Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
Insertionspreis für den Ranm einer Uruckzeile 30 ₰.
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
des Neutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigernz
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Hauptmann von Fabrice im 1. Garde⸗Feld⸗ Artillerie⸗-Regiment und dem Steuer⸗Einnehmer erster Klasse a. D. Scharruhn zu Delitzsch den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Regierungs⸗Sekretär a. D., Rechnungs⸗Rath Wark zu Königsberg i. Pr. und dem Rechnungs⸗Revisor a. D., ö“ Kedor zu Eberswalde, bisher zu Lands⸗ berg a. W., den Königlichen Kronen⸗Orden dritter lasss,
dem Premier⸗Lieutenant von Strempel im 1. Garde⸗ 1“ iment, dem Haupt⸗Zollamts⸗Assistenten a. D.
orstreuter zu Memel und dem Haupt⸗Steueramts⸗Assistenten
a. D. Ehricht zu Köln a. Rh. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem Botenmeister und Ersten Gerichtsdiener Finger zu Hirschberg i. Schl. das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,
dem Kanzleidiener Witte am Charité⸗Krankenhause zu Berlin, dem Polizei⸗Sergeanten Beckers zu Odenkirchen im Kreise M.⸗Gladbach und dem Gemeinde⸗Vorsteher Rosomm sn Althof im Kreise Pr.⸗Holland das Allgemeine Ehrenzeichen, owie
dem Vize⸗Wachtmeister Freymann vom Litthauischen Ulanen⸗Regiment Nr. 12 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. 8
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Marine⸗Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und zwar: .
des Groß⸗Offizierkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone:
dem Kapitän zur See Freiherrn von Bodenhausen, Kommandanten S. M. Yacht „Hohenzollern“;
des Kommandeurkreuzes des Kaiserlich japanischen Verdienst⸗Ordens der aufgehenden Sonne:
dem Kapitän zur See Sarnow, Kommandanten S. M. Schiffes „Arcona“;
des Kommandeurkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone: Erstem Offizier
dem Korvetten⸗Kapitän Brussatis, S. M. Yacht „Hohenzollern“, und
dem Korvetten⸗Kapitän Emsmann an Bord S. M. NYacht „Hohenzollern“;
des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens 8 vierter Klasse:
8 dem Kapitän⸗Lieutenant Wuthmann, Adjutanten der II. Marine⸗Inspektion; 8
des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone:
dem Kapitän⸗Lieutenant Oskar Grafen von Platen u Hallermund an Bord S. M. Yacht „Hohenzollern“; owie des Ritterkreuzes des Königlich italienischen St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens:
dem Lieutenant zur See von Uslar an Bord S. M. Pacht „Hohenzollern“.
Landespolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Gesetz⸗Samml. S. 128), wird hierdurch in Ergänzung meiner landespolizeilichen An⸗ ordnung vom 17. März 1896 — Sonderblatt zu Stück 11 des diesjährigen Amtsblatts — mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ange⸗ ordnet, was folgt: 81
Die Einführung aller aus Rußland stammenden Zubereitungen von Schweinefleisch wird hierdurch untersagt. Ausgenommen ist allein gargekochtes
Schweinefleisch und ausgeschmolzenes Schweinefett.
§ 2. dieses Verbots ist in 8 328 des Straf⸗ ängnißstrafe bis zu einem Jahr bedroht.
§ 3. Die vorstehende Anordnung tritt mit dem dritten, auf ihre erkündung im Amtsblatt folgenden Tage in Kraft.
Die Dersebagng
gesetzbuchs mit Ge
betreffend
§ 4. Die landespolizeiliche Anordnung vom 17. März 1896, frisches Schweinefleisch, wird durch vorstehende An⸗ ordnung nicht berührt. — “ Posen, den 2. Juli 1896. 8 8 Der Regierungs⸗Präsident. von Jagow
89
38
88 öb
Die Postverbindungen vom Festlande nach den Nordsee⸗ Inseln Borkum, Juist, Norderney, Baltrum, Langeoog, Spiekeroog und Wangeroog gestalten sich in der Zeit vom 16. bis 31. Juli, wie folgt:
I. Nach Borkum.
1) Von Leer nach Borkum mittels Dampfschiffs in etwa 4 Stunden: vom 16. bis 27., sowie am 30. und 31. Juli 8,15, am 20., 28. und 29. Juli 1,y0.
2) Von Emden nach Borkum mittels Dampfschiffs in etwa 3 Stunden:
am 16. Juli 9,0, 2,0, am 17. Juli 7,30, 9,0, 2,0, am 18. Juli 8,0, 9,0, 2,0, am 19. Juli 9,0, 2,0, am 20. Juli 9,0, 2,0, am 21. Juli 8,0, 9,0, 2,0, am 22. Juli 9,0, 1,0, 2,0, am 23. Juli 9,0, 2,0, am 24. Juli 9,0, 12,30, 2,0, am 25. Juli 9,0, 2,0, am 26. Juli 20, am 27. Juli 9,0, 1,0, 2,0, am 28. Juli 9,0, 2,0, am 29. Juli 9,0, am 30. Juli 9,0, 2,0, am 31. Juli 9,0, 2,0.
II. Nach Juist.
Von Norddeich nach Juist mittels Dampfschiffs in etwa 1 Stunde:
am 16. Juli 3,0, am 17. Juli 1,30, 4,30, am 18. Juli 2,15, 5,15, am 19. Juli 6,30, 5,0, am 20. Juli 4,15, am 21. Juli 8,30, 7,35, am 22. Juli 10,15, am 23. Juli 10,45 am 24. Juli 11,0, am 25. Juli 11,0, am 26. Juli 1,0, am 27. Juli 1,0, am 28. Juli 1,30, am 29. Juli 2,0, am 30. Juli 3,0, am 31. Juli 3,0.
III. Nach Norderney.
1) Von Norddeich nach Norderney mittels Dampfschiffs in etwa 1 Stunde:
am 16. Juli 6,15, 12,45, 4,0, am 17. Juli 7,0, 1,0, 4,0, am 18. Juli 7,0, 1,45 4,0, am 19. Juli 7,0, 8,30, 2,30, 4,0, 8,29, am 20. Juli 9,0, 4,0, am 21. Juli 6,30, 9,0, 10,45, 7,2, 8,29,
22. Juli 6,30, 9,0, 11,0, 7,2, 8,22, am 23. Juli 9,0, 11,0, 1,0, 8,22, am 24. Juli 9,0, 11,0, 2,0, 8,22, am 25. Juli 9,0, 11,0,
am 26. Juli 9,15, 11,0, 3,45, am 27. Juli 9,45, 11,0, 3
28. Juli 11,0, 3,45, am 29. Juli 11,0, 3,45, am 30. J
11,45, 3,45, am 31. Juli 6,15, 12,0, 3,45.
Wegen der postseitig nicht benutzten Dampfschiffe wird auf den Fahrplan verwiesen. ·
2) Von Norden nach Norderney über Hilgenriedersiel mittels Wagen durch das Watt in etwa 3 ¾ Stunden (Briefpost):
am 20. Juli 9,50, am 25. Juli 3,20, am 26. Juli 4,22, am 27. Juli 4,22, am 28. Juli 4,4 ⁄, am 29. Juli 5,41.
3) Von Bremerh aven nach Norderney mittels Dampfschiffs in 4 bis 5 Stunden (Briespost) täglich 8,0 fr. “
IV. Nach Baltrum. “ 1S iel (Botenpostverbindung von Dornum [Ostfries⸗ land])) nach Baltrum mittels Fährschiffs in etwa 1 Stunde:
am 16. Juli 3,30, am 17. Juli 4,15, am 18. Juli 5,0, am 20. Juli 7,0, am 21. Juli 8,30, am 22. Juli 9,45, am 23. Juli 10,45, am 24. Juli 11,30, am 25. Juli 12,0, am 27. Juli 1,15, am 28. Juli 2,0, am 29. Juli 2,15, am 30. Juli 3,0, am
31. Juli 3,30. V. Nach Langeoog.
Von Esens (Ostfriesland Bhf.) nach Langeoog über Bensersiel mittels Privatpersonenpost bezw. Dampfschiffs in etwa 1 ½ Stunden: 8
am 16. Juli 1,50, am 17. Juli 2,0, am 18. Juli 2,35, am 19. Juli 5,2, 5,30, am 20. Juli 5,22, 7,2, am 21. Juli 6,10, 72, am 22. Juli 8,0, 7,22, am 23. Juli 9,15, 8,22, am 24. Kuli 9,15, 9,2, am 25. Juli 10,25, am 26. Juli 10,25, am 27. Juli 11,30, am 28. Juli 12,0, am 29. Juli 12,30, am 30. Juli 12,30, am 31. Juli 1,10.
VI. Nach
Von Esens (Ostfriesland Bhf.) nach Svjehohg über Neu⸗ 52 82 ee mittels Privatpersonenpost bezw. Fährschiffs in etwa
unden:
am 16. Juli 2,30, am 17. Juli 3,30, am 18. Juli 4,15, am 19. Juli 4,45, am 20. Juli 6,30, am 21. Juli 7,15, am 22. Juli 8,0, am 23. Juli 9,0, am 24. Juli 10,0, am 25. Juli 10,45, am 26. Juli 11,30, am 27. Juli 12,15, am 28. Juli 1,0, am 29. Juli 1,30, am 30. Juli 2,0, am 31. Juli 2,45.
VII. Nach Wangeroog und Spiekeroog.
Von Karolinensiel (Harle) nach Wangeroog und Spiekeroog mittels Dampfschiffs in etwa 1 bez. 2 Stunden:
am 16. Juli 4,0, am 17. Juli 4,45, am 18. Juli 5,30, am 19. Juli 6,22, am 20. Juli 6,22, am 21. Juli 8,15, am 22. Juli 9,30, am 23. Juli 10,15, am 24. Juli 11,15, am 25. Juli 12,0, am 26. Juli 12,45, am 27. Juli 2,15, am 28. Juli 2,45, am 29. Juli 3,0, am 30. Juli 3,30, am 31. Juli 40.
Wegen der Verbindungen vom 1. August ab bleibt weitere Be⸗ kanntmachung vorbehalten.
Oldenburg (Grhzgth.), den 30. Juni 1896.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Ober⸗Postrath Starklof.
Spiekeroog.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Oberlehrer am Realgymnasium in Rawitsch August Kesseler zum Realgymnasial⸗Direktor zu ernennen.
LEL
8— 8 8 Seine Majestät der König haben mittels Aller⸗ höchsten Erlasses vom 22. v. M. zu genehmigen geruht, daß der erste Beamte der kommunalen Provinzialverwaltung der Provinz Westpreußen statt der bisherigen Bezeichnung „Landes⸗ direktor“ fortan den Titel Landeshauptmann“ führe.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Den Privatdozenten in der medizinischen Fakultät der zu Kiel Dr. Heinrich Hochhaus und Dr. Paul Doehle ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.
Dem Realgymnasial⸗Direktor Kesseler ist die Direktion des Realgymnasiums in Bromberg übertragen worden.
1““
Die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähi⸗ gung für den französischen und englischen Sprach⸗ unterricht an mittleren und b Mädchen⸗ schulen wird in Berlin in der Königlichen Augustaschule, “ 16/19, vom 27. November d. J. ab statt⸗
nden.
Das Nähere enthalten die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. o.
Berlin, den 3. Juli 1896. 8
Koönigliches a FvFeeasesgkatstsehes
11116A4A4“ “ Die Prüfung für den Unterricht in weiblichen andarbeiten wird in Berlin in der Königlichen Elisabeth⸗ chule, Kochstraße Nr. 65, vom 9. November d. J. ab stattfinden. Das Nähere enthalten die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O. v Berlin, den 4. Juli 1896. Königliches Provinzial⸗Schul
Bekanntmachung.
Durch das auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 30. — 1830 erlassene Reseript des Königlichen Ministeriums der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 5. Mai desselben Jahres ist den evangelischen Glaubensgenossen, welche an einem Ort ihren Wohnsi nehmen, wo mehrere der Union beigetretene Kirchengemeinden si befinden, das Recht verliehen worden, die Gemeinde, welcher sie an⸗ gehören wollen, zu wählen. Dieses Recht findet nach Maß⸗ gabe der angeführten Verordnung, infolge des Beieitritts der evangelischen Kirchengemeinden in Berlin zur Union und unter Beziehung der allgemeinen Bestimmungen auf die besonderen Ver⸗ hältnisse dieser Gemeinden, hierselbst in der Weise Anwendung, daß die den von auswärts zuziehenden Sea zustehende Wahl getroffen werden kann zwischen der betreffenden, mit einem örtlich abge⸗ grenzten Kirchsprengel versehenen Gemeinde einerseits und der Dom⸗ oder der Parochial⸗Kirche andererseits.
Da die Ausübung dieses Wahlrechts bisher an eine Frist nicht gebunden gewesen ist, so hat sich das Bedürfniß ergeben, den aus einer oft lange verschobenen Feststellung der Gemeinde⸗ angehörigkeit erwachsenden Uebelständen für die Zukunft vo he ge.
Infolge der auf Grund Allerhöchsten Erlasses vom 6. Sep⸗ tember v. J. von dem Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einverständniß mit dem E Ober⸗Kirchenrath uns ertheilten Ermächtigung wird demnach hierdurch Folgendes bestimmt:
1) Alle von auswärts nach Berlin ziehenden evangelischen Glaubensgenossen haben ohne Rücksicht auf ihr besonderes Konfessiong⸗ verhältniß die Wahl, sich entweder derjenigen Lokalparochie, innerhalb deren sie ihre Wohnung nehmen, oder der Gemeinde der Dom⸗Kirche resp. der Parochial⸗Kirche anzuschließen, deren Mitglieder an keinen bestimmten Wohnort in der Stadt gebunden sind und daher durch die Veränderung der Wohnung innerhalb der Stadt die Gemeinde und Kirche nicht wechseln. 1 1
2) Diese Wahl muß jedoch binnen Soebhresfrist von der Nieder⸗ lassung in Berlin ab gerechnet, durch eine ausdrückliche Erklärung bei dem Kirchen⸗Ministerium und dem Vorstande der gewählten Kirche zu erkennen gegeben werden.
3) Wird diese Wahl in der bezeichneten Felt nicht ausgeübt, so werden solche evangelische Einwohner als pflichtige Glieder derjenigen Lokalparochie, innerhalb deren sie ihre genommen haben, angesehen und behandelt und gehen bei jeder Veränderung der letzteren
G. 8