ortschritte des Eisenbahn⸗
bplatt des Vereins, das Organ für die eit zu
“ in technischer Beziehung, und weiter durch die von Zeit sich wiederholenden Ausschreibungen von Fee im freße von 30 000 ℳ für hervorragende Erfindungen und Verbesserungen in den baulichen und mechanischen Einrichtungen der Eisenbahnen, an den Betriebsmitteln und deren Unterhaltung, endlich für wichtige schriftstellerische Leistungen. Die gesammte Entwickelung der euro⸗ 5 ischen Eisenbahntechnik ist durch alle hier erwähnten Einrichtungen, urch die anregende, helfende und unterstützende Thätigkeit des Vereins mächtig gefördert worden; dem Verein ist es vor allem zu danken, daß die Eisenbahnen des Vereins in ihrem Bau und Betriebe in keinem anderen Lande übertroffen werden.
Durch die Verständigung über den einheitlichen Bau der Bahnen und der Betriebsmittel ist es dem Verein möglich geworden, eine weitere wichtige Einrichtung durchzuführen, das von ihm geschaffene „Uebereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung“. Die in demselben ausgesprochenen Grundsätze werden für absehbare Zeit maßgebend bleiben, foweit eine Wagenbenutzung unter Eisenbahnen stattfindet. Sie lassen sich in Kürze dahin IEsawezenfalen:
1) Der Wagen soll mit ausreichender Ladung ungehindert auf die fremde Verwaltung über⸗ und bis zur Bestimmungsstation durchgehen.
2) Die Rückbeladung des fremden Wagens ist im weitesten Um⸗ fange zu erleichtern, event. ist der leere Wagen auf dem Wege des Hinauss zur Heimath zu senden.
) Für die Benutzung des fremden Wagens ist Zeit⸗ und Lauf⸗ miethe, bei verspäteter Rückgabe Verzögerungsgebühr, bei ungerecht⸗ fertigtem Gebrauch Konventionalstrafe zu entrichten.
1) Die Bedingungen für die Uebergangsfähigkeit, insbesondere den technischen Zustand der Wagen, 7gg einheitlich festzusetzen.
5) Für die Verluste und Beschädigungen an fremden Wagen ist die benutzende Verwaltung in der Regel verantwortlich. Geringere Schäden bis zu einer bestimmten Höhe bleiben außer Ansatz.
Das Vereins⸗Wagen⸗Uebereinkommen bildet heute die Grund⸗ lage des mitteleuropäischen Wagenverkehrs. Nicht allein die kleineren im Vereinsgebiete belegenen Bahnen, die im übrigen den Vereins⸗ einrichtungen fernstehen, nehmen zumeist durch Vermittelung der an⸗ schließenden Vereinsbahn an dem ungehinderten Wagenübergang nach den Grundsätzen des Vereinsrechts theil, sondern auch große ausländische Verwaltungen haben das Vereins⸗Wagen⸗Uebereinkommen zum theil formell für ihre Beziehungen zu den Vereinsverwaltungen angenommen, um theil die materiellen Grundlagen ihres Wagenverkehrs aus dem⸗ sihe entliehen. Im Osten die serbischen, bulgarischen und orientalischen, m Norden die dänischen, schwedischen und norwegischen, im Süden die schweizerischen Bahnen verfahren nach dem Vereins⸗Wagen⸗Ueber⸗ einkommen. Für den Verkehr mit den italienischen Bahnen besteht zwar ein besonderes Wagen⸗Regulativ, das indeß sachlich und dem Wortlaut nach im wesentlichen mit den Vereinsbestimmungen über⸗ einstimmt. Der Wagenverkehr mit den belgischen Nichtvereinsbahnen und den französischen Bahnen ist durch das internationale Reglement Pregelt, welches in seinen wesentlichen Bestimmungen auf dem
ereins⸗Uebereinkommen aufgebaut ist und bei dessen Festsetzung der Verein mitgewirkt hat. Derselbe hat endlich auch bei der Feststellung der sogenannten „Berner technischen Einheit im Eisenbahnwesen“, d. h. der staatlichen Normen für den ungehinderten Uebergang der Betriebsmittel, thätigen Antheil genommen.
Wir kommen nunmehr zu den Erfolgen des Vereins auf wirth⸗ schaftlichem und rechtlichem Gebiete. Seine großartigste Leistung ist hier der Erlaß des Vereins⸗Betriebs⸗Reglements, dessen erste Anfänge bis in die Gründungsjahre des Vereins zurückreichen. In den vier⸗ ziger Jahren unseres Jahrhunderts kannte man nirgends ein Eisen⸗ bahn⸗Frachtrecht. Im Gebiete des Deutschen Bundes bestand kein gemeinsames Frachtrecht, die geltenden frachtrechtlichen Bestim⸗ mungen waren theils die des gemeinen Rechts, theils die in einzelnen Staaten erlassenen landesgesetzlichen. Von dem Verein wurde richtig erkannt, welch schwere Mißstände dies für den Verkehr zur Folge hatte. Da es damals außerhalb der Möglichkeit lag, im gesetzgeberischen Wege einzugreifen, so blieb den Bahnen nur übrig, emeinsame Bestimmungen auszuarbeiten, die die Grundlage der in en einzelnen Falle abzuschließenden Transportverträge bildeten. Diese Bestimmungen sind vereinigt in den sogenannten Vereins⸗Reglements für den Personen⸗, Gepäck⸗ u. s. w. Verkehr und für den Güter⸗Verkehr. Diese Reglements hatten damals lediglich die Bedeutung von Privat⸗ übereinkommen zwischen den Bahnen und den Verfrachtern. Sie erwiesen sich aber als so zweckmäßig, sie zeigten ein im all⸗ gemeinen so richtiges Verständniß für die Bedürfnisse des Verkehrs und die Leistungsfähigkeit der Transportanstalten, daß z. B. 8 en für seine Staatsbahnen die Vereins⸗Reglements ohne wesentliche Aenderungen einführte. So blieb die Sache bis gegen Ende der fünfziger Jahre. Als im Jahre 1858 die Ergebnisse der Nürnberger Konferenzen über die Berathung eines Allgemeinen Deutschen Handels⸗ gesetzbuchs bekannt wurden, zeigte sich sogleich, daß diese auf die eigen⸗ artige Stellung der Eisenbahnen beim Frachtgeschäft nicht genügend Rücksicht genommen hatten, daß insbesondere die gewissermaßen ge⸗ wohnheitsrechtliche Entwickelung des Eisenbahn⸗Frachtrechts unter
ührung des Vereins Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen von der kürnberger Konferenz nicht gebührend beachtet war. Die Triester General⸗Versammlung des Vereins (1858) hielt es für geboten, hier ein⸗ ugreifen. Es wurde von einer besonderen Kommission eine Denk⸗ wceit ausgearbeitet und den Regierungen der deutschen Bundesstaaten überreicht, die in vorzüglicher Begründung auf die mancherlei Bedenken gegen die Nürnberger Beschlüsse binwies und ins Einzelne gehende, auf der bisherigen Erfahrung fußende Vorschläge über Erlaß besonderer — für das Frachtgeschäft der Eisenbahnen machte. Diese
wurden in der dritten Lesung des Handelsgesetzbuchs fast unverändert z und bilden 89 noch den zweiten Abschnitt von Buch IV. V des Handelsge bhacs.
Hiermit hatte die sozusagen rechtsbildende Thätigkeit des⸗Vereins einen ersten glänzenden und dauernden Erfolg erzielt. Als dann die deutsche R. für alle deutschen Eisenbahnen den Erlaß gleicher B ins Auge faßte, wurden von der Regierung des 2. Reichs zunächst die Reglements des Ver⸗ 8 faßt unverändert als nuamehrige Deutsche Betriebs⸗Reglements verkündigt.
Je mehr demnächst der staatliche Einfluß erstarkte — nach dem internationalen Ueber über den Lee eeas. vom 14. Oktober 1890 sowohl als nach der heutigen Verkehrsordnun
nd nur noch ergänzende Vorschriften sig, Abweichungen au ann nicht, wenn sie dem Publikum she — desto schwoͤcher machte sich naturgemäß die Thätigkeit des Vereine in den rechtlichen Beziehungen zu dem Publikum geltend. Er 109 sich mehr und mehr darauf zurück, die Rechtsverhältnisse der Bahnen untereinander aus dem Personen⸗ und Güterverkehr weiter auszubilden und insbesondere ür eine dem kaufmännischen Wesen der Eisenbahnen entsprechende chleunige Abwickelung der Erstattungs⸗ und Entschädigungsansprüche m Interesse des Publikums zu sorgen. .
Aber auch diese eingeschränktere Thätigkeit des Vereins ist von maßgeblicher Bedeutung für die Fortentwickelung des Eisenbahnrechts geblieben, nicht nur im Verein selbst, sondern auch in den Beziehungen mit den Nachbarländern des Vereins. Die Tarife, Reglements und Uebereinkommen des mitteleuropäischen Eisenbahnverkehrs beruhen — außer auf der gesetzlichen Grundlage des internationalen Ueber⸗ einkommens — zum großen Theil auf dem Vereins⸗Betriebsreglement und dem Uebereinkommen hierzu. Die 1896 er Vereinsversammlung wird eine Vorlage beschäftigen, nach welcher die zufätzlichen Bestim⸗ mungen zum internationalen Uebereinkommen für alle Verbandstarife der dem Uebereinkommen unterliegenden Länder einheitlich geregelt werden sollen; der Verein als der einflußreichste Theil des Gesammt⸗ gebiets soll mit der einheitlichen Redaktion vorangehen.
Es würde zu weit führen, alle Einrichtungen zu erörtern, welche der Verein auf diesem Gebiet getroffen hat. Nur die Thätigkeit des Vereins in Bezug auf den Personenverkehr möge noch besonders hervor⸗ gehoben werden. Hier hat sich der Verein große Verdienste um das reisende Publikum erworben durch die einheitliche Gestaltung der Fahr⸗ pläne, durch die Einführung einer einheitlichen Eisenbahnzeit und durch die Einrichtung der zusammenstellbaren Fahrscheinhefte. Zahlen pflegen
zu beweisen, und es sei deshalb gestattet, hier noch einige Daten über den Vereins⸗Reiseverkehr folgen zu lassen: —
Am 1. Mai 1896 waren außer der Mehrzahl der Vereinsbahnen noch 7 belgische, 35 schweizerische, 3 dänische, 66 schwedische, 2 nor⸗ wegische und 1 bosnisch⸗herzegowinische Bahn an dem Vereins⸗Reise⸗ I“ betheiligt. Zur V Senng des reisenden Publikums standen an dem genannten Tage 3384 Fahrscheine und 887 sogenannte Ver⸗ bindunsestrecken. Die Möglichkeit der Beschaffung von Fahrschein⸗ heften ist durch die in 77 größeren Städten Mittel⸗Europas ein⸗ gerichteten Ausgabestellen Fehehen. G
Im übrigen ist der Verein unablässig bemüht gewesen, die Vor⸗ schriften über den Vereins⸗Reiseverkehr immer weiter auszubauen und allen berechtigten Wünschen des reisenden Publikums Rechnung zu tragen. In letzterer Beziehung ist insbesondere darauf zu ver⸗ weisen, daß im Laufe der Jahre eine ganze Reihe von ursprünglich für erforderlich gehaltenen erschwerenden Bestimmungen fallen gelassen wurden, so die Beschränkung, daß die doppelt zu befahrenden Strecken nicht über ein Viertel der Entfernung der ganzen Rundreise aus⸗ machen durften, ferner daß Fahrscheine I. und III., sowie solche I., II. und III. Wagenklasse in ein und dasselbe Heft nicht aufgenommen werden durften, u. s. w.
Soweit bisher statistische Aufzeichnungen über die Ergebnisse des Vereins⸗Reiseverkehrs vorliegen, ist denselben Folgendes zu ent⸗ nehmen:
Es betrug im Jahre 1894 die Tariflänge der an dem Vereins⸗ Reiseverkehr theilnehmenden Bahnen 86 653 km. Insgesammt wurden 670 806 Hefte zusammengestellt, von denen 200 586 Stück auf eine Entfernung von 701 — 1000 km, 67 460 Stück auf mehr als 2000 km lauteten. In diesen Heften waren 9 549 876 Fahrscheine im Gesammtwerthe von 32 858 250 ℳ enthalten. Die stärkste Ein⸗ nahme entfiel auf den Juli mit 6 602 336 ℳ, die schwächste auf den Januar mit 1 051 793 ℳ
Wir haben in Vorstehendem die Thätigkeit des Vereins in dem verflossenen halben Säkulum auf den das geinetne Interesse er⸗ weckenden Gebieten des Eisenbahnwesens gewürdigt. Aus kleinen An⸗ fängen, mit beschecbenen Mitteln, mit weiser maßvoller Zurückhaltung hat dieser älteste Eisenbahnverein der Welt überall da, wo er die Hern⸗ anlegte, Großes, Bleibendes geschaffen. Wahrhaft einträchtig
aben die in ihm vereinigten Eisenbahnverwaltungen in edlem Wett⸗
eifer zusammen gearbeitet, um den an die Spitze ihrer Satzungen ge⸗ stellten Zweck des Vereins wahr zu machen, „das eigene Interesse und dasjenige des Publikums zu fördern“.
Die uns vorliegende Festschrift, der wir die obigen Darlegungen entnahmen, bildet einen Prachtband, dessen splendide, in der Nauck'schen Buchdruckerei in Berlin 8e. typographische Ausstattung ein glänzendes Zeugniß von dem hohen Stande der heutigen Buchdrucker⸗ kunst ablegt. Erhöht wird der künstlerische Werth des Werks durch die beigegebenen 48 Bildnisse hervorragender, theils verstorbener, theils aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Eisenbahnfachleute, welche den Bestrebungen des Vereins ein besonderes Interesse ge⸗ widmet und sich um seine Entwickelung und die Ausbildung der Ver⸗ einseinrichtungen verdient gemacht haben. Die Bildnisse selbst sind unter Benutzung von Clichs der Firma Meysenbach, Riffarth u. Co. in Schöneberg bei Berlin hergestellt, während der Pracht inband Erzeugniß des Hofbuchbinders Fritzsche in Leipzig ist.
Statistik und Volkswirthschaft.
12 u1““ Ueber die Entwickelung der kleingewerblichen 8 Verhältnisse in Oesterreich. 1
In den von Professor Conrad in Halle herausgegebenen Jahr⸗ büchern für Nationalökonomie und Statistik (Dritte Folge, elfter Band, sechstes Heft) ist ein Aufsatz: „Das österreichische Gewerbe⸗ recht und seine bevorstehende Reform“ von Dr. Rudolf Kobatsch in Wien veröffentlicht, in welchem ein sehr beachtenswerthes thatsächliches Material über die Entwickelung der kleingewerblichen Verhältnisse in Oesterreich während der letzten vierzig Jahre, namentlich in Rücksicht auf die Wirkung der einschneidenden Gesetzgebungsakte von 1859 und 1883, zusammengetragen ist. In Nachstehendem soll einiges auch für deutsche Verhältnisse Interessante daraus mitgetheilt werden.
Nach des Verfassers einleitend geäußerter Ansicht lehrt die Ge⸗ schichte des österreichischen Kleingewerbes, daß die gesammte österreichische Gewerbegesetzgebung seit 1859 die moderne Entwickelung der Pro⸗ duktions⸗ und Verkehrsverhältnisse weder hat sonderlich fördern, noch auch irgendwie wirklich aufhalten können, daß also die Handwerker wohl mit Unrecht immer wieder eine Besserung ihrer Lage haupt⸗ sächlich von Abänderungen der Gesetze erhoffen, ohne den sörbemben Einfluß des Prinzips der Selbsthilfe anzuerkennen und hinreichend praktisch zu erproben. „Sowohl die einsichtigen beeex sae. und ihre Führer, als auch die gewerbefreundlich gesinnten Männer anderer Par⸗
teien“ — so führt der Verfasser weiter aus — „wissen sehr gut, daß
8997 der höheren technischen und kommerziellen Bildung die Orga⸗ nisation des Handwerts in irgend einer lebenskräftigen Form derzeit vielleicht noch die einzige Möglichkeit seiner Rettung darbietet.“ Es bedürfe — fügt er 899 hinzu — hauptsächlich zweier Dinge: „erhöhter Bildung und lebendiger Kooperation“. Daß dies jetzt in Oesterreich eingesehen werde, dafür lägen erfreuliche Anzeichen vor; denn nachdem fruͤher das gewerbliche Schulwesen unterstützt und ausgebildet worden sei, solle nunmehr das Kleingewerbe unmittelbar in seiner Produktion gefördert werden, und erfreuten sich namentlich die gewerblichen Genossenschaften aufmerksamer Pflege, um die in ihnen schlummernde assoziative Kraft“ zu wecken und zu bethätigen. Anzuerkennen sei es auch, 5 unter der Aegide des „Vereins für Sozialpolitik“ au in Oester⸗ reich sich Männer gefunden hätten, welche die Erforschung der thatsächlichen Verhältnisse im Handwerk sich zur Aufgabe machten. Hrace damit laufe die Reform der österreichischen Reichs⸗
ewerbestatistik, welche bisher gerade über die kleingewerblichen Fragen fast gar keinen tieferen Aufschluß gegeben habe. Schon die für den Sommer 1897 geplante, der sachkundigen Leitung Mataja's und anderer namhafter Statistiker anvertraute Aufnahme werde in erster Linie Kleingewerbe und Hausindustrie berücksichtigen. Falls dieses 86 angelegte Werk zu stande komme, könnten wir mit berechtigter Hoffnung auf schöne und wichtige Erfolge zählen. So einig nämlich auch die ganze Welt über den Niedergang vieler klein⸗ gewerblicher Branchen sei, so sehr gingen schon über die Ursachen dieses Herabsinkens und noch mehr über etwaige Mittel und Wege zur Abhilfe die Meinungen auseinander.
Dies vorausgeschickt, sei nunmehr zunächst eine interessante Er⸗ scheinung erwähnt, auf welche der Verfasser auf dem Gebiet des Bau⸗ gewerbes in Wien aufmerksam macht. ährend die Gewerbeordnung von 1859 den Gewerbebetrieb grundsätzlich freigab, d. h. von einem besonderen Zefeehe schrig und einer behördlichen Te. unabhängig machte, blieb u. a. für das Baugewerbe Befähigungs⸗ nachweis, Prüfungszwan und Konzessionspflichtigkeit bestehen. Nach⸗ stehende Uebersicht betrifft nur solche nicht freigegebene Gewerbe:
Es gab in Wien: 1852 1859 1860 1881 1890 1131ö1415141“ 33 116 110 I11311““ 39 46 112 110 Kunst⸗ und Musikalienhändler . 15. 18 20 45 41 1111uu““ 58 75 „Bauunternehmer“ (nicht kon⸗ 295 436
Fvonbr 1“ — 132 Rauchfangkehrer.. . . 34 34 38 66 69 1X1X“* 22 27
Ist es schon an sich bemerkenswerth, wie diese nicht der Gewerbefreiheit theilhaftig gewordenen Gewerbe sich trotzdem seit den fünfziger Jahren zum theil stark vermehrt haben, so ist die Entwickelung im Baugewerbe, in welchem besonders scharfe gesetzliche Bestimmungen einer mißbräuchlichen Ausübung nach wie vor vorbeugen sollten, und namentlich die Entwickelung des unkonzessionierten „Bauunternehmer⸗ thums“ ganz besonders von Interesse. „Gerade dieses Beispiel
—
dem Baugewerbe“ — bemerkt der Verfasser — zeigt so recht deutli wie wenig gegen die Auswüchse des Kapitals und gegen den kapita⸗ listischen Betrieb im Großen oder nach kommerziellen Gesichtz. punkten der bloße Nachweis der Befähigung und der Prüfungszwang enützt haben! Sogar das Konzessionssystem, welches heutzutage d andwerker in 1 Branchen des Handels eingeführt wisse wollen, hat sich als ohnmächtig erwiesen.“ Aber auch der Befähigungsnachweis, wie ihn die Gewerbenobvelle von 1883 für die Masse der V betriebenen Gewerbe wieder eingeführt hat, ist nach des Verfassers Beobachtungen ohne die erwünschte Wirkung geblieben. „Nach einer Seite hin⸗ — schreibt er — „besetzt zusehends der Fabrikbetrieb das Gebiet gewerh⸗ licher Produktion, auf der andern Seite macht das Verlagsystem die unkontrolierbare, nicht organisierte Heimarbeij gewaltige Fortschritte. Sogar im Kunstgewerbe hat bereits der Verlag, die Abgabe der Arbeiten an Hausindustrielle, in viel stärkerem Maße zugenommen, als gewöhnlich angenommen wird. Nur in d Gewerben, welche sich mit der Erzeugung und dem Verschleiß der Feichtigsten Nahrungs⸗ und Ferrgerret befassen, dann in 2* Verkehrsgewerben erhält sich, wenigstens in Oesterreich, noch immer der kleine, der handwerksmäßige Betrieb. Die Verhältnisse aber haben sich ohne jede merkliche Einwirkung des Befähigungsnachweiset erhalten und gestaltet.“ Der Versaßser theilt zur Veranschaulichung dieser Entwickelung unter anderen folgende Zahlen mit: In Wien waren vorhanden 1860 1865 1870 1880 1890 Händler mit Herrenkleidern. 2. 651 Händler mit Damenkleidern 170 155 174 und Putzsachen. . . . . 3 13 3 3281 3175 3108 2716 3181 120 240 196
Kleidermacher .. “ Kleidermacherinnen . . . . 87 76
Die Mehrzahl der Schneider — das ist bei diesen Zahlen nicht zu vergessen — hat aber kein eigenes Kundengeschäft mehr, sondern arbeitet in der Regel nur für solche Unternehmer, welche das Geschäsft im Großen betreiben.
Von Interesse sind auch noch nachstehende Zahlen der Wiener Gewerbestatistik.
Es waren in Wien vorhanden:
1852 1859 163
1870 1881 1883 1890
292* 8 331 171* 213 101* 33 285 417 176 173
. 101
255 604
B 2 Fbate 88. uchen⸗ ꝛc. Bäcker leischer leischselcher ... arbiere Friseure und Per⸗ rückenmacher.. Dabei betrug die in Betracht kom-⸗ 1“ “ rung Wiens 444 966 496 414 615 760 715 257 736 773 811 266 Völlig unberührt blieb von der Gewerbenovelle von 1883 das Wiener Schuhmachergewerbe, wie folgende Zahlen lehren: 6“ Schehrs. bft Se rwerbsteuer rwerbsteuer Betriebe auf ! Betrieb Betriebe auf 1 Betric 2325 90 00 2951 3106 3114 2948 2815 2634 2551 2492 1P66 Es wird seitens der Handwerker in Oesterreich häufig behauptet, daß die Wirkung des Befähigungsnachweises seit 1883 wesentlich ab⸗ geschwächt werde gv. die behördliche Dispensationsbefugniß, von welcher im Uebermaß Gebrauch gemacht werde. Daß dieser Vorwuff nicht zutrifft, erweist der Verfasser durch folgende Zahlen. Im vierten Quartal 1895 sind in Nieder⸗Oesterreich Gewerbe⸗ scheine für handwerksmäßige Betriebe ausgestellt worden: gegen Erbringung des vollen Befähigungsnachweises 84,6 %, unter den erleichterten Bedingungen für Frauen 7,8 %, auf Zeugnisse gewerblicher Unterrichtsanstalten gegen Dispensation vom Lehrzeugniß. “ im Falle des Uebertritts zu einem verwandten
ö661616691 Der Verfasser schließt den vorliegenden Theil seiner Arbeit mit folgenden Worten: „Die Frage der nächsten Zukunft des Handwerkz wird also in der Schule und in den Genossenschaften entschieden werden. Der Weg durch die Schule führt allerdings häufig nicht zum Handwerk zurück, sondern zum Kunstgewerbe — oder in die Fabrik, während der Weg durch die Genossenschaften, richtig verfolgt, die kleinen Erzeuger zur Korporativ⸗Vereinigung, zur Vergesellschaftung der Produktion bringt. Ein drittes ist aber nicht denkbar. In der weiteren Zukunft werden die Kleingewerbetreibenden — und dies ist der Weisbeit letzter Schluß — vortrefflich geschulte Mitarbeiter der fast ausschließlich im großen betriebenen Unternehmungen entweder auf eigene oder auf fremde Rechnung seinu. 11“ G
Literatur. 8
König Albert und Prinz Georg von Sachsen⸗ die ersten General⸗Feldmarschälle aus dem Königshause Wettin. Zw militärische Lebensgeschichten für das deutsche Heer und die männliche Jugend von Max Dittrich. Mit zwei Bildern. Minden i. W, Verlag von J. C. C. Bruns. Preis 1 ℳ — Die militärischen Jubelfeste der beiden fürstlichen Heerführer gaben den Anlaß zur Ab⸗ fassung dieser Lebensbilder. Sie dürften im Heere wie bei der männ⸗ lichen Jugend eine freundliche Aufnahme finden und dazu beitragen, daß jedem deutschen Jüngling und Soldaten auf seinem Lebenswege die Tugenden der Pflichttreue und Vaterlandsliebe als Leitsterne voran⸗ leuchten, welche auch die beiden erlauchten Wettiner zu Sieg und Ruhm geführt haben. 1 Nüs — Die unter dem Titel Werzeerben; des Erblasser unter Lebenden bei der Erbtheilung’ von dem Amtszrichte Otto Herold⸗Markneukirchen im zweiten Heft des sechsten Vaad⸗ des Sächsischen Archivs für bürgerliches Recht und Proet⸗ veröfan⸗ lichte, seiner Zeit an dieser Stelle erwähnte Abhandlung ist in Roßberg'schen Hof⸗Buchhandlung zu Leipzig auch als Sonderausga
erschienen. ch2 Die Hefte 3 bis 5 des VI. Bandes des „Sächjischen Archivs für bürgerliches Recht und Prozeß“ herausgezant von S. Hoffmann, Reichsgerichts⸗Rath, R. von ommertand Ober⸗Landesgerichts⸗Rath in Dresden, und Dr. F. Wulfert, Uand⸗ erichts⸗Rath in Dresden (Verlag der Roßberg'schen Hef Hach 9 g lung in Leipzig), enthalten neben einer großen Zahl von Entschei Fa2 des Reichsgerschte und sächsischer Gerichte mit ausführlicher Beg 89 dung vier umfangreiche Abhandlungen: „Unsere Juristensprache,, Dr. W. Gensel, Geheimem Justiz⸗Rath und vortragendem 1 v. Königlich sächsischen Ministerium der Justiz (auch als Separatabing erschienen), „Die Vorschriften des Entwurfs eines Einfühe 4 gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“, dargestellt von 88 8 in Flch Aron in Straßburg i. E., „Die Selbstverständlich üa ntig⸗ Rechte“ von Assessor Dr. Hagen in Pegau, und „Ueber die Zuftg gu keit des Vollstreckungsgerichts für die Ertheilung des Armenre orbe Auslegung von 39 „9. G. §8 109 und 110˙ von Landrichter Dr.
in Leipzig. **) Diese Zahlen gelten für 1871.
145 190
“ F1“ 111“”
OSES9SUn 0 88 d&SᷣOND
82
1. 3. Aufgebote, 3.
zum Deutschen
No 150.
ersuchungs⸗Sachen. vngerac Lustestungen “
Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
a.
Oeffentlicher Anzeiger.
Dritte Beilage Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 25. Juni
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.
1896.
6. Kommandit⸗Gesells haften au Aktien u. Aktien⸗Gesellse 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenscha “
2)) Untersuchungs⸗Sachen.
[20301] n.
Der Agent, frühere Heizer Carl August Ferdinand rz, geboren am 24. September 1872 zu Berlin, und der Kutscher Carl Wohlan, geboren am 2. März 1871 zu Schönfeld, Kreis Preußisch⸗Holland, sind durch rechtskräftiges Urtheil des Schwurgerichts bei dem Landgericht II zu Berlin vom 1. Februar 1896 wegen gemeinschaftlichen Mordes und Raubes, be⸗ gangen zu Teltom in der Nacht zum 2. Dezember 1895 an dem Rentenempfänger Gottlieb Schulze daselbst, zum Tode und Verlust der bür erlichen “ verurtheilt worden. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 16. Juni 1896 ist bestimmt worden, daß der Gerechtigkeit freier Lauf zu lassen sei. Dem⸗ emäß ist das Todesurtheil heute früh durch Ent⸗ auptung der Verurtheilten im Hof des Straf⸗ beangnises zu Plötzensee vollstreckt worden.
Berlin, den 25. Juni 1896.
Der Erste Staatsanwalt am Landgericht II. Lademann.
[20222] Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Arbeitsmann Carl Friedrich Wil⸗ helm Dorn, am 18. November 1824 zu Koselitz, Kreis Liegnitz, geboren, in den Akten D. 6. 66 I (D. 213. 66 wegen wiederholten theils schweren, theils einfachen Diebstahls im Rückfalle unter dem 2. Dezember 1866 von dem früheren Königlichen Stadtgericht, Abtheilung für Unterfuchungsfachen, Deputation I für Schwurgerichtssachen erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. 8 Berlin, den 17. Juni 1896. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.
20221]
— In der Strafsache gegen den Theater⸗Unternehmer Max Mauthner, am 7. März 1861 zu Wien ge⸗ boren, früher zu Berlin, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 3. Strafkammer des Königlichen Landgerichts I hierselbst auf den 5. Aungust 1896, Mittags 11 ½ Uhr, anberaumt.
Da der Aufenthaltsort des genannten Mauthner nicht zu ermitteln ist, wird ersucht, über den der⸗ zeitigen Aufenthalt des Mauthner Mittbheilung zu den Akten J. III. E. 1129. 94 gelangen zu lassen.
Berlin, den 20. Juni 1896.
Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I.
[20330] Verfügung.
Nr. 533. Nachdem der Angeschuldigte Küfer Johann Jakob Schnepf von Nußloch am 17. Juni dahier eingeliefert worden, wird die diesseits verfügte Ver⸗ mögensbeschlagnahme vom 9. Juni 1896, Nr. 490. aufgehoben. u“
Mannheim, 18. Juni 1896.
Der Untersuchungsrichte . beim Gr. Bad. Landgericht Mannheim: Winterer. 8
2) Aufgebote, Zustelungen und dergl.
81 In Sachen der Erben des Höhlenführers Heinrich Becker zu Rübeland, als: 1) dessen Wittwe, Minna, geb. Möser, daselbst, 2) der Ehefrau des früheren Mühlenbesitzers Volkmann, Louise, geb. Becker, daselbst, 3) der Ehefrau des Oekonomen Köhler, Marie, geb. Becker, zu Elbingrode, 4) der Geschwister Otto und Julius Volkmann zu Rübeland, vertreten durch den Rechtsanwalt Kuntzen hier, Kläger, segen den Hotelbesitzer Robert König zu Rübe⸗ and, Beklagten, wegen Forderung, wird zur nochmaligen Awangsder steigerung der nachstehend be⸗ 1 neten, für Kläger beschlagnahmten Grund⸗
tücke, als:
1) des Gasthofs zum goldenen Löwen No. ass. 6 zu Rübeland nebst Zubehör, insbesondere Hof und Baustelle zu 6,67a Nr. 22, 0,88 a von der Hof⸗ und Baustelle No. ass. 28 und der dazu gehörigen Kruggerechtigkeit,
2) des Wohnhauses No. ass. 8 daselbst (depen- dance zu 1) nebst Zubehör,
3) des Gartens Nr. 134 im Orte zu 7,08 a
4) des Plans Nr. 846 a. b. auf dem Hüttenfelde zu 1 ha 62,60 a,
) des Plans Nr. 911 hinter dem Kaltenthale
1 zu 1 ha 1,31 a, Lermin auf den 14. Juli, 1896, Nachmittags
Uühr, in dem König’schen Gasthofe zum
goldenen Löwen in Rübeland angesetzt.
Blankenburg, den 18. Juni 1896.
8 Herzogliches Amtsgericht. “ H. Sommer.
g; Sachen, das Schuldenwesen des Bauunter⸗ behmers Hermann Lutze zu Blankenburg betr., wird Veesaf 8. gnn 1896, Morgens 10 b 888 n zur Zwangsversteigerung nachstehen verzeichneter Grundstücke, ls: “ Loh des Wohnhauses No. ass. 392 — Oel⸗ und 5 mühle hieselbst, eingetragen Band III Blatt 988 ANankenburger Grundbuchs, z 22726 a die Feleönisse von Nr. 568 a. b. c., 4) 31 06 ,0m He delberge von Nr. 569, 06 a = 1 Mrg. 29 Rth. am Klapperkopfe
N 8 6 dafelä eingetragen Band VI Blatt 442
5) 32,73 a daselbst von Nr. 612 c. — Band VIII Blatt 1344 daselbst —, eigerce 6) 9,13 a des früher Bock'schen Gartens — ein⸗ getragen Band IX Seite 196 daselbst —, auf Antrag des Konkursverwalters wieder auf⸗
gehoben. Blankenburg, 19. Juni 1896. 8 Herzogliches Amtsgericht. 8 H. Sommer 8
1.80n. 9,,, b,
In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der Friedrich Niedorf'schen Büdnerei Nr. 2 zu Paetow⸗ Steegen ist zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin hierselbst auf Dienstag, den 30. Juni 1896, Vormittags 11 Uhr, bestimmt. er Theilungsplan und die “ des Sequesters werden vom 23. Juni 1896 an zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichts⸗ schreiberei niedergelegt sein.
Hagenow, den 20. Juni 1896. Großherzogl. Meckl.⸗Schw. Amtsgericht.
[20291]
In der Zwangsvollstreckungssache des Kaufmanns Karl Voigt in Hohegeiß, zugleich in Generalvoll⸗ macht der Ehefrau des Oberförsters Lowes, Emilie, geb. Voigt, in Langelsheim, und des Rechtsanwalts und Notars Wilhelm Voigt in Berlin, Kläger, wider
1) die Wittwe des Böttchers Wilhelm Börger,
geb. Busse,
2) den Hüttenarbeiter Wilhelm Börger und .3) die Dienstmagd Auguste Börger, sämmtlich in Hohegeiß, Beklagte, wegen Forderung, werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Ver⸗ meidung des Ausschlusses hier anzumelden. Zur Erklä⸗ rung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 18. Juli d. Js., Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Bethei⸗ ligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden.
Walkenried, den 16. Juni 1896.
KSKerzogliches Amtsgericht.
Voges.
[20260] Aufgebot.
Die Ehefrau des Maschinisten Hensel, Martha, geb. Brandt, zu Lehe, hat das Aufgebot des ihr an⸗ geblich durch Diebstahl abhanden gekommenen Spar⸗ kassenbuches Nr. 3010 über eine Einlage von 2200 ℳ der Sparkasse zu Osten beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 15. Jannar 1897, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗
zeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine
seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde
erfolgen wird. 8
Osten, den 15. Juni 1896. Königliches Amtsgericht. II. [79011] Aufgebot. v“ Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse der Stadt Prenzlau Nr. 268 über 190 Mark, ausge⸗ fertigt am 18. August 1892 für den Arbeiter Wilhelm Fiering, jetzt zu Bremen, damals zu Prenzlau, soll, da es angeblich verloren gegangen, auf Antrag des gedachten Gläubigers zum Zwecke der Anfertigung eines neuen Buchs für kraftlos er⸗ klärt werden. Wir fordern deshalb den Inhaber dieses Buchs auf, spätestens in dem auf den 13. Oktober 1896 um 9 Uhr anberaumten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gericht, Abtheilung III, Zimmer Nr. 4, seine Ansprüche an⸗ zumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgt. 8 Prenzlau, den 17. März 1896595. Koönigliches Amtsgericht.
8 18
[20259] Aufgebot. 1
Die Wittwe Marie Catharine Caroline Dreyer, eb. Grot, sowie die Eheleute Jakob Koberg und
aria Friederike Auguste, geb. Dreyer, zu Lindau⸗ mühlenholz haben das Aufgebot des verloren ge⸗ gangenen Kontrakts vom 11. April 1868, aus welchem im Grundbuch von Scheggerott Band I Blatt 4 88 die Antragstellerinnen, Wittwe Dreyer und Ehe⸗ rau Koberg, 2520 ℳ resp. 2160 ℳ zu 4 % als Abfindung bypotbekarisch eingetragen sind, beantragt. Der Inhaber des voehege chneten Kontrakts wird aufgefordert, seine Rechte spätestens bis zum Auf⸗ gebotstermin am 13. Oktober 1896, Vormittags 10 Uhr, anzumelden und den Kontrakt vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden wird.
Kappeln, den 18. Juni 1896. j
Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.
[20288] Oeffentliche Ladung. In der Grundsteuermutterrolle der Gemeinde
88 Berg sind unter Artikel Nr. 592 als gae.
der Grundstücke Flur 13 Nr. 479/192, 480/192 und 481/192 verzeichnet: Mathias Trimborn und Ge⸗ nossen zu Krälingen. Das Eigenthum an diesen Parzellen hat der Ackerer Mathias Zimmermann zu Krälingen beansprucht. Die dem Wohnort und Auf⸗ enthaltsort nach unbekannten vetafer etger Eigen⸗ thümer bezw. deren Erben und Rechtsnachfolger werden hierdurch öffentlich geladen, am 1. Sep⸗ tember 1896, Vormittags 10 uUu
r, im Ge⸗ scheftsheul des Königlichen Amtsgerichts, Abthei⸗ ung III, Zimmer Nr. 6, vor dem Oberthor, ihre etwaigen Ansprüche unter 1 erforderlichen Urkunden anzumelden. Wird in dem anberaumten Termin ein Anspruch nicht angemeldet, so erfolgt
g
Albertshausen das Verschollenheitsverfahren
die Eintragung des obengenannten Mathias Zimmer⸗
mann als Eigenthümer im Grundbuche. Ausgefertigt zum Zwecke der öffentlichen Zustellung. Ahrweiler, den 19. Juni 1896.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts: (L. S.) Wollschlaeger, Aktuar.
[20287) Oeffentliche Labdung. 1) Der Spezereihändler Josef Meurer zu
Bockeroth,
die gg. des Ackerers Peter “ 3
Elisabetb, geb. Meurer, daselbsft, Peter Meurer, ohne Geschäft, zu Limperich, ilbelm Meurer, ohne Geschäft, daselbst,
Michel Meurer, ohne Geschäft, daselbst Elisabeth Meuter, ohne Geschäft, daselbst, die Wittwe Michael Meurer, Gertrud, geb. Endres, zu Limperich,
der Ackerer Peter Meurer zu Bockeroth, die Ceech des Ackerers Carl Strunk, Elisa⸗ beth, geb. Meurer, zu Beuel,
der Ackerer Josef Meurer zu Bockeroth,
der Bäckergeselle Michael Meurer zu Godes⸗
berg, die geschäftslose Helena Meurer zu Bockeroth,
die geschaftalose Gertrud Meurer daselbst, die geschäftslose Anna Meurer daselbst,
der Fabrikarbeiter Johann Meurer zu Kalk, der Fabrikarbeiter Peter Bernards zu Bocke⸗
roth, 17) die ienstmagd Elisabeth Bernards zu Limperich
beanspruchen das Alleineigenthum an den unter Artikel 230 auf den Namen des Theodor Meis zu Birlinghoven katastrierten, in der Gemarkung Oeling⸗ hoven belegenen Grundstücken Flur 2 Nr. 124, In der Bamenbitze, Wiese, 1,63 a groß, und Flur 2 Nr. 490/221, Düferoth Garten, 2,28 a groß.
Die unbekannten Erben des Theodor Meis werden aufgefordert, ihre etwaigen Ansprüche bis spätestens in dem auf Samstag, den 25. Juli 1896, Vormittags 11 Uhr, im Geschäftshause des hiesigen Amtsgerichts, Zimmer Nr. 4, anberaumten Termin geltend zu machen, widrigenfalls die Oben⸗
enannten als Alleineigenthümer der Grundstücke des rtikels 230 in das Grundbuch eingetragen werden.
Hennef, den 18. Juni 1896.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II c.
[20257] Bekanntmachung. 1“
Auf Antrag ihrer Abwesenheitsvormünder, des Bäckermeisters Carl Kaegler und des Gastwirths Carl Schwandt zu Filehne, werden
1) der Sattler Johann Christoph Ludwig Orth⸗ mann (Ortmann), Fhen zu Follstein (Kreis Filehne) am 28. Oktober 1826,
2) folgende 4 Geschwister Wilm:
a. Caroline Ulrike, geboren am 7. Oktober 1816 zu Neustettin, —
b. Emilie Friedericke, geboren am 19. Oktober 1818 ebendaselbst,
c. Carl Eduard, geboren am 27. Oktober 1820 ce sehe
d. Heinrich Gotthilf, geboren am 16. Dezember
1824 zu Filehne,
Kinder des am 2. Januar 1869 zu Filehne ver⸗ storbenen Kupferschmiedemeisters Carl August Wilm und seiner daselbst am 4. Februar 1830 verstorbenen Ehefrau Anna Louise, geb. Hirsekorn,
welche seit länger als 30 Jahren von hier aus, als ihrem letzten Wohnsitze, verschollen sind, auf⸗
efordert, sich spätestens im Aufgebotstermine am
0. April 1897, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer 14) zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen wird.
Filehne, den 17. Juni 1896.
8 Königliches Amtsgerich
8 8 116“ 299 [20319] Aufgebot. Das Amtsgericht Kissingen hat mit Beschluß von heute auf Antrag des Bauern Caspar Beyer von egen dessen Bruder, den ledigen 2, eor Stefan Beyer aus Albertshausen eingeleitet, wei dieser am 2. Februar 1880 sich von seinem Regiment — 17. Inf.⸗Regt. in Germersheim — entfernte und seit dieser Zeit keine Kunde von sich eee hat. Aufgebotstermin ist auf Dienstag, 6. April 1897, Vorm. 9 Uhr, im Sehnss ee hiesigen Gerichts bestimmt und ergeht die Aufforderung
1) an Georg Stefan Beyer, spätestens in obigem
Termine persönlich oder schriftlich bei Gericht sich
anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt wird,
2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf⸗
gebotstermine wahrzunehmen,
3) an alle diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber A* machen. b “
Bad Kissingen, 18. Juni 1896.
Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts ahreis, Sekr.
[20258] Bekanntmachung.
Auf Antrag des Tischlermeisters August Erdmann in Kolmar i. P., als Abwesenheitsvormunds, wird die am 13. Februar 1859 hier geborene Mathilde Emilie Neubecker, welche seit mehr als zehn Jahren verschollen ist und in den 60iger Jahren nach Amerika ausgewandert sein soll, aufgefordert, sich spätestens bei dem unterzeichneten Gericht im Aufgebotstermin am 25. Mai 1897, Vormittags 9 Uhr, zu melden, widrigenfalls dieselbe für todt erklärt werden wird.
Kolmar i. P., 17. Juni 1896.
Königliches Amtsgericht.
[20280]
[20256] Aufgebot.
Auf Antrag des Steueraufsehers Pfreundt zu Bielefeld, Abwesenheitsvormundes für den zuletzt in Felfbehshen bei Lübbecke wohnhaft gewesenen Gärtner
karl Paul Friedrich Haage, wird dieser, da er angeblich seit mehr als 10 Jahren verschollen ist, aufse dern. sich spätestens im Aufgebotstermin am 22. April 1897, 16““ 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfall er für todt erklärt werden wird.
den 16. Juni 1896.
Königliches Amtsgericht.
Bekanntmachung.
Ansprüche jeder Art an den Nachlaß des vor etwa 25 Jahren nach Amerika ausgewanderten und durch diesgerichtliches Ausschlußurtheil vom 15. April d. J. für todt erklärten Bauernsohnes Dominikus Scheiner von Raden sind bis längstens zum 1. September 1896 hierorts anzumelden und zu begründen.
Anmeldungen nach diesem Termine können nicht mehr berücksichtigt werden. 18
Marktheidenfeld, 22. Juni 1896.
] hs. F“
[20223] Gerichtlicher Schuldenurukfsf.
Zur Feststellung des Nachlasses des sel. Rudolf Nagel von Danzig, gestorben im Theodosianum in Zürich V hat das Bezirksgericht Zürich mit Beschluß vom 13. dies. einen öffentlichen und gerichtlichen Schulden⸗ ruf bewilligt. Es werden daher andurch die Gläubiger und Schuldner des Verstorbenen aufgefordert, ihre Ansprachen resp. Verbindlichkeiten innert einer mit dem 24. Juli 1896 zu Ende Pe Frist in schriftlicher Eingabe und unter Beilegung der Beweismittel in Original oder in beglaubigter Abschrift in der Notariatskanzlei Riesbach Zürich V anzumelden, unter der Androhung, daß, wer Forderungen und Rechte, die dem Verstorbenen zustehen, verheim⸗ licht, Fahndung, säumige Ansprecher dagegen den Verlust ihrer nicht angemeldeten Forderungen zu B haben, soweit solche nicht aus den
otariats⸗ oder Pfandprotokollen mit Bestimmtheit ersichtlich oder durch Faustpfänder gedeckt sind. e. V, am 22. Juni 1896. otariat Riesbach. Alb. Bachmann, Notar.
[20252] Verkündet am 16. Juni 1896. Referendar v. Oppermann, als Gerichtsschreiber. m Namen des Königs! 1
Auf den Antrag des Fuhrmanns August Rosen⸗ thal und dessen Ehefrau Betty, geb. Basel, beide zu Grünenplan, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Flijelb durch den Amtsgerichts⸗Rath Francke ꝛc. für
echt:
Das Syxesses n Serie II Nr. 6221 der Spar⸗ kasse des Kreises Alseld, lautend über 493,15 ℳ (vierhundert drei und neunzig Mark) und ausgestellt auf den Namen August Rosenthal Jun. in Grünen⸗ 15n wird für kraftlos erklärt. Die Kosten des
ufgebotsverfahrens tragen die Antragsteller.
(gez.) Francke. Ausgefertigt: (L. S.) Ratzeburg, Sekretär, Geri tsschreiber des Königlichen Amtsgeri
4
[20249 Bekanntmachung
In Sachen des von 1) der hiesigen sher Conrad Hinrich Donner und 2) der hiesigen Firma Moritz Nordheim jr., Vertreter: Rechtsanwalte Dres. jur. Wolffson, Dehn & Schramm, gestellten Antrages auf Kraftloserklärung der nachstehend bezeichneten Urkunden, ist durch Urtheil des unterzeichneten Ge⸗ richts vom 19. Juni 189656
1) der von der Firma Conrad Hinrich Donner am 9. September 1895 ausgestellte, von H. J. Velten aeceptierte und am 8. Dezember 1895 bei der der Dresdner Bank hierselbst zahlbare Wechsel, groß ℳ 39 132,94, und
2) der von der Firma Moritz Nordheim jr. am 8. September 1895 ausgestellte, von * J. Velten acceptierte und drei Monate nach Dato bei der
iliale der Dresdner Bank hierselbst zahlbare
echsel, groß ℳ 35 716,25, 8
für kraftlos erklärt worden.
Hamburg, den 19. Juni 1896.
Das Amtsgericht Hamburg. 1 Abtheilung für Aufgebotssachen. (gez.) Tesdorpf Dr. 9 Veröffentlicht: Uhde, Gerichtsschreiberg
1“ .“ 1“ [20242‧⁄1 Im Namen des Königs!
In Sachen, betreffend das Aufgebot des Wechsel⸗ Blankets vom 4. Juli 1895 über 1500 ℳ, ausgestellt aber nicht unterschrieben von dem Zergeleiefiber Heinrich Engelhardt in Germersdorf, angenommen von dem Bezogenen, Maurermeister O. eeenenn in Guben, zahlbar am 7. Oktober 1895, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Guben durch den Amtsgerichts⸗Rath Schultze für Recht:
Das Wechsel⸗Blanket de dato Guben, den 4. Juli 1895, angenommen von dem Bezogenen, Maurer⸗ meister O. Hartmann in Guben, lautend über 1500 ℳ, zahlbar an die Ordre des Ausstellers, vom vga. nicht unterschrieben, wird für kraftlos erklärt.
Die Kosten des Aufgebots⸗Verfahrens werden den Antragstellern Geschwister Martha, Hedwig. Max Otto und Willy Engelhardt aufer
Guben, den 13. Juni 1896.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung