Bei Geschäften in Waaren oder Werthpapieren kann ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung es Börsenpreises nur werden, wenn sie durch Ver⸗ mittelung eines Kursmaklers abgeschlossen sind. Die Be⸗ echtigung des Börsenvorstandes, auch andere Geschäfte zu be⸗ ücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt.
§ 32.
Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mit⸗ wirken, nur insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem
Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten Geschäfte übernehmen, als dies zur Aus⸗ führung der ihnen ertheilten Aufträge h ist; die Landes⸗ regierung bestimmt, in welcher Weche die Beobachtung dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Guͤltigkeit der abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt.
Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung
Ausnahmen zuläßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben,
auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder stiller Ge⸗ sellschafter betheiligt sein; ebensowenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältniß eines Prokuristen, Handlungs⸗ bevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen.
Die im Artikel 67 Absas 2, im Artikel 71 Absatz 1 und
i den Artikeln 72 bis 74, 76, 79 bis 83 des Handelsgesetz⸗ buchs enthaltenen Vorschriften finden auf die Kursmakler Anwendung. Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß or dem Gebrauch Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsenvorstand zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden. Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet,
ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstand niederzulegen.
§ 34.
Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtliche Bestellung von Handelsmaklern im Sinne des Artikels 66 des Handelsgesetzbuchs nicht statt; die bisher er⸗ folgten Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit.
Zur Vornahme der nach den Artikeln 311, 343, 348, 354, 357, 365, 366 und 387 des Handelsgesetzbuchs durch einen Handelsmakler zu hewirkenden Verkäufe sind auch die Kursmakler sowie die sonst zur Vornahme von Verkäufen der bezeichneten Art oder von Versteigerungen öffentlich ermächtigten Handelsmakler befugt. 8 8
Der Bundesrath ist befugt:
86 “ 1) eine von den Vorschriften im § 29 Absatz 1 und 2 un
in den §§ 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des Zersense s von Waaren oder Werthpapieren für einzelne Börsen zuzulassen;
2) eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Waaren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;
3) Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über die den Feststellungen von Waarenpreisen zu Grunde zu legenden Mengen und über die für die Feststellung von Werthpapieren maßgebenden Gebräuche herbei⸗ zuführen.
Die Befugniß der Landesregierung zu Anordnungen der im Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Art wird dee. nicht berührt, soweit der Bundesrath von seiner Befugniß keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Anordnungen sind dem Reichs⸗ kanzler zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 8
III. Zulassung von Werthpapie 1 1 zum Börsenhandel. 1.“ 36.
Die Zulassung von Werthpapieren erfolgt an jeder Börse durch eine Kommission (Zulassungs⸗ sicle von deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Per⸗ sonen bestehen muß, welche nicht ins Börsenregister für Werth⸗ papiere (§ 54) eingetragen sind.
Von der Berathung und Be chlußfassung über die Zu⸗ lassung eines Wexthpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen
itglieder ausgeschlossen, welche an der Einführung dieses Werthpapiers in den Börsenhandel betheiligt sind; für die ausscheidenden Mitglieder sind Stellvertreter nach näherer Bestimmung der Börsenordnung zu berufen. Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: a. die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Werthpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen;
b. dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurtheilung der zu emittierenden Werthpapiere nothwendigen hatsächlichen und rechtlichen Dersattai soweit als möglich nformiert wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission nic zuzulassen;
c. Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche
eehe geschädigt werden oder welche offenbar er Uebervortheilung des Publikums führen.
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen
er die Zusammensetzung der Zulassungsstelle sowie über die ässigkeit einer Beschwerde gegen deren Entscheidungen durch örsenordnungen getroffen. Die 1b e ist be⸗ ugt zum Börsenhandel zugelassene Werthpapiere von dem⸗ elben auszuschließen.
Die Zulassung deutscher Reichs⸗ und Staats⸗Anleihen darf nicht versagt werden. 8 g
Wird von der Zulassungsstelle einer Börse der Antrag auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel abgelehnt,
G 1 hat die Zulassungsstelle den Vorständen der übrigen deutschen Bbörsen für Werthpapiere egveen; En machen. Dabei ist an v ob die Ablehnung mit Rücksicht auf örtliche Ver⸗ baltn sse oder aus anderen Gründen erfolgt ist. In letzterem
alle darf die Zulassun ustimmung derjenigen lassung aeehn hat.
Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zu⸗ assung bereits bei einer anderen Börse eingereicht ist oder gleich tig eingereicht wird. Ist dies der Fall, so sollen die
erthpapiere nur mit Zustimmung der anderen Zulassungs⸗ stelle zugelassen werden.
von einer anderen Börse nur mit telle ertheilt werden, welche die Zu⸗
38 Nach Einreichung des gt⸗ s auf Zulassung von Werth⸗ apieren ist derselbe von der lafus sstelle unter Bezeichnung Einführungsfirma, des Betrags 1 wie der Art der einzu⸗ en Werthpapiere lichen. Zwischen dieser
sum Börsenhandel
Veröffentlichung und der Einführung an der Börse muß eine
Frist von mindestens sechs Tagen liegen.
Vor der Zulassung ist, sofern es sich nicht um deutsche Reichs⸗ oder Staats⸗Anleihen handelt, ein Prospekt zu ver⸗ öffentlichen, welcher die für die Beurtheilung des Werthes der einzuführenden Papiere wesentlichen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Konvertierungen und Kapitalserhöhungen. Der Prospekt muß den Betrag, welcher in den Verkehr ge⸗
bracht, sowie den Betrag, welcher vorläufig vom Verkehr aus⸗
esscchlossen werden soll, und die Zeit, für welche dieser Aus⸗ schluß V8” soll, ersichtlich machen. b
Für Schuldverschreibungen, bezüglich deren das Reich oder ein Bundesstaat die volle Garantie übernommen hat, und für Schuldverschreibungen kommunaler Körperschaften und kommunalständischer Kreditinstitute der unter staat⸗ licher Aufsicht stehenden Pfandbriefanstalten kann die Landes⸗ regierung (§ 1) von der Verpflichtung zur Einreichung ein es Prospekts entbinden 8 8
8 8 39 8
Die Zulassung von Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder zur Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelten Unternehmens zum Börsenhandel darf vor Ablauf eines Jahres
nach Eintragung der Gessgpreh in das Handelsregister und
vor der Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung nicht erfolgen. In besonderen Fällen kann diese Frist von der Landesregierung (§ 1) ganz oder theilweise erlassen werden.
Die Zulassung von Antheilsscheinen oder staatlich nicht garantierten Obligationen ausländischer Erwerbsgesellschaften ist davon abhängig, daß die Emittenten sich auf die Dauer von fünf Jahren verpflichten, die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung jährlich nach Feststellung derselben in einer oder mehreren von der Zulassungsstelle zu bestimmenden deutschen Zeitungen zu veröffentlichen.
§ 40.
Für Werthpapiere, welche zur öffentlichen Zeichnung auf⸗ gelegt werden, darf vor beendeter Zutheilung an die Zeichner eine amtliche Feststellung des Preises nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt sind Geschäfte von der Benutzung der .74 ghas einrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht notiert werden. Auch dürfen für solche Geschäfte Preis⸗ listen (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch her⸗ gestellter Vervielfältigung verbreitet werden.
§ 41.
Für Werthpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder nicht nachgesucht ist, darf eine amtliche Fest⸗ stellung des Preises nicht erfolgen. Geschäfte in solchen Werthpapieren sind von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht ver⸗ mittelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abge⸗ schlossenen Geschäft Preislisten Kerszette nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden, soweit nicht die Börsenordnung für beßpndere Fälle Ausnahmen gestattet. . 18
Der Bundesrath bestimmt den Mindestbetrag des Grund⸗ kapitals, welcher für die Fülassung von Aktien an den ein⸗ elnen Börsen maßgebend sein soll, sowie den Mindestbetrag er einzelnen Stücke der zum Handel an der Börse zuzulassenden Werthpapiere.
Weitere Bestimmungen über die Aufgaben der Zulassungs⸗ telle und die Voraussetzungen der Zulassung trifft der undesrath.
Die Befugniß der Landesregierung, ergänzende Be⸗ stimmungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt; diese Bestimmungen sind dem Reichskanzler mitzutheilen.
§ 43.
Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Werthpapiere um Börsenhandel zugelassen sind, Angaben, welche für die des Werths erheblich sind, unrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, sowie die⸗ jenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht⸗ wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesammtschuldner jedem Besitzer eines solchen Werthpapiers für den Schaden, welcher demselben aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der Fesh ung wesentlicher Thatsachen unvollständig ist und diese
nvollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der bös⸗ lichen Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens der⸗ jenigen, welche den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß des e. ausgeht, beruht.
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die Angaben als von einem Dritten herrührend
bezeichnet. 44
8 .
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grund des Prospekts zugelassen und von dem Be⸗ sitzer auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts erworben sind.
Der Ersaßoflichtige kann der Fesasefact dadurch genügen, daß er das Werthpapier gegen Erstattung des von dem Be⸗ sitzer nachgewiesenen Erwerbspreises oder desjenigen Kurs⸗ werths übernimmt, den die Werthpapiere zur Zeit der Ein⸗ führung hatten.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte. Gleiches gilt, wenn
der Besitzer des Papiers bei dem Erwerb die Unrichtigkeit der
Angaben des Prospekts bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, we he er in eigenen eiten beobachtet, kennen mußte, es sei denn, daß die Ersatzpflicht durch bösliches Verhalten begründet ist. in
Der Ersatzanspruch verighet in fünf Jahren seit der Zu⸗ lostung der Werthpapiere. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder⸗ jährigen Lustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Rütkgriffs gegen die Vormünder und Verwalter.
§ 46. Eine Vereinbarung, dacß welche die nach den §§ 43 bis 45 Haftung ermäßigt oder erlassen wird, ist un⸗ wirksam. Fetere eng Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden können een unberührt.
§ 47. Für die Entscheidung der Ansprüche aus den 88 43 bj ist ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstands b. schließlich das Landgericht des Ortes ig, an dessen Börse die Einführung des Werthpapiers erfolgte. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Fanbes chen so gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen des Ober⸗Landesgerichts geht an das Reichsgericht. “
IV. Börsenterminhandel.
Als Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werthpapieren gelten Kauf⸗ oder sonstige Anschaffungsgeschäfte auf eine fest⸗ bestimmte Lieferungszeit oder mit einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nach Geschäftsbedingungen geschlossen werden, die von dem Börsenvorstande für den Terminhandel fesigcheßt sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine li ll von Terminpreisen (§§ 29, 35) erfolgt.
49. eber die Zulassung von Waaren und Werthpapieren zum Börsenterminhandel entscheiden die Börsenorgane nach näherer Bestimmung der Börsenordnung.
Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Feall Vertreter der betheiligten Erwerbszweige gutachtlich zu hören und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die Zu⸗ lassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine Ver⸗ anlassung finde. 88
8
Der Bundesrath ist befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen abhängig zu machen oder in bestimmten Waaren oder Werthpapieren zu untersagen.
Der Börsenterminhandel in Antheilen von Bergwerks⸗ und Fabrikunternehmungen ist untersagt. Der Börsentermin⸗ handel in Antheilen von anderen Erwerbsgesellschaften kann nur gestattet werden, wenn das Kapital der betreffenden Er⸗ werbsgesellschaft mindestens zwanzig Millionen Mark beträgt.
Der börsenmäßige Terminhandel in Getreide und Mühlen⸗ fabrikaten ist untersagt.
Insoweit der Börsenterminhandel in bestimmten Waaren oder Werthpapieren durch dieses Gesetz oder vom Bundesrath untersagt, oder die Zulassung desselben von den Börsenorganen endgültig verweigert ist, sind Börsentermingeschäfte in diesen Waaren oder EE1.“ von der Benutzung der Börsen⸗ einrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht vermittelt werden. Auch dürfen für solche Geschäfte, sofern sie im Inland abgeschlossen sind, Preislisten (Kurs⸗ zettel) nicht dereftneh oder in mechanisch hergestellter Ver⸗ vielfältigung verbreitet werden.
Desgleichen ist ein von der Mitwirkung der Börsenorgane unabhängiger Terminhandel von der Börse ausgeschlossen, soweit er sich in den für Börsentermingeschäfte üblichen Formen vollzieht.
§ 52.
Wird die Zulassung von Waaren oder Werthpapieren um Börsenterminhandel nicht nachgesucht, so kann ein that⸗ süchlich stattfindender Terminhandel von den Börsenaufsichts⸗ bezeichneten Folgen untersagt
§ 53.
Bei dem Börsenterminhandel in Waaren geräth der Ver⸗ käufer, sofern er nach erfolgter Kündigung eine unkontraktliche Waare liefert, in Erfüllungsverzug, auch wenn die Lieferungs⸗ frist noch nicht abgelaufen war. E1““
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
behörden mit den im § 5 werden.
1
§ 54. Bei r zur Führung des Handelsregisters zuständigen
Gericht ist je ein Börsenregister für Waaren und für Werth⸗ papiere zu führen. Die Landesregierung kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem derselben übertragen.
§ 55.
In das Börsenregister werden nach Namen, Vornamen, Stand und Wohnort die Personen eingetragen, die sich an Börsentermingeschäften in Waaren oder Werthpapieren be⸗ theiligen wollen. Betrifft die Eintragung eine Handelsgesel⸗ 8 oder juristische Person, so ist ihre Firma oder ihr Name owie der Ort, wo sie ihren Sitz hat, einzutragen. —
Die Eintragung erfolgt in dem Register des Bezirks, in welchem der Einzutragende seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz 8* Im Fall einer Verlegung der Niederlassung oder des ohnsitzes wird die Eincengens unter Löschung in dem Register des bis⸗ herigen Bezirks in das Register des neuen Bezirks gebühren⸗
ei übertragen. 8 56
Das Börsenregister ist öͤffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden Faltas Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung er Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. 9 57
Vor der Eintragung in ein 8S ist eine Ein⸗ tragungsgebühr von einhundertfünfzig Mark zu entrichten.
Fuͤr jedes folgende Kalenderjahr, während dessen die Ein⸗ tragung bestehen soll, ist eine Erhaltungsgebühr von je fünf⸗ undognnsc Mee⸗ zu üler ,
Die Gebühren fließen, insoweit die Landesregierungen nicht ein Anderes bestimmen, den Landeskassen zu. b
§ 58. 11 Den Antrag auf Eintragung hat der Einzutagen e oder,
falls er sich durch Verträge nicht verpflichten kann, sein geset⸗ licher Vertreter zu stellen. , n
Kinder unter väterlicher Gewalt und Ehefrauen, die nich Handelsfrauen sind, bedürfen der Genehmigung des Vate oder Ehemannes. be
Der gesetzliche Vertreter einer unter Vormundschaft Pflegschaft (Kuratel) stehenden Person bedarf der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.
Der Antrag ist bei dem Gerichte, bei welchem das Börsen⸗ register geführt wird, mündlich zu Protokoll zu stellen oder schriftlich einzureichen. 11 vell auf
Schriftliche un, müssen gerichtlich oder notarier genommen oder beglaubigt sein.
8 keiner Beglaubigung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine Awa erforderliche Genehmigung (§ 58) Anwendung.
Anträge und Erklärungen öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie vorschriftsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind,
§ 60. Der Antrag auf Eintragung soll die Erklärung enthalten, daß der Einzutragende Börsentermingeschäfte in Waaren oder rthpapieren eingehen 8g 8 Der Antrag auf Eintragung in das Waarenregister kann auf bestimmte Geschäftszweige beschränkt werden. 1n Antrag ist gebührenfrei die Eintragung auf weitere Geschäftszweige auszudehnen oder die eingetragene Beschränkung zu löschen; auf einen solchen Antrag finden die Bestimmungen der 88 58, 59 entsprechende Anwendung. 1
§ 62. .
Die erfolgte Eintragung ist von dem Gericht ohne Verzug ihrem ganzen Inhalt nach auf Kosten des Eingetragenen im
Reichs⸗Anzeiger“ sowie in denjenigen öffentlichen Blättern bekannt zu machen, welche gemäß Artikel 14 des Handels⸗ gesetzbuchs für die Veröffentlichung der in das Handelsregister aufgenommenen Eintragungen bestimmt sind.
§ 63.
Die Löschung der Eintragung erfolgt gebührenfrei auf Antrag des Eingetragenen oder seines gesetzlichen Vertreters am Schluß des Jahres, in welchem der Löschungsantrag ge⸗ stellt ist. Für Kinder unter väterlicher Gewalt und für Ehe⸗ frauen, welche nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag des Vaters oder Ehemanns.
Der Löschungsantrag ist bei dem Gericht mündlich zu Protokoll zu stellen oder in gerichtlicher oder notarieller Be⸗ laubigung einzureichen. Die Vorschrift im § 59 Absatz 4 sindet entsprechende Anwendung.
§ 64.
Eine Eintragung, die nicht nach den Vorschriften im § 58 erfolgt ist, wird, wenn der Mangel nicht inzwischen beseitigt ist, von Amtswegen gelöscht.
Am Schluß des Kalenderjahres wird eine Eintragung von Amtswegen gelöscht, wenn die Erhaltungsgebühr für das nächst⸗ folgende Jahr nicht bis zum Ende des vorletzten Monats des laufenden Jahres eingezahlt ist.
§ 65.
Jedes Gericht 8 nach Beginn des Kalenderjahres eine Liste derjenigen Personen aufzustellen, deren Eintragungen am 1. Januar noch in Kraft bestanden.
Das Gericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die übrigen Gerichte ihre Listen bis zum 31. Januar jedes Jahres einzusenden haben, stellt 8 deren Eingang unver⸗ üglich eine Gesammtliste auf und macht sie durch den „Reichs⸗ NHcgeiger“ bekannt.
§ 66
Durch ein eZö in einem Geschäftszweige, für welchen nicht beide Parteien zur Zeit des Geschästs⸗ abschlusses in einem Börsenregister eingetragen sind, wird ein Schuldverhältniß nicht begründet.
Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Uebernahme von Aufträgen sowie von der Vereinigung zum Abschluß von Börsentermingeschäften.
Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf die bestellten Sicher⸗ heiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnisse.
Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden
ist, findet nicht statt. § 67.
Wer den Vorschriften des § 58 zuwider eingetragen worden ist, gilt nur dann als eingetragen, wenn der Mangel fur Zeit des Geschäftsabschlusses dem anderen Theil nicht be⸗ lannt war.
Wer trotz erfolgter Löschung im Börsenregister noch in der Gesammtliste (§ 65) aufgeführt ist, gilt als eingetragen, sofern nicht zur Zeit des Geschäftsabschlusses der andere Theil von der bewirkten Leschfehh Kenntniß hatte. Das Gleiche gilt bis zum Ablauf eines Monats seit der Veröffentlichung der Gesammtliste von denjenigen Personen, welche in dieser Liste infolge der Löschung nicht wieder aufgeführt sinnd.
Die Bestimmungen des § 66 finden auch dann Anwen⸗
8 r das Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. Iyn Ansehung von Personen, welche im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine ewerbliche Niederlassung haben, ist die Eintragung in das Börsenregister zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich.
Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften sowie aus der Ertheilung und Uebernahme von Aufträgen und aus der Vereinigung zum Abschlusse von Börsentermingeschäften kann von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung des Geschäfts in dem Pörsenzegister für den betreffenden Geschäftszweig ein⸗ getragen war, sowie von demjenigen, dessen Eintragung nach den vorstehenden Bestimmungen 8 68 Absatz 2) Fur Wirksam⸗ keit des Geschäfts nicht erforderlich war, ein Einwand nicht darauf gegründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der aaren oder Werthpapiere vertragsmäßig ausge⸗ schlossen war.
V. Kommissionsgeschäßt. § 70. “ Die Bestimmungen des Art. 376 des Fendesgesehe werden durch die Bestimmungen der §§ 71 bis 74 ersetzt § 71. 18 Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, welche einen Börsen⸗ oder Marktpreis haben, und von Werthpapieren, bei denen ein Sbese. oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Auftrag, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch anssäführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, selbst als Käufer “ im Fall einer solchen Ausführung des Auftrags ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Räsuegeng es Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis be⸗ ränkt, daß bei dem 1-- 882 Prgi e der zur Zeit der Ausführung des Auftrags bestehende Börsen⸗ oder Marktpreis ngehalten ist. Als Zeit der ee-e gilt der Zeitpunkt, 5 welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung hufs der Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.
Ist bei einem Auftrage, der während der Börsen⸗ oder Marktzeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse der Börse oder des Marktes zur Ab endung ab⸗ gegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand.
Bei Aufträgen zu bestimmten Kursen (erstem Kurs, Mittelkurs, letztem Kurs) ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige be⸗ rechtigt und verpflichtet, diese Kurse dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.
Bei erthpapieren und Waaren, für welche der Börsen⸗ oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung des Auftrags durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 können nicht durch Vertrag abgeändert werden.
Auch im Falle der Ausführung eines Auftrags durch Selbsteintritt (§ 71) muß der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt den Auftrag zu einem füinstigeren als dem nach § 71 sich ergebenden Preis aus⸗ ühren konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis in Rechnung stellen.
Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungs⸗ anzeige aus Anlaß des ertheilten Auftrags an der Börse oder am Markt ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.
Die vorstehenden Bestimmungen können nicht durch Ver⸗ trag abgeändert werden. 8
8 Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
74.
Erklärt der Kommissionär bei der Anzeige von der Aus⸗ führung des Auftrags nicht ausdrücklich, daß er selbst eintrete, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durch Ab⸗ schluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.
Eine Vereinbarung eisher dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die tt tonh darüber, ob der Auftrag durch Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten erledigt sei, über den Tag der Ausführungsanzeige hinaus aufgeschoben werden dürfe, ist ungültig.
Auch wenn der Auftrag als durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten ausgeführt gilt, haftet der Kommissionär, falls er nicht zugleich mit der Anzeige der Ausführung den Dritten namhaft macht, für die Erfüllung des Geschäfts.
VI. Straf⸗ und Schlußbestimmungen. 1
Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsen⸗ oder Marktpreis von Waaren oder Werthpapieren einzuwirken, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu öö“ ark bestraßt. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ⸗ lich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrüge⸗ rischer Absicht wissentlich Angaben in Prospekten (S 8 oder in öffentlichen Kundgebungen macht, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von Werthpapieren herbeigeführt werden soll.
§ 76.
Wer für Mittheilungen in der Presse, durch welche auf den Börsenpreis eingewirkt werden soll, Vortheile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder versprechen läßt, welche in auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung wird mit Gefängniß bis 9 einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unter⸗ lassung von Mittheilungen der bezeichneten Art Vortheile gewähren oder versprechen läßt.
Der Versuch i stafhas.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
½ Wer wissentlich den Vorschriften der §§ 40, 41, 51 und 52 zuwider Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
78. Wer gewohnheitsmäßig 8 ewinnsüchtiger Absicht Andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns 8 Börsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem
ewerbebetriebe gehören, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzel ntausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der ba eülichen Ehrenrechte erkannt werden.
79. Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvortheil zu verschaffen, 1) das Vermögen des Kommittenten dadurch beschcd dͤaß er hinsichtlich eines abzuschließenden Ge⸗ as wider besseres Wissen unrichtigen Rath oder unrichtige Auskunft ertheilt, oder 2) bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwickelung eines Geschäfts absichtlich zum Nachtheil des Kommittenten handelt, wird mit Gefän niß bestraft. Neben der Seäns ec kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus⸗ schließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. Der Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1.
80. . Die in dem II., IV. uf⸗ V. Abschnitte sowie im § 75 bezüglich der Werthpapiere etroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und auslän ische Geldsorten.
Der Artike
l aufgehoben.
Die in den §§ 54 bis 65 enthaltenen Vorschriften treten mit dem 1. November 1896 in Kraft. Mit den bis zum Ende des Jahres 1896 erfolgten Eintragungen in das Börsen⸗ register ist nach Beginn des Jahres 1897 gemäß § 65 zu
28 berim 8 39 haltene V sie im enthaltene Vorschrift tritt mit dem 1. Juli “ j er 2 uß von börsenmäßigen Termingeschäften (§ 50 Absatz 3) ist nur bis zum 1. Januar 1897 8 828 Maßgabe, daß die bis zu diesem Tage abgeschlossenen Geschäfte auch bis zu diesem Tage abgewickelt sein müssen. Urkundlich unter ve. öchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiferlichen e Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“ den 22. Juni 1896. Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Personal⸗Veränderung
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Kiel, an Bord S. M. PYacht „Hohenzollern“, 21. Juni. Prinz Wilhelm zu Wied, in der Armee und zwar als Sec. Lt. à la suite des Regts. der Gardes du Corps, unter Vorbehalt der Pa⸗ tentierung, angestellt. Thierry, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles.) Nr. 10, unter Stellung à la suite megtse zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen Amt kom⸗ mandiert.
Im Beurlaubtenstande. Kyffhäuser, 18. Juni. Harz, Major von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Jentr, Hart, mund, der Charakter als Oberst⸗Lt. verliehen.
Katholische Militär⸗Geistliche. Middendorf, bisheriger stellvertretender Militär⸗Seelsorger in Spandau, zum Garn. Pfarrer daselbst ernannt.
XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Korps.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 20. Juni. Hummitzsch, Oherf und Vorstand des Bekleidungs⸗ amts, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 10. Inf. Regts. Nr. 134 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, zur Disp. gestellt und zum Direktor der Garn. Verwalt. Dresden, Roßberg⸗Leipnitz, Oberst⸗Lt. und dhassech. Stabsoffizier des 10. Inf. Regts. Nr. 134, unter Beförderung zum Obersten, zum Vorstand des Bekleidungsamts, — ernannt. Weigel, Major und Bats. Kommandeur vom Schützen⸗(Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, unter Belassung in seiner Dienststellung, zum Oberst⸗Lt. befördert. Aufschläger, Major und Bats. Kommandeur vom 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, unter Be⸗ förderung zum Oberst⸗Lt., als etatsmäß. Stabsoffizier in das 10. Inf. Regt. Nr. 134 versetzt. Frhr. v. Wirsing, Hauptm. und Komp. Chef vom 7. Inf. Regt. Georg Nr. 106, unter Beförderung zum überzähl. Major, diesem Regt. aggregiert. Wahle, Hauptm. dgcgreg. dem 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, unter Beförderung zum ajor, als Bats. Kommandeur in dieses Regt. einrangiert. von Logau, Hauptm. und Komp. Chef vom 