— ——
12) die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts und den Erlaß und die Abänderung der Nebenstatuten;
13) die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der Prang zu erfolgen haben.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Ver⸗
ndung steht oder gesetzlichen Leng riften zuwiderläuft. § 86 a. Das Statut, welches vorläufig von der höheren Ver⸗ altungsbehörde erlassen wird, unterliegt, ebenso wie seine Abänderung, der Beschlußfassung der Innungsversammlung. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Statut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Gegen die Versagung der Genehmigung findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vesschaßten der s 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in treitigen Verwaltungssachen platzgreift.
ird die Genehmszung des Statuts wiederholt versagt, so hat die Fepere Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen.
Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Ge⸗ nehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen; der die Ab⸗ änderung anordnende Bescheid kann auf dem im Absatz 2 bezeichneten Wege angefochten werden. Unterläßt die Innung, die endgültig ange⸗ ordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von Amts⸗ wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Innung unterläßt, diejenigen Abänderungen des Statuts zu beschließen, welche durch Anordnung der zuständigen Behörden in Bezug auf den Bezirk und den Bestand der Innung erforderlich werden.
Das Statut ist auf Kosten der Innung in den Blättern bekannt u machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der unteren e weeen scbehorden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Innung erstreckt. 6 86
Beschlüsse der Innung über Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern, sowie von Krankenkassen, auf welche die Vorschriften des § 73 des Krankenpersicherungsgesetzes zutreffen, bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie die Aufsichtsbehörde zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. Gegen die Ver⸗ fügung der höheren Verwaltungsbehörde steht den Betheiligter binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde zu.
Die für Einrichtungen der im § 84a Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art erforderlichen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zusammen⸗ zufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmi⸗ ung kann nach Ermessen versagt werden. Gegen die Versagung kann 8n vier Wochen Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde ein⸗ gelegt werden. Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im § 84a Ziffer 2 be⸗ zeichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem übrigen Innungs⸗ vermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen.
Zur Theilnahme an diesen Eeheicztungen dürfen, soweit sie nicht unter § 73 des Krankenversicherungsgesetzes fallen, Innungsmitglieder wider ihren Willen nicht 1“““ werden.
C.
Die auf Grund des § 84a Ziffer 3 errichteten Innungsschieds⸗ erichte Füsen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Bei⸗ ern bestehen. 8 Hbeftehene, und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Ge⸗ sellen (Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen. Auf das Wahlrecht nden die Vorschriften der §§ 10, 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 des Ge⸗ hns betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 141) Anwendung.
Hr. ersteren sind von der Innungsversammlung, die letzteren von den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören. 1 .
1 Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben, Vergütung der baaren Auslagen und eine Entschädigung für eitversäumniß; die Höhe der letzteren und der Betrag der dem Vor⸗ tzenden zu gewährenden Vergütung sind im Nebenstatut festzusetzen.
Sind Wahlen nicht zu stande gekommen, oder verweigern die Gewählten die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter zu ernennen. 8,88 4
Erfolgt durch das Innungsschiedsgericht eine Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, 9 ist der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu be⸗ timmenden Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer nach dem
rmessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zn verurtheilen. In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit der §§ 773 und 774 der Zivilprozeßordnung ausgeschlg en.
Die Entscheidungen der Innung (§ 84 Ziffer 4) und der Innungs⸗ shl erichtie (§ 84a Ziffer 3) sind schriftlich abzufassen; sie gehen in echistrast über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.
Aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor der Innung oder dem Innungsschiedsgericht geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 1
Die Entscheidungen können von dnatemaehen für vorläufig voll⸗ streckbar erklärt werden, wenn sie die in Ziffer 1 des § 3 des Ge⸗ setzes, betreffend die Fewzerb⸗her te vom 29. Juli 1890 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 141) bezeichneten Streitigkeiten betreffen, oder der Gegen⸗ stand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von 100 Mark nicht übersteigt. “
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorläufigen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
ie Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Ersuchen der Innung oder des Innungsschiedsgerichts durch die Polizei⸗ ehörde nach Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangs⸗ erfahren; wo ein solches Verfahren nicht besteht, finden die Be⸗ mmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechts⸗ treitigkeiten Anwendung. Ein unmittelbarer Zmang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des § 1274§æ zulässig. 1
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der § 647 der Zivil⸗
prozeßordnung ntsprec enbe E
Auf Kassen, für welche die Vorschriften des § 73 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes gelten, finden die §§ 37 und 38 dieses Gesetzes Anwendung; jedoch kann die Innung die Kassenverwaltung ausschließ⸗ lich den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Kassen⸗ beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, beschließen, daß der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der General⸗
versammlung von der Innung zu bestellen sind. Die Schließung der Innung hat die Schließung solcher Kassen
zur Folge. v 8
Werden solche - geschlossen oder aufgetöst, son finden die Vorschriften des § 47 Absatz 4 bis 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 87.
Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellenausschusses erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern aufzubringen. Der Beitragsfuß ist mit der Maßgabe im Statut festzusetzen, daß die Heranziehung der einzelnen Betriebe, soweit für dieselben eine Gewerbesteuer erhoben wird, durch Zuschläg⸗ zu dieser Steuer, im übrigen unter Berücksichtigung der
Listancsfäbi keit der Betriebe zu erfolgen hat.
Durch Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehr inge beschäftigen, von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit und Personen, welche der Innung freiwillig beitreten, nach festen Sätzen zu Bei⸗ trägen heranzuziehen sind. —
Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten umgelegten Beiträge werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen.
Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungsstrafen.
Streitigkeiten wegen Heranziehung zu Beiträgen entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen durch Beschwerde bei der hoͤheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese entscheidet endgültig.
§ 87 a.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats.
Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, welche am Tage ihres Ausscheidens fällig waren. Sie verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Nebeneinrichtungen. Besondere Verbindlichkeiten, welche e der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.
§ 88. Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungs⸗
behörde.
Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der esetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch ndrohung, Festjezung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen, deren
Betrag in die Innungskasse fließt, gegen die Inhaber der Innungs⸗ ämter, die Beauftragten der Innung und, soweit sie an den Ge⸗ schäften der Innung theilnehmen, gegen Innungsmitglieder und Ge⸗ sellen (Gehilfen) erzwingen. ö
Sie ist befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Ver⸗ folgung der Angelegenheit zu bestellen.
Sie beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Vor⸗
stand dieselbe zu berufen sich weigert. 1 8 Ueber Abänderung des Statuts und Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten kann von der Innungsversammlung nur im Bei⸗ sein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. 8 Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungs⸗ behörde zulässig.
§ 88a.
Die Schließung der Innung kann erfolgen, wenn: 1
1) die Zahl ihrer Mitglieder derart zuruͤckgeht, daß die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd “ erscheint;
2) die Innung, wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungegchtet, die Erfuüllung der ihr durch § 84 gesetzten Aufgaben ver⸗ nachlässigt;
3) he Innung sich 1“ Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. 1
Die Schließung wird durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer ausgesprochen. 1
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt, wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.
§ 88b.
Von dem Zeitpunkt der Schließung ab bleiben die Innungs⸗ mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie für den Fal. eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen ver⸗
ichtet sind. 88 chsl. höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung verbunden gewesenen Hilfskassen nach der Schließung der Innung Korporationsrechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bisherigen Bestände. 1 b 8
Das bei der Schließung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden zu verwenden und der Rest entweder nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde den bei der Innung bisher vorhandenen Ferfäracer oder dem Handwerksausschusse zu über⸗ weisen, welcher darüber mit Genebmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprechenden Weise zu verfügen hat. 8
Die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die Aufsichtsbehörde oder deren Beauftragte. 8
C.
Werden bei Veränderungen im Bestande einer Innung Mit⸗ glieder ausgeschieden und einer anderen Innung zugewiesen, so ist der⸗ jenige Theil des beim Ausscheiden vorhandenen Vermögens, welcher dem Verhältnisse der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der ver⸗ bleibenden Mitglieder entspricht, der Innung, welcher die ausscheidenden
Personen künftig angehören, durch Verfügung der höheren Ver⸗
waltungsbehörde zu überweisen. 1 Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an Zentralbehörde zu. 8
B. Handwerksausschüsse. § 89.
Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Gewerbetreibenden eines Bezirks, welche eines der im § 82 bezeichneten Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig und nicht fabrikmäßig be⸗ treiben, oder zu den im § 82 b Absatz 2 bezeichneten nicht selbständigen Handwerkern gehören, ist ein Handwerksausschuß zu errichten.
Für die in dem Bezirke vertretenen Gewerbe, für welche eine Innung nicht besteht, hat der Handwerksausschuß die der Innung nach § 8 Ziffer 1, 2, 3 Absatz 1 und Ziffer 4 obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
Der Handwerksausschuß ist befugt, die im § 842 Zifer 1 be⸗ zeichneten Veranstaltungen zu treffen, die daselbst unter Ziffer 4 be⸗ eichneten Veranstaltungen anzuregen, sowie Unterstützungskassen für Meister und deren Angehörige in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit einzurichten; solchen Unterstützungskassen anzugehören, darf keiner der Betheiligten verpflichtet werden.
Durch Beschluß einzelner oder aller Innungen des Bezirks kann für den Kreis ihrer Mitglieder dem Handwerksausschusse mit seiner Zustimmung die Regelung des Herbergswesens und des Arbeitsnach⸗ weises sowie die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 84 Ziffer 4 bezeichneten Art übertragen werden.
§ 89 a. s 8 3
Der Handwerksausschuß wird durch eine Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde errichtet, in welcher zugleich sein Bezirk zu be⸗ stimmen ist.
Der Bezirk kann nach Anhörung der Handwerkskammer von der höheren Verwaltungsbehörde abgeändert werden. In diesem Falle
Gegen diese LW fhahs 859 e Landes⸗
hat eine Vermögensauseinandersetzung nach Ma Bgabe des § 88 zu erfolgen. 11
8*
Streitigkeitem d arüber, ob ein Gewerbetreibender dem Handwerks⸗ scheidung sinden die Vorschriften des § 83 c Anwendung.
89 b.
Der Handwerkes usschuß besteht aus: 1““
1) Vertretern der Innungen, welche ihren Sitz innerhalb seines Beizhesh hagene , dee im F 82 b Abf be
ertretern dar im Ibfatz 1 und 2 bezeichneten Hand⸗ werker des Bezirkes, n'elche eines der 8 § 82 aufgeführten 9S. betreiben und einer In unng nicht angehören.
Die Zahl und di Vartheilung der Vertreter ist unter Berück⸗ hchegaae des Verhältntisses; der Zahl der einer Innung nicht an⸗ 8. örenden Handwerker zu der Zahl der Innungsmitglieder durch das
tatut festzusetzen. 8
Die Vertreter der Innungen werden nach näherer Bestimmung des Statuts von den Inneungsvorständen aus der Zahl der Innungs⸗ mitglieder gewählt. Die VBertreter der den Innungen nicht angehörenden Handwerker werdenvon diesen aus ihrer Mitte gewählt.
Das Wahlverfahren ist durch eine von der höheren Verwaltungs⸗ behörde zu erlaffende Wahlordnung zu regeln.
Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeits finden die Vor⸗ schriften des § 84h entsprechende Anwendung.
Wählbar find auch solche Personen, e- freiwillig einer Innung angehören oder zum Beitritt zu einer solchen berechtigt sein würden, wenn sie gebildet wäre (§ 82 c]).
Durch das Statut kann bestimmte werden, 8 dem Handwerks⸗ ausschuß unterstehende Personen, welche mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben sind, weder wahlberechtigt no wählbar sind. 8899
Der Handwerksausschuß muß einen von ihm aus seiner Mitte ewählten Vorstand haben, welchem nach näherer Bestimmung des tatuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt⸗
Die Vorschriften des § 84 finden entsprechende Anwendung; das Gleiche gilt von den Vorschriften der 8§ 84 f und 87 Absatz 5 mit der Maßgabe, daß Ordnungsstrafen nur gegen solche Personen ver⸗ hängt werden dürfen, welche dem Handwerksausschusse unterstehen, ohne zu Innungen vereinigt zu sein, und dec Beschwerden wegen Verhängung von Ordnungsstrafen von dem Vorstande der Handwerks⸗ kammer entschieden werden.
Der Beschlußfassung der Gesammtheit des Handwerksausschusses ist mindestens vorzubehalten:
1) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse; 2) die Wahl 1 Handwerkskammer;
53]) die Keh ung des Haushaltsplanes, die Prüfung und Ab⸗ nahme der Jahresrechnung und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgefehen sind;
4) die Verfolgung von Ansprüchen, welche dem Handwerks⸗ ausschuffe gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachfen durch Beauftragte;
5) die Aufnahme von Anleihen;
6) die Uebernahme der Wahrnehmung der von den Innungen dem Handwerksausschusse übertragenen Befugnisse;
7) die Abänderung des Statuts und der Erlaß und die Ab⸗ änderung der Nebenstatuten.
§ 89 e. Die Aufsichtsbehörde hat bei dem Handwerksausschusse einen
Kommissar zu bestellen; derselbe hat die Rechte eines Vorstands⸗
mitgliedes.
cer Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken des Hand⸗ werksausschusses Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung des Handwerksausschusses und seiner Organe verlangen. Er kann Beschlüsse des Handwerksausschusses und seiner Organe, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver⸗ letzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden; über die Beanstandung entscheidet nach Anhörung des Handwerksausschusses oder seiner Organe die Aufsichtsbehörde.
§ 90. Bei jedem eee; ist ein Gesellenausschuß zu bilden.
Derselbe besteht aus Vertretern:
1) der Gesellenausschüsse der Innungen des Bezirkes;
2) derjenigen Gesellen (Gehilfen), welche bei Handwerkern der⸗ im § 89 b Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Art beschäftigt find.
Die Vertreter zu 1 werden von den Gesellenausschüssen aus der Zahl der bei Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen), die Vertreter zu 2 von den daselbst bezeichneten Gesellen (Gehilfen)⸗ aus ihrer Mitte gewählt. 1
Das Wahlverfahren wird durch eine von der höheren Verwal⸗ tungsbehörde zu erlassende Wahlordnung geregelt.
Auf die Zusammensetzung des Gesellenausschusses, die Wahl seiner Mitglieder, das Erlöschen der Mitgliedschaft, sowie auf die Betheiligung des Gesellenausschusses an den Aufgaben des Hand⸗ werksausschusses finden die Vorschriften der §§ 85 bis 85 c ent⸗ sprechende Anwendung. 1 8 ““
Für die Vertheilung der Mitglieder ist das Verhältniß, in welchem im Handwerksausschusse die Vertreter der Innungen zu den Vertretern der einer Innung nicht angehörenden Handwerker stehen,
maßgebend. § 90a.
Die aus der Errichtung und der Thätigkeit des Hanwerks⸗ dleses und seines Gesellenausschusses erwachsenden Kosten sind antheilsweise von den Innungen und den im § 89 b Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Handwerkern aufzubringen. 8
Die Höhe der Antheile bestimmt in Prszenten die Aufsichts⸗ behörde. Gegen ihre Anordnung ist binnen vier Wochen die Be⸗ schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig, welche endgültig
entscheidet. lsch § 90b.
Die Aufbringung des Kostenantheils, welcher auf die zu Innungen nicht vereinigten Handwerker entfällt, hat nach näherer Bestimmung des Statuts zu erfolgen. Hierbei finden die Vorschriften des § 87 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechende Pne de ge
da⸗ auf die Innungen entfallenden Antheil haben diese unter Berücksichtigung der E ihrer Mitgliederzahl und ihrer Leistungsfähigkeit unter sich zu vertheilen. Kommt eine Einigung über die Hobe des von der einzelnen Innung zu leistenden ’S. nicht zu Stande, so setzt die Aufsichtsbehörde diesen Segeg ner⸗ In⸗ hörung der Innungsvorstände fest; gegen die Festsetzung ist binnen vier Wochen Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig, welche endgültig entscheidet. 5 90
C.
Für den Handwerksausschuß ist ein Statut zu erlassen. Auf dasselbe finden die Vorschriften der §§ 86 Absatz 3 und 86a ent⸗ sprechende Anwendung. 1
Das Statut muß Bestimmung treffen über
1) Namen, Sitz und Bezirk des Handwerksausschusses;
2) den Maßftab, welcher der Beitragsleistung der im § 89 b Absatz 1 Zißer bezeichneten Handwerker zu Grunde zu legen ist;
3) die Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Befugnisse und die Form seiner Geschäftsführung;
4) die Susanann heigg und Fe⸗ des Handwerksausschusses, das Stimmrecht in demselben und die Art der Beschlußfassung;
5) die Beurkundung der Beschlüsse des Handwerksausschusses und des Vorstandes;
6) die Aufstellung und Prüfung der Seerisehaang;
7) die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Ge⸗ sellenausschusses; 1
8) die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der nneeun und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen
estimmungen durch den “
9) die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entschei⸗ dung der im § 84 Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten;
52 unterftoh entfcheidet die Aufsichtsbehörde; auf die Ent⸗
1 10) die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von DOrdnungsstrafen;
3 11) die Voraussetzung und die Form der Abänderung des Sta⸗ tuts und die Errichtung und Abänderung der Nebenstatuten;
12) die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen des Handwerksausschusses zu erfolgen haben.
Errichtet der Handwerksausschuß Unterstützungskassen der im 1 11. Absatz 3 bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des § 86 b Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
90 d. Der Handwerksausschuß veaet der Aufsicht der unteren Ver⸗ waltungsbehörde. Die Vorschriften des § 88 Absatz 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 90 e.
Wenn der Handwerksausschuß wiederholter Aufforderung der
Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihm durch § 89 Absatz 2 gesetzten Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen
oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl ge⸗
fährdet wird, oder andere als die gesetzlich nurssigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde ihn auflösen und Neuwahlen anordnen. Vpon den bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Auf⸗ sichtsbehörde binnen zwei Wochen Beschwerde an die höhere Ver⸗ waltungsbehörde eingelegt werden, welche endgültig entscheidet.
C. Handwerkskammern. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks sind Handwerkskammern zu errichten. Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes⸗Zentral⸗ behörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu be⸗ stimmen ist. Durch Verfügung der Landes⸗Zentralbehörde kann der Bezirk der Handwerkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögensauseinandersetzung 85 des § 88 zu erfolgen.
8 a.
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Ver⸗
fheitung auf die Handwerksausschüsse wird durch das Statut be⸗
stimmt.
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für die⸗
selben in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den
Rest der Wahlzeit einzutreten haben.
1— Die Mitglieder und Stellvertreter werden von den Se ausschüssen gewählt, welche ihren Sitz im Bezirk der Handwerks⸗ kammer haben.
Wählbar sind nur solche Personen, mael; 1) zum Amt eines Schöffen fähig sind (§§ 31, 32 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes);
2) das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben;
3) im Bezirk der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbständig betreiben;
4) die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen;
5) in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen 9 die empfangene Armenunterstützung erstattet haben.
§ 91 b. Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Bestimmung des Statuts bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen und zu ihren Verha dlungen Sach⸗ verständige mit berathender Stimme zuziehen.s “ § 91 c. “ Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vor⸗ schriften zu überwachen; 3) die Staats⸗ und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gut⸗ achten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Hand⸗ werks berühren; 1 4) Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu berathen und den Behörden vorzulegen; 5) die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellen⸗ prüfung (§§ 131 und 131 a); 6) die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Bean⸗ standungen von Beschlüssen der (§ 132). 1 Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesammt⸗ interessen des Handwerks berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltungen vur Feederüng der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unter⸗ stuützen. 3 Die Innungen und Handwerksausschüsse sind verpflichtet, den von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.
91 d. Die Handwerkskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte vS. zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Auf⸗ gaben zu betrauen. Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen.
§ 91 e. „» Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu wählen, welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt. Der Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer bleibt mindestens vorbehalten: 1) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse; 2) die Feststellung des Haushaltsplanes, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haus⸗ haltsplan nicht vorgesehen sind, soen die Aufnahme von Anleihen; 9 die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gejammtiäerehen insbesondere die Gesetzgebung über die Verhältnisse des Handwerks, betreffen; 8 der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlings⸗ wesens; 5) die Wahl des Sekretärs. 1 Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der Landes⸗Zentralbehörde und sind zu veröffentlichen. § 92.
Bei der Handwerkskammer ist von der Aufsichtsbehörde ein Kommissar zu bestellen. Derselbe hat die Rechte eines Vorstands⸗ mitgliedes, aber kein Stimmrecht; er muß auf Verlangen jederzeit ge⸗ hört werden. Im übrigen finden die Vorschriften des § 890 Absatz 2 entsprechende a.
Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden.
Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirks wird durch das Statut der Handwerks⸗ kammer bestimmt. b Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für die⸗ selben in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. 1 Die Mitglieder und Stellvertreker werden unter Leitung der Auf⸗ sichtsbehörde mittels schriftlicher Abstimmung von den Gesellen⸗ ausschüssen der Handwerksausschüsse gewählt. Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vor⸗ schriften des § 85 entsprechende “
§ 92 b.
Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 1 1) beim Erlaß von Vorschriften, welche die Regelungldes Lehrlings⸗ wesens zum Gegenstande haben
Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren;
.3) bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Üciat. en; 132).
Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 85 c Absatz 2 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenaus⸗ schuß nur berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.
92 c.
Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer und ihres Gesellenausschusses erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, nach näherer Bestimmung des Statuts von den Handwerksausschüssen aufzubringen.
§ 93.
Für die Handwerkskammer ist ein Statut zu erlassen. Auf das⸗ selbe finden die Vorschriften der §§ 86 Absatz 3 und 86 a entsprechende 8
Das Statut muß Bestimmung treffen über: 6 ) Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer;
2) die Bildung der Wählerschaften für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses, die Zahl dieser Mitglieder und ihre Vertheilung auf die Wählerschaften;
3) die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl;
4) die Form der Beschlußfassung;
5) die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;
6) die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe;
7) die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes;
8) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes;
9) die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung;
10) die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Gesellenausschusses; 1
11) die Aufbringung der Kosten; 1 8
12) die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts;
13) die Bildung von Prüfungsausschüssen;
14) die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu erfolgen haben. .
Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt 8 machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren
erwaltungsbehörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammer erstreckt.
§ 94. Die Handwerkskammer unterliegt der Aufficht der höheren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat.
Die Vorschriften der §§ 88 Absatz 2 bis 6 und 90 e finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über die Beschwerden egen Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes⸗ Pentralbehörde entscheidet.
Die Landes⸗Zentralbehörde ist zum Erlaß von Wahlordnungen
befugt. 95.
8 Soweit die Bestimmungen des Statuts der Innungen und der Handwerksausschüsse oder die von diesen erlassenen Vorschriften mit den Anordnungen, welche von der Handwerkskammer in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse getroffen werden, in Widerspruch treten, sind sie unverbindlich.
§ 95 a. Die Landes⸗Zentralbehörde derjenigen Bundesstaaten, in welchen andere gesetzliche Einrichtungen (Handels⸗ und Gewerbekammern, Gewerbekammern) zur Vertretung der Interessen des Handwerks vor⸗ handen sind, kann diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der übertragen, wenn
1) ihre Mitglieder, soweit sie mit der Vertretung der Fetersssen des Handwerks betraut sind, aus Wahlen der Handwerker hervorgehen, welche entweder einer Zwangsinnung angehören, oder dem Handwerks⸗ ausschusse unterstehen;
2) bei denselben ein F nach Maßgabe des § 92 a Absatz 4 und 5 gebildet ist und seine Mitwirkung den Vorschriften im § 92b entspricht.
Die Landes⸗Zentralbehörde kann bestimmen, daß die Rechte und Pflichten der Handwerkskammer von dem Handwerksausschusse wahr⸗ zunehmen sind. 84 8
D. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 96. Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Hefughase von den Behörden desjenigen Bundesstaates “ in welchen die Innung, der Handwerksausschuß und die Handwerkskammer ihren Sitz haben. 8n a.
§ Die Behörden à verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern und ihrer Organe zu entsprechen. Die gleiche Ver⸗ pflichtung liegt den Organen der Innungen, Handwerksausschüsse und “ skammern untereinander ob. Die durch die Erfüllung dieser
erpflichtung entstehenden Kosten sind von den Innungen, Hand⸗ werksausschüssen und Handwerkskammern als eigene Verwaltungs⸗ kosten zu erstatten. § 96 —
Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern dürfen ihren itgliedern und Angehörigen die Verpflichtung zu oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der
nnungen, seümeeeen üisse und Handwerkskammern in keiner Verbindung stehen, nicht au e
C.
Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver⸗ bindlichkeiten haftet den Gläubi 12 188 ihr Vermögen. 1b
Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern dürfen zu anderen Zwecken als der Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Aufgaben sowie der Deckung ihrer Verwaltungskosten .2 Beiträge erheben, noch Verwendungen aus ihrem Vermögen machen.
Sie sind befugt, für die Benutzung der von ihnen getroffenen Einrichtungen, Fechschulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen, Gebühren zu erheben. Die hierauf Feee den Anordnungen unter⸗ liegen der Genehmigung der tee. Fern xe.
0.
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungen, Handwerks⸗ ausschüsse und Handwerkskammern sind von allen’ ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. 1
Werthpapiere, welche zu ihrem Vermögen gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs⸗ gelder erworben sind, sind nach Anweisung der Aufsichtsbehörde ver⸗ wahrlich niederzulegen.
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. 1
Sofern besondere gese 8c. Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der ver⸗ fügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem drutschen Bundesstaate oder dem Reichs⸗ lande Elsaß⸗Lothringen gesetzlich garantiert ist, oder in Schuld⸗ verschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen
(Provinzen, Kreisen, Gemeinden u. s. w.) oder von deren Kredit⸗
2) bei Abgabe von Gutachten und Effrattong pon Perichten über e
anstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. uch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen als den vorstehend bezeichneten zinstragenden Papieren sowie die vorübergehende Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbezeichneten Kreditanstalten widerruflich gestatten.
96 f.
Die Innungen, andwer nschüffe und Handwerkskammern haben über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand a fähelic einen Haushalts⸗
8 Eresssstolh. Derselbe bedarf der Genehmigung der Aufsichts⸗ ehörde.
Unterlassen oder verweigern die Innungen Fnheen8g8g; und Handwerkskammern Ausgaben, welche 23 rfüllung ihrer gesetz⸗ lichen und statutarischen Aufgaben erforderlich werden, auf den Haus⸗ haltsplan zu bringen oder außerordentlich zu bewilligen, so kann die Aufsichtsbehörde die Eintragung in den Haushaltsplan bewirken ober die außerordentlichen Ausgaben festsetzen und zur Einziehung bringen.
Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde die Jahresrechnungen der “ Handwerksausschüsse und Handwerkskammern ein⸗ zureichen.
§ 96g. „Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern be⸗ dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei: .
1) dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigenthum;
2) Anleihen, ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen die Ausgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden ann;
3) Aufwendungen für solche Zwecke, für welche im Haushaltsplan Aufwendungen nicht vorgesehen sind.
§ 96 h. .
Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts⸗ handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er⸗ orderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren
. des Vorstandes die Vertretung 1ae außen übertragen werden. Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
§ 96 i. .
Die Mitglieder der Vorstände der Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern haften für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
§ 97.
Die Wahlen zu den Aemtern der Innungen, zu den Handwerks⸗ ausschüssen und ihren Organen, den F und ihren Organen und zu den Gesellengusschü en erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine Wieder⸗ wahl ist zulässig. 59
a.
Beschwerden gegen die Re der Wahlen sind nur binnen vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären.
§ 97b.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, der Innungsvorstände, der Handwerksausschüsse, der Handwerkskammern und der Gesellen⸗ ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch erhalten sie nach näherer Bestimmung des Statuts Vergütung baarer Auslagen und eine vee für Zeitversäumniß.
Die Uebernahme kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§ 18 des Ge⸗ setzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890, Reichs⸗ Gesetzbl. S. 141) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu berücksichtigen, wenn ss binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag ent⸗ scheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.
§ 97 c. 8
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse der Innungen, der 8 Handwerksausschüsse und ihrer Organe, der Handwerkskammer und ihrer Organe und der Gesellenausschüsse, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, sind des Amtes zu entheben. Die Enthebung erfolgt durch die Auf⸗ fichtsbehörde nach Anhörung des Betheiligten und der Kör erschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehoörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig (§§ 88. Tösaß 6, 90 d dI.2 94 Absatz 2). Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. “
Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetzlichen und statutari⸗ schen Vorschriften zu überwachen und von der s der Betriebsräume, der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten S der Herbergen und des Arbeitsnachweises Kenntniß zu nehmen.
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimierten Be⸗ auftragten der betheiligten Innungen, e üsse und Hand⸗ werkskammern auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den 1 in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auf⸗ trages von Bedeutung sind; sie können hierzu auf Antrag der Be⸗ auftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden.
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innung, dem Handwerksausschusse und der Handwerkskammer der Aufsichts⸗ behörde anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im § 1396 bezeichneten Beamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen.
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung des Betriebes durch den v der Innung, des Handwerksagsschu es oder der Handwerkskammer eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen, so kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, des Handwerksausschusses oder der Handwerkskammer, vlac er den Namen des Beauftragten erfährt eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf ihe Kosten die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vor⸗ stande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit find. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Ansuchen des letzteren die Aufsichtsbehörde.
97e.
§ Die Beanstandung von Beschlüssen der Innung, des Handwerks⸗ ausschusses und der Handwerkskammer durch den Gesellenausschu oder den ntie hat binnen einer Woche nach Fassung des Beschlusse zu erfolgen.
§ 97 f. Gewerbetreibende, welche zufolge gesetzlicher Verpflichtung der Innung angehören oder dem Handwerksausschuß unterstehen, sind auf ihren Antrag von der Verpflichtung, der Handelskammer und ähnlichen Organisationen anzugehören, zu befreien.
§ 98. Die durch Errichtung der Innungen, Handwerksausschüsse und
Haneräsbene drn erstmalig erwachsenden Kosten sind von der Landes⸗ entralbehörde vorzuschießen.