1896 / 199 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Zahlung der Fiasen erfolgt nur gegen Beibringung der be⸗

sonders ausgefertigten Zinsscheine.

Posen, den 1. Januar 18..

L. S.) Trockenes Siegel. 8 Königliche dii 9 Posener Lenbsehaft.

General⸗Landschafts⸗ General⸗Landschafts⸗ General⸗Landschafts⸗ Direktor. R. 2 endschaf

Eingetragen ins Lagerbuch ö11“““

Zinsschein Nr. 1 des Pfandbriefs der Posener Landschaft Buchstabe A. Reihe I1 Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark. Inhaber dieses empfängt im . die halbjährlichen hünsen des oben bezeichneten Pfandbriefs mit 75 Fünf und ebenzig Mark. 16161616* Königliche Direktion der Posener Landschaft. (Trockenes Siegel.) Dieser Zinsschein versährt mit dem 8 31. Dezember 1... vorbehaltlich des durch N. N. den Absatz zwei des § 12 der Satzungen Buchhalter. gewährten Anspruchs

Muster D. Zinsschein Nr. 1 des Pfandbriefs der Posener Landschaft Buchstabe

uchstabe B. Reihe VII Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark. Inhaber dieses empfängt ht tmm die halb⸗ jährlichen Zinsen des oben bezeichneten Pfandbriefs mit 75 Fünf und siebenzig Mark. gsen, den . ten. . 18 Königliche Direktion der Posener Landscha (Trockenes Siegel.) Dieser Zinsschein verjährt mit dem 31. Dezember 1... vorbehaltlich des durch N. N. den Absatz zwei des § 12 der Satzungen Buchhalter. gewährten Anspruchs.

Muster E. 8 1 Anweisung

zu dem Pfandbriefe der Posener Landschaft Buchstabe A. Reihe I Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark. Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Legstimation die für den vorstehend bezeichneten Pfandbrief neu auszufertigenden Zinsscheine für zehn Jahre oou .

Posen, den.. ten . 18 .. 8 Köricliche Direltin der Posener Landschast

Buchhalter.

Muster F. heneffuin zu dem Peen begef der Fösene Landschaft uchstabe B. Reihe VII Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten Pfandbrief neu auszufertigenden Sga für zehn Jahre boemm,. .

is

Posen, den 1— ten. 8 8 1686 Königliche Direktion der Posener ggah n

Buchhalter.

Tax⸗Ordnung der Posener Landschaft.

§ 1. 1

Die Werthsermittelungen erfolgen nach dem System der Grund⸗ taxen; sie haben den Zweck, den auf dem gewöhnlichen Reinertrag beruhenden gemeinen Werth des Grundstücks für die ganze Dauer der Tilgung des Pfandbriefsdarlehns mit Sicherheit nachzuweisen, und werden zusammengestellt aus den Werthen

a. des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen für den Hektar der verschiedenen Kulturarten und Einschätzungsklassen,

b. der Wohn⸗, Wirthschafts⸗ und etwaigen Fabrikgebäude.

Bei kleineren Grundstücken, deren Bodenwerth abgesehen von den nach § 14 zu berechnenden Abzügen die Höhe von 60 000 nicht übersteigt, kommen die Gebäude, soweit sie nicht massiv

12 1 sind, nicht zum Anschlag.

§ 2.

Bei der Schätzung des Grundstücks darf über den vorgefundenen Zustand desselben sowohl in Ansehung der Kulturart, als der natür⸗ lichen Bodenmischung nicht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder mögliche Emporbringung des Ertrages daher keine Rücksicht genommen werden.

§ 3. Die Aecker, einschließlich der Gärten, werden in folgende Klassen eingeschätzt und mit den Benennungen derselben bezeichnet: 1) Weizenboden erster Klasse. Fehlerfreier milder Thonboden mit einem Sandgehalt von 35 bis 50 % und 65 bis 50 % abschwemmbarer Erde, unter der letzteren so viel fetter Thon, baß er im feuchten Zustande schlüpfrig an Pflug und Cghe kleben bleibt, fettartig anzufühlen ist, beim Druck sich verballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Zerbrechen in den abfallenden Stücken Würfel bildet und, wenn er feucht ist, eine schwarze oder der schwarzen nohe kommende dunkelbraune Farbe hat. Er liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 33 Ztrn. Weizen für den Hektar.

2) Weizenboden zweiter Klasse.

Entweder das B,e, . ..vsh des vorigen, wenn eine flache oder flachgehaltene Ackerkrume, oder ein undurchlassender Untergrund, oder Fvg22— Wasserabfluß, oder Mangel an alter Kultur dessen Fruchtbarkeit vermindern, oder ein groͤßerer Sandgehalt, in welchem letzteren Falle dieser Acker gewöhnlich Lehmboden genannt wird, aus 50 bis 65 % Sand und 50 bis 35 % abschwemmbarer Erde besteht und unter der letzteren so viel Thon hat, 2 er im trockenen Zustande hart wird und beim wench nicht in Pulver zerfällt, sondern sich körnig zeigt.

Er liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag, und zwar die erste Unterart von wenigstens 29 Ztrn., die zweite von Heeens 27 Ztrn. Weizen für den Hektar.

Beim Reinertrage gleicht sich dieser Unterschied durch die ent⸗ gegengesetzte Verschiedenheit der Herstellungskosten aus.

3) Gerstboden erster Klasse.

Sandiger Lehmboden mit 65 bis 75 % Sand und 35 bis 25 %

abschwemmbarer Erde, die so viel Thon enthält, daß er bei länger

anhaltender Sommerdürre schwierig zu beackern ist. Er bildet kleine Klöße, die bei einem nicht zu starken Druck mit der e in kleine Körner und Pulver ee Er giebt nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 27,5 Ztrn. Roggen für den Hektar. Als Ausnahme gehört, dem Werthe nach, hierher der Moderboden, wenn er entwässert und durch gute Kultur in einen milden und fruchtbaren Zustand versetzt worden ist. Er findet sich theils torf⸗, theils moorartig vor. 4) Gerstboden zweiter Klasse.

In diese sinkt der sandige Lehmboden durch eine trockene oder unebene Lage, oder durch einen erschöpften Zustand, und der Moder⸗ boden durch zu viel Feuchtigkeit oder mangelnde gute Kultur herab. Der erstere liefert aber alsdann nach frischer Düngung noch immer Kornertrag von wenigstens 20,5 Ztrn. Roggen für den

ektar.

5) Haferboden erster Klasse.

ie besseren Arten des lehmigen Sandbodens mit 75 bis 85 %

Sand und 25 bis 15 % abschwemmbarer Erde. Er hat also noch einige Gebundenheit, sodaß er bei mäßiger Feuchtigkeit Kloͤße bildet, die sich jedoch leicht trennen lassen und in Pulver zerfallen, und liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 17 Ztrn. Roggen für den Hektar.

Der hin und wieder vorkommende sogenannte Kalkboden (richtiger merglichter Haferboden) wird dem Werthe nach gewöhnlich in diese Klasse zu setzen sein. Seine Ackerkrume besteht aus e Lehm oder lehmartigem Sand, unter welchem in einer

iefe von 15 bis 30 cm ein weißer Mergelkalk liegt, welcher sich der Ackerkrume theils mitgetheilt hat, theils durch die ihm bei⸗ wohnenden Eigenschaften i hitzig macht. Er sagt gewöhnlich dem Hafer mehr zu als dem Roggen.

6) Haferboden zweiter Klasse. 8

Dies ist mehrentheils lehmiger Sandboden, selten andiger Lehmboden, aber jedesmal in einer feuchten Lage, der Nässe zu Zeiten ausgesetzt, oft auf einer anhaltenden Lehm⸗ oder Thonschicht, mit einem Kornertrage nach frischer Düngung von wenigstens 8 Roggen für den Hektar, aber vorzüglich für Hafer ge⸗ eignet.

Demnäͤchst gehört dem Werthe nach hierher der hin und wieder in größeren Flächen vorhandene humose Sandboden mit durchlassendem Untergrunde in ebener niedriger Lage, mit einer Krume, die eine schwärzliche Farbe hat und aus feinkörnigem, star mit säurefreiem Humus gemengtem Sande be⸗ steht. Er ist sehr empfindlich gegen die Einflüsse der Witterung und gewährt nur unsichere Ernten. Endlich wird in diese Klasse dem Werthe nach auch noch der strenge Thonboden, gewöhnlich strenger Weizenboden aufzunehmen sein. Derselbe ist eine entfernte Abart des Weizenbodens erster Klasse in seiner natürlichen Abstufung und hat gewöhnlich den nämlichen Thongehalt, aber ohne die zur Lockerheit genügende Beimischung von Gewächserde oder Kalk. Er erschwert deshalb die Bestellung, das Aufgehen der Saat und die Ausbreitung der Wurzeln. Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gesäuertes Eisen und mehrentheils eine hellbraune Farbe. Häufig findet er sich an Bergabhängen und liefert nur dürftige Erträge an Weizen oder Roggen und Hafer.

7) Haferboden dritter Klasse.

Der lehmige Sandboden fällt durch Trockenheit, Erschöpfung, Mangel an bindenden Bestandtheilen auf eine geringere Stufe und bildet alsdann die gegenwärtige Klasse. Er liefert im Durchschnitt mindestens 13,5 Ztrn. Roggen für den Hektar, aber geringere Erträge an Sommerfrüchten.

8) Dreijähriger Roggenboden. 9) Sechsjähriger Roggenboden.

Beide Klassen umfassen den Sandboden mit 85 bis 94 % Sand und 15 bis 6 % abschwemmbarer Erde, werden im Drei⸗ feldersystem nur aus der Ruhe durch Anbau von Roggen in einem

f von bezw. drei und sechs Jahren benutzt und geben von

Frucht einen Kornertrag von 10 Ztrn. für den Hektar; Lage, Bodengestalt und Feuchtigkeitszustand entscheiden über die Einschätzung in die eine oder die andere Klasse.

Das neunjährige Roggenland, wo es sich vorfinden sollte, bleibt außer Ansatz. 64

Die aufgestellten Klassen und Erträge setzen einen mittleren Kulturzustand des Ackers voraus.

Ist die Ertragsfähigkeit durch einsichtige Bewirthschaftung er⸗ heblich über eine mittlere Stufe gehoben und nach den Gesammt⸗ verhältnissen des zu schätzenden Grundstücks ohne Anwendung künst⸗ licher Düngungsmittel auf dermaliger Höhe zu erhalten, so erfolgt die Einschätzung in die zunächst höhere Klasse, und der Kapitalwerth des Weizenbodens erster Klasse wird in diesem Falle um zehn Prozent erhöht. Insofern dagegen die Ertragsfähigkeit durch unwirthschaft⸗ liche erschöpfende Behandlung unter eine mittlere Stufe herabge⸗ sunken ist, wird in die zunächst niedrigere Klasse eingeschätzt. Aecker, die an solcher Nässe leiden, daß derselben entweder garnicht, oder nur mittels Anlegung kostspieliger Entwässerungsanstalten Abzug ver⸗ schafft werden kann, ingleichen Aecker, welche zeitweise wiederkehrenden, namentlich versandenden Ueberschwemmungen ausgesetzt sind, dürfen wegen der hierdurch bedingten Rückschläge des Ertrags nicht in die ihrer Bodenmischung entsprechende, sondern höchstens in die nächst⸗ folgende niedrigere Klasse eingeschätzt werden. 1

§ 5. Der für den Hektar Acker zu berechnende Kapitalswerth beträgt für 1) Weizenboden 1. Klasse . . . . . 600 2) 8 9. 1“ 510 3) Gerstboden 4 4 2. 8 . 390 5) Haferboden 1 255 6) 8 2. 8 8 180 7) 5 S K8 8) 3 jährigen Roggenboden . . . . . 90. 9) 6 jährigen 8 ““ ons . vorstehenden Werthssätze sind bei besonderen Vorzügen und ängeln

a. der Bodengestaltung in Bezug auf ebene bezw. hügelige oder

steile Lage,

b. der Abrundung, d. h. der die Feldeintheilung und Benutzung bedingenden Gestalt der Ackerflächen, 1 c. der Ausgeglichenheit, d. h. der Ausdehnung gleicher Ein⸗

schätzungsklassen auf größeren Flächen oder der die volle Be⸗

nutzung der besseren Klassen mehr oder weniger hindernden

Vermengung derselben mit geringeren Klassen, je um ein bis fanf Prozent zu erhöhen oder zu ö 8 Der Kapitalswerth des Ackerlandes, ausschließlich der Gärten, wird demnächst auf Marktfuhrkosten (Versilberungskosten) der zum Verkauf zu bringenden Haupterzeugnisse, de nachdem die Verbindung zwischen dem Grundstück und der nächsten Eisenbahn⸗ bezw. Schiffahrts⸗ Verladestelle in befestigten oder Landwegen besteht, um 1 bezw. 2 % für je 7,5 km Weges gekürzt.

§ 6.

Die Wiesen, gleichviel ob natürliche oder Rieselwiesen, werden 8 dem durchschnittlichen, in Zentnern auszudrückenden Heugewinne, nach Maßgabe ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit, ihres Feuchtigkeits⸗ zustandes und etwaiger Ueberschwemmungen in K 8e eingeschätzt.

Die verschiedene Nahrungskraft und Gedeihlichkeit des Heues wird überhaupt nach drei Unterabtheilungen angegeben, nämlich:

a. bestes Heu (feines ausgesuchtes Schafheu),

b. Mittelheu (welches, wenn die erste Sorte vorhanden ist, in der

Regel nur Kühen und Hammeln gegeben wird),

c. schlechtes Heu (aus sauren Gräsern oder aus Rohr, Schilf, Kalmus, Schachtelhalm und Herahis bestehend und nur zur dürftigen Nahrung für Rindvier geeignet),

welche mit den hier gebrauchten Buchstaben zu bezeichnen sind.

Die anzunehmenden Klassen und Heuqualitäten sind folgende: f für den Hektar 5 c

b. b. b.

Pp b.

1 v1114“ Das Vorkommen der besten Heuqualität bei der ersten Klasse ist ungewöhnlich und deren Ansatz daher unzulässig. Wiesen unter 20 Zentner für den Hektar sind als Weide ein⸗

zuschätzen.

§ 7. Der Kapitalwerth der Wiesen beträgt für jeden Zentner Heu⸗ gewinn eines Hektars a. vom besten Heu. . b. vom Mittelbeu . . . c. vom schlechten Hdeu 6

Bei Rieselwiesen kommen der höheren Unterhaltungskosten wegen von diesen Kapitalwerthen nur zwei Drittel zum Ansatz, soweit die osten nicht durch den höheren Heuertrag ausgeglichen werden.

Wenn bei einem Grundstück der Taxwerth der Wiesen mehr als die Hälfte von dem Taxwerth des Ackers beträgt, so sind die örtlichen

eu⸗ oder Wiesenpachtpreise zu ermitteln, und alsdann ist erforderlichen

alls nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen der Ueberschuß des

eöenge der Wiesen über die bemerkte Hälfte angemessen zu ermäßigen.

§ 8.

Beständig raume Weiden werden nach der für eine Kuh (von etwa 225 kg Gewicht im lebenden Zustande) oder 10 Schafe erforderlichen Hektarenzahl zur Nahrung für die volle Weidezeit in Klassen eingeschätzt, und deren Grasgüte wird wie bei den Wiesen

6) unterschieden. § 9

Die anzunehmenden Weideklassen und deren Grasqualitäten, sowie die Kapitalwerthe für den Hektar sind folgende: a b. 0.

v11m“ 135

1 .““ 185 120

9„ *

vO1“ 49 Diese Werthssätze sind bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der um ein bis fünf Prozent zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Betraͤgt der hiernach zu berechnende Werth der Weiden des ge⸗ schätzten Grundstücks mehr als ein Sechstel von dem Werthe der Aecker und Wiesen, so bleibt dieses Mehr außer Ansatz.

§ 10.

Bestandener Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum Anschlag, ist nach seiner Beschaffenheit entweder 1

a. als Acker, jedoch nur zu einer der Klassen des Hafer⸗ oder

Roggenbodens, oder

b. als Wiese, jedoch nur zu 20 Ztr. für den Hektar einzuschätzen und wird mit der Hälfte des entsprechenden Kapitalwerths (§§ 4 und 7) bewerthet.

Forstboden, der erst in den letzten sechs Jahren vom Holz ent⸗ blößt worden ff. kommt nach denselben Grundsätzen zum Anschlag.

Bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung wird die Schätzung des Forstbodens um ein bis zehn Prozent erhöht oder Semätziane Sind seit Abräumung des Holzes volle sechs Jahre ver⸗ flossen, so kann das ehemalige Forstland doch nur dann als Acker oder Wiese zum vollen Werth oder als Weide eingeschätzt werden, wenn inzwischen auch alles Stockholz ausgerodet, der Boden geebnet und sechs Jahre lang als Acker, Wiese oder Weide wirklich be⸗ nutzt, A Falle auch mindestens einmal vollständig abgedüngt worden ist.

Eignet sich der Forstboden für keine der angegebenen Acker⸗ oder Wiesenklassen, so bleibt derselbe außer Ansatz.

§ 11.

Wilde Fischereien, wenn deren Benutzung in den letzten sechs Jahren stattgefunden hat, werden

a. bis 25 ha Wasserfläche tttrtt 24 ℳ,

b. über 25 ha Wasserfläche aber mit. .c12 für den Hektar zum Anschlage gebracht.

Rohrnutzungen werden ebenfalls nur, wenn sie in den letzten sechs Jahren wirklich bezogen worden sind, nach Maßgabe dieser Benutzung mit einem Kapitalwerth bis 180 für den Hektar geschätzt.

12.

Die vorhandenen Wohn⸗, Wirthschafts⸗ und etwaigen Fabrik⸗ eebäude werden zuvörderst nach ihrer aus Alter, Bauart, Güte der Materialien und Standort hervorgehenden baulichen Beschaffenheit in drei Klassen gebracht, und zwar:

a. gute, 8—

b. mittelmäßige,

c. schlechte, ] demnächst aber unterschieden nach Maßgabe der Umfassungswände in:

1) Massivbauten von Ziegeln, gesprengten Feldsteinen oder Kalk⸗

sand, soweit sie in Kalk oder Zement Famert sind, 2) Holz⸗ und Lehmbauten aus Fach⸗ oder Schurzwerk bezw. Lehm⸗ patzen, Lehmziegel oder Wellerwand, und alsdann mit folgenden Kapitalsätzen für den Quadratmeter der Grundfläche zur Schätzung gebracht: gute: mittlere: schlechte 1) Massivbauten 16 11 5 2) Holz⸗ und Lehmbauten 12 . I“

Sätze kommen jedoch mit folgenden Maßgaben zur An⸗ wendung:

a. Bei mehrstöckigen Gebäuden gelten dieselben nur von einem Stockwerk und sind für das zweite Stockwerk außerdem mit der Hälfte, für das dritte Stockwerk mit einem Viertel in Ansatz zu bringen.

b. Bei herrschaftlichen Wohnhäusern ist der sich hiernach er⸗ gebende Gesammtwerth noch um ein Drittel zu erhöhen.

c. Für Drempel über der Balkenlage ist, wenn sie mindestens 1 m Höhe haben, ein Viertel des unteren Stockwerks zu berechnen.

d. Gewölbte Keller werden dem ersten Stockwerk gleich geachtet.

e. Bei Scheunen von mehr als 5 m Wandhöhe ist dem nach der Grundfläche berechneten Werthe ebenfalls ein Viertel zuzusetzen.

f. Für gute Lehmbauten können nur solche gelten, die nicht nur eine massive Plinthe, sondern auch massive Ecken oder Giebel oder Fensterrahmen haben. 1 1]

g. Obige Sätze gelten bei allen Gebäuden nur für eine feuer⸗ sichere Bedachung (Dachsteine, Steinpappe, Metall und dergleichen) und sind daher bei Gebäuden mit feuergefährlicher Bedachung (Stroh, Rohr, Schindeln und dergleichen) um ein Fünftel zu ermäßigen.

h. Soweit der hiernach berechnete Werth sämmtlicher überhaupt zum Anschlage kommenden Gebäude den vierten Theil (d. h. 25 10) des Gesammtwerthes der Aecker und Wiesen (§§ 5 und 7) über⸗ schreitet, bleibt derselbe außer Ansatz.

§ 13. Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung sind alle und Naturalgefälle, Naturaldienste, Krugverlags⸗ und Servitutrech 2 Bergbaugerechtsame, vegdaubzungen, überhaupt alle Einnahmen, zu deren Veranschlagung hier keine Vorschriften gegeben sind.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§ 14.

Von dem Gesammttaxwerth des Grundstücks kommen schließlich noch mit dem zwanzigfachen Betrag in Abzug die nach dem Durch⸗ schnitt der letzten sechs Jahre zu berechnenden Jahreswerthe

1) der Ortsgemeindelasten, 1

2) der Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulabgaben,

3) der auf besonderen Rechtsgründen beruhenden Lasten, sofern dieselven dinglich sind.

Die Renten werden mit dem Betrage des zu ihrer Ablösung er⸗ forderlichen Kapitals und nur, wenn dieser Betrag den zwanzigfachen Jahresbetrag der Renten übersteigt, mit dem letzteren Betrag in Abzug gebracht.

Naturalien werden hierbei nach summarisch gutachtlicher Ermittelung zu Gelde gerechnet.

Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und Staatsabgaben und Lasten kommen nicht in Betracht.

§ 15. 8

Die Direktion ist ermächtigt, das rechnungsmäßige Ergebniß der Schätzung des ganzen Grundstücks oder einzelner Theile desselben durch einen Gesammt⸗Abzug oder Zuschlag bis zum Betrage von höchstens fünfzehn Prozent des Taxwerths zu ermäßigen oder zu erhöhen, wenn nach den Vorschriften der vorstehenden Taxordnung besondere Verhältnisse des geschätzten Grundstücks nicht genügend haben zur Geltung gebracht werden können, wie zum Beispiel: Er⸗ schöpfung des Bodens oder außerordentlich gute Kultur⸗ und Verkehrs⸗ verhältnisse.

Die Direktion ist jedoch verpflichtet, die Schätzungskommissarien mit vollem Stimmrecht bei der Werthsfestsetzung zuzuziehen, wenn der v um zehn Prozent oder mehr ermäßigt oder erhöht werden soll und die Ansicht der Direktion von dem Gutachten der Schätzungs⸗ kommissarien abweicht. 8

8

Bestimmungen, betreffend die Erleichterung der Aufnahme 3 % iger Pfandbriefsdarlehne der Posener Landschaft an Stelle 4 und 3 ½ % iger.

Um den Mitgliedern der Posener Landschaft die Vortheile der beiden Systeme 3 % iger Pfandbriefe leichter zugänglich zu machen, ergehen folgende Bestimmungen:

41.

Wird ein Pfandbriefsdarlehn zum Zweck des Uebertritts aus der r n. aft oder aus einem System der Jahresgesellschaften in eins der beiden Systeme der 3 %igen Pfandbriefe abgelöst, so ist die Direktion ermächtigt, von einer Prüfung der Schätzung Abstand zu nehmen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche eine theilweise Entwerthung oder die frühere Ueberschätzung des verpfändeten Grund⸗

stücks befürchten lassen. 8

§ 2.

Der Antheil am Reservefonds wird bei Ablöfungen zum Zwecke des Uebertritts in eines der beiden 3 % igen Pfandbriefssysteme auch dann, wenn der getilgte Betrag des abzulösenden Darlehns 10 % noch nicht erreicht hat, so weit angerechnet, als er durch 100

Berlin, Freitag, den 21. August

§ 3.

Diejenigen Pfandbriefeschuldner, welche ihre 4 bezw. 3 ½ % igen Pfandbriefsdarlehne innerhalb eines Jahres, vom Tage des Inkraft⸗ tretens dieser Bestimmungen an gerechnet, in 3 % ige umwandeln wollen, sind verpflichtet, zur Durchführung der Umwandlung sich der Vermittelung der Posener Landschaft zu bedienen.

Nach Ablauf obiger Frist haben die Pfandbriefsschuldner die Umwandlung selbst durchzuführen. Nur diejenigen Pfandbriefs⸗ schuldner, welche zur Durchführung derselben ö § 4 von der Posener Landschaft beanspruchen, haben auch nach Ablauf obiger Frist die Vermittelung der Posener Landschaft zur Durch⸗ führung der Umwandlung nachzusuchen.

§ 4.

Die Posener Landschaft ist befugt, denjenigen Pfandbriefsschuldnern, deren Guthaben am Reservefonds unter Berücksichtigung der amorti⸗ sierten Beträge ihrer Pfandbriefsdarlehne zur Deckung der Gesammt⸗ kosten der Umwandlung einschließlich der Kursdifferenz nicht ausreicht, zur ö der Umwandlung verzinsliche Zuschuß⸗ darlehne bis zum Betrage von 5 