1896 / 128 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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ist, mit einer

auf Grund des § 14 untersagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen,

3) wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuer⸗ behörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck S werden,

4) wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung von bestimmten Räumen einer fabrik unbefugterweise entfernt oder in denselben unbefugter⸗ weise verbraucht wird,

5) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuer⸗ behörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,

6) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird, 1 b

7) wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden ist 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturierter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird,

8) wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Ver⸗

ütung der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten Fuckerg (§.6 Ziffer 1) diese Menge um mehr als 10 Proz. u hoch, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflichtigem Face zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebundenen erkehr die Menge um mehr als 10 Proz. zu niedrig an⸗ geben worden i. 8 1— Gewichtsabweichungen bis zu 10 Proz. sind straffrei. § 45.

Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen neuh daß hinsichtlich desselben eine De⸗ fraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. 8 1

Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§ 44 und 45 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine De⸗ fraudation der Zuckersteuer nicht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 52 statt.

2) Strafe der E“ der Zuckersteuer.

Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vor⸗ enthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr bean⸗ perhchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber

reißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten, beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.

In den Fällen des § 44 Ziffer 1 und 2 ist die vor⸗ enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, sofern nicht ent⸗ weder eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung statt⸗ gefunden hat.

Im Falle des § 44 Ziffer 3 wird, unter der Nlelchen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vor⸗ enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugter⸗ Feg gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß ge⸗ funden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihan und die See ung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu eftlafen.

3) Straferhöhung der ddafton im Rückfalle.

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorher⸗ egangener Bestrafung wird die im § 47 angedrohte Geld⸗ flrgfe verdoppelt. Jeder fesnere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwider⸗ handlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder zaf Geldftraße im doppelten Betrage der für den ersten Rückfa angedrohten Geldstrafe erkannt werden.

49.

Die Straferhöhung Ss Rückfalls tritt ein ohne Rück⸗

sicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder

eeinem anderen Bundesstaat erfolgt ist.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theil⸗ weise verbüßt oder ganz oder theilweise 1S ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Er 5* der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

4) Straferhöhung TLE 11“ Umstände.

In den Fällen des § 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft. Diese

Strafverschärfung tritt auch im Falle des § 44 Ziffer 6 ein,

wenn die Defraudation mittels Verletzung eines amtlichen Verschlusses verübt wird. 5)

Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zucker⸗ steuer die dur sichernden Abschließung einer Zuckerfabrik ge⸗ troffenen Einrichtungen (vergleiche § 8 unter A Ziffer 1

uünd 2) unbefugterweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sich un⸗

versteuerter inlaͤndischer Rübenzucker befindet, oder an Zucker⸗ sendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unter⸗ liegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark. 8

8 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungs⸗ vorschriften werden, fofern keine besondere Strafe angedroht rdnungsstrafe bis zu dreihundert Mark

52 wird auch belegt:

wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des § 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;

2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der recht⸗ mäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§ 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

6) Strafen für Inhaber oder Leiter von Zucker⸗ fabriken. 9 54.

Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der In⸗ haber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldsütafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.

Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß ver⸗ letzt, so trifft den Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Freferefe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünzig

ark. Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zum derandlung mit Willen oder Wissen des Inhabers der

uckerfabrik veruͤbt worden ist.

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Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so trifft die nach § 54 dem Fabrikinhaber ob⸗ 1 strafrechtliche Veranwortlichkeit den nach § 20 be⸗ stellten Fabrikleiter. Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der vor⸗ bezeichneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag Feshag wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf an öw über. Die Genehmigung ist jederzeit wider⸗ ruflich.

Die Strafen der Abs. 1 und 2 des § 54 treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Zuchefe eit verübt worden ist.

Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfall wegen Defraudation verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuer⸗ behörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Aus⸗ nahmen zu gestatten. 8

7) Maßregeln. 1

Unbeschadet der verwir ten Ordnungsstrafen kann die

Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der Bestim⸗

mungen g. Gesetzes und der in Gemäßheit derselben Rlas senen erwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrahen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugs⸗ recht der letzteren.

8) Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter

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Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe⸗

und Handeltreibende haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter u. s. w.), Gewerbsgehilfen und diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Per⸗ wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und er in Gemäßheit derselben erlafsenen erzatanzaaagecen verurtheilt worden sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn

1) die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2) der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe⸗ oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehilfen, oder bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahr ässig, das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.

Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche An⸗ stellung e desse dese Beibehaltung eines wegen Zuckersteuer⸗ defraudation bereits bestraften Verwalters oder ewerbsgehilfen, falls nicht die oberste Landes⸗Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.

Ist ein Inhaber einer Puckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in der nach ees. Absicht der Steuer⸗ verkürzung begangenen efraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung

eziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.

II. Hinsichtlich der Steuer haftet der Ge⸗ werbe⸗ oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.

In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem 8 vorgeschriebenen Vermut . erfolgt 88 47 Abs. 2 und 3) tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe⸗ oder

andeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten Voraus⸗ etung ein. I. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund sub⸗ sidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Gewerbe⸗ oder Handeltreibende nur durch richterliches Er⸗ kenntniß verurtheilt werden.

Dasselbe gilt für die Erlegung der nvoeencgnen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Ver⸗ muthungen berechnet wird.

IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich 47 Abs. 1).

V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Ein⸗ ziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfall an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vor⸗ stehenden Bestimmungen nicht berührt.

9) Zusammentreffen mehrerer strafbarer 8 Handlungen. § 59

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen

egen die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhand⸗

lungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thaäter, sowie gegen mehrere

Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrag festgesetzt

werden.

10) Umwandlung der Geldstrafen in Freiheits⸗

strafen.

2

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in

Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Straf⸗

gesetzbuchs.

Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Büeeenblung sowie in den Fällen des § 57 drei Monate Gefängniß. 8 16.“

11) Strafverjährung.

1“ 8 61

Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei⸗ Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ord⸗ nungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.

Die Serahereeeee auf Grund der Bestimmungen der 88 54 und 55 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Ver⸗

8 85

rung gegen den eigentlichen Thäter. 12) Strafverfahren. § 62.

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvor⸗ schriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

Die Hauptamts⸗Dirigenten können Aufnahme des Be⸗ standes an fertigem Zucker in den Zuckerfabriken anordnen,

wenn der dringende Verdacht M Wegbringung von e

Zucker in erheblichen Se. 8 teht. . 88

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

Jede von einer nach § 8 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die dieses Hsessr und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes⸗ staaten angehören, ausgedehnt werden.

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlongten Beistan in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Ver⸗ folgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.

Zweiter Theil. Zuschlag zur Zuckersteuer.

1) Gegenstand, Höhe und Erhebung des Zuschlages.

§ 65. Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung

(§S§ 36 ff.) gelangenden Zucker wird ein Zuschlag zur Zucker⸗ steuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertigten Mengen.

bis zu 4 000 000 kg einschließlich . . 0,10 ℳ,

von über 4 000 000 bis zu 5 000 000 kg 0,125

von über 5 000 000 bis zu 6 000 000 kg 0,15 und so fort, von 1 000 000 zu 1 000 000 kg um je 0,025 steigend, für je 100 kg Rohzucker beträgt. 3

Ferner wird nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen Zuckerfabriken alljährlich eine Zuckermenge (Kontingent) festgesetzt, bei deren Ueberschreitung 8 der Steuerzuschlag fuͤr die das Kontingent übersteigende Zucker⸗ menge um einen dem Fnafubrtescc. für Rohzucker 77 Ziffer a) gleichkommenden Betrag erhöht. Fabriken, welchen abgesehen von dem Falle des § 67 ein Kontingent nicht zu⸗ getheilt ist, haben den erhöhten Zuschl ihrer gesammten Zuckererzeugung zu entrichten. 66 1“

Der Zuschlag zur wird nach den aus der abrik ausgehenden Rohzuckermengen 5v Verläßt der ucker die Fabrik nicht in der Form von Rohzucker, so ist das Erzeugniß zum Zweck der Steuersestsezung auf seinen Roh⸗ zu umzurechnen. Nach welchem Verhältniß letzteres zu geschehen hat, bestimmt der Bundesrath.

Zucker, welcher im gebundenen Verkehr 39) in die Fabrik eingebracht wird, ist nach seinem Rohzuckerwerth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge in Abzug zu bringen.

Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht. 8

Betriebsstätten, welche ausschließlich Zucker der im § 66 Absz 2 gedachten Art verarbeiten, sind der Kontingentierung und der Zuschlagspflicht nicht unterworfen.

§ 68. Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, inner⸗ alb einer Entfernung von 10 km von einander belegene Facbeen werden, sofern auch nur eine derselben nach dem In⸗ Befimeten dieses Gesetzes errichtet ist, im Sinne der obigen

Bestimmungen als eine Fabrik angesehen.

(Schluß in demZweiten Beilage.)

unmittelbar nach Verkündigung dieses Gesetzes für

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu

128.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

2) Zahlungspflicht und Verjährung. § 69. Der Zuschlag zur Zuckersteuer ( 3 65, 66) ist ent⸗ richten, sobald der Zucker die Fabrik (88.0. In hee

ist der Fabrikinhaber verpflichtet.

Eine Befreiung von der vorgedachten Abgabe oder eine

Vergütung derselben (§§ 5, 6) findet nicht statt.

ezüglich der Stundung und der Verjährung finden die

Vorschriften der §§ 3 und 4 Anwendung. 3) Verfahren bei der Kontingentierung der Zucker⸗

fabriken.

2

Die erstmalige Feststellung der Kontingente 68 65) erfolgt

- as Betriebs⸗

jahr 1896/97 und umfaßt alle diejenigen Fabriken, welche bei eerkündigung des Gesetzes bereits im Betriebe oder zum Be⸗

triebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der

Herstellung begriffen waren. Die späteren Kontingentierungen nden bis zum 1. November eines jeden Betriebsjahres für as darauf folgende Betriebsjahr statt

Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird,

soweit sie nicht bereits an der erstmaligen Kontingentierung

heilgenommen haben, ein Kontingent für das erste Jahr i

en, ein, Jahr ihres etriebes in der Regel überhaupt nicht und für Fähr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Ver⸗

fahren (§§ 72, 73) zu ermittelnden I zugetheilt.

Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als fünfgig Tage im Betriebe gewesen, so die in 1en Gesetze für das erste Jahr ihres Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite Jahr vor⸗ gesehenen Folgen 88 das dritte Jahr ein.

Spolche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung ob⸗ liegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprechendes Quantum Rüben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtruͤben im ersten Jahre ihres Bestehens nicht verarbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren zu ermittelnden Jahresg menge zugetheilt.

§ 72.

8 Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik in den letzten drei veriegeichren. unter Weglassung der niedrigsten Jahres⸗ erzeugung durchschnittlich hergestellt 69 Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentierung vorgenommen wird, wird, ab⸗ gesehen von der erstmaligen Kontingentierung, hierbei nicht berücksichtigt.

Bei denjenigen Fabriken, bet welchen die hiernach zu be⸗ rechnende Zuckermenge weniger als vier Millionen Kilogramm beträgt, wird die in einem der letzten fünf Jahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentierung zu Grunde

gelegt. IstN eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im § 72 bezeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniß ihre technische Leistungsfähigkeit zu der Leistungs⸗ ähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener abriken steht, welche während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen ind. Nach diesem wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Füeü een in den in Rede stehenden Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentierende Fabrik die Zuckermenge berechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung u bringen ist.

Dies Uetahren findet sinngemäße Anwendung, wenn eine zu kontigentierende Fabrik infolge Brandschadens oder anderer nicht S und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stören, während eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Ein⸗ schränkung der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die Anwendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorher⸗ Feend⸗ unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmäßigen

usnutzung ihrer Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Geiche gilt bezüglich derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 völlig umgebaut sind oder durch⸗ weg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.

Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb dauernd zum Zwecke der Vergrößerung anderer Zuckerfabriken im Laufe der letztvorhergegangenen drei Betriebs⸗ jahre 1893/94, 1894/95, 1895/96 eingestell hat, die für die vergrößerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken nicht mehr als breißig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirth⸗ schaftlichen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, ins⸗ besondere die Verwerthung des Ertrags der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rüben⸗ ländereien durch die vergrößerten Fabriken im wesentlichen gesichert erscheint.

9 74.

b

Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzucker⸗ werth; sie ecfolg endgültig durch die obersten Landes⸗Finanz⸗

behörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.

§ 75.

Die zulässige Summe der die einzelnen Fabriken fest⸗ Eesenben Kontingente sbo⸗ Gesammtkontingent) wird für das etriebsjahr 1896/97 auf 1700 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann das Ge⸗

sammtkontingent zur Erleichterungtsder Errichtung neuer

MM“ 1“

Berlin, Sonnabend, den 30. Mai

Fabriken, welche ausschließlich Melasse entzuckern, bis um 2 % des jeweiligen Gesammtkontigents erhöht werden.

Spöopweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Be⸗ stimmungen des § 71 auf diese Art Fabriken keine Anwendung.

Für jedes fernere wird das Gesammtkontin⸗ gent im vorhergehenden Jahre durch den Bundesrath fest⸗ gestellt. Hierbei wird das neu festzusetende Gesammtkontingent gegen das Gesammtkontingent des Jahres, in welchem die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrags ver⸗ mehrt, um welchen der inländische Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungsjahre den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen Rechnungsjahre übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im Inlande gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzte Zucker.

Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr für die einzelnen Fabriken er⸗ mittelten Kontingente, so sind die letzteren verhältnißmäßig zu im entgegengesetzten Falle verhältnißmäßig herab⸗ üsetzen.

4) Uebertragung des Kontingents auf andere Fabrizen. 8 21

Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im § 73 Absatz 2 gedachten Art außer Stand gesetzt, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß der nicht erledigte Theil des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.

Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theils desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig.

8

Dritter Theil. Ausfuhrzuschüsse. 1) Höhe der Jüschnte wcd deren Zahlung.

Im Falle der des Zuckers oder der Niederlegung desselben in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privat⸗ niederlage unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von mindestens 500 kg wird ein Ausfuhrzuschuß ewährt, welcher a. für Rohzucker von mindestens 90 % Pets er han⸗ und raffinierten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 % Zuac .. 2760 ℳ% für Kandis und Zucker in weißen, vollen, harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen, harten, durch⸗ scheinenden Krystallen von mindestens 99 ½ % Zuchergehalt, alle diese Zucker auch nach zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsicht 3,55 für alle übrigen Zucker von mindestens 98 % 8 Zuckergehalt 14“ für 100 kg beträgt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse auch für zuckerhaltige Waaren im Falle des § 6 Ziffer 1 gewährt werden. L“

82 22

Die Zahlung der Zuschuͤsse erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung.

Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine e entnommen, so ist der darauf ge⸗ währte Zuschuß diee gusa g. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne ve. auf die Rechte Dritter 8 den Betrag des gewährten Zuschusses.

2) Aenderung 98 Zuschußsätze.

Der Bundesrath ist ermächtigt, die im § 77 vorgesehenen Zuschußsätze vorübergehend oder dauernd 8 beeeie nes die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüffen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeu⸗ genden Ländern, welche gegenwärtig für die Zu ererzeugung E“ eine Prämie gewähren, diese Prämie er⸗ mäßigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluß des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, so⸗ fort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

Für den Fall, daß der Bundesrath von der vorstehenden gan i Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine der Er⸗ sparniß an Ausfuhrzuschüssen entsprechende Herabsetzung der Zuckersteuer anzuordnen. 8 8

Vierter Theil. Zoll⸗, Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 für 100 kg. Unter Feace werden auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) B

er Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen Betrag festgesetzt. Die eegese hatenünanh über die Ermittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen Honig, auch künstlichen, sowie auf üssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung. 1 8 C Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren

Bearbeitung in eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde

gestatten, daß der Eingangszoll nmnachs nur in dem nach Ab⸗ zug der Zuckersteuer 2) sich ergebenden Betrage erhoben und des weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird. § 82.

Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafhn „eaee; der Rückzahlung des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes

wischen dem bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten basscheßsoen zu RFeürliten

““ u“

Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage ohne Zuschußgewährung aufgenommen 5* nach dem genannten Zeitpunkt unter Inansprnchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist dafür ein Zuschuß nur in der im Gesetze vom 31. Mai 1891/9. Juni 1895 vorgesehenen Höhe zu gewähren. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich n

unverzollten ausländischen Zucker. 8

83. Dieses Gesetz tritt bezüg dch der Vorschri die ers

952

im übrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft. Für Gebietstheile, welche an dem Tage außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diehe

das gegenwärtige Gesetz in Kraft.

44* zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Vom 27. Mai 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut g.; König von Preußen ꝛc. scher Kaiser,

des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 1

theilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen be⸗ stimmt sind, über Verhältnisse, 81n. 8.e über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung

Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Ver⸗ kaufs unrichtige An aben vv Art ; welche ge⸗ eignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Ver⸗ kehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.

Neben dem Anspruch auf iterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch An⸗ soruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verur⸗ achten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben gemacht at, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte.

er Anspruch auf S adensersatz kann gegen Redakteure, Ver⸗ leger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten.

Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handels⸗ ebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter die vorstehenden Be⸗ stimmungen nicht.

Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den ““ thatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen Reich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

MUnter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land⸗ wirthschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirthschaftliche zu verstehen. 8

Für Klagen auf Grund des §1 ist ausschließlich zuständi das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine deufmane Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohn⸗ sitz hat. Für Personen, welche im Inlande weder eine gewerb⸗ liche Niederlässung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

3

Zur Sicherung des im § 1 Absatz 1 bezeichneten Anspruchs können keftme lge Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 814, 819 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amts⸗ gericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlun bvegangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 82 der Zivilprozeßordnung Anwendung. 4

Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen eistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, iber den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irrefuͤhrun Feae Angaben thatsaͤchlicher Art macht, wird mit Geldstra bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.

Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwider⸗ handlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des *»§ 245 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 5. Durch 8 des Bundesraths kann festgesetzt werden, daß bestimmte Waaren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder mit

88

einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung gniguhrtngen n

malige Kontingentierung der Fabriken sowie über den Eingangs⸗ zoll und die Zuckersteuer mit dem Tage seiner Verkündigung,

Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung

88 1“

verordnen im Namen des Reiche, nach erfolgter Zustimmung

Wer in öffentlichen Bekanntma ungen oder in Mit⸗

von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des

Wer in der Absicht, den Aöschein eines besonders günstigen