5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August Nr. 104, zum Bekleidungsamt versetzt. Seume, Pr. Lt. vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, unter Versetzung in das 5. Inf. Regt. Prins riedrich August Nr. 104, Haeser, Pr. Lt. vom 7. Inf. Regt. rinz Georg Nr. 106, — zu Hauptleuten und Komp. Chefs, vorläufig ohne Patent, befördert. Baumgärtel, Pr. Lt. vom 4. Inf. Regt. Nr. 103, in das 11. Inf. Regt. Nr. 139, Graf Kielmansegg, 84 Lt. vom 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, in das 4. Inf. Regt. r. 103, Ritter und Edler Herr v. Berger, Pr. „2Lt. vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, mit der Erlaubniß zum Süene⸗ der bisherigen Uniform, in das 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, Schäffer, Pr. Lt. vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg in das 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, — versetzt. Beckmann, Port. Fähnr. vom 8. Ir „Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Herin 8. Port. Fähnr. vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, — zu Sec. Lts. befördert. Linde, Unteroff. vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, Struve, Oberjäger vom 3. Jäger⸗Bat. Nr. 15, Schulz, Unteroff. vom Fuß⸗Art. Regt. r. 12, — zu Port. Fähnrichen ernannt. Pretzsch, charakteris. Oberst⸗Lt. z. D., unter Fortgewährung der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks ver h enthoben. nickel, charakteris. Oberst⸗Lt. z. D. und Direktor der Garn. Verwalt. Dresden, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Schnee⸗ berg ernannt. Flechsig, Major z. D., unter Fortgewährung der heleerias Pension und mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen er Uniform des 11. Inf. Regts. Nr. 139 mit den vorgeschriebenen Ahpeichen. von der Stellung als Mitglied des Bekleidungsamts enthoben.
Im Beurlaubtenstande. 20. Juni. Pape, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, zum Pr. Lt., Bennh⸗ Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw.
ezirks, Dr. Weber, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Borna, — zu Hauptleuten, — befördert.
hZdehen, 8288 Im aktiven Heere. 20. Juni. Roitzsch, Hauptm. à la suite des 5. Inf. Regts. Prinz Friedrich August Nr. 104, mit ea und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der Abschied bewilligt.
ofmann, Sec. Lt. vom 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32, zu den
ffizieren der Res. dieses Regts. übergeführt. Wolff, Major z. D., zuletzt Komp. Chef vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, unter Fortgewäh⸗ rung der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des 1. (Leib⸗) Gren. Regts. Nr. 100 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der Abschied bewilligt.
Im Beurlaubtenstande. 20. Juni. Demmering, Pr. Lt. von der Res. des 1. Ulan. Regts. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, wegen überkommener Feld⸗ und Garn. BZ“ Mehnert, Sec. Lt. von der Fuß⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Dr. Hennicke, Sec. Lt. von der Inf. 2. — des Landw. Bezirks Döbeln, — diesen Beiden behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots, — der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts⸗Korps. 20. Juni. Fischer, Unterarzt des Schützen⸗ Käßh Regts. Prinz Georg Nr. 108; die Unterärzte der Res.: Dr. Meltzer des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Dr. Doeb⸗ belin, Boltze des Landw. Bezirks Dresden⸗Neust., Rohde des Landw. Bezirks Großenhain, Dr. Baumann des Landw. Bezirke Freiberg, Dr. Nennewitz, Dr. Günzel, Dr. Mey, Runge, Dr. Firnhaber, Stumme des Landw. Bezirks Leipzig, Dr. Richter des Landw. Bezirks Zwickau, Dr. Fiedler, Unterarzt der Landw. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, — zu Assist. Aerzten 2. Kl.
befördert. . Beamte der Militär⸗Verwaltung. Durch Allerhöchsten Beschluß. 11. Juni. Jahn, A vom 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32, der Charakter als Rechnungs⸗Rath verliehen.
Evangelische Militär⸗Geistliche. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Graefe, eee’ ser Div. Prediger in Dresde nterm 1896 aus der Militärgeistlichkeit ausgeschieden. 1“
Jung⸗: