Verlag), Berlin W. 8, Mauerstraße Nr. 44, bereit
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Nachweisung G über den Stand von Thierseuchen im Deutschen
am 30. April 1896. (Nach den Berichten der beamteten Thierärzte zusammengestellt im
Kaiserlichen Gesundheitsamt.) 9n Nachstehend sind die Namen derjenigen Kreise (Amts⸗ ꝛc. Bezirke)
verzeichnet, in welchen Rotz, Maul⸗ und Klauenseuche oder Lungen⸗ seuche am 30. April herrschten. Die Zahlen der offenen Ge⸗ meinden und Gehöfte sind — letztere in Klammern — bei jedem Kreise vermerkt.
Reich
A. Noth CDnmnh)h. 8
Preußzen. Reg.⸗Bez. Königsberg: Osterode i. Ostpr. 1 (1). Reg.⸗Bez. Danzig: Danziger Niederung 1 (1), Danziger n8 e 1 ch b Neustadt i. Westpr. 2 (2). Reg.⸗Bez. Marienwerder: arien werder 1 (1), Thorn 1 (1), Graudenz 1 (1). Stadtkreis Berli 1 (3). Reg.⸗Bez. Potsdam: Oberbarnim 1 (1). Reg.⸗Bez. Brom berg: ogilno 1 (1), Gnesen 1 (1), Witkowo 1 (1). Reg.⸗Bez Breslau: E 2 (3), Trebnitz 1 (1), Militsch 1 (1) Wohlau 1 (1), Landkreis Breslau 1 (1), Brieg 2 (2), Striegau 1 (1). Reg.⸗Bez. Liegnitz: Schönau 1 (1), lrschberg 1 9 Löwen berg 2 (2). Reg.⸗Bez. Oppeln: Groß⸗Strehlitz 1 (1), Tost⸗Gleiwitz 1 (2), Neisse 1 (1). r Hannover: Neustadt a. Rbge. 181) F Osnabrück: Stadtkreis Osnabrück 1 (1). NRen.s ez Minden: Hörxter 1 (1). Reg.⸗Bez. Cassel: Witzenhausen 1 (1) Reg.⸗Bez. Wiesbaden: Obertaunuskreis 2 (2). Reg.⸗Bez. Trier Ottweiler 1 (1).
Bayern. Reg.⸗Bez. Mittelfranken: Landbezirk Schwabach 1 (1). Reg.⸗Bez. Schwaben: Landbezirk Memmingen 1 (1) Sachsen. Kreishauptm. Zwickau: oee Württem berg. Donaukreis: Biberach 1 (1). Mecklenburg⸗Strelitz Neustrelitz 1 (1). Hamburg. Geestlande 1 (2). Elsaß⸗Lothringen.