Ver Bezmgspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
süͤr Berlin anßer den Post-Anstalten auch die Exp
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Unmmern hosten 25 ₰.
edition
Insertionspreis für den Raum einer ruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:
die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Postrath a. D. Magalle zu Braunschweig den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Postdirektor a. D. Kintzel zu seig dem Postmeister a. D. Corinth zu Plön, dem Postmeister a. D. von Galléra zu Baden⸗Baden, bisher zu Neubreisach, dem Ritterschafts⸗Direktor von Schuckmann zu Rohrbeck im Kreise Arnswalde, dem Direktor der Seefahrischule in Bremen Dr. Romberg und dem katholischen ö Poschmann zu Plaßwich im Kreise Braunsberg den othen Adler⸗Orden vierter Klasse, —
dem Stadtphysikus und Kreis⸗Wundarzt, Geheimen Sanitäts⸗Rath Dr. Kreusler zu Brandenburg a. H. den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, 1
dem Domherrn Feyerstein zu Frauenburg im Kreise Braunsberg den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,
den Kostsetretären a. D. Piwko zu Magdeburg, Gerecke daselbst, Pabst zu Hannover und Beeck zu Oder⸗
berg i. M., bisher zu Berlin, dem Post⸗Bureau⸗Assistenten a. D.
“ zu Oppeln, dem Ober⸗Postassistenten a. D. onnewitz zu Naumburg a. S, den Ober⸗Telegraphen⸗ Assistenten a. D. Große zu Berlin und Merseburger zu alle a. S., dem Eisenbahn⸗Güter⸗Expedienten a. D. Gutt⸗ ein zu Goldberg i. Schl. und dem Schulvorsteher a. D. Emil Grimm zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern Heinen Kreise Merzig, Glöy zu Heide im Kreise Norderdithmarschen, Wernecke zu Stapelfeld im Kreise Stormarn, Rathmann u Jevenstedt im Kreise Rendsburg, Maß zu Böl im Kreise Schleswig, bisher zu Rügge, desselben Weises, und Voß zu Kattrepel im Kreise Süderdithmarschen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem Kriminal⸗Polizei⸗Wachtmeister Rostin zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie den Briefträgern a. D. Neels zu Quedlinburg und Greger zu Breslau, dem Schutzmanns⸗Wachtmeister a. D. Peine zu bisher zu Magdeburg, dem Fuß⸗ endarmen Womelsdorf in der 8. Gendarmerie⸗Brigade, em pensionierten Fußgendarmen Kind zu Frankfurt a. M., bisher in der 8. Gendarmerie⸗Brigade, dem Gerichtsdiener Leutz bei dem Amtsgericht I in Berlin, dem Schmelzaufseher Karl Dolezol zu Gleiwitz, dem Tagearbeiter August Schoedon zuSofienhütte bei Myslowitz, dem Grubenhauer a. D. Weber zu Weißstein im Kreise WE dem rubenzimmerling a. D. Gottlieb Przedworski zu Godullahütte im Kreise Beuthen, dem Grubenfahrhauer Wil⸗ helm Kinner zu Gaablau im Kreise Landeshut, dem Schäfer Joseph Freienstein zu Kirchhasel im Kreise Hünfeld und dem Nachtwächter Gifhorn das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
n Mitlosheim im
1
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 1 dem Staats⸗Minister und Minister der geistlichen, Unter⸗ cichts⸗ und eelange edenheihe. D. Dr. Bosse die Er⸗ laubniß zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Herzog von Anhalt ihm verliehenen Insignien des Großkreuzes des Haus⸗Ordens Albrecht’'s des Bären zu ertheilen.
Bekanntmachung.
Im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Altona
st am 1. d. M. der Haltepunkt Beldorf an der Strecke Neumünster—Heide für den Personenverkehr eröffnet worden. Im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Frank⸗ urt a. M. wird am 1. Juli d. J. an der Bahnstrecke Sieg⸗ Shl;s der vnschlußgognhof Osberghausen der Neubaustrecke Osberghausen —Wiehl für den und Güterverkehr eröffnet und zugleich der Personen⸗Haltepunkt Wiehlbrück geschlossen werden. Berrlin, den 2. Juni 189b95. Der Präfident des Feiheihenbahmam
88 Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von gebrauchten Kleidern und gebrauchter Leib⸗ “ und Bettwäsche aus Rußland. „»Das unter dem 23. August 1893 En0. Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von gebrauchten Kleidern und ge⸗ brauchter Leib und Bettwäsche aus Rußland wird hierdurch wieder aufgehoben. EGSFegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Juni 1896.
