1896 / 128 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekanntmachung, etreffend die Redaktion des Zuckersteuergesetzes. Vom 28. Mai 1896.

Auf Grund des Artikels IV des Geichen. betreffend Ab⸗ änderung des Zuckersteuergesetzes, vom 27. Mai 1896 wird der Text des E““ nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 28. Mai 1896. Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Zuckersteuergese Vom 27. Mai 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach S;

ter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

gt: Erster Theil. v

Besteuerung des inländischen Rübenzuckers.

Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer. 81

Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchs⸗ abgabe Zuckersteuer und zu deren Sicherung der Steuerkontrole.

Im Sinne dieses ilt als inländischer Rüben⸗ ucker aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder e weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im In⸗ lande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden 5 Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus

üben ist insbesondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffi⸗ nation von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die Inversion. 92

Die Zuckersteuer beträgt 20 von 100 kg Nettogewicht. Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht unterworfen.

Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Ver⸗ brauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen.

Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach Absatz 3) vom Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem

eichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind ußer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt

2) Zahlungspflichtt. Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Ent⸗ richtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Leefggung erhält. . er Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rück⸗ sicht auf die Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des § 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. ür eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne icherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vor⸗

liegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen.

3) Verjährung.

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§ 4. Alle Forderungen und segbeeange an Hucersgeufr⸗ e

desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der tung beziehungs⸗ fe der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nach⸗ zahlung defraudierter Gesälle verjährt in drei Jahren.

Auf das Regreßverhältniß des Staats gegen die Steuer⸗ beamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

4) Befreiung 8e Zuckersteuer.

Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit.

Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der 1 nicht statt.

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann

1) im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Her⸗ stellung inländischer Rübenzucker verwendet worden ist, oder im Falle der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die verwendete Zucker⸗ n2 unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet werden;

2) inländischer Rübenzucker zur Viehfütterurg oder zur

erstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegen⸗ tänder steuerfrei abgelassen werden.

Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken ver⸗ wendet werden soll, muß in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht (denaturiert) werden.

Zweiter Abschnitt.

Steuerkontrole über die e und den Verbleib unversteuerten inländischen Rübenzuckers.

I. Kontrole der Zuckerfabriken.

1) Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken. 88 Zuckerfabriken sind alle zur Herstellung krystallisierten Rübenzuckers bestimmten Anstalten, mit Ausnahme der An⸗ stalten, welche lediglich versteuerte Produkte aus Rüben weiter exhge Fabrik Herstell öt krystallistert nwieweit Fabriken zur Herstellung ni rystallisierten Rübenzuckers als Zuckerfabriten im Sinne dieses Gesetzes an⸗ zusehen sind, bestimmt der Bundesrath. 8

2) Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen und Anzeigen.

a. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zucker⸗

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die heimliche veeabfinquen von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann.

A. Für die Zuckerfabriken, welche krystallisierten Zucker herstellen, es, Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlicht,

entweder b““ 1) der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Ksrrystallisation der Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisiertem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zucker⸗ abläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die Fabrikräume und nach außen, oder 2) der Umfriedigung der Fabrikanlage.

Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen.

In Bezug auf die unter Ziff. 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen und daß krystallisierter Zucker außerhalb des Abschlusses in steuersicher und zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses ein⸗ gerichteten Räumen aufbewahrt werden darf.

B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisierten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche ö in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche § 25 unter Ziffer 2).

§ 9.

Bezüglich der im § 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen gelten folgende nähere Bestimmungen: I. Zu Ziffer 1.

8 Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrikräumen (Thüröffnungen, Ladeluken und ö sowie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holz⸗ wand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses einge⸗ richtet sein.

2) Die Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließen⸗ den Räume sind durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stock⸗ werke und der Bedachung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden.

II. Zu Fiisee 2.

3) Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Ge⸗ bäude Pngerhala oder außerhalb derselben weniger als 5 m. von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken.

4) In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2 ½ m hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.

5) In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Um⸗ friedigung finden die Bestimmungen unter I1 entsprechende Anwendung.

6) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum theil durch Gebäude gebildet wird. Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder 888 außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die Fenster oder dergleichen nach Maßgabe der Bestimmungen unter 12 vergittert werden.

§ 10.

Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den An⸗ forderungen zu genügen, welche nach den vorstehenden §§ 8 und 9 dieses Gesetzes und den des Bundesraths von der Steuerbehörde in Bezug auf die An⸗ legung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen vtel werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf ie vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vor⸗ nehmen.

Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleiche § 8. unter A.) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und e wärmen zu lassen. 8n b“

Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach §8 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krystallisierten Zuckers in den im § 8 unter A 1 bezeichneten Fabriken (vergleiche a. a. O. Abs. 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichs⸗ kasse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder

1) für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zucker⸗

8 fabriken, von welchen bisher die betreffende Einrichtung

nicht gefordert worden war, oder 2) für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Inhabern nach dem Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden bau⸗ lichen Einrichtung nicht oblag, angeordnet worden sind. Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zucker⸗ 1 für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der ichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu dur vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anla egeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem sabrikinhobe aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersa kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm straf⸗ rechtlich subsidiarisch zu vertretende Person E e § 58)

8

eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt e-Las 1““ 8

b. Bureau⸗ und Aufenthaltsräume für die Steuer⸗ beamten. § 12.

Die Inhaber von Zuckerfabriken haben

1) nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst Ffor sebhn. Bureau⸗ räume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten,

2) auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik an⸗ wesenden Steuerbeamten ein geeignetes und genügend aus⸗ gestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren.

Der Fabrikinhaber hat für die Instandhaltung, Reini⸗ gung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen.

Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem

Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten T nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewähren.

1 ür das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nach Abs. 2 sowie für die nach Abs. 3 zu ge⸗ währenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Ver⸗ einbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet

0 C 1““

Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Ab⸗ fertigung vorzunehmenden amtlichen Verwiegungen die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nach 88 Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen.

d. Untersagung des Betriebs wegen ungenügender Einrichtung 88 Zuckerfabrik.

Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in den §§ 8 bis 13 tere Fneien Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die

Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen.

Anzeigen in ö Räume und Geräthe.

Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne

vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzu⸗

legen und deren Genehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt ins⸗ besondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§ 8 und 9 getroffen werden sollen.

Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik 1u“ wird.

Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nach⸗ weisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Ver⸗ bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche auch eine hs. eeen; der Räume enthalten und von einem Grundriß derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung gesichert sind (§, 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfriedigung dienenden bu.““ 6“

Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach § 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik inner⸗ halb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmi⸗ gung der Steuerbehörde vorgenommen werden.

Die geschehene Ausführung der Veränderung in Behug auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabri 10 Abs. 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz be⸗ eichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die

eendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume ist von dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuerbehörde schriftlich an⸗

uzeigen. § 18.

Durch Bundesrathsbeschluß können die Tes von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die 8 den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie An⸗ zeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben⸗ oder Zuckersäften, zur Aufnahme

von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der

Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen. f. Anzeige L “.““ 1

Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuer⸗ behörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den 8 freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des

erigen Besitzers schriftlich anzuzeigen. g. Bestellung CC1I1“

Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde beeience Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

h. Betriehsanzeigen.

Die Inhaber von zuckrfcbriken mit Rübenbearbeitung

haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.

Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals er⸗ öffnet wird.

In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schrift⸗ lich anzuzeigen.

Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebs ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wieder⸗ aufnahme des Betriebs rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu er

Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem Fabrilinhaber der Steuerbehörde eine Be⸗ schreibung des tshasfchem erfahrens der Fabrikation einzu⸗ reichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche § 1 Abs. 2) hergestellt werden

worden ist.

unter A. 2) sind verpflichtet,

bis⸗

sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.

1. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen.

Die in den §§ 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die ööö Duplikate nach der Steuerbehörde i der Fabrik aufzubewahren und zur erfügung der revi⸗ dierenden Beamten zu halten. 3) Ausübung der Kontrole.

a. Ständige 1“ der Zuckerfabriken.

Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Be⸗ wachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, so lange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehörde.

Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten

des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche § 58) eine Strafe wegen deß

E erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher

raudation der egbringung von Zucker 8 An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer

Bestimmung des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole

treten. 1) für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 be⸗

stehenden ö krystallisierten Zuckers, welchen bisher die sichernde dieser Erlaß fortdauert (vergleiche § 8 unter A im Eingange),

auliche Einrichtung erlassen worden ist, solange

2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisierten

Zucker herstellen (vergleiche § 8 unter B).

b. Verschluß von Zugängen während der ständigen Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind

die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vor⸗ handenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Ge⸗

brauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter

steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer

der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit

bestimmt die Steuerbehörde, wie viel und welche Eingänge un⸗

verschlossen sein dürfen.

c. Sicherungsmaßregeln während Aufhebung der ständigen 1““

8 88 die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, trifft vie Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zuckersabtik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtliche Außergebrauchsetzung von Fabrik⸗ geräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter

eise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter amt⸗

lichen Verschluß.

Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen

1 Bewachung treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker 29 Abs. 1)

statt, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluß ge⸗ nommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker 40) entsprechende

Anwendung.

d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen 8 durch

Wird durch eine Beschaͤdigung der Fabrik eine Unter⸗

8 brechung des Betriebs herbeigeführt, so ordnet die Steuer⸗ behörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuer⸗ interesses erforderlichen besonderen Maßnahmen an.

e. v1“4“ für Zucker. 1 (—

Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisierter

Zucker (Rohzucker ersten Produkts und Nachprodukte, Konsum⸗ zucker in Krümeln, Mehl u. s. w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zweck schriftlich

roden, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln,

der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. 4

Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche § 8 für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der u nicht stattfindet (vergleiche § 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers be⸗

ziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zucker⸗ abläufen abgeschlossene und zur Anlegung verschlusses eingerichtete Räume zu stellen.

eines Steuer⸗ f. Kontrole des Zuchte tn den Zuckerfabriken.

Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rüben⸗ zucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich

ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.

In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Ge⸗

wicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Aus⸗ schleuderung festzustellen.

g. Buchführung 28 Fabrikinhaber. 8 8 . u“ Den Inhabern von Zucerfübriten liegt ob, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabri⸗

kation gewonnenen Peng nach den von der Steuerbehörde

mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten und Seae; daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde inzureichen. Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen,

welche Ermittelungen zwecks Feststellung der Menge der 8 Verwendung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche § 30 Abs. 2).

Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vor⸗

schrift eine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen

an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde ein⸗ zusenden.

Die außer den nach Abs. 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über den Betrieb, dessen Er⸗ gebnisse und den Absaß der Produkte, mit alleiniger Ausnahme der ausschließlich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w. sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

h. öö“ Steuerbehörde.

Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche § 24), zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß 9 verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle

äume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzug liegt.

In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Genaägheit desselben erlassenen Ver⸗ waltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes⸗Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Be⸗ stimmungen in den §§ 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vor⸗ bezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.

§ 33.

Den revidierenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach § 31 Abs. 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsicht⸗ nahme in die Buchführung der Fabrik, jede im Steuerinteresse S Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt werden.

Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zucker⸗ abläufe, krystallisierte Zucker u. s. w.) zu übergeben.)

Die revidierenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im § 31 Abs. 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, des⸗ gleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrik⸗ betriebe dienenden Geräthe

i.- Hilfsleistung bei Ausübung der Steueirfontrole. § 34.

Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Fest⸗ stellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuer⸗ abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorge⸗ schriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Aus⸗ führung der amtlichen Verschlußanlegung zu liefern.

Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik be⸗ suchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Ver⸗ fügung zu stellen.

k. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrol⸗ 8 bestimmungen.

§ 35.

Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht bloß der und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet.

Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisiertem Zucker dienenden Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.

Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuer⸗ behörde nicht angenommen oder beibehalten werden.

