Die vertragschließenden Theile sind über Folgendes einverstanden.
Die einzelnen ev deig N-en 7— in Japan sollen den be⸗
treffenden japanischen Gemeinden einverleibt werden und hinfort Be⸗ standtheile der japanischen Gemeinden bilden.
Die zuständigen japanischen Behörden sollen demnach mit Bezug auf dieselben alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen übernehmen, welche ihnen hinsichtlich der Gemeinden obliegen, und gleichzeitig sollen die öffentlichen Gelder und Vermögensgegenstände, welche diesen Nieder⸗ laffungen gehören, den genannten Behörden übergeben werden.
Sobald bn Einverleibung erfolgt, sollen die bestehenden, zeitlich unbegrenzten Ueberlassungsverträge, unter welchen jetzt in den gedachten Niederlassungen Grundstücke besessen werden, bestätigt und hinsichtlich dieser Grundstücke sollen keine Bedingungen irgend einer anderen Art auferlegt werden, als sie in den bestehenden Ueberlassungsverträgen enthalten sind. 1 8 b
Die Besitzrechte an diesen Niederlassungs⸗Grundstücken können in Zukunft von ihren Besitzern frei und, ohne daß es dazu, wie bisher in gewissen Fällen, der Genehmigung der konsularischen oder japanischen Behörden bedarf, an Inlaͤnder oder Ausländer veräußert werden.
Im übrigen gehen die nach den ursprünglichen Ueberlassungs⸗ verträgen den Konsularbehörden zustehenden Funktionen auf die japanischen Behörden über. “
Alle Ländereien, welche von der japanischen Regierung für öffent⸗ liche Zwecke der “ bisher zinsfrei hergegeben worden sind, sollen, unbeschadet der aus der Gebietshoheit sich er ebenden Rechte, frei von allen Steuern und Lasten den öffentlichen Zwecken, für welche sie ursprünglich bestimmt worden, dauernd erhalten bleiben.
Artikel XIX.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem
der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten
Gebiete. Artikel XX.
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen Inkraft⸗ tretens ab an die Stelle des Vertrags vom 20. Februar 1869, sowie derjenigen Abkommen und Uebereinkünfte, welche in 8 des letzteren Vertrags abgeschlossen sind oder bestehen. Von demselben Tage ab verlieren jene früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und demgemäß hört alsdann die bis dahin in Japan ausgeübte Ge⸗ richtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle aus⸗ nahmsweisen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen Reichsangehörigen als einen Bestandtheil oder einen Aus⸗ fluß dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen Gerichten über⸗ nommen und ausgeübt werden.
Artikel XXI.
Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels XVII koll — jedoch nicht vor dem 17. Juli 1899 — in Kraft treten nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, Anzeige gemacht hat. Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der gegenwärtige Vertrag gänzlich auf⸗ hören und endigen.
Der Artikel XVII des gegenwärtigen Vertrags soll schon mit dem Tage des Austauschs der Ratifikationen in Kraft treten und, sofern nicht von den vertragschließenden Theilen noch ein Anderes vereinbart werden sollte, so lange in Geltung bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des Vertrags ihre Wirksamkeit verlieren. .““
Artikel XXII. 8
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations⸗ Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(C.. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.
ees
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem Handels⸗ und Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart:
Zu Artikel I des Vertrags.
Die japanische Regierung ist damit “ noch vor der Eröffnung des Landes für deutsche Reichsangehörige das bestehende Paßsystem derartig zu erweitern, daß deutsche Reichsangehörige, welche ein Empfehlungszeugniß des deutschen Vertreters in Tokio oder eines deutschen Konsuls in den geöffneten japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von dem japanischen Auswärtigen Amt in Tokio oder von den Oberbehörden des Bezirks, in welchem ein offener Hafen liegt, für jeden Theil des Landes und für einen 12 Monate nicht über⸗ schreitenden Zeitraum gültige Pässe erhalten; es besteht Einverständniß, daß die bestehenden Regeln und Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden deutschen Reichsangehörigen maßgebend sind, aufrecht erhalten bleiben sollen.
88 2) Zu Artikel I und III
Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einverständniß darüber, daß die Angehörigen des einen Theils in den Gebieten des anderen Theils auch zu dem Erwerb und Besitz von Hypotbeken⸗ rechten an unbeweglichen Sachen in gleicher Weise wie die Inländer zugelassen werden sollen. 3
3) Zu Artikel V.
Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des heute unter⸗ zeichneten Handels. und Schiffahrtsvertrags der hier beigefügte Ein⸗ fuhrtarif — unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des zwischen den vertragschließenden Theilen gegenwärtig bestehenden Ver⸗ trags von 1869, so lange der genannte Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäß den Bestimmungen der Artikel VN und XVI des heute unterzeichneten Vertrags — auf die darin genannten Gegenstände, soweit sie deutsche Boden⸗ oder Industrieerzeugnisse sind, bei der Ein⸗ fuhr nach Japan Anwendung finden soll. Nichts in diesem Protokoll oder dem beigefügten Tarif soll indessen das Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender Gegenstände zu ver⸗ bieten oder zu beschränken, nämlich: von verfälschten Drogen, Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder unzüchtigen Drucksachen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien oder Stichen, Photographien, oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen Gegenständen; von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den japanischen Geseten über den Schutz der Erfindungen, Handelsmarken oder Ur⸗ heberrechte stehen würde; oder von sonstigen Gegenständen, die in sanitärer Hinsicht oder für die öffentliche Sicherheit oder Moral ge⸗
ährlich sein könnten. 4 3 Die in dem genannten Tarif aufgeführten Werthzölle sollen, so⸗ weit als es für thunlich erachtet werden wird, in spezifische Zölle, die n der gegenwärtigen japanischen Silber⸗Währung zu berechnen sind, durch eine Nachtragskonvention umgewandelt werden, welche zwischen den beiden Regierungen sobald als möglich abgeschlossen werden soll; als Grundlage für diese Umwandlung sollen die Durchschnittspreise ggenommen werden, welche in den japanischen Zollübersichten während der dem Tage des gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate nachgewiesen worden sind, unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Transpeort vom Kauf⸗, Erzeugungs⸗ oder Fabrikationsplatze bis zum Landungshafen, sowie eventuell der Kom⸗ ssionsspesen. .“ “
Es besteht jedoch Einverständniß darüber, daß hinsichtlich der
den 2, 11, 18, 109. 20, 21, 24, 30, 31, 34, 35, 38,
39, 40, 41, 44, 47, 48, 56. 59 des beigefügten Tarifs aufgeführten
Gegenstände die zwischen Japan und Großbritannien vereinbarte Um⸗
der ae in spezifische Zölle für die deutsche Einfuhr maßgebend sein soll. 1 8 8
Solange und soweit die rn in spezifische Zölle nicht erfolgt ist, sollen die Werthzölle in Gemäßheit der am Schluß des beigefügten Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben werden.
Für die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Gegenstände soll, unbeschadet der Bestimmungen des Art. XIX des Vertrags von 1869 und der Art. V und XVI des heute unterzeichneten Vertrags, sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des letzteren der j ische Generaltarif Geltung erlangen, mit der Maßgabe jedoch, be dee Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen desselben sechs Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe sie auf die Einfuhr in Japan zur Anwendung gebracht werden dürfen.
obald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll der jetzt in Japan für deutsche Güter und Waaren geltende Tarif seine Wiehamkent verlieren. b
In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des be⸗ “ Vertrags und der dazu nachträglich getroffenen Verein⸗ arungen bedingungslos bis zum Inkrafttreten des heute unterzeich⸗ neten Handels⸗ und Schiffahrtsvertrags in Wirksamkeit bleiben.
4) Zu Artikel XVII.
Es besteht Einverständniß darüber, daß in jedem der beiden ver⸗ tragschließenden Länder den Angehörigen des anderen Theils der Schut von Erfindungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchs⸗ muster) und Modellen, von Handels⸗ und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann gewährt werden muß, wenn die hierfür vom Gesetz vorgesehenen 1“ erfüllt sind.
Uebrigens behalten sich die vertragschließenden Theile den Abschluß eines besonderen Vertrags über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutzes vor und werden seinerzeit in entsprechende Verhandlungen eintreten.
Ferner erklärt die japanische “ daß sie, bevor die deutsche Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der inter⸗ nationalen Berner Konvention, betreffend das Urheberrecht (geistiges Eigenthum), beitreten werde.
5) Zu Artikel XX.
Es besteht Einverständniß darüber, daß trotz des mit dem vollen Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels⸗ und Schiffahrts⸗ vertrags an sich eintretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Ge⸗ richtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden dennoch diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller Angelegenheiten, welche zur Zeit des vollen Inkraft⸗ tretens des Vertrags bereits rechtshängig sind, bis zur endgültigen Entscheidung fortdauern soll.
Ddie unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeichneten Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag vorgelegt werden soll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als
enehmigt angesehen werden sollen, ohne daß es einer weiteren förm⸗ ichen Ratifikation bedarf.
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrags außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das⸗ selbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki 8
Gegenstände.
Laufende Nummer
Baumwollene Gewebe:
Sammet und sammetartige Gewebe (velvets, vel- veteens)
Baumwollene Gewebe aller Art, in diesem Tarif nicht anderweitig aufgeführt, rein oder gemicht mit Flachs, Hanf oder anderen Spinnstoffen, einschließlich Wolle, die Baumwolle jedoch vorherrschend
Blei, roh, in Blöcken und Tafeln Chemikalien und Medizinalwaaren:
Amorpher Phosphor
Basisch⸗salpetersaures Wismuth⸗-Oxyd (subnitrate of bismuth)
Bromverbindungen (bromide)
Chinin
Chlorsaures Kali
Dynamit
Jodkalium
Kalisalpeter
Salicylsäure
Draht:
Telegraphendraht .
Eisen⸗ und Stahldraht, sowie schwache Stäbe aus Eisen oder Stahl, von nicht mehr als †¼ Zoll englisch im Durchmesser 8
Eisen und Stahl:
roh und Ingots
Schienen.
Stangen, Stäbe, Platten und Bleche: aus Eisen ZZEEEEEEööö1““
Galvanisiertes Blech, sowohl glattes als Wellblech..
Verzinntes Blech 8
Röbren 8
Eisenbahn⸗Personenwagen, sowie Theile davon.... Eiserne Nägel, auch Drahtstifte . . . . . . . ... Eiserne Schrauben, Bolzen und Muttern, auch galvanisiert Fensterglas, gewöhnliches:
nicht gefärbt und nicht bunt
gefärbt, bunt oder geschliffen
Farben und Farbwaaren:
Anilinfarben
Alizarinfarben...
Blauholzextrakt.
Oelfarbe
Garne:
aus Baumwolle 86
aus Leinen, Hanf oder Jute für Webezwecke
aus Wolle, auch Kammwolle: für Webezwecke.. für andere Zwecke
Garne aller Art, in diesem Tarif nicht anderweitig
aaufgeführt 3
Halbseidener Atlas, aus Baumwolle mit obenliegender Seide (silk faced cotton satins).
Hopfen 8
Hüte, einschließlich Filzhüte ..
Kautschuckwaaren
Leinene Gewebe
Ausfertigung am
Leder: Sohlleder anderes . Lokomotiven, sowie Theile davon .. Milch: kondensiert oder eingedampft e“n“ Papier aller Art.. Paraffinöl 8 Paraffinwachs. . “ Portlandzement “ hren, mit Ausnahme von Taschenuhren, sowie Theile Wollene, auch kammwollene Gewebe aller Art, rein oder gemischt mit anderem Material, die Wolle jedoch vor⸗ herrschend: 51. .“*“ 52. b11“4“ 53. Musselin .. . 54. Tu . . „ . 2* 1“ 2 55. Zanella (italian cloth) 56. andere Gewebe... Zink: 57. in Mulden, Blöcken und Tafeln . . . 58. ee4* 59.] Zucker, raffiniert .
Vorschrift für die Berechnung der Werthzölle.
Die nach diesem Tarif zu zahlenden Werthzölle sollen berechnet werden von dem wirklichen Preise der Gegenstände an dem Kauf⸗, Erzeugungs⸗ oder Fabrikationsplatze unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf⸗, Erzeugungs⸗ oder Fabrikations⸗ platze bis zum Landungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen.
Berlin, den 4. April 1896.
Im Begriff, zur Feeseen. des vereinbarten Handels⸗ und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Japan zu schreiten, hält es der unterzeichnete Staats⸗Minister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs für wünschenswerth, noch einige, bereits im Lauf der Verhandlungen erörterte Punkte außer Zweifel zu stellen, indem er folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich:
1) daß, wenn auch den Fremden in Japag nach den zur Zeit dort geltenden Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken noch versagt ist, hierdurch die Befugniß der deutschen Reichsangehörigen nicht berührt wird, daselbst, zur Erreichung der in Art. I und I11. des Vertrags angegebenen Zwecke, gleich den Inländern und nach Maßaabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen emphpteutische, superfiziarische und sonstige dingliche Rechte an Grundstücken zu er⸗ werden und persönlichen Mieths⸗ oder Pachtrechten an Grund stücken durch Eintragung in die hierfür bestimmten Register den Charakter dinglicher Rechte zu verschaffen; 1
2) daß die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht nehmen wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres Landes, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waarenhäuser und zollfreie Niederlagen zu errichten;
3) daß, da das Eigenthum an den in Artikel XVIII des Ver⸗ trags erwähnten Niederlassungs⸗Grundstücken dem japanischen Staat verbleibt, die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ihre Grund⸗ stücke außer dem kontraktmäßigen Grundzins Abgaben oder Steuern irgend welcher Art nicht zu entrichten haben werden;
4) daß die vor oder unter der Herrschaft des Vertrags wohler⸗ worbenen Rechte der Angehörigen des einen Theils in den Gebieten des anderen Theils auch nach Ablauf des Vertrags unverändert be⸗ stehen bleiben.
Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeußerung des außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob die vorbezeichneten Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit verbindlichstem Dank erkennen, darüber unterrichtet zu werden, welchen Zeitpunkt die Kaiserlich japanische Regierung für die im ersten Absatz des Artikels XXI vorgesehene Anzeige in Aussicht genommen hat. 8
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Herrn Vicomte Aoki die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
LL11“*“ʒ
An den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aoki ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Berlin, den 4. April 1896.
Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner Excellenz dem Staats⸗Minister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieber⸗ stein, auf die Note vom heutigen Tage zu erwidern, daß die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen, welche den Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken, die Errichtung von Waarenhäusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und die Erhaltung wohlerworbener Rechte nach Ablauf des Vertrags zum Gegenstande haben, in allen Punkten utreffend sind. 1
Gleichzeitig unterläßt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Ermächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mitzutheilen: 1
Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wünschenswerth, daß die Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, sobald das zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig be⸗ stehende Vertragsverhältniß seine Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Absatz des Artikels XXI des Vertrags vorgesehene Anzeige nicht eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten Gesetzbücher, welche sich jetzt noch in Vorbereitung be⸗ finden, in Kraft gesetzt sein werden.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Excellenz dem Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung sein ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. —
Vicomte Aoki.
An Seine Excellenz den Staats⸗Minister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein ꝛc. c. ꝛc. 8
Freiherr von vrn,1ben”
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Dem Reichstag ist ferner folgender Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan nebst Protokoll zugegangen:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von JFapan, von dem gleichen Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zu⸗ jassung von Konfularheamten und über die Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese Beamten in Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsverrichtungen genießen sollen, genauere Be⸗ stimmungen zu treffen, haben r n. einen Konsularvertrag abzu⸗ schließen, J zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaͤchtigten er⸗
Seine
nannt, nämlich: Deutsche Kaiser, Preußen:
Majestät der Allerhöchstihren Staats⸗Minister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein, 8
und Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart
d festgestellt haben: Shs Artikel I.
Jeder der vertragschließenden Theile kann General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen Theils bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte, solche Beamte anzu⸗ erkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschließen⸗ den Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu 3——
Die beiderseitigen General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten, ingleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Bureau⸗ beamten und Attachés sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Im⸗ munitäten und Privilegten genießen, welche den Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden. 1
Artikel II. 8
Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ Agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüglichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Be⸗ — gegenseitig zugelassen und anerkannt werden. Das erforderliche
requatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden, und alsdann sollen sie d gegenseitig zugesicherten Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen. Bei Vorlegung der Bestallung soll glrichzettig eine Mittheilung über den dem Konsularbeamten zugewiesenen Amtsbezirk germacht werden; etwaige spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleich⸗ falls mitgetheilt werden. 1
Die das Exequatur ertheilende Regierung soll zur Zurücknahme desselben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für angemessen erachtet hat, so zu handeln. 8
Artikel III. .
Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschließenden Theils sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Unter⸗ suchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen strafbarer Handlungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen an⸗ gesehen werden. Sie follen ferner befreit von FvE und Kontributionen sein, und vorausgesetzt, daß sie nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe bezw. eine außeramtliche Erwerbs⸗ thätigkeit betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder persönlichen Charakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungs⸗ abgaben oder auf Auflagen hinsichtlich Grundeigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Land ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen.
Konsularbeamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen sich nicht auf ihre Konsularvorrechte berufen dürfen, um sich kauf⸗ männischen Verbindlichkeiten zu entziehen.
Im Falle der Verhaftung eines Konsuls oder Konsularbeamten soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung desienigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesetzt werden.
Artikel IV.
Die General⸗Konsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten sind verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für er⸗ forderlich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittels amtlichen Schreibent ersuchen, vor ihr zu erscheinen.
ür den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienstgeschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürgerlichen Rechts⸗ streitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung —— um sie mündlich zu vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniß verlangen. Die gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und der⸗ selben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amt⸗ lichen Siegel versehen, zuzustellen. —
Artikel V. 1“
General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten können über dem äußeren Eingang ihrer Amtsräume oder ihrer Woh⸗ nungen das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. 1 . 1 Sie duürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause auf⸗ ziehen, in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeug aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen Angelegenheiten bedienen.
Artikel VI.
Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. “
Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschluß, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt werden.
Die Amteräume und Wohnungen der Konsularbcamten, welche AUngehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben, sollen jederzeit unverletzlich sei. W“
Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der Konsularbeamten als Asyl benutzt
werden.
Artikel VII. “ Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abeesabe der General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten
König von
Berlin, Mittwoch, den 13. Mai
dürfen deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtlicher Charakter zuvor zur Kenntniß der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahr⸗ nehmen, und sie sollen während solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten genießen, unter den für letztere geltenden Bedingungen und
Vorbehalten. genbes lel VIII.
Die General⸗Konfuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer Regierung und vorbehaltlich der ne der Landesregierung Konsulatsverweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfall oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsular⸗Agenten in den Fen Häfen und Plätzen innerhalb ihres Konsularbezirks bestellen ürfen.
Solche Konsulatsverweser oder Konsular⸗Agenten sollen von dem Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Be⸗ stallung ausgestattet werden. Sie sollen die für die Konsularbeamten in Uiesem Vertrage vorgesehenen konsularischen Vorrechte genießen unter den für solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten. 8
Artikel IX.
General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten sollen das Recht haben, wegen Abhilfe irgend einer Verletzung der zwischen beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völkerrechts sich an die in ihrem Amtsbezirk fungierenden Gerichts⸗ oder Verwaltungsbehörden des bezüglichen Landes zu wenden, Aus⸗ kunft von denselben zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches Ansuchen die gebührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedachten Konsularbeamten bei etwaiger Abwesenheit eines diplo⸗ matischen Vertreters ihres Landes sich unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden dürfen.
Artikel X.
General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten der beiden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Ge⸗ setzen und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, folgende Rechte haben:
1) In ihren Amtsräumen oder an ibrem Amtssitz, an dem Wohnort der Betheiligten oder an Bord der Nationalschiffe die Er⸗ klärungen der Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffs⸗ passagiere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen ihres Landes entgegenzunehmen.
2) Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute sowie Verträge, die zwischen Aagebörigen ihres eigenen Landes beziehungsweise zwischen diesen und vesesegen oder anderen Einwohnern des Landes ihres Amtssitzes geschlossen werden, auf⸗ Fernen und zu beglaubigen; desgleichen solche Verträge zwischen
ersonen der letzteren Kategorie, die sich auf ein im Gebiet der ation, von welcher die gedachten Konsularbeamten bestellt sind, be⸗ legenes Grundeigenthum oder auf ein daselbst abzuschließendes Ge⸗ schäft beziehen. 3) Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes ausgegangen sind, zu übersetzen und zu —⸗7
Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Ueber⸗
setzungen davon sollen, wenn sie von den gedachten Konsularbeamten ehörig beglaubigt und mit dem 8 des Konsulats versehen ind, in jedem der beiden Länder dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem öffentlichen Notar oder vor einem anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Länder zuständigen Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit der Maßgabe, daß sie dem Stempel und anderen in dem Lande, in welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, gesetzlich be⸗ stehenden Gebühren und Auflagen unterworfen sind. Artikel XI.
Diplomatische Vertreter, General⸗Konsuln, Konsuln und Vize⸗ Konsuln haben, soweit sie nach den Gesetzen des vertragschließenden Theils, welcher sie ernannt hat, dazu befugt sind, das Recht, Ehe⸗ schließungen von Angehörigen dieses Theils nach Maßgabe der Gesetze desselben vorzunehmen.
Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschließungen An⸗ wendung, bei welchen einer der Verlobten Angehöriger desjenigen vertragschließenden Theils ist, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen Sitz hat.
Von allen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vor⸗
enommenen Eheschließungen soll der betreffende Beamte den Landes⸗ behöͤrden alsbald Anzeige erstatten. 3 Artikel XII.
Diplomatische Vertreter, General⸗Konsuln, Konsuln und Vize⸗ Konsuln sollen das Recht haben, in Gemäßheit der Gesetze und Per⸗ ordnungen des vertragschließenden Theils, welcher sie ernannt hat, Geburten und Todesfälle von Angehörigen dieses Theils zu beurkunden.
Die nach den Landesgefetzen bestehende Verpflichtung der Be⸗ theiligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
Artikel XIII. 1
Die General⸗Konsuln, Konsuln oder Vize⸗Konsuln üe Vor⸗ münder und Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen können, auch befugt sein, nach Maßgabe der Gesetze ihres eigenen Landes die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen.
Artikel XIV. 1 “
Stirbt ein Angehöriger eines der vertragschließenden Theile in — des andern Theils, so sollen nachstehende Vorschriften beobachtet werden:
a. Im Fall, daß ein Japaner in Deutschland oder ein Deutscher in Japan in oder in der Nähe eines Ortes verstirbt, an welchem ein General⸗Konsul, Konsul, Vize⸗Konsul oder Konsular⸗Agent der Nation des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsularbeamten unverzüglich Nachricht geben.
Erhält der Konsularbeamte zuerst von dem Todezgfall Kenntniß, so soll er in gleicher Weise die Lokalbehörden mit Nachricht versehen.
Die eeee sollen das Recht haben, von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, nachdem sie zuvor die zuständigen Lokalbehörden davon gebührend unterrichtet haben, denen das Recht 9 bei dem Vorgang zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzulegen. d
2Ti beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mi⸗virkung der Lokalbehörden nicht abgenommen werden. Sollte jedoch die Lokal⸗ behörde auf eine von den Konsularbeamten an ꝙ. ergangene Ein⸗ ladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel bei uwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden — vom Empfang der nladung an gerechnet — sich nicht eingefunden haben, so können die Konsular⸗ beamten allein zu der gedachten Amtshandlung schreiten. Nach Ab⸗ nahme der Stegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichniß aller Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegen⸗ wart der Lokalbehörde, wenn diese infolge der vorerwähnten Einladung anwesend ist. Die Lokalbehörden sollen die in ihrer Gegenwart auf⸗ genommenen Protokolle mitzeichnen, * sind aber nicht befugt, für ihre amtliche Mitwirkung bei dieser Amtshandlung Gebühren irgend
welcher Art zu beanspruchen. 8 8 b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande ge⸗
bräuchlichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekannt⸗ machungen bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs
der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen den Konsularbeamten mittheilen, ohne dadurch dem Rechte der letzteren auf Erlaß gleichartiger Bekanntmachungen Abbruch zu thun.
c. Die Konsularbeamten können veranlassen, daß diejenigen be⸗ weglichen Gegenstände, deren Aufbewahrung in natürlichem Zustande mit erheblichen Kosten für die Nachlaßmasse verbunden wäre, öffent⸗ lich in der durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschriebenen Weise versteigert werden.
d. Die Konsularbeamten sollen die inventarisierten Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Einkünfte, sowie den Erlös aus dem — Verkauf der Mobilien als ein den Landesgesetzen unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist von zehn Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung an gerechnet, welche die Lokalbehörden hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen haben, oder, in Ermangelung einer solchen Bekanntmachung, bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Mo⸗ naten seit dem Todestag.
Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniß haben, die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn Fe Dienstboten, Miethszins, Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Kosten ähnlicher Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt der Familie des Verstorbenen aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen.
e. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sollen die Konsularbeamten das Recht haben, alle Maßnahmen zu treffen, die e. Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Nach⸗ lasses des Verstorbenen als im Interesse der Erben liegend erachten. Sie können den Nachlaß entweder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstor⸗ benen zugehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sich in öffent⸗ lichen Kassen oder in den Händen von Privatpersonen befinden.
f. Wenn während der in Absatz d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nachlaß Streit entstehen sollte, so haben die Landes⸗
erichte ausschließlich die Fensch n über solche Ansprüche, soweit solche nicht auf einem Erbanspruch oder Vermächtniß beruhen.
Falls der Bestand der Hrathrlaffenscheft des Verstorbenen zur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern die des Landes es gestatten, bei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse den zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landes⸗ angehörigen wahrzunehmen.
g. Wenn mit Ablauf der in Absatz d erwähnten Frist keine Forderung gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, end⸗ gültig Besitz von dem Nachlaß ergreifen, ihn liquidieren und den gesetzlichen Erben überweisen, ohne daß sie anderweit als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben.
h. In allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und Liquidation der Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder in dem anderen entstehen, sollen die betreffenden General⸗ Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten von Rechts⸗ wegen zur Vertretung der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen.
Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch eines landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständi Landesbehörde auftreten und in allen den Nachlaß betreffenden An⸗ gelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen.
Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvoll⸗ strecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch in Kenntniß zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaßmasse erhoben wird, damit die Voll⸗ strecker oder Erben ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können.
Es ist indessen selbstverständlich, daß die General⸗Konsuln, Kon⸗ soln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten, da sie als Bevollmaͤchtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden eg. wegen einer den Nachlach betreffenden Angelegenheit gerichtl cch nicht in Anspruch ge⸗ nommen werden können.
i. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Ver⸗ storbenen richten sich nach den Ge⸗ — seines Landes.
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaßtheilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemäßheit der Gesetze des letzteren entschieden werden.
k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutsch⸗ land an einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seines Landes vorhanden ist, so haben die zustän⸗ digen Lokalbehörden nach Maßgabe der Landesgesetze ein Verzeichni der Hinterlassenschaft des Verstorbenen aufzunehmen und ihre Siege anzulegen. Beglaubigte Abschriften der betreffenden Urkunden sind negft der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Frist dem dem Nachlaß⸗ orte nächsten Konsularbeamten zu übersenden.
Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen alle durch die P vorgeschriebenen Maß⸗ nahmen treffen, und der Nachlaß soll sobald als thunlich nach Ablauf der in Absatz d bestimmten Frift dem vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.
Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblick an, wo ein zuständiger Konfularbeamter oder dessen Vertreter an dem Nachlaß⸗ ort erscheint, die Lokalbehörden, — etwa inzwischen eingeschritten sind, sich nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels zu richten haben.
1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags sollen in leicher Weise auf die mnteriassenschaft von Angehörigen eines der been Länder Anwendung finden, die, außerhalb des Gebietg des andeten Landes verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Eigen⸗ thum etwa hinterlassen haben.
m. General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ Agenten jedes Landes sind ausschließlich beauftragt mit der Inventari⸗ sierung und den anderen zur Erhaltung und Liquidierung erforderlichen Amtshandlungen bei Nachlässen von Seeleuten, Passagieren und sonstigen Reisenden ihrer Nation, welche in dem anderen Lande, sei es am Lande, sei es an Bord eines Schiffs, gestorben sind.
Artikel XV.
Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und ——2 Agenten können sich in Person an Bord der zum freien Verke r zu⸗ gelassenen Schiffe ihrer Nationalität begeben oder einen Bevoll⸗ mächtigten an Bord senden, um die Offiztere und Mannschaften zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, die Erklärungen über ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während der Reise entgegenzunehmen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den Eingang und die Abfertigung ihrer Schiffe zu fördern, endlich mit den gedachten Offizieren und Mannschaften vor den Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden des Landes zu erscheinen, um ihnen als Dol⸗ metscher ober Agenten gs dienen.