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1111““
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XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Korps.
Offiziere, Porte 6“ ꝛc., Ernennungen. Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 16. Juni. Happoldt, Oberst⸗Lt. und Vorstand des Bekleidungs⸗ amts des Armee⸗Korps, zum Obersten befördert. Hardegg, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des Inf. Regts. von der Marwitz (8. Pomm.) Nr. 61, unter Enthebung von dem Kommando nach Preußen und Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des
4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser Franz Jo eph von Oesterreich, König von Ungarn, Art. Regt. Nr. 29, Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, mit Pension
Geßler, Major und Abtheil. Kommandeur im 2. Feld⸗
zur Disp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks Calw, Jitschin, charakt. Major im Feld⸗Art. Regt. König Karl Nr. 13, unter Beförderung zum Major, vorläufig ohne Patent, als Abtheil. Kommandeur in das 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern versetzt. Frech⸗ Hauptm. im Feld⸗Art. Regt. König Karl Nr. 13, unter Verleihung des Charakters als Major, von der Stellung als Battr. Chef enthoben. Auwärter, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, ein Patent seiner Charge vom 19. Dezember 1888 Herzog Wilhelm von Urach, Graf von Württem⸗ erg Durchlaucht, Hauptm. im Generalstabe des Armee⸗Korps, Rittm. à le suite des Ulan. Regts. König Karl Nr. 19, als aggreg. zum General⸗ stabe der 26. Div. (1. Königl. ““ Frank, Hauptm. und Chef der 4. (Königl. Württemberg.) Komp. des Königl. Preuß. Eifenbahn⸗Regts. Nr. 2, nach Preußen behufs Verwendung bei der „Ingen. Insp. kommandiert. Graf v. Reischach, Hauptm. und Battr. Chef im Feld⸗Art. Regt. General⸗Feldzeugmeister (2. Brandenb.) Nr. 18, nter von dem Kommando nach Preußen, als Battr. Chef n das 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern ingetheilt. Jetter, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Alt⸗ Württemberg Nr. 121, unter Stellung à la suite des Regts., nach 5. behufs Verwendung als Komp. Führer bei der Unteroff. Schule in Potsdam kommandiert. Feyerabend, Hauptm. und omp. Chef im 4. Inf. Regt. Nr. 122. e Franz Zoseph von Oesterreich, König von Ungarn, in gleicher Eigenschaft zur (Königl. Württemberg.) Komp. des Königl. Preuß. Ersenbahn⸗ egts. Nr. 2 versetzt. Frhr. v. Gemmingen⸗Guttenberg, Rittm. m Drag. Regt. König Nr. 26, unter Versetung in den General⸗ Lab, als Hauptmann dem Generalstabe des Armee⸗Korps zugetheilt. Burgund, Pr. Lt. im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, unter Versetzung in das 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, zum Hauptm. und Komp. Chef, Moser, Pr. Lt. im 2. Feld⸗Art. h. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, kommandiert als Adjutant bei der 13. Feld⸗ Art. Brig. (Königl. Württemberg.), zum Hauptm., vorläufig ohne Patent, Buhl, Pr. Lt. im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, zum Hauptm. und Komp. Chef, vorläufig ““ v. Maur, Pr. Lt. im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von ayern, unter vorläufiger Belassung in dem Kommando zur Dienst⸗ leistung beim Großen Generalstab und unter Versetzung in das Feld⸗Art. Regt. König Karl Nr. 13, zum Hauptm. und Battr. Chef, vorläufig ohne Patent, Vellnagel, Sec. Lt. im 2. Feld⸗Art. Reh. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, — befördert. v. Heymann, Königl. Preuß. Pr. Lt., bisher Sec. Lt. im Inf. Regt. ven 888 6 Rhein.) Nr. 25, kommandiert nach Württemberg, in das Inf. legt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, v. Poschinger, Königlich preußischer Premier⸗Lieutenant, bisher Second⸗Lieutenant im 2. Badischen Gren. Regt. Kaiser Wilhelm I. Nr. 110, kommandiert nach Württemberg, in das Gren. Regt. König Karl Nr. 123, — eingetheilt. Böhler, Sec. Lt. der Res. a. D., bisher des Großherzogl. Hef. Feld⸗Art. Regts. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps), im Armee⸗Korps und zwar als Sec. Lt. beim 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern mit einem Patent vom heutigen Tage angestellt. Elven, Port. Fähnr. im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, zum Sec. Lt., Rudolfi, Gehring, Unteroffiziere im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Windmüller, Unteroff. im Feld⸗ Art. Regt. vv. Karl Nr. 13, — zu Port. Fähnrichen, — befördert. Im Beurlaubtenstande. 16. Juni. Ebner I., Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Ulm, Brandauer, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, — zu Rittmeistern, Schmidt, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Ulm, zum Sec. Lt. der Res. des Pion. Bats. Nr. 13, — befördert.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 16. Juni. Balan, Königl. preuß. Haralterif. Gen. Major z. D., bisher Oberst,
von dem Kommando des 4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser Franz
Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, enthoben. v. Gost⸗
kowski, Rittm. aggreg. dem Train⸗Bat. Nr. 13, mit Pension und
der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Drag. Regts. Königin
Olga Nr. 25, unter Ertheilung der Aussicht auf Anstellung im Zivil⸗
dienst, Winter, Hauptm. u. Battr. Chef im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29
Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, mit Pension und der Erlaubniß
zum Tragen der bisherigen Uniform, — der Abschied bewilligt.
Im Beurlaubtenstande. 14. Juni. Geyer, Hauptm. der Landw. a. D., zuletzt von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirkso Stuttgart, der Charakter als Major verliehen.
16. Juni. Reinmöller, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform der Abschied bewilligt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
16. Juni. Maier, Unter⸗Roßarzt der Res. vom Landw. Bezirk
Ulm, zum Roßarzt ernannt.
„Berichtigung. In Nr. 146 d. Bl., Erste Beilage, Seite 2, Zeile 6 von oben, muß es heißen: „II Bremen“ statt „II Barmen“.
6 Dentscher Reichstag. 8 112. Sitzung vom 23. Juni 1896, 12 Uhr. eeeeng; Fortsetzung der zweiten Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei den 88 819 und 819a, be⸗ treffend den eee Ses Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen
Nummer d. Bl. berichtet
Nach dem Abg. Gröber (Zentr.) nimmt das Wort der Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ ein:
Meine Herren! Zu den Dienstpflichten des Landwirthschafts⸗ Ministers in Preußen gehören neben landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten auch die Jagdangelegenheiten. Ausdrücklich erkläre ich, daß ich in erstgedachter Eigenschaft das Wort ergreife, daß ich mit anderen Worten vorwiegend allgemeine bezw. landwirthschaftliche Interessen und nicht die Jagdinteressen zu vertreten gewillt bin. Ich bin gewillt, die allgemeinen Interessen bez. der hier zur Verhandlung stehenden Frage zu prüfen und zu vertreten.
Nun, meine Herren, erlaube ich mir zunächst einen kurzen Rück⸗ blick auf die Entwickelung der Jagdgesetzgebung in Deutschland, d. h. in den einzelnen Bundesstaaten, zu werfen sowohl bezüglich der Aus⸗ übung des Jagdrechts, wie bezüglich des Wildschutzes, als auch bezüglich der Wildschadenfrage. Meine Herren, alle diese Fragen sind bisher in fast allen deutschen Bundesstaaten im wesentlichen als Fragen des öffentlichen Rechts behandelt. Man hat ein Jagdgesetz erlassen, wo⸗ durch bestimmt wird, daß nicht jeder Grundbesitzer auf seinem
Grund und Boden das Jagdrecht ausüben soll; man hat Schranken
für die Ausübung der Jagd des Grundbesitzers auf seinem Grund und Boden gesetzt; man hat Bestimmungen darüber getroffen, wie die Verwaltung des gemeinsamen Jagdrechts geführt werden soll; man hat dafür Jagdverbände und deren Organe geschaffen; man hat Be⸗ stimmungen zum Schutz des Wildes getroffen; gewissen Wildarten hat man die Hegezeit entzogen; man hat Bestimmungen über die Ent⸗
schädigung des Wildschadens getroffen; man hat die Leitung und Auf⸗
sicht über die Jagdangelegenheiten den Verwaltungsorganen des Staats übertragen mit sehr weitgehenden Befugnissen, kurzum man hat im wesentlichen die gesammten Jagdangelegenheiten als Fragen des öffentlichen Rechts behandelt, — die Willdschadenfrage vielleicht nur in der Richtung nicht, daß man die schließliche Feststellung der Eutschädigung dem Rechtswege nicht entzogen hat, während man die anfängliche Feststellung auch des Wildschadens in die Hand der Ver⸗ waltungsbehörden gelegt hat.
Nun, meine Herren, ich glaube, dafür haben wichtige volkswirth⸗ schaftliche Gründe vorgelegen, die auch jetzt noch maßgebend sind. Einmal ist es zweifellos, daß die Erträge aus den Wildständen in Deutschland einen erheblichen Theil unseres Nationalwohlstandes, der Volksernährung darstellen. (Sehr richtig! rechts.) Zweitens ist es zweifellos, daß einer großen Zahl von Personen und Verbänden aus dem Jagdrecht und der bestehenden Ordnung des Jagdrechts erhebliche Einnahmen zu theil werden. (Sehr richtig!) Drittens hat man für die Wildhege und Pflege sorgfältige Be⸗ stimmungen getroffen; man hat gewisse Wildsorten von der Hege und Pflege ausgeschlossen — ich erinnere nur an die Sauen, die überall keine Schonzeit haben —; man hat auch die Befugniß gegeben, da, wo der Wildstand überhand nimmt, Ausnahmen von den Hege⸗ bestimmungen zu treffen, also auch während der Schon⸗ zeit sonst für nützlich erkannte Wildarten nicht der Schonzeit zu unterwerfen, und das sind Bestimmungen, welche von mir in großer Ausdehnung angewandt werden, wenn irgendwo der Wildstand überhandnimmt. Ich erwidere dies besonders dem Herrn Abg. Gröber, welcher behauptete, die Ge⸗ setzzebung und die Verwaltung sorgen nicht gegen das Ueberhand⸗ nehmen des Wildes.
Wenn man an diesem historischen Hang an den bisher befolgten Grundsätzen für die Gesetzgebung und Verwaltung festhielte, so muß, wie das die Herren Graf Mirbach und Pauli wünschen, die Wildschadenfrage überall aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ge⸗ strichen werden (sehr richtig! rechts), weil dieselbe im wesentlichen Gegenstand des öffentlichen Rechts ist, das Bürgerliche Gesetzbuch aber nur Privatrechte ordnen soll. (Sehr wahr! rechts.)
In der Beziehung liegt für mich indessen eine gebundene Marsch⸗ route vor. Der Herr Abg. Gröber hat schon hervorgehoben, daß diese Frage Gegenstand der Erwägung sowohl bei der preußischen Regierung, wie bei den verbündeten Regierungen gewesen ist; daß man dort sich für Aufnahme der Wildschadenfrage in das Bürgerliche Gesetzbuch entschieden hat, wohl mit Rücksicht auf die all⸗ gemeine öffentliche Meinung. Also wenn ich persönlich auch auf den Standpunkt des Grafen Mirbach mich stellen könnte, so ist doch diese Frage für mich in meiner gegenwärtigen Stellung ent⸗ schieden.
Noch eine fernere allgemeine Bemerkung gestatte ich mir. Ist es verkehrt, daß man, abgesehen von volkswirthschaftlichen Gründen, in Deutschland die Jagd noch pflegt und erhält? Wünschen Sie, daß wir in Deutschland zu Zuständen gelangen, wie sie in Frankreich und Italien bestehen, wo die bei uns als jagdbar bezeichneten Thiere ausgerottet sind und wo infolge dessen die Jagdpassion sich auf die nützlichen Vögel u. s. w. wirft? (Sehr richtig! rechts; ohl links.) Erst vor wenigen Monaten hat in Paris ein internationaler Kongreß ge⸗ tagt, bei welchem fast alle Staaten Maßnahmen zum Schutze der nützlichen Vögel wesentlich mit im allgemeinen, besonders im land⸗ wirthschaftlichen Interesse berathen und zu vereinbaren versucht haben.
Dann will ich einem weiteren Gedanken Ausdruck geben. Ist es denn zweifellos, daß, wie der Herr Abg. Gröber sagt —, fast alle unter das Jagdrecht fallende Thiere, nicht allein Raubthiere, gemeinschädliche Thiere sind, daß dieselben ausgerottet werden müssen? Im Gegentheil! Selbst von den Sauen kann man sagen, daß sie unter konkreten Verhältnissen nützliche und unentbehrliche Thiere sind. (Sehr richtig! rechts.)
In den großen Kiefernwaldungen im Osten, die eine immer weitere Ausdehnung gewinnen, wo die Staatsforstverwaltung im allgemeinen wirthschaftlichen Interesse verpflichtet ist, die Forsten zu schirmen und zu schützen, wo große Kalamitäten durch Insekten der verschiedensten Art stattfinden (sehr richtig! rechts) ist es zweifellos nützlich, wenn dort Sauen als die geschicktesten Ver⸗ tilger von Insekten vorhanden sind und in mäßigem Umfang erhalten werden. (Sehr richtig! rechts. Ohl links.) Beispielsweise sind Feld⸗ hühner der beste Schutz gegen die Insektenfeinde des Zuckerrübenbaues.
Also, meine Herren, ich glaube, die von mir angeführten Gesichtspunkte weisen darauf hin, daß es verkehrt wäre, wenn man, um mich eines trivialen Ausdrucks zu bedienen, das Kind mit dem Bade ausschütten wollte. Wir wollen hier in Deutschland unsere Jagd erhalten; wir wollen die jagdbaren Thiere schützen, so⸗ weit sie zur menschlichen Nahrung und für Kulturzwecke nützlich sind; wir wollen aber auch durch die Gesetzgebung dahin wirken, daß sie, soweit sie wirthschaftlich schädlich sind, auf das nöthige Maß beschränkt werden, und daß sie da, wo sie nicht geduldet werden können, gänzlich ausgerottet werden. Das ist ein vernünftiges Ziel der Jagdgesetz⸗ gebung, der Jagdverwaltung bisher gewesen und sollte es auch ferner sein. Meine Herren Dienstvorgänger wie ich sind stets bemüht gewesen, dies Ziel zu erreichen sowohl auf dem Gebiet der Gesetzgebung, wie der Verwaltung. Man hat dafür Sorge getragen, daß der Wildstand einerseits nicht ausgerottet werde, andererseits daß er auf das nothwendige Maß ein⸗ geschränkt werde.
Nun, meine Herren, auf Grund der gegebenen Darlegungen muß ich mich auf den Standpunkt der verbündeten Regierungen stellen, daß die Frage des Wildschadens im Bürgerlichen Gesetzbuch geordnet und geregelt werden soll. Es erübrigt für mich daher nur noch die Frage, ob diejenigen Bestimmungen, welche Ihre Kommission als Zusatzanträge zu den Vorlagen der verbündeten Regierungen beschlossen hat, über den Rahmen der von den verbündeten Regierungen gewünschten Bestim⸗ mungen hinausgehen, ob sie zweckmäßig und anwendbar sind. In dieser Beziehung handelt es sich einmal um den von Ihrer Kom⸗ mission beschlossenen Hasen⸗ und Fasanenschaden und um die Regreß⸗ pflicht beim Wildschaheen. “ vI66“
Zunächst will ich mich über die nen äußern. Ep steht fest, daß große Gehege von Fasanen mit Nutzen und Erfolg nur von Großgrundbesitzern gehalten werden können: denn einestheils ist es nothwendig, wenn man Nutzen aus de⸗ Fasanerie haben will, daß der Standort, wo die Fasanen sind, ein weites Gebiet herum hat, wo die Fasanen sich aufhalten können, ohne beunruhigt und verfolgt zu werden, damit sie dem Eigenthümer verbleiben. Anderntheils ist eine Fasanerie, eine große Menge von Fasanen überall nur zu erzielen, wenn jedes Raubzeug vertilgt wird. Das kann selbstverständlich und naturgemäß nur jemand, der ein großes Jagdgebiet beherrscht.
Daraus, meine Herren, ersehen Sie, daß die Fasanen in Massen eigentlich eine wesentliche Rolle in dieser Frage überall nicht spielen. Der wild verflogene Fasan, allen Unbilden des Wetters, dem Raubzeug ꝛc. ausgesetzt, vermehrt sich selten stark. Die Natur sorgt also schon, daß die Fasanen nicht überall überhand nehmen, dann entsteht auch also dadurch kein erheblicher Schaden. Zugeben muß ich unbedingt, daß da, wo große Fasanen⸗ gehege sind, der Wildschaden ein recht empfindlicher zu sein pflegt wenn nicht die nothwendigen präventiven Vorkehrungen getroffen werden. Wenn jedoch meine vorherige Mittheilung richtig ist, so treffen dort, wo große Massen von Fasanen in Fafanerien gezogen werden, diese Schäden meist nur den Grundeigenthumer, wo der Fasan gehegt ist.
Wollen Sie mit Rücksicht darauf, daß unter Umständen thörichter Weise in einem für sechs Jahre gepachteten Jagdbezirk eine Fasanerie angelegt wurde, Bestimmungen über den Wildschaden für die Fasanen aufnehmen, so ist dagegen nicht viel zu sagen. Viel Bedeutung kann ich der Aufnahme dieser Bestimmung nicht beilegen. Ich glaube nicht, daß daraus Nutzen oder Schaden erwächst, wenn e nicht geschähe.
Anders, meine Herren, liegt die Sache mit den Hasen. Zunächst glaube ich des Einverständnisses des hohen Hauses gewiß zu sein, wenn ich sage: unter dem Schaden, den der Hase anrichtet, ist doch jedenfalls dasjenige Abäsen von Kräutern und Gewächsen, von Früchten ꝛc. im Felde nicht zu verstehen, das für den Unterhalt des einzelnen Hasen absolut nothwendig ist. Will man überall Hasen haben, so ist es, wie Herr Gröber, glaube ich, schon hervorgehoben hat, natürlich, daß man dem Hasen das zu seinem Leben Nöthige einräume, denn von Sonne und Wind kann der Hase nicht leben. Also denjenigen Schaden, um mich so auszudrücken, den der Hase da⸗ durch anrichtet, daß er hin und wieder eine Kohlpflanze abfrißt, eine Runkelpflanze aufnimmt, lasse ich bei Seite. Aber, meine Herren, es giebt allerdings Umstände, unter denen nach meiner Kenntniß der Verhältnisse der Hase ein viel gefährlicheres Wild ist als Rothwild, Rehwild ꝛc. Es hängt das von besonderen klimatischen Verhältnissen ab. Im Winter, wenn Schnee liegt, kann der Hase in Wald und Feld, besonders in Obstplantagen, sehr erheblichen Schaden anrichten. Wenn, um mich eines crianten Beispiels zu bedienen, ein Gärtner eine Orchidee, die unter Umständen 1000 ℳ Werth hat, im freien Feld aufstellt, und der Hase frißt dieselbe auf oder beschädigt sie (große Heiterkeit und lebhafte Zurufe links) — ja, meine Herren, ich werde Ihnen klar nachweisen, daß so ähnlich die Verhältnisse liegen, dann wird das jeder sagen, es wäre ein Unsinn, wenn ein Besitzer der Orchidee von dem Jagdinhaber oder von dem Jagdberechtigten für diese ins freie Feld gestellte Pflanze mit ihrem hohen Werth eine Entschädigung beanspruchen könnte. Meine Herren, dieser Fall erscheint Ihnen unglaublich; aber liegt derselbe wesentlich anders, als wenn ein Gärtner mitten in der freien Feldmark ohne irgend welche Schutzvorkehrungen eine große, theure Baumschule anlegt? (sehr wahr! rechts), wenn derselbe überall keine Maßnahmen trifft, um seine werthvollen, besonderen Kulturpflanzen zu schützen? während er doch sicher weiß, daß, sobald Schnee eintritt, — er doch sehr genau weiß, daß zu Zeiten zwei, drei Hasen, die vielleicht nur in der Feldmark sind, in der Noth des Lebens theils die ganze Baumschule ruinieren. Ebenso gut wie jeder Bauer — wenigstens bei uns in Hannover und Westfalen — seine Weißkohlpflanzen einhegt, weil er weiß, daß der Hase an die Weißkohlpflanzen ganz besonders gern herangeht, und das ist durch eine Schnur mit Lappen so leicht geschehen, ebenso kann man auch dem Gärtner ansinnen, daß er seine Obstbäume u. s. w. schützt. (Sehr wahr! rechts.) Ist denn das eine so unbillige Forderung? Ist das gegen bestehendes Recht? In Anhalt, wo die Massen von Hasen sind, muß jeder seine Bäume an den Straßen, sowie Gärten und Obstbäume gegen den Hasen schützen.
Nun, meine Herren, will ich aus dem hannoverschen Jagdrecht und dessen Erfolge einige Mittheilungen geben. Durch letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen ist dort festgestellt, daß jeder durch Hasen ver⸗ ursachte Schaden entschädigt werden müsse nach dem hann,overschen Wildschadengesetz, was lange Jahre als geltendes Recht nicht angesehen wurde. Infolge dessen sind in Hannover eine große Reihe von Hasen⸗ schadenersatzklagen, besonders von Gärtnern und Baumschulenbesitzern erhoben, und Jagdpächter bezw. Jagdverbände sind zu Schadenersatz verurtheilt, welcher in einzelnen Fällen 5000 ℳ und darüber betragen hat. Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht, der in der Nähe von Hannover Jagden gepachtet hatte, hat unglaublich hohe Ent⸗ schädigung zahlen müssen. (Zurufe links.) Dasselbe hut sich in Weener in Ostfriesland und vielen anderen Theilen Han⸗ novers zugetragen. Infolge solcher Entscheidungen sind nung Gemeindejagden wesentlich in der Jagdpacht herunter gegangen⸗ Entspricht das Sinken der Jagdpachten dem Interesse der kleinen, der mittleren Grundbesitzer? Nein, meine Herren, die kleinen und mittleren Grundbesitzer, die kraft der Gesetzgebung nicht in der Lage sind, auf ihrem Grund und Boden das Jagdrecht auszuüben, hatten bisher aus dieser Jagdverpachtung besonders hohe Einnahmen. (Sehr richtig!) So liegt es fast überall wenigstens im Westen der Monarchie; dort sind Gemeinden, wo pro Morgen 4 bis 5 ℳ Jagdpacht gezahlt wird. (Hört! hört!) Das kann unter Umständen mehr betragen, als gewöhnliche Ländereien und Forsten an Reinertrag ge⸗ währen. Dadurch, daß die Wildschaden⸗Ersatzpflicht eingeführt wurde für Hasen, wie sie jetzt auch in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werden soll, schädigt man besonders den kleinen und mittleren Grundbesitzer (sehr richtig! rechts), indem man ihm die bis⸗ herige hohe Einnahme aus der Jagdverpachtung verkürzt. Der große Latifundienbesitzer wird durch die fraglichen Bestimmungen nicht ge⸗ troffen, weil der Schaden, den der Hase auf dem Felde anrichtet, ent⸗ weder den Grundbesitzer selbst oder dessen Pächter trifft, d die müssen unter einander die Sache ausmachen.
Diese Verhältnisse haben dahin geführt, daß zu der Zeit, als ich
noch Mitglied des Hannoverschen Landtags und Landes⸗Direktor war,
aus dem Landtag heraus einen Antrag an die Staatsregierung ge⸗ richtet ist, den Hasenwildschadensersatz wieder zu beseitigen. Mir liegt hier ein Ausschnitt aus der „Freisinnigen Zeitung“ vor, darin wird ausgeführt, der Provinzial⸗Landtag von Hannover habe zwar mit Mehrheit an die Staatsregierung den Antrag gerichtet, die Hasenschadenersatzpflicht zu beseitigen; aber es seien das natürlich Großgrundbesitzer gewesen, welche den Antrag gestellt haben. Nein, meine Herren, gerade die mittleren und kleinen Besitzer sind es gewesen (hört, hört! rechts), von denen der Antrag ausging und die mit Majorität den Antrag beschlossen haben. Im Provinzial⸗ Landtag in Hannover, der nahezu 100 Abgeordnete zählt, sind nur etwa 8 Großgrundbesitzer (hört, hört!); die übrigen sind bäuerliche Besitzer, Landräthe und (Heiterkeit und Zurufe links) Vertreter der Städte. Gerade von den mittleren und kleinen Grund⸗ besitzeen und zwar im Interesse der Einnahmen für die kommunalen Verbände ist der Antrag gestellt und an die landwirthschaftliche Verwaltung gerichtet. Wenn dort bis jetzt auf diesen Antrag im Wege der Gesetzgebung noch nicht vorgegangen ist, so lag das daran, daß noch andere Fragen des Jagdrechts einer Aenderung bedürftig sind, daß dafür noch Vorbereitungen erforder⸗ lich und daß man alle diese Fragen zusammen regeln will. Ich würde sonst, entsprechend dem Beschluß des Hannoverschen Landtags, bei dem Preußischen Landtag die Aufhebung der Hasenwildschadenersatzpflicht in Hannover bereits beantragt haben. (Hört, hört! rechts.) Im Eingang sagte ich schon, gerade die wirth⸗ schaftlichen Interessen der kleineren und mittleren Grundbesitzer sei ich zu vertreten gewillt und verpflichtet. Deshalb bitte ich Sie, die Bestimmung über den Hasenschaden aus dem § 819 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entfernen. (Sehr richtig!) Ich wende mich nun zu den bezüglich der Regreßpflicht von Ihrer Kommission beantragten Bestimmungen im § 819 a. Meine Herren, jeder Sachverständige wird mir zustimmen, wenn ich sage, in den seltensten Fällen ist es möglich, zu bestimmen, wo die Wildarten ihren festen Standort haben, und daß das möglich sein muß, ist doch die Voraussetzung des gestellten Antrags. Ich erinnere beispielsweise daran, daß der Hirsch nach der Brunstzeit fast immer auswandert, kleinere Hölzer aufsucht und in der Regel Mutterwild mitnimmt. Ich erinnere daran, daß Rehe, wenn schlechte Waldbestände gut hergestellt werden, meist den Standort wechseln, weil Rehwild schlecht bestandene Forsten vorzieht, auch bummeln Rehe vielfach weit umher. Die Sauen wandern in einer Nacht 20 bis 30 Meilen weit, namentlich wenn sie an⸗ gerührt sind. Sauen haben überall selten einen festen Stand. Bei uns in Hannover sind Regreßansprüche fast regelmäßig abgewiesen, weil der Beweis des Standorts nicht zu führen war. (Sehr wahr!) Wer Jäger ist und die Verhältnisse kennt, weiß, daß auch künftig der Beweis nicht zu erbringen sein wird, weil alles Wild gern zu be⸗ stimmten Zeiten seinen Standort wechselt. (Sehr richtig!) Auch Kulturarbeiten, Hauungen u. s. w. tragen zu Aenderungen des Standorts wesentlich bei. Kurzum, es ist selten möglich, den Stand⸗ ortsbeweis, die Voraussetzung der Regreßpflicht, zu erbringen. In Hannover hat man damit die ungünstigsten Erfahrungen gemacht. Zahllose Prozesse haben große Prozeßkosten verschlungen und sind meist ergebnißlos verlaufen. (Hört, hört! rechts.) Es scheint mir aber nicht richtig, Bestimmungen im Reich einzuführen, welche sich nachweislich durchaus nicht in Hannover bewährt haben, die zwar den Justiz⸗Fiskus durch Prozeßkosten und die Anwalte und Sachverständigen auf Kosten der Betheiligten bereichert, diesen aber durchaus nicht genützt haben. (Hört, hört! rechts.) Die misera contribuens plebs waren in der Regel die zunächst Betheiligten, d. h. diejenigen, die den Schadenersatz beanspruchen, und die, die ihn zahlen sollen. (Sehr gut! rechts.) Meine Herren, ich könnte Ihnen eine Zahl von Erkenntnissen vorlegen, welche die von mir gemachten Darlegungen beweisen würden: Heute Morgen noch sind mir aus der Provinz Hannover derartige Erkenntnisse zu⸗ gegangen. Es würde das aber wohl zu weit führen. Meine Herren, ich glaube, daß Sie gewillt sind, in das Bürgerliche Gesetzbuch nur solche Bestimmungen aufzunehmen, die einen praktischen Werth, eine praktische Bedeutung haben, die sich als durchführbar er⸗ wiesen haben. (Sehr gut! rechts.) Wenn nun bereits feststeht, daß in denjenigen Landestheilen, in denen die Hasenschadenersatzpflicht be⸗ steht, wo die Regreßpflicht beim Wildschaden gilt, die Betheiligten mit diesen Zuständen unzufrieden sind, daß sich die Bestimmungen keines⸗ wegs bewährt haben (hört, hört! rechts), so werden Sie zustimmen, wenn wenn ich dringend abrathe, die maßgebenden Instanzen durch das Bürgerliche Gesetzbuch in ganz Deutschland einzuführen. Ich bitte Sie also, meine Herren, lehnen Sie die Hasenschadenersatzpflicht und die Regreßpflicht ab. Persönlich sähe ich es am liebsten, daß der Wildschaden ganz aus dem Blürgerlichen Gesetz herausbliebe. (Lebhafter Beifall rechts; Widerspruch links.) Die verbündeten Re⸗ gierungen haben sich in dieser Richtung aber anders schlüssig gemacht, und deshalb bin ich als Minister nicht befugt, einen anderen Stand⸗
punkt zu vertreten. (Beifall rechts.)
Abg. Freiherr von Gültlingen 8 schließt sich den Aus⸗ führungen des Ministers bezüglich der Hasen vollständig an und empfiehlt die Annahme seines Antrags.
Abg. Lenzmann (fr. Volksp.): Wir werden den Antrag auf nament⸗ liche Abstimmung nicht zurückziehen, damit wir ersehen können, wo sejenigen sitzen, die es mit der Landwirthschaft gut meinen. Wenn jemand zu seinem Nutzen einem Anderen einen Schaden zufügt, so erfordert die Gerechtigkeit den Ersatz des Schadens. Es ist gut, di in dieser Frage endlich einmal der Reichstag vorgeht. Redner weist auf die Broschüre des Ober⸗Forstmeisters Danckelmann hin, welche die Gründe zusammenfasse, welche dazu führen sollen, die vei- auszunehmen. Es werde da hervorgehoben, daß der einzelspeisende Hase keinen großen Schaden anstifte. Mir, fährt Redner fort, ist
es gleich, ob eine Million Einzelhasen die Feldfrüchte Feesien oder
dies in Rudeln geschieht. Im Osten mag der Bauer seine
Zweite eilage s⸗Anztiger und Königlich Pr
Berlin, Mittwoch, den 24. Juni)
Gärten einhegen können, aber im Westen hat Arbeiter seinen kleinen Garten, den er nicht einfriedigen kann, weil die Kosten im Verhältniß, zu seinem Ertrage zu groß sein würden. Die Landräthe haben allerdings den Rath ge⸗ geben, daß die Gartenbesitzer klappern sollen; aber schließlich haben die Hersen die Furcht vor den Klappern verloren. Die kleinen Bauern im Westen sind sehr dankbar für die Beschlüsse der Kommission. Es ist juristisch durchaus richtig, daß der Geschädigte mit seinem Schadensanspruch an Den gewiesen wird, der das Wild eigentlich besitzt. Der Minister beruft sich auf einen Beschluß des Provinzial⸗ Landtags von Hannover, in dem keine Großgrundbesitzer säßen. Wenn die Großgrundbesitzer nicht selbst im Provinzial⸗Landtag sitzen, so sitzen ihre Kreaturen darin. Die Zahl der Prozesse wird sich des⸗ wegen nicht vermehren, daß die Bestimmung des § 819 a ange⸗ nommen wird. Wenn sie dahin führt, daß die Wälder einge attert werden, so werden wir uns sehr darüber freuen. Wie viel Wild die Grundbesitzer sich in den eingegatterten Wäldern halten wollen, ist 85 89 Redner empfiehlt seinen lediglich redaktionellen Antrag zu 9a.
Abg. Freiherr von Manteuffel (d.⸗kons.): Bewiesen hat der Abg. Lenzmann in keiner Weise, daß die Kommissionsvorschläge den kleineren und mittleren Grundbesitzern von Nutzen sein würden. Ich bestreite das; die niedrige Jagd würde vollständig ruiniert werden und die Erträge dieser Jagd würden enorm zurückgehen und eine voll⸗ ständige Umwälzung der Gemeindelasten mit sich bringen; denn aus den Jagdpachten wird der größte Theil der Gemeindelasten gedeckt. Die großen Baumschulen, soweit sie eingefriedigt sind, bilden einen eigenen Jagdbezirk. Wie soll der Hesen aben festgestellt werden? Im Winter machen die Mäuse sehr viel mehr Schaden als die Hasen. Wollen Sie darüber auch noch eine Bestimmung in das 86 auf⸗ nehmen? Der Landwirthschafts⸗Minister hat aus seiner Praxis heraus den Nachweis dafür geliefert, wie bedenklich das Einfügen des Hasen in § 819 und § 819a ist. Ich bedauere nur, daß die Mei⸗ nung des Freiherrn von Hammerstein nicht in der preußischen Regierung und im Bundesrath zum Durchbruch gekommen ist; dann wäre das Bürgerliche Gesetzbuch nicht mit diesen Bestimmungen bepackt worden, die 55 hineingehören. Deshalb hinaus mit diesen Bestimmungen!
Abg. Frohme (Soz.) erklärt, daß seine Partei von der Annahme gg Bestimmung die Zustimmung zu der ganzen Vorlage abhängig mache.
Neerbiscer Ober⸗Forstmeister Dr. Danckelmann: Es handelt sich hier um die btehesteötten Fesge der Hasenschadenersatzpflicht. Ich behaupte nach wie vor, daß die Hasen nur einen unbedeutenden Schaden anrichten. an spricht immer von dem Schaden, der durch das Aesen der b entsteht, aber von dem Quantum ist nicht die Rede. Die Hasen vernichten viel weniger durch das Aesen, als dadurch, daß sie wassea hafs zusammensitzen. Oft wissen die Leute den Schaden von Hasen und Kaninchen nicht zu unterscheiden. Die öe besteht in beschränktem Umfange in einzelnen Bundesstaaten; in Hannover und öö besteht sogar die unbeschränkte Hasenschadenersatzpflicht. Im Großherzogthum Hessen bestand sie bis 1895; sie wurde aufgehoben, weil es sich unwider⸗ leglich herausgestellt hatte — es war dies unbestritten vom Regie⸗ rungstische hervorgehoben worden in der hessischen Kammer — daß infolge der Ersatzpflicht Mißbräuche, Prellereien, chikanöse Prosefe und Ungerechtigkeiten eingetreten waren. Wenn Sie die hier vor⸗ Bestimmung zum Gesetz erheben, so würde ein großer Theil der deutschen Ha Plagd ruiniert, und das ist ein veee ee. . Nachtheil, denn zweifellos ist die Hasenjagd eine einträgliche Jagd. Mit ihrer Beschränkung geht ein gutes Stück Volkspoesie und Volksfreude verloren. Die Jagd ist nicht nur eine noble Passion des Adels, sondern Edelmann und Bauer, gelehrte und ungelehrte Männer des Volkes aus allen Klassen und allen Pecteten gehen auf die Jagd. Die Gemeinden hätten von einer solchen Bestimmung geradezu Nachtheil, denn die Gemeinschaft der Kleingrundbesitzer sind die Jagdverpächter. Die Baumschulenbesitzer und die Obstbautreibenden sind bereits geschützt. Die iree; welche Ihre Kommission will, ist nichts mehr und nichts weniger als eine Prämie auf schlechte Wirthschaft, die Um⸗ zäunungen würden weggerissen werden. Die FSeneeueeg können ihre Grundstücke schützen, denn sie haben ihre Baumschulen eingegattert, und wenn Einer eine Baumschule im Werthe von 20⸗ bis 30 000 Thalern offen liegen läßt, so ist das eine Sorglosigkeit gleichen. Wenn sie eingegattert haben, haben sie das volle
echt der Jagdausübung mit Aneignung; sonst dürfen sie das Wild wohl abschießen, müssen es aber ausliefern. Eine solche Be⸗ stimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch widerspräche mindestens allen Grundsätzen der Kodifikation. Die Regreßpflicht bezweckt, die Ersatzpflicht von den gemeinschaftlichen Jagdbezirken auf die benachbarten Waldungen abzuwälzen. Sie ist ein legislatorischer Blender, verspricht sehr viel und leistet nichts. Um den Schaden in einem Falle abzu 87. 2 hat ein gerichtlicher Sachverständiger den Wildstand eines größern Bezirks kontingentiert und nach bestem Wissen und Gewissen den 28 abgemessen. Das ist eine Ab⸗ schätzung, die direkt mit dem Gesetz im Widerspruch steht. Der Abg. Brandenburg hat im Abgeordnetenhaus gesagt, die Regreßpflicht habe in seinem Amtsbezirk seit 25 Jahren keine üblen Folgen gehabt, aber er fügte zugleich hinzu, Rothwild und Schwarzwild wäre dort seit 25 Jahren garnicht vorgekommen. Es ist unzulässig, nach den Erfahrungen von Hannover ein Recht einzuführen, welches sonst nirgendwo in der Welt besteht und sich in Hannover nicht bewährt hat. Es steht im Gegensatz zu den elementarsten Grundsätzen jeder Kodifikation. Das Jagdrecht wird im ganzen Reich als Ausfluß des Grundeigenthums . und der Wildschadenersatz kann auc ein⸗ heitlich geregelt werden, wie es durch § 819 der NFanss 0- ehen ist. Die Regierung legt aber andererseits Werth darauf, das Bürger⸗ liche Gesetzbuch nicht mit Vorschriften zu belasten, die wegen ihrer sachlichen Unzweckmäßigkeit und praktischen Undurchführbarkeit nie⸗ mals in die Wirklichkeit treten können.
Abg. von Stein (d⸗kons.): Die jagdbaren Thiere sind res nullius und gehören erst dem, der sie occupiert. Deshalb kann man den Grundbester nicht schadenersatzpflichtig machen, aus dessen Revier die Thiere ausgetreten sind. Die Eingatterung ist für die Staats⸗ forsten nicht möglich, weil sie im Verhältnib zu den Forsterträgen sehr kostspielig sein würde. Redner erklärt, daß die Konservativen Fegen das ganze Bürgerliche Gesetzbuch im Falle der Annahme der
ommissionsvorschläge stimmen würden.
Praͤsident Freiherr von Buol theilt mit, daß drei namentliche
Abstimmungen beantragt seien. 4
Abg. Rickert Vgg.): Mir ist nicht recht verständlich, weshalb man sich gegen die 788 wendet. Wenn sie keinen Schaden anrichten, dann wird die Bestimmung ein todter Buchstabe bleiben. Man hat die Forstpoesie hereingezogen. Alle Achtung davor, aber ich habe einen solchen Respekt vor dem Eigenthum und seiner Achtung, daß ich diese Frage in den Vordergrund stelle. Bei dem Beeren⸗ und Pilzeparagraphen waren die Jagdfreunde so tapfere Verfechter des Eigenthums, daß ich jetzt ihren Widerspruch gar nicht verstehen kann. Der Minister hätte uns doch einmal Zahlen vorbringen sollen. Elf Millionen soll nach einer ; der Nutzen der Jagd be⸗ tragen; der Wildschaden ist jedenfalls sehr viel größer. Die Sache muß reichsgesetzlich geregelt werden, denn es sind schon zuviel Aus⸗ nahmen gemacht worden. —
Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Ich kann nicht sagen, daß ich die
geschlagene
eußischen Staats⸗Arzeiger.
81290 41149 h
1896.
Erklärung des Herrn von Stein sehr bewundere. In der Nähe des eerrn Rickert sitzen Leute, welche das Bürgerliche ger has zum
cheitern bringen wollten. Wir müssen uns wirklich die Frage vor⸗ legen, ob wir an dem Hasen das Bürgerliche Gesetzbuch scheitern lassen wollen. Wir sind in einer wenig erfreulichen Lage. Wir hören, daß die Konservativen nicht mitmachen wollen, und wir müfsen fürchten, daß, wenn wir Herrn Lenzmann folgen, er uns nachher im Stich läßt. Deshalb kommen wir lieber den Konservativen entgegen. Herr Gröber hat ebenfalls erklärt, wenn der sari chrat nicht gemacht werden könne, dann solle wenigstens kein Rückschritt gemacht werden. Wir bleiben auf diesem Standpunkt stehen, wir geben die Hasen und den § 819a auf, aber wir wollen nicht den ganzen Wildschadenersatz verschwinden lassen. Wir üben diesen Verzahe mit schwerem Herzen. Ein Theil meiner Freunde war von vornherein gegen die Vorschln e der Kommission. kann auch offen bekennen, daß ich durch die Ausführungen des Ministers und des Ober⸗Forstmeisters Danckelmann überzeugt bin. Wir thun, was wir erklärt haben, mit dem Be⸗ wußtsein, auch dadurch das nationale Werk gefördert zu haben.
Abg. Dr. von Bennigsen (nl.): Ich halte mich verpflichtet, einer Aeußerung des Abg. Lenzmann entgegenzutreten, daß die han⸗ noverschen Bauern, speziell die Mitglieder der Kreistage und des Provinzial⸗Landtags, bei Berathungen und Beschlußfassungen über derartige Gegenstände sich als Kreaturen der Großgrundbesitzer erwiesen haben. Herrn Lenzmann müssen wirklich die hannoverschen Verhält⸗ nisse sehr unbekannt sein. Der hannoversche, der niedersächsische Bauer zeichnet sich durch große Ruhe, Festigkeit und Selbständigkeit aus, und er ist sehr wenig geneigt, sich überhaupt von irgend einer öffent⸗ lichen Gewalt als Kreatur verwenden zu lassen. Die Grundeigen⸗ thumsverhältnisse in Hannover sind auch ganz anders geartet als in vielen Theilen unseres deutschen Vaterlandes. Der hannoversche Bauer bestzt mehr als 80 % des kultivierten Grund und Bodens, der Ritterguts⸗ besitzer nur etwa 6 %. Die Zahl der Großgrundbesitzer in den Kreistagen und im Provinzial⸗Landtag ist dementsprechend eine verhältniß⸗ mäßig recht kleine, und von einem Abhängigkeitsgefühl oder gar einer Abhängigkeit in facto ist bei den Bauern niemals die Rede
ewesen. Soviel zur Berichtigung dieser ungewöhnlich irrthümlichen
uffassung des Herrn Lenzmann. Im Gegensatz zu dem Herrn Landwirthschafts⸗Minister bin ich der Meinung, daß der Wildschaden⸗ ersatz nach der historischen Entwickelung vieser erhältnisse in das Bürgerliche Gesetzbuch gehört. Es handelt sich hier nicht um öffentlich⸗ rechtliche, sondern um privatrechtliche Bestimmungen, nämlich um den Schutz des Eigenthums gegen Beschädigung durch Ausübung der Jagd, und um den Ersatz, der dafür gewährt werden soll. Es ist im § 819 gesagt, wer ersatzpflichtig ist, und zugleich werden die Wildarten aufgeführt, welche den großen Schaden anrichten. Daneben sind dem Einführungsgesetz und den Landesgesetzen vicfenigen Bestimmungen vorbehalten, die sich auf die Verwaltung, die Polizei und die öffentlich⸗ rechtlichen Angelegenheiten beziehen. Es ist durchaus natürlich und entspricht einem durchaus berechtigten Verlangen, 8 man den Wildschadenersatz in das Bürgerliche Gesetzbuch auf⸗ ehename hat. Der Wildschaden hat früher im Volke eine große
olle gespielt, größer, als es der Natur der Sache entspricht. Jetzt haben sich aber die Gemütber beruhigt, und es ist eine ruhige Er⸗ wägung eingetreten. Jetzt, wo wir ein öffentliches Recht und Pripat⸗ recht für ganz Deutschland schaffen, müssen so historischen For⸗ derungen im n E berücksichtigt werden. lege entscheidenden Werth darauf, daß der Grundsatz in der von mir bezeichneten Be⸗ grenzung in die Vorlage aufgenommen wird. Für den Zusatz der Kommission lassen sich Gründe für und wider anführen; aber von so großer Bedeutung ist die Frage unter keinen Umständen, daß sie das Schicksal des Bürgerlichen Gesetzbuchs entscheiden kann. Bezüglich der Regreßpflicht sind in der Presse Mißverständnisse untergelaufen. Es handelt sich in keiner Weise um die Entschädigung; diese Frage ist davon ganz unabhängig. Der Wildschaden, der einem einzelnen Bauern zugefügt wird, wird ja unter allen Umständen entschädigt, mag die Bestimmung aufgenommen werden oder nicht. Eine andere Frage ist es, ob es nicht aus juristischen Gründen billig und gerecht ist, daß derjenige, welcher zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, sich schadlos halten kann an jemand, der für den eigentlich aus höheren Gerechtigkeitsgründen aufkommen muß. Nach den hannoverschen Erfahrungen ist die prak⸗ tische Anwendbarkeit dieser Bestimmung sehr gering. Deshalb darf man nicht hartnäckig daran festhalten. Abgesehen von Hannover, hat eine solche Bestimmung noch nirgends in Deutschland und außer⸗ halb Deutschlands bestanden. Ich bin nicht so eingebildet, daß ich diese Bestimmung von Hannover als Muster aufgestellt haben will. Beim Strafprozeß und Zivilprozeß hat Hannover allerdings Muster in großem Maße für die Reichsgesetze geliefert. Der Hase ist im rroßen Ganzen ein ganz harmloses Thier. Ich möchte Sie doch itten, urkundlich nachzuweisen, was für Schaden der Hase gemacht hat. Bei der großen Volksbewegung von 1848 handelte es sich um Schaden von Schwarzwild, Rothwild, Damwild; der Hase ist damals auf der Bildfläche in dieser Verbindung garnicht entdeckt worden. Wollen wir das Gesetz zustande bringen, so müssen wir von allen Seiten gegenseitig Resignation üben.
Abg. Dr. von Dziembowski (Pole) erklärt namens seiner Freunde, daß sie für die Streichung der Hasen stimmen würden, weil der Hasenschaden nicht so groß sei, daß deswegen ein Prozeß ange⸗ strengt würde. Redner fragt an, ob ein Pächter gegen den Besitzer der gepachteten Grundstücke einen Schadenersatzanspruch habe, wenn dieser die Jagd, die er sich vorbehalten habe, ruhen lasse und dadurch Wildschaden verursache.
Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Meine Freunde machen von der Gestaltung der §§ 819 und 8192 ihre weitere Mitarbeit nicht ab⸗ hängig; nichts vIge. g. verlangen sie die Beseitigung der Hasen aus § 819, nicht weil der Ersatz des von ihnen angerichteten Schadens eine Eoße Bedeutung hätte, sondern weil dadurch der An⸗ laß zu vielen Streitigkeiten gegeben würde. Da das Zentrum uns entgegenkommt, brauche ich auf die Sache nicht einzu gehen. Ich muß nur dagegen protestieren, a wir durch unsere Anträge auf Streichung uns als Gegner des Wildschadens bekennen. Wir erhalten doch damit nur den Zustand der Landes⸗ gesetzgebung aufrecht. Die Wildschadenfrage hängt mit dem Schon 96 etz und anderen Gesetzen zusammen, spielt also in das Gebiet
entlichen eeg. hinüber. Deswegen halten wir es für 58 in die Landesge bhgobung unnöthig einzugreifen. Wir werden desha zunächst gegen § 819 stimmen; wenn er angenommen wird, werden wir aber trotzdem das Bürgerliche Gesetzbuch annehmen, weil ja bezüglich Preußens Alles beim Alten bleibt. 8
Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath im Reichs⸗Justizamt Struckmann: Auf die Frage des Herrn Abg. von Dziembowski erwidere ich; Anspruch auf Wlldschadenersatz ersteht nur dann, wenn der Geschädigte und der Besitzer nicht identisch sind. Der Pächter kann also auf Grund des § 819 nicht einen Anspruch erheben, wohl aber auf Grund seines Pachtvertrages, der nach Treu und Glauben aus⸗ gelegt werden muß.
Abg. Richter (fr. Volksp.): Der Beschluß des hannoverschen Provinzial⸗Landtags ist gegen eine sehr große Minderheit angenommen worden. Der Abg. von Bennigsen hat ausgeführt, daß die han⸗ noverschen Bauern nehe Land besitzen als die Ritterschaft. Aber nicht nach diesem Maßstabe wird der Provinzial⸗Landtag zusammen⸗ gesett. — nach altpreußischem Muster; und die Großgrund⸗ esitzer haben gerade in Hannover ein Stimmrecht, welches weit
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