Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergesetzes. Vom 28. Mai 1896.
Auf Grund des Artikels IV des gen. betreffend Ab⸗ änderung des Sen; vom 27. Mai 1896 wird der Text des EETT“ nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 28. Mai 1896.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe
Zuckersteuergeset. Vom 27. Mai 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Erster Theil. Besteuerung des inländischen Rübenzuckers.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.
9 1.
Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchs⸗ abgabe — Zuckersteuer — und zu deren Sicherung der Steuerkontrole.
Im Sinne 9. gesete ilt als inländischer Rüben⸗ ucker aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder urch weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im In⸗ lande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden . Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus
üben ist ebgesge verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die g. nation von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, version. 82
Die Zuckersteuer beträgt 20 ℳ von 100 kg Nettogewicht.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht unterworfen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Ver⸗ brauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen.
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach Absatz 3) vom Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem
eichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
2) Zahlungspflicht.
§ 3.
Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Ent⸗ richtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfagung 812 8
er Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rück⸗ sicht auf die Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des § 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.
Gegen EEö1“ die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Feist bis zu drei onaten kann sie auch ohne
icherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vor⸗ liegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen. e e“
8 3) Verjährung. —
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8 5 — 8
Alle Forderungen und segsereamge an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungs⸗ weise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nach⸗ zahlung defraudierter Gesälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staats gegen die Steuer⸗ beamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.
4) Befreiung e Zuckersteuer.
Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit.
Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der 1 nicht statt.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann
1) im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Her⸗
ellung inlaͤndischer Rübenzucker verwendet worden ist, oder m Falle der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die verwendete Zucker⸗ Lens unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet werden;
2) inländischer Rübenzucker zur Viehfütterurg oder zur erstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegen⸗ tänder steuerfrei abgelassen werden.
8 Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken ver⸗ wendet werden soll, muß in der Regel vor der steuerfreien 1 veFabfosguing unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen Genuß
unbrauchbar gemacht (denaturiert) werden. 1
Zweiter Abschnitt.
Steuerkontrole über die Herstellung und den Verbleib unversteuerten inländischen Rübenzuckers.
I. Kontrole der Zuckerfabriken.
§7.
ZAuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisierten Rübenzuckers bestimmten Anstalten, mit Ausnahme der An⸗ stalten, welche lediglich versteuerte Produkte aus Rüben weiter bearbeiten.
Inwieweit Fabriken 2 Herstellung nicht e. Rübenzuckers als Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes an⸗ zusehen sind, bestimmt der Bundesrath.
2) Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen und Anzeigen.
a. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zucker⸗ fabriken.
§ 8.
Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die heimliche Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik vürfolgen kann.
A. Für die Zuckerfabriken, welche krystallisierten Zucker herstellen, 8 es, Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlich,
entweder 1) der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krrystallisation der Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisiertem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zucker⸗ abläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die Fabrikräume und nach außen, oder 2) der Umfriedigung der Fabrikanlage.
Auch liegt den Fabetkinhabern ob, auf Verlangen zur ööue. Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen.
In Bezug auf die unter Zisß 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen und daß krystallisierter Zucker außerhalb des Abschlusses in steuersicher und zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses ein⸗ gerichteten Räumen aufbewahrt werden darf.
B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisierten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche § 25 unter Ziffer 2).
§ 9.
Bezüglich der im § 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen gelten folgende nähere Bestimmungen: I. Zu Ziffer 1.
9 Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden abrikräumen (Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), owie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holz⸗ wand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen beee und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses einge⸗ richtez sann ster und ähnliche Oeff der abzus
ie Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließen⸗ den Räume /de durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stock⸗ werke und der Bedachung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden. II. Zu süifer 2.
3) Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Ge⸗ bäude Pnnerhal⸗ oder außerhalb derselben weniger als 5 m von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken.
4) In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2 ½ m hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, bestehen.
5) In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Um⸗ friedigung finden die Bestimmungen unter I1 entsprechende Anwendung.
6) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum theil durch Gebäude gebildet wird. Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die Fenster oder dergleichen nach Maßgabe der Bestimmungen unter 12 vergittert werden.
§ 10.
Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den An⸗ forderungen zu genügen, welche nach den vorstehenden §§ 8 und 9 dieses Gese es und den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuerbehörde in Pezug auf die An⸗ legung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßi getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vor⸗ nehmen.
Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleiche § 8. unter A.) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und er⸗ wärmen zu lassen. 9 11
Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach 88 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krystallisierten Zuckers in den im § 8 unter A 1 bezeichneten Fabriken (vergleiche a. a. O. Abs. 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichs⸗ kasse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder
1) für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zucker⸗ fabriken, von welchen bisher die betreffende Einrichtung
nicht gefordert worden war, oder
2) für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Inhabern nach dem Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden bau⸗
lichen Einrichtung nicht oblag, angeordnet worden sind.
Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zucker⸗ fahri für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der ichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst
eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich
angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu 8 vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem öuö“ aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm straf⸗ rechtlich subsidiarisch zu vertretende Person 18 e § 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden war 8
b. Bureau⸗ und Aufenthaltsräume für die Steuer⸗ beamten. 1 § 12.
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben
1) nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst erforderlichen Bureau⸗ räume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten,
2) auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik an⸗ velespen Steuerbeamten ein geeignetes und genügend aus⸗ gestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren.
Der Fabrikinhaber hat für die Instandhaltung, Reini⸗ gung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen.
Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten dggs nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewähren.
Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nach Abs. 2 sowie für die nach Abs. 3 zu ge⸗ währenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewaͤhrt, über deren Höhe mangels einer Ver⸗
einbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde
entscheidet. 9
c. Waageeinrichtungen.
„Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Ab⸗ fertigung vorzunehmenden amtlichen Verwiegungen 5 die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nach bö— Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen.
d. Untersagung des Betriebs wegen ungenügender Einrichtung 8n Zuckerfabrik.
Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in den §§ 8 bis 13 bsbehneza Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die
Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen. e. Anzeigen in Bezug 8 Räume und Geräthe.
Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne
vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzu⸗ legen und deren Genehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt ins⸗ besondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§ 8 und 9 getroffen werden sollen.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
der Umbau einer Zuckerfabrik E wird. Sgypätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung
einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nach⸗ weisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Ver⸗ bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche auch eine S1.e; 8 ãume enthalten und von einem Grundriß derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung ges ert sind (§, 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfriedigung dienenden Anlage beizufügen.
Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach § 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik inner⸗ halb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmi⸗ gung der Steuerbehörde vorgenommen werden.
Die geschehene Ausführung der Veränderung in 2* auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabri (§ 10 Abs. 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz be⸗ zeichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume ist von dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden
ilgenn.
Durch Bundesrathsbeschluß können die Inh er von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie An⸗ zeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben⸗ oder gackejastn zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.
f. Anzeige vom Besitzwechsel. § 19
5
Zeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuer⸗
behörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den 258 freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bis⸗ herigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
Bestellung eines Betriebsleiteres. g. Best
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und
Auftrage handelt.
h. Betriebsanzeigen.
21. Die Inhaber von zuckesabriken mit Rübenbearbeitung
haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer
uckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals er⸗ öffnet wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche kägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schrift⸗ lich anzuzeigen.
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebs ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wieder⸗ aufnahme des Betriebs rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu er
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine Be⸗ schreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzu⸗ reichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche § 1 Abs. 2) herg⸗stellt werden
d behörd ftli 2 be er Steuerbehörd 5 schriftlich an
§ 27), zur Lagerung von ziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an abläufen abgeschlossene
schrift eine
sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu
ergänzen oder zu erneuern. 2 i. Duplikate EA“ Anzeigen.
Die in den §8§ 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die Duplikate nach e. der Steuerbehörde i der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revi⸗ dierenden Beamten zu halten.
8 3) Ausübung der Kontrole.
a. Ständige 11““ der Zuckerfabriken.
Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Be⸗ wachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, so lange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehörde.
Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten
des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche § 58) eine Strafe wegen Defraudation der
hecge sener erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher egbringung von Zucker en stct 3 25.
An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer
des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole treten:
1) für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 be⸗
stehenden krystallisierten Zuckers, welchen bisher die sichernde dieser Erlaß fortdauert (vergleiche § 8 unter A im Eingange),
auliche Einrichtung erlassen worden ist, nag.
2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisierten Zucker herstellen (vergleiche § 8 unter B). b. Verschluß von Zugängen während der ständigen “ ung.
Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vor⸗ handenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Ge⸗ brauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viel und welche Eingänge un⸗ verschlossen sein dürfen.
c. Sicherungsmaßregeln während Aufhebung der ständigen 1“
88 die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurü
gezogen ist, trifft hie Steuerbehörde veeneeenhee welche
Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zuckerfabrik nicht
stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtliche Außergebrauchsetzung von Fabrik⸗ geräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter amt⸗
lichen Verschluß.
Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen
Bewachung treten, so findet außerdem auf Grund der vom
Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche
Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (§ 29 Abs. 1) saatt, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluß ge⸗
nommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker (§ 40) entsprechende
Anwendung.
d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch “
Wird durch eine Beschadigung der Fabrik eine Unter⸗ brechung des Betriebs herbeigeführt, so ordnet die Steuer⸗
behörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuer⸗
interesses erforderlichen besonderen Maßnahmen an. e. Aufbewahrungsräume für Zucker. 29
Fertiger s jeder Art, insbesondere krystallisierter Zucker (Rohzucker ersten Produkts und Nachprodukte, Konsum⸗ zucker in Broden, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u. s. w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup,
Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zweck schriftlich
der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung
einzureichen.
Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche § 8 unter A. 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der 19 nicht stattfindet (vergleiche
Vorräthen fertigen Zuckers be⸗ Zucker⸗ und zur Anlegung eines St⸗uer⸗ verschlusses eingerichtete Räume zu stellen.
f. Kontrole des “ den Zuckerfabriken.
Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rüben⸗
zucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter
Steuerverschluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich
ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.
In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Ge⸗ wicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Aus⸗
schleuderung festzustellen.
g. Buchführung def Fabrikinhaber.
Den Inhabern von Zu erfabriken liegt ob, über ihren
gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge
und Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabri⸗
kation gewonnenen veh nach den von der Steuerbehörde
mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten und Pnegoge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde
einzureichen.
Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen,
welche Ermittelungen zwecks Feststellung der Menge der zur
Verwendung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker,
sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und
wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche § 30 Abs. 2). Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vor⸗ Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen
an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde ein⸗ zusenden.
Die außer den nach Abs. 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) uͤber den Betrieb, dessen Er⸗ gebnisse und den v der Produkte, mit alleiniger Ausnahme der ausschließlich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w. 8 auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung ederzeit zur Einsicht vorzulegen.
“ Füerssnase Steuerbehörde.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche § 24), zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß 9 verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzug liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Ver⸗ waltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes⸗Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Be⸗ stimmungen in den §§ 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vor⸗ bezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
Den revidierenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach § 31 Abs. 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsicht⸗ nahme in die dscfeung. abrik, jede im Steuerinteresse 8 Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt werden.
Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zucker⸗ abläufe, krystallisierte Zucker u. s. w.) zu übergeben.;
Die revidierenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im § 31 Abs. 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, des⸗ gleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrik⸗ betriebe dienenden Geräthe
i.- Hilfsleistung bei Ausübung der Steueirkontrole. § 34.
Die Inhaber von Zuckerfabriken habven zu den amtlichen Verwiegungen, zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Fest⸗ stellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuer⸗ abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorge⸗ schriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Aus⸗ führung der amtlichen Verschlußanlegung zu liefern.
Für die Pferde und Wagen der dieenstlich die be⸗ suchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Ver⸗ fügung zu stellen.
k. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrol⸗ bestimmungen.
Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht bloß der und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet.
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisiertem Zucker dienenden Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuer⸗ behörde nicht angenommen oder beibehalten werden.
II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik.
I “ Zuckers. 8 Zunm Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabr. ist der Steuerbehörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exem⸗ plaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll.
2) Abfertigung in freien Verkehr.
Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuer⸗ pflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkun auf probeweise Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das VE berechnet werden kann.
ie Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zucker⸗ begleitscheins II, bezüglich dessen die Bestimmungen über Zoll⸗ begleitscheine II entsprechende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden.
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vor⸗ rath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.
3) Abfertigung im E“ Verkehr.
Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zucker⸗ begleitschein I abzufertigen. Insbesondere kann diese Ab⸗ fertigung stattfinden 8
1) zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in 8
a. eine andere Zuckerfabrik, b. eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate nter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Aus⸗ fuhr herzustellen,
ce. eine Fabrik, welche undenaturierten Zucker zur An⸗ fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs⸗ gegenständen steuerfrei verwenden darf.
d. eine steuerfreie Niederlage für Zucker; 8
2) zur Ausfuhr von unversteuertem
Die Bestimmungen des etzes und der Aus⸗ führungsvorschriften zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein I finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I.
III. Steuerfreie für Zucker.
Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um
1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr her⸗ gestellt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszusetzen,
2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zucher⸗ zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der
uckersteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu ge⸗ währen. —
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitver⸗ schluß benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischem öö und von Fabrikaten, die solchen ent⸗ halten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den fürtene Verkehr ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurück⸗ zuzahlen.
Das Nähere befüglich der steuerfreien Niederlagen für Fhcchs insbesondere bezüglich der Bewilligung und sichernden
nrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen 8 handlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet.
Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unver⸗ steuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß su gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu
estimmen.
IV. Gebührenerhebung ü Abfertigung
Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Se oder in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen rivatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit stattfinden. Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshand lungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath. 1
Dritter Abschnitt.
Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten in⸗ ländischen Rübenzucker weiter bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken. § 42.
16—
Die Inhaber
1) von Fabriken, in welchen Zucker ürch weitere
ghh von versteuertem inländischen Rübenzucke
affination) hergestellt wird,. 26. 5H
in welchen bläufe von inländisch niert werden, A
Säfte bereitet
(z. B.
2) von Fabriken
Rübenzucker ( Syrup, Melasse) ra
3) von Fabriken, in welchen aus Rüb
b werden,
1 ) von Stärkezuckerfabriken,
5) von Maltosefabrlken
sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im all eines Ortswechsels mit Uebergang in einen andern
teuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Den selben⸗ sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen. ie 855 der im Abs. 1 unter Ziffer bis 5 be⸗ zeichneten P.ee. unterliegen den im § 31 Abs. 1 aus⸗ gesprochenen Verpflichtungen. —
Die Revisionsbefugniß nach Abs. 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem Zucker 12 von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf e-.eegs
herzustellen, oder Zucker zur Anfertigung von anderen Fabri⸗ katen als Verzehrungsgegenständen steuerfrei zu verwenden. Der Bundesrath kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Abs. 1 fallende Fabriken er⸗ strecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. 1—
Vierter Abschnitt Strafbestimmungen. 1) Begriff der “ der Zuckersteuer
Wer es unternimmt, a. die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder b. eine Vergütung der Zuckersteuer (§ 6 Ziffer 1) oder eeinen Zuschuß (§ 77) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder z8 einem niedrigeren Satze zu beanspruchen waren, oder die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer 6(8 40) oder eines Zuschusses (§ 77) zu umgehen, macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig. in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so eine Bestrafung nicht statt.
Die Defraudation der “ wird insbesondere als vollbracht angenommen:
2 wenn in einer Anstalt, deren Betrieb . dem 3 21 der Steuerbehörde ni t angezeigt oder deren Betrieb auf
rund des § 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse
einer zur Herstellung von steuerpflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden,
2) wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach § 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht ange⸗
meldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benutzung