Heinrich Oelmann zu Ehmen im Kreise
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreis⸗Schulinspektor Windrath zu Barmen den Charakter als Schulrath zu verleihen. 3
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Friedrich Julius Richard Hensel, u6u. der Firma Hensel u. Schumann zu Berlin, das Prädikat als Königlicher Hoflieferant, dem Uhrmacher Adolph Oppermann zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Uhrmachers, und den Buchdruckereibesitzern Adolf, Wilhelm, Theoder, Albert und Richard Gotthelft, Inhabern der Firma Gebrüder Gotthelft zu Cassel, das Prädikat als Königliche of⸗Buchdrucker zu verleihen.
Auf den Bericht vom 5. Mai d. J. will Ich hier⸗ durch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihescheine, u deren Ausgabe der Krels Teltow im “ irk spotsdam durch das Privilegium vom 25. Mai 1881 ermächtigt worden ist, gemäß dem Kreistagsbeschlusse vom 30. Dezember v. J. von vier 88 drei und ein halb Prozent herabgesetzt werde. Alle hanf en Bestimmungen dieses Privilegiums, insbesondere auch hinsichtlich der Feunge risar, bleiben unberührt. Dieser Erlaß ist nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) zu retsezüccen.
iesbaden, den 12. Mai 1896. Wilhelm R. Miquel. Freiherr von der Recke.
An den Finanz⸗Minister und den Minister des Innern.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt Dr. Eckardt in S- E. g; ist zum Kreisphysikus des Kreises Sangerhausen, un
der praktische Arzt Dr. Jahn in Ellenberg bei Kappeln 28 Kreisphysikus des Physikatsbezirks Kappeln ernannt worden.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Brühl ist der Lehrer Peter Faßbinder zu Trier als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden. 1.“ 8 1
Angekommen:
der Präsident des Reichs⸗Versicherungsamts Dr. aus Ostpreußen. ““ 8
MNicchtamtliches. Deutsches Reich.
“ Preußen. Berlin, 3. Juni.
Seine Majestät der Kaiser und König empfingen, wie „W. T. B.“ meldet, heute Vormittag im Neuen Palais den Chef des Zivilkabinets, Wirklichen heimen Rath Dr. von Lucanus zum Vortrage und hörten sodann die Vorträge des Staatssekretärs des Reichs⸗Marineamts, Admirals Ho 2 mann und des Korvetten⸗Kapitäns von der Groeben in Stell⸗ vertretung des Chefs des Marinekabinets. 8
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Die vereinigten nsschas des Bundesraths für Sen und Steuerwesen und fuͤr eaheah die vereinigten Aus⸗ schüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Ver⸗ kehr, sowie die vereinigten Ausschass für Handel und Verkehr, für das Seewesen und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.
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Nr. 6 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗Versicherungsamts“ enthält aus dem Ge⸗ biete der Unfallversicherung ein Rundschreiben an die Vorstände der ausschließlich dem Reichs⸗Versicherungsamt unterstellten gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 18. Mai 1896, beresen die der d und die Führung von Zählk folgende Rekurs⸗Entscheidungen:
Die vom Militärfiskus verpachtete Graszuhung auf Festungswällen kann unter Umständen Bestandtheil des sonstigen ““ Betriebes des
arten, sowie
3 .“
Pächters sein (1511). 88
Die Versicherungspflicht aus § 1 des See⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes erstreckt sich im allgemeinen nicht auf die auf ihren eigenen Schiffen 178 Rheder. Eine Aus⸗ nahme gilt nur, lofem sie auf Grund eines besonderen Dienst⸗ vertrags in die Schiffsbesatzung eintreten (1512) 4
ine Versicherung zu Gunsten von Ge chwistern ist nach den Unfallversicherungsgesetzen eusfe hioher (1513).
Die Entschädigungspflicht für den Unfall eines auf einem Gut veeee lich beschäftigten Arbeiters, der von dem Gutsherrn gelegentlich bei der Ausbesserung eines Weges ver⸗ wendet worden und hierbei verunglückt war, ist der zustän⸗ digen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft 2n worden, da festgestellt war, daß der Weg ein öffent⸗
licher war, dessen Baulast dem Gutsbezirk als solchem oblag
(1514).
Die Bereitung der Mahlzeiten für die im land⸗ wirthschaftlichen Betriebe thätigen Arbeitskräfte kann bei klein⸗ bäuerlichen Betrieben unter Umständen der Landwirthschaft noch zugerechnet werden; doch wird dabei vorausgesetzt, daß es sich um Verrichtungen handelt, die nicht ohne weiteres, vor allem nicht räumlich, von dem landwirthschaftlichen Betriebe klar erkennbar gesondert sind (1515).
Wenn ein Verletzter, ohne daß ihm der Vorwurf man⸗ W selbständigen Handelns gemacht werden kann, im
ertrauen auf die Richtigkeit einer ihm gleichsam amtlich ge⸗ Se Auskunft des Bürgermeisters seines Wohnorts von der
etreibung einer Entschädigungsforderung abgesehen hat, so liegt für die spätere Zulassung des nach Ablauf von zwei Se bei der Berufsgenossenschaft angemeldeten Anspruchs der Ausnahme⸗ fall des § 59 Abs. 2 des Unfallversicherungs Pg- a- vor, er ist von der SFeee . eee Anspruchs durch außer⸗ halagseines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden
516). b
de. polizeiliche Regelung der Beschäftigung eines Schleusen⸗ knechtes steht der Annahme eines privaten Dienst⸗ verhältnisses nicht entgegen (1517).
Der Unfall eines Milchhändlers und Grundbesitzers beim Transport seines Pferdes zur Schmiede ist als Unfall im fee,e,. Betriebe anerkannt worden, weil, wenn auch der nicht versicherte Milchhandel die Haupt⸗ beschäftigung des Klägers gewesen ist, und die kleine Landwirihschaft an gaich das Halten eines Pferdes nicht erforderlich gemacht hätte, doch andrerseits feststand, daß der Kläger das Pferd auch in seiner Landwirthschaft that⸗ sächlich verwendet hat, und daß er zur Beackerung seines 4 bis 6 Morgen großen Landes eines Pferdes bedurfte und sich, falls er nicht im Besitze eines solchen gewesen wäre, ein fremdes hätte leihen müssen (1518.)
Bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes landwirthscha tlicher Unternehmer sind Hypotheken⸗ sinsen von dem Einkommen aus dem Gute nicht abzuziehen;
och kann, wenn mehrere Miteigenthümer (Miterben) vor⸗ handen sind, das Einkommen nicht jedem von ihnen ungetheilt angerechnet werden, vielmehr muß es, sofern eine anderweite Vertheilung weder vertragsmäßig noch sonstwie festgesetzt ist, zu gleichen Theilen auf die Miteigenthümer vertheilt werden (1519).
Die Frage, ob eine Beschränkung der Erwerbsfähig⸗ keit nicht mehr vorliegt und der Rekurs deshalb unzu⸗ laffig ist, unterliegt der frelen Beweiswürdigung des Rekurs⸗ gerichts und wird auch durch den Umstand, daß die Berufsgenossenschaft von vornherein ihre Verpflichtung zur füerr.,ezge-. dem Grunde nach bestritten hat, nicht beeinflußt (1520).
Aus dem Gebiete der Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherung sind folgende Revisions⸗Entscheidungen mitgetheilt:
Als mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krank⸗ heit im Sinne des § 17 nüsas 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes sind auch Zeiten der Schonung an⸗ zurechnen, während deren der Rentenbewerber zwar nicht „dauernd“ erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Absatz 2 bezw. 1 9 Absatz 3 a. a. O., wohl aber zur Vermeidung der Ver⸗ chlimmerung seines Zustandes zur Einstellung der Arbeit ge⸗ zwungen war. b
Die in einer verloren gegangenen Quittungs⸗ karte befindlich gewesenen Beitragsmarken können nicht ohne weiteres angerechnet werden; dünen ist die Bei⸗ bringung einer die Beitragsentrichtung bestäti enden Quittungs⸗ karte nach § 105 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes zu fordern (506). 1
Die hausgewerbliche Herstellung von Webekämmen oder Webegeschirren sowie das als e betriebene sogenannte Bleiknöpfen sind nicht als versicherungspflichtige Nebenarbeiten der Weberei anzusehen (507.) 6 rner enthält die Nummer folgende Bescheide und Beschlüsse:
er von einer Versicherungsanstalt gegen die Fe die ihr vom , auf Grund der Berücksichtigun von 12 verwendeten Doppelmarken auferlegt worden war, mit der Begründung erhobene Einspruch, daß die Marken zu Unrecht für Zeiten anrechnungsfähiger Krankheit