1896 / 128 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

——

8

Urtheils innerhalb bestimmter Fri den Partei öffentlich bekannt zu machen.

Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark er⸗ kannt werden. 87 8 Buße haften die zu derselben Ver⸗

Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder Felgehalten werden dürfen.

ür den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vor⸗ rieben werden.

Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Be⸗ stimmungen sind durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag sogleich oder bei seinem nächsten Zusammen⸗ tritt vorzulegen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundes⸗ raths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

56.

Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs⸗ eschaft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder eiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wieder⸗ oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. ie Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine An⸗ wendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. 8 7.8 Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts Geh gen. wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert ark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

5 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines ese Unternehmens oder einer Druckschrift in einer eise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Ver⸗ wechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.

§ 9. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Ge⸗

1 füngniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, r

eiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mittheilt.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im Püsas 1 bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an Andere mittheilt.

Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner. 88 1

Wer zum Zwecke des Wettbewerbs es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im § 9 Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu en Mark oder mit Gefängniß bis zu neun Monaten estraft. 114“

§ 11.

Die in den 8 1, 6, 8, 9 Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.

Für die Ansprüͤche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist. 8

3 12.

Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im §5 be⸗ eichneten Fälle nur auf Antrag ein. 7* den Fällen des § 4 has das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1 ser bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.

ie Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

Sstrafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können von den 82s Strafantrage Berechtigten im Wege verfolgt werden ohns daß es einer vor⸗ gängigen der Staatsanwalise aft bedarf. Die öffent⸗ iche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. WMird in den Fällen des § 4 auf Strafe erkannt, so kann Engeardne werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.

Wird in den Fällen des 7 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Ver⸗ rhestne innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Ver⸗ urtheilten öffentlich bekannt zu machen.

Auf Antrag des freigesprochenen Abtgeschtn ten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung an⸗ ordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben dem Anzeigenden oder dem Privatkläger worden ind.

Ist in den Fällen der §§ 1, 6 und 8 auf Unterlassung Frage erhoben, so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, den verfügenden Theil des

1 st auf Kosten der unterliegen⸗

Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmenz

14. Neben einer nach Masnct⸗ dieses Gesetzes verhängten

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage

ein Anspruch auf Grund Fese⸗ Gesetzes geltend gfmmacht 18

gehören, insoweit in erster Instanz die Zuständigkeit der Land⸗

begründet ist, vor die Kammer für Handelssachen.

ie v und Sneeheacnng letzter Instanz im Sinne

des § 8 des Einfthrämgsge etzes zum Feichcsbersasfunsgesete wird dem Reichsgericht zugewiesen. § 16.

Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses nur in so weit Anspruch, als in dem Staat, in welchem seine, Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz ge⸗ nießen ““

17

Dieses Gesetz tritt am 8 Juli 1896 in Kraft. Urkundlich unter Unserer 8 .“ Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben an Bord Meiner Nacht „Alexandria“, den 27. Mai 1896. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher.

Gesetz,

betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm⸗Kanal.

Vom 27. Mai 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach 8688 Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die im § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Her⸗ stellung des Nord⸗Ostsee⸗Kanals, vom 16. März 1886 Uerche⸗ Gesetzbl. S. 58) bestimmte Frist, binnen welcher die Festsetzung des Tarifs für die Kanalabgabe dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. Sep⸗ tember 1899 erstreckt.

E“ unter Unserer goß steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben an Bord Meiner Nacht „Alexandria“, den

27. Mai 1896.

T“ Wilhelm. 3 von Boetticher.

urtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

b Personal⸗Veränderungen. Königlich Preußische Armee. 8 Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc., Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Neues Pasöis⸗ 26. Mai. Wohlthat, Sec. Lt. a. D., zuletzt von der Res. des Königl. Sächs. 9. Inf. Regts. Nr. 133, früher in diesem Regt., in der Preuß. Armee und zwar mit einem Patent vom 24. August 1891 als Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15 angestellt und vom 1. Juni d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem gedachten Regt. kommandiert. Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Neues Palais, 26. Mai. v. Thielen, Pr. Lt. a. D., zuletzt von der Res. des Magdeburg. Hus. Regts. Nr. 10, früher in demselben, die Erlaub niß zum Tragen der Uniform des genannten Regts. ertheilt. Nachweisung der beim Sanitäts⸗Korps im Monat April 1896 eingetretenen Veränderungen. Durch Ver⸗ fügung des General⸗Stabsarztes der Armee. 1. April. Dr. Nuesse, Unterarzt beim 1. Hannov. Inf. Regt. Nr. 74, Dr. ö Unterarzt beim Inf. Regt. von Manstein (Schleswig.) r. 84, zur Kaiserlichen Marine versetzt. Hartmann, einjährig⸗ freiwilliger Arzt vom Hannov. Train⸗Bat. Nr. 10, unter Versetzung zum Füs. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, zum aktiven Unterarzt ernannt und mit Wahr⸗ nehmung einer bei seinem neuen Truppentheil offenen Assist. Arztstelle beauftragt. Außerdem sind mit Wahrnehmung je einer bei ihren Truppentheilen offenen Assist. Arztstelle beauftragt: 2. April. Dr. Lackner, Unterarzt beim Inf. Regt. Nr. 128, Dr. Mogrter, Unterarzt beim Inf. Regt. von Horn (3. Rhein.) Nr. 29; 13. April. Dr. Hübener, Unterarzt beim 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66; 14. April. Dr. Krüger, Unterarzt beim 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45. 8

Königlich Bayerische Armee. er

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Berfebungen. Im aktiven Heere. 12. Mai. Seekirchner, Hauptm. à la suite des 2. Feld⸗Art. Regts. Horn, kommandiert zur Königl. preuß. Art. Prüfungs⸗ veermisüh als Battr. Chef in den etatsmäß. Stand des 1. Feld⸗ Art. Regts. Prinz⸗Regent Luitrold versetzt. Straßner, Hauptm. und Battr. Chef des 1. Feld⸗Art. Regts., unter Stellung à la suite dieses Truppentheils und unter Versetzung zur Insp. der Fuß⸗Art., zur Königl. preuß. Art. Prüfungskommission kommandiert.