II. Steuerliche Se von Zucker aus der Fabrik.

1) As e1h es Zuckers.

Zum ist der Steuerbehörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exem⸗ plaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll.

2) Abfertigung in 25 freien Verkehr. 8 1“

Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuer⸗ pflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkun auf probeweise Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das B berechnet werden kann.

ie Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zucker⸗ begleitscheins II, bezüglich dessen die Bestimmungen über Zoll⸗ begleitscheine II entsprechende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden.

Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich der dckersabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vor⸗ rath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge fuͤr den Kopf nicht überschreiten darf. 16“ 3) Abfertigung im Verkehr..

Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zucker⸗ begleitschein I abzufertigen. Insbesondere kann diese Ab⸗ fertigung stattfinden

1) zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in

a. eine andere Zuckerfabrik,

b. eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Aus⸗ fuhr herzustellen, 88 8

8. 8

Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabr.

c. eine Fabrik, welche undenaturierten Zucker zur An⸗ fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs⸗ gegenständen steuerfrei verwenden darf,

d. eine steuerfreie Niederlage für Zucker;

2) zur Ausfuhr von unversteuertem —8

Die Bestimmungen des 8 etzes und der Aus⸗ führungsvorschriften zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein I finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I. 9

III. Steuerfreie X“ für Zucker.

Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um

1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr her⸗ gestellt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszusetzen,

2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zucker⸗ zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der

1 geg für die verwendete Zuckermenge vorweg zu ge⸗ währen.

Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitver⸗ schluß benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischem Rübenzucker und von Fabrikaten, die solchen ent⸗ halten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.

Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurück⸗ zuzahlen.

Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere bezüglich der Bewilligung und sichernden

nrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen handlung des und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet. 1b

Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unver⸗ steuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß und die Bedingungen für diese Lagerung zu

estimmen.

TV. Gebührenerhebung füp teuerliche Abfertigung.

Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Ferrien oder in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen rivatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit stattfinden. Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshand⸗ lungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.

Dritter Abschnitt.

Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten in⸗

ländischen Rübenzucker weiter bearbeiten, über die

Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte 5 Fabriken.

§ 42. Die Inhaber 1) von Fabriken, in welchen Zucker dürch weitere Be⸗ von versteuertem inländischen Rübenzucke (z. B. Raffination) hergestellt wird, e„

2) von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem

Rübenzucker ( Syrup, Melasse) raffiniert werden,

3) ü9 in welchen aus Rüben Säfte bereitet

werden, 8

8 4) von Stärkezuckerfabriken, 8 1““ Maltosefabriken 1“ sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im all eines Ortswechsels mit Uebergang in einen andern teuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren. 1

Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Den selbe sind auf Erfordern die über den I geführten Bücher vorzulegen.

ie Inhaber der im Abs. 1 unter isger 8 bis 5 be⸗ zeichneten unterliegen den im § 31 Abs. 1 aus⸗ gesprochenen Verpflichtungen.

Die Revisionsbefugniß nach Abs. 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung herzustellen, oder Zucker zur Anfertigung von anderen Pabrs katen als Verzehrun sgegenständen steuerfrei zu verwenden.

Der Bundezrath kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Abs. 1 fallende Fabriken er⸗ strecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.

Vierter Abschnitt Strafbestimmungen. 1 iff der Se der Z

unternimmt, a. die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder 1.“ b. eine Vergütung der Zuckersteuer 6 Ziffer 1) oder einen Zuschuß 77) zu erlangen, welche überhaupt icht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder einem niedrigeren Satze zu beanspruchen waren oder 8 die Rückzahlung einer Hergltbang der Zuckersteuer (§, 40) oder eines Zuschusses 77) zu umgehen, macht sich einer Deenavattan der Zuckersteuer schuldig. Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so eine Bestrafung nicht statt.

Die Defraudation der ö wird insbesondere als vollbracht angenommen: 1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem 21 der Steuerbehörde fücht angeseigt oder deren Zegrieb auf rund des § 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuerpflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden, 2 wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach § 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht ange⸗

meldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benutzung

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