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falls zu erzwingen haben. ach den bisher gemachten Erfahrungen muß aber, wenn die beabsichtigte Organisation für das Handwerk wirklich die erhofften Erfolge haben soll noch eine weitergehende Mitwirkung der Behörden vorgesehen werden. Dies findet seine Be⸗ gründung ebenso sehr in der geschichtlichen Ueberlieferung des Hand⸗ werkerstandes, wie in der Erziehung und Ausbildung des einzelnen “ Auch bei großer Tüchtigkeit in den unmittelbar zu
einem Berufe gehörenden Geschäften läßt der Handwerker im Allge⸗ meinen doch häufig eine gewisse in der Natur der Verhältnisse liegende
Schwerfälligkeit und namentlich einen Mangel an Initiative erkennen, insbesondere wenn es sich um eine gemeinsame Thäͤtigkeit handelt, deren Früchte für die Einzelnen nicht ohne weiteres auf der Hand liegen. Auch macht sich nicht selten eine unzureichende Gewandtheit und Sicherheit in der Behandlung der unter den heutigen Verhältnissen nicht zu entbehrenden geschäftlichen Formen hindernd fühlbar, welche die Thätigkeit der Handwerker gerade an solchen Punkten, wo ihre Interessen mit besonderem Nachdruck geltend zu machen wären, lähmt. In dieser Beziehung sind in Oesterreich die gleichen Beobachtungen gemacht worden; auch dort ist, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, überall da, wo die Zwangsgenossenschaften des Kleingewerbes erfreuliche
und anerkennenswerthe Erfolge aufzuweisen haben, dies nicht am letzten Ende der dauernden Anregung und unmittelbaren Mitwirkung der staatlichen oder städtischen Behörden zu verdanken.
Weährend bei der einzelnen Innung ohne besondere Veranstaltung eine wohlwollende Aufsichtsbehörde ausreichende Handhaben zu einer fördernden Einwirkung auf ihre Thätigkeit finden wird, empfiehlt es sich, bei dem Handwerksausschuß und der Handwerkskammer besondere Vorsorge, und zwar durch Bestellung eines behördlichen Kommissars zu treffen, welcher dem Einzelnen in Betracht kommenden Organe als Mitglied angehören, dessen sachliche und geschäftliche Leistun sfähigkeit durch seine voraussichtlich höhere Bildung und größere Geschäftskande verstärken, und zugleich eine erwünschte Gewähr für die sachgemäße, von persönlichen Interessen unbeeinträchtigte Behandlung der Geschäfte darbieten soll. Die für dieses Amt geeigneten Personen werden zwar vorzugsweise in den Mitgliedern der Staats⸗ und Kommunalverwaltung zu finden, doch wird es unbedenklich sein, nach dem Vorgange in Oesterreich auch Privatpersonen mit diesem Amte zu betrauen.
Gegen die Durchführbarkeit einer Zwangsorganisation des Hand⸗ werks, wie der Entwurf sie vorsieht, werden hauptsächlich zwei Be⸗ denken erhoben:
1) die Unmöglichkeit der Abgrenzung des Handwerksbetriebes gegen andere Gewerbebetriebe und
2) die Schwierigkeiten, welche sich aus der örtlichen Vertheilung des Handwerks ergeben.
„Derr erste Einwand stützt sich darauf, daß es bisher nicht gelungen sei, eine für die Gesetzgebung brauchbare Begriffsbestimmung für das Handwerk aufzufinden, und daß es deshalb für die bei der Durch⸗ führung in zahlreichen Fällen nöthig werdenden Entscheidungen, ob ein bestimmter Gewerbebetrieb in das Bereich der Organisation falle, an einer sicheren Unterlage fehlen würde. Diesem Einwande müßte eine erhebliche Bedeutung beizumessen sein, wenn anzunehmen wäre, daß diezuentscheidenden Fälle wirklich so zahlreich und sozweifelhafter Natur sein werden, 5 man Bedenken tragen müßte, ihre Entscheidung ohne gesetzliche Begriffsbestimmung der verständigen Beurtheilung der berufenen Be⸗ hörden zu überlassen. Diese Annahme trifft indessen nicht zu. Die
ahl der Fälle, in denen Zweisel entstehen können, wird von vorn⸗ erein dadurch wesentlich eingeschränkt, daß der Entwurf nach dem
Vorgange älterer Gewerbegesetze, z. B. der Preußischen Gewerbe⸗ ordnung von 1845, die einzelnen Gewerbe, welche überhaupt von der Organisation erfaßt werden sollen, namentlich aufführt (§ 82), und von den diesen Gewerben angehörenden Betrieben diejenigen ausdrück⸗ lich von der Organisation ausscheidet, welche fabrikmäßig betrieben werden (§ 82 b). Daß für den in Frage kommenden Kreis der Gewerbe die Unterscheidung zwischen handwerksmäßigem und fabrikmäßigem Be⸗ triebe in der Praxis nicht so oft vorkommen und nicht so schwierig sein wird wie bisher vielfach angenommen ist, erhellt mit genügender Sicher⸗ heit aus den Ergebnissen der Erhebungen über die örtliche Ver⸗ theilung des Handwerks, welche unter der Leitung des Kaiserlichen Statistischen Amts stattgefunden und in Form von Stichproben sich auf etwa den 30. Theil des Reichsgebiets erstreckt haben.*) Bei diesen Erhebungen, welche die im § 82 des Entwurfs aufgeführten Gewerbe zum Gegenstand hatten, ist auch die Zabl derjenigen zunächst als Handwerks⸗ betriebe angesprochenen Gewerbebetriebe festgestellt, in denen der Regel nach mehr als 5 Hilfepersonen beschäftigt werden, und aus diesen wiederum die Zahl der Fälle ausgesondert worden, in denen die Er⸗ hebungsbehörde zweifelhaft darüber war, ob sie es mit einem handwerks⸗ mäßigen oder einem fabrikmäßigen Betriebe zu thun habe. Das Er⸗ gebat 8 b
im Erhebungsgebiete waren im Ganzen 61 199 Meister und unter diesen 1758 Meister zu verzeichnen, welche der Regel ster mit mehr als 5 Hilfspersonen arbeiteten; dabei war es der Erhebungs⸗ behörde in 58 Fällen zweifelhaft, ob der angesprochene Betrieb ein handwerksmäßiger oder ein fabrikmäßiger sei, so daß auf rund 1000 F ein Fall kam, in welchem jener Zweifel praktisch hervor⸗ getrelen ist.
Das zweite Bedenken geht von der Erwägung aus, daß eine Organisation des gesammten Handwerks, welche sich im wesentlichen auf der Grundlage der Fachinnung aufbauen soll, nur dann als zweckmäßig und durchführbar anzusehen sei, wenn die Innungsbildung so vorgenommen werden könne, daß sie die überwiegende Mehrzahl der e“ erfasse, daß ferner die Innungen nur unter der Voraus⸗ etzung ihren Zwecken zu entsprechen in der Lage seien, wenn man ihnen durchweg eine ausreichende Zahl von Mitgliedern überweisen könne, ohne ihren Bezirk ungebührlich groß zu bemessen, und daß endlich eine diesen Voraussetzungen entsprechende Innungsbildung um so schwieriger sein werde, je strenger der Grundsatz der Fachinnung zur Geltung gebracht werde.
„Die Beantwortung der Frage, ob die thatsächlich vorhandene ört⸗ liche Vertheilung des Handwerks eine diesen Gesichtspunkten entsprechende Innungsbildung ermögliche, war der Hauptzweck der oben bezeichneten statistischen Er ebungen. Es ergab sich zunächst, daß von den 61 199 gezählten Meistern 33 942, also erheblich mehr als die Hälfte, der Regel nach ohne Hilfskräfte arbeiten — eine Beobachtung, die aufs neue die Frage nahe legte, ob es zu rechtfertigen sei, auch diejenigen Hand⸗ werker, welche der Regel nach Gesellen und Leyhrlinge nicht beschäftigen, in die Organisation einzubeziehen, da sie alsdann zu Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, welche für sie keine unmittelbare Bedeutung haben. Ni tsdestoweniger wird man sich für die Einbeziehung dieser kleinen eister entscheiden müssen, weil anderenfalls ein beträchtlicher Theil der Handwerker von der Organi⸗ sation und somit von jeder Theilnahme am genossenschaftlichen Leben ihrer Berufsgenossen ausgeschlossen und ohne gesetzlich geregelte Ver⸗ tretung ihrer Interessen bleiben würde. Damit würde zugleich eine Scheidung in den Handwerkerstand hineingetragen werden, welche mit dem Zwecke, eine Gesammtorganisation des Handwerks zu schaffen, unvereinbar wäre.
Im übrigen machten die Erhebungen Folgendes ersichtlich:
I. Für den Fall, daß der Bezirk der einzelnen achinnung nicht Pößer als der Umfang des einzelnen Zählbezirks sein soll, dessen
röße nur in vereinzelten Fällen über einen Flächenraum von 200 qkm hinausging, ist es möglich, wenn:
a. zur Bildung einer Innung die Zahl von 10 Meistern für
ausreichend erachtet wird, 8 8 49 811 Meister = 81,4 % der Gesammtzahl, b. jene Zahl auf 20 Meister erhöht wird, 40 360 Meister = 65,9 % der Gesammtzahl, c. die Zahl von 30 Meistern erfordert wird, 9
. 33 548 Meister = 54,8 % der Gesammtzahl in Fachinnungen zu vereinigen.
II. Für den Fall, daß ein etwa dem Umfange eines preußischen
*) Erhebung über Verhältnisse im Handwerk, veranstaltet im Sommer 1895, bearbeitet im Kaiserlichen Statisti Amt, Heft 1— 3. Berlin 1895 und 1896. bqEqbE-*
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mit welcher zahlreiche Lehr
Kreises entsprechender Flächenraum für den Innungsbezirk in Frage
kommen soll, wird es möglich: im Falle zu Ia: 57 458 Meister = 93,9 % der Gesammtzahl, im Ffll⸗ 8 Ib: 53 812 Meister = 87,9 % der Gesammt⸗ zahl un im Falle zu Ic: 50 987 Meister = 83,3 % der Gesammtzahl mit Fachinnungen zu erfassen.
Die Innungsbildung wird hiernach bei umsichtiger Durchführung so erfolgen können, daß sie die überwiegende Mehrzahl der Hand⸗ werker umfaßt, und zwar insbesondere dann, wenn zu dem im Bedürf⸗ nißfalle unbedenklichen Anskunftsmittel der Bildung von Innungen für verwandte Handwerke gegriffen wird. ür die außerhalb der Innung verbleibenden Handwerker bieten die andwerksausschüsse das Mittel, sie, wenn auch in loserer Weise, in die Gesammtorganisation einzugliedern und dadurch der erhofften heilsamen Wirkungen einiger⸗ maßen theilhaftig zu machen.
Die wesentliche Bedeutung der geplanten Organisation wird darin zu erblicken sein, daß mit ihr dem Handwerkerstand ein fester Boden gewonnen wird, auf welchem er den Kampf gegen die Miß⸗ stände seiner Lage, an welchen er gegenwärtig krankt, mit vereinten Kräften aufnehmen kann; von dem an den Bestand und die Thätigkeit der Innung anknüpfenden genossenschaftlichen Leben darf erhofft werden, daß es in erheblich höherem Grade, als dies bisher der Fall war, bei dem Handwerker die Geneigtheit und die Fähigkeit zur Begründung und richtigen Ausnutzung von Wirth⸗ schaftsgenossenschaften befördern und allmählich dahin führen wird, daß die Innung durch die Zusammenfassung der finanziellen Mittel und der persönlichen Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder wirth⸗ schaftlich hinreichend erstarkt, um nicht nur die ersten Schwierigkeiten bei der Bildung von Genossenschaften überwinden zu helfen, sondern auch eine rationelle Leitung der entstandenen Genossenschaften zu ge⸗ währleisten.
Ein entscheidender Werth ist der .“ der Organisation auf dem Gebiete des Lehrlingswesens beizulegen. Die weiter unten erörterten neuen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Lehrherren und Lehrlinge, sowie die Befugnisse und Obliegenheiten, welche auf diesem Gebiete den einzelnen Gliedern der Organisation zugedacht sind, bieten die Möglichkeit, das Lehrlingswesen unter sach⸗ verständiger Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Hand⸗ werke erschöpfend und öG zu regeln und die Durchführung der getroffenen Bestimmungen sicherzustellen.
Die Vertretung, welche durch die verschiedenen Stufen der Organisation geschaffen wird, giebt dem Handwerkerstande die Sicher⸗ heit, daß bei allen weiteren Schritten der Khesceeane die das Hand⸗ werk berühren, und bei den Maßvahmen der Behörden der Gewerbe⸗ verwaltung nicht ohne Berücksichtigung der Anschauungen und Wünsche der unmittelbar betheiligten Sachverständigen vorgegangen wird; daneben ist denselben Organen durch die ihnen eingeräumten Selbstverwaltungsbefugnisse die Möglichkeit gegeben, die vereinten Kräfte durch Begründung, Förderung und Pflege einer Reihe von Einrichtungen und Maßregeln für die Hebung des Handwerts in sitt⸗ licher und materieller Beziehung nutzbar zu machen. Die in dem Entwurfe vorgeschlagene Organisation läßt weder die Entstehung der Mißstände befürchten, welche bei dem Verfalle des Zunftwesens hervor⸗ getreten sind, noch befindet sie sich in einem Widerspruch mit den Grundlagen der heutigen Gewerbeverfassung.
Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 hat die Bildung von Innungen für Gewerbetreibende aller Art zugelassen; es sind daher vielfach Innungen von Gewerbe⸗ treibenden errichtet worden, welche wie die Gastwirthe, Krämer, Rechtskonsulenten, Droguisten, Fuhrherren, Zahntechniker u. s. w. nicht zu den Handwerkern gehören. Die berufsgenossenschaftlichen Vereinigungen in diesen Zweigen des Gewerbestandes zu beseitigen, liegt kein Grund vor, zumal anerkannt werden muß, da sie immer⸗ hin gewisse Erfolge erzielt haben, welche empfindlich beeinträchtigt werden würden, wenn man diesen Organisationen den bisherigen Rechtsboden entziehen und sie wieder auf das Gebiet der freien Ver⸗ einsbildung zurückverweisen wollte. Dementsprechend werden die für Ennungen bisber gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung für solche Innungen mit der Einschränkung aufrecht zu erhalten sein, daß die Zwangsbefugnisse, welche durch die bisherigen §§ 100 e und 1009 auch thnen zugänglich gemacht waren, künftig in Wegfall kommen. Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen läßt keinen Zweifel darüber zu, daß se nur auf die Förderung der für das eigentliche Handwerk errichteten Innungen berechnet waren.
Bezüglich der mit der Einführung der Zwangsorganisation ver⸗ bundenen Folgen für die übrigen auf Grund der Vorschriften des Titel VI der Gewerbeordnung stehenden Innungen, darf auf die Be⸗ gründung zu Artikel 2 des Entwurfs verwiesen werden.
Die von den Innungen auf Grund der Bestimmungen im § 102 der Gewerbeordnung errichteten Innungsausschüsse werden aus den in der Begründung zu Artikel 3 des Entwurfs ausgeführten Gründen zu schließen sein.
Unter den Organisationen, welche auf Grund der gegenwärtig geltenden Gesetzgebung vom Handwerk geschaffen sind, nehmen die nach Maßgabe der jetzigen §§ 104 ff. der Gewerbeordnung bestehenden Innungsverbände einen hervorragenden Platz ein; sie sind mit wenigen Ausnahmen auf dem Boden der Berufsgemeinschaft aufgebaute, meist auf pvas ganze Reichsgebiet sich erstreckende Gesammtverbände der einzelnen Handwerke. Sie haben nach verschiedenen Richtungen hin, insbesondere auf dem Gebiete d. 8 Gesellen⸗ und Lehrlingswesens, eine erfolgreiche Thätigkeit entwickelt und auch in nicht geringem Grade zur Hebung der wirthschaftlichen Lage ihrer Mitglieder beigettagen. Es ist daher verständlich, wenn die Erhaltung dieser Verbaͤnde von den betheiligten Kreisen aufs wärmste befürwortet wird. Diesem Verlangen grundsätzlich entgegenzutreten, liegt kein zwingender Grund vor, doch kann dies selbstverständlich nur in so weit geschehen, als es möglich ist, ohne Kollissionen zwischen der Thätigkeit der Innungs⸗ verbände und derjenigen der einzelnen Glieder der Zwangsorganisation hervorzurufen.
Solche Kollisionen müßten nothwendig entstehen, wenn man die Innungsverbände ohne Aenderung ihrer bisherigen Zweckbestimmung und des zwischen ihnen und den ihnen angehörenden Innungen be⸗ stehenden Verhältnisses fortbestehen lassen wollte. Die Aufgaben, welche sich die Innungsverbände auf Grund der bisherigen Gesetz⸗ ebung durch ihre Statuten gestellt haben, sind zum großen Theil olche, die nach den Bestimmungen des Entwurfs der Handwerks⸗ kammer und dem Handwerksausschusse zugewiesen sind.
Die Innungsverbände haben diese Aufgaben vornehmlich da⸗ durch zu lösen gesucht, daß sie zur Regelung gewisser Verhältnisse des Handwerks, namentlich des Gesellen⸗ und Lehrlingswesens, eine Reihe von Einrichtungen und Vor⸗ schriften getroffen, und die ihnen angehörenden Innungen durch Statut verpflichtet haben, die Benutzung dieser Einrichtungen und die Befolgung dieser Vorschriften bei ihren Mitgliedern zur Durchführun zu bringen. Diese Art der Wirksamkeit der Innungsverbände i nicht mehr möglich, wenn die Aufgaben, um die es sich handelt, von der Handwerkskammer dadurch erfüllt werden, da sie für den ge⸗ sammten Handwerkerstand ihres Bezirks verbladtiche Vorschriften er⸗ läßt. Hiernach können die Innungsverbände nur aufrecht erhalten werden, wenn sie, soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem einen oder anderen Organ der Z wangsorganisation überwiesen werden, auf eine berathende und begutachtende Thätigkeit beschränkt werden, da⸗ gegen kann ihnen die Befugniß, Fachschulen einzurichten oder zu unterstützen, Einrichtungen zur Regelung des Arbeitsnachweises zu treffen und Hilfskassen für die Mitglieder und ihre Angehörigen zu errichten und zu verwalten, unbedenklich belassen werden.
Wenn die mit dem Gesetze, betreffend die Abänderung der Ge⸗ werbeordnung, vom 18. Juli 1878 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 199) an⸗ gestrebte Besserung in der Erziehung und Ausbildung des gewerblichen Nachwuchses bisher nicht in dem erforderlichen Maße hat erreicht werden können, so beruht dies neben den bereits angedeuteten Gründen auch darauf, daß die pegempartigen Bestimmungen der §§ 126 ff. nicht ausreichend sind. ngesichts der geringen Sorgfalt,
erren ihre Aufgabe den ih
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Nanzuschließen sei,
trauten Lehrlingen gegenüber erfüllen, ihrer häufig mangelnden
technischen und sittlichen Qualifikation, und der sowohl aus den Krei des Großgewerbes als des Handwerks seit Jahren laut Seh.
Klagen erscheint es daher als ein dringendes Bedürfniß, sowohl die aus dem Lehrvertrage dem Lehrherrn erwachsende Verpflichtung und Verantwortlichkeit, namentlich hinsichtlich des Schutzes der Lehrlinge gegen Gefährdung ihres körperlichen Wohles sowie des Besuches der ach⸗ und Fortbildungsschule durch den Lehrling, schärfer zu be⸗ timmen als auch durch den künftighin in allen Fällen schriftlich abzu⸗ schließenden Lehrvertrag mehr zum Bewußtsein zu bringen. Ferner wird
ürsorge dafür zu treffen sein, daß Personen, welche nicht die erforderliche
ewähr für eine ordnungsmäßige Erziehung und Ausbildung des gewerblichen Nachwuchses bieten, von dem Halten und Anleiten von Lehrlingen Zusgeschlossen werden können. Endlich bedarf es einer
gesetzlichen Best
mmung, um den, auch bei der erwähnten Erhebung
über die Verhältnisse im Handwerk hervorgetretenen Fällen, wo Lehrlinge zum Nachtheil ihrer Ausbildung in übermäßiger zaßs gehalten
wirksam entgegen treten zu können. Die nach den bezeichneten
Richtungen hin erforderlichen Vorschriften sind in dem Art. 3 des
8 borgeseben. b
oweit es sich um die Lehrlingsverhältnisse im Handwerk andelt, wird man sich indessen mit diesen Vorschriften EE11 Für die Erhaltung eines kräftigen Handwerkerstandes ist die möglichst sorgfältige Ausbildung der Lehrlinge von besonderer Bedeutung. Hier ist die individuelle Leistungsfähigkeit die unerläßliche Vor⸗ aussetzung für das Bestehen zahlreicher Betriebe. In manchen Ge⸗ werben wird nur der technisch vollkommen ausgebildete Handwerker der Konkurrenz des Großbetriebs nicht unterliegen. Aus diesen Er⸗ wägungen schlägt der Entwurf ferner eine Reihe von Bestimmungen vor, welche nur für den Kreis der von der Zwangsorganisation er⸗ faßten Personen gelten sollen (§§ 129 bis 132). Einer Ausdehnung auf die Großindustrie würde übrigens schon aus dem Grunde Be⸗ denken entgegenstehen, weil jene Bestimmungen zu ihrer Durchführung die im Artikel I in Aussicht genommenen Zwangsorganisationen zur nothwendigen Besansfeßung haben.
Unter den hiernach für die Re⸗ elung des Lehrlingswesens im Handwerk vorgeschlagenen besonderen Bestimmungen ist neben der den Handwerkekammern einzuräumenden Befugniß, die Dauer der Lehrzeit festzusetzen, die wichtigste diejenige, wonach für die Folge im Hand⸗ werk nur solche Personen befugt sein sollen, Lehrlinge anzuleiten welche das 24. Lebensjahr vollendet und entweder die vorgeschrieben Lehrzeit zurückgelegt und eine Gesellenprüfung bestanden haben oder fünf Jahre hindurch in dem Gewerbe, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, selbständig oder als Werkmeister oder in ähn⸗ licher Stellung thätig gewesen sind.
Wenn auch in der Ablegung der Gesellenprüfung keine unbedingte Gewähr für den Besitz derjenigen Eigenschaften gefunden werden kann, welche zur erfolgreichen Anleitung von Lehrlingen erforderlich sind, so wird es doch gegenüber den bestet ein Gewinn bezeichnet werden dürfen, wenn in Zukunft diejenigen, welche als Lehrherren thätig werden wollen, der Regel nach auch selbst die Lehrjahre mit ihrer erziehlichen Wirkung durchlebt haben. Wird daneben die Berechtigung, Lehrlinge anzuleiten, auch von der Ablegung der Gesellenprüfung abhängig gemacht, und steht demnach der Lehrling während seiner Lehrzeit unter dem Eindrucke des Be⸗ wußtseins, daß diese in der Gesellenprüfung ihren Abschluß findet, so ist zu erwarten, daß der Lehrling besser, als es bisher der Fall gewesen, seine Lehrzeit zur Aneignung der erforderlichen gewerblichen Ausbildung benutzen wird, und daß auch der Lehrherr, für dessen An⸗ sehen unter den Berufsgenossen der Ausfall der Pes n seiner Lehr⸗ linge nicht gleichgültig sein kann, darin einen Antrieb zur gewissen⸗ haften Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen finden wird.
Die Bestimmung der Gewerbeordnung, wonach diejenigen, welche ohne einer Innung anzugehören, sich als Innungsmeister bezeichnen, mit Strafe bedroht werden (§ 149 Ziffer 8), hat keine praktische Bedeutung erlangt, da die Handwerker, auch soweit sie einer Innung angehören, keine Neigung gezeigt haben, sich die Bezeichnung „Innungs⸗ meister“ beizulegen. Dagegen legen weite Kreise des Handwerkerstandes, namentlich diejenigen der Baugewerbe, großen Werth darauf, den alten Meistertitel dadurch wieder zu Ehren zu bringen, daß seine Führung nur solchen Handwerkern ee wird, welche nach Zurück⸗ legung der Lehr⸗ und Gesellenzeit eine förmliche Meisterprüfung bestanden haben. Diesem im Hinblick auf die Traditionen des Hand⸗ werks erklärlichen Wunsche kann eine gewisse Berechtigung nicht ab⸗ gesprochen werden. Seine Erfüllung wird in Verbindung mit der Wiederherstellung einer festen Organisation des Handwerks dazu beitragen, das Standesbewußtsein zu kräftigen und einen soliden Eö““ zu befördern; 8 liegt insofern auch im Interesse des Publikums, als dadurch ein Mittel gegeben wird, diejenigen Hand⸗ werker, welche ihre Thätigkeit durch einen förmlichen Nachweis dargethan haben, auch äußerlich für jedermann kenntlich zu machen.
Artikel 5 und 6 des Entwurfs enthalten die erforderlichen Ab⸗ änderungen und Ergänzungen einzelner Vorschriften, insbesondere der Strafbestimmungen der Gewerbeordnung.
Die nothwendigen Uebergangsbestimmungen sind in den Artikeln 9 bis 10 vorgesehen.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist Folgendes zu
bemerken: Zu Artikel 1. I. Organisation des Handwerks.
A. Zwangsinnungen. b
Zu §§ 82 bis 82 c. 8 „Im § 82 sind diejenigen Gewerbe aufgeführt, welche im wesent⸗ lichen den Gegenstand des Handwerksbetriebs bilden. Die Möglichkeit, daß sich hierin Aenderungen ergeben, indem das eine oder andere dieser Gewerbe zu einem ausschließlich oder vorwiegend fabrikmäßig be⸗ triebenen wird, oder der Handwerksbetrieb auf Gebieten platzgreift, welche ihm bisher nicht zugänglich waren, oder daß in gewissen Be⸗ zirken einzelne Gewerbe in der Form der Hausindustrie betrieben werden und nach der Eigenart des Betriebs für die Innun sbildung sich nicht eignen, ist nicht ausgeschlossen. „Es erschien daher erforderlich, durch die Vorschrift im Absatz 2 die Abänderung des Verzeichnisses zu ermöglichen. Um eine Gewähr für die thunlichst einheitliche Ge⸗ staltung der e ec im ganzen Reichsgebiete zu gewinnen, wird es sich empfehlen, die Befugniß, eine solche Aenderung vorzunehmen, dem Bundesrath und nur mit seiner Zustimmung auch der Landes⸗ Zentralbehörde beizulegen.
Aus den an anderer Stelle bereits erörterten Gründen ist im § 82 a Absatz 1 als Regel hingestellt, daß dem Bezirk der Innung eine räumliche Ausdehnung zu geben ist, welche ihren Mitgliedern die dauernd persönliche Fühlung und die Theilnahme an e Ein⸗ richtungen ohne einen besonderen Aufwand von Zeit und Mühe ermöglicht. Ausnahmen von dieser Regel werden jedoch, wenn auch in möglichst geringem Umfang, unter besonderen Verhältnissen fůür solche Handwerke zuzulassen sein, welche ihrer Natur nach in einem räumlich kleineren Bezirk nur in gexringer Zahl vertreten sein können.
Die Bildung von Innungen für verwandte Gewerbe soll nach der Bestimmung im Absatz 2 nur dann erfolgen, wenn die Zahl der Angehörigen eines Gewerbes innerhalb des Bezirks zur Bildung einer leistungsfähigen Fachinnung nicht ausreicht. Reicht Binnerhasb des Bezirks auch die Zahl der Angehörigen verwandter Gewerbe zur Bildung einer leistungsfähigen Säee nicht aus, so ist von der Innungsbildung Abstand zu nehmen.
Die §§ 82 b und 82 umschreiben den Kreis derjenigen Per⸗ sonen, welche der Innung kraft Gesetzes anzugehören haben oder ihr freiwillig beitreten können.
EFntsprechend ihrem Zwangscharakter ist jeder Handwerker, welcher innerhalb ihres Bezirks ein ihr zugewiesenes Handwerk betreibt, kraft Gesetzes Mitglied der Innung; von dieser Zugehörigkeit sollen jedoch diejenigen ausgeschlossen bleiben, welche das Handwerk nicht als stehendes Gewerbe betreiben, da, abgesehen davon, daß es bei der Natur des Wanderbetriebs in vlelen ffälen zweifelhaft sein würde, an welche Innung die ihr Gewerbe im Umherziehen betreibende Person von Wanderbetrieben zu wenig in
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enden Zuständen immerhin schon als
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rnder perfönlicher Fühlung mit den Berufsgenossen des einzelnen “ stehen, um sich an dem Leben und der Erfüllung der Aufgaben der Innung mit Erfolg betheiligen zu können. Nach dem Vorschlag des Entwurfs sollen aber auch diejenigen, welche das Hand⸗ werk als stehendes Gewerbe betreiben, der Zwangsorganisation nur dann zugeführt werden, wenn sie das Handwerk selbständig betreiben. Eine Ausnahme ist im § 82 Absatz 2 nur für die zahlreichen Per⸗ sonen vorzusehen, welche, wie z. B. die Gutsschmiede, Gutsstell⸗ macher u. s. w., zwar in Lohn und Brot eines anderen Betriebs⸗ unternehmers stehen, daneben aber vielfach Handwerksarbeiten auf Bestellung verrichten und in so weit einen selbständigen Handwerksbetrieb haben. Diese Personen beschäftigen erfahrungsmäßig Gesellen und namentlich Lehrlinge in beträchtlicher Anzahl; es würde diesen gegen⸗ über eine Unbilligkeit sein, die Regelung ihrer Verhältnisse der Für⸗ sorge der Innung zu berauben, und namentlich mit der ganzen Tendenz der beabsichtigten Regelung nicht wohl vereinbar sein, die Ausbildung der von diesen Personen beschäftigten Lehrlinge ohne Be⸗ aufsichtigung durch die Innung zu lassen. Der letztere Grund ist von so entscheidender Bedeutung, daß es genügen wird, die Verpflichtung, einer Innung anzugehören, auf den Kreis derjenigen hier in Frage stehenden Personen zu beschränken, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, und die übrigen nur zu berechtigen, der Innung sich freiwillig anzuschließen.
In zahlreichen Fällen ist der Betrieb mehrerer Handwerke zu einem gemeinsamen Unternehmen vereinigt, wie z. B. in dem Betrieb der Möbeltischlerei auch Tapezierer⸗ und in dem der Wagenbauer auch Sattler⸗ und Lackiererarbeiten angefertigt werden. Schon die Rück⸗ sicht auf die aus der Zugehörigkeit zu mehreren Innungen sich er⸗ gebende finanzielle Belastung des einzelnen Unternehmers läßt es rath⸗ sam erscheinen, solche mehrere Gewerbe betreibenden Handwerker der⸗ jenigen Innung anzuschließen, welche für das hauptsächlich von ihnen betriebene Gewerbe errichtet ist. Im Streitfall würde die Ent⸗ scheidung auf dem im § 83c vorgesehenen Weg herbeizuführen sein.
Da die Organisation nur das eigentliche Handwerk soll, so sind von der Verpflichtung, ihr anzugehören, diejenigen Gewerbe⸗ treibenden zu befreien, welche ein hier an sich in Betracht kommendes Gewerbe fabrikmäßig betreiben. Es wird sich jedoch empfehlen, diesen Personen, ebenso wie den Werkmeistern und Geschäftsleitern, welche in Fabrik⸗ oder Handwerksbetrieben thätig sind, den freiwilligen Anschluß an die Innung ihres Gewerbes zu gestatten, da es für die Innung von Werth sein wird, solche der Regel nach mit besonderer Sachkenntniß und Intelligenz ausgestatteten, und namentlich auch nach der kauf⸗ männischen Seite hin erfahreneren Elemente wenigstens für ihre Person als Mitglieder aufnehmen zu können; für die von ihnen be⸗ schäftigten Hilfskräfte, soweit sie in Fabrikbetrieben thätig sind, wird dieser freiwillige Anschluß keine weiteren Folgen nach sich ziehen können, da nicht beabsichtigt sein kann, mit der Organisation des Handwerks auf Gebicte der Fabrikindustrie hinüberzugreifen.
Von den Innungen ist bisher Gewicht darauf gelegt worden, zu ihren Mitgliedern auch solche Personen zählen zu dürfen, welche, nachdem sie längere Zeit hindurch im Handwerk thätig gewesen, sich von demselben zurückgezogen und zur Ruhe gesetzt haben. Es geschah dies in der Erkenntniß, daß diese alten Meister aus ihrer langjährigen Praxis über werthvolle Erfahrungen verfügen und außerdem mehr als der durch seine gewerbliche Thätigkeit in Anspruch genommene Meister in der Lage sind, die mannigfachen Mühwaltungen auf sich zu nehmen, welche durch die Theilnahme an der Thätigkeit der Innungen bedingt sind. Der Entwurf schlägt daher vor, auch künftighin solchen Personen den Beitritt zur Innung zu gestatten.
Die im § 82 Absatz 2 vorgesehene Bestimmmung ist für die bestehenden Innungen bereits Rechtens (§ 100 Absatz 7 der Gewerbe⸗ Feahc und wird sich auch für die freiwilligen Mitglieder der Zwangsinnungen empfehlen.
Zu §§ 83 und 83a.
Bei der Bedeutung der zweckmäßigen Abgrenzung ihrer Bezirke und der sachgemäßen Zusammenfassung der verwandten Gewerbe er⸗ scheint es ausgeschlossen, die Entscheidung hierüber dem Belieben der Betheiligten zu überlassen, da, wenn beiden Gesichtspunkten Rechnung getragen werden soll, dies nur nach einem für größere Bezirke ein⸗ heitlich aufgestellten Plan geschehen kann, welcher die Verhältnisse im einzelnen berücksichtigt und zugleich der Absicht, thunlichst viele Hand⸗ werker zu leistungsfähigen Innungen zu vereinigen, möglichst zu ent⸗ sprechen sucht. Mit Rücksicht hierauf schlägt der Entwurf vor, die für die Bildung der Innungen erforderlichen Maßnahmen zur Aufgabe der höheren Verwaltungsbehörde zu machen, deren Feßseber Bezirk die erforderliche freie Hand zum Aufbau einer zweckmäßig gestalteten Organisation im Ganzen, und deren Vertrautsein mit den Bedürfnissen im einzelnen einen hinreichenden Schutz gegen Mißgriffe darbietet. Hierbei wird es indessen rathsam sein, die Behörde zur Anhörung der betheiligten Handwerkerkreise, insbesondere der vorhandenen Ver⸗ einigungen von Handwerkern zu verpflichten. Um ferner die in manchen Fällen zweifellos wünschenswerthe Nachprüfung dieser Anordnungen, deren Inhalt unverzüglich zur Kenntniß der Betheiligten gebracht werden soll, zu ermöglichen, ist die Beschwerde an die Landes⸗Zentral⸗ behörde vorgesehen. Bei der an dieser Stelle vorzunehmenden Prüfung
soll nach der Absicht des Entwurfs auch der Umstand mit in Er⸗ wägung gezogen werden, daß der Regel nach von einer gedeihlichen Thätigkeit der Innung nur da die Rede sein kann, wo mindestens die Mehrheit der ihr zugewiesenen Handwerker bereit ist, mit Energie und Nachhaltigkeit an die Erfüllung der Innungsaufgaben heranzugehen und die dadurch bedingten Mühwaltungen auf sich zu nehmen. Fehlt es an dieser Voraussetzung und muß nach der Entschiedenheit, mit welcher sich die Mehrzahl der betheiligten Handwerker gegen die Bildung der
nnung oder gegen die Zutheilung zu einer Innung auflehnt, erwartet werden, daß sie sich demnächst von der Innungsthätigkeit dauernd fern halten, oder gar ihr hindernd in den Weg treten, so wird man besser daran thun, von der Errichtung einer W oder von der Zu⸗ weisung solcher Handwerker zu einer Innung Abstand zu nehmen und sich mit dem Vonhandensein des J“ zu begnügen.
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Die Entwickelung der thatsachlichen Verhältnisse kann im ein⸗ zelnen dazu führen, daß aus allgemeinen Gründen Aenderungen in dem Bestande einer Innung erforderlich werden. Erstarkt z. B. ein Handwerk, welches bisher mit anderen zu einer Innung vereinigt ist, derart, daß es möglich wird, für dasselbe eine Fachinnung zu errichten, so wird die Bildung einer solchen nicht von der Hand zu weisen sein.
ieraus ergiebt sich alsdann die Nothwendigkeit, die Angehörigen dieses Handwerks von dem Verbande der bisherigen Innung loszulösen und der neuen Innung zuzuweisen. Auch ist es denkbar, daß die Ab⸗ grenzung, welche einer Innung zunächst gegeben ist, sich hinterher als nicht zweckentsprechend herausstellt, oder daß Aenderungen im Bestande einer Innung, ohne ihre Leistungsfähigkeit zu gefährden die Bildung oder vortheilhaftere Gestaltung anderer Innungen ermöglichen. Für solche Fälle, bei denen es sich wesentlich um Zweckmäßigkeitsfragen handelt, wird die Befugniß der Behörden nicht zu entbehren sein, An⸗ ordnungen über eine Umgestaltung einzelner Innungen nach Anhörung der Handwerkskammer selbständig 8 Zu c.
Wer als Handwerker anzusehen ist, kann im Einzelfalle zweifel⸗ haft sein, weil die Beurtheilung der Frage, ob ein Betrieb ein fabrik⸗ oder ein handwerksmäßiger ist, von der Würdigung einer Reihe von Einzelheiten abhängt, welche nicht jede für sich allein, sondern in ihrem bald so bald anders gearteten 5 e.s für die Beantwortung der Frage entscheidend sind. ine praktische Bedeut ung werden der⸗ artige Zweifelsfälle meist in der Form erhalten, daß eine Entscheidung darüber erforderlich wird, ob der einzelne Gewerbetreibende dieser oder jener Innung gegenüber zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist. Diese Verpflichtung ist an sich zivilrechtlicher Natur, und es lag daher nahe, die Entscheidung darüber den ordentlichen Gerichten zu übertra een, doch sprechen dagegen erhebliche praktische Bedenken, welche es zweckmäßiger erscheinen faß en, die Verwaltungsbehörden mit dieser Entscheidung zu betrauen. Die Beiträge, welche hier in Frage kommen,
nd voraussichtlich fast immer von so geringem Betrage, daß die Entscheidung über entstandene Streitfälle zur Zuständigkeit der Amts⸗ gerichte gehören, und dadurch, wenigstens für die Gebiete der größeren
Bundesstaaten, eine einheitliche Rechtsprechung ausgeschlossen sein würde; die Erfahrungen, welche bei der I der bisherigen § 100 e und 100 f der Gewerbeordnung und auf dem gleichartigen Gebiete; der Krankenversicherung gemacht 19 lassen erkennen, daß, wenn der hier in Betracht kommenden Art in den Formen des Zivilprozesses zur Entscheidung gelangen, dies zu einer bedenklichen Rechtsunsicherheit führt, weil ganz abgesehen von der Verschiedenheit der Urtheile der Amtsgerichte, auch die Landgerichte in der Beurtheilung der Sachlage oft weit von einander abweichen, und sogar bei demselben Landgerichte die eine Kammer unter durchaus gleichen thatsächlichen Voraus⸗ setzungen zu Ergebnissen gelangt, welche in einem Gegensatze zu der Entscheidung einer anderen Kammer stehen. Es kommt hinzu, daß die Frage, ob und in welcher Weise der einzelne Gewerbebetrieb überhaupt als ein Handwerksbetrieb oder als der Betrieb eines be⸗ stimmten J angesprochen werden muß, überwiegend that⸗ sächlicher Natur ist, sodaß die des Richters wesentlich, wenn nicht ganz davon abhängt, in welcher Art die von ihm gehörten Sachverständigen zu der Frage Stellung nehmen. Diese Verhältnisse dürften hier das Heranziehen der Verwaltungsbehörden rechtfertigen, zumal ihnen gegenüber die Zentralinstanz im Wege der Anweisung die Einhaltung und geschanfcg. Handhabung bestimmter allgemeiner Gesichtspunkte einigermaßen sicherstellen kann. Zu §§ 84 und 849.
Die im § 84 zusammengestellten Zwecke, welche die nothwendigen Aufgaben der Innung bilden sollen, sind dieselben, welche in der Hauptsache bereits im § 97 der Gewerbeordnung als nothwendige Aufgaben der freien Innungen aufgeführt sind, und, wie in der Be⸗ gründung zu dieser Bestimmung mit Recht bemerkt wird, geschichtlich den wesentlichen Inhalt des Innungslebens bilden, von allen Innungen, wenn auch in verschiedenem Maße, erfüllt werden können und zugleich von jeder Innung erfüllt werden müssen, wenn sie nicht die Be⸗ rechtigung, als eine im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhaltende Korporation anerkannt zu werden, verlieren will.
Zur selbständigen Regelung des Lehrlingswesens soll die Innung fernerhin, wenigstens der Regel nach, nicht mehr befugt, sondern viel⸗ mehr darauf beschränkt sein, die Durchführung der zu diesem Behuf erlassenen gesetzlichen Vorschriften und der auf Grund des Gesetzes von anderen zuständigen Stellen, insbesondere der Handwerkskammer, getroffenen Anordnungen in die Wege zu leiten und zu überwachen, sodaß die Innung nur in so weit, als solche Vorschriften und An⸗ decehn nhhe nicht vorhanden sind, mit selbständigen Anordnungen vor⸗ gehen kann.
Die von dem Wortlaute des § 97 Ziffer 4 der Gewerbeordnung abweichende Fassung des § 84 Ziffer 4 des Entwurfs ist in Rücksicht auf die durch § 78 Absatz 1 des Gesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 erfolgte Aufhebung des § 120 a der Gewerbe⸗ gerichte nothwendig geworden.
Die im §84 Ziffer5 der Innung auferlegte Verpflichtung zur Bildung von Prüfungsausschüssen ist eine Konsequenz der im § 131 a des Ent⸗ wurfs vorgesehenen Bestimmung. Die Abnahme der Gesellenprüfungen erscheint als eine natuͤrliche Aufgabe der Innung, welche schon aus technischen Gründen am besten zur Entscheidung der Frage geeignet ist, ob die dem einzelnen Lehrling zu theil gewordene Ausbildung zweck⸗ entsprechend und ausreichend gewesen ist.
Neben diesen nothwendigen Aufgaben wird der Innung, ent⸗ sprechend dem bisherigen Rechtszustande (§ 97a der Gewerbeordnung), auch fernerhin die Befugniß zu belassen sein, Kranken⸗ und Unter⸗ stützungskassen für ihre Mitglieder, deren Angehörige, Gesellen, Lehr⸗ linge und Arbeiter (§ 73 des Krankenversicherungsgesetzes) einzurichten, sowie Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Arbeits⸗ verhältniß zwischen Meistern und Gesellen zu bilden, Fachschulen zu errichten und sonstige Veranstaltungen zur Förderung der technischen Leistungs⸗ fähigkeit der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen. 3
Die im § 84a Ziffer 3 vorgeschlagene Erweiterung der Zuständig⸗ keit der Schiedsgerichte auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und den von ihnen beschäftigten un⸗ gelernten Arbeitern bezweckt, eine bei der Anwendung des Gewerbe⸗ gerichtsgesetzes hervorgetretene Lücke zu ergänzen. Nach der Fassung des § 13 Absatz 3 dieses war offenbar beabsichtigt, auch diese Kategorie von Arbeitern der Zuständigkeit der Innungsschiedsgerichte zu unterstellen. Hierzu hätte es indessen einer anderweiten Fassung des § 79 des Gesetzes bedurft. Den hieraus sich ergebenden Unzuträg⸗ lichkeiten soll durch den Vorschlag des Entwurfs abgeholfen werden.
Dagegen verbietet die veränderte Grundlage, auf welche die Innung nunmehr gestellt werden soll, für die Zukunft die Zulassung der Einrichtung gemeinsamer Geschäftsbetriebe durch die Innung (§ 97a Ziffer 4 der Gewerbeordnung). Jeder Geschäftsvetrieb dieser Art würde auf Rechnung der Innung gehen. Diese würde daher für die Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen haften; falls ein solches nicht vorhanden oder das Vorhandene erschöpft wäre, würden die Innungsmitglieder einzutreten und in der Form entsprechend erhöhter Beiträge die erforderliche Deckung zu beschaffen haben. Dies war bei der bisherigen Rechtslage in so fern unbedenklich, als der Beitritt zur Innung und der Verbleib in ihr von der freien Entschließung des Einzelnen abhängig war; seinem eigenen Ermessen war anheimgegeben, ob er durch Anschluß an die Innung das wirthschaftliche Risiko, welches einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb für die Innung und ihre Mit⸗ glieder im Gefolge hat, auf sich nehmen wollte oder nicht. Auch stand es ihm jederzeit frei, aus der Innung auszuscheiden, wenn er sich den finanziellen Folgen ihres gemeinsamen Geschäftsbetriebs nicht länger unterwerfen wollte. An die Stelle dieser freien Selbstbestimmung soll nunmehr der gesetzliche Iwang. treten; es würde daher in Zukunft ein Innungs⸗ mitglied, ohne Rücksicht darauf, ob es der Einrichtung eines gemein⸗ samen Geschäftsbetriebs zugestimmt oder widersprochen, und ob es sich an dem Unternehmen betheiligt hätte, für alle der Innung er⸗ wachsenden Verbindlichkeiten durch Heranziehung zur Leistung erhöhter Innungsbeiträge mit seinem Vermögen einzutreten haben. Eine solche Regelung liegt außerhalb der Billigkeit. Ueberdies ist in dem Gesetz, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 55), auch dem Handwerk eine ausreichende Form zur Einrichtung gemeinsamer wirthschaftlicher Unternehmungen dargeboten, und ferner durch § 84a Ziffer 4 des Entwurfs der Innung die Möglichkeit gegeben, solche Unternehmungen und andere Veranstaltungen, welche zur Hebung der geschäftli een Lage ihrer Mitglieder bestimmt sind, dadurch zu fördern, daß sie die⸗ selben durch Aufwendungen aus ihrem Vermögen unterstützt. Hierbei ist jedoch zum vchus der Innungsmitglieder die Beschränkung vor⸗ gesehen, daß solche Zuwendungen nur aus dem bereits vorhandenen Vermögen gewährt, dagegen Beiträge zu diesem Zweck nicht erho
werden dürfen. Zu §§ 84 b bis 85c. 18
Der bisherigen Einrichtung bei den freien Innungen entsprechend, soll die Führung der laufenden Geschäfte dem Innungsvorstand ob⸗ liegen (§ 84 e), alle übrigen Innungsangelegenheiten sollen, soweit nicht Gesetz oder Statut ein anderes bestimmen, der Beschlußfassung der Innungsversammlung als des die Gesammtheit der Innungs⸗ mitglieder darstellenden Organs vorbehalten bleiben und für die im § 84 aufgeführten Angelegenheiten vorbehalten bleiben müssen.
Die Innungsverwaltung kann, wenn sie ihren Aufgaben gerecht werden soll, der Befugniß nicht entbehren, die Erfüllung der statutarischen Vorschriften der Innung nöthigenfalls zu erzwingen; es muß ihr daher das Recht beiwohnen, gegen säumige und unbotmäßige Mitglieder mit Ordnungsstrafen vorzugehen. Mit der Verhängung solcher Strafen wird der Vorstand zu betrauen sein, dessen Mitglieder der Regel nach des allgemeinen Vertrauens der Innungsmitglieder sich erfreuen und hierdurch eine gewisse Gewähr für die sachgemäße Ausübung einer Strafgewalt darbieten werden. Es dürfte indessen rathsam sein, die Anwendbarkeit des Ordnungsstrafrechts auf solche Fälle zu beschränken, deren Voraussetzungen im Innungsstatut festgelegt sind, und eine Beschwerde zuzulassen, über welche der Handwerksausschuß zu ent⸗ ssenn haben wird; letzterer erscheint nach seiner usammensetzung
esonders geeignet, üͤber Maßnahmen der inneren Verwaltung einer
abzugeben (§ 84 f).
wesen wird im § 84 g verlangt, daß die Innungsämter, welche mit dieser Fürsorge zu befassen haben, nur von solchen Personen be⸗ kleidet werden können, welche das Recht zur Anleitung von Lehrlingen nach de der Vorschriften des § 129 — für die Uebergangszeit nach den Bestimmungen im Artikel 8 — des Entwurfs besitzen, und daß auch sonst in der Innungsverwaltung diesen Personen ein gewisses Uebergewicht zu sichern ist. 8 Die Ausübung des Wahlrechts in der Innungsversammlung ist von der Zurücklegung des 25. Lebensjahres abhängig gemacht; für die Wählbarkeit zu den Innungsämtern soll die Zurücklegung des 30. Lebens⸗ jahres gefordert werden, um eine gewisse Gewähr für eine ruhige un sachgemäße Ausübung der mit diesen Aemtern verbundenen Rechte un Pflichten zu gewinnen (§ 84h). b Nach § 100 Absatz 6 der Gewerbeordnung sind Personen, welche 8 9. nicht im Besitz der WG Ehrenrechte befinden oder in der erfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von dem Eintritt in die freie Innung ausgeschlossen. Diese Bestimmung würde mit dem Wesen der Zwangsinnung nicht wohl verträglich sein. Dagegen läßt es der besondere Werth, den die Innungen nach ihrer ganzen seschicht lichen Entwickelung auf die Fernhaltung nicht völlig makelloser Per⸗ sonen legen, geboten erscheinen, denselben wenigstens das Wahlrecht zu entziehen. Die Ausschließung derselben von der Theilnahme an der Innungsversammlung und den sonstigen Geschäften der Innun wird der statutarischen Bestimmung überlassen bleiben können (§ 84 h Absatz 1, 2 und 4). 1 Die Bestimmung im § 84h Absatz 3 ist dem § 20 Absatz 3 iffer 2 des Normalstatuts für die freien Innungen nachgebildet. iernach ruht das Stimmrecht in der Innungsversammlung für die⸗ jenigen Mitglieder, welche mit den Beiträgen für längere Zeit im Rückstande sind. 1 Lö des Alters die Anforderungen des § 84h Absatz 1 und 2 auch bei den Wahlen zum Gesellenausschuß zu stellen, erscheint nicht rathsam. Der Ausschluß der Gesellen unter 25 Jahren von der Wahlberechtigung und derjenigen unter 30 Jahren von der Wählbar keit würde mit Rücksicht anf das gewöhnliche Durchschnittsalter der Gesellen eine unbillige Beschränkung des Wahlrechts bedeuten; der Vorgang im § 13 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes kann hier nicht durchschlagend sein, da er die Bildung eines Organs der Rechtspflege zum Gegenstande hat, während es sich im vorliegenden Fall um eine Interessenvertretung handelt. Für beide Fälle wird daher die Zurück⸗ legung des 21. Lebensjahres genügen müssen (§ 85). 1 Um die Vornahme von Wahlen auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken, ist nach dem Vorgange auf anderen Gebieten der Gesetzgebung vorgesehen, daß für die Mitglieder des Gesellenausschusses von vornherein auch Ersatzmänner zu wählen sind und der Gesellen⸗ ausschuß, wenn er dessenungeachtet nicht vollzählig bleibt, sich für den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl zu ergänzen hat (§ 85a2). Aus demselben Grunde und zugleich mit Rücksicht auf den vielfachen Wechsel der Beschäftigung, welcher die Gesellen oft nur vorübergehend außer Arbeit bringt oder sie veranlaßt, die Beschäftigung bei einem Innungsmitgliede zeitweise zu verlassen, um bei einem Nichtinnungs⸗ vesaf Beschäftigung zu nehmen, soll ein Mitglied des Gesellen⸗
Mit Rücksicht auf die Bedentung der Fürsorge für das Baas
ausschusses, welches aus der Beschäftigung bei einem Innungsmitgliede ausscheidet, erst dann aus seinem Amte scheiden, wenn es den Innungsbezirk verläßt oder binnen 3 Monaten nicht wieder in die Beschäftigung bei einem Innungsmitgliede eintritt (§ 85 b).
Die EE im § 85c weichen von den bisherigen Vor⸗ schriften im § 100a Absatz 1 der Gewerbeordnung insofern ab, als die Gesellen künftighin obligatorisch nicht nur bei der Prüfung der Lehrlinge, sondern bei allen Fragen betheiligt werden sollen, welche die Regelung des Lehrlingswesens betreffen, also u. a. auch bei der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit (§ 84 Ziffer 3), und als die, wie bisher dem Statut überlassene nähere Regelung der Betheiligung der Gesellen an der Verwaltung der Innung mit den im Absatz 2 be⸗ zeichneten Maßgaben soll erfolgen müssen. Eine Betheiligung der Gesellen an der Regelung des Lehrlingswesens wird bereits in dem für die bestehenden Innungen ausgearbeiteten Normalstatut (§ 39) empfohlen. Hiernach soll der Ausschuß für das Lehrlingswesen aus dem Obermeister oder einem von dem Innungsvorstand aus seiner Mitte zu wählenden Stellvertreter als Vorsitzenden und aus vier Mitgliedern bestehen, von denen zwei aus den Meistern und zwei aus den Gesellen gewählt werden. v11X“
Zu §8 86 bis 86 b.
Die Bestimmungen im § 86 Absatz 2 über den nothwendigen Inhalt des Statuts entsprechen, abgesehen von einigen aus dem künftigen Zwangscharakter der Innung und ihrer veränderten Ein⸗ richtung sich ergebenden Abweichungen, im wesentlichen dem bisherigen § 98a der Gewerbeordnung. Die daselbst im Absatz 2 Ziffer 2 unter c vorgesehene Bestimmung, wonach das Statut eine Vorschrift über die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuch der Fortbildungsschule anzuhalten, treffen muß, erübrigt sich im Hinblick auf die im § 127 Abset 1 des Entwurfs vorgeschlagene Bestimmung, durch welche jedem Lehrherrn die gesetzliche Verpflichtung auferlegt werden soll, die ihm anvertrauten Lehrlinge zum Besuch der Fach⸗ und Fortbildungsschule anzuhalten. Für den Inhalt der Ziffer 9 des § 86 Absatz 2 kommen vorzugsweise die der §§ 41b, 105 a bis 105g, 120 und 120 b, 135 ff. und 154 der Gewerbeordnung, sowie der §§ 126 a, 126 c, 127, 127 ce, 128, 129, 129 b und 130 a des Entwurfs in Frage. 1
Die im § 86 Absatz 3 vorgesehene Bestimmung entspricht der Vorschift im § 98a Absatz 3 der Gewerbeordnung. G
ie für die Bildung der Innung grundlegenden Anordnungen über die Abgrenzung ihres Bezirks und die Zuweisun der Handwerke, für welche sie errichtet wird, wird nach den Vorschlägen des Ent⸗ wurfs die höhere Verwaltungsbehörde zu erlassen haben. In Rück⸗ sicht hierauf erscheint es rathsam, daß auch die sonst für die erste Organisation der Innung allgemein in Frage kommenden Bestimmungen, wenn auch nur vorläufig, von derselben Behörde getroffen werden. Auf diese Weise wird es möglich, der Innung ohne besondere Weit⸗ läufigkeiten die erforderliche Unterlage zu geben, von welcher aus sie den weiteren Ausbau ihrer Verfassung und ihrer Einrichtungen vor⸗ nehmen kann. Es wird dies um so unbedenklicher sein, als das Selbstbestimmungsrecht der Innungsmitglieder über die Bedingungen und Formen, in welchen sie innerhalb der 1 das Gesetz gezogenen Grenzen ihre Thätigkeit entfalten wollen, durch die Vorschrift sicher⸗ estellt ist, daß der Inhalt des vorläufigen Statuts der Beschluß⸗ assung der Innungsversammlung unterliegt und die behördliche Ge⸗ nehmigung der hierbei gefaßten Beschlüsse der Innung nur unter den im Gesetz gegebenen Voraussetzungen versagt werden kann (§ 86a).
Um das Zustandekommen eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Statuts für alle Fälle sicherzustellen, wird die Befugniß der höheren Verwaltungsbehörde nicht zu entbehren sein, nach wieder⸗ holt versagter Genehmigung das Statut aus eigener Machtvollkommen⸗ heit zu erlassen (§ 86a Absatz 3).
Nach den bei der Durchführung des Krankenversicherungsgesetzes ge⸗ machten Erfahrungen ist auch mit der Möglichkeit zu rechnen, daß Innungsstatuten, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht ent⸗ sprechen, die Genehmigung infolge eines Irrthums der Behörde er⸗ theilt wird, oder daß durch Anordnungen der Behörden, wie etwa durch anderweite Gestaltung des Bezirks oder durch Ablösung oder Einfügung eines Handwerkszweiges der Bestand der Innung vielleicht egen den Willen der Innung verändert und damit eine entsprechende Abänderung ihres Statuts nothwendig wird. In diesen Fällen kann die Innung die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts ab⸗ lehnen und so unzulässigerweise seinen Inhalt mit den thatsächlichen in Widerspruch setzen. Auf ein solches Vorgehen der Innung sogleich ihre Schließung folgen zu lassen, dürfte über das Ziel hinausgehen. Nach dem Vorgange des § 48a des Kranken⸗ versicherungsgesetzes wird es vielmehr genügen, wenn die Bertretung der Innung zur Herbeiführung der erforderlichen Abänderungen ver⸗ pflichtet und für den Fall der Nichterfüllung dieser die
Innung ein von Voreingenommenheit eies nd sachverständiges Urtheil 1
F Aufsichtsbehörde ermächtigt wird, die Abänderung in Kraft zu IEe“