1896 / 171 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Jul 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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zu Neustrelitz und Berlin

betreffend

Verloosung und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft

Millionen Mark von 3 ½ % igen

sowie

1 zu pari rückzahlbaren Pfandbriefen Serie I. und II.

Verloosung und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft Allerhöchsten Privilegiums Sr.

Unter der Firma:]! .“ 1 .

„Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank’ ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautbarten Statuts durch Allerhöchste Konzessions⸗Urkunde vom 14. März 1896 eine seitens Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz landesherrlich er Zuu““ mit dem Sitze in Neuftrelitz und einer Zweigniederlassung in Berlin

ründet worden.

Fhe⸗ der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des Kapital⸗ und Kredit⸗Verkehrs.

hhr Wirtungskreis berechtigt dieselbe zu folgenden Geschäften: 1) Besitzern von Liegenschaften, Banstellen, fertigen und im Ban begriffenen

Gebäuden, hypothekarische oder Grundschuld⸗Darlehne zu gewähren, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annunitäten bedungen werden kann; Hypotheken oder Grundschuldforderungen zu erwerben; an Provinzen, Kreise, Städte, Landes⸗Meliorations⸗Gesellschaften und öffentliche Korpo⸗ rationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutschen Reichs auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder gesetzmäßig erwirkte Bewilligun berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Korporationen ab esen, auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe resp. Kommunal⸗Obligationen auszugeben, welche im Wege der Ausloosung, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind; 3 die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: zur Discontirung inländischer und ausländischer Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen; zur Beleihnung von Hypotheken, Grundschuldforderungen, Wechseln und a sowie von solchen Waaren, welche dem Verderb nicht unter⸗ worfen sind; zur Eröffnung laufender Rechnungen (Konto⸗Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verziuslichen Depo⸗ sitenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertägigen Kündigungs⸗ frist ausgestellt werden; zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenständen, sowie zur Effektuierung von vSee aller Art; 10) zum Ein⸗ und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zustande und

von soliden Werthpapieren für eigene Rechnung.

Ueber die Zusammensetzung des Vorstandes, dessen Mitglieder zur Zeit auch den Vorstand der ommerschen Hypotheken⸗Bank zu Berlin bilden, wird auf den gleichzeitig abgedruckten Prospekt ezüglich der Ausgabe von Aktien der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank verwiesen.

Die Bank ist berechtigt zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden und von

seiten der betr. Inhaber unkündbaren Pfandbriefen.

Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft emittierten Pfandbriefe darf vorläufig den fünzehn⸗ fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Der Aufsichtsrath soll indessen berechtigt sein, durch Beschluß, falls derselbe von der Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals zu erhöhen.

Kein Pfandbrief darf von der Bank ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zu⸗ stehende Hypotheken⸗ oder Grundschuldforderung gedeckt ist.

Die Statuten der Bank bestimmen in §§ 37 bis 40:

Die Hypotheken⸗Abtheilung gewährt Darlehne nur auf solche innerhalb des Deutschen Reichs belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags⸗ oder Verkehrswerth haben. Beleihung von Bauplätzen ist gestaftetr

Die Gesellschaft beleiht Grundstücke nur zur ersten Stelle, es sei denn, daß die Hereinnahme resp. Beseitigung der vorstehenden Hypotheken oder Grundschulden bei der Bank beantragt und diese Er⸗ werbung resp. Beseitigung gesichert ist.

Die Beleihungsgrenzen sind folgende:

a. ländliche Liegenschaften mit oder ohne Gebäude dürfen bis zu zwei Drittel des Werthes wnene 89 wobei für Gebäude ein selbstständiger Werth nicht in Ansatz gebracht werden darf;

b. fertige oder im Bau begriffene städtische Gebäude, sowie Baustellen, dürfen bis zur ersten Pülft⸗ besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten mit normal ortschreitender Entwickelung bis zu ⁄0 des Werthes beliehen werden. „Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische oder Grund⸗ schulddarlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werthes gegeben werden.

„Der Aufsichtsrath wird festsetzen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem

nicht bis zu dem vorangegebenen Maximalbetrage beliehen werden dürfen.

Die Festsetzung der Beleihungs⸗ und Werthermittelungs⸗Grundsätze im einzelnen geschieht durch ein Regulativ, welches der Aufsichtsrath aufstellt.

Dieses Regulativ bedarf der Genehmigung der Pranücclich Mecklenburgischen Landesregierung, ebenso ist jede Abänderung desselben ohne Genehmigung der Landesregierung ungültig.

Das in Gemäßheit dieser Bestimmungen erlassene Regulativ bestimmt unter anderem Folgendes:

An Prüfungsmaterial soll, soweit es möglich ist, beigebracht werden: 1) katasteramtlicher Situationsplan resp. Plan von dem vereidigten Landmesser oder von dem städtischen Vermessungsamt, uszug aus der Grundsteuermutterrolle oder aus den Fortschreibungsverhandlungen, Auszug aus der Gebäudesteuerrolle, Auszug aus dem Grundbuch resp. Attest des Notars über die vorgenommene Grund⸗ bncßttecest 8 den näheren Angaben über die Eintragungen in der I., II. und III. Ab⸗ eilung u. s. w. Versicherungspolice, Kaufverträge, 8 vorhandene Taxen, Gutachten u. s. w. ) Mieths⸗ resp. Pachtverträge, 8 „Nieben der von der Bank angefertigten Taxe muß eine Werthtaxe von einem oder mehreren gerichtlich oder 1e nan. vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Taxanfertigung muß unabhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die entscheidende.

„Nach Absatz 2 des erwähnten Regulativs über die Beleihungs⸗ und Werths⸗Ermittelungs⸗ Grundsätze dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten bis zu ¼⁄0 des Werthes beliehen werden.

. Der jeweilige Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Harxias darf das 2 9fache des eingezahlten Aktienkapitals, z. Z. also die Summe von 15 Millionen Mark nicht übersteigen.

Von Ablauf des dritten Geschäftsjahres ab darf der jeweilige Bestand an Hypotheken⸗ und ee Neldes auf Bauplätze bis zu des Gesammt⸗Bestandes der Deckungs⸗Hypotheken oder Grund⸗

ulden betragen.

Auf Gebäude dürfen hypothekarische oder Grundschulddarlehne nur gegeben werden, wenn die⸗ elben gegen Feuersgefahr ausreichend versichert sind und wenn durch die Landesgesetze bezw. die Ver⸗ cherungsbedingungen und den Darlehnsvertrag dafür gesorgt ist, daß die Bank im Falle eines Brand⸗ chadens 57 ihrer hypothekarischen oder Grundschuldforderungen volle Sicherheit hat.

s ist in Aussicht genommen, innerhalb der durch das Statut Seeeena Grenzen die 4 % Pfandbriefe Serie I und II bis zum Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen,

die 3 ½ % Pfandbriefe Serie I und II ebenfalls bis zum Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, je nach Bedarf zu begeben.

Die zur Ausgabe gelangenden 4 % Pfandbriefe Serie 1/II tragen bei Serie I: Januar/ Juli⸗, bei Serie . den 3 ½ % Pfanbbriefe Serie 1/ 8

e ferner zur Ausgabe gelangenden o Pfandbriefe Serie 1/II tragen bei Serie I: Januar Juli⸗ bei Serie II: April/ Oktober⸗Kupons. 1

Die 4 % Pfandbriefe Serie I/II und die 3 ½ % Pfandbriefe Serie I/II sind mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrathes, sowie demjenigen zweier Vorstandsmitglieder ver⸗ sohen Außerdem tragen dieselben die handschriftliche Bes einigung des seitens der Staatsregierung bestellten

andhalters, daß die nach den Statuten vorgeschriebene Sicherheit durch Faustpfänder beeda hen ist.

Königlichen Hoheit des

Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz vom 14. März 1896.

vI111 für die 4 % Pfandbriefe Serie 1/II als auch für die 3 ½ % Pfandbriefe Serie 1/II sst die Verloosung und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft. Diese Pfandbriefe können also per 1. Januar 1906 oder zu einem späteren Termin im Wege der Ausloosung oder Kündigung getilgt werden, soweit dieselben nicht durch vorherigen Ankauf aus dem Verkehr gezogen sind.

Die nach dem 1. Januar 1906 zur Einlösung gelangenden Stücke der 4 % Serien I und II. der 3 ½ % Serien 1 und II sowie die Kupons der Pfandbriefe werden:

bei der Gesellschaftskasse in Neustrelitz und Berlin,

1 5 Ree Seheftenen Föferafh 5

e Stücke lauten auf den Inhaber und sind ausgestellt in Abschnitten à 100,

1000, 2000, 3000, 5000. 8 9 8 lic Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Pfandbriefe wird gesichert:

1) durch die Hinterlegung eines den ausgegebenen Pfandbriefen wenigstens gleichen Be⸗ trages hypothekarischer oder Grundschuldforderungen oder sonstiger Pfänder, welche den statutarischen Vorschriften entsprechen und unter Mitverschluß des seitens der Staats⸗ regierung bestellten Pfandhalters auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894 für die Pfandbriefgläubiger, als Faustpfand deponiert werden;

2) durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds. k68 Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden Hypotheken oder Grund⸗ schuldforderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stetz aus dem Verkehr gezogen oder durch andere statutenmäßig zur Deckung geeignete Hypotheken⸗ oder Grund⸗ schuldforderungen oder durch sonstige Pfänder in Gemäßheit des § 18 der Verordnung, betreffend das Faustpfandrecht für Plenabriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, ersetzt werden, so daß das vorge⸗ schriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird. Das Grundkapital der Gesellschaft ist voll eingezahlt und beträgt 6 Millionen Mark. Bei der Einzahlung desselben ist seitens der Gründer der Gesellschaft ein Aufgeld von 5 % gezahlt worden, welches mit 300 000 dem Reservefonds zugeflossen ist und dessen Bestand bildet. Der Bestand an erworbenen und verzahlten Hypotheken beträgt per 1. Juni cr. 2 040 000 Auf den Pfandbriefen ist von dem, auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894, be⸗ treffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalter mit Berücksichtigung der stattgehabten Amortisation und Rückzahlungen zu bescheinigen, daß die statutenmäßige Sicherheit durch Faustpfänder vorhanden ist. Die wesentlichen Bestimmungen der erwähnten Verordnung sind folgende: 8

500,

8 „Korporationen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be⸗ 8.. Haftung und eingetragene ö welche mit staatlicher Genehmigung, auf Grund „hypothekarischer Beleihnung von Grundeigenthum Schuldverschreibungen (Pfandbriefe) ausgeben, deren „Gesammthöhe nach dem Nennwerthe den Gesammtbetrag der hypothekarischen Forderungen nicht über⸗ „steigen darf, können den ebe an den hypothekarischen Forderungen „(Hypotheken, „Grundschulden, Renten) ein Faustpfandrecht im Sinne des § 40 der Konkursordnung nach Maßgabe der „folgenden Vorschriften gewähren. 52

„Die hypothekarischen Forderungen, welche verpfändet werden sollen, sind in fortlaufender F Ferlan in ein Pfandbuch einzutragen. Die Eintragung ist mit der Unterschrift der Pfandbriefanstalt „zu versehen.

„Die Eintragung gilt, wenn nicht in derselben erklärt ist, daß die Verpfändung nur für „einzelne Gattungen von Pfandbriefen erfolge, als Verpfändung für alle Pfandbriefe.

1 § 3. Auf Grund der Eintragung in das Pfandbuch entsteht das Faustpfandrecht an der hypo⸗ „thekarischen Forderung: 1“ 8 ) „dadurch, daß der Gewahrsam der über die hypothekarische Forderung lautenden Urkunde 89 „einem Vertreter der Pfandbriefgläubiger (Pfandhalter) allein oder mit der Pfandbrief⸗ „anstalt gemeinschaftlich übertragen wird; oder „dadurch, daß die Verpfändung auf der über die hypothekarische Forderung lautenden „Urkunde von der Pfandbriefanstalt und dem Pfandhalter verm wi 8

Scxss

„soll die Nummer der Eintragung in das Pfandbuch enthalten.

5 § 4. . b „Die Benachrichtigung des Drittschuldners ist zur Wirksamkeit des Faustpfandrechts weder er⸗ „forderlich noch hinreichend. 11u““]

1 1 § 5.

8 „Eine ohne schriftliche Zustimmung des Pfandhalters erfolgte Abtretung, Verpfändung, oder „Tilgung der verpfändeten Forderungen kann zum Nachtheile der Pfandbriefgläubiger nicht geltend gemacht „werden. Dasselbe gilt von einer Vorrechtseinräumung, einer Aufgabe des hypothekarischen Rechts, einer „Ermäßigung des Zinsfußes, sowie von einer Pfändung. Der Pfandhalter soll die Zustimmungserklärung „mit seinem Amtésiegel oder Stempel versehen.

„Unberührt bleiben die Vorschriften des Hypothekenrechts über den Rechtsbestand der zum „Grund⸗ oder Hypothekenbuche erfolgten Eintragungen, sowie der hinsichtlich einer in das Grund⸗ oder „Hypothekenbuch eingetragenen Forderung vorgenommenen Rechtsgeschäfte.

1 § 6. „Die Pfandbriefanstalt wird durch das Faustpfandrecht nicht in der Befugniß beschränkt, selbst⸗ „ständig Kündigungen vorzunehmen, sowie Zinsen oder solche Zahlungen einzuziehen, deren Beträge und „Termine in den Statuten oder in der über die LEö“ Forderung lautenden Urkunde bestimmt sind.

§ 7. „Das Faustpfandrecht erlischt, wenn im Falle des § 3 Nr. 1 der Gewahrsam der Urkunde „von dem Pfandhalter aufgegeben, und im Falle des § 3 Nr. 2 die Aufgabe des Pfandrechts auf der⸗ „selben von ihm vermerkt wird. 8 8

„Den Pfandbriefgläubigern kann im Falle des § 18 von der Pfandbriefanstalt an Geld und „Werthpapieren ein Faustpfandrecht im Sinne des § 40 der Konkursordnung dadurch gewährt werden, „daß die Ausübung des Gewahrsams dem Pfandhalter in Gemäßheit des § 3 Nr. 1 übertragen wird. „Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

§ 15.

1““ „Bei Beginn seiner Geschäftsführung und während der Dauer derselben hat der Pfandbalter „darauf zu achten, daß der Gesammtbetrag der für eine Gattung von Pfandbriefen zum Faustpfand „bestellten hypothekarischen Forderungen in dem durch die Statuten festgestellten Verhältnisse zu dem „Gesammtbetrage der in Geltung befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung steht, insoweit legtre sich „nicht im Gewahrsam des Pfandhalters befinden. Hierbei sind Abzahlungen auf die verpfändeten „Forderungen und sonstige Verminderungen derselben abzurechnen. 8 „In s Weise hat der Pfandhalter darauf zu achten, daß die Vorschriften der Statuten „über die Bestellung anderer Faustpfänder beobachtet werden.

halt „Er hat die Pfandbriefanstalt zur Erfüllung ihrer vorstehend bezeichneten Verpflichtungen „anzuhalten.

§ 18.

„Das Pfandrecht an einer hypothekarischen Forderung ist auf Verlangen der Anstalt von dem „Pfandhalter aufzugeben, sofern eine andere hypothekarische Forderung von gleicher Höhe nach Maßgabe „der Vorschriften dieser Verordnung zum Faustpfande bestellt oder ein gleicher Betrag von Pfandbriefen „derselben Gattung vernichtet oder dem Pfandhalter zum Gewahrsam übergeben oder sonst das bestehende „Verhältniß durch Ersatz von Pfändern an Geld und Werthpapieren von gleichem Werthe aufrecht „erhalten wird.

20.

§ „Pfandbriefe, für welche in Gemäßheit dieser Verordnung ein Faustpfandrecht bestellt werden „soll, sind mit der Bescheinigung des Pfandhalters zu versehen, bn N. nftpfan 8 shutenmh „Fets an 8 Faustpfänder 15) vorhanden sei. Ohne diese Bescheinigung gewähren dieselben kein „Faustpfandrecht.

§ 22. 7„Die Pfandbriefanstalt ist verpflichtet, von den auf die verpfändeten Forderungen geleisteten „Kapitalzahlungen und sonstigen ö des Pfandrechts, sowie von der erfolgten Tülgung der „Ffäbepatg⸗ dem Pfandhalter fortlaufende Mittheilung zu machen und ihn von der Pfändung einer „Forderung sofort in Kenntniß zu setzen.

„Innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Vierteljahres hat sie den Gesammtbetrag der „Pfandbriefe, welche von jeder Gattung am letzten Tage des vergangenen Monats in Geltung waren, und „den Gesammtbetrag der an diesem Tage für jede Gattung als Faustpfand in Gemäßheit des § 15 vor⸗ „handenen Forderungen dem Pfandhalter mitzutheilen.

ezsbeigegis ger werden, wenn sie absichtlich zum Nachthei

schriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Pfandbrief mit der im 8 20 vorgesehenen Bescheinigung e

„Der Pfandhalter hat die Richtigkeit und Vollständkeit d itthei ederzeit von den Kassen, Büchern, R sabett der Methehhngaes

82 Fegedbrsefanstalt Einsicht zu nehmen.

. t zu prüfen. i echnungen und sonstigen Schriften der Hepofesfengbtlenit

§ 44. „Pfandhalter, Liquidator oder deren Stellvertreter, 1 Mitglieder des Ausschusses der

der Pfandbriefgläubiger handeln, mit bis zu zwei Jahren und, falls sie damit einen Vermögensvortheil efän hi, be⸗ zugleich mit Geldstrafe bis zu 10 000 bestraft. v

'bezweckt B 3 „hchn „Auch kann auf Entziehung öffentlicher Aemter erkannt weren.

§ 45. „Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 10 000 wird b : 1) „wer für die Pfandbriefanstalt wissentlich einen höheren Betrag von Pfandbriesen r0 e8 derselben zu den für sie vorhandenen Faustpfändern statutenmäßig „wer wissentlich in den durch § 22 vorgeschriebenen Mittheilungen oder Bekanntm „Abes pen 8 der Forderungen und der Pfandbriefe denselben unwahr vatqagchungen „verschleiert; „wer als Mitglied eines Organs der Pfandbriefanstalt vorsätzli . EEEEET1ö1“ g P fans sätzlich seinen Verpflichtungen 46. „Mit Geldstrafe bis zu 150 wird begra, wer für eine Ploggbriefenstäl einen den Vor⸗

er einer anderen Bezeichnung ausgiebt, welche den Glauben zu erwecken geeignet ist, als sei für den „Panbrief ein Faustpfandrecht nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt. Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen Regierungs⸗ gommissar ausgeübt. . 8 Der Regierungs⸗Kommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der Pfandbriefe und Schuld⸗ verschreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken und Grundschulden oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen öö“ zu über⸗ wachen. Seinen Anordnungen ist vorbehaltlich der Beschwerde bei der Großherzoglichen Landesregierung

Folge zu geben.

Derselbe hat das Recht, an den Sitzungen und Berathungen der Gesellschaftsorgane, einschließlich der Generalversammlungen, theilzunehmen resp. solche zu berufen und ist zu jeder Sitzung einzuladen.

Der Regierungs⸗Kommissar hat auch das Recht, von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Bank Einsicht zu nehmen, sowie der Bank die Aufstellung regelmäßiger oder außerordentlicher Uebersichten zur Vorlage für die Regierung vorzuschreiben.

Insoweit die Staatsregierung es für angemessen befindet, dem Regierungs⸗Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, muß dieselbe der Stantckaffe aus den Ein⸗ nahmen der Gesellschaft erstattet werden.

Das in diesem Artikel erwähnte Aufsichtsrecht besteht mit Rücksicht auf die der Gesellschaft ’8 von Inhaberpapieren unabhängig von dem Bestehen eines gesetzlichen Aufsichtsrechts

e aates.

Alle auf die 4 % Pfandbriefe der Serien I und II, sowie auf die 3 ½ fandbriefe der

Serien I und II der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank bezü sümie Püis dtet 3 0, Hfande in dem Deutschen Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗Anzeiger, der Neustrelitzer Zeitung, der Berliner Börsen⸗Zeitung, dem Berliner Börsen⸗Courier un der Rostocker Zeitung. Berlin, im Juli 1896.

Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank.

Auf Grund des vorstehenden Prospectes sind die 8 Serie I und II der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypotheken⸗ ban zu einem Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, owie die 3 ½ % Pfandbriefe Serie I und II der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank ebenfalls bis zu einem Betrage von 20 Millionen Mark für beide ADSeerien zusammen, zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen und werden von uns an derselben in den Verkehr gebracht. Berlin, im Juli 1896.

Pommersche Hypotheken⸗Aetien⸗Bank.

126025]

enburg⸗St

82

Unter der Firma: „Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank“

ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautbarten Statuts durch Allerhöchste Konzessions 14. März 1896 eine seitens Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz landesherrlich e 14“ mit dem Sitze in Neustrelitz und einer Zweigniederlassung in Berlin seggründet worden. 8 Die Bank hat das Recht, auch in andern Städten des Deutschen Reichs Zweiganstalten und Agenturen zu errichten. 3 Die Firma ist zufolge Verfügung vom 27. April 1896 am 28. April 1896 in Fol. CCXXVI des ndelsregisters des Großherzoglichen vegee zu Neustrelitz, die Zweigniederlassung in Berlin zu⸗ olge Ve an vom 6. Mai 1896 am 7. Mai 1896 unter Nr. 16 204 des Gesellschaftsregisters in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts I zu Berlin eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des verkehrs; ihre Dauer ist nicht beschränkt. Ihr Wirkungskreis berechtigt dieselbe zu folgenden Geschäften: 1) Besitzern von Liegenschasten, Baustellen, fertigen und im Bau begriffenen Gebänden hypothekarische oder Grundschuld⸗Darlehne zu gewähren, deren Nückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annnitäten bedungen werden kann; G Hypotheken oder Grundschuldforderungen zu erwerben; an Provinzen, Kreise, Städte, Landes⸗Meliorations⸗Gesellschaften und öffentliche Kor⸗ orationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutschen eiches auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder gesetzmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Korporationen abzulösen; auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, G6“ resp. Kommunal⸗Obligationen auszugeben, welche im Wege der Ausloosung, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind; 3 die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: 8

6) zur Diskontierung inländischer und ausländischer Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen;

7) zur Beleihnug von Hypotheken, Grundschuldforderungen, Wechseln und

8-28 Se sowie von solchen Waaren, welche dem Verderb nicht unter⸗ worfen sind;

8) zur Eröffnung laufender Rechnungen (Konto⸗Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depo⸗ sitenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertägigen Kündigungs⸗ frist ausgestellt werden; 8 8 zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenständen, sowie zur Effektuierung von Bankgeschäften aller Art; 8

10) zum Ein⸗ und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zustande und von soliden Werthpapieren für eigene Rechnung.

Die Bücher der Gesellschaft werden am 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen, zum ersten Male am 31. Dezember 1896. 1 8 8 1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 6 Millionen Mark und ist in 6000 Stück auf Inhaber lautende voll eingezahlte Aktien à 1000 eingetheilt, welche die Nr. 1— 6000 inkl. tragen, und ht v. Farsimül⸗ ö des Vorsitzenden des Aufsichtsrathes, sowie demjenigen zweier Vorstands⸗ mitglieder versehen sind.

Die Einzahlung ist mit einem Aufgeld von 50 auf jede Aktie erfolgt, woraus dem Reserve⸗ fonds 300 000 baar zugeflossen sind. 1

Der gesammte Gründungsauswand der Gesellschaft ist von den Gründern derselben persönlich 5 Bezahlung aus eigenen Mitteln übernommen, sodaß der Gesellschaft ein Gründungsaufwand über⸗ aupt nicht erwächst. .“

In der Generalversammlung gewährt jede Aktie eine Stimme.

Die Einladung zur Generalversammlung muß mindestens vier Wochen vor dem für die Versamm⸗ lung bestimmten Tage unter Angabe der Tagesordnung durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Stimmberechtigt in den Generalversammlungen sind nur die Inhaber der Aktien, welche den Besitz derselben in den Büchern der Bank haben eintragen lassen. Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Eintragung vor dem Datum der öffentlichen Einberufung der Generalversammlung stattgefunden habe. Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche s bei dem Vorstande, entweder Perne oereicunc der Aktien, oder eines dem Vorstande als genügend erscheinenden Zeugnisses über den

esitz derselben. ¹ 3 füübgn. die erfolgte Einschreibung ertheilt der Vorstand auf Verlangen eine Bescheinigung.

Die eingeschriebenen Aktien⸗Inhaber haben außerdem innerhalb der letzten drei Tage vor der General⸗ versammlung den Nachweis über die e ihres Aktienbesitzes entweder durch Vorzeigung der Aktien oder einer genügenden Bescheinigung bei dem ve oder den von demselben dazu delegierten Beamten zu führen. Im Falle einer Bevollmächtigung muß in derselben Frist die Vollmacht eingereicht werden.

Der sich aus der Bilanz nach Abzug der sämmtlichen Passiva einschließlich des Grundkapitals und der Verwaltungskosten, sowie der nothwendigen Abschreibungen ergebende Reingewinn wird auf

Kapital⸗ und Kredit⸗

folgende Weise verwendet:

a. der Reservefonds erhält von dem jährlichen Feisgenfen den zwanzigsten Theil so lange, als der Fonds den zehnten Theil des Grundkapitals nicht überschreitet; 1

b. der Aufsschtsrath erhält zehn Prozent desjenigen Betrages des lährlichen Reingewinnes, welcher vier Prozent des Grundkapitals übersteigt;

c. der Vorstand erhält gleichfalls zehn Prozent desjenigen Betrages des jährlichen Rein⸗ ewinnes, welcher vier Prozent des Grundkapitals übersteigt, und zwar nach Maßgabe 2,— Verträge, eventuell nach Bestimmung des Aufsichtsrathes;

d. fünf Prozent desjenigen Betrages des jährlichen Reingewinnes, welcher vier Prozent des eingezahlten Grundkapitals übersteigt, ist von der Bank nach Bestimmung der Großherzoglichen Landesregierung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden;

e. der gesammte übrige Reingewinn wird nach Verfügung der Generalversammlung ver⸗ hC1ö

Die Jahresdividende wird vom achten Tage nach ihrer Festsetzung an bei den Gesellschafts⸗ kassen in Neustrelitz und Berlin und den vom Aufsichtsrathe secgefebisn Stellen gegen Einlieferung er Dividendenscheine ausbezahlt.

PROSPECT

elitzsch en Hypothekenbank

zu Neustrelitz und Berlinmn 8 betreffend 1

8* 8— 8EE“ 1“ 8 8 1““ 8

Mark Aktien.

Die Bank ist berechtigt, auf Grund der von ihr erworbenen hypothekarischen und Grundschuld⸗ forderungen und bis zur Höhe derselben unkündbare auf den Inhaber lautende Pfandbriefe auszugeben, deren Gesammtsumme vorläufig den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf.

Der Aufsichtsrath soll indeß berechtigt sein, durch einen Beschluß, falls derselbe von der

Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals zu erhöhen. Niach Absatz 2 des vom Aufsichtsrath aufgestellten, von der Großherzoglich Mecklenburg⸗ Strelitzschen Staatzregierung genehmigten Regulativs, über die Beleihungs⸗ und Werthermittelungs⸗ Grundsätze dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten bis zu ⁄0 des Werths beliehen werden.

Der jeweilige Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Bauplätze darf das 2 zfache des eingezahlten Aktienkapitals, z. Z. also die Summe von 15 Millionen Mark, nicht übersteigen.

Von Ablauf des dritten Geschäftsjahres ab darf der jeweilige Bestand an Hypotheken⸗ und eundschuamen auf Bauplätze bis zu des Gesammtbestandes der Deckungs⸗Hypotheken oder Grund⸗

ulden betragen.

Bezüglich der Fundierung und Sicherstellung dieser Pfandbriefe wird auf den gleichzeitig ver⸗ öffentlichten Pfandbrief⸗Prospekt der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank verwiesen.

Die Festsetzung der Beleihungs⸗ und Werthermittelungs⸗Grundsätze im einzelnen geschieht durch ein Regulativ, welches der Aufsichtsrath aufstellt.

Dieses Regulativ bedarf der Genehmigung der Großherzoglich Mecklenburgischen Landes⸗ regierung, ebenso ist jede Abänderung desselben ohne Genehmigung der Landesregierung ungültig.

Dieses Regulativ bestimmt unter Anderem Folgendes:

3 An Prüfungsmaterial soll, soweit es möglich ist, beigebracht werden:

1) legeen de Situationsplan resp. Plan von dem vereidigten Landmesser oder von dem städtischen Vermessungsamt, b Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder aus den Fortschreibungsverhandlungen, Auszug aus der Gebäudesteuerrolle, Auszug aus dem Grundbuch resp. Attest des Notars über die vorgenommene Grundbuch⸗ einsicht mit den näheren Angaben über die Eintragungen in der I., II. und III. Ab⸗ theilung u. s. w., ersicherungspolice, d144“4*“

Kaufverträge, 3 vorhandene Taxen, Gutachten u. s. w.,

) Mieths⸗ resp. Pachtverträge,

9) Zeichnungen. 1 . .“

Neben der von der Bank angefertigten Taxe muß eine Werthtaxe von einem oder mehreren gerichtlich oder obrigkeitlich vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Taxanfertigung muß un⸗ abhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die Füscbeteade

Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen Regierungs⸗ Kommissar ausgeübt. 1

Der Gewahrsam der gegen die ausgegebenen Pfandbriefe hinterlegten Hypotheken⸗ und Grund⸗ schuldforderungen wird durch einen seitens der Se8 bestellten Pfandhalter ausgeübt.