17. Mai. Schleicher, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des 2. Fuß⸗Art. Regts, Pfülf, Major und etatsmäß. Stabsoffizier vom 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant Bothmer, zu Bats. Kommandeuren im 2. Fuß⸗Art. Regt., Murmann, Major à la suite des 1. Fuß⸗Art. Regts. vakant Bothmer, bisher Vorstand des Art. Depots Augsburg, Frhr. v. Waldenfels, Hauptm. à la suite des 2. Fuß⸗Art. Regts., bisher Zweiter Art. Offizier vom Platz in Ingolstadt, diesen unter Beförderung zum Major, beide in ihren Pruppentheilen zu etatsmäß. Stabsoffizieren, v. Sichlern, Hauptm. und Komp. Chef vom 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant Bothmer, unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Zweiten Art. Offizier vom Platz in Ingolstadt, Randebrock, Hauptm. und Komp. Chef vom 2. Fuß⸗Art. Regt., unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Vorstand des Art. Depots Augsburg, Rosenberger, Fer Lt. des 1. Fuß⸗Art. Regts. vakant Bothmer, Tuch, Pr. Lt. des 2. Fuß⸗Art. Regts., beide in ihren Truppentheilen unter Beförderung zu Hauptleuten, zu Komp. Chefs, ernannt. Mannert, Sec. Lt. des 1. Fuß⸗Art. Regts., vakant Bothmer, zum Pr. Lt. ohne Patent in diesem Regt. befördert.

echt, Hauptm. z. D., Adjutant beim Platzkommando des Truppen⸗ ehcgel⸗ Lechfeld, als Major charakterisiert.

19. ai. v. Lossow, Pr. Lt. des 7. Inf. Regts. Prinz Leopold, unter Beförderung zum Hauptm. ohne Patent, zum Komp. Chef in diesem Regt. ernannt. Zeyß, Sec. Lt. desselben Regts., zum Pr. Lt. ohne Patent befördert.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Delß, Sec. Lt. des 18. Inf. Regts. Prinz Ludwig Ferdinand, für probe⸗ weise Dienstleistung zum 2. Train⸗Bat. kommandiert.

Durch Verfügung der Inspektion der Fuß⸗Artillerie. Lobinger, Zeug⸗Hauptm. vom Haupt⸗Laboratorium, zum Art. Depot Würzburg; die Zeug⸗Pr. Lts.: Knauf, von den Art. Werkstätten zum Art. Depot München, Butzer, vom Art. Depot Ingolstadt

eim Art. Depot Germersheim eingtheilt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 17. Mai. Ritter Edler v. Willinger, Hartmann, Majore a. D., unter die mit Pension zur Dip. stehenden Offtziere eingereiht. Döring, Dallmer, Majore und Bats. Kommandeure des 2. Fuß⸗Art. Regts., beide unter Verleihung des Charakters als Oberst⸗Lt., mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bis⸗ * Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen zur Disp. gestellt.

19. Mai. Keller, Oberst⸗Lt. à la suite des 12. Inf. Regts. Prinz Arnulf und Eisenbahn⸗Linienkommissar in Ludwigshafen, Gramich, Hauptm. und Komp. Chef vom 7. Inf. Regt. Prin Leopold, mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubn zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vor⸗ geschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts⸗Korps. 17. Mai. Dr. Port, Gen. Arzt 1. Kl. (mit dem Range als Gen. Major), Korpsarzt II. Armee⸗Korps, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der gescelfchen Fension zur Disp. gestellt. Die Ober⸗Stabsärzte 1. Kl.: Dr. Vogl, be⸗ auftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte des Korpsarztes I. Armee⸗ Korps, unter Ernennung zum Korpsarzt dieses Armee⸗Korps, Dr. Gaßner, Regts. Arzt vom 1 Chev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland und Div. Arzt der 3. Div., unter Ernennung zum Korpsarzt II. Armee⸗Korps, Dr. Seggel, Vorstand des Operations⸗ kursus für Militärärzte, zu General⸗Aerzten 2. Klasse, Dr. Buchner, Dr. Graser, Dr. Riedinger, Dr. Klauß⸗ ner, Dr. Rosenberger, Ober⸗Stabsärzte 2. Klasse à la suite des Sanitäts⸗Korps, zu Ober⸗Stabsärzten 1. Klasse; die Ober⸗Stabsärzte 2. Kl. und Regts. Aerzte: Dr. Herrmann des 2. Inf. Regts. Kronprinz, unter Enthebung von der Funktion als Regts. Arzt und unter Belassung im Kommando zum Kriegs⸗ Ministerium, Dr. Heckenberger im 11. Inf. Regt. von der Tann, Dr. Kölsch im 19. Inf. Regt., Dr. Zimmermann im 3.“ Chev. Regt. Herzog Karl Theodor, Dr. Rotter im 1. Feld⸗Art. Regt. Prinz⸗Regent Luitpold, Dr. Seydel, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl., Dozent am Operationskurs für Militärärzte, zu überzähl. Ober⸗ Stabsärzten 1. Kl., Dr. Tutschek, Stabsarzt bei der Insp. der Militär⸗Bildungsanstalten, zum Ober⸗Stabsarzt 2. Kl.; die Stabs⸗ und Bats. Aerzte: Dr. Reh, als Regts. Arzt im 7. Inf. Regt. Leopold, Dr. Henle, vom 11. Inf. Regt. von der Tann, als Regts. Arzt im 2. Chev. Regt. Taxis, Dr. Bürger des 2. Jäger⸗ Bats., zu überzähl. Ober⸗Stabsärzten 2. Kl.; die Assist. Aerzte 1. Kl.: Dr. Nießen vom 3. Feld⸗Art. Regt. Königin⸗Mutter, im 2. Inf. Regt. Kronprinz, Dr. Wismüller im 11. Inf. Regt. von der Tann, Dr. Langer vom 5. Inf. Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, im 17. Inf. Regt. Orff, sämmtlich als Bats. Aerzte, zu Stabsärzten; die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Hauenschild beim Sanitätsamt II. Armee⸗Korps, Dr. Michel im 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig, Dr. Zenetti im 4. Feld⸗Art. Regt. König, zu Ässist. Aerzten 1. Kl., befördert. Dr. Paur, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, in gleicher Eigen⸗ schaft zum 1. Chev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland unter Beauftragung mit Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktion bei der 3. Div., Dr. Burgl, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Feld⸗Art. Regt. Horn, zum 16. Inf. Regt. Großherzog Fer⸗ dinand von Toskana, Dr. Bögler, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Ulan. Regt. König, zum 2. Feld⸗Art. Regt.

