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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Juserate nimmt an:
die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Sonnabend, den 1. August,
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem praktischen Arzt, Geheimen Sanitäts⸗Rath Dr. Mayer zu Aachen den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Regierungs⸗ und Gewerbe⸗Rath a. D. Dr. Schmidt zu Marburg, früher zu Posen, dem Superintendenten und Ersten Pfarrer Schaefer zu Fulda und dem Kreis⸗Bauinspektor, Baurath Reißner zu Osnabrück den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Kreissekretär Köhler zu Fulda und dem Re⸗ gierungs⸗Baumeister Richter zu Königsberg N.⸗M., früher zu Fulda, den Köni lichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem bisherigen Gemeinde⸗Vorsteher, Grundbesitzer Stenzel zu Myslencin im Kreise Gnesen, dem Gemeinde⸗Vorsteher Pierzchalski zu Rzemieniewice im Kreise Schubin und dem Maurerpolier Johann Grauel zu Horas im Kreise Fulda das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Küfermeister Ferdinand Hauth zu Cues im Kreise Bernkastel die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
„dem General⸗Direktor der Archive im ottomanischen Unter⸗
richts⸗Ministerium Ali Galib Bey den Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse, und
dem Haushofmeister Seiner Königlichen Hoheit des Fürsten
von Bulgarien Ankoff den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen. —
“ und König haben Aller⸗
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Seine Majestät der Kaiser gnädigst geruht: dden nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen
Kaiserlich chinesischen Insignien zu ertheilen, und zwar: der ersten Stufe der zweiten Klasse des Ordens vom doppelten Drachen: dem Unter⸗Staatssekretär, Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn von Rotenhan, dem Direktor der handelspolitischen Abtheilung, Wirklichen (Geheimen Rath Reichardt, den Wirklichen Geheimen Legations⸗Räthen und vor⸗ ge Räthen von Frantzius und Dr. von Mühl⸗ vwerg un dem Kaiserlichen Gesandten, Geheimen Legations⸗Rath und vortragenden Rath Grafen von Pourtalés;
der zweiten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordens: den Geheimen “ und vortragenden Räthen von Aichberger und Rienaecker und dem Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen Gesandt⸗ schaft in Buenos Aires Freiherrn Speck von Sternburg;
der ersten Stufe der dritten Klasse desselben 8 Ordens: dem Dolmetscher beim Kaiserlichen Konsulat in Amoy Dr. Franke; der zweiten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Hofrath Dux im Zentral⸗ und Depeschen⸗Bureau des Auswärtigen Amts; sowie
der dritten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Geheimen Sekretär und Chiffreur Rosenfeld im hiffrier⸗Zureau des Auswärtigen Amts.
Deutsches Reich.
Der neuernannte Königlich serbische cußerordentch Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Allerhöchsten ofe Herr Milan Boghhitchevitch hat Seiner Majestät dem Kaiser und Koͤnig sein Beglaubigungs⸗ chreiben überreicht. 11“
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Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst dem Kassen⸗Kontroleur Kirchhoff in Straßburg den Charakter als Kaiserlicher Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Madrid beauftragten Vize⸗Konsul Weller ist auf Grund des § 1 des . vom 4. Mai 1870 für den Amts⸗ bezirk des Konsulats in Madrid und für die Dauer der Ver⸗ tretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Gheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die
Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Viehuntersuchungen an der dänischen Grenze.
In Ergänzung meiner Kreisblatt⸗Veröffentlichung vom 9. März 1895, Stück 11, Nr. 83, betreffend Viehuntersuchungen an der dänischen Grenze, bestimme ich auf Grund der Er⸗ mächtigung des Herrn Regierungs⸗Präsidenten in Schleswig, daß Pferde von Dänemark auch über das Nebenzollamt in Hoirup I Sonnabend jeder Woche bis 2 Uhr Nach⸗ mittags eingeführt werden dürfen.
Die Transporte sind in jedem Falle spätestens am Abend vor dem Einfuhrtage bei dem approbierten Thierarzt Moltzen in Soegaard, Gemeinde Oerstedt, anzumelden.
Hadersleben, den 24. Juli 1896.
Der Büsg gcch Landrath.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bei der Provinzial⸗Steuer⸗Direktion zu Breslau an⸗ 11är.. Regierungs⸗Rath Robert Schmidt zum Ober⸗ egierungs⸗Rath zu ernennen, sowie die Wahl des bisherigen Landschafts⸗Raths Weber auf Kl.⸗Gorczenitza im Kreise Strasburg zum General⸗Landschafts⸗ Rath der Westpreußischen Landschaft zu bestätigen. “
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu auer 8n enen Wahl den bisherigen Bürgermeister der tadt Strasburg i. Westpr. Groneberg als Bürgermeister der Stadt Jauer für
Jahren zu bestätigen.
die gesetzliche Amtsdauer vo
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“ betreffend d Geltungsbereich des Rheinischen Rechts.
Vom 18. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni PrPreußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt:
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811. Die Hypothekenämter im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts werden nach Maßgabe des “ der Arbeiten zur Anlegung des Grundbuchs aufgehoben.
§ 2.
Der Justiz⸗Minister ist ermächtigt, den Zeitpunkt der Aufhebung durch eine in der Gesetz⸗Sammlung zu veröffent⸗ lichende Verfügung zu bestimmen und die Geschäfte des Hypothekenamts auf ein im Bezirk desselben belegenes Amts⸗ gericht oder auf ein benachbartes Hypothekenamt zu übertragen.
§ 3. Inwieweit die einem Amtsgericht sbefegeheren Geschäfte
des Hypothekenamts dem Richter obliegen oder durch den Ferateschreber wahrzunehmen sind, bestimmt der Justiz⸗ inister.
Wegen der Haftbarkeit der Beamten und des Staats kommen die die Geschäfte der Grundbuchführung bestehen⸗ den Vorschriften zur Anwendung (§ 29 der “ vom 5. Mai 1872 — Gesetz⸗Samml. S. 446 — und § des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvoll⸗ streckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des he hscher Rechts vom 12. April 1888 — Gesetz⸗Samml. S. 52 —).
§ 4.
Gegen die Verfügungen des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der §8§ 532 bis 539 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde in Gemäßheit der 40, 52 bis 55 und 57 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Apreil 1878 fialt Für die Verhandlung und Ent⸗ scheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist das Ober⸗Landesgericht in Köln ausschließlich zuständig.
Die Kabinetsordre vom 19. August 1837, betreffend das Verfahren gegen Hypothekenbewahrer auf Vollziehung einer als gesetzwidrig von ihnen verweigerten Amtshandlung, tritt, insoweit die Geschäfte des Hypothekenbewahrers einem Amts⸗ gericht übertragen sind, außer b
Bei den Amtsgerichten kommen bezüglich der Höhe der Gebühren und der Grundsätze für die Berechnung des Werths des Gegenstandes, sowie der Stempelpflichtigkeit der zu er⸗ theilenden Urkunden die bisherigen Vorschriften zur weveen 2
Im übrigen finden die Bestimmungen des 1. und 10. Ab⸗ chnitts des 1. Theils, sowie des § 126 des Preußischen Ge⸗ richtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 entsprechende An⸗ wendung; Eügreibgebühren kommen jedoch nicht in Ansatz.
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Abends.
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Aufhebung der Hy pothekenämter im
g von
1896.
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§ 6.
Hypothekenbewahrer, welche infolge der Aufhebung eines Hypothekenamts nicht weiter verwendet werden, bleiben während eines fünfjährigen Zeitraums von der Aufhebung ab zur Verfügung des Justiz⸗Ministers und werden auf einem besonderen Etat geführt.
Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. 9 8.
Die zur Verfügung des Justiz⸗Ministers verbleib 1 Beamten erhalten während des ünfssbrigen Zeitraums, auch wenn sie während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen einschließlich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses.
Bei Ermittelung des bisherigen Diensteinkommens wird der Durchschnittsertrag der Nebeneinnahmen des betreffenden Hypothekenamts an Tantiéme aus den Nee perei 1886/87, 1887/88 und 1888 /89 angerechnet mit der Maßgabe, daß das hiernach zu gewährende reine Diensteinkommen ins⸗
esammt den Jahresbetrag von 6000 ℳ zuzüglich des bis⸗ üSewe⸗ Wohnungsgeldzuschusses nicht überschreiten und nicht unter 4500 ℳ zuzüglich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses heruntergehen darf.
Bei den seit dem 1. April 1886 in ein anderes Amt ver⸗ setzten Hypothekenbewahrern kommt bei Festsetung der anzu⸗ rechnenden Tantiéme dasjenige Hypothekenamt in Betracht, bei welchem in den gedachten drei Jahren zusammen die höchsten Tantièmen erzielt worden sind.
Das Wittwen⸗ und Waisengeld für die Hinterbliebenen dieser Beamten wird in jedem Fall unter Zugrundelegung von drei Viertel des pensionsberechtigten Diensteinkommens gewährt.
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit 19 Verwaltung von Nebenämtern ent⸗ zogen wird oder der Bezug der für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt.
§ 8.
Die zur Verfügung des Justiz⸗Ministers verbleibenden Beamten haben sich nach Anordnung desselben und der etwa außerdem zuständigen Minister auch der zeitweiligen Wahr⸗ nehmung solcher Aemter des höheren Staatsdienstes zu unter⸗ ziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhält⸗ nissen entsprechen.
Insbesondere können dieselben auch zur Wahrnehmung der bei einem Hypothekenamt für die Grundbuchanlegung zu erledigenden Geschäfte und der dem Amtsgericht übertragenen — eines aufgehobenen Hypothekenamts verwendet werden.
Während der Dauer einer solchen Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Diensteinkommen (§ 7 Absatz 2, 3 und 5) unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes erfolgt, Reisekosten nach den für die im Dienst be⸗ findlichen Beamten bestehenden S und eine nach dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung.
1 9.
Die nach Ablauf des süfiäͤhrigen Zeitraums in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten die gesetzliche Pension mit der Maßgabe, daß dieselbe ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des pensionsbe heechtigten hggs einkommens zu bemessen ist. 1 .
Hypothekenbewahrer
Findet eine Wiederbeschäftigung der in anderen Zweigen des Staatsdienstes oder bei Reichsbehörden statt, so kommen die gesetzlichen Bestimmungen über die Wieder⸗ beschäftigung pensionierter Beamten auf die in §8 7 bezeichneten Bezüge zur Anwendung. 6 11
Die Vorschriften in 2 Absatz 2, 3 und 5 finden . Ermittelung des früheren Diensteinkommens auch in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen verfügbar werdende Beamte eine anderweite Anstellung im 8e erhalten.
Der Justiz⸗Minister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz⸗Minister den zu seiner Verfügung verbleibende Beamten beim Uebertritt in eine nicht staatliche, insbesondere in eine kommunale Dienststellung die Aufrechterhaltung ihrer dem Staat gegenüber bereits erworbenen Ansprüche auf Pension und Reliktenversorgung zuzusichern, sowie Zuschüsse zu deren Besoldung bis zur Erreichung ihres seitherigen reinen Diensteinkommens zu gewähren.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Justiz⸗
Minister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Drontheim,
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den 18. Juli 1896. Wilhelm.
von Miquel. Thielen. ammerstein. Schönstedt.
Freiherr von Freiherr von der Recke. Brefeld.