Gewerbetreibenden ihm allein die direkte Lieferung von Roh⸗ bernstein zur Zeit versagen zu müssen glaubt.“
3. Schreiben vom 23. März 1893. „Eure Excellenz haben mir mittels gefälligen Schreibens vom
. 8925 8* 12. Dezember v. J. — 1.8292 — eine Beschwerdeschrift des
Bernsteinwaaren⸗Fabrikanten C. A. Westphal in Stolp vom 7. Juli v. J. über das Geschäftsverfahren der Sen eh Stantien u. Becker zu Königsberg i. Pr., mehrere Vorstellungen des Arbeiterausschusses der Firma C. A. Westphal von demselben Tage, bezw. vom 16. April und 16. September v. J., und einen über ene Beschwerdeschrift erstatteten Bericht des Regierungs⸗Präsidenten
Köslin vom 11. November v. J. mit dem Ersuchen übersandt, die Firma Stantien u. Becker zu einer Gegen⸗ erklärung zu veranlassen und Eure Excellenz demnächst von meiner Entschließung in dieser Angelegenheit in Kenntniß ü setzen. Nachdem ich die Gegenerklärung der Firma Stantien u. Belker durch den Regierungs⸗Präsidenten zu Königsberg i. Pr. habe einholen lassen, beehre ich mich, Eurer Excellenz die sämmtlichen Anlagen Ihres gefälligen Schreibens vom 12. Dezember v. J. anbei urückzureichen und die nachfolgenden Original⸗Schriftstücke beizufügen, ämlich:
8888 Schreiben der Firma Stantien u. Becker vom 28. Januar
d. J. nebst drei Anlagen,
b. das im Eingang des Schreibens zu a in Bezug genommene frühere Schreiben derselben Firma vom 30. Dezember 1891,
3 den 8 des Regierungs⸗Präsidenten zu Königsberg i. Pr. vom 7. v. M.,
cd.. eine von dem 1Seeb. C. A. Westphal den Herrn des Königlichen Staats⸗Ministeriums Grafen zu Eulenburg gerichtete Beschwerde vom 14. v. M. und
e. das infolge dieser Beschwerde an uns beide gerichtete Schreiben
des 8 Minister⸗Präsidenten vom 19. v. M. . Zugleich erlaube ich mir, den Standpunkt, welchen ich in der vorliegenden Angelegenheit einnehme, nachstehend näher darzulegen, indem ich vorweg bemerke, daß sich derselbe mit dem von der Finanz⸗ Abtheilung der Regierung zu Könisberg i. Pr. und dem dortigen Regierungs⸗Präsidenten vertretenen Standpunkt pollständig deckt.
Die Beschwerden, welche der C. A. Westphal in seiner, bei Eurer Excellenz eingereichten Eingabe vom 7. Juli v. J. und in seiner neuesten, an den Herrn Minister⸗Präsidenten gerichteten Eingabe vom 14. v. M. vorgetragen hat, lassen sich im wesentlichen in folgende zwei Punkte zusammenfassen: “ 8
I. Die Firma Stantien u. Becker, die hauptsächlichste Pächterin der fiskalischen Bernsteinnutzungen, verweigere unbegründeter Weise dem Beschwerdeführer die von Rohbernstein, was den Ruin seines Geschäfts zur Folge haben müsse. .
Da jetzt die Regierung zu Königsberg beabsichtige, die Bernstein⸗ baggerei von neuem an die Firma Stantien u. Becker zu ver⸗ pachten, so sei es im Interesse des inländischen Gewerbebetriebs geboten, der genannten Firma bei dem Vertragsabschluß über die Baggerei eine Verpflichtung dahin aufzuerlegen, daß sie, vor allen anderen, den preußischen Bernsteinwaaren⸗Fabrikanten ihren Bedarf an Roh⸗ bernstein liefere, und zwar zu welchen Zwecken auch immer, gleichviel, ob zur Bernsteinfabrikation oder zur von Imitationswaare (falschem Bernstein). Es empfehle sich übrigens, der Firma Stantien u. Becker die gleiche Verpflichtung auch in anderweiten, mit ihr künftig abzuschließenden Verträgen aufzuerlegen.
II. Die Domänenverwaltung habe der Firma Stantien u. Becker hinsichtlich der Bernsteinproduktion ein förmliches Monopol ein⸗ geräumt, durch welches die inländische Bernsteinindustrie schwer ge⸗ schädigt werde; es sei im allgemeinen Interesse geboten, dieses Monopol durch Schaffung von Konkurrenz zu beseitigen.
Was den Vortrag des Beschwerdeführers zu I anbetrifft, so ist derselbe vorweg in thatsächlicher Beziehung dahin zu berichtigen, daß, nachdem der mit der Firma Stantien u.
über die Bernsteinbaggerei geschlossene Vertrag schon mit dem 30. November 1890 sein Ende erreicht hat, und der Versuch, die Baggerei im Wege des öffentlichen Meist⸗ gebots anderweit zu verpachten, trotz wiederholter Ausbietung, fruchtlos geblieben ist, die Domänenverwaltung von einer Neuverpachtung der Baggerei bis auf weiteres Abstand genommen hat. Von einer 88 händigen Verpachtung der Baggerei an die Firma Stantien u. Becker ist niemals die Rede gewesen, aber auch eine nochmalige öffentliche Ausbietung derselben erscheint aussichtslos und wird daher nicht beabsichtigt. Der Antrag des Beschwerde⸗ führers Westphal, nach welchem dem Pächter der Bernsteinnutzung die Verpflichtung auferlegt werden soll, bei dem Verkauf des ge⸗ wonnenen Rohmaterials vorzugsweise die ö Fabrikanten zu berücksichtigen, ist daher, insoweit er sich auf die Bag gereinutzung bezieht, zur Zeit gegenstandslos.
ln ichtlich der übrigen Arten der Ausübung des fiskalischen
Bernsteinregals ist die Domänenverwaltung als Verpächterin selbst⸗ redend an die zur Zeit bestehenden Pachtverträge gebunden. In keinem dieser Verträge ist aber den Pächtern irgend eine Beschränkung be⸗ züglich der Verwerthung des gewonnenen Bernsteins zu Gunsten der inländischen Gewerbetreibenden auferlegt worden. Es kann daher nur bei den in Zukunft abzuschließenden Verträgen in Frage kommen, ob etwa in denselben gewisse Verpflichtungen im Interesse der in⸗ ländischen Gewerbetreibenden zu statuieren sein werden. ch werde Fen bereit sein, diese Frage, sobald es sich um den Abschluß neuer eerträge handeln wird, unter geneigter Mitwirkung Eurer Excellenz in nähere Erwägung zu ziehen, wenngleich man sich nicht verhehlen darf, daß ein etwaiger Versuch, die Bernsteinpächter in dem Absatz ihrer Produkte vertragsmäßig zu beschränken — ganz abgesehen von den prinzipiellen Bedenken, welche sich dagegen geltend machen ließen —, praktisch schwer durchführbar sein dürfte, wie dies auch der Regierungs⸗Präsident in Königsberg hervorhebt. Gegenüber der vor⸗ liegenden Beschwerde aber kann nur der Inhalt der jetzt bestehenden Verträge in Betracht kommen, und nach diesen bin ich nicht in der Lage, gegen die 8 Stantien u. Becker einen Zwang dahin auszuüben, daß sie an den Beschwerdeführer Bernstein verkaufe.
In thatsächlicher Beziehung, wird von der Firma Stantien u. Becker zugegeben, daß sie dem Beschwerdeführer den ferneren Ver⸗ kauf von Rohbernstein verweigert habe. Sie behauptet aber, hierzu durch triftige Gründe veranlaßt zu sein.
Es wird von ihr zunächst geltend gemacht, daß der Beschwerde⸗ führer C. A. Westphal in neuerer geit nicht sowohl auf die Fabrilation echter Waare, als vielmehr auf die Herstellung und
abrikation von Bernsteinimitation sein Menhnch gerichtet habe und diesem Betrieb eine immer 578 usdehnung zu geben bestrebt sei, was die Firma Stantien u. Becker ihren ge⸗ schäftlichen Interessen als durchaus zuwiderlaufend erachtet. Abge⸗ sehen von diesen geschäftlichen? ddksichten, will die Firma Stantien u. Becker durch wiederholte persönliche Beleidigungen, welche der
C. A. Westphal dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Becker, Haupt⸗ inhaber jener Firma und jüdischen Glaubens, zugefügt habe, zum Abbruch jedes geschäftlichen Verkehrs mit dem C. A. Pesiphan ver⸗ v. worden fein Dies wird von dem zu Köslin in 28 fern bestätigt, als er sich in seinem beiliegenden Berichte vom 11. November v. J. wörtlich dahin ausspricht:
„Jedenfalls kann es nach den Vorlagen keinem Zweifel unter⸗ liegen, daß auch das persönliche Verhältniß zwischen den Inhabern beider Firmen sehr erhebliche und kaum auszugleichende Störungen erlitten hat. Die Schuld wird vermuthlich auf beiden Seiten liegen; wie anzunehmen ist, wird der Inhaber der Stolper Firma der Firma in Königsberg, besonders dem Geheimen Kom⸗ merzien⸗Rath Becker, nicht in jeder Beziehung und in allen Fällen diejenige Rücksichtnahme bewiesen haben, welche bei der großen kaufmännischen Bedeutung der Königsberger Firma geboten st⸗
Auch meines Erachtens ist das Verhalten der Firma Stantien u. Becker wesentlich zurückzuführen auf die seit Jahren bestehenden per⸗ sönlichen Seeee Piscen dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Becker und dem C. A. Westphal. Ich darf ganz ergebenst daran er⸗
innern, daß die Beschwerde des C. A. Westphal über verweigerte Lieferung von Rohbernstein seitens der Firma Stantien u. Becker bereits in den Jahren 1889 und 1890 Gegen⸗ stand weitläufiger amtlicher Verhandlungen gewesen ist. Es ist damals über diese Beschwerde, sowie über verschiedene, von anderer Seite bezüglich des Geschäftsverfahrens der Firma Stantien u. Becker zur Eprache gebrachte Beschwerdepunkte in meinem Ministerium mit dem Hauptinhaber der Firma, dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Becker, behufs Ausgleichung der vorbandenen Differenzen und widerstreitenden Interessen verhandelt worden. Eine Abschrift des hierüber aufgenommenen Protokolls vom 10. Oktober 1889 und der beiden Verhandlungen vom 7. Februar 1890 erlaube ich mir hier anzuschließen. 8 1
Durch die von meinem Herrn Amtsvorgänger demnächst getroffenen Maßnahmen, über welche die an den Regierungs⸗Präsi⸗ denten in Königsberg erlassene, Eurer Excellenz gleichzeitig in Ab⸗ schrift mitgetheilte Verfügung vom 18. Juni 1890 — II. 3588 — nähere Auskunft giebt, ist den Beschwerden in allen wesent⸗ lichen Punkten Abhikfe geschafft worden, und ich darf, in Ueber⸗ einstimmung mit dem Regierungs⸗Präsidenten in Königsberg, konstatieren, daß die Klagen über das Geschäftsverfahren der Firma Stantien u. Becker seitdem vollständig verstummt sind, mit alleiniger Ausnahme der jetzt von C. A. Westphal in Stolp von neuem 5.Ze Beschwerden über ö Lieferung von Roh⸗ bernstein. Ich habe geglaubt, dies hervorheben zu müssen, um der Annahme vorzubeugen, als ob es sich hier um eine etwa in weiteren Kreisen fühlbare, durch das Geschäftsverfahren der Firma Stantien u. Becker hervorgerufene Kalamität handele, während in der That nur eine vereinzelte Beschwerde vorliegt, für deren Beurtheilung be⸗ sondere und wesentlich persönliche Verhältnisse in Betracht kommen.
Die im Jahre 1890 in meinem Ministerium gepflogenen Ver⸗ handlungen und die auf Grund der letzteren an den Regierungs⸗ Präsidenten zu Königsberg erlassene vorerwähnte Verfügung vom 18. Juni 1890 haben zwar den Erfolg gehabt, die Firma Stantien u. Becker zur Wiederaufnahme ihrer geschäftlichen Beziehungen mit C. A. Westphal zu bestimmen, Se nce ist die Verständigung der beiden Firmen, wie die vorliegenden Beschwerden ergeben, nicht von Bestand
ewesen. Von einem etwaigen nochmaligen Versuch, die streitenden
heile mit einander zu versöhnen, glaube ich mir aber einen Erfolg nicht versprechen zu können. eberdies ist es für die Behörden immerhin mißlich, sich in geschäftliche Streitigkeiten privater Natur einzumischen, zumal wenn sie, wie dies hier der Fall sein dürfte, nicht in der Lage sind, gegenüber den widersprechenden Angaben der Interessenten den Sachverhalt vollständig klar zu stellen. Sollten gleichwohl Eure Excellenz auf die Wiederholung des Versuchs, eine gütliche Verstän⸗ digung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma Stantien u. Becker herbeizuführen, Werth legen, so stelle ich ganz ergebenst anheim, dortseits eine entsprechende Veefscans an den Regierungs⸗Präsidenten zu Königsberg gefälligst entwerfen zu lassen, zu deren Mitzeichnung ich mich bereit erkläre.
Was schließlich die gleichzeitigen Eingaben der Arbeiter des C. A. Westphal anbetrifft, so wird in der von der Stantien u. Becker eingereichten, nssbsiefenen telegraphischen Depesche be⸗ hauptet, daß den Arbeitern bei der Kündigung ausdrücklich gesagt worden sei, ihre Entlassung erfolge nur zum Scheine. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Behanptung richtig ist, und die weitere Unterstellung der Firma Stantien u. Becker zutrifft, nach welcher die vorliegenden Eingaben der Arbeiter von dem Westphal selbst lediglich zu dem Zwecke veranlaßt worden seien, um den Eindruck seiner eigenen Beschwerde zu verschärfen. 3 1
Jedenfalls ist die Zahl der geschulten Bernstein⸗Arbeiter, um deren Eot asung es sich hier handelt, auch nach dem Bericht des Regierungs⸗Präsidenten zu Köslin, welcher anscheinend auf den eigenen Angaben des Westphal beruht, nur eine verhältnißmäßig geringe, und es würde zweifellos der Firma Stantien u. Becker nicht schwer fallen, die von dem Beschwerdeführer etwa entlassenen Arbeiter sofort entweder in ihrem eigenen Geschäft, in welchem sie nach der im Jahre 1890 stattgehabten amtlichen b tellung etwa 2000 Arbeiter dauernd ver⸗ wendet, oder bei ihren Geschäftsfreunden anderweitig unterzubringen.
Auf etwaigen Wunsch der betreffenden Arbeiter würde ich gerne bereit sein, nach dieser Richtung hin bei der Firma Stantien u. Becker eine Vermittelung der Domänenverwaltung eintreten zu lassen.
Zu II erlaube ich mir hervorzuheben, daß die Firma Stantien u. Becker die hervorragende Stellung, welche sie auf dem Gebiet der Bernsteinindustrie und des Bernsteinhandels einnimmt, keineswegs einer besonderen Begünstigung seitens der Domänenverwaltung, sondern ihrer geschäftlichen Tüchtigkeit, Betriebsamkeit und Geschäftserfahrung, sowie ihren bedeutenden Kapitalmitteln, vor allem aber dem Umstande zu verdanken hat, daß die ergiebigsten Bernsteinlager, welche bisher aufgedeckt worden sind, sich auf solchen Grundstücken befinden, welche der genannten Firma selbst eigenthümlich gehören.
„Dies ist bereits in dem diesseitigen, an den Herrn Amtsvor⸗ änger Eurer Excellenz gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 1889, en” bei der Berathung früherer Beschwerden über die Handlung Stantien u. Becker in der Petitionskommission des Hauses der Ab⸗ geordneten (vergl. den Bericht dieser Kommission vom 19. April 1890 — Nr. 149 der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten, II. Session 1890 —) eingehend dargelegt worden. 3
Von den damals erörterten Bernstein⸗Gewinnungsarten, bezüglich welcher zwischen der Domänenverwaltung und der Firma Stantien u. Becker Verträge abgeschlossen worden sind, kommen gegenwärtig, nachdem inzwischen die Bernsteingewinnung mittels Baggerns und mittels Tauchens aufgehört hat, nur noch folgende zwei in Betracht:
1) die sog. Bernstein⸗Strandnutzung, d. h. die Bernstein⸗ Gewinnung durch Lesen, Schöpfen und Stechen am Ostseestrande,
2) die bergmännische Bernstein⸗Gewinnung mittels Tiefbaues.
Zu 1 besteht der Grundsatz, daß die Strandnutzweig auf den
Strandgebieten vor fiskalischen Terrains öffentlich im Wege des Meistgebots, auf den Strandgebieten vor Privatgrundstücken aber, zur Vermeidung von Streitigkeiten mit den Adjazenten, an die Guts⸗ besitzer und politischen Gemeinden, welche mit ihren Feldmarken an den Strand grenzen, freihändig vergeben wird. Demgemäß ist auch segenüber der Firma Stantien u. Becker verfahren worden. Dieselbe at, wo ihr die Strandnutzung vor fiskalischen Terrains vertrags⸗ mäßig eingeräumt worden ist, diese im Wege des öffentlichen Meist⸗ gebots erstanden. Im übrigen ist ihr die Strandnutzung nur in gleicher Weise, wie allen anderen Adjazenten, nämlich nur da, wo sie mit ihrem eigenen Grundbesitz an den Strand grenzt, freihändig über⸗ lassen worden.
Die Strandnutzung ist aber überhaupt nur von geringer Bedeu⸗ tung, wie schon daraus hervorgeht, daß der von sämmtlichen Strandpächtern zu zahlende Pachtzins sich im Ganzen nur auf jährlich etwa 7000 ℳ beläuft.
Die bei weitem wichtigste, zugleich sicherste und rentabelste Pro⸗ duktionsart ist die vorstehend zu 2 erwähnte bergmännische Bernsteingewinnung mittels Tief⸗ baues. Diese Art der Verwerthung des fiekalischen Bernstein⸗ regals unterliegt aber insofern einer wesentlichen Beschrän⸗ kung, als dem Fiskus ein Enteignungsrecht in Ansebung solcher Grundstücke, welche sich im Privateigenthum befinden, nicht zusteht, und die Möglichkeit ihrer Ausübung von einer freien Vereinbarung zwischen dem Fiskus und dem Grundeigenthümer abhänßt. Die Rechtslage ist hiernach in Ostpreußen die, daß das fiskalische Regal sich zwar auch auf den mittels Tiefbaues zu ge⸗ winnenden Bernstein erstreckt, aber auf Privatgrundstücken nur unter Zustimmung des Grundeigenthümers ausgeübt werden kann, während andererseits aber auch der Grundeigenthümer selbst den avnf seinen Grundstücken befindlichen Bernstein ohne Genehmigung des Fiskus auszubeuten nicht berechtigt ist.
zur Zeit findet die Bernsteingewinnung durch Tiefbau nur in und bei Palmnicken am Samländischen Weststrande und zwar aus⸗ schließlich auf solchen Grundstücken statt, welche der Firma Stantien u. Becker eigenthümlich gehören. Da diese Firma selbstredend keinem Fremden die Ausbeutung des Bernsteins auf ihrem eigenen Grund und Boden gestatten wird, so ist nach der oben dargelegten Rechtslage die
Möglichkeit einer lizitationsweisen Verpachtung der Bernsteingewin durch Tiefbau auf den ihr gehörigen Grundstücken von bori dung ausgeschlossen, der Fiskus vielmehr bezüglich der Nutzbarmachung seines Regals auf den Weg der freien Vereinbarung mit der Handlung e Hecgr nacee Pg e i dieser Hanbl 8 ine solche Vereinbarung ist mit dieser Handlurg auch getro worden, und zwar dahin, daß sie nach dem noch bis dum vee 1901 laufenden Vertrage sich verpflichtet hat, b für die Erlaubniß, auf dem ihr selbst gehörigen Grund und Boden Bernstein mittels Tiefbaues gewinnen zu dürfen, an den Fiskus eine nach dem Flächeninhalt des ausgebeuteten Grubenfeldes zu bemessende nußsegnengsch digung von 50 000 bis 52 500 ℳ für den alten Preußischen Morgen = 0,2553 ha, jedenfalls aber jähr⸗ lich 88 Nutzungsentschädigung von mindestens 667 600 ℳ zu zahlen.
Die vorerwähnten beiden Nutzungsarten sind die einzigen, über
belche mit der Firma Stantien u. Becker überhaupt Verträge estehen. „Da die Strandnutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist und die früher ausgeübten Arten der Bernsteingewinnung mittels Baggerns und mittels Tauchens in Wegfall gekommen sind, so handelt es sich bei der von dem Beschwerdeführer an⸗ geregten Frage der Beschaffung einer wirksamen Konkurrenz gegenüber der Firma Stantien u. Becker wesentlich nur noch um die Ueberlassung des Rechts zur bergmännischen Bernsteingewinnung durch Tiefbau. Ein Monopol für diese Benutzungsart ist der Firma Stantien u. Becker ebensowenig, wie für irgend eine andere, jemals eingeräumt worden. Die Domänenverwaltung ist also rechtlich in keiner Weise gehindert, auch anderen Grundeigenthümern, auf deren Grundstücken die Bernsteingewinnung gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, und sie ist auch keineswegs gewillt, sich in dieser Beziehung grundsätzlich ab⸗ lehnend zu verhalten. Allerdings wird sich dabei die Domänen⸗ verwaltung die Entscheidung über den Gesammtumfang der zu gestattenden Bernsteinproduktion insoweit vorbehalten müssen, als dies geboten erscheint, um einer Ueberfüllung des Bernsteinmarktes und einer Entwerthung des Produkts vorzubeugen, welche mit Sicher⸗ heit vorauszusehen sind, wenn die Begründung neuer Produktions⸗ stätten in unbegrenzter Zahl und Ausdehnung zugelassen würde. Denn die schrankenlose Produktion einer Luxuswaare, wie des Bern⸗ steins, dessen Werth doch nur ein imaginärer ist und wesentlich auf seiner Seltenheit beruht, mußte nothwendigerweise einen garnicht abzusetzenden Preisdruck herbeiführen, welcher nicht bloß die Ren⸗ tabilität der einzelnen Privatunternehmungen in Frage stellen, sondern auch die Interessen des Staats als Inhabers des Bernsteinregals empfindlich schädigen würde. Es ist daher auch der Firma Stantien u. Becker das Recht zur Bernsteingewinnung nicht etwa für ihren gesammten Grundbesitz, sondern nur für einen im voraus genau begrenzten Theil desselben und überdies auch nur auf die beschränkte Zeitdauer bis zum Jahre 1901 eingeräumt worden.
Wie die Verhältnisse zur Zeit liegen, würde ich jedoch aus der Besorgniß einer Ueberproduktion keinen Falas entnehmen, neuen soliden Konkurrenzunternehmungen meine Genehmigung zu versagen. Indessen sind ernstlich gemeinte Anträge auf Gestattung der Bernstein⸗ gewinnung mittels Tiefbaus bisher noch von keiner anderen Seite gestellt worden.
Es hatte zwar vor einigen Jahren ein Gutsbesitzer Finck in Dorbnicken, Kreises Fischhausen, um Gestattung des Bernsteintiefbaus auf seinem in Bardau belegenen Grundstück von 12,5 ha gebeten, und es wurde infolgedessen die Regierung zu Königsberg beauftragt, mit ihm hierüber in nähere Verhandlungen einzutreten. Doch hat sich der Finck alsdann, ungeachtet der seitens der Regierung an ihn ergangenen Aufforderungen, auf diese Verhandlungen nicht weiter ein⸗ gelassen, sodaß die Angelegenheit auf sich beruhen bleiben mußte.
Thatsächlich ist zur Zeit die Firma Stantien u. Becker der einzige Grundbesitzer, welcher um die Erlaubniß zum Bernsteintiefbau nachgesucht und diese Erlaubniß unter Bedingungen erhalten hat, welche einerseits dem Fiskus einen außerordentlich hohen Gewinn sichern und andererseits der genannten Firma ihren großartigen und lukrativen Geschäftsbetrieb ermöglichen.
Schließlich könnte noch in Frage kommen, ob es sich etwa empfehlen möchte, daß der Fiskus selbst auf eigenen Grundstücken ein Bernsteinbergwerk in Betrieb setzen und auf diese Weise die von dem Beschwerdeführer Westphal gewünschte Konkurrenz herbeiführen olle. Abgesehen jedoch davon, daß auf fiskalischen Grundstücken
eernsteinlager, welche auch nur im entferntesten einen lohnenden Gewinn versprechen, bisher nicht ermittelt worden sind, glaube ich, daß es dem staatlichen Interesse nicht entsprechen würde, die Errich⸗ tung eines neuen fiskalischen Bernsteinbergwerks in Aus⸗ sicht zu nehmen, nachdem das, der Staats⸗Bergverwaltung unterstellt gewesene fiskalische Bergwerksunternehmen bei Nortycken am Samländischen Nordstrande vollständig mißglückt ist und trotz der auf dasselbe verwendeten . von rund einer Million Mark im Jahre 1879 hat aufgegeben werden müssen, ohne überhaupt zu einer Bernsteinproduktion zu gelangen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen gestatte ich mir, den Standpunkt, welchen mein Ressort gegenüber den Beschwerden des Westphal einnimmt, dahin zu rekapitulieren:
a. Die Domänenverwaltung ist nach den zwischen ihr und der Firma Stantien u. Becker geschlossenen Verträgen nicht in der Lage, diese Handlung zu zwingen, daß sie an den Beschwerdeführer Bernstein verkaufe.
b. Wenn es sich in Zukunft um den Abschluß neuer Verträge handeln wird, so soll zuvor erwogen werden, ob es angängig ist, in diese Verträge etwa besondere Bestimmungen zu Gunsten der in⸗ ländischen Industrie aufzunehmen.
c. Ein Monopol ist der Firma Stantien u. Becker durch die ge⸗
schlossenen Verträge nicht eingeräumt worden. ist ihr durch diese Verträge, abgesehen von der unbedeutenden Bernstein⸗ S — bei welcher sie übrigens nach gan denselben Grundsätzen behandelt worden ist, wie alle übrigen an den Ostsee⸗ strand angrenzenden Gutsbesitzer und Gemeinden —, das Recht zur Bernsteingewinnung nur bezüglich solcher Grundstücke überlassen worden, welche der genannten Firma eigenthümlich gehören, und von deren Benutzung zur Bernsteingewinnung die Firma schon in ihrer gigenschaht als Eigenthümerin jeden Anderen auszuschließen be⸗ ugt ist. d. Die Domänenverwaltung ist für jetzt und, solange nicht eine Ueberproduktion von Bernstein zu befürchten steht, bereit, auch anderen Grundbesitzern, sobald sie die erforderlichen Garantien darbieten, auf ihren Antrag die Bernsteingewinnung auf ihrem Grundeigenthum unter den gleichen Bedingungen, wie der Firma Stantien u. Becker, rerreasomäß zu gestatten. 8
Abschrift dieses Schreibens habe ich dem Herrn Präsidenten des Königlichen Staats⸗Ministeriums mitgetheilt.“
1 4) Schreiben vom 5. Juni 1894.
„Eurer Excellenz habe ich mir erlaubt, mit meinem Schreiben vom 3. Januar d. J. — II. 21 — eine Abschrift der Verfügung mitzutheilen, durch welche der Regierungs⸗Präsident zu Königsberg i. Pr., aus Anlaß der Denkschrift des Bernsteinwaaren⸗Fabrikanten Carl August Westphal in Stolp über den angeblichen, durch das Ge⸗ schäftsversahren der I Stantien u. Becker veranlaßten Nieder⸗ gang der Presfbälches Bernsteinwaaren⸗Industrie, von mir beauftragt worden ist, über eine Reihe von Punkten genaue und unparteiis⸗ Ermittelungen anzustellen. Den erledigenden Bericht des Regierungs⸗ Präsidenten vom 9. Februar d. J. nebst Anlagen beehre ich mich, unter Anschluß des Vorberichts des Regierungs⸗Präsidenten vom 31. Januar d. J., Eurer Excellenz anbei zur Hnen Kenntniß⸗ nahme und mit der Bitte um Rückgabe ganz ergebenst zu übersenden.
Den Ausführungen des Regierungs⸗Präsidenten, auf dessen er⸗ schöpfenden Bericht ich im allgemeinen Bezug zu nehmen mir gestatte glaube ich in allen wesentlichen Punkten beitreten zu müssen. Hierbe gestatte ich mir, meinerseits Folgendes ganz ergebenst 7 he
obenen Be⸗
1) Von den in der Westphal'schen Denkschrift er schwerden geht die wichtigste detphagschenm dan hnterree
durch den Geschäftsbetrieb der Firma Stantien u. Becker die
dafz dische Z“ ruiniert worden sei, indem
die Firma den inländischen Bernsteinfabrikanten, Drechslern und sonstigen Gewerbetreibenden gar keinen Rohbernstein oder noch nicht den vierten Theil ihres Bedarfs liefere. 1
Diese Behauptungen können nach dem Ergebniß der Enquôte keines⸗ wegs für zutre ffend erachtet werden. Es wird vielmehr meines Erachtens aus den in den Anlogen 1 und 2 enthaltenen Zahlenangaben, welche aus den ordnungsmäßig geführten Handlungsbüchern der Firma Stantien u. Becker entnommen und bezüglich ihrer Richtigkeit von dem vereideten Bücherrevisor bescheinigt sind, das Gegentheil zu fol⸗ gern sein. Diese Angaben beziehen sich auf das Jahr 1868, weil die dominierende Stellung der — Stantien u. Becker auf dem Bernstein⸗ markt etwa seit diesem Jahre datiert, sowie auf die Jahre 1890, 1891 und 1892. Das Jahr 1893 hat, weil für dasfelbe die Handels⸗ bücher der Firma zur Zeit der Enquste noch nicht abgeschlossen waren, nicht berücksichtigt werden können. Es betrug die Gesammtproduktion der Firma Strantien u. Becker an Rohbernstein ö 111““
1890: 237 000 „ J1“ 1891: 194 000 „ 1892: 172 000 .
Die Gründe des Rückgangs in den Jahren 1891 und 1892 liegen, wie auch meinerseits angenommen wird, in dem Wegfall der Bernsteinbaggerei bei Schwarzort, ferner in einer infolge eines Grubenunglücks bei dem Bernsteinbergwerk in Palmnicken im Jahre 1892 gebotenen Betriebseinschränkung und in geringerer Ergiebigkeit der neuerdings in Angriff genommenen Abbauflaͤchen.
Es belief sich ferner der Gesammtverkauf an Rohbernstein zum Zwecke der Herstellung von Bernsteinwaaren:
1868 auf 52 000 kg, 1890 „ 202 000 „ 1891 „ 108 000 „ 1689929 „868600 „ Davon sind verkauft worden im Inlande: A. an größere Bernsteinfabrikanten: 16 1868: 4 000 kg = 7,8 % des Gesammtabsatzes 1890; 22000 „ 11 % „ 18911222 000 „ 20 5 % „ 8 1892: 18 000 „ = 20,6 % 1 Nan Bernsteindrechsler und sonstige kleine Gewerbetreibende: 1868: 120 kg = 0,2 % des Gesammtabsatzes 18902 2 800 „ 12 % „ 4 1891: 2000 „ = 1,90 8 “ 1892: 1 700 „ = 2 % 8 8 . 11“ Es hat also zwar das Quantum des Absatzes an inländische Bern⸗ steinfabrikanten und Drechsler, entsprechend der Verringerung der Gesammtproduktion und des Gesammtverkaufs, in den Jahren 1891 und 1892 gegen 1890 um etwas abgenommen. Immerhin beliiff sich aber der Absatz an inländische Gewerbetreibende im Jahre 1892, und zwar an die Fabrikanten (zu 1) auf das 4 zfache, an die kleineren Gewerbetreibenden (zu 2) Pß das 14 fache des Absatzes im Jahre 1868. Es ergiebt sich aus Obigem ferner, daß der auf inländische Gewerbetreibende entfallende Prozentsatz vom en n0 haf seit 1868 ganz erheblich und auch während der Fahre 1890 bis 1892 andauernd gestiegen ist, und zwar hinsichtlich des Verbrauchs der Fabrikanten von 7,8 % auf 20,6 % und hinsicht⸗ lich des Absatzes an Drechsler von 0,2 % auf 2 %.
2) Bis zum Jahre 1886 sind, soviel bekannt, irgend welche Be⸗
schwerden über das Geschäftsverfahren der Firma Stantien u. Becker
1“
überhaupt nicht laut geworden.
schwerden, wie sich Hervorgerufen sind diese Be⸗
aus den vorliegenden Verhandlungen über⸗ ergiebt, und auch der Westphal selbst in Uhnen von dem “ in Stolp mit ihm aufgenommenen Verhandlung vom 9. Fanuar 1894 ausdrücklich zugegeben hat, lediglich durch as Bestreben der Firma Stantien u. Becker, der Fabrikation unechten Bernsteins, nämlich der sogenannten Bernstein⸗ imitation, welche darin besteht, daß die Abfälle und sonstige kleine und minder werthvolle Stücke Bernstein zu großen Platten zusammengeschweißt werden, durch Vorenthaltung des hierzu verwend⸗ baren Materials entgegenzutreten. Da sich Westphal durch dieses Bestreben der Firma Stantien u. Becker in der von ihm selbst betriebenen Imitationsfabrikation geschädigt erachtet, so richtet sich sein Antrag in der Denkschrift im wesentlichen darauf, daß die Firma Stantien u. Becker gezwungen werde, den inländi⸗ schen Industriellen Rohbernstein nicht nur zur Herstellung von aus echtem Bernstein, sondern auch zur Herstellung von Bernsteinimitation zu verkaufen.
Diesem Antrage kann, wie bereits wiederholt erörtert worden ist, schon aus dem Grunde nicht entsprochen werden, weil die Firma Stantien u. Becker nach ihrem Pachtvertrage in der Verwerthung des von ihr gewonnenen Rohbernsteins völlig freie Hand hat. Aber auch in der Sache selbst erachten der Regierungs⸗Präsident und die Regierung in Königsberg das Bestreben der Firma Stantien u. Becker, die Fabrikation künstlichen Bernsteins durch Dritte mög⸗ lichst zu verhindern, nicht für ungerechtfertigt.
Es wird in der That nicht zu bestreiten sein, daß ein Natur⸗ produkt, wie der Bernstein, welches fast ausschließlich dem Luxus dient, und dessen Werth hauptsächlich auf seiner Seltenheit beruht, durch ein künstlich und billiger hergestelltes Material, dessen Gebrauchs⸗ werth dem des echten Materials durchaus gleichkommt, bei un⸗ beschränkter Zulassung der Imitationsfabrikation nothwendig entwerthet werden muß. Dieser Nachtheil trifft gleichmäßig den Fiskus als Inhaber des Bernsteinregals und die Firma Stantien u. Becker als Pächterin desselben, aber auch alle Bernsteinfabrikanten, Drechsler und sonstigen Gewerbetreibenden, welche sich mit der Verarbeitung echter Waare befassen, während der Vortheil aus der Herstellung künstlichen Bernsteins nur dem Westphal und noch einigen wenigen anderen Imitationsfabrikanten zu gute kommt.
Wenn es allerdings auffallend erscheint, daß die Firma Stantien u. Becker einerseits die Fabrikation von Bernsteintmitation durch Dritte zu verhindern bestrebt ist, während sie andererseits selbst diese Fabrikation betreibt, so rechtfertigt die Firma diesen Widerspruch in ihrem Verhalten damit, daß sie das ganze Bernsteingeschäft einheitlich in der Hand behalten müsse und 18er sowohl wegen der Preisbildung, als auch namentlich zu dem Zwecke, um der Imitation die dem Absatze der echten Waare möglichst unschädlichen Handelswege zu weisen. Die sürmns macht ferner geltend, daß sie nach den mit dem Fiskus ge⸗
lossenen Verträgen eine Jahrespacht von rund 700 000 ℳ zu zahlen und dadurch und mit der Unterhaltung ihrer sehr kostspieligen Betriebe zur Produktion des Rohbernsteins ein großes Risiko über⸗ nommen habe, während Westphal und Andere 68 hohen Gewinne aus der Imitationsfabrikation ohne jedes Risiko und zum Schaden der Firma erzielen wollen. Endlich weist die Firma Stantien u. Zecker darauf hin, daß die Nachfrage nach echtem Material, wie durch die Feftstellungen des gerichtlich ver⸗ eideten Bücherrevisors in der That erwiesen ist — vergleiche die be⸗ üglichen Nachweisungen in der Anlage 3 —, seit dem Jahre 1888 in edenklicher Weise abgenommen hat, und daß sie ihren vertrags⸗ mäßigen Pflichten auf die Dauer nachzukommen außer stande sei,
wenn nicht der schranken⸗ und rücksichtslosen Imitationsfabrikation und der damit verbundenen Preisschleuderei ein Ziel gesetzt werde.
Es wird sich nicht in Abrede stellen lassen, daß die vorstehend von der Firma Stantien u. Becker geltend gemachten Gründe von ihrem Standpunkt aus gerechtfertigt erscheinen. Gleichwohl verkenne ich nicht, daß es dem fiskalischen Interesse am meisten entsprechen würde, wenn eine Fabrikation von imitiertem Bernstein überhaupt nicht stattfände, weder seitens des Pächters, noch auch seitens Dritter. Nach dem zur Zeit bestehenden Pachtvertrag kann aber der Firma Stantien u. Becker, wie bemerkt, die Imitationfabrikation, so lange sie dieselbe der W gegenüber für erforderlich erachtet, nicht verwehrt werden.
3) In der Denkschrift wird ferner behauptet,
daß die Firma Stantien u. Becker ihre Arbeiter schlecht be⸗ handle und ihnen die versprochenen Löhne vorenthalte, sodaß sie so
L. wie möglich fortzukommen suchten und oft kontraktbrüchig
würden,
daß ferner die Firma ihre Arbeiter nöthige, ihren Bedarf aus
Kantinen der Firma zu kaufen und sogar das Bier aus der
Becker'schen Brauerei zu entnehmen.
Ueber diese Behauptungen haben sehr eingehende Ermittelungen stattgefunden. Die vorliegenden Berichte des Regierungs⸗ und Ge⸗ werberaths, des Landraths in Fischhausen nnd des Ober⸗Bergamts in Breslau lassen keinen Zweifel darüber, daß die bezüglichen Behaup⸗ tungen durchweg unrichtig sind. Der Regiermnae Fadsignt bezeichnet vielmehr die Fürsorge der Firma für ihre Arbeiter und ihr Berbälgniß zu denselben als durchaus befriedigend. Speziell ist die Angabe, daß die Firma ihre Arbeiter nöthige, ihren Bedarf aus Kantinen der Firma zu entnehmen, unzutreffend, und die Westphal'sche Behauptung, daß die Arbeiter sogar genöthigt würden, das Bier aus der Becker'schen Brauerei zu entnehmen, wird schon dadurch widerlegt, daß eine Brauerei in Palmnicken, welches üfs 8 Betracht kommen kann, schon seit Jahren nicht mehr existiert.
In der Denkschrift wird der Firma Stantien u. Becker endlich
zum Vorwurf Ffamnochte daß sie Ausländer, namentlich Oesterreicher und russisch⸗jüdische, nicht naturalisierte Arbeiter, beschäftige. Die stattgehabten Feststellungen haben ergeben, daß die im Inlande zur Zeit 1106 Arbeiter beschäftigt, an welche sie an Arbeitslöhnen die für eine so industriearme Provinz, wie Ostpreußen, sehr bedeutende Summe von 639 000 ℳ jährlich zahlt. Von diesen Arbeitern sind nur 53 Ausländer.
.4) In der Denkschrift wird mehrfach betont, daß es nothwendi sei, das thatsächliche Monopol der Ha Stantien u. Becker dadur zu brechen, daß außer ihr auch noch andere Unternehmer zur Aus⸗ nutzung des Bernsteinregals zugelassen werden. In dieser Beziehun habe ich bereits in meinem Schreiben vom 23. März v. J. II. 133. bemerkt — und dies ist auch wiederholt im Hause der Abgeordneten meinerseits hervorgehoben worden —, daß die Domänenverwaltung keineswegs abgeneigt ist, Konkurrenz⸗Unternehmungen zuzulassen, so⸗ bald bezügliche Anträge an sie herantreten, daß aber ernstlich gemeinte Anträge nicht gestellt sind. Ich erlaube mir jetzt noch hinzuzufügen, daß auch bis heute derartige Anträge nicht vorliegen, und daß West⸗ phal selbst die auf Veranlassen des Ober⸗Präsidenten von Pommern an ihn gerichtete Anfrage, ob er seinerseits bei einem Konkurrenz⸗ Unternehmen sich zu betheiligen geneigt sei, verneint hat.
Unter den vorstehend dargelegten Verhältnissen vermag ich meiner⸗ seits aus dem Inhalt der Westphal'schen Denkschrift zu weiteren Schritten in der Richtung der in derselben geäußerten Wünsche zur
Zeit keinen Anlaß zu entnehmen.“
sb zund „Sachen.
2. A e e, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. —— Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. b. Verloosung ꝛc. von Werihpapieren.
Deffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellseé, 7. Erwerbs⸗ und Wirt “ schaften.
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwäl 9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
sämmtlich zuletzt in Berlin aufhaltsam gere en, u
einer Fläche von 5 a 98 qm noch nicht zur Gebäude⸗ steuer veranlagt. Das Weitere enthält der Aushang
hörigen Büdnerei Nr. 15 C. zu Dargun mit Zubehör Termine
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[11342] 8
In der Strafsache gegen e“ 3
1) Aloys Becker von Marborn (Kr. Schlüchtern), geboren daselbst am 26. Juni 1873,
2) Johann Adam Müller von Schlüchtern, ge⸗ boren daselbst am 30. September 1873,
3) Hyginus Müller von Ulmbach, geboren da⸗ selbst am 11. Januar 1873,
4) Julius Kaufmann von Eckardroth, geboren daselbst am 3. September 1875,
wegen Verletzung der Wehrpflicht, ist durch Beschluß Königlichen Landgerichts, Strafkammer zu Hanau vom 9. Mai 1896 auf Grund des § 480 bezw. 326 der Strafprozeßordnung und § 140 des Strafgesetz⸗ buchs das im Deutschen Reich befindliche Ver⸗ mögen der Angeklagten zur Deckung der dieselben möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt worden, was hiermit in Gemäßheit des § 326 Abs. 1 be veröffentlicht wird. — M. I.
Hanau, den 11. Mai 1896. Der Erste Staatsanwalt. L. *: v. Sbell.
*
[946) Bekanntmachung.
Die Wehrpflichtigen
1) Georg Otto Heinrich Hubert Schmidt, geboren 10. September 1872 zu Stettin,
2) Wilhelm Heinrich Friedrich Cordes, geboren 21. August 1871 zu Hamburg,
Frans Durra, geboren 17. Mai 1871 zu
reslau,
4) Franz Rudolf Richard von Faber, geboren am 17. August 1872 zu Berlin,
5) Paul Robert Wilhelm Heine, geboren 10. Ja⸗ nuar 1870 zu Schwedt,
6) Otto Hugo Paul Kaltwasser, geboren 9. Ja⸗ nuar 1872 zu Gnesen,
7) Hermann Friedrich Wilhelm Kauske, geboren 2. Februar 1874 zu Berlin,
8) Ernst Hermann Koglin, geboren 3. September 1861 zu Stettin,
9) Ernst Reinhold Helmuth Kühn, geboren 80. August 1872 zu Stetkin,
10) Jakob Abraham Lewin, geboren 12. Sep⸗ tember 1872 zu Briesen, 9 85 Lewin, geboren 6. September 1871
oschmin
9¹9 Erich Karl Hermann Müller,
„November 1874 zu Bublitz,
13) Carl Albert Richter, geboren 27. April 1872
zu Rawitsch, 14) Sello Rosenthal, geboren 4. August 1871 u Henglchen, gel Skrzypezak, geboren 21. September 1ed m Kökkinon, 8 bak, gedoren 8 Emil Schmidt, geboren 4. Dezember 1872
zu öthmasser,
cgtan⸗ ob Wolf, geboren 11. April 1872 zu ax Adalbert Gustav Emil Weigelt, ge⸗
boren 28. Januar 1871 29 Guben, 8
geboren
mit Ausnahme des Kanske, dessen letzter Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen ist, werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten zu haben. ergehen gegen § 140 Absatz 1 Nr. 1. Reichs⸗Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf den 10. Juli 1896, Vormittags 9 Uhr, vor die 7. Strafkammer des Königlichen Landgerichts I zu Berlin, Alt⸗Moabit 11, 1 Treppe, Zimmer 55/56, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von den mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörden über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen aus⸗ gestellten Erklärungen verurkhein werden. Berlin, den 25. März 1896. ““ Königliche Staatsanwaltschaft II.
2
[11343] Bekanntmachung.
Dur Urtheil der Strafkammer hiesigen Landgerichts im Wiederaufnahmeverfahren vom 22. Äpril 1896 ist die durch Beschluß desselben Gerichts vom 24. Oktober 1835 gegen Karl Romain Abrell, geboren am 26. November 1864 zu 888 ausgesprochene Vermögensbeschlagnahme wieder auf⸗ gehoben und derselbe freigesprochen worden.
Zabern i. Els., den 12. Mai 1896.
Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt.
[11344] Kgl. Staatsanwaltschaft Hal. Aufhebung einer Vermögensbeschlagnahme. Die von der Strafkammer des Kgl. Landgerichts Hall am 21. Mai 1886 über das Vermögen des abwesenden militärpflichtigen Johann Göller, Land⸗ wirths von Buchenbach, Oberamts Künzelsau, ge⸗ boren daselbst am 25. Januar 1852, z. Z. in Nord⸗ amerika wegen Verletzung der Wehrpflicht bis zum Betrage von 670 ℳ verhängte Vermögensbeschlag⸗ nahme ist durch Beschluß desselben Gerichts vom 6. Mai 1896 aufgehoben worden. Den 12. Mai 1896. Staatsanwaltsgeh. (Unterschrift.)
2) Aufgebote, Zustellungen
8 1“ Zwangsversteigerung. ollen die im r. 948 und 951 auf den Namen der Deutschen Handelsbank, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hier, ein⸗
[11356 Im Wege der Zwangsvollstreckung Grundbuch von Tempelhof Band 23
getragenen, in der Belle Alliance⸗Straße (Nr. 47) belegenen Grundstücke am 4. Juli 1896, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Erdgeschoß, Flügel C,
immer 40, versteigert werden. Die Grundstücke 8 mit 3,51 ℳ Reinertrag und einer Fläche von 9 a 93 qm zur Grundsteuer, beziehungsweise mit
an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Er⸗ theilung des Zuschlags wird am 4. Juli 1896, Nachmittags 1 Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 86 K. 57/96 liegen in der Gerichts⸗ schreiberei Zimmer 41 zur Einsicht aus. Berlin, den 9. Mai 1896. 8 Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 8.
[11357] Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvoll “ soll das im Grundbuche von Tempelhof Band 22 Nr. 940 auf den Namen des Zimmermeisters Robert Zeiß in Rummels⸗ burg bei Berlin eingetragene, zu Berlin in der Straße Nr. (—), nach dem Kataster Kreuzbergstr. 44 belegene Grundstück am 1. Juli 1896, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Erdgeschoß, Flügel C., Zimmer 36, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Fläche von 9 a 65 qm at 14 970 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Das Weitere enthält der Aushang an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 1. Juli 1896, Nachmittags 12 ¾ Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 85. K. 31. 96 liegen in der Gerichts⸗
schreiberei, Zimmer 41, zur Einsicht aus. Berlin, den 11. Mai 1896. 8 Abtheilung 8
Königliches Amtsgericht I.
Zwangsverkauf. Auf Antrag des Verwalters im Oppenheimer'schen Konkurse soll der Bd. 3 Bl. 16 des Grundbuchs der Stadt Barntrup eingetragene Grundbesitz, zu welchem das an der Mittelstraße in Barntrup be⸗ legene Wohnhaus Nr. 124, sowie ein Lagerhaus und 3,20 a Hofraum gehören, in dem Freitag, 12. Juni 1896, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine öffentlich meistbietend versteigert werden. In dem Haupt⸗ gebäude ist seit langen Jahren ein Destillations⸗ eschäft und Kleinhandel mit Branntwein betrieben. er Zuschlag erfolgt, sobald mehr als † des Taxats geboten sind. Taxe und Verkaufsbedingungen liegen vom 25. l. M. hier aus und werden gegen Ent⸗ richtung der Schreibgebühr abschriftlich von der Gerichtsschreiberei verabfolgt. In obigem Termine ind dingliche Rechte an den zu versteigernden Reali⸗ äten bei Strafe des Verlustes dem neuen Eigen⸗ thümer gegenüber und Ansprüche auf Befriedigung aus dem Kaufgelde bei Meidung des Ausschlusses
anzumelden und zu begründen. 8
Alverdissen, 11. Mai 1896. Fürstlich Lippisches Amtsgericht.
gez.) Böhmer. Ausgefertigt: Alverdissen, 12. Mai 1896.
(L. S.) Hausmann, Sekretär,
Gerichtsschreiber Fürstlichen Amtsgerichts.
[11359]
[11360
“
Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalt nach
durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Ab⸗ druck in den amtlichen mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangs⸗ versteigerung der dem Tischler Heinrich Göhren ge⸗
1) zum Verkauf nach zuvoriger endlicher Regulierung der Verkaufsbedingungen am Dienstag, den 21. Juli 1896, Vormittags 10 Uhr, Tezas
2) zum Ueberbot am Dienstag, den 11. August 1896, Vormittags 10 Uhr, 2½ 44
3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund⸗ stück und an die zur Immobiliarmasse desselben ge⸗ hörenden Gegenstände am Dienstag, den 21. Juli
11896, Vormittags 10 Uhr, im Schöffengerichts⸗
saale des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt. Aus⸗ lage der Verkaufsbedingungen vom 6. Juli d. Js. an auf der Gerichtsschreiberei. Der zum Sequester bestellte Kaufmann Fuhrmann zu Dargun wird Kauf⸗ liebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Be⸗ sichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten. Dargun, den 11. Mai 1896.. Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
[11358]
Nach dem heutigen Proklam finden zur Zwangs⸗ versteigerung des hegteses ents. dem Kaufmann Julius Wohliohrt, hierselbst, gehörigen Wohnhauses Nr. 365 zu Schwaan i. M. mit Zubehör Termine
1) zum Verkauf nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 29. Juli 1896, Vormittags 11 Uhr,
2) zum Ueberbot am Freitag, den 18. Sep⸗ tember 1896, Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 3 des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt. Aus⸗ lage der Verkaufsbedingungen vom 11. Juli 1896 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Herrn Armenkassenberechner Vick, hierselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.
Schwaan i. M., den 12. Mai 1896.
Großherzogliches Amtsgericht. [11413]
In Sachen des Landwirths Carl Schütte zu Bevern, Klägers, gegen die Ehefrau des Tischler⸗ meisters Schütte, Caroline, geb. Bertram, hier, Beklagte, wegen Hypothekkapitals, steht zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder Termin auf den zoglichem Amtsgericht hieselbst an, wozu die Be⸗ theiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werder
Holzminden, den 11. Mai 1896.
Herzogliches Amtsgericht. Schönemann.
[675163065 Aufgebot. 88 68 Der hiesige Rechtsanwalt Dr. jur. Otto Meier in Vollmacht von 1) Samuel (genannt Sally) Zachmann und Moritz Levysohn als Testamentsvollstrecker der verstorbenen Wittwe Henriette Levysohn, geb.
Levy,
2) Friedrich Theodor Ludwig Rauch und
9 rnst Friedrich Richard Hempel,
hat das Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung
ad 1) des Interimsscheins der Aktie Nr. 5064 der Vereinsbank, groß Bko. % 200,—, .“