orn, beide in gleicher Eigenschaft, Dr. Schrauth,

ber⸗Stabsarzt 2. Kl. von der Leib⸗Garde der HKartschiere, als Regiments⸗Arzt zum 2. Infanterie⸗Regt. Kronprinz, Dr. Munzert, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Bats. Arzt vom 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, als Regts. Arzt zum 2. Ulan. Regt. König, Dr. Würdinger, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 2. Inf. Regt. Kronprinz, zur Leib⸗Garde der Hartschiere, Dr. Jacoby, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 17. Inf. Regt. Orff, in sleicher Eigenschaft zum 7. Inf. Regt. Prirn Leopold, Dr. Lutz, Assist. Arzt 1. Kl. vom 8. Inf. Regt.

Fs. zum 5. Inf. Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, versetzt.

19. Mai. Dr. v. Heuß, Dr. Schäfer (I München), Dr. Ehrensberger (Amberg), Dr. Küster (Hoß, Dr. Ehrhardt (Zweibrücken), Ober⸗Stabsärzte 2. Kl. in der Landw. 1. Aufgebots, Dr. Hüttinger (Vilshofen), Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. in der Landw. 2. Aufgebots, zu Ober⸗Stabsärzten 1. Kl., Dr. Sandner (I München), Stabsarzt in der Landw. 1. Aufgebots, zum Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl., Dr. Wirsing (Aschaffenburg), Assist. Arztl. Kl. in der Landw. 2. Aufgebots, zum Stabsarzt, Dr. Neger (I München), Dr. Stritzl (Kempten), Dr. Haugg (Dillingen), Dr. Wirth (Ansbach), Dr. Glück (Kissingen), Dr. Ostermann (Aschaffenburg), Mayr (Weiden), Dr. Schloß, Dr. Raab (Hof), Dr. Trumpp (Kaisers⸗ lautern), Dr. Göschel (Eudwigahafen) Dr. Weiß, Dr. Rammler (Landau), Assist. Aerzte 2. Kl. in der Res., Dr. v. Heinleth (I München), Dr. Görtz (Landshut), Dr. Müller (Ingolstadt), Dr. Prager, Wollner (Nürnberg), Dr. Thomanek (Hof), Dr. Argus (Landau), Assist. Aerzte 2. Kl. in der Landw. 1. Aufgebots, zu Assist. Aerzten 1. Kl., befördert.

Durch Verfügung des General⸗Stabsarztes der Armee. Maier, einjährig⸗freiwilliger Arzt vom 1. Train⸗Bat., zum Unterarzt im 2. Pion. Bat. ernannt und mit Wahrnehmung einer offenen Assist. Arztstelle beauftragt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

17. Mai. Lux, Zahlmstr. des 2. Pion. Bats., unter Ver⸗ leihung des Titels eines Rechnungs⸗Raths, tritt mit Pension in den erbetenen Ruhestand.

Durch Verfügung des General⸗KommandoslI. Armee⸗ Korps. Ruhland, Zahlmstr., im 19. Inf. Regt. eingetheilt.

414“*“

In Nr. 123 des „Reichs⸗ u. Staats⸗Anz.“, Erste Beilage, dritte Seite, zweite Spalte, Zeile 11 v. o. ist zu lesen: v. Humbracht statt v. Kumbracht, ferner Zeile 26 v. o. u. ff.: v. Dittmar, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des 2. Pomm. Ulan. Regts. Nr. 9, unter Beförderung zum Oberst⸗Lt., mit der Führung des Westfäl. Ulan. Regts. Nr. 5, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt.

Statistik und Volkswirthschaft.

Arbeiter⸗Wohnhäuser.

Die in Lehe (Reg.⸗Bez. Stade) wirkende Genossenschaft für den Bau von Arbeiterhäusern hat beschlossen, noch in diesem Sommer weitere Arbeiterwohnungen zu errichten; auch wird gemeldet, daß der Eintritt einer großen Anzahl besser gesinnter Arbeiter in die Bau⸗ genossenschaft bevorste 8

88 Die Hygiene der Tabackarbeiter.

Von dem Großherzoglich badischen E. Schellen⸗

berg ist in der kürzlich erschienenen Lieferung 23 des von Dr. Th.

Tabackarbeiter bearbeitet worden. Bekanntlich sind für die Hygiene der deutschen Tabackarbeiter durch die Bekanntmachung des Bundes⸗ raths, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigun von Zigarren bestimmten Anlagen, vom 8. Juli 1893 (Reichs⸗Ges.⸗Bl. S. 218 fg.) für alle Anlagen, in welchen Personen beschäftigt werden, die nicht zu den Familienmitgliedern des Unternehmers gehören, eine Reihe von Vorschriften gegeben, durch welche die Bestimmungen der §§ 120a und b, 135, 136 und 137 der Gewerbeordnung in zweckdienlicher Weise ergänzt werden. In ähnlicher Richtung ist die Gesetzgebung der Schweiz, Englands, Hollands und Dänemarks

zum Haupt⸗Laboratorium, Eckart, vom Art. Depot München zu den Art. Werkstätten, Spieß, Zeug⸗Lt. vom Art. Depot Germers⸗

bemüht, den mit der Tabackarbeit verbundenen besonderen Schädlich⸗ keiten für die Gesundheit der Arbeiter nach Möglichkeit entgegenzu⸗

eim, zum Art. Depot Ingolstadt, versetzt. Scherrer, Zeug⸗Lt.,

I 1““

Weyl herausgegebenen „Handbuchs der Hygiene“ die Hygiene der

wirken. Ebenso wird in den Monovpol⸗Länder r Aufgabe eine

d Fö. ürsorge gewidmet. Als ein zu erstrebendes, wenn auch

„noch in weiter Ferne liegendes“ Ziel bezeichnet der Verfasser sich lediglich auf staatliche Maßnahmen beziehend nach den von ihm emachten Erfahrungen die Beseitigung der Kinderarbeit und der seatenarbel die Reduktion der Arbeitszeit überhaupt, Festsetzung eines aximalarbeitstags und Verbot der Hausarbeit. Bis zur Erreichung dieses Ziels werde es sich darum handeln, mehr, als es bisher seitens der Krankenkassen geschehen sei, die Aerzte mit auf die Ueberwachung zielenden Befugnissen auszustatten, den Wöchnerinnenschutz auf das gesetzlich zulässige äußerste Maß in Anspruch zu nehmen, Haushal⸗ tungsschulen für die Pntnce acr gen Arbeiterinnen zu errichten, für die Beschaffung gesunder Arbeiterwohnungen zu sorgen und „die Aus⸗ dehnung der bundesräthlichen Bestimmungen auf die hausindustriellen Betriebe“ anzustreben. Es ist von Interesse, die vom Verfasser zur Begründung dieser Füedrnnnges vorgeführten, in der badischen Tabackindustrie beobachteten esonderen Erscheinungen genauer kennen zu lernen. Der Leitsatz, von dem der Verfasser dabei ausgeht, ist: „Die Krankheit, welche die Morbiditäts, und Mortalitätsziffern der Tabackarbeitergruppe be⸗ sonders erheblich beeinflußt, ist, wie bei eine Reihe anderer Berufs⸗ klassen, die Lungentuberkulose.“

Als Beleg hierfür dienen ihm, mangels umfassenderer statistischer Untersuchungen, die Ergebnisse in letzter Zeit gemachter Feststellungen für eine Gemeinde und zwei Amtsbezirke in Baden. Auf Grund sorgfältig geführter Sterberegister ist für die Jahre 1887 bis ein⸗ schließlich 1893 ein Ueberblick über alle diejenigen Personen gewonnen worden, welche in der Zigarrenfabrikation beschäftigt und vor dem 40. Lebensjahr an Schwindsucht gestorben waren. Das Ergebniß in der Erhebungsgemeinde war folgendes:

Zahl der an Schwindsucht Prozent der Ficee. cter de eden ö 0

6“ 1889. 900

1890

1891

2e“ 18

1893 8 1100 26 2,30

11 bemerken ist dabei, daß in der betreffenden Gemeinde die

Zigarrenfabrikation schon lange heimisch ist und daß von ihr der größte Theil der arbeitsfähigen Bevölkerung in Anspruch genommen wird. Im Großherzogthum Baden starben dagegen in derselben Periode 0,27 bis 0,29 %, 1892 sogar nur 0,23 % der Gesammtbevölkerung an Lungentuberkulose. Die Erhebungen in zwei Amtsbezirken ergaben zwar erheblich günstigere Zahlen, aber immerhin in dem einen 0,70 % an Schwindsucht verstorbene Fiserrezstbehes gegen 0,21 % an Schwindsucht Verstorbenen der übrigen Bevölkerung, in dem anderen 0,45 % für erstere Kategorie, also immer noch das Doppelte des Landesdurchschnitts. Die im Großherzogthum im Jahre 1889 an⸗ gestellten Erhebungen über die soziale Lage der Zigarrenarbeiter er⸗ gaben, daß auf 11 254 Krankenkassenmitglieder 110 Todesfälle, dar⸗ unter 62 an Lungentuberkulose, entfielen. 8 Was die Ursache dieser Erscheinung anbelangt, so ist diese nach den Beobachtungen des Verfassers darin zu suchen, daß bei den Zigarrenarbeitern in besonderem Maße ein Mißverhältniß besteht zwischen den Forderungen der Gesundheitspflege einerseits und der Ernährung und Lebensweise andererseits in Rücksicht auf die Art ihrer Beschäftigung. Die Arbeit erfordert eine fast ununter⸗ brochene „sitzende Lebensweise“ bei noch immer vper⸗ hältnißmäßig langer Arbeitsdauer (11 Stunden). Das geringe Maß von Körperkraft, welches die Arbeit beansprucht, edingt, daß die Zigarrenarbeiter sich nicht aus den kräftigeren, sondern aus den schwächeren Elementen der Bevölkerung rekrutieren. Dazu kommt, daß die Tabackarbeiter zu den am schlechtesten bezahlten Industriearbeitern gehören. Von den Kassenärzten ist nun aber außerdem wie der Verfasser sagt wiederholt darauf hingewiesen worden, „daß die Lebsucht und die moralischen Verhältnisse der Zigarrenarbeiter an der körperlichen Dekrepidität häufig mit Schuld tragen.“ Der Umstand, daß gerade im frühesten Jugendalter, früher als bei anderer industrieller Thätigkeit, ein ver⸗

hältnißmäßig hoher Verdienst erzielt werden könne, die Regel⸗

Bäfägteit der Lohnverhältnisse, der zwanglose Verkehr der Geschlechter innerhalb und außerhalb der Fabriken, die Aussicht auf sichere Beihilfe in Krankheitsfällen bewirkten eine „allgemeinere Verschlechterung der sittlichen Haltung.“ Dazu komme weiter vorzeitiger Alkoholgenuß und Geschlechtsverkehr, frühes Untereinanderheirathen, mangelhafte Pflege des Nachwuchses neben ungenügender und ungeeigneter Ernährung. Die Unmöglichkeit, die mit der Verarbeitung des Tabacks unvermeidlich verbundene Inhalation des Tabackstaubes unter ein gewisses Maß herabzu⸗ setzen, förderte bestimmte, mit großer Regelmäßigkeit beobachtete Krank⸗ heitserscheinungen zu Tage. Nicht zu übersehen sei ferner die Aufnahme von Nikotin in den Körper, befördert durch die bei männlichen und weiblichen Arbeitern in gleichem Maße verbreitete Unsitte, beim Formen der Spitze diese mit den Zähnen abzubeißen, zu kauen oder zu verschlucken. Bei einer mittleren Tagesleistung von 500 bis 600 Stück könne auf diese Weise eine sehr erhebliche Menge Nikotin in den Körper gelangen. Groß sei auch die Gesahr der Uebertragung der Tuberkulose von den zußg vorhandenen Schwindsüchtigen, deren Ausschließung oder Absonderung ohne Härte nicht durchführbar sei. Erfreulicher Weiss zeigten aber die günstigen Wirkungen, welche man in hygienisch zweckmäßig an⸗ selegten neuen Fabriken hinsichtlich des Gesundheitszustandes beobachten önne, daß sich die nagangige. Einflüsse einer großen Zahl gewerb⸗ licher Arbeiten, wenn auch nicht ganz beseitigen, so doch erheblich mildern ließen. 8. 1 Daß dieser vom Verfasser ausgesprochene Satz auch für die Zigarrenarbeit gilt, darüber gaben die unlängst im „R.⸗ u. St.⸗A.“ veröffentlichten Mittheilungen der badischen Fabrikinspektoren über die Dezentralisation der Zigarrenindustrie in Baden bemerkenswerthe Auf⸗ schlüsse. Gerade die in vorstehendem dargelegten besonderen hygienischen Mißstände in der Zigarrenindustrie lassen diese zu einer Ver⸗ bindung der Zigarrenarbeit mit landwirthschaftlichen Beschäftigungen führende Dezentralisation als ein aussichtsvolles Mittel erscheinen, den Zigarrenarbeitern gefündere Lebensbedingungen zu schaffen. Sie lassen aber andererseits besonders deutlich erkennen, daß das Eingreifen des Staats durch eersnge Zwangsanordnungen eine hinreichende Gesundung nicht herbeizuführen vermag, wenn nicht seitens der be⸗ theiligten Bevölkerungskreise eine energische moralische Selbstzucht hinzukommt. Sowobl die Arbeitgeber, wie namentlich die Arbeiter selbst und alle anderen mit Einfluß auf die Arbeiterkreise ausgestatteten Elemente werden sich angesichts der geschilderten Verhältnisse dieser Erkenntniß nicht verschließen dürfen. 8

ur Statistik der Advokatur in Oesterreich.

Die von der österreichischen K. K. Statistischen Zentral⸗Kom⸗ mission herausgegebene „Statistische Monatsschrift“ bringt in ihrem kürzlich erschienenen April⸗Heft des 1. Jahrgangs der neuen Folge eine interessante Abhandlung „Zur Statistik der Advokatur“ von Dr. Johann Winckler.

Die sogenannte „freie Advokatur“ hat schon im vorigen Jahr⸗ hundert in Oesterreich bestanden und wurde durch die allgemeine Ge⸗ richtsordnung vom 1. Mai 1781 neu geregelt. Als sich dann aber die Zahl der Advokaten weit über das thatsächliche Bedürfniß hinaus vermehrt hatte, wurde auf Grund einer Allerhöchsten Entschließung vom 8. Januar 1802 die Vornahme von Advokatur⸗Prüfungen ein⸗

estellt und damit thatsächlich die laffang zur Advokatur istiert. Diejenigen, welche fernerhin Advokaten werden wollten, mußten darum besonders bei Seiner Majestät dem Kaiser einkommen,

und daraus entwickelte sich ein von der obersten Justizstelle ausgeübtes

Ernennungsrecht, welches durch das Hofdekret vom 16. April 1830

und die Advokaten⸗Ordnung vom 16.

ugust geregelt wurde. Erst durch Gesetz vom 6. Juli 1868 wurde die „freie Advokatur“ wiederhergestellt. Nach diesem Gesetz ist die Ausübung der Advokatur, das heißt der berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten jedem im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte stehenden österreichischen Staatsbürger gestattet, welcher sich über die an einer öster⸗ reichischen Universität erlangte juridische Doktorwürde, über die mit Erfolg abgelegte Advokatenprüfung und über eine siebenjährige praktische Verwendung ausweisen kann. Im Gegensatz zu Deutsch⸗ land erstreckt sich das Vertretungsrecht des Advokaten auf alle Gerichte und Behörden Oesterreichs ohne Unterschied der Instanz. Diesem ausgedehnten Vertretungsrechte steht ein weitgehender Advokatenzwang gegenüber. Dieser gilt für den schriftlich geführten Prozeß, für das Wechselverfahren, für das Appellations⸗ und Revisionsverfahren, für das Exekutionsverfahren sobald im vorhergehenden Er⸗ kenntnißverfahren ein Advokat eingeschritten ist, für Klagen auf Ungültigerklärung eines börsenschiedsgerichtlichen Urtheils, für Beschwerden vor dem Lee. und für Klagen vor dem Reichsgericht und in allen Fällen, wo das Gericht die Inter⸗ vention eines Advokaten im Interesse eines geregelten Verfahrens für nöthig erachtet. Die Disziplinargewalt über Advokaten wird durch einen frei gewählten, am Sitze jeder Advokatenkammer bestehenden Disziplinarrath ausgeübt. 8

Diese Mittheilungen schienen auch hier unerläßlich im Interesse eines besseren A der nachstehenden, der oben genannten Quelle entnommenen, statistischen Angaben.

„Im Deutschen Reich“ so sagt Dr. Winckler „welches sich am längsten besonnen hat, diese Institution (die freie Advokatur), welche aus den unterschiedlichsten Gründen gefordert wird, so lange sie nicht besteht, und aus den unterschiedlichsten Gründen bekämpft wird, sobald sie eine Zeitlang bestanden hat, einzuführen, ist seit der Freigebung der Rechtsanwaltschaft (1879) die Zahl der Rechtsanwälte von 4112 am 1. Januar 1880 auf 5819 am 1. Januar 1895, somit um 41,5 % gestiegen. In Oesterreich ist die Zahl der Advokaten innerhalb desselben Zeitraums von 2232 auf 3605, das ist um 61,5 %, seit der Freigebung der Advokatur aber, das ist vom 1. Januar 1869 angefangen bis zum Schluß des Jahres 1895, von 1138 auf 3768, das ist um nicht weniger als 230 % gestiegen.“

Natürlich ist die Fahl der Advokaten und ihre Zunahme in den verschiedenen Reichstheilen und noch mehr in den einzelnen Gerichts⸗ bezirken eine sehr verschiedene. Die großen Städte, namentlich die Landeshauptstädte haben den Hauptzuwachs aufzuweisen. Von Ende 1868 bis Ende 1895 ist die Zahl der Advokaten gestiegen: in Wien von 210 auf 856, in Prag von 72 auf 276, in Lemberg von 43 auf 123, in Brünn von 25 auf 90, in Krakau von 17 auf 83, in Triest von 29 auf 73, in Graz von 24 auf 64. Während die Bevölkerungsziffer dieser sieben Städte in der bezeichneten Periode

ch nur um 55,7 % gehoben hat, hat die Zahl der in ihnen an⸗ sässigen Advokaten um 272,6 % zugenommen. 1

Angesichts dieser Ziffern drängt sich dem österreichischen Statistiker die Frage auf, „ob nicht die Zahl der Advokaten, insbesondere innerhalb einzelner Gerichtsbezirke, bereits die Grenzen des thatsächlichen Bedarfs und damit jenes Maß überschritten hat, mit welchem die Advokatur wie jeder andere Zweig menschlicher Thätigkeit und insbesondere jeder Erwerbszweig rechnen muß? Die Advokatur, so meint er, sei doch nicht blg eine Wissenschaft und eine Kunst, sie sei zugleich auch eine berufsmäßige Verwerthung geistiger Arbeit in der Absicht zu erwerben. Als solche aber sei sie gezwungen, mit bestimmten that⸗ sächlichen Verhältnissen zu rechnen, welche 8 die Art und Größe dieses Erwerbes und durch diesen auf die gesellschaftliche Stellung der Advokatur zurückwirkten.

Wie verschieden die Zahl der Advokaten in den einzelnen

Ländern zur Bevölkerungszahl sich Ende 1895 verhielt, ergiebt folgende Uebersicht. Es entfielen durchschnittlich auf einen Advokaten in Krain 16 279 Bewohner in Dalmatien 7014 Bewohner Galizien 11 9210 Mähren 692 8 Kärnten 11 490 Vorarlberg Ober⸗Oester⸗ Böhmen

reich 9 528 Tirol

„Schlesien 8 456 im Küstenlande Steiermark 8 023 in Nieder⸗Oester⸗

der Bukowina 7 829 reich 2926

Salzburg 7 427 1

Da die Bevölkerungszahl allein noch nicht ausreicht, um die Frage zu beantworten, ob die Zahl der vorhandenen Advokaten außer Verhältniß zum thatsächlichen Bedarf steht oder nicht, vielmehr die Menge der zwischen den Bewohnern entstehenden Rechtsbeziehungen, Rechtsgeschäfte, Rechtsstreite und Rechtsverletzungen dabei den Ausschlag giebt, so hat der österreichische Statistiker, um einen ziffermäßigen Anhalt zu gewinnen, „die Za der bei sämmt en e⸗

Unhalt i die Zahl bei lich G richten erster Instanz eingelangten Geschäftsstücke in Zivil⸗ und Strafsachen“ mit der Zahl der Advokaten in Vergleich gestellt. Im Jahre 1865 betrug die Zahl der Geschäfts⸗ stücke 7 576 677, im Jahre 1893 dagegen 15 437 500. Die um 230 %. angewachsene Zahl der Advokaten sei also mehr als zweimal so stark Peete als die Zahl der Geschäftsstücke.

In einzelnen Reichstheilen stellt sich dieses Verhältniß noch weit ungünstiger heraus, wie sich aus nachstehender Uebersicht ergiebt.

Es betrug in dem Zeitraum 1865/93 die prozentuale Zunahme:

der Advokaten Geschäftsstücke der Advokaten

. 92 S &

8. 290⸗ 00 80 9 27

Salzburg 1 Steiermark... West⸗Galizien .. „Kärnten „Ost⸗Galizien ... „Krain 3 der Bukowina .. im Küstenland .. . 37, Dalmatien . in Tirol und Vorarl⸗ ““ berg 30,4 62,7 8öö

Man kann es verstehen, wenn der österreichische Statistiker an diese Fahlen folgende Bemerkung knüpft:

„Ist ein derartig rasches und kontinuierliches Anwachsen der An⸗ waleet ohne gleichzeitige Zunahme der Geschäfte schon unter ewöhnl de Verhältnissen vom Uebel, so ist dies noch mehr der Fall

0ꝗ O0 2

8 —₰½

n einer Zeit, welche unablässig Einfachheit, Raschheit und vor allem Wohlfeilheit des gerichtlichen Verfahrens fordert, welche den Advokaten wo nur immer möglich ausschließen und seine Mithilfe durch das officium boni viri seitens des Richters ersetzen will, welche den Advokatenzwang und noch mehr eine weitere Ausdehnung desselben perhorresciert und der Thätigkeit der Schiedsgerichte mit r Jahr größeren Raum giebt.“

Der Verfasser glaubt die Einführung des „numerus clausus“ nicht als Gegenmittel erwarten zu können. „Durch strenge Prüfung der Vertrauenswürdigkeit der Bewerber um Eintragung in die Ad⸗ vokatenliste“', so meint er „durch rigorose Anwendung der Disziplinarvorschriften und durch größere Zurückhaltung in der Auf⸗ nahme von Advokaturkandidaten dürfte der Advokatenstand seine Standesinteressen mit vielleicht besserem Erfolg wahren als durch engherzige Maßregeln, welche dem Einzelnen nur auf Kosten seiner Mitbewerber Vortheile bringen können.“ Auf die Gefahr engherzigen Mißbrauchs dieses Einflusses seitens der Advokaten, auf den Zugang junger Konkurrenten und die deshalb vielleicht wünschenswerth er⸗ heeee Beantwortung der Bedürfnißfrage durch eine über den Er⸗ werbsinteressen stehende Instanz hinzuweisen,ꝛ hat ders Verfasser Ver⸗ anlassung nicht genommen. 8 1““

Zur Arbeiterbewegung.

In Leipzig fand am Mittwoch eine Versammlung der Tischler⸗ gehilfen statt, in welcher der „Lpz. Ztg.“ zufolge mitgetheilt wurde, daß von den 440 in den Ausstand eingetretenen Tischlern nur noch 28 ausständig seien und zwar bei drei Firmen, und daß fast in allen Werkstätten die Forderungen der Gehilfen von den Arbeit⸗ sebern bewilligt worden seien. Somit sei der vor acht ochen begonnene Ausstand zu Ende. Ueber alle Werkstätten, deren Inhaber die Gehilfenforderungen nicht bewilligen, die noch aus⸗ gesperrten Gehilfen bis Anfang nächster Woche nicht wieder einstellen und den Tarif nicht aushängen, wurde die Sperre ausgesprochen. Auch die Ausstände der Schmiede, Klempner und Schuh⸗ macher sind als beendet anzusehen, denn die Arbeitsstellen der noch F“ Ausständigen oder Ausgesperrten sind sämmtlich wieder esetzt. bezier in Berlin haben die ausständigen Hutarbeiter, wie die „Voss. Ztg.“ mittheilt, in einer Versammlung beschlossen, das Berliner Gewerbegericht nicht anzurufen, an die Fa⸗ brikanten aber folgende Forderungen zu ellen: Neun⸗ stündige Arbeitszeit, 18 Mindestlohn für männliche Arbeiter, 12 Mindestlohn für weibliche, 10 vom Hundert uschlag für Accordarbeit, Anerkennung des Arbeitsnachweises; die abrikanten, die unter dem Durchschnitt zahlen, haben sich den Lohn⸗ verhältnissen anderer Fabriken anzupassen; Lieferung sämmtlicher Arbeitsmaterialien; Entlassung 2 Arbeiter, die während des Ausstands thätig waren; Freigabe des 1. Mai. Aus Brünn wird demselben Blatte telegraphiert, daß im Wittkowitzer Eisenwerk ein großer Theil der Arbeiter wegen Lohnstreits in Ausstand getreten ist. Die Ausständigen verlangen gleichzeitig die Entfernung eines Werkmeisters.

Literatur.

fl. Sonderveröffentlichungen der Historischen Gesell⸗ schaft für die Provinz Posen: das Jahr 1793. Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte der Organisation Südpreußens. Heraus⸗ gegeben unter der Redaktion von Dr. Rodgero Prümers. Posen, 1895; Eigenthum der Gesellschaft. In diesem Bande legt eine Anzahl Forscher, die sich bereits mehrfach durch Studien zur Geschichte der östlichen Landestheile Preußens bekannt gemacht haben, eine Dar⸗ stellung der Verwaltungsorganisation der bei der zweiten Theilung Polens mit Preußen vereinigten Landschaften vor. Wir werden zu⸗ nächst durch den Herausgeber über den Zustand des Landes unter polnischer Herrschaft orientiert; sodann erfahren wir Näheres über sämmt⸗ liche Zweige der Administration, über die Einrichtung der einzelnen Behörden in der Zivil⸗ und Militärverwaltung, das Steuerwesen, die Gerichts⸗ und Poltzeiverfassung, das Bauwesen, die Landwirthschaft, das Städtewesen, die Stellung der Juden, das Kirchen⸗, Schul⸗ und Sanitätswesen. Die äußere Form des Werks ist den Publikationen aus den Königlich preußischen Staatsarchiven nachgebildet: jedes einzelne Kapitel zerfällt in eine knappe Darstellung und den Urkunden⸗ anhang. Es handelte sich im J. 1793 darum, die polnischen Provinzen, die noch gar keine geordnete Verwaltung besaßen, sondern in that⸗ sächlicher Anarchie lebten, dem preußischen Staat organisch anzu⸗ gliedern. Bei dieser Aufgabe traten die verschiedenen Anschauungen, die damals im preußischen Beamtenthum herrschten, klar zu 5 die einen hielten Reformen in der preußischen Staatsverwaltung für nothwendig (vgl. Otto Hintze, „Histor. Ztschft.“ N. F. 38) und brachten demgemäß auch für die Verwaltung der neuen Provinzen einige Neuerungen, namentlich im Steuerwesen, in Vorschlag; eine andere Partei wollte von Aenderungen nichts hören und bestand darauf, die polnischen Provinzen „auf den preußischen Fuß 8 setzen“. In der Hauptsache sette sie auch ihren Willen durch. Es ist un⸗ möglich, den reichen Inhalt dieser Publikation zu erschöpfen; wir wollen nur noch hervorheben, daß die neue Regierung sich bemühte den einflußreichsten Stand, den Adel, für sich zu gewinnen, was au hier und da gelang; in der Mehrzahl nahmen freilich die Edelleute an dem Aufstand von 1794 thätigen Antheil. Die Mitarbeiter an dem trefflichen Werk sind außer dem Herausgeber F. S Bürh. J. Meisner, A. Warschauer, J. Kohte, E. Rummler, P. Blo J. Landsberger, H. Kleinwächter, A. Skladny.

fr. Von den uns neuerdings zugegangenen historischen Zeit⸗ schriften erwähnen wir zunächst das „Neue Archiv der Ge⸗ sellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde“ (XXI, 3. Hannover, Hahn) und die „Mittheilungen des Vereins für Hamburgische Geschichte“ (XVII. Hamburg, Mauke). Diese enthalten einige kleine Beiträge zur Geschichte Hamburgs im dreißig jährigen Kriege von F. Voigt, in jenem theilt Karl Hampe 82 Grund einer neuen Durcharbeitung der Briefe Einhard's, des jüngeren Zeitgenossen und Biographen Karl's des Großen, einige neue Notizen zu dessen Lebensgeschichte, namentlich über seine Beziehungen zu Ludwig dem Frommen und dessen Söhnen mit.

Aerztlicher Kommentar zum Unfallversicherungs⸗ esetz vom 6. Juli 1884, mit praktischen Rathschlägen zur Unter⸗ sr zwung, Behandlung und Beurtheilung von Unfallverletzten, von Dr. Ed. Golebiewski, Vertrauensarzt bei der Nordöstlichen Bau-⸗ gewerks⸗Berufsgenossenschaft, Sektion I und II. Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin, Karl Heymann'’'s Verlag. Preis 6 dem Unfallversicherungsgesetz müssen alle in Hetrꝛieben beschäftigten Arbeiter, Handwerker und Beamten, letztere, sofern ihr Jahresverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 nicht übersteigt, gegen Unfälle versichert werden; und der durch einen Unfall verletzte Arbeit⸗ nehmer muß Rente und ärztliche Hilfe so lange erhalten, als er an den fpolgen seines Unfalls zu leiden hat und der ärztlichen Hilfe bedarf. Hieraus st ersichtlich, welche wichtige Arbeit nach dem Inkrafttreten des Un⸗ fallversicherungsgesetzes dem Arzt zugefallen ist; denn ohne Arzt kann nichts für den Verletzten geschehen, ohne ärztliches Gutachten bekommt er keine Rente. Ebenso klar liegen aber auch die Schwierigkeiten, welche sich dem Arzt hier bieten, vor Augen: Er soll nicht weniger als drei Herren dienen, der Berufsgenossenschaft, dem Verletzten und dem Betriebsunternehmer. Ueber die Gefahren, welchen er da auf Schritt und Tritt, bei dem ganz eigenartigen und neuen Gebiet medizinischer Thätigkeit, begegnen kann, über das, was man thun, wie über das, was man nicht thun soll, auf eine sehr bequeme Art und schnell zu informieren, ist nun der Zweck des vorliegenden Buches. an darf dem Verfasser die Anerkennung nicht versagen, daß er seine Aufgabe vortrefflich gelöst hat. Schon bei seinem ersten Erscheinen im Jahre 1892 fand der „Aerztliche Kommentar“ in den Fachkreisen die verdiente Beachtung und Verbreitung. In der fast doppelt so umfangreich ausgefallenen neuen Auflage hat der Verfasser noch die überaus reichen Erfahrungen verwerthet, welche auf dem Ge⸗ biete des Unfallversicherungswesens besonders in den letzten Jahren gemacht worden sind. Das Buch zerfällt jetzt in zwei Theile; der 59 behandelt das veslderscheanseebet selbst mit seinen wichtigsten Abschnitten, der zweite bringt eine kurze, populär gehaltene Uebersicht über Unfallverletzungen und eine Kasuistik über 167 Unfälle. In der Besprechung der Unfallverletzungen werden nicht nur alle an der Aus⸗ führung des nard derm güsfsahes mitarbeitenden Nichtmediziner sondern auch der Arzt so manch einen guten und praktischen Rat finden. Die Kasuistik dagegen ist lehrreich für jeden, gleichviel, ob er mit dem Unfallversicherungsgesetz zu thun hat oder nicht; denn sie be⸗ handelt nicht nur die Unfälle in einem begrenzten Zeitraum, sondern sie bringt auch eine Uebersicht über den 85—— bisherigen Verlauf eines jeden Unfalles, vielsach sogar innerhalb des ganzen Jahrzehnts, seit dem das Unfallversicherungsgesetz besteht.

Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, heraus⸗ egeben von Dr. L. Goldschmidt, ordentl. Prof. der Rechte in Verlm, Dr. Fr. von Hahn, Senatspräsidenten a. D. am Reichsgericht in Leipzig, H. Keyßner, Kammergerichts⸗Rath in Berlin, Dr. P. Laband, ord. Prof. der Rechte in Straßburg, und Dr. M. Pappen⸗ heim, ord. Prof. der Rechte in Kiel. Stuttgart, Verlag von Ferdi⸗ nand Enke. Band 44 dieser Zeitschrift enthält folgende Abhand⸗ lungen: „Der Artikel 376 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und der Entwurf eines Börsengesetzes“ von dem Ober⸗Landesgerichts⸗

72

Präsidenten Dr. F. Sieveking in Hamburg; „Die Ergebnisse der deuts