Lorbeerkranz in der erhobenen Linken. Am Fuße des Unterbaues steht ein bronzener Löwe, der seine rechte Vorderpranke auf eine am Boden liegende feindliche Fahne setzt. — Ueber Beobachtungen der EE am 9. d. M. pgl. Nr. 190 d. Bl.) liegen heute folgende weiteren Nachrichten vor: ie das „Reuter’'sche Bureau“ aus YPokohama meldet, war die Sonnenfinsterniß dort und in Tokio deutlich wahrnehmbar. Im Norden jedoch, wohin die Astronomen sich begeben hatten, war das Wetter naß, der Himmel bewölkt. Wie verlautet, sind dort Beobachtungen nicht möglich gewesen. — Aus St. Petersburg meldet „W. T. B.“ ferner: Nach hier eingegangener telegraphischer Nachricht hat die nach dem Amur⸗Gebiet zur 88 der Sonnenfinsterniß ent⸗ sandte Expedition während der Dauer der Finsterniß Beobachtungen anstellen können. Die Expedition hält sich im Dorfe Orlonskoe am Amur auf. — Meldungen aus Stockholm zufolge ist die Sonnenfinsterniß bei Malm beiget und bei Seskar im nördlichen Schweden unter den günstigsten Verhältnissen beobachtet worden.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
„Heft 14 der „Mittheilungen der Deutschen Land⸗ wirthschafts⸗Gesellschaft“ vom 5. August enthält Aufsätze von J. von Nathusius⸗Hanshagen: „Zur Werthschätzung unserer Thier⸗
hotographien?, Professor Dr. Pfeiffer⸗Jena und Direktor Dr. Hansen⸗
zwätzen über „Hensel's Steinmehl und Wildunger Mineral⸗ dünger“, sowie einen Bericht der Saatgut⸗Abtheilung der Landwirthschafts⸗Gesellschaft über die Ergebnisse der bis⸗ herigen Roggen, und Weizen⸗Anbauversuche. — In der Beilage (enthaltend die Berichterstattung der land⸗ und forstwirth⸗ schaftlichen Sachverständigen bei den Kaiserlichen Vertretungen im Ausland) werden ein Bericht über die Abtheilung der Schafe auf dem „Concours genéral agricole“ zu Paris von vom Aus⸗ wärtigen Amt zur 2 esichtigung der Ausstellung entsandten Zucht⸗ direktor R. Behmer⸗Berlin und ein huca über die natürlichen Hilfsqguellen Finlands von dem landwirthschaftlichen Sachverständigen in St. Petersburg veröffentlicht. 1
Saatenstand in Nord⸗Amerika. Aus Washington meldet „W. T. B.“: Nach dem Bericht des Ackerbau⸗Departements stellt sich der Durchschnittsstand des Frühjahrsweizens auf 78,9, des Mais auf 96, des Frühjahrsroggens auf 88, des Hafers auf 77,3, der Gerste auf 82,9, der Baumwolle auf 80,1. Die Baumwolle litt unter den in Carolina eingetretenen schweren Regengüssen sowie unter der Dürre in den Golfstaaten und Texas. Die Ernte findet frühzeitiger als seit vielen Jahren statt.
8 8
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
8 Frankreich. „ Durch ein im „Journal Officiel“ vom 7. d. M. veröffentlichtes Dekret des Präsidenten der Französischen Republik vom 20. v. M. wird die Einfuhr von Lumpen, Leibwäsche und Bettzeug (mit Aus⸗ nahme der als Reisegepäck mitgeführten Gegenstände) aus Egypte auf weiteres untersagt. ““
82
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks 1 an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 10. d. M. gestellt 11 820, nicht rechtzeitig gefteut F. Wa Eft B n er esien sind am 10. d. M. gestellt 3799, nicht recht⸗ zeitig gestellt nlc Wagen. b 8
Verkehrs⸗Anstalten.
Rotterdam, 10. August. (W. T. B.) Niederländisch⸗ Amerikanische Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft. Der Dampfer „Obdam“ ist gestern früh in New⸗York angekommen. Der Dampfer „Werkendam“ hat heute früh Seilly pafstert.
Theater und Musik.
Im Neuen Königlichen Opern⸗Theater gelangt morgen die Oper „La Traviata“ mit Signorina Prevosti, in der Partie der Vtoletta als letzter Gastrolle, und Herrn Werner Alberti vom Théatre royal in Lissabon als Alfred zur Aufführung. Die weitere Besetzung lautet: Flora Bervois: Frau Gradl; Annina: Frau Krug; Georg: Herr Dör⸗ wald; Gaston: Herr Scheuten; Douphal: Herr Mitterlein; Marquis von
w;-vbe Herr Drewes; Grenvil: Herr Schubert. — Der Oper folgt das Ballet: „Die Rose von Schiras“, mit Fräulein Adelina Gende als Gast in der Rolle der Centifolie. — Am Donnerstag geht die Oper „Die Afrikanerin“ in Scene. Den Nelusco singt Herr Andrade als vorletzte vv.
Das Berliner Theater eröffnet seine neue Saison am 1. September und wird gleich zu Beginn derselben einige Novitäten aufführen. Den Anfang macht Ernst von Wildenbruch's „Kaiser Heinriche, der zweite Theil des Gesammtwerks „Heinri und Heinrich's Geschlecht“. Ein weiteres bedeutsames Werk, Adolp Wilbrandt's neuestes Drama „Hairan“, soll mit Otto Sommerstorff in der Titelrolle auch noch in der ersten Hälfte des neuen Spieljahres in Scene gehen. Von literarischem Interesse ist auch das Drama eines anonymen Verfassers nach Otto Ludwig's Roman „Zwischen Himmel und Erde“. Vom 20. August ab gelangen die Abonnementshefte für das Freitags⸗ Abonnement zur Ausgabe. Anmeldungen von neuen Abonnenten werden im Bureau des Berliner Theaters täglich bis Mittags 2 Uhr entgegengenommen.
88
Mannigfaltiges
„Das Kaiser Franz⸗Garde⸗Grenadier⸗Regiment Nr. 2 ist heute nach dem Truppen⸗Uebungsplatz bei Döberitz ausgerückt.
Das Paritei,Hräsidinm erläßt folgende Warnung: ECCs ist mehrfach 1 worden, daß als „getrocknete Morcheln“ hier vielfach nicht echte Morcheln, sondern die ihnen äußerlich ähnlichen Lorcheln feilgehalten werden, deren Genuß, besonders wenn denselben alte, ausgewachsene, wurmstichige und faule Exemplare beigemengt sind, leicht für die Gesundheit gefährliche Folgen haben kann. Ebenso werden als „getrocknete Champignons“ 1eee häufig nicht diese, sondern die zerschnittenen Stiele und Hüte des Steinpilzes na Entfernung der Röhrenlamellen verkauft, welchen gelegentli auch giftige Pilze, wie der „Hörnling“, der „Knollen⸗ blätterschwamm“ und andere beigemengt sind. Es wird daher die größte Vorsicht nicht nur beim Einsammeln, wobei alle verdorbenen und schädlichen Exemplare fern zu halten sind, sondern auch für den Genuß derartiger Pilze anzuwenden sein, und empfiehlt es sich, die frischen wie die getrockneten Pilze vor der Zubereitung durch kochendes und kaltes Wasser zu reinigen und eventuell aufzufrischen, um als dann alle ungesund aussehenden Stücke zu entfernen. Hierbei sei bemerkt, daß das Fleisch der eßbaren Steinpilzarten nach dem Trocknen weiß bleibt, während die gefährlichen Nebenarten beim Einsammeln an der Bruchfläche blau und beim Trocknen meist dunkel zu werden pflegen.“
Bezüglich des offiziellen Berichtswerks der Berliner Gewerbe⸗Ausstellung 1896, über welches bereits vor einigen Wochen eine vorläufige Mittheilung erschien, ist nunmehr von dem Arbeits⸗Ausschuß mit der Verlagsbuchhandlung von Dietrich Reimer (Inhaber Ernst Böeesen ein Abkommen getroffen worden, wonach die genannte Firma den Verlag des Werks übernimmt. Heraus⸗ gegeben wird das Werk vom Arbeits⸗Ausschuß selbst. Die Redaktion des allgemeinen, volkswirthschaftlichen und historischen Theiles, sowie die Bearbeitung der Berichte über Architektur, Kunstgewerbe, Ver⸗ kehrswesen und jede der 23 Einzel⸗Gruppen der Ausstellung werden Fachmännern übertragen werden. Künstlerisch ausgeführte Illustrationen sollen das etwa 70 Bogen groß Quartformat umfassende Werk in reicher Zahl schmücken. Alles Nähere wird aus den ausführlichen Prospekten zu ersehen sein, die demnächst zur Versendung gelangen. Gestern Vormittag wurde mit dem Besuch der Kolonial⸗ Ausstellung seitens der hiesigen Gemeindeschulen, welcher auf einen von Seiner Majestät dem Kaiser ausgesprochenen Wunsch denselben unentgeltlich gestattet wird, begonnen. Sieben Schulen machten den Anfang; sie wurden von ihren Lehrern auf einem genau festgesetzten Umwege durch die Ausstellung geführt.
Der Chef der Stockholmer Feuerwehr, Kommandeur⸗Kapitän Hollsten, besuchte gestern in Begleitung des Branddirektors Herrn Giersberg die Gewerbe⸗Ausstellung, um von den Einrichtungen der hiesigen Feuerwehr zum Zweck von Anordnungen ähnlicher Maß⸗ regeln in der nächstjährigen skandinavischen Ausstellung in Stockholm Kenntniß zu nehmen.
Das Kaiserschiff „Bremen“ bildet das Modell zu vier der größten Auswandererschiffe, welche der Norddeutsche Lloyd in Bremen zur Zeit bauen läßt. Die einzelnen Theile des in der Ausstellung befindlichen Modells sind Originale jener im Bau befindlichen Fahr⸗ zeuge und werden bei diesen Verwendung finden. Ebenso wird die innere Einrichtung, die Ausrüstung der Kajüten, der Küche, der
verwerthet werden.
Ein musikalischer Wettkampf von fünf Musikkorps
der Kolonial⸗Ausstellung statt. Sämmtliche Kapellen
zwei Stücke spielen, von denen das eine, das Andante der Ceeaen Symphonie von Beethoven, von der Jury bestimmt worden ist, während die andere Pisce sich jede Kapelle selbst wählen darf. Der erste Preis besteht in einer goldenen Medaille, der zweite und dritte in je einer silbernen Medaille; außerdem erhält jeder Dirigent zur Erinnerun einen werthvollen Taktstock Zum Schluß werden sämmtliche Keg pellen unter Leitung des Königlichen Musikdirigenten C. Voigt ein Monstre⸗Konzert veranstalten, aus dessen Programm namentli das große Saro'sche Potpourri „Zur Erinnerung Deutschlands an 1870 —71“ zu erwähnen ist. — Die Kapellen des Garde⸗Korps werden von heute an bis zum 31. August abwechselnd in dem links von dem Café Bauer belegenen Musikpavillon konzertieren. Das Trom eterkorpz der sächsischen Garde⸗Reiter verläßt heute Berlin, um 8 zu den Kaiser⸗Manövern nach Sachsen zu begeben. Von den Kapellen des Garde⸗Korps, die bis zur Rückkehr des Musikkorps des Badischen Leib⸗Grenadier⸗Regiments konzertieren werden, wird die Kapelle des 1. Garde⸗Regiments z. F. den Anfang machen.
„Ueber die Bestrebungen des „Freiwilligen Erziehungs⸗ beiraths für schulentlassene Waisen“ liegt abermals 88 Reihe zustimmender Kundgebungen vor. Der „Vaterländische Frauen⸗ verein (Zweigverein Berlin)“, der „Männerbund zur Bekämpfung der Unsittlichkeit’, der „Kaufmännische und gewerbliche Hilfsverein für weibliche Angestellte“, der „Töchterhort“ und andere Vereine haben in Zu chriften ihrer vollen Sympathie Ausdruck gegeben und ihre Mitarbeit zugesichert. Der Spandauer Lehrerinnenverein hat sich er⸗ boten, die in Spandau untergebrachten Berliner Waisen in seine Obhut zu nehmen und einen Tochterverein zu gründen. In Greifswald ist die Begründung eines Vereins mit gleichen Zielen in Angriff ge⸗ nommen, und in der Umgegend von Schlawe, Pommern, wirken die Prediger Am Ende⸗Lanzig und Köppen⸗Rützenhagen im Sinne des Freiwilligen Erziehungsbeiraths. Auch namhafte Beiträge gingen dem Verein von verschiedenen Seiten zu. War es bisher schon möglich, durch Zuschüsse zum Kostgeld die Neigungen der Knaben bei der Berufswahl mehr als sonst zu berücksichtigen, unter anderem durch Bewilligung der Kleiderkosten die Lehrzeit abzukürzen, einem Fabrikmädchen die Mittel zur Absolvierung eines Schneiderkursus zu gewähren, durch die Hochherzigkeit zweier Pfleger zwei talentierten Waisenknaben den Besuch von Lehrerbildungs⸗ anstalten zu ermöglichen, so hofft der Verein, von Michaelis ab in weit umfänglicherer Weise wirken zu können. Die Organisation der Bezirke⸗ ausschüsse ist nahezu abgeschlossen; ca. 600 Pfleger und Pflegerinnen sind bereit, in Thätigkeit zu treten. Eine juristische Kommission witd die rechtlichen Verhältnisse der Waisen nöthigenfalls ordnen, und ca. 100 Aerzte werden die Kinder untersuchen und in Krankheitsfällen unentgeltlich behandeln. — Meldungen zur Mitgliedschaft und zu irgend welcher fördersamen Thätigkeit im Verein nehmen Landgerichts⸗ Rath Dr. Felisch, Birkenstr. 58, und Rektor Hellermann, Fürbringerstr. 34, gern entgegen.
Im Zoologischen Garten ist von dem Kaiserlichen Gou⸗ verneur von Deutsch⸗Ostafrika, von Wissmann, welcher schon mehr⸗ mals sein Interesse für das Berliner Institut thatkräfti “ hat, wieder eine größere Sendung von Thieren als Geschent ein⸗ getroffen. Unter denselben befinden sich drei junge Löwen, Pracht⸗ exemplare von kräftigem Gliederbau, denen man sofort ansieht, daß ie nicht im Käfig, sondern in der Wildniß geboren sind; ferner eine Zibethkatze, die gerade als werthvolle Ergänzung für eine entstandene Lücke willkommen war, ein prächtiges Weibchen des bisher noch nie⸗ mals nach Europa gebrachten Schirrbooks und ein sehr schöner Haubenadler.
Vadsoe, 10. August. Der Dampfer „Geronne“ überbringt aus Spitzbergen eine Meldung, wonach Andrée in seinem Ballon vier undichte Stellen, durch welche Gas ausströme, entdeckt habe. Andrée werde wahrscheinlich in diesem Sommer nicht aufsteigen. New⸗York, 11. August. Im ganzen Lande herrscht eine furchtbare Hitze; dieselbe verursachte in einem Zeitraum 2 fünf Tagen 120 Todesfälle infolge von Sonnenstich und Hitzschlag. Heute ist diese Fabr bis auf 188 gestiegen. Die Krankentransportwagen erweisen sich als unzureichend. Ueberall im Lande herrscht fortdauernd große Sterblichkeit.
8
Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Apotheke, sowie die Ankerkette nebst Anker bei den neuen Schiffen
Wetterbericht vom 11. August, 8 Uhr Morgenzs.
—
s.
Temperatur 18S8 in °Celsiu
Traviata.
Stationen. Giuseppe Verdi.
Wetter.
Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeres red. in Millim.
5 °0 C. =ü 40 R.
Belmullet... 762 Aberdeen . 766 Christiansund 762 Kopenhagen. 764 Stockholm. 761 wolkig paranda. 765 till heiter 762 heiter 757 WNW IRegen
Cork, Queens⸗
,“ 773 NNW halb bed. Cherbourg. 770 N halb bed. . 61168 halb bed.
Aö 765 W bedeckt Hamburg. 766 N. wolkenlos Swinemünde 765 NNW heiter Neufahrwasser 764 NNO I heiter Memel 763 NNO heiter —2 “ 767 NNO wolkenlos
Nünster. 766 wolkenlos Karloruhe. 764 Nebel Wiesbaden 765 wolkenlos München. 764 Regen Chemnitz. 765 bedeckt 765 wolkenlos Wien.. 761 Regen 17 Breslau 764 NW wolkenlos 14 Ile d'Aix.. 768 NNO 4 heiter 15 Nizza 760 still bedeckt 18 VEE 760 SO 2 bedeckt 20
Uebersicht der Witterung.
Das Hochdruckgebiet, dessen Kern jetzt vorm Kanal liegt, breitet sich ostwärts nach dem östlichen Deutschland hin aus, während über Skandinavien und Umgebung das Barometer gefallen ist. Ueber den Britischen Inseln sowie im südlichen Nord⸗ und Ostseegebiete sind schwache westliche Winde vor⸗ wiegend, während im Binnenlande Zentral⸗Europas schwache Winde aus nördlichen Richtungen vorwalten. Das Wetter ist in Deutschland durchschnittlich etwas wärmer, im Norden heiter, im Süden, wo Regen
gefallen ist, trübe. Deutsche Seewarte.
““ .
bedeckt halb bed. wolkenlos bedeckt
von Emil Graeb.
— — — — AEx
Anfang 7 ½ Uhr.
Anfang 8 Uhr.
Doktor.
Freitag:
Remplaçant. William Busna
8 *
Garde⸗Kavallerie, und Garde⸗Artillerie⸗Regimenter findet Regge,
ranceschina Prevosti, als letzte Gastrolle, err Werner Alberti, vom Théätre Royal in Lissabon, als Gast.) — Die Rose von Schiras. Idylle nach einer erzählenden Dichtung von H. Ploch,
Deutsches Theater.
Lessing - Theater. Anfang 7 ½ Uhr. Donnerstag: Comtesse Guckerl. räulein Doktor.
Residenz⸗Theater. Lautenburg. Mittwoch: Der Stellvertreter. (Le
Theater.
Königliche Schauspiele. Mittwoch: Neues Opern⸗Theaterg (Kroll). (Violetta.) Oper in 4 Akten von Ballet von Paul Taglioni. Diri⸗ se Musikdirektor Steinmann. (Violetta: Siznorina
167. Vorstellung. La
Alfred: allet⸗
Musik von Richard Eilenberg.
Dekorative Einrichtung vom Ober⸗Inspektor Brandt. Dirigent: Musikdirektor Steinmann. Fräulein Adelina Genée aus Kopenhagen, als Gast.)
(Zentifolie:
168. Vorstellung. Donnerstag: Die Afrikanerin. Oper in 5 Akten von Giacomo Meyerbeer. Text von Eugone Scribe, deutsch von Ballet von Paul T Francesco d'Andrade, Königlich bayerischer Kammer⸗ sänger, als vorletzte Gastrolle.)
erd. Gumbert.
Taglioni. (Nelusco: Herr
Anfang 7 ½ Uhr.
Mittwoch: Iugend. “
Donnerstag: Die Weber. Freitag: Die Weber.
Mittwoch: Fräulein
Direktion: Sigmund
Schwank in 3 Akten von und Georges Duval. Deutsch
von Max Schönau. — Vorher: Erlauben Sie, Madame! Lustspiel in 1 Akt nach dem Fran⸗ süfischen des Labiche von F. Lichterfeld. Anfang
Donnerstag: Der Stellvertreter. — Vorher: Erlauben Sie, Madame!
Friedrich⸗-Wilhelmstüdtischer Konzert-Park. Chausseestraße 25 — 26. Direktion: Julius Fritzsche.
Mittwoch: Vollständig neues Programm. Mr. Kaoly mit seinem travail encyclopédique. Beginn des Konzerts 6 Uhr, der Vorstellung 7 Uhr.
Donnerstag: Große Vorstellung und Konzert.
Entrée 30 ₰. Dauer⸗ und Ehrenkarten haben Gültigkeit. 2
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4 a./5.
Mittwoch: Gastspiel von Leopold Deutsch. Tata⸗Toto. Vaudeville in 3 Akten nach Bilhaud und Barré von Victor Léon und F. Zell. Musik von Antoine Bands. In Scene gesetzt von Sig⸗ mund Lautenburg. Kapellmeister: Albert Wicher. Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag und Freitag: Tata⸗Toto.
Theater Unter den Linden. Behrenstr. 55/57. Direktion: Julius Fritzsche. Mittwoch: Neu ein⸗ studiert: Mit glänzender Ausstattung an Dekorationen, Kostümen und Requisiten: König Chilperich. Burleske Ausstattungs⸗Operette in 3 Akten (5 Bil⸗ dern) von Hervé und Ferrier, deutsch bearbeitet von Eduard Jacobson und Wilh. Mannstädt. In Scene gesetzt von Julius Fritzsche. Dirigent: Herr Kapell⸗ meister Federmann. Ermäßigte Preise der Plätze. Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag und die folgenden Tage: König Chilperich.
Bentral⸗Theater. Alte Jakobstraße 30. Direktion: Richard Schultz. Mittwoch: Eine tolle Nacht. Große Ausstattungsposse mit Gesang und Tanz in 5 Bildern von W. Mannstädt und “ Musik von Julius Einödshofer. Anfang d r.
Donnerstag: Eine tolle Nacht.
Adolph Ernst⸗Theater. Letzte Woche unter Direktion Adolph Ernst. Mittwoch: Char⸗ ley’s Tante. Schwank in 3 Akten von Brandon Thomas. Revpertoirestück des Globe⸗Theaters in London. Anfang 8 Uhr. — Vorher: Die Bajazzi. Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Der Sommer⸗Garten ist geöffnet. 8 2
8
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Elisabeth Bigge mit Hrn. Dr. Phil. Friedrich Koehne (Münster i. W. — Hannover). — Frl. Maria Rasel mit Hrn. Amtsrichter Hugo Theuner (Glatz — Naumburg g. Queis). — Frl. Hedwig Rimpler mit Hrn. Oberlehrer Hermann Lohde (Oels). — Freiin Irmgard von Houwald mit Hrn. Prem.⸗Lieut. Wilhelm Frhrn. von Hou⸗ wald (Schl. Straupis N.⸗L.— Verlin)z. — Frl Erna von Kleist mit Hrn. Prem.⸗Lieut. d. R. Werner von Bandemer (Labehn— Kuckow). — Frl. Therese von Arentsschildt mit Hrn. Hauptmann Thilo von Linsingen (Baden⸗Baden— Frankfurt a. M.).
Verehelicht: Hr. Franz Henri von Dulong mit Frl. Meta Zahn (Berlin). — Hr. Forstkassen⸗ Rendant Scholz mit Frl. Elisabeth von Kamptz (Bordzichow i. Westpr.).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Amtsrichter Burg⸗ hard (Bassum). — Eine Tochter: Hrn. Direktor Dr. Anton (Dresden). — Hrn. Regierungs⸗ Baumeister Pustau (Stettin). — Hrn. Landrath von Schwertzell zu Willingshausen (Ziegenhain).
Gestorben: Hrn. Rittmeister Ferd. von Keudell Sohn Siegfried (Schwebda, Kr. Eschwege). — Hrn. von Passel Sohn Joachim (Schinz b. Stan⸗ demin). — Hr. General⸗Lieut. z. D. Gustav von Köppen (Görlitz). — Hr. Regierungs⸗ und Medizinal⸗Rath Dr. med. Rudolph von Hasel⸗ berg (Stralsund). — Hr. Geheimer Sanitäts⸗ Rath Dr. Carl Alscher (Leobschütz). — Haupt⸗Zollamts⸗Rendant und Hauptmann Josef Mika (Breslau).
Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.
Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
1 Fünf Beilagen 8 1
(einschließlich Börsen⸗Beilageae, sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent⸗ lichen Se. (Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Aktiengesellschaften) für die Woche vom 3. bis 8. Angust 1896.
Königreich Preußen. Konzessions⸗Urkunde,
etreffend den Bau und Betrieb der auf das preußische Staatsgebiet entfallenden Strecke einer schmalspurigen Nebeneisenbahn von Nordhausen über Ilfeld nach Wernigerode mit einer Abzweigung nach dem Brocken durch die Nordhausen⸗Wernigeroder Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.“
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer
Aktiengesellschaft unter der Firma: „Nordhausen⸗Wernigeroder Eisenbahn⸗Gesellschaft“
det hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Febild 8 zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen Eisenbahn mit 1 m Spurweite von Nordhausen über Ilfeld nach Wernigerode mit einer Abzweigung nach dem Brocken für die auf das preußische Staatsgebiet entfallende Strecke zu ertheilen, wollen Wir diese Kon⸗ zession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grund⸗ eigenthums Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.
I.
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma „Nordhausen⸗ Wernigeroder Eisenbahn⸗Gesellschaft“ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Nordhausen oder unter Genehmigung des Ministers üö. öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn
egenen Orte. Ge Die Bestimmungen des zwischen Preußen und Braunschweig wegen des Baues und Betriebes der Bahn abo classenen Staats⸗ vertrags vom 11. März 1896 sollen für die Gesellschaft dieselbe Verbindlichkeit haben, als wenn sie ausdrücklich in diese Konzessions⸗ urkunde aufgenommen wären.
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne G unterworfen.
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Aus⸗ rüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 5 500 000 ℳ festgesetzt.
Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien
darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan⸗ 885 anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn u verwenden. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theile der auszu⸗ febenden Aktien (Vorzugs⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen gktien (Stamm⸗Aktien) hinsichtlich der Vertheilung des Reinertrags des Unternehmens bis zu 4 ½ % des Nennbetrags dieser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Gesellschaftsvermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden. 1
Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn aus⸗ gegeben werden.
Den Aktionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrags der Aktien bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das⸗ jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem die im Artikel VII Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zu⸗ lassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 4 ½ % des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden. 18
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den ge⸗ setzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien⸗ vhllcsgaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der scaatli en Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verant⸗ wortlich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen Eer bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmi⸗ gung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter
Anwendung.
1V.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, ihren Wohnsitz haben.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen. b
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
I. Alle die jeristische Herszalichest der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗ regierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Ent⸗ lceidung der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht eizufügen.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an Andere, die Auflösung der Gesell⸗ schaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Fönässtsem Staatsregierung. 1
„Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat genehmigt waren.
Berlin, Dienstag, den 11. August
8
VII. Für den Bau insbesondere gelten eeee Bestimmungen: —) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: “ die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, 1 die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Dem Staat bleibt für alle durch die Ausführung der geneh⸗ migten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Ent⸗ schädigung nach eiihebe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vorbehalten.
2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen zwei und einem halben Jahr, von dem Tag an gerechnet, an welchem die Gesellschaft in den Besitz auch der Konzession der Herzog⸗ lich braunschweigischen Regierung gelangt sein wird, bewirkt werden.
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 % des auf 5 500 000 ℳ festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ce des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 275 000 ℳ, in Worten: „Zweihundert und fünf und siebenzigtausend Mark“, baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat gewährleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen — unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurswerthe — nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum 55 zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung oder “ der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsen⸗ kurs die ee Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfall⸗ terminen, kann von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach seinem allein maßgebenden Urtheil der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor pölliger 2d des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Verzugsstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schlußfrist
erfolgen. folg VIII.
ür den Betrieb insbesondere gelten folsende Bestimmungen:
8 ) Die Hett⸗uns und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermitte⸗ lung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Fue welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl zwei hinaus fahren läßt, wird bei “ der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars überlassen.
2) Für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr über⸗ lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abände⸗ rung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden o nach Ablauf jenes fünf⸗ jährigen Zeitraums, solange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend von fünf zu fünf Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ und landesgesetzlichen Vor⸗ schriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen 88. Anan Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der fklassensaätze ohne die Zustimmung der Auf⸗ sichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die Prfafssäcen Staatsbahnen jeweili . Senn. age cRetneh Grundsätze zu be v.n⸗ wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem in den Ar⸗ tikeln 239 b und 185 b des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien⸗ gesellschaften, vom 18. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 123 ff.) vorgeschriebenen Reservefonds (Bilanz⸗Reservefonds) einen Spezial⸗ Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genebmigung des Ministers der öffentlichen Arheiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl von einander als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen: 1 .der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien; p. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück⸗ lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird;
c. die Zinsen des Erneuerungsfonds.
Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch drfig.e . Elementar⸗Ereignisse und größere Unfälle hervorge⸗ rufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise erfolgen kannn.
In den Spezial⸗Reservefonds fließen:
a. der Betrag der nach dem Gesellschaftsvertrage verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen;
b. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage; 8
c. die Zinsen des Spezial⸗Reserpefonds. 6 —
Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 75 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der ver⸗ einnahmten und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗Reservefonds vor.
IX
Der Konzessionar ist verpflichtet:
a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗ rechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;
c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen fest⸗ gesetzten Fristen einzureichen.
8.8 Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staatseisenbahn⸗Verwaltung in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen. ür seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc., vom 27. März 1872 für die Staats⸗ eisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jest und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions⸗, ittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu Eiten.
28 Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der Bentlichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vor⸗ ehalten.
XII.
Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehre interesse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interese der Landes⸗ vertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die des⸗ fallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der andere, für den Konzessionar alsdann maßgebende Bestimmungen (vergleiche Artikel 1) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten “ zur Last.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Ar⸗ beiten oder der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch⸗ lands für statthaft erklärt ist, so ist der Konzessionar ver⸗ Uchtet auf Erfordern des bezeichneten Ministers die baulichen
inrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maceeb⸗ der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anord⸗ nungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Kon⸗ zessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten
rist nicht nach, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung das
igenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des 8 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. No⸗ vember 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zah⸗ lung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Füest 8 einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
XIV.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an das eingangs bezeichnete Gründungs⸗Comitz, sowie ihre Ver⸗ öffentlichung in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) erfolgt erst, nachdem die Zeichnung des ge⸗ sammten Aktien⸗Kapitals durch Vorlegung beglaubigter Zeichnungs⸗ scheine dem Minister der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen und zu⸗
leich die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend be⸗ scheine t befunden ist, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesell⸗ schaftsvertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung na este ist, nachdem ferner die Hinterlegung der unter Art. VII, 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungsurkunde stattgefunden hat, und nachdem endlich die Gesellschaft rechtzeitig und rechtsgültig errichtet ist.
In letzterer Beziehung wird bestimmt, - binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen Ausschlußfrist die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession ühereinstimmend be⸗ fundenen Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister bewirkt werden muß, zu welchem Zweck dem Handelsgericht eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und die Erklärung der Staatsregierung be⸗- fäalich, jener Uebereinstimmung vom Gründungs⸗Comité vorzu⸗ egen sind.
8 Wird diese Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurück⸗ gegeben werden soll. 8
Urkundlich unter .5 8 S Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiege
Gegeben an Bord Meiner Pacht I; den 27. Mai 1896.
(L. S. ilhelm. R. von Boetticher. Freiherr von Berlepsch. Migquel. ö ö Senzadzrln Marschall. Freiherr von Hammerstein. chönste sch Freiherr von der Recke. 8
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