Der Vorstand besteht aus den Herren W. Schultz und F. Romeick, sowie Herrn E. Kellner als Stellvertreter. 8

Die genannten drei Herren sind gegenwärtig auch die alleinigen Mitglieder des Vorstandes der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank zu Berlin. Nach § 11 des Statuts der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank müssen die Mitglieder des Vorstandes ihre Thätigkeit der Gesellschaft ausschließlich widmen und dürfen ohne Genehmigung des Aufsichtsrathes bei keinem anderen Geschäfte betheiligt sein. Der Auf⸗ sichtsrath hat indeß, ohne die Zustimmung der Generalversammlung eingeholt zu haben, die genannten drei Herren zu Vorstandsmitgliedern der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank gewählt.

In dem Landesherrlichen Privileg vom 14. März 1896 hat sich die Srseheaüch Mecklen⸗ burgische Landesregierung ausdrücklich vorbehalten, daß sie die Konzession jederzeit zurücknehmen könne, fall die Organe der Gesellschaft gegen den Wortlaut oder den Geist der Statuten handeln sollten. Die Wahl der drei genannten Direktoren ist indeß von der Großherzoglich Mecklenburgischen Landesregierung bisher nicht beanstandet. Der Regierungs⸗Kommissar für die Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank, Herr Regierungs⸗Rath Dr. Selmer, hat in seinem Schreiben vom 13. Juni 1896 bestätigt, daß es ihm er⸗ wünscht erscheine, daß die vorgedachten drei Herren bis auf weiteres in dem Vorstand verbleiben.

Der Aufsichtsrath der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank hält sich nach obiger Statuten⸗ Bestimmung in Verbindung mit Art. 196 a., 232, 232 a. H. G. B. für autorisiert, den genannten Herren die Weiterführung ihrer Funktionen bei der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank ohne einen besonderen Generalversammlungs⸗Beschluß zu gestatten, und hat dies in seiner Sitzung vom 21. April cr. zu notariellem Protokoll verlautbart.

Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens sechs und höchstens neun von der Generalversammlung der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern, von denen zwei ihren ständigen Wohnsitz in Mecklenburg⸗Strelitz haben und aus den Großherzoglich Feeeernae Ftgeheh Staatsbeamten gewählt sein müssen.

Den Aufsichtsrath bilden die Herren: Geheimer Hofrath a. D. Linde in Neustrelitz als Vor⸗ sitzender; Banquier A. Schappach⸗Berlin, Stellvertreter desselben; Landgerichts⸗Direktor und Kammerherr v. d. Decken⸗Neustrelitz; Geheimer Hofrath Meyer⸗Neustrelitz; Redakteur W. Christians⸗Berlin; Ritterguts⸗ besitzer von Hesse⸗Hessenburg in Berlin; Bank⸗Direktor Schmidt⸗Berlin; Justiz⸗Rath Munckel⸗Berlin. Füstitinr ist Herr Rechtsanwalt F. Munckel⸗Berlin, Staatskommissar: Herr Regierungs⸗Rath Dr. Selmer⸗Neustrelitz, Pfandhalter: Herr See. Bossart⸗Neustrelitz.

Die vorgenannten Herren, mit Ausnahme der Herren Landgerichts⸗Direktor, Kammerherr von der Decken und Geheimer Hofrath Mexyer sind gegenwärtig die alleinigen Mitglieder des Kuratoriums der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank zu Berlin. 1

Alle Bekanntmachungen, welche das Gesetz oder das Statut vorschreiben, sind außer in den Reichs⸗Anzeiger in die Reuftreliter Zeitung, Berliner Börsen⸗Zeitung, Berliner Börsen⸗Courier und Rostocker Fign einzurücken.

alls eines der vier letztgenannten Blätter eingehen oder die Aufnahme verweigern oder ver⸗ zögern sollte, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen Blättern, eventuell im Reichs⸗Anzeiger und zwei Berliner Zeitungen allein.

Berlin, im Juli 1896.

Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank.

5 Auf Grund des vorstehenden Prospektes sind die Aktien der eee en Hypothekenbank Nr. 1—6000 inklusive zum 8 und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen und werden von uns an derselben in den Verkehr gebracht.

’. Berlin, im Juli 1896.

Pommersche Hypotheken⸗Aetien⸗Bank.