Auf Antrag kö versichert werden. 6“ 8 ufträgen zum An⸗ und Verkaufe von Werthpapieren aller Art, gegen Cassa, auf Zeit oder gegen Vorschuß wird die größte Sorgfalt gewidmet und außer den Selbstkosten für die Vermittlung eine Provision nicht über 10 Pfg. vom Hundert des Courswertheg berechnet. Rentabilitäts⸗Tabellen über eine Anzahl gangbarer Werthpapiere werden jeden Monat neu gefertigt und den Deponenten auf Verlangen zugestellt. Ferner gestattet die Bank nach Vereinbarung Dispositions⸗Beschränkungen z. B. in der Weise, daß ein Capital hinterlegt wird, dessen Zinsengenuß ausschließlich einem Dritten zusteht, während über das Capital selbst ohne Einwilligung des Deponenten nicht verfügt werden darf u. dgl. m. Derartige Beschränkungen werden auf dem Depositenscheine vorgemerkt. “ CC6 dieser kurzen Darlegung dürfte ersichtlich sein, daß die Einrichtungen allen Bedürfnissen Rechnung tragen und sowohl den Privatcapitalisten, wie Vormündern, Anwälten, Notaren, Verlassenschaftscommissären, Vermögensverwaltern, ebenso aber auch dem Kaufmanne, Industriellen, Gewerbetreibenden x. die zweckmäßigste und sicherste Vermögensverwaltung bietet, die überdies vor Angriffen auf Gut und Leben schützt und den weiteren Vortheil bietet, in allen Geldangelegenheiten in Fühlung mit einem ersten Bankinstitute zu stehen. Insbesondere ist allen auf dem Lande und in der Provinz lebenden Capitalisten die Errichtung offener Depots zu empfehlen, da sie selten Gelegenheit haben, ihre Werthschaften sicher aufzuheben, die Controle darüber auszuüben, und bei An⸗ und Verkäufen, bem Geldbeschaffung ꝛc. sich meist weitläufiger Vermittlung bedienen müssen. B — “
8 8 8 6 8 8 8
18
6
Auch für Vereine aller Art, Kranken⸗Unterstützungs⸗ und Fabrikscassen, Berufsgenossenschaften, Stiftungen u. dgl. dürfte sich keine bequemere, sicherere und billigere Vermögensverwaltung als die von der Bayer. Hypotheken⸗ und Wechselbank gebotene finden lassen. Die betreffenden Vorstände werden dadurch aller Mühe und Verantwortlichkeit überhoben.
In letzterem Falze auf vorherige Anmeldung und Bekanntgabe des
Die Werthpapiere können persönlich oder durch einen Dritten übergeben oder per Post eingesandt werden.
ist die Bayer. Hypotheken⸗ und Wechselbank zur Kostenersparung gerne Werthes der zu deponirenden Effecten die Versicherung derselben zu übernehmen.
Reglements werden auf Verlangen portofrei zugesandt.
bereit,
Weitere Aufschlüsse ertheilt bereitwilligst
lut
anzuerkennen.
8 3
Bezugsprein beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer den Post⸗Anstalten auch dir Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Rummern hosten 25 ₰.
2 8eg a
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
auf den Vorschlag Fhrer Majestät der Kaiserin und
ö8ee und des Kapitels der zweiten Abtheilung des Luisen⸗ ens:
die erste Klasse der zweiten Abtheilung des Luisen⸗ Ordens mit der Jahreszahl 1865: Ihrer Durchlaucht der Fürstin Marie zu Hohenlohe⸗ Schillingsfürst, Prinzessin von Ratibor und “ 8.859, e Prinzessin zu Sayn⸗Wittgen⸗ stein⸗Berleburg; die zweite Klasse der zweiten Abtheilung des Luisen⸗ Ordens mit der Jahreszahl 1865: Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Elisabeth zu Hohen⸗ lohe⸗Schillingsfürst sowie von h. zu und Corvey, und der Wittwe des Ober⸗Regierungs⸗Raths Steltzer, Julie, gebornen Jahn, zu Naumburg a. S. zu verleihen. 8
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:
den Premier⸗Lieutenants a. D. von Elpons und Lang⸗ held, Kompagnieführer in der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika, sowie dem Premier⸗Lieutenant a. D. von Wißmann, Lieutenant in derselben Schutztruppe, die Er⸗ laubniß zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Sultan von Sansibar ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar den ersteren beiden: der dritten Stufe der zweiten Klasse des Ordens „der strahlende Stern“, — letzterem: der vierten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordenes. 8
8 Königreich Preußten. 8 8 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 1 den dem Kammerherrn e a. D. Karl Joachim Gabriel Wilhelm Baron von Scheel⸗Plessen zu Sier⸗ hagen bei Neustadt in Holstein Königlich dän scherseits ver⸗ 1Sn- Grafenstand als einen preußischen zu bestätigen und
1ö“ v11““
8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht.
die Regierungs⸗Assessoren von Lattorff in Bergen a. Rügen und Brinckman in Schildberg zu Landräthen, den Regierungs⸗Assessor von Gehren in Homberg zum Landrath des Kresses Homberg, sowie den bisherigen außerordentlichen Professor in der juristischen Feset⸗ der Universität zu Königsberg i. Pr. Dr. Otto radenwitz zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät 8 8 8 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landgerichts⸗Direktor von Hassell in Göttingen zum Präsidenten des Landgerichts in Lüneburg, den Landgerichts⸗Rath Geßler in Memel zum Ober⸗ 2L“ in Königsberg, 1 1 1- Gerichts⸗Assessor Luster in Konitz zum Landrichter in atibor, dden Gerichts⸗Assessor Fritze aus Dahme zum Amtsrichter in Ratzebuhr, die Gerichts⸗Assessoren Dr. Langer in . 8 und Viktor Kramer zu Amtsrichtern in Beuthen O.⸗S., den Gerichts⸗Assessor Dr. jur. Giersberg in Liebau zum Amtsrichter in feneg. und den Gerichts⸗Assessor Hil debrandt in Nordhausen zum Staatsanwalt in Magdeburg zu ernennen, sowie den Staatsanwalten Langer in Wiesbaden, Ventzki in Stolp, Savels in Arnsberg, Wuthenow im Nordhausen, eizmann in Stettin, Dr. Ziegner in Düsseldorf und Gebbert in Breslau den Rang der Räthe vierter Klasse, und dem Gerichtsschreiber, Sekretär Schroeder in Hannover den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu üeaa s
3
88 “
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Landrichtern den Charakter als Land⸗ gerichts⸗Rath zu verleihen, und zwar:
I. im Bezirk des Kammergerichts:
as den Landrichtern Dr. Loewy, Przewloka Dr. Hertz, Bünger, Grabs von Haugsdorf und Ehmcke in Berlin, I. 8 Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Breslau: en Landrichtern Horn in Oppeln, Lauffer in Glatz, Suchsland in Ratibor und Thomale in Breslau,
Insertionapreis für den Raum einer ruchzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Nenutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Stantna⸗Anzrigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
III. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Cassel: dem Landrichter Ungewitter in Cassel,
IV. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Celle: den Landrichtern Meyer in Lüneburg, von Hagen in Hannover, Becker und Meinhard in Aurich und Dr. Nie⸗ meyer in Hildesheim, V. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Köln: dem Landrichter Weiller in Köln, VI. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Kiel: den Landrichtern Thomsen und von Reichmeister
in Kiel, VII. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts 8 zu Königsberg i. Pr.: . den Landrichtern Krantz in Bartenstein und Müller in Insterburg,
VIII. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Marienwerder: den Landrichtern Burdach und Wollschläger in Konitz,
IX. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Naumburg a. S.:
den Landrichtern Sachs in Nordhausen, Henschen in Stendal und Imroth in Magdeburg,
X. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Posen:
den Landrichtern Klör in Gnesen und Könnemann
in Posen; ferner:
den nachbenannten Amtsrichtern den Charakter als Amts⸗ gerichts⸗Rath zu verleihen, und zwar: I. im Bezirk des Kammergerichts: den Amtsrichtern Richter, von Winterfeld, Wolter, weig, Hacc⸗ Kaehler und Brestel in Berlin, Selig⸗ ohn in Krossen, II. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Breslau:
den Amtsrichtern ee Breslau, Rother in Sohrau, Koblitz in Lauban, arx in Kanth, Großer und Trautwein in Goldberg, Krischke in Freistadt, Hilliges in Winzig und Vollert in Neisse,
III. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Cassel: dem Amtsrichter Orthelius in Witzenhausen,
IV. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Celle: dem Amtsrichter le Juge in Neustadt a. R.,
V. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Köln:
den Amtsrichtern Mosler in Düsseldorf, Löwen herz in Köln und Horster in Bonn,
im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts
8 zu Frankfurt a. M.: den Amtsrichtern Dr. Frank in Eltville, von Bülow
in Homburg v. d. Höhe und Dr. Heymann in Hachenburg,
VII. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichs zu Hamm:
den Amtsrichtern Kösters in Bigge, Hiddemann in Plettenberg, Schmieding in Warburg, Schmitz in Brakel, Essing in Steele und Göhres in Dortmund,
VIII. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Kiel: den Amtsrichtern Carstenn in Rendsburg und Dr. von Halem in Marne, IX. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts “ zu Königsberg i. Pr.: den Amtsrichtern Scheer in Fischhausen, Wolff in Königsberg i. Pr. und Braune in Ragnit, 88
X. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Marienwerder: den Amtsrichtern Schaefer in Strasburg, Görski in Konitz und Jander in Tuchel, XI. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Naumburg a. S.: den Amtsrichtern Himburg in Osterburg, Gerischer in Mühlhausen i. Th., Kirchner in Suhl und Behrendt in Herzberg, XII. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Posen: den Amtsrichtern Radajewski in Meseritz, Holz⸗ man in Obornik, Lippold in Wollstein und Wollen⸗ haupt in Bentschen, XIII. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Stettin:
den Amtsrichtern Bartelt in Nörenberg und Kienast in Zanow.
Finanz⸗Ministerium.
Bfeig. einer Mittheilung des Herrn Justiz⸗Ministers hat sich nach dem Inkrafttreten des nenneh 11 geenn. vom 14. Juli 1893 eine Reihe von Gemeinden, in denen die Erhebung einer Umsatzsteuer vom Grundeigenthum beschlossen war, an die Justizbehörden mit dem Ersuchen ge⸗ wandt, daß ihnen die aus dem Grundbuche sich ergebenden Eigenthumsveränderungen als Grundlage für jene Steuererhebung zugänglich gemacht werden.
Es ist nicht nothwendig, die Mitwirkung der Justizbehör⸗ den für diesen Zweck in Anspruch zu nehmen. Viel⸗ mehr sind die gemäß 57 der Grundbuchordnung seitens der Amtsgerichte an die Katasterämter mit⸗ zutheilenden, die Auflassungserklärungen und Eigen⸗ thumseintragungen nachweisenden sogenannten Eigenthums⸗ veränderungslisten wohl geeignet, um sie da, wo von den Gemeinden Umsatzsteuern vom Grundeigenthum erhoben werden, für die Zwecke der Gemeindeverwaltung ebenfalls nutzbar und hierdurch besondere Mittheilungen der Gerichte entbehrlich zu machen.
. gemäß bestimme ich im Einvernehmen mit den Herren Ministern der Justiz und des Innern Folgendes:
Die erwähnten Eigenthumsveränderungslisten werden ühe den hierüber erlassenen Bestimmungen (§ 16 ff. der atasteranweisung I vom 21. Februar 1896) wie bisher, so
auch hinfort von dem Amtsgericht unmittelbar dem Kataster⸗ amt mitgetheilt.
Das Katasteramt hat alsdann entweder
1) der Gemeinde zu gestatten, durch ihre eigenen Organe in den Geschäftsräumen des Katasteramts die erforderlichen Nachrichten daraus entnehmen zu lassen, oder
2) den Gemeinden Abschrif⸗ davon gegen Zahlung der entstehenden Kopialien zur Staatskasse zu ertheilen, oder
3) in die nach § 83 Nr. 3 a. a. O. der Gemeinde auf Verlangen mitzutheilenden Nachrichten über Eigenthumsver⸗ änderungen nach den Angaben der gerichtlichen Eigenthums⸗ veränderungslisten den Tag der Fnfios u. s. w., den Ta der erfolgten Umschreibung im Grund 5½₰ sowie den Kauf⸗ oder Erwerbspreis kostenfrei mit aufzunehmen.
Welcher von diesen drei Wegen zu wählen ist, sowie ferner die Felledn darüber, ob die Mittheilungen in jedem einzelnen Falle sofort oder angesammelt in entsprechenden S erfolgen sollen, ist nach Anhörung der betheiligten
emeinden von der Königlichen Regierung zu bestimmen.
In dem Falle zu 2 hat die Königliche 8 . ferner nach den üblichen Preisen den Ferchen saf der Kopialien fest⸗ zusetzen. Die darnach zu zahlenden Kopialien hat das Katasteramt zu notieren und ihre Jahressumme am Schluß des Rechnungsjahres dem Gemeindevorstand zur Abführung an die Kreiskasse mitzutheilen, auch der Kasse selbst mit Benutzung des Ueberweisungs⸗ formulars A zu § 83 der Katasteranweisung V vom 21. Februar 1896 zur Empfangnahme zu überweisen. Die eingehenden Beträge snd in der Rechnung von den direkten Steuern unter Titel 6 „Gebühren“ Nr. 2 „andere Gebühren der Katasterverwaltung“ zu vereinnahmen. 8
Soweit in einzelnen Orten zur Zeit ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Amtsgericht und der Gemeinde⸗ verwaltung besteht und zu Unzuträglichkeiten nicht geführt
2 beabsichtigt der Herr Justiz⸗Minister dessen Fortdauer widerruflich zu gestatten. Wo dies zutrifft, wird der Köni lichen X hiervon seitens des betreffenden Amtsgericht Kenntniß ge eben werden. Wo dagegen die nicht nachge hfen wird, hat seinerzeit die Königliche Regierung das Amtsgericht davon in Kenntniß zu setzen, von welchem Zeitpunkt ab die Mittheilungen in der oben geordneten Weis durch das Katasteramt erfolgen werden. 2
Aus Anlaß eines Lca c wird darauf aufmerksam
gemacht, daß es nicht zuläͤfsig ist, die gerichtlichen Eigenthums⸗ veränderungslisten ermittelung der Gemeindebehörden an die Katasterämter ge angen zu lassen. Denn nach den jetzt bestehenden Einrichtungen bilden die Listen einen unmittelbaren Bestandtheil der Katasterfortschreibungs⸗Verhandlungen und dürfen aus diesen nicht entfernt, noch verspätet den Kataster⸗ ämtern zugestellt werden, wenn anders ein geordneter Geschäfts⸗ betrieb aufrecht erhalten werden soll. Berlin, den 24. April 1896. Gb 8 Der Finanz⸗Minister. Miquel.
An die Königlichen Regierungen (ausschließlich Sigmaringen).
Abschrift erhält die Königliche Direktion zur Kenntnihß⸗ nahme mit dem Bemerken, daß der Herr Zustiz⸗Minister die ein ⸗ Fortdauer des bestehenden unmittelbaren Verkehrs zwischen dem Amtsgericht und der Stadtverwaltung in Berlin in Aussicht Berlin,
enommen hat. een 24. April 18965. Der Finanz⸗Minister. Miquel. An die Königliche Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern hier. 1“ 8