1896 / 199 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Beträge mit 5 %, mindestens aber mit 5 Pfennigen für je 3 rück⸗ ständige Mark verzinst werden.

§ 17.

Der Schuldner ist aber gehalten, die Stundung ätestens 14 Tage vor dem Verfalltermine nachzusuchen und, soweit es sich um Grundstücke von mindestens 30 000 Taxwerth handelt, die ulässigkeit der⸗ v. das Zeugnißedes zunächst wohnenden Land chafts⸗Raths zu

egründen.

§ 18.

Der Posener Landschaft steht die Befugniß zu, die Ueberweisung der im ersten Füla des § 142 und in dem 8 144 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 den Gerichten zugewiesenen Thätigkeit bezüglich der von derselben bepfandbrieften Grundstücke zu beanspruchen.

§ 19. 1 Der Besitz der Grundstücke, welche die Landschaft bei Zwangs⸗ versteigerungen zur Deckung ihrer Fordärungen zu erstehen genöth 8 ist, wird derselben auf ein Jahr ohne Erlegung des gesetzlichen Kauf⸗ stempels verstattet. Dauert aber dh Besitz über den Schluß des

ersten Jahres hinaus, so ist ein Zwölftheil des gese lichen Stempels 8 nach Schluß des dritten 2 es eines solchen 2 dcaes⸗ der volle Rest des gesetzlichen Stempels zu erlegen. 8

Zahlung der Pfandbriefszinsen. 6 Die Zinsen der Pfandbriefe werden an die Vorzeiger fälliger nicht d

verjährter Zinsscheine von der Landschaftskasse bezahlt. Es bleibt vor⸗ behalten, diese Zahlungen auch an anderen, von der Direktion zu be⸗ stimmenden Orten bewirken zu lassen. v ““ 8

§ 21. 8 Für jedes der beiden neuen Pfandbriefssysteme werden besondere Reservefonds gebildet, deren Einnahmen folgende sind: a. die laufenden Beiträge:

mmit ½8 % beim I. System,

8

mit & % beim II. System,

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b. die Zinsen der eigenen Bestände,

c. die Antheile an den Ueberschüssen des Verwaltungsfonds.

Die dem Reservefonds zufließenden Einnahmen müssen sobald als angängig zinsbar angelegt werden und zwar möglichst in Pfandbriefen des betreffenden Systems.

Diese Anlage kann nach Wahl der Direktion durch Ankauf von Pfandbriefen oder durch Ausloosung § 27 des durch 100 theil⸗ daren Zuwachses geschehen. Im letzteren Falle ist der dem Verkehr entzogene Betrag 8 Ersatz⸗Pfandbriefen geeefert c

Rach Schluß des Kakenderjahres wird der ntheil eines jeden Grundstücks am Reservefonds, wie derselbe sich am 31. Dezember des Vorjahres ergab, nach Verhältniß der Pfandbriefsschuld festgestellt.

§ 22. Der Antheil eines Fandfenc. am Reservefonds wird nur bis zur Höhe von 10 % der Pfandbriefsschuld gebracht.

Rechte auf den Reservefonds.

§ 23.

Die Rechte auf den Reservefondsantheil gehen stets und ohne daß es einer besonderen bedarf, auf den tledesmali en Eigenthümer des EA rundstücks über und können ohne dasselbe an Dritte nicht vee ter. werden.

Ebensowenig können dieselben von Dritten, insbesondere weder von Hypothekengläubigern noch von persönlichen Gläubigern des Grundstückseigenthümers in Anspruch genommen bezw. im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes mit Beschlag belegt werden. Sie gehen zu Gunsten der Landschaft ganz oder theilweise verloren, wenn vor dem Ablauf der nach Maßgabe dieser Satzungen zu be⸗ wirkenden Tilgung der Schuldner von der Landschaft zur völligen oder theilweisen Rückzahlung des bewilligten Darlehns angehalten wird.

Sind von dem Darlehn bereits 10 % oder mehr getilgt, so wird im Falle einer freiwilligen Rückzahlung dem Ablösenden sein Antheil an dem Reservefonds ganz oder bei Theil⸗Ablösungen verhältnißmäßig ut gerechnet, jedoch nur insoweit, als der in Betracht kommende

Antheil, 8 Reichsmark ausgedrückt, durch 100 theilbar ist. Dieser

Tilgungs⸗Plan. Darlehne 4 % iger Pfandbriefe.

Betrag desselben wird in Pfandbriefen aus dem bezüglichen Reserve⸗

fonds entnommen und zur Tilgung verwendet.

Sicherstellung der Pfandbriefsinhaber.

§ 24.

Jedes der beiden Pfandbriefssysteme ist für die Sicherheit aller von ihm ausgegebenen Pfandbriefe und der aus denselben entspringen⸗ den Rechte verhaftet und zwar der Art, daß. soweit die Befriedigung aus seinem Reservefonds nicht sofort herbeigeführt werden kann, der Gläubiger befugt ist, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem betreffenden System gehörigen Hypothekenforderungen sich die⸗ richterlich überweisen zu lassen, welche er auswählt.

1.“ 8

Tilgung der Pfandbriefsschuld.

Scobald der Antheil eines Grundstücks am Reservefonds 10 % der Pfandbriefsschuld erreicht hat, fließen die weiteren Einnahmen des⸗ selben zum Tilgungsfonds, welcher für beide Systeme getrennt zu führen ist. Für die baaren Einnahmen desselben werden halbjährlich zum 2. Januar und 1. Juli Pfandbriefe gekündigt oder an ekauft, auf die einzelnen Grundstücke vertheilt und die ermittelten Antheile in den für die beiden Systeme getrennt anzulegenden Tilgungskonten für jedes Grundstück besonders gut geschrieben.

n die Wahl des Schuldners bleibt es Lestelte jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilgung die Zinszahlung bis zu 5 %, jedoch immer nur in vollen Viertel⸗Prozenten, zu Frhöhen.

8 § 26. Die Einnahmen der Tilgungsfonds bestehen:

a. sobald die Reservefonds die Höhe von 10 % erreicht haben: 1.) aus den ferneren laufenden Beiträgen zu den Reservefonds, 2) aus den Zinsen der ö 1 8 aus den ersparten Zinsscheinen für die getilgten Beträge, 41]) aus den Antheilen an den Verwaltungsüber chüssen, b. aus den freiwilligen Tilgungszuschüssen des Schuldners.

““

1869 V 1870

4

1875 1876 1877 1878 1879 1880 1881

1885 1886,1887 tsss 1sso 1880 1892 tsas 1soc 1895

durch

b Kon⸗ vertie⸗

51,41 rungen 18.

1. Januar 1896

auf⸗ 1. Juli 1896 53,69 gelöst

am 1. Januar1895

10 10 10 10 10

Darlehne 3 ½ % iger Pfandbriefe.

5,29 4,35 3,39 1,65

5,65 4,68

8,33 6,68

Amortisiert am

1886 1887 1888 1889

1. Januar 189b6 .. .“]

Antheil am Reservefonds am Ausloosung der Pfandbriefe.

Bei der Kündigung von Pfandbriefen für die zur Tilgung ver⸗ wendbaren baaren Einnahmen werden die zu tilgenden Stücke durch

das Loos bestimmt und nach Kehaenve Pia Kündigung,

unter Bezeichnung der einzelnen fandbriefe nach

Reihe, Nummer und dem Betrage durch Aushang in dem

Kassenlokale der Landschaft und der Posener landschaftlichen Darlehns⸗

asse, sowie an den Börsen zu Berlin und Breslau, ferner durch drei⸗

maliges Einrücken in die für die Bekanntmachun en der Landschaft bestimmten öffentlichen Blätter bewirkt wird, einge öst.

Die erste Bekanntmachung der Kündigung in den öffentlichen

Blättern hat mindestens sechs Monate vor dem Zahlungstermin sn

erfolgen und zwischen diesem und der letzten Bekanntmachung muß ein

Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. § 28. Die Tilgung muß jährlich zweimal von 6 zu 6 Monaten und

1 zwar zum 2. Januar und zum 1. Juli bewirkt werden; sie muß

edesmal mindestens die Höhe des Gesammtbetrages der baar zur

ilgung geleisteten Beiträge umfassen. Mithin ist der ganze Baar⸗ bestand der Tilgungskonten, soweit er durch 100 theilbar, zur Tilgung zu verwenden.

§ 29. Bei gänzlicher oder theilweiser Ablösung eines Darlehns wird der getilgte Betrag, soweit er durch 100 thei bar ist, von der abzu⸗ gegee-s Schuld nach Verhältniß des abgelösten Betrages in Abzug gebracht und in dem betreffenden Tilgungskonto abgeschrieben.

§ 30.

Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht Heec. Zinsscheinen und der Anweisung in kursfähigem Zustand eingeliefert werden. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Einlösungswerth in Abzug gebracht. 3

Die nicht eingehenden Pfandbr efe verjähren binnen 30 Jahren zum Vortheil der Landschaft. Nach Ablauf eines Vierteljahrs, von der Verfallzeit an gerechnet, also mit dem 1. Oktober bezw. mit dem 1. April, tritt die Verbindlichkeit der Landschaft ein, dem Inhaber des gekündigten Pfandbriefs von dem zinsbar zu benutzenden Baar⸗ betrage 2 % Zinsen zu berechnen.

ine gleiche Verzinsung findet statt, wenn der Inhaber den ge⸗ kündigten Pfandbrief zwar zur Verfallzeit eingeliefert, den Baarbetrag aber unabgehoben gelassen hat.

Die Zinsvergütungen fallen dem Verwaltungsfonds zur Last.

Vernichtung der eingelieferten Pfandbriefe.

§ 31. Die eingehenden, für die planmäßige Pllgung ausgeloosten Pfand⸗ briefe und die zur Tilgung angekauften Pfandbriefe werden mittels eines Stempels mit der Aufschrift: sFür immer dem öffentlichen Verkehr entzogen“ versehen, durch Einschneiden kassiert und mit den noch nicht fälligen Zinsscheinen, sowie mit den Anweisungen nach vorangegangener Pruͤfung durch Feuer vernichtet.

Dasselbe Verfahren tritt auch für diejenigen Pfandbriefe und deren Zinsscheine nebst v-rseegr. ein, welche infolge von Kündi⸗ ungen gleichviel ob dieselben gegen die Schuldner oder von den söhbereg gegen die Landschaft erfolgt sind als Ablösungsbeträge im

ge der Ausloosung oder des Ankaufs beschafft werden.

Die Verzinsung der als Ablösungsbeträge eingelieferten oder an⸗ gekauften Pfandbriefe hört mit dem Austrittstermine des Pfandbriefs⸗ darlehns auf, für die Pfandbriefe jedoch, welche im Wege der Aus⸗ loosung erlangt werden, müssen für das dem Austrittstermin folgende Halbjahr vom Ablösenden noch Zinsen zur Einlösung der Zinsscheine erlegt werden. Die für die planmäßige Tilgung vernichteten Pfand⸗ briefe sind bis zur gänzli Tilgung des Gesammtbetrags der Pfandbriefsschuld zu 1, Diese Zinsen werden zur Tilgung ver⸗ wendet und auf Anweisung der Direktion gezahlt und verbucht.

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2,36 2,02 2,53 2,18

3,72 2,97

Rechte auf den getilgten Betrag.

§ 32. Die Rechte auf den getilgten Betrag gehen stets au den jedes⸗ maligen Besitzer des Grundstücks über und können an ritte ohne das bepfandbriefte Grundstück nicht veräußert werden. Ebensowenig können dieselben von Dritten, insbesondere weder von Hypotheken⸗ gläubigern noch von persönlichen Gläubigern des Schuldners in An⸗ genommen bezw. im Wege der Zwangsvollstreckung oder des

rrestes mit Beschlag belegt werden.

§ 33.

Vor gänzlicher Tilgung der Schuld kann der Schuldner bei ge⸗ leisteten Theilzahlungen nur löschungsfähige Quittung über den durch Zahlung berichtigten Theil derselben fordern; er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die bezahlte Summe löschen zu lassen, als auch über das derselben zustehende P andrecht, jedoch nur vorbehaltlich des dem Rest der hypothekarischen Forderung der Landschaft bis zur erfolgten Tilgung verbleibenden Vorrechts, zu verfügen. .

uf die planmäßige Tilgun fundet diese Bestimmung keine An⸗ wendung; in diesem Falle ist, abgesehen von dem Falle des § 34, das Recht auf löschungsfähige Quittung erst mit der vollendeten Tilgung

begründet. 8 Die Kosten der Löschung trägt stets der Schuldner.

3 ““

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Pfandbriefskapital 1. Systems mindestens 10 % getilgt sind und der getilgte Betrag und der Antheil am Reservefonds zusammen ge⸗ nommen mindestens 20 % betragen, auf Höhe der Sul welche sich ergiebt, wenn a. der getilgte Betrag, 8 1u“ b. der Antheil des Grundstücks am Reservefonds, jeder von beiden, jedoch nur insoweit, als sie durch 100 theilbar sind, zusammengerechnet wird, von dem Schuldner entweder Löschungs⸗ quittung oder Zession, vorbehaltlich des Vorrechts für den Ueber⸗ rest des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues Pfandbriefsdarlehn verlangt werden, dies letztere jedoch, insoweit die trektion keine Ausnahmen gestattet, nur nach vorangegangener Prüfung der Schätzung und abermaliger Festsetzung des Werths. § 35. 3 In beiden Fällen wird der in Anrechnung kommende Theil am Reservefonds 2öSe aus demselben entnommen und zur Tilgung nach § verwendet. 8 gager 2* 100 nicht theilbare Betrag fällt der nächsten zur Ver⸗ theilung gelangenden P andbriefsmasse zu.

In beiden Fällen es mag Löschungsquittung bezw. Zession über den getilgten Pfandbriefsbetrag oder Krediterneuerung verlangt werden beginnt bezüglich des Ueberrestes der Pfenabesiechand vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die Bildung des Reservefonds⸗ antheils, rie die Feanmebtce Tilgung von neuem.

Der uldner hat: 3

a. wenn er Löschungsquittung verlangt, bezüglich des nicht zu

quittierenden Betrages,

b. wenn er dagegen Krediterneuerung verlangt, baadtich des

anzen im Grundbuche eingetragenen Pfandbriefsdarle ns

urkundlich anzuerkennen und in das Grundbuch eintragen zu lassen: daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die Zinsen und die Beiträge zum Reserpefonds wie von einem neu ausgefertigten Pfandbriefsdarlehn in Gemäßheit dieser Satzungen zu entrichten habe.

Verwaltunßsfonds.

8 Zum Verwaltungsfonds fließen geser den laufenden Beiträgen alle außerordentlichen Einnahmen, insbesondere die folgenden:

1““

Es kann jedoch, sobald von dem im Grundbuch eingetragenen

0,80 0,52 0,95 0,66

0,87 0,33

1) die Beitrittsgebühren 2), 8 die HenterleFungece übren. 3) die Gebühren für Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ) alle Strafgelder, 8 111“ die Beträge der verjährten Zinsscheine, 6) die Finsen für geleistete Vorschüsse, 8 7) die Gewinnantheile für zinsbar angelegte baare Kassenbestände, 8) die Ausfertigungsgebühren. Dieselben betragen: 8 sir die ersten 3000 Pfandbriefe .. ür die zweiten 3000 Pfandbriefe . für die dritten 3000 fandbriefe . für die vierten 3000 Pfandbriefe .. . darüber hinaus für je 1000 Pfandbriefe. Der gesetzlich zu entrichtende Stempel ist hierin inbegriffen. 8 Erneuerung der Zinsscheine.

8 § 38.

Nach Ablauf der Zeit, für welche die Zinsreihe ausge eben ist, und gegen Ueberreichung der Anweisung wird die neue eihe der Zinsscheine verabreicht. Ausgenommen hiervon sind jedoch die An⸗ weisungen derjenigen Pfandbriefe, welche bereits zur Einlieferung auf⸗ gerufen sind, sowie diejenigen, welche rechtskräftig für kraftlos erklärt sind. Kann die Anweisung nicht beigebracht werden oder ist dieselbe durchstrichen, beschädigt oder nicht mehr deutlich kenntlich, so darf die Aushändigung der neuen Zins⸗ reihe nur gegen 82 des betreffenden Pfandbriefs und auch nur dann erfolgen, wenn bis zum Ablaufe der beiden nächstfolgenden Zins⸗ zahlungstermine die Anweisung nicht überreicht wird. 1

Wird die Anweisung innerhalb dieser Frist behufs Aus⸗ reichung der neuen Zinsreihe vorgelegt, so werden die In⸗ haber derselben und des Pfandbriefs, falls sie sich nicht einigen, auf den Rechtsweg verwiesen. und die Herausgabe der Zinsscheine erfolgt demnächst in Gemäßheit und nach dem Inhalt der rechtskräftigen richterlichen Entscheidung.

Verwahrliche Mieder ng von Pfandbriefen.

Die Inhaber von Pfandbriefen sind befugt, dieselben bei der Direktion verwahrlich niederzulegen. An Gebühren werden hierfür für jede angefangenen 300 in Pfandbriefen 20 sogleich bei der Niederlegung entrichtet, und zwar für die Dauer eines Jahres. Die 1 zahlung der einmal berichtigten Gebühren findet nicht statt, wenn auch das Depositum vor Ablauf des Jahres abgehoben werden sollte. Jedes angefangene neue Jahr gilt vegcelie der Gebühren als vollendet.

Die Einlösung der Zinsscheine ist Sache des Niederlegers; die

2

Verjährung derselben wird durch das Niederlegen nicht beeinträchtigt. § 40. .1

Ueber die erfolgte Verwahrung von Feev wird ein schrift⸗ liches Anerkenntniß auf den Namen des Niederlegers ertheilt; ist b2 felbe verloren gegangen, so muß es in der Guittung für kraftlos

erklärt werden. 8 Verwaltung. 8 a. Direktion. b

Die Verwaltung und Leitung der Landschaft wird vurch 2 Königliche Direktion derselben bewirkt, welche die Rechte der 1 schaft auch in denjenigen Fällen wahrzunehmen hat, in welchen e Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, Sie besteht aus eir 29 Direktor, dem Syndikus, dem Stellvertreter desselben und der Fue lichen Anzahl von Räthen und hat ihren Sitz in der Stadt Posa⸗.

Der Direktor führt den Titel „General Landschafts⸗Hirekta⸗ 88 übrigen Mitglieder der Direktion führen den Titel „General⸗ sen schafts⸗Rath“. Sie brauchen nicht Mitglieder der Landschaft zu ln⸗

sie dürfen aber unter einander nicht in einem solchen Grade verwan

oder verschwägert sein, daß dadurch nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Gericht aus⸗ geschlossen oder geschwächt würde.

Der General⸗Landschafts⸗Direktor wird durch den Staats⸗ kommissarius, die übrigen Direktionsmitglieder werden durch den General⸗Landschafts⸗Direktor

Der General⸗Landschafts⸗Direktor wird vorbehaltlich der zu⸗ lässigen und in diesem Falle von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgehenden, einstweiligen Ernennung von Seiner Majestät dem König auf zehn Jahre ernannt, kann aber bei seinem Ausscheiden wieder ernannt werden.

Der General⸗Landschafts⸗Direktor leitet die Geschäfte und führt den Vorsitz im Direktions⸗Kollegium, im Engeren Ausschuß und in der Generalversammlung vorbehaltlich der Bestimmungen des § 64.

43.

Die General⸗Landschafts⸗Räthe, einschließlich des Syndikus und des Stellvertreters desselben, werden vom Minister für Landwirth⸗ scac⸗ Domänen und Fefte auf Lebenszeit ernannt. Sie sind be⸗ täändige stimmfähige Mitglieder des Direktions⸗Kollegiums.

b. Syndikus und Befugnisse desselben und seines Stellvertreters. 3

§ 44.

Der Syndikus bezw. dessen Stellvertreter sind Rechtsbeistände des Kollegiums mit vollem Stimmrecht. Sie haben hauptsächlich den Rechtspunkt und die Sicherheit der Landschaft wahrzunehmen. In Abwesenheits⸗ oder Verhinderungsfällen vertritt der Syndikus bezw. dessen Stellvertreter den General⸗Landschafts⸗Direktor.

Der Syndikus und dessen Stellvertreter sind befugt, Urkunden mit dem Darlehnsnehmer oder einer dritten Person, welche zum Zweck der soßzungemäßigen Eintragung von Pfandbriefsdarlehnen in das Grundbuchblatt erforderlich sind, insbesondere Schuldurkunden, Ab⸗ tretungen, Vorrechtseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Rück⸗ zessionen, Ermächtigungen und dergleichen, somnt⸗ Urkunden über die zum Iücs der Erleichterung der Pfandbriefsbeleihungen bewilligten Vorschüsse und deren Sicherstellung mit der Wirkung gerichtlicher Urkunden aufzunehmen.

c. Sonstige der Landschaft.

Die zur Verwaltung erforderlichen Subaltern⸗ und Unterbeamten werden von der Direktion angestellt und verpflichtet. Die Dauer und die Bedingungen der Dienste derselben werden vertragsmäßig geregelt.

Der Rendant muß eine Sicherheit von mindestens 18 000 ℳ, der Kassierer eine solche von mindestens 4500 in baarem Gelde, in⸗ ländischen Staats⸗ oder vom Staat bestätigten Papieren oder in in⸗ ländischen Pfandbriefen bestellen.

Die Direktion ist befugt, von den genannten Beamten die Be⸗ stellung einer höheren Sicherheit zu verlangen.

d. Landschafts⸗Räthe, v“ und Obliegenheiten.

Zur Ausführung örtlicher Geschäfte wird der gesammte Landschafts⸗ Verband in Bezirke getheilt und für jeden dieser Bezirke die erfor⸗ derliche Zahl von Landschafts⸗Räthen aus den Mitgliedern des Ver⸗ bandes von der Direktion nach ihrem Ermessen für eine sechsjährige Amtsdauer ernannt.

uff Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus; die Wiederwahl ist zu⸗ ässig.

Die Ernennung der Landschafts⸗Räthe unterliegt der Bestätigung des Staatskommissarius. Sie werden von dem General⸗Landschafts⸗ Direktor im Kollegium oder auf Ersuchen der Direktion durch den betreffenden Kreis⸗Landrath verpflichtet.

§ 47.

Diee Landschafts⸗Räthe sind beständige Beauftragte der Direktion. Sie haben deren Anordnungen Folge zu leisten und leiten die Ab⸗ schätzungen. Sie haben sich einer allgemeinen Beaufsichtigung der bepfandbrieften Grundstücke ihres Bezirks zu unterziehen und sind demgemäß verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen der Schuldner oder ve durch welche die Sicherheit der Pfandbriefsdarlehne oder der Zinszahlung gefährdet erscheinen, der Direktion unverzü lich anzuzeigen und zwar bei eigener Vertretung für den Fall einer Ver⸗ säumniß durch grobes Versehen.

Die Landschafts⸗Räthe sind auch verpflichtet, in Angelegenheiten der Landeskultur⸗Rentenbank für die Provinz Posen die Aufträge der Direktion zu erledigen.

Die Landschafts⸗Räthe fungieren für alle, auch für die etwa später noch zu schaffenden 11.“

Wird über das Vermögen eines Landschafts⸗Raths das Konkurs⸗ verfahren eröffnet oder wird die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung in das Grundstück eines Landschafts⸗Raths eingeleitet, so scheidet derselbe aus und wird an seiner Stelle ein anderer ernannt.

e. Engerer Ausschuß, ee und Obliegenheiten. Die Aufsicht über die Verwaltung übt ein engerer vve von 9 Mitgliedern, welche von den Mitgliedern der Landschaft in der im § 56 bestimmten Weise, jedoch mit der Maßgabe gewählt werden, daß in jedem Wahlbezirk nur ein Abgeordneter, welcher Besitzer eines Grundstücks von mindestens 50 000 Taxwerth sein muß, zu wählen ist, daß die Besitzer von Grundstücken unter 15 000 Taxwerth kein Stimmrecht haben, und daß bei Einzelerledigungen nur der betreffende Wahlbezirk zur Wahl zusammentritt. Die Wablfähigkeit und Wählbarkeit bestimmt sich nach den Vor⸗ schriften des § 56. Sobald die Zahl der Vereinsmitglieder auf 300 sinkt, wird die Mitgliederzahl des engeren Ausschusses auf drei ermäßigt. Die fungierenden Mitglieder des engeren Ausschusses bleiben jedoch bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode im Amt, und finden Ersatz⸗ wahlen erst für den Fall statt, daß die Zahl der Mitglieder des Aus⸗ schusses unter 3 herabsinkt. 8 86

Die Mitglieder des engeren Ausschusses fungieren 6 Jahre. Auch auf sie findet die 1“ § 48 Anwendung. 6

Dem engeren 8. 1—9. steht: . 8

2a. die Aufsicht über die Kasse der Posener Landschaft zu. Dem⸗ gemäß hat er jeder Zeit das Recht, diese Kasse ordentlich oder außer⸗ ordentlich zu revidieren, er setzt die Voranschläge fest und ertheilt die Entlastung über die Rechnungen;

b. er ist befugt:

Beschwerden über die Direktion in materieller oder formeller Be⸗ jiehung anzunehmen und sie, mit seinem Gutachten begleitet, an den Staatskommissarius unter Vorbehalt der Berufung an den Minister 8 Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Entscheidung vor⸗

egen;

c. er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen der Satzungen und zu Anträgen auf Einberufung der Generalversammlung;

d. er nimmt den über die Verwaltung der Landschaft jährlich von der Direktion zu erstattenden Bericht entgegen und hat das Recht, be⸗ züglich desselben Anträge an die Direktion oder, wenn eine Verein⸗ befung nicht erzielt wird, an den Staatskommissarius gelangen zu

en. § 52.

Der engere Ausschuß tritt auf die Einberufung des Staats⸗ kommissarius jährlich einmal im Monat März zusammen. Der Staatskommissarius ist auch zu außerordentlichen Ein⸗ berufungen befugt. 53

Die Beschlüsse des engeren Ausschusses werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des den Jahren ½ ältesten den Ausschlag. 8s Beschlüsse sind durch den Staatskommissarius dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Kenntnißnahm

I e und bezw. estätigung vorzulegen. 8

4 8 8

f. Generalversammlung.

Die Generalversammlung hat die Gesammtheit der Interessen der Landschaft wahrzunehmen und Abänderungen der Satzungen und der Schätzungsgrundsätze zu berathen und zu beschließen. Sie besteht außer aus dene ggcktgltg ams der Direktion aus 27 Mitgliedern. Diese Zahl ermäßigt sich auf neun Mitglieder, sobald die Gesammtzahl der Mitglieder der Landschaft auf 300 sinkt.

Die Mitglieder des engeren Ausschusses werden, wenn sie nicht Mitglieder der Seee sind, mit berathender Stimme bei den Berathungen derselben zngespgen.

Die Fhar Phete zur Generalversammlung erhalten ihr Mandat im mer nur für diejenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden. Sie werden zu zwei Dritteln von den Mitgliedern der Land⸗ schaft gewählt und zu einem Drittel aus diesen Mitgliedern von dem Staatskommissarius ernannt.

§ 56.

Die Wahlen zur Generalversammlung geschehen in folgender Art:

Der Staatskommissarius theilt vor jedem Zusammentritt der Generalversammlung den Landschaftsverband unter Berück⸗ sichtigung der Betheiligung in den einzelnen Kreisen auf den Vorschlag der Direktion in 9 Wahlbezirke; in jedem derselben werden zwei Abgeordnete gewählt, von denen wenigstens einer im Bels eines Grundstücks von mindestens 200 000 Tax⸗ werth sein muß. Die Wahl, zu welcher die Mitglieder der Landschaft durch öffentliche Bekanntmachungen und durch besondere Schreiben eingeladen werden, ohne daß es jedoch des Nachweises der Zustellung bedarf, wird in jedem Wahlbezirk durch einen von dem Staats⸗ kommissarius aus der Zahl der Landschafts⸗Räthe oder Direktions⸗ mitglieder zu ernennenden Kommissarius geleitet und geschieht durch Zuruf oder durch Stimmzettel.

Ueber die Wahlausf hrung wird eine Verhandlung aufgenommen und der Direktion zur Prüfung eingereicht. Die Wahl geschieht nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ist bei dem ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erzielt, so wird den beiden Kandidaten, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl geschritten. Für jeden der beiden zu wählenden Abgeordneten findet ein besonderer Wahlgang statt.

ahlberechtigt sind sämmtliche Mitglieder der Landschaft mit Ausnahme der Ausländer, jedoch mit der Maßgabe, daß Besitzer von Grundstücken unter 15 000 Taxwerth nur Wahlmänner zu wählen befugt sind, und zwar in jedem landräthlichen Kreise für je 200 000 Anleihe ihrer Grundstücke einen Wahlmann.

Das Wahlrecht muß in Person geübt werden, jedoch ist die Ver⸗ tretung der Ehefrauen durch ihre Ehemänner und der Miteigenthümer durch einen von ihnen, welcher mit Vollmacht versehen sein muß, zulässig.

Minderjährige sind durch ihre Väter bezw. Vormünder, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf, juristische Personen dagegen durch eigens zu bestellende Bevollmächtigte zu vertreten.

Wählbar sind sämmtliche Mitglieder der Landschaft, mit Aus⸗ nahme der Ausländer, der Frauen, der Minderjährigen und der juristischen Personen. 8

5 57.

„Sobald die r der Mitglieder der Landschaft auf 300 sinkt, wird behufs der Wahlen zur JA“ und zum engeren Ausschuß der Verband nur in drei Wahlbezirke getheilt. Erscheint es wegen noch weiter vorgeschrittener Verminderung der Vereinsmitglieder zweckmäßig, die Wahl in einem Akte vorzunehmen, so kann dies auf Antrag der Direktion vom ieess hng angeordnet werden.

§ 58. Von der Direktion wird an die Generalversammlung ein schrift⸗ licher Bericht sowohl über die zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen, als über die gesammte F- der Landschaft erstattet.

Alle von der Direktion und dem engeren Ausschuß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geeignet erachteten egenstände und Vorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor der Zusammenkunft der⸗ selben dem Staatskommissarius mitgetheilt werden. Nur die von ihm oder infolge der Berufung von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten als geeignet bezeichneten Gegenstände dürfen der Berathung unterzogen werden.

Sie werden den Mitgliedern der Generalversammlung bei ihrer Einberufung bekannt gemacht. § 60

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Staats⸗ kommissarius dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten behufs Ertheilung bezw. Herbeiführung der staatlichen Eenehmigung eingereicht. Bevor diese nicht erfolgt, ist die Ausführung derselben unstatthaft. 9 61

Der Staatskommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammen⸗ tritts und der Entlassung der Generalversammlung.

Bei seiner Verhinderung kann vom Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ein ernannt werden.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; sie faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Im Falle der Stimmengleichheit kommt die Vorschrift des § 53 zur Anwendung.

Der Syndikus bezw. dessen Stellvertreter führt das Protokoll.

g. Aufsichtsorgane. 63

Die oberste Aufsicht wird von dem Minister für Landwirthschaft Domänen und Forsten geübt; beständiger Kommissarius desselben ist der Staatskommissarius. Ist der Ober⸗Präsident der Provinz nicht mit der voegehn dieser Funktionen beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissarius in demselben Verhältniß wie zu den Re⸗ gierungen der Provinz.

§ 64. Dem Staatskommissarius steht jeder Zeit frei, von dem ge⸗ sammten Geschäftsgang Kenntniß zu nehmen und die Kassen zu revidieren.

Er ist befugt, sowohl in der Generalversammlung wie im Ausschuß und in der Direktion den Vorsitz und zwar mit vollem Stimmrecht und mit der Befugniß zu übernehmen, jeden Be⸗ schluß zu suspendieren, welcher nach seiner Ansicht gegen das Interesse des Staats oder der Landschaft verstößt. 8

Beschwerden sowohl über die Verwaltung und den Gechattaaang als auch über die Mitglieder der Direktion werden von ihm geprüft und Von seinen Anordnungen findet nur die Berufung an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten statt.

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5.

Sämmtliche Beamte mit Einschluß der Direktionsmitglieder können unter denselben Bedingungen, welche das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstver 4 28 der nicht richterlichen Beamten (Gefetz⸗Samml. S. 465), vorschreibt, auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen ungeachtet aus ihren Aemtern entlassen und bezw. ihres Amts entsetzt werden. Die Suspension hat der Staatskommissarius mit Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu verfügen, wenn es sich um die Mitglieder der Direktion oder die Landschafts⸗ Hüe bn de Fnbabtern Unterbeamten ist die Direktion zur Anwendung dieser Maßregel befugt. 8 Das Verfahren auf Entlassung nird bei Mitgliedern der Direktion von dem Staatskommissarius oder von einem durch denselben zu be⸗ stellenden Kommissarius nach den Formen des gedachten Gesetzes ge⸗ leitet und die Entscheidung, je nachdem die Ernennung von dem König oder dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten erfolgt ist, durch Allerhöchste Ordre oder durch einen Bescheid des Ministers getroffen. Bei d äthen ist die Direktion die das V.

fahren leitende Behörde; die Entscheidung steht dem Staats⸗ kommissarius mit dem Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu.

Bei den Subaltern⸗ und Unterbeamten ist die Direktion die leitende und entscheidende Behörde. Auf die Berufung entscheidet der Staatskommissarius.

Ordnungsstrafen.

Zur Festsetzung von bloßen L die aber die Summe von 150 nicht übersteigen dürfen, sind befugt:

der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten gegen die Mitglieder der Direktion, der Staatskommissarius und die Direk⸗ tion gegen die Landschafts⸗Räthe und gegen die Subaltern⸗ und Unter⸗ beamten. Gegen die Festsetzungen der Direktion ist die Beschwerde 2. I gegen 8 Fetlebungen und Entscheidungen

etzteren die Beschwerde an den nister für Landwirt Domänen und Forsten zulässig. 88 hschaft,

Pflichten der der Landschaft.

§, 66.

Jedes Mitglied der Landschaft ist verbunden, sich den Verfügungen der Direktion, welche die Aufrechterhaltung und 1 shg Fe Uettiche Satzungen betreffen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe

is zu 150 für jeden einzelnen Fall zu unterwerfen. „Durch die Festsetzung und Einziehung der Strafe wird die Kündigungsbefugniß der Landschaft 33 § 5 B nicht ausgeschlossen.

67.

„Sämmtliche Mitglieder der Landschaft haben ferner die Ver⸗ pflichtung, zu ihrer Kenntniß gelangte erhebliche Verschlechterungen von den zum Landschaftsverband gehörigen Grundstücken ihrer Nachbar⸗ schaft der Direktion anzuzeigen.

Veröffentlichung

. Der engere Ausschuß bestimmt auf den Vorschlag der Direktion die Blätter, durch welche die vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗ machungen der Landschaft erfolgen müssen. Aenderungen in Betreff dieser Blätter werden durch die bisherigen öffentlichen Anzeiger, soweit solche noch bestehen, andernfalls durch die neu erwählten Blätter dreimal bekannt gemacht. § 69.

Die nöthigen Geschäftsreglements werden von dem Staats kommissarius erlassen und bezw. bestätigt.

Schluß⸗ und

Das Pensions⸗Reglement für die Beamten der Posener Land 5 vom 12. August 1872, das Reglement vom 27. Nagns Sea2- 82 neead bhe ürsorge üe gje vr- Pe-n Waisen derselben, sowie

mmungen, betreffend die Po 2.

atsi w gen

uf die bereits bestehenden Pfandbriefssysteme der Posener Land⸗

schaft finden diese neuen Satzungen mit Ausnahme der

Taxordnung keine Anwendung. 5

71. Die durch diese neuen Satzungen geschaffenen Pfandbriefssysteme werden zunächst durch den engeren Nas cghi und 1.Feanbeh⸗ Ses lung des 3 ½ % igen Systems der Jahresgesellschaften ohne Buchstaben vertreten. Die Vertretung durch einen eigenen engeren nghuchß und eine eigene Generalversammlung soll erst erfolgen, wenn dies ihr Is eefrfordert⸗ x

eeser Zeitpunkt gekommen ist, bestimmt der Staatsk issa⸗ rius nach Anhörung der Pirekkion. mheahghces

§ 72.

Solange die älteren Pfandbriefssysteme bestehen, fließen die Verwaltungseinnahmen der durch die neuen Satzungen geschaffenen Pfandbriefssysteme zunächst in einen diesen mit den älteren Systemen gemeinschaftlichen Verwaltungsfonds. Nach Schluß jeden Rechnungs⸗ jahres findet jedoch eine Auseinanderrechnung in der Weise statt, daß die beiden neuen Pfandbriefssysteme nach Verhältniß ihrer Pfand⸗ briefsschuld zu den aufgewendeten Verwaltungskosten beitragen, der Rest ihrer Beiträge zu dem Verwaltungsfonds ihnen aber wieder zugeführt wird. m übrigen werden hierdurch die Bestimmungen bezüglich des Verwaltungsfonds I Systeme nicht berührt.

73.

Die beiden neuen Pfandbriefsfysteme haben aus ihren Beiträgen zum Verwaltungsfonds für die Mitbenutzung des Geschäftslokals und für die Mitbenutzung des Inventars eine jährlich zu berechnende Gebühr zu entrichten.

Kaufpreise, zu welchem die Ausgaben für etwaige Erweiterungsbauten und für etwaige Vermehrung des Inventars hinzutreten, von welchem dagegen jährlich 10 % des Werths des Inventars für Abnutzung abzuziehen sind, werden unter Hinzurechnung der jährlichen Abgaben und Lasten, dagegen abzüglich etwaiger Miethszinsen als jähr⸗ licher Miethsaufwand der Landschaft betrachtet. Dieser Miethsauf⸗ wand wird nach Verhältniß der Beiträge zum Verwaltungsfonds auf alle Pfandbriefssysteme der Landschaft vertheilt, wobei als Verhältniß⸗ zahl für die beiden Pfandbriefssysteme der 3 % igen Pfandbriefe das Vierfache der zum 2 1“ geleisteten Beiträge der Be⸗ rechnung zu Grunde zu legen ist. Dem 3 ½ % igen Pfandbriefssystem ohne Buchstaben ist bei dieser Vertheilung der auf die übrigen Pfand⸗ entfallende Antheil an diesem Miethsaufwande zu er⸗ atten.

Pfandbrief

der Posener Landschaft. Buchstabe A. 8 16 Reihe 1' Nr. 7000. 8 111“ ie Posener Landschaft schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefs die Summe von 5000 ünftausend Mark. Diese wird 8 Gemäßheit der Satzungen der Posener Landschaft mit 3 drei Prozent jährlich verzinst und nach vorgängiger 6 sechsmonatlicher Kündigung im Wege der Tilgung zurückgezahlt. Die Posener Landschaft behält sich jedoch das Recht der Kündigung zur Baareinlösung auch über die des Tilgungsverfahrens hinaus vor. ie Zahlung der Finsen erfolgt nur gegen B sonders ausgefertigten Zinsscheine. 88 Posen, den 1. Januar 18 .. „(L. S.) Trockenes Siegel. Königliche Direktion der Posener Landschaft. N N. N N

General⸗Lands chafts⸗ General⸗Landschafts⸗ General⸗Lands chaf Direktor. Rath, Rath. Syndikus

Lagerbu

Pfandbrief 8 der b Posener Landschaft Buchstabe B. Reihe VII Nr. 7000.

8 Die Posener Landschaft schuldet dem Inhaber dieses 1g.eenees die Summe von 5000 Fünftausend Mark. Diese Summe wird in Gemäßheit der Satzungen der Posener Landschaft mit 3 drei Prozent fäheli verzinst und nach vorgängiger 6 sechsmonatlicher Kündigung m Wege der Tilgung zurückgezahlt. Die Posener Landschaft behalt

Grenzen des Til⸗

sich jedoch das Recht der Kündigung zur Baareinlösung auch über die ungs erfahrens hinaus vor.

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