1896 / 168 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Jul 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Artikel I.

An Stelle des § 1 des Gesetzes vom 22. März 1891 und des § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 tritt die folgende Bestimmung: 1 4

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.

Artikel II.

An Stelle der §§ 3, 4, 5, 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, 14, 16 Absatz 1 und § 17 des Gesetzes vom 22. März 1891 treten die folgenden Bestimmungen: Us

Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militär⸗ personen und Beamten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die den Schutztruppen zugetheilten Beamten gelten als Militär⸗ beamte. 8 G 8

1““

Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen 8 Militärpersonen finden die Vor⸗ schriften der Militär⸗Strafgerichtsordnung Anwendung vor⸗ behaltlich der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Ab⸗ weichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden. 8

In Betreff der CC“ der den Schutz⸗ truppen zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem SFerns angehörten, die Bestimmungen, welche 65 die aus den Etats für die Verwaltung des Reichs⸗ heeres besoldeten Militärpersonen gelten⸗ und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine⸗Etat besolbeten Militärpersonen mit den nach⸗

stehenden Maßgaben Anwendun

§ 6 Albsat 2. 1

Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienst⸗ beschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Feanen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents und 9 die in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den

eichskanzler (Reichs⸗Marineamt). § 7 Absatz 1. 1 8

Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitäts⸗ offiziere und oberen Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fort⸗ setzung ihres Dienstverhältnisses in der S zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Dienst⸗ einkommen nicht schabt haben, wird der der Berechnung der Henfton zu Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler be⸗ timmt.

§ 14.

Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem ö“ stehenden Dienstbeschädigung pensioniert, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die

esammte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres beziehungsweise der Kaiserlichen Marine zur Last. 16 Absatz 1.

Die in den §§ 41 ff., § 56 und §§ 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihilfen stehen den Hinter⸗ bliebenen auch dann zu, wenn der Tod infolge einer militä⸗ rischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe ein⸗ getreten ist. Ist der Tod infolge einer solchen militärischen Attion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des § 14 des Reichs⸗ gesetzes vom 13. Juni 1895 de.

Oberste Verwaltungs⸗ beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial⸗Abtheilung).

Artikel III.

Hinter Abschnitt II des Gesetzes vom 22. März 189

wird folgender Abschnitt eingeschaltet: 1.“ II a. Pö“ 8 —8

Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehr⸗ pflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen. 8s

Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiser⸗ lichen Marine können durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder der Kaiserlichen Marine gleich zu achten. 9 17

c.

Auf Geistliche 12” auf Missionare der in den Schutz⸗ gebieten thätigen Missionsgesellschaften finden die vorstehenden Bestimmungen (§§ 17 a und 899 keine Anwendung.

1

In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§ 17a und 17b bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:

2 die Pensionserhöhung des § 9 ist nur bei Invali⸗ dität infolge kriegerischer Unternehmungen zu gewähren,

2) die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des 11 findet nur für die auf kriegerische Unternehmungen ent⸗ fallende Zeit statt.

Treten die in den §8 17 a und 17 b genannten An⸗ gehörigen der Schutztruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienst⸗ verhältniß die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort.

6 Artikel IV. Der § 2 des Gesetzes 2785 Fheni 1895 wird aufgehoben. rtikel V. Zus § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden usatz: 9 v11I1“

* 9 11“

Vorstehende Bestimmungen fingen auf die bei der Landes⸗ hauptmannschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung. Artikel VI.

In dem Gesetz vom 22. März 1891 erhält die Ueber⸗ schrift des Abschnitts III die sestung⸗

„Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.“

Hinter § 20 tritt die fo⸗ ege Bestimmung:

Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutz⸗

truppen werden vom Reichskanzler erlassen. Artikel VII.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und 9. Juni 1895, wie sie sich aus den Aenderungen dieses Gesetzes ergeben, als Gesetz, be⸗ treffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs⸗ Gesetzblatt bekannt zu machen.

rkundlich unter Unserer öe cgen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben zu Odde am Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“,

den 7. Juli 1896. (L. S.) Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe.

Bekanntmachung,

betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

Vom 14. Juli 1896.

Auf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung, betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beschlossen: 88 1) In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 12), betreffend Aus⸗ nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe⸗ betriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe E (Forstwirthschaft⸗ liche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse) unter Ziffer 10 folgenden Zusatz:

Bezeichnun 1 Gattung der 1 10503 ö

unter welchen der Betriebe. ngeeeffenen die Arbeiten gestattet werden.

1. 2. 3.

10) Fisch⸗ Der Betrieb Die den Arbeitern zu gewährende mehl⸗ und während der Zeit Ruhe hat mindestens zu dauern: Fischthran⸗ vom 1. September entweder für jeden zweiten

fabriken. bis zum 1. März. Sonntag 24 Stunden Diese Ausnahme oder für jeden dritten Sonntag findet auf das 36 Stunden

Weihnachtsfest oder, sofern an den übrigen keine Anwendung. die Arbeits⸗

nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Ab⸗ weichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß

8 mindestens das Maß der den ab⸗ sgeelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

2) Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1896. 8 Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ausfüh⸗ rung des Reichsgesetzes über die Abwehr und von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (G.⸗S. S. 128) wir unter Aufhebung der landespolizeilichen Anordnung vom 16. März 1896 (Außerordentliche Beilage zu Nr. 12 des Amts⸗ blatts) mit Genehmigung des Herrn Mrnisiers für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Bromberg Folgendes bestimmt:

S.

Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch und aller Zubereitungen von Schweinefleisch (Pökel⸗ und Salzfleisch, Schinken und andere geräucherte Waare, Wurst, Sülze u. s. w.) mit alleiniger Ausnahme des gar⸗

ekochten Schweinefleisches und des ausge⸗ Schweinefettes ist verboten. § 2.

Zuwiderhandlungen werden nach § 328 des Reichs⸗Straf⸗ gesetzbuchs und nach § 66 zu 1 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bestraft.

§ 3.

Diese Anordnung tritt vom Beginn des dritten Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 8— 1““

Bromberg, den 2. Juli 1896. .“

Der Regierungs⸗Präsident. von Tiedemann.

111““ betreffend die Schutzmaßregeln gegen Ve⸗ von Thierseuchen.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 265) und des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. I wird unter Zustimmung des A für de e rungsbezirk Bromberg Folgendes bestimmt:

ie⸗

88 Untersuchung der zum Gewerbebetrieb diene

ferde und der Pferdetransporte. nden

1 Die von Lohn⸗, Fracht⸗ und Hausier⸗ fuchr ven en und von erdetransporten, sowie die ferdehändler sind verpflichtet, die Untersuchung der in ihrem Besitz befindlichen Pferde durch die beamteten Thierärzte welche sich als solche durch eine vom Landrath ausgefertigte Legitimation ausweisen, zu jeder Zeit, insbesondere auch unter⸗

wegs, zu gestatten. 8

Außerdem haben cersse Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, die zur Ausübung desselben dienenden Pferde oder sonstige Einhufer in jedem Kalender⸗ monat einmal durch einen beamteten Thierarzt Fflese ache u lassen. Zwischen diesen Untersuchungen muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.

Die im 82 bezeichneten Personen haben, während sie ihr Gewerbe im Umherziehen mit Pferden oder anderen Einhufern ausüben, eine auf ihren Namen lautende Nachweisung Uter suchungsbuch) (nach beigedrucktem Muster) bei sich zu führen, in welcher sämmtliche Pferde oder andere Einhufer sowie deren Ursprung und bei Abgabe derselben deren Verbleib zu ver⸗ zeichnen ist.

In diese Nachweisung haben die beamteten Thierärzte 88. die Bescheinigung über das Untersuchungsergebniß ein⸗ zutragen.

§ 4. Die im § 2 bezeichneten Personen haben ihre Unter⸗ suchungsbücher auf Erfordern den beamteten Thierärzten unb Polizeiorganen jederzeit vorzuzeigen.

Reinigung und Desinfektion der Gasthaus⸗ stallungen, Ausspannungen und Viehe instellungen. § 5.

Die Inhaber von Gasthaushaltungen, Ausspannungen und Vieheinstellungen haben an jedem Mittwoch oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, an dem vorhergehenden Tage in den Nachmittagsstunden und zwar bis 7 Uhr eine vollständige Ausräumung der Stallungen, Ausspannungen und Vieh einstellungen durch Entfernung des Dungs und des Streu⸗ materials besenrein vorzunehmen.

Die Krippen, Futtertröge, Raufen und Trinkeimer sind an diesem Tage mit heißem Wasser unter Zusatz von Soda zu reinigen und darauf mit Kalkmilch zu übertünchen.

Eine Uebertünchung mit Kalkmilch ist auch mit der Stall⸗ wand vom Fußboden bis mindestens ½ m über den oberen Krippenrand vorzunehmen.

Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion ist außer an den regelmäßigen Reinigungen am Mittwoch auch an den⸗ jenigen Tagen auszuführen, an denen größere Vieheinstellungen, z. B. an Markttagen, haben

Außerdem sind halbjährlich, und zwar in den ersten acht Tagen der Monate Oktober und April, alle Gasthausstallungen, Vieheinstellungen und Ausspannungen gründlich zu reinigen und die Innenwände und Sn-. mit Kalkmilch auszuweißen.

§ 7.

Allen Gastwirthen ist verboten, außerhalb ihrer Stallungen Futtertröge und Vorstellkrippen zur Benutzung für Thiere aufzustellen oder deren Aufstellung zu allgemeinem Gebrauch zu gestatten. 8

Thiere mit erkennbaren Anzeichen von ansteckenden Krank⸗ heiten dürfen in der Regel in Gasthausstallungen nicht auf⸗ genommen werden.

Erfolgt in Nothfällen dennoch die Aufnahme, so ist von den wahrgenommenen Seuchen oder dem Seuchenverdacht sofort, längstens innerhalb zwei Stunden, durch den Ortsvor⸗ steher der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Bis zur anderweitigen Verfügung der Ortspolizeibehörde dürfen in solchen Fällen Thiere in diese Räume nicht auf⸗ und die Räume bei Bestätigung des Seucheaus⸗

ruchs oder Verdachts vor gründlicher, unter Aufsicht der ö erfolgter Desinfektion nicht wieder benutzt werden.

Die Inhaber der Gaftstde, Vieheinstellungen und Aus⸗ spannungen haben ein Kontrolbuch zu halten, dessen Seiten⸗ zahl von der Ortspolizeibehörde bescheinigt ist, und dasselbe zur Eintragung der Revisionsvermerke den beamteten Thler⸗ ärzten und Polizeiorganen vorzulegen. Den beamteten Thier⸗ ärzten ist außerdem jederzeit der Eintritt in die Stallungen, Ausspannungen und Vieheinstellungen zur Untersuchung der in denselben aufgestellten Thiere

Alle im § 5 aufgeführten Gasthausstallungen, Aus⸗ spannungen und Vieheinstellungen sind bis zum 1. April 1897 mit einem festen und undurchlässigen Fußboden und mit fester Decke zu versehen. 8 11

Zuwiderhandlungen werden gegen die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen und gegen den Inhaber des Gaststalls, der Ausspannung oder Vieheinstellung oder gegen dessen etwaige Vertreter mit Geldstrafe bis zu 60 (sechzig) Mark event. mit Haft bestraft, sofern nach den bestehenden gesetz⸗ lichen Vorschriften nicht eine vFn Strafe verwirkt ist.

Die Polizeiverordnungen vom 12. November 1877 und vom 18. Februar 1878 (Amtsblatt 1878 Nr. 8 Seite 51)

und 22. August 1888 (Amtsblatt 1888 Seite 294) werden

hiermit aufgehoben. . 8 Bromberg, den 16. Juni 189656. Der CE“

von Barnekow.

9 Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund des § 3 des Fesehes vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, ordne ich mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hierdurch an, was folgt:

§ 1. Das Verbot der Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Rußland Pe An⸗ ordnung vom 17. März d. J.) wird auf alle aus Rußland stammenden Zubereitungen von Schweinefleisch,

iger Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches 87 lein ge eschmolzenen Schweinefetts, ausgedehnt. 8 2. Das Verbot tritt vom Sehr des dritten Tages nach erfolgter Bekanntmachung in Kra 3. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden gemmae gnitz, den 3. Juli 1896. Der Königliche Regierungs⸗Präsident. von Heyer.

Landespolizeiliche Anordnung,

fend Verbot der Einfuhr frischen Fleisches betresifndvieh aus Holland über die zum Kreise Rees gehörige Grenzstrecke.

Auf Grund des 8 7 des Reichsgesetzes, betreffend die bwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und des 3 des preußischen Gesetzes, betreffend die Ausführung dieses Neschagesehes, vom 12. März 1881/18. Juni 1894 verordne ich mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten das ende: 8 Folgegie Einfuhr frischen Fleisches von Rindvieh aus dem Königreich der Niederlande über die zum Kreise Rees gehörige Grenzstrecke wird bis auf

weiteres verboten. uwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder im Unvermögensfall mit enisprechender Haft auf Grund des § 66 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 bestraft, sofern nicht gemäß § 328 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist. 1 Verbotswidrig eingeführtes Fleisch unterliegt der Ein⸗

ziehung. . zba Vorstehende Anordnung tritt nach erfolgter Publikation

sofort in Kraft.

Dvüsseldorf, den 6. Juli 1896.

Der

Sehreiber.

In Flensburg wird am 7. August d. J. mit einer Seesteuermanns⸗Prüfung begonnen werden.

““ ““

Die Nummer 19 des „Reichs⸗Gesetzblatts“, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 2316 das Gesetz, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere, vom 5. Juli 1896; unter Nr. 2317 das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwest⸗Afrika und für Kamerun, vom 7. Juli 1896; und unter Nr. 2318 die Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, vom 14. Juli 1896. Berlin, den 16. Juli 1896. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. 1 Weberstedt.

88

Königreich Preußen. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 19 der „Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter Nr. 9838 die Verordnung, beriffenn die Kautionen der Beamten aus dem Bereich des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, vom 25. Juni 1896; und unter 1 Nr. 9839 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil ber Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Blankenheim, Düren, . Siegburg, Adenau, Ahrweiler, Koblenz, Kirchberg, Greven⸗ broich, Neuß, Saarlouis, Hillesheim, Neuerburg, Prüm, Saarburg, Trier und Waxweiler, vom 9. Juli 1896. 1 Berlin W., den 16. Juli 1896. Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.

2.

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8 Preußen. Berlin, 16. Juli.

Seine Majestät der Kaiser und König haben

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Fötren Nachmittag Laerdalsören verlassen und gedenken am reitag früh bei Mo am Ranen⸗Fjord einzutreffen.

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Einer im „Armee⸗Verordnungsblatt“ veröffentlichten Allerhöchsten Kabinetsordre vom 25. Juni 1896 zufolge wird der Stab der 1. Armee⸗Inspektion am 1. Oktober d. J. von Hannover nach Berlin verlegt.

B

M Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich bayerischer

inisterial⸗ Rath von Heller und Königlich bayerischer Oberst Freiherr Reichlin von Meldegg haben Berlin mit Urlaub verlassen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich württem⸗ bergische Regierungs⸗Direktor von Schicker ist mit Urlaub nach Stuttgart abgereist.

Der am hiesigen Allerhöchsten Hofe beglaubigte Königlich dänische Gesandte von Beöb hes Berlin mg Urlaub verlaec Während seiner Abwesenheit ungiert der Legations⸗Sekretär von Grevenkop⸗Castenskjold als Geschäftsträger.

Mecklenburg⸗ Strelitz.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog ist gestern nen über Dover und Calais nach dem Kontinent abgereist.

Schwarzburg⸗Sondershausen. 1“

Der Landtag des Fürstenthums ist gestern in Sondershausen zusammengetreten. Vor Eintritt in die Ver⸗ handlungen richtete der Staats⸗Minister Petersen folgende Ansprache an die Abgeordneten:

„Meine sehr geehrten Herren!

„Den neugewählten Landtag begrüße ich mit dem Wunsche, daß die frhedschsn wie bisher durch gegenseitiges Vertrauen getragen die auf das Wohl des Landes gerichteten Intentionen des Durchl. Fürsten fördern mögen.

„Die Vorlage, welche Sie in erster Linie beschäftigen wird, ist diejenige Ergänzung der Verfassung, welche durch die Vereinbarung der Agnaten des schwarzburgischen Fürstenhauses vom 21. April d. J. sich als wünschenswerth zeigt. Ich will mich hier über dieselbe nicht weiter auslassen. Ich darf annehmen, daß die rechtzeitige Regelung der Thronfolge, unter Erhaltung derselben im Mannes⸗ stamm des alten, dem Lande so theuren Fürstenhauses, mit Genugthuun Seechg werden wird. Aus der Er⸗ gänzung der Versäseng entspringt ohne weiteres die Nothwendigkeit, das Kammergutsgesetz entsprechend zu ändern. Dabei hebe ich hervor, daß dieses letztere Gesetz, welches bisher von der Rudolstädter Regie⸗ rung angefochten war, infolge der gedachten Vereinbarung nunmehr definitiv von derselben anerkannt ist, wodurch allen eventuell sehr be⸗ denklichen Schwierigkeiten, vec. bisher nach dieser Richtung befürchtet werden konnten, ein für alle Mal vorgebeugt ist.

Die Verfassung schreibt vor, daß bei Aenderungen derselben zwei Lesungen stattfinden müssen, zwischen welchen ein Zeitraum von vierzehn Tagen liegt. Wenn es selbstverständlich ist, daß jeder über⸗ stürzten Aenderung der Verfassung vorzubeugen ist, so will uns diese Frist, seitdem durch das Gesetz über das Kammergut und die Karl Güntber⸗Stiftung Bestimmungen, welche ohne besondere Bedeutung für die Verfassung selbst sind, derselben 9u in ihrer Aende⸗ rung unterliegen, doch zu lang erscheinen. ir bringen Ihnen daher eine Vorlage, welche jene Frist wesentlich abkürzt, ohne das Recht des Landtags, dieselbe nach eigenem Befinden weiter zu erstrecken, irgendwie zu verkürzen.

Die 288 Landtagsperiode wird die Lösung mancher größeren Aufgabe erfordern. Es kommt in Betracht eine zu erhoffende Er⸗ weiterung des Eisenbahnnetzes, sowie die eventuelle Theilung des Bezirks Sondershausen. Insbesondere wird aber die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch unserer Gesetzgebung zu thun geben. Des weiteren werden wir aber auch, nachdem das Ein⸗ kommensteuergesetz unter Dach gebracht ist, an die Ordnung der Kommunalsteuern herantreten müssen. Für einen Punkt der letzteren wünscht die Regierung schon jetzt Ihre Mit⸗ wirkung. Es ist festgestellt, daß manche Einkommen unter Umständen der Besteuerung in mehreren Gemeinden ihrer ganzen Höhe nach unterliegen. Dem soll ein Ende gemacht werden, da hierin eine ent⸗ schiedene liegt. Ferner wünschen wir für einfachere Fälle der Berufung gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer ein entsprechend vereinfachtes Verfahren, um die Berufungskommission zu entlasten. Eine weitere Vorlage soll ermöglichen, für Dar⸗ lehen, welche Gemeinden aus der Landeskreditkasse erhalten, einen etwas billigeren Zinsfuß zu bewilligen. Ferner wünschen wir Bewilligung der erforderlichen Mittel zur Verbesserung der Staats⸗ straßen in den Ortslagen der Städte, sowie zur Errichtung eines Pfarrgebäudes in Stockhausen wegen der durch den Bergbau bereits gestiegenen und weiter steigenden Bevölkerung. Indem ich hiermit die Materien, über welche wir uns mit dem hohen Landtage zu ver⸗ ständigen haben werden, der Hauptsache nach dargelegt habe, erkläre ich unter Ueberreichung der von Seiner Durchlaucht dem Fürsten ausgestellten Vollmacht den Landtag für eröffnet“.

Es erfolgte nunmehr die Wahl und Vereidigung des Landtags⸗Präsidenten und seines Stellvertreters, sowie die Wahl eines Landschafts⸗Syndikus aus den Rechtsverständigen des Landes. Zum Präsidenten wurde der Justiz⸗Rath Bärwinkel ⸗Arnstadt, um Stellvertreter desselben der Oekonomie⸗Rath Gremse und zum Landschaftssyndikus der Rechtsanwalt Hallensleben⸗Greußen gewählt. 8

Reuß ä. L. Ihre Durchlauchten der Erbprinz und die Prin⸗ ö haben sich am 14. d. M. von Greiz nach Schloß urgk begeben. Reuß j. L. Seine Durchlaucht der Fürst hat sich gestern von Schleiz zum Kurgebrauch nach Wildbad Gastein begeben.

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11““ 11“

Der He ns hat sich, wie die heutige „Wiener Ztg.“ meldet, mit der Erzherzogin Maria Dorothea, der ältesten Tochter des Erzherzogs Joseph und der Erzherzogin Klotilde, geborenen Prinzessin von Sachsen⸗Coburg und Gotha, verlobt.

Aus Gmunden wird berichtet, infolge des Auftretens von umfangreicher Nekrosenbildung im Gelenksende des Ober⸗ schenkels und Schienbeins habe an dem Printen Georg Wilhelm von Cumberland eine eration vorge⸗ werden müssen, welche Professor Mosettig ausgeführt

abe.

Großbritannien und Irland.

In der gestrigen Sitzung des Unterhauses erklärte der Staatssekretär für die Kolonien Chamberlain, die irische Land⸗Bill werde zurückgezogen werden, wenn die irischen Nationalisten auf ihrer Opposition gegen dieselbe beharrten. Von den heutigen Londoner Morgenblättern wird dies als ein Anzeichen dafür betrachtet, daß die Bill thatsächlich aufgehört habe zu existieren.

Frankreich.

Der Präsident Faure wurde gestern bei der Ankunft in Reims von der Bevölkerung lebhaft begrüßt. Nach einem beim Unter⸗Präfekten eingenommenen Fruhstück empfing der Präsident die Behörden der Stadt. Bei der Enthüllung der Statue der Jeanne d'Arc, welcher eine zahlreiche Volks⸗ menge beiwohnte, führte der Kriegs⸗Minister, General Billot in seiner Rede aus, Jeanne d’'Arc habe im 15. Jahrhundert das S geweckt, und sie ver⸗ körpere gegenwärtig das Bild des Vaterlandes. Der Präsi⸗ dent Faure überreichte hierauf dem Bildhauer Paul Dubois das Kreuz der Ehrenlegion. Bei dem Festmahl, welches die Munizipalität veranstaltet hatte, hielt, dem „W. T. B.“ zufolge, der Präsident Faure folgende, mit lang⸗ anhaltendem, lebhaftem Beifall aufgenommene Ansprache:

„Ich bin gekommen, um im Namen Frankreichs das Andenken an die große Befreierin zu feiern, deren kurzer Lebensgang die wunder⸗ barste Epoche unserer Geschichte bildet. Vor dieser bewunderungs⸗ würdigen Gestalt verblassen alle Meinungsverschiedenheiten, ver⸗

schwindet aller 8399 Vor ihr sind alle einig in dem selben Gefühle glühender Vaterlandsliebe. Es kam einem Lande des Edelmuths und der Ritterlichkeit, wie dem unseren, in dem stets die Pflege großer Ideen geherrscht hat, zu, daß in ihm diejenige das Lich der Welt erblickte, welche die höchfte und am meisten zu

gehende Verkörperung dieser Tugend bleibt. Jeanne d'Arc konnt nicht besser gefeiert werden, als in Reims, das ihre Apotheose sah, und wo die Befreiung des vaterländischen Bodens die Weihe erhielt. Die Trisperns an den 17. Juli 1429 möge den Geist der Eintrach und Opferwill 3 wecken, welcher Frankreich die Stelle allein sichern kann, die wir ihm in der Welt wünschen. Ich grüße die alte Metropole Reims und fordere Sie auf, mit mir einzustimmen in den Ruf: Es lebe unser vielgeliebtes Vaterland!“

5 Abend kehrte der Präsident Faure nach Paris zurück.

Der mit Francois kusgch verhaftete Boulant ist wieder freigelassen worden, da festgestellt wurde, daß er die Worte welche er bei dem Attentat François' geäußert haben sollte, nicht gebraucht habe.

Rußland.

Ueber den Besuch, welchen die Herzogin von Sachsen Coburg und Gotha, die Großfürstin Maria Pau⸗ lowna, der Großfürst Cyrill und der Herzog Eugen von Leuchtenberg vorgestern den deutschen Kriegsschiffen in Kronstadt abstatteten, berichtet „W. T. B.“, daß die Höchsten um 3 Uhr Nachmittags unter dem Donner der Geschütze beider Schulschiffe, Hurrahrufen der aufgeenterten Mannschaften und unter den Klängen der russischen Nationa hymne eintrafen. Nach Vorbeifahrt an S. M. S. „Stein“, an welchem des hohen Seeganges wegen nicht an⸗ gelegt werden konnte, nahmen die Höchsten Herrschaften auf S. M. S. „Stosch“ die dargebotenen Erfrischungen ein, währen die Kadetten nnd Matrosen Schiffsspiele und Turnübungen vor führten. Kapitän z. S. Thiele hatte der Herzogin von Sachsen⸗ Coburg und Gotha sowie der Großfürstin Maria Paulowna beim Betreten des „Stosch“ Blumensträuße überreicht. Kapitä z. S. von Ahlefeld war vom „Stein“ herübergekommen un wurde den Höchsten Herrschaften vorgestellt. Nach eingehende Besichtigung aller Schiffsräume, und nachdem sie dem Kapitä z. S. Thiele wiederholt ihren Dank für die Aufnahme aus⸗

8 kehrten die Höchsten Herrschaften nach St. Peters⸗ urg zurück. Abends gingen beide Schiffe nach Schweden in See Vor der Abfahrt hatte der Vorstand der deutschen Koloni mitgetheilt, die Kolonie habe beschlossen, beiden Schiffen zum Andenken an den Aufenthalt hier ein Silbergeschenk zu stiften

Bei dem Empfang, welchen, wie in Nr. 166 d. Bl. g meldet, die Vertreter der deutschen Kolonie am Monta bei dem Kaiser und der Kaiserin hatten, überreichte der Vorstand eine in Silber getriebene Huldigungsadresse, auf deren Kopf sich, von künstlerisch ausgeführten allegorischen Figuren umgeben, die Wappen des Kaisers und der Kaiserin in bunter Emaille befinden. Auf der Innenseite der silbernen Hülle befindet sic auf Pergament eine mit schöner Malerei und kunstvollen Initialen niedergeschriebene Adresse. Der Kaiser sprach sich sehr gnädig aus und ga seiner Freude über die Gabe Ausdruck, welche einen neuen Beweis von der Höhe gebe, auf der das deutsche Kunstgewerb stehe. Nachdem der Kaiser und die Kaiserin sich in leut seligster Weise nach den Verhältnissen der deutschen Kolonie erkundigt hatten, ersuchten sie die Vertreter derselben, der Kolonie ihren Dank auszusprechen, und gaben dem Wunsch au eine glückliche Weiterentwickelung derselben Ausdruck.

Italien. 8

„Der Minister⸗Präsident di Rudini und der Justiz⸗ Minister Costa erhielten vorgestern und gestern telegraphische Mittheilungen von Visconti Venosta. Letzterer wir heute, gleich nach seiner Ankunft, von dem König empfangen werden. Die „Opinione“ sagt, man hege keinen Bweifel daß b.- Venosta das Portefeuille des Aeußern annehme werde. 86 Der Kardinal Monaco Lavaletta, Dekan des Heiligen Kollegiums, ist gestern in Agerola (Provinz Neapel), wohin er sich aus Gesundheitsrücksichten begeben hatte, gestorrben.

8 Spanien. 2 8

Die Deputirtenkammer hat mit 203 gegen 77 Stimmen die Antwort auf die Thronrede angenommen. Im Laufe der Debatte erklärte der Minister⸗Präsident Canovas del Castillo, die Regierung sei entschlossen, vor oder nach Wiederherstellung der Ruhe politische und wirthschaftliche Reformen einzufuͤhren, welche zur Dezentralisation beitragen sollten. Die Kammer genehmigte fern die Rekrutierung der Armee. 8

Der neuernannte rumänische Gesandte ist, wie „W. T. B.“ aus Konstantinopel erfährt, gestern vom Sultan in Antrittsaudienz empfangen worden.

An den 5 drei Tagen haben Sitzungen des Ministerraths stattgefunden.

Der Eröffnung der kretischen Nationalver sammlung, welche am 13. d. M. in Canea erfolgte wohnten das Konsularkorps und die Kommandanten der im Hafen liegenden Schiffe bei. Die Deputirten waren voll zählig erschienen, und zwar 25 Christen und 22 Mohamedaner.

eine Vorlage, welche ihre Mehrforderungen enthält; sie wollen diese Vorlage auch dem Konsularkorps übermitteln. 8 Zu den bereits gemeldeten Vorgängen vom 12. d. M. berichten die Konsulate, daß ein Boot eines türkischen Kriegs⸗ schiffs, welches zur Untersuchung eines verdächtigen Fahrzeugs entsendet worden war, bei Kap Drepano beschossen und zehn Matrosen desselben getödtet worden seien. Das Kriegsschiff * darauf auf die Küste gefeuert, doch sei nach Angabe des eneral⸗Gouverneurs durch diese Schüsse kein Schaden an⸗ gerichtet worden. Aus Athen wird berichtet, türkische Truppen hätten am Montag unter dem Vorwand, die Leichen von Matrosen bei Kalyves aufzusuchen, nach Apokorona vormarschieren wollen, seien aber durch die christlichen Kreter zweimal zurück⸗ geschlagen worden. 8 Tahir Pascha hat mit 24 Bataillonen und 4 Batterien den Vormarsch von Scheikh⸗Merkine gegen den Hauràn unternommen und Taleh besetzt. Bei Tebel⸗ Dschedid, zwischen Taleh und Suweidah, wo 7000 Drusen verschanzt waren, fand ein entscheidendes Gefecht statt. Im Verlauf desselben fielen zwei Bataillone, welche in Suweidah eingeschlossen gewesen waren, den Drusen in den Rücken und vervollständigten dadurch deren Niederlage. Die

Drusen wurde völlig zersprengt.

Gestern überreichten die 1..S.2⸗ 8. Deputirten dem Landtag 8

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