1896 / 150 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

in Abzug gebrachten Mehrbetrag der lleinschuldner zu übernehmen. ieses Gesetzes

vom Anrechnungswert Erbschaftsschulden als 8 en Erbschaftsschuldoen stehen im Sinne die Vermächtnisse gleich.

Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Theilung der Erbmasse unter die Miterben, einschließlich des Anerben, nach dem allgemeinen Rechte. Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erbschaftsschulden. Der Anerbe haftet den Erbschaftsgläubigern auch mit dem Vermögen, welches er als Anerbe erhalten hat.

In Ermangelung einer Einigung der Erben über die Art der Erbtheilung hat die General⸗Kommission auf Antrag eines Erben eine gütliche Vereinbarung der Betheiligten nach Maß⸗ jabe dieses 1 zu versuchen und hierbei auf die Er⸗ altung der Einheit und Leistungsfähigkeit des Anerbenguts inzuwirken. 1 Hierbei ist für den Fall, daß die Uebernahme der Erb⸗ bfindungsrente (Abs. 5) seitens der Rentenbhank nicht zu ewärtigen ist, auf Gewährung einer Kapitalabsindung an die iterben insoweit Bedacht zu nehmen, als die Verhältnisse eer Miterben solche erfordern und sie, unbeschadet der Leistungs⸗ ähigkeit des Anerbenguts, geschehen kann. Behufs Feststellung es Anrechnungswerths haben der Anerbe und die Miterben e einen Sachverständigen zu wählen; diese bestimmen einen Obmann. Weigern sich die Betheiligten, einen Sachverstän⸗ digen zu ernennen, oder kommt unter den Miterben eine Einigung über die Person des Sachverständigen oder unter den Sachverständigen eine Einigung über die Person des Ob⸗ manns nicht zu stande, so wird der Sachverständige (Obmann) von der General⸗Kommission ernannt.

Nach Maßgabe der vofstehenden Bestimmungen hat auch das Nachlaßgericht bei der Nachlaßregulierung zu verfahren.

Die General⸗Kommission hat von der Einleitung und von dem Ausgang des Einigungsverfahrens das Nachlaßgericht sofort zu benachrichtigen. ar vor dem Eingang einer Mit⸗ theilung von der Einleitung des Verfahrens durch die General⸗ Kommission bereits die Nachlaßregulierung beantragt, so hat das Nachlaßgericht hiervon die General⸗Kommission sofort in Kenntniß zu fehen iög hat alsdann das Einigungs⸗ verfahren einzustellen. ird nach Eingang der Mittheilung der General⸗Kommission bei dem Nachlaßgericht die Nachlaß⸗ regulierung beantragt, so hat die General⸗Kommission ebenfalls auf Ersuchen des Gerichts ihr Verfahren einzustellen.

Erfolgt eine Einigung nicht, so können die Miterben ihre Erbantheile von dem Betrage des Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus und des etwaigen Mehrbetrages der Erbschaftsschulden 18 Abs. 3) übrig bleibt, nur in einer ihrerseits unkündbaren Geldrente (Erbabfindungsrente) bean⸗ spruchen. Sie können verlangen, daß diese Renten auf dem

Anerbengut im Grundbuch eingetragen werden. Wenn jedoch

die Erbantheile im einzelnen den Betrag von 30 oder in 5 Gesammtheit den Betrag des jährlichen Ee: nn en einertrags nicht übersteigen, so kann von den

Kapitalabfindung verlangt werden.

§ 21.

11“ Erbabfindungsrente entspricht dem fünfundzwanzigsten Theile des den Erbantheil ausmachenden Kapitals. ie läuft vom Todestage des Erblassers an und ist mit Ablauf eines jeden Vierteljahres seit diesem Tage zahlbar. In Er⸗ mangelung einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten ist sie, und zwar durch Zuschlag eines säͤhrlichen Amortisations⸗ betrags von einundeinhalb des Abfindungskapitals, zu tilgen. z

Lie Dauer der Tilgungsperiode bestimmt sich nach der als Anlage I beigefügten Tabelle.

Der Anerbe und, sofern die Rente im Grundbuche einge⸗ tragen ist, auch der Eigenthümer des Anerbengutes sind be⸗ rechtigt, die Rente nach vorgängiger dreimonatlicher Kündigung durch Kapitalzahlung abzulösen. 8 8

Die nach vorstehenden Bestimmungen festgesetzte Erb⸗ abfindungsrente kann auf Antrag eines Betheiligten nach folgenden Grundsätzen durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst werden:

1) Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder den 24 ½ fachen Betrag der Erbabfindungsrente 20) in dreiundeinhalbprozentigen oder den 26 fachen Betrag in drei⸗ prozentigen Rentenbriefen nach deren Nennwerth, oder, soweit dies durch solche Fsch geschehen kann, in baarem Gelde. Bei einer wesentlichen eeeh des Zinsfußes kann für künftige Abfindungen das Vielfache der Erbabfindungsrente im Wege Königlicher Verordnung anderweit festgesetzt werden.

2) Der Anerbe hat vom Zeitpunkte der Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank an eine Rentenbank⸗ rente zu entrichten. Sie Fegat:

a. falls dreieinhalbprozentige Rentenbriefe als Abfindung gegeben sind, fünf Prozent,

b. falls dreiprozentige Rentenbriefe gegeben sind, vierein⸗ halb Prozent des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baaren Geldes.

Der Anerbe 2 die Rentenbankrente von fünf Prozent während einer Tilgungsperiode von 35 Jahren, die Renten⸗ bankrente von viereinhalb Prozent während einer Tilgungs⸗ periode von 37 ⁄½ Jahren zu entrichten.

EEE 11“ . 1A1“ S .“

Der Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank ist bei der General⸗Kommission zu stellen.

Wird bei einer gerichtlichen die Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank beantragt, so hat das Gericht nach Beendigung des Verfahrens die Akten der General⸗Kommission zur Einleitung des Ueber⸗ nahmeverfahrens zu übersenden.

Vors af Uebernahmeverfahren richtet sich nach folgenden en:

1) Die General⸗Kommission hat sofort nach der Ein⸗ beitan den Grundbuchrichter sa ersuchen, bei der eingetragenen Erbabsindungsrente vorzumerken, da

1““

nebst den dasselbe

iterben

das Uebernahmeverfah⸗ V

ren eingeleitet ist. Wenn die Erbabfindungsrente nicht ein⸗ getragen und der Rentenverpflichtete Eigenthümer des An⸗ erbengutes ist, so ist das Ersuchen dahin zu richten, d die Rentenpflicht bei dem Anerbengut vorgemerkt werde. Diese Vormerkungen 22 die Seih, daß der Rentenbankrente der Rang der eingetragenen Erba findungsrente zur Zeit der Eintragung der Vormerkung oder, wenn die Erbabfindungs⸗ rente nicht im Grundbuch eingetragen ist, der Vorrang vor späteren gesichert wird.

2) Im Falle einer Einstellung des Uebernahmeverfahrens hat die General⸗Kommission den Grundbuchrichter um die Löschung der Vormerkungen zu ersuchen.

3) Nach Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank wird auf Ersuchen der General⸗Kommission im Grundbuch vermerkt, daß das Anerbengut der Rentenbank rentenpflichtig ist. In den Eintragungsvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente und des ihr entsprechenden Kapitals, sowie Beginn und Dauer der Tilgung aufzunehmen.

4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 111) ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie § 6 Ziffer 1, 2, 3, 5 und 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 finden auf die von der Rentenbank übernommenen Erb⸗ abfindungsrenten mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß sich die Rangordnung der an die Stelle der Erbabfindungs⸗ renten getretenen Rentenbankrenten gegenüber anderen Be⸗ lastungen des Anerbengutes nach §§ 17 und 36 des V1gS über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Eheege ꝛc. vom 5. Mai 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 433) regelt.

5) Die Ressort⸗Minister bestimmen, ob und von welchem Zeitpunkt an dreieinhalb⸗ oder dreiprozentige Rentenbriefe als Abfindung gegeben werden sollen. enn der Kurs der drei⸗ einhalbprozentigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwerth oder darunter steht, dürfen dreiprozentige Rentenbriefe nur mit Zustimmung des Empfängers aus⸗ gegeben werden. .

6) Nich den als Anlagen II und III beigefügten Tabellen bestimmt sich, welche Summen im Falle des § 23 des Renten⸗ bankgesetzes vom 2. März 1850 in den verschiedenen Jahren der beiden Tilgungsperioden 22 Ziffer 2) zur Ablösung von Rentenbeträgen erforderlich sind.

Die General⸗Kommission hat den Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank zurückzuweisen, soweit für die zu übernehmende Rentenbankrente eine aus⸗ reichende Sicherheit nicht vorhanden ist.

Die Sicherheit der Rentenbankrente kann als vorhanden angenommen werden, soweit der Nennwerth der auszugebenden Rentenbriefe innerhalb des dreißigfachen Betrags des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Kata tralreinertrags mit Hinzurechnung der Hälfte des Werths, mit welchem die Gebäude bei einer der nach § 19 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 bestimmten Versicherungsgesellschaften versichert sind, oder innerhalb der ersten drei Viertel des von der General⸗Kommission zu ermittelnden Anrechnungswerths 17) zu stehen kommt. Die Ermittelung des Anrechnungswerths erfolgt unter Fühta . der Betheiligten sowie zweier mit den örtlichen Verhältnissen vertrauter Sachverständigen und geeignetenfalls eines Bausachverständigen. 8

War bereits früher auf behördliche Veranlassung eine Taxe des Anerbengutes aufgenommen, so ist diese, soweit an⸗ gängig, zu Grunde zu legen. Von der Zuziehung von Sach⸗ verständigen kann in diesem Falle abgesehen werden.

In einfachen und klaren Fällen ist die General⸗Kommission befugt, nach ihrem Ermessen den Anrechnungswerth festzusezen oder sich die Ueberzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise zu bere en. .“ 1116A“*“ § 25.

Bei Prüfung der Sicherheit der Rentenbankrente sind die das Anerbengut belastenden Tilgungsrenten mit denjenigen Kapitalbeträgen in Rechnung zu stellen, welche durch die Rentenzahlungen noch zu tilgen sind.

Soweit wegen der auf dem Anerbengute ruhenden Be⸗ lastungen die zur Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank erforderliche Sicherheit nicht vorhanden ist, kann die Erbabfindungsrente nachträglich nach Maßgabe der Tilgung dieser Belastungen auf Antrag eines Betheiligten auf die Rentenhank übernommen werden. Die Festsetzung der Ueber⸗ g-.es erdeat bleibt den Ausführungsvors

L 1 8

Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren na Tode des Erblassers veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus 18) und bei Theilveräußerungen, soweit nicht leichwerthige Grundstücke ausgetauscht werden, einen ent⸗ prechenden Theil des Voraus nachträglich in die Erbschafts⸗ masse einzuwerfen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm egenüber anerbenberechtigten Verwandten (Nachkommen, Ge⸗ schwister oder deren veräußert. Der Erwerber ist jedoch in Gemäßheit des Abs. 1 das Voraus

eilweise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut

oder einen Theil desselben während des angegebenen Zeit⸗

raums an einen anderen als einen ihm gegenuüͤber anerben⸗

berechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren Nach 2272 veräußert.

eder heiligte kann deee de-, daß sein Anspruch auf

das Voraus durch Eintragung einer Kautionshypothek im

Grundbuch sichergestellt werde. ng chergese H 8

Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erblassers verkauft, so V1. den NeSes ten Miterben, soweit sie nicht auf das Anerbenrecht verzichtet haben, ein pegge⸗ 28 rckaufab ·b e enfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt si

nach den 11 bis 13 und 28. Silg Helt sic

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Ver⸗ kaufs durch den Anerben. Es findet auch stalt, wenn die

8886

anz oder

F 1

Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn das Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten verkauft wird. 8 8

Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so finden die vesshee.er Bestimmungen mit folgender Maßgabe An⸗ wendung:

1S—a Erbe kann in der Reihenfolge zum Anerben je ein Anerbengut wählen.

Sind mehr Anerbengüter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl in derselben Reihenfolge wiederholt.

Auf die Ausübung des Wahlrechts finden die Bestim⸗ mungen des § 15 entsprechende Anwendung.

er Mehrbetrag der Erbschaftsschulden 8 18 Absatz 3 ist auf die mehreren Anerbenguter nach Verhältniß der An⸗ rechnungswerthe zu vertheilen. 8

8 29

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 30 und 31, das eheliche Güterrecht nicht berührt. 1—

8

Wenn zu dem Gesammtgute einer durch den Tod eine Ehegatten aufgelösten allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft oder Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft ein Anerbengut gehört, so tritt der nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbengutes Berechtigte, falls er von diesem Rechte Gebrauch macht, als Anerbe ein. Dasselbe gilt, wenn ein Anerbengut zum Gesammtvermögen einer aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.

Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so tritt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der überlebende Ehegatte in Betreff sämmtlicher Anerbengüter als Anerbe ein.

Ist der zur Uebernahme berechtigte Ehegatte zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten entmündigt, oder hat er vor dessen Tode eine rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthaus⸗ strafe unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen Ehren⸗ rechte erlitten, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine nlab dher fari eserzen b.

Bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft dur Schichtung ft in den Fällen des Absatzes 8 und der §8 289 26 und 27 statt der Zeit des Todes des Erblassers der Zeit⸗ punkt maßgebend, zu dem die Auseinandersetzung erfolgt. Das Gleiche gilt bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Ver⸗ mögensgemeinschaft durch Vertrag.

Sind nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts 71. 1) Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des

utes berechtigt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Berufung u Anerben nach den §8§ 11 und 12, jedoch ist bei Auflösung er Feigeicshmn Gütergemeinschaft durch Schichtung im Fall des § 12 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Abs. 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.

Wenn in den Fällen des Abs. 1 ein nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbengutes Be⸗ rechtigter nicht vorhanden ist, oder der Berechtigte von seiner Befugniß zur Uebernahme keinen Gebrauch macht, so finden die §§ 10 bis 28 Anwendung. Bei Auflösung der forgeseßten gützrgemeinschaft durch Schichtung und bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehe⸗ gatten bestehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag ist jedoch in den Fällen der §§ 12, 21, 26 und 27 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Abs. 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.

Wird eine Vermögensgemeinschaft der im vorigen Absatz erwähnten Art durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so finden die §§ 10 bis 28 insoweit Anwendung, als nach Maßgabe derselben gegenüber beiden Eheleuten die⸗ selben Nachkommen anerbenberechtigt sind. achkommen, welche hinsichtlich der Erbschaft des letztverstorbenen v. gemã ch 12 den übrigen Miterben nachstehen, stehen ihnen auch hinsichtlich der Erbschaft des verstorbenen Ehegatten nach.

§ 31.

seiner Berufung

Wenn im Geltungsbereich des Märkischen Provinzial⸗

rechts der überlebende Ehegatte ein ihm gehöriges Anerbengut in Ausübung seines aetts hen Erbrechts zur Erbmasse einwirft, so kann er von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nach Maßgabe der §8 16 bis 18. überlassen werde. Macht der uͤberlebende Ehegatte von diesem Recht Gebrauch, so ist bei Berechnung der ihm zukommenden statutarischen Hälfte das Gut mit dem Anrechnungswerth 19 in Ansatz zu bringen. Die Vorschriften der 88 14 bs. 3, 15, 26 und 27 finden sinngemäße Anwendung.

Wer über das Anerbengut letztwillig verfügen kanm, ist befugt, in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und hkeerreen und vom Amts⸗ oder Gemeinde⸗(Guts⸗) Vorsteher beglaubigten. E; Urkunde ge⸗ von den Vorschriften der 88 10

is 13 und 28 unter den Miterben die Person des Anerben zu bestimmen.

i gleicher Weise kann bestimmt werden, daß der Anerbe⸗ verpflichtet sein soll, seine Miterben gegen angemessene Mit⸗ arbeit längstens bis zu deren oss Nage gten standesgemäß zu erziehen und sie für den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterhalten, und daß dagegen während dieser Zeit der Anspru der Miterben auf Zahlung der Erbabfindungsrente ruhen soll.

„Ebenso kann bestimmt werden, daß das Anerbengut vom leiblichen Vater oder von der leiblichen Mutter des Anerben bis zu dessen Großjährigkeit in eigene Nutzung und Verwal⸗ tung genommen werden kann unter der Verpflichtung, während dieser Zeit den Anerben gegen angemessene Mitarbeit standes⸗ gemäß zu erziehen und für den Nothfall auf dem Anerbeng sechtste btben⸗ owie für ihn die Erbabsindungsrente an die

terben zu zahlen oder die letzteren na satzes 2 zu erziehen und zu unterhalten.

Maßgabe des Ab⸗ Dieses G vc1 Gesetes, darefsecd das Grundbuchwesen und die Zwangsvoll⸗

§ 33.

Wird außerhalb der Fälle der gesetzlichen Erbfolge ein An⸗ erbengut durch Verfügung unter Lebenden (Altentheils⸗, Ueber⸗ abe⸗, Uebertrags⸗Vertrag u. s. w.) oder von Todeswegen einem anerbenberechtigten Verwandten zu alleinigem oder zu gemeinschaftlichem Eigenthum mit seinem Ehegatten über⸗ fragen, und sind die für die Gutsübernahme vorgeschriebenen Bedingungen in ihrem Gesammtergebniß dem Gutsüͤbernehmer nicht ungünstiger als die in diesem Gesetz vorgesehenen, so können die Erbabfindungen der übrigen 2 nach Maßgabe der 88 21 bis 25 auf die Rentenbank über⸗ nommen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Betheiligten in eine verhältnißmäßige Kürzung ihrer Ansprüche willigen.

Für die Berechnung der Höhe des Pflichttheils derjenige mitesben, welche nicht Pnerbin werden, süchae Betta ihtes nach § 18 zu ermittelnden Erbantheils maßgebend.

Dasselbe gilt von dem Schichttheile, welcher den Kindern im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft von dem Werthe des gemeinschaftlichen Vermögens zuzuwenden ist.

§ 35.

Verfügungen des im § 32 bezei neten Inhalts können nicht wegen Verletzung des Pflichttheils, dnecals des in Abs. 3 daselbst bezeichneten Inhalts auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Nachtheile der Wieder⸗ verheirathung angefochten werden. 8

War der Erblasser bei seinem Tode nicht der alleinige Eigenthümer des Anerbengutes, so kommen, unbeschadet der Vorschriften des § 30, die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ur Anwendung, es sei denn, daß Erblasser und Anerbe alleinige

iteigenthümer des Gutes waren.

11“” 8

Wenn zu dem Nachlaß einer Person ein Anerbengut cfört so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Anerbengut be egen ist, das Nachlaßgericht.

Sind mehrere, in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegene Anerbengüter vorhanden, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Ober⸗Landesgericht und, wenn die mehreren Anerbengüter den Bezirken ver⸗ schiedener Ober⸗Landesgerichte angehören durch den Justiz⸗ 1111414424““

Für das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vor⸗

schriften dieses Gesetzes erfolgenden Erbtheilungen und Aus⸗

einandersetzungen regeln sich die Kostensätze nach dem geltenden Recht. Die Erbtheilungen und Auseinandersetzungen sind stempelfrei.

Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigen⸗ schaft, sowie die eeee des Anerben zur Abgabe einer Erklärung in Gemäßheit des § 15 Absatz 2 und § 28 Absatz 4 sind kostenfrei.

8

1 Ausführung der §§ 2, 5, 7, 8, bis 25 durch die General⸗Kommission finden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Zuständig ist diejenige General⸗Kommission, in deren Bezirk das Anerbengut belegen ist. 2) Handelt es sich in den s der §§ 5, 7 und 8 um eine Ansiedlerstelle, so hat die General⸗Kommission vor ihrer Entscheidung die Ansiedelungs⸗Kommission zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten.

Auf das Verfahren und das Kostenwesen bei

3) Die Ersuchen der General⸗Kommission in Gemäßheit

der §§ 2 und 5 sind kostenfrei.

4) Für das Verfahren nach Vorschrift der §§ 7 und 8 wird Bn Fanssnearihm nach Maßgabe der wirklich erwachsenen Kosten erhoben.

.5) Bei dem Verfahren behufs Uebernahme von Erb⸗ abfindungsrenten 20 bis 25) wird die Lelze der Kosten⸗ pauschsätze 2 die bafung von Reallasten 2 Ziffer 1 und

3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungs⸗ achen vom 24. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 395]) in Ansatz gebracht, wobei der Jahreswerth nach den Zinsen der aus⸗ gegebenen Rentenbriefe ist. Für die Vornahme eines Einigungsversuchs 20) wird ein Kostenpauschquantum nach Maßgabe der baaren Auslagen erhoben.

6) Die Kosten des Verfahrens (§8 20 bis 9 werden bür Hälfte vom Anerben, zur anderen Hälfte von den beim hefäpgen betheiligten Miterben, von diesen nach Verhältniß 989 Erbabfindungsrenten, getragen. Erselgt im Falle des 88 eine Eigsguhg nicht oder wird der Antrag auf Ueber⸗

hme der Erbab ndungsrente auf die Rentenbank .

Fermen, oder zurückgewiesen, so trägt der Antragsteller die

““

Die Bestimmungen der Höfegesetze und Landgüter⸗

indnun en finden, undeschabet 58 bgeseze an der §8 11 bis auf Anerbengüter 8 1) keine Anwendung. Die in die

doß und Landgüterrollen eingetragenen Anerbengüter und

1 Vermerke über diese Eintragungen im Grundbuch sind auf

vitrag der im § 2 beeichneien Behörden kostenfrei zu löschen. i der Löschung ist der Eigenthümer zu benachrichtigen.

““ ““

etz tritt, außer in dem Geltungsbereich des

streckung in das unbewe vormals freien Stadt

rovinz Samml.

S.

Der Zeitpunkt des genannten Gesetzes wird

Dur

Anlage I.

Tabelle zum § 21 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten⸗ und Ansiedelungsgütern. Für die Amortisationsperiode von 332⁄112 Jahren.

setzes durch Köni ch Königliche Verordnung 8 Herzogthum Lauenburg eingefuͤhrt

1“

gliche Vermögen, in dem Gebiet der 8 . Frankfurt sowie den vormals Groß⸗ henhcgüich hessischen und Landgräflich hessischen Gebietstheilen der essen⸗Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz⸗ 1), am 1. Oktober 1896 in Kraft. Inkrafttretens im Geltungsbereich liche Verordnung bestimmt. ann dieses Gesetz im Kreise

werden.

6

und beigedrucktem Kön (L. S.)

des 8 eiherr von

Urkundlich unter Unserer lichen Ins Gegeben vn Palais, den 8.

f ürst zu Hoh

enlohe.

Höchstei

iegel.

von Boetticher.

erlepsch. Miquel. art von Schellendorff. Freiherr von Hammerstein. Freiherr von der

Freiherr von Mar d

Bo

genhändigenUnterschrift 8

Juni 1895. Wilhelm.

1“n“

schall. b

Tilgung eines mit 4 % verzinslichen Kapitals von 100 durch eine jährliche Tilgungsrente von 5 ½ %

Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital

nach

treffen von der sodann fälligen V

Tilgungsrente auf

und bleiben vom Kapital

Jahren

Zinsen

Kapital

noch zu tilgen

für eine Tilgungsrente

im Laufe des Jahres

von 10 von 5

von 3

von 1

von 50

8

*

0oSISmEcCodoS

4,00000 3,94000 3,87760 3,81270 3,74521 3,67502 3,60202 3,52610 3,44715 3,36503 3,27963 3,19082 3,09845 3,00239 2,90248 2,79858 2,69053 2,57815 2,46127 2,33973 221331 2,08185 1,94512 1,80293 1,65504 1,50124 1,34129 1,17495 1,00194 0,82202 0,63490 0,44030 0,23791

b Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle Terminen postnumerando zahlbare Tilgungsrente von 5 ½ % in 33 1⁄2 Jahren Ketingt. Da die Rechnung beispielsweise 100 angenommen hat, so drücken ihre Resultate überall Prozente des Kapitals aus.

ist, bleiben von dem Kapital noch.

zu tilgen und bei der Voraussetzung, da

Dies

88

8

h1“ Tabelle zum § 23 Ab

100,00000 98,50000 96,94000 95,31760 93,63030 91,87551 90,05053 88,15255 86.17865 84,12580 81,99083 79,77046 77,46128 75,05973 72,56212 69,96460 67,26318 64,45371 61,53186 58,49313 55,33286 52,04617 48,62802 45,07314 41,37607 37,53111 33,53235 29,37364 25,04859 20,55053 15,87255 11,00745

5,94775 0,68566

Bemerkun wird überhaupt jedes mit 4 % verzinsliche Kapital durch eine, in jährliche

apital ahlt worden 0,68566 %

181,82 179,09 176,25 173,30 170,24 167,05 163,73 160,26 156,69 152,96 149,07 145,04 140,84 136,47 131,93 127,21 122,30 117,19 111,88 106,35 100,61 94,63 88,41 81,95 75,23 68,24 60,97 53,41 45,54 37,36 28,86 20,01 10,81

1,24

gen.

90,91 89,54 88,13 86,65 85,12 83,52 81,86 80,13 78,34 76,48 74,54 72,52 70,42 68,24 65,96 63,60 61,15 58,59 55,94 53,18 50,30 47,31 44,21 40,98 37,61 34,12 30,48 26,70 22,77 18,68 14,43 10,00

5,41

0,62

—- do —- ScSOo ISUmw*Gddo—

54,55 53,73 52,88 51,99 51,08 50,11 49,12 48,08 47,01 45,89 44,72 43,51 42,25 40,94 39,57 38,16 36,69 35,16 33,56 31,91 30,18 28,39 26,52 24,59 22,57 20,47 18,29 16,02 13,66 11,21

8,66

6,00

3,24

0,37

3 dies nach zwei Monaten geschehe, kommen dazu an Zinsen noch 6

0,69023 Mithin sind zu zahlen ist 5.50000 der jährlichen Tilgungsrente, mithin der Betrag für eirca 1 ⅛, abgerundet 2 Monat.

Zur Tilgung des Kapitals sind also 332⁄12 jährliche Rentenzahlungen erforderlich

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effend das Anerb

nrecht bei Re

.

Für die Amortisationsperiode von 35 Jahren.

18,18 17,91 17,63 17,33 17,02 16,70 16,37 16,03 15,67 15,30 14,91 14,50 14,08 13,65 13,19 12,72 12,23 11,72 11,19 10,64 10,06 9,46 8,84 8,20 7,52 6,82 6,10 5,34 4,55 3,74 2,89 2,00 1,08

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von 10

0,00457

05,69023 2G

nten⸗ und Ansiedelungsgütern.

Tilgung eines mit 3 ½ % verzinslichen Kapitals von

100 durch eine jährliche

lentenbankrente von 5 %

Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente

nach

treffen von der sodann fälligen

Rentenbankrente auf

und bleiben vom Kapital

Jahren

Zinsen

Kapital

noch zu tilgen

im Laufe des Jahres

von 10 von 5

von 3

von 1

von 50

*

——OOA— PöSdbdSSo SIeann†eede— S—

numerand

3,50000 3,44750 3,39316 3,33692 3,27872 3,21847 3,15612 3,09158 3,02479 2,95565

2,88410

2,81005 273340 2,65407 2,57196 248698 2,39902 2,30799 2,21377 2,11625 2,01532 1,91085 1,80273 1,69083 1,57501 1,45513 1,33106 1,20265 1,06974 0,93218 078981 0,64245 0,48994 0,33209 0,16871

1,55250 1,60684 1,66308 1,72128 1,78153 1,84388 1,90842 1,97521 2,04435 2,11590 2,18995 2,26660 2,34593 2,42804 2,51302 2,60098 2,69201 2,78623 2,88375 2,98468 3,08915 3,19727 3,30917 3,42499 3,54487 3,66894 3,79735 3,93026 4,06782 4,21019 4,35755 4,51006 4,66791 4,83129

100,00000 98,50000 96,94750 95,34066 93,67758 91,95630 90,17477 88,33089 86,42247 84,44726 82,40291 80,28701 78,09706 75,83046 73,48453 71,05649 68,54347 65,94249 63,25048 60,46425 57,58050 54,59582 51,50667 48,30940 45,00023 41,57524 38,03037 34,36143 30,56408 26,63382 22,56600 18,35581 13,99826 9,48820 4,82029

200,00 197,00 193,90 190,68 187,36 183,91 180,35 176,66 172,84 168,89 164,81 160,57 156,19 151,66 146,97 142,11 137,09 131,88 126,50 120,93 115,16 109,19 103,01 96,62 90,00 83,15 76,06 68,72 61,13 53,27 45,13 36,71 28,00 18,98

9o 2Soe†ere—

9,64

Bemerkungen.

Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird jedes mit 3 ½ % verzinsliche

o zah

re Rentenbankrente von 5 % in rund 35 Jahren getilgt.

19,39 18,74

080S

2 Ses⸗ 1828888

SEESS

8ꝓ 8* 888828

+

—..

H0.90 90.90.90. 0O 0 goEFHAEHʒ 8 90 Sbo dCe 90 SSzssussEnesss2s88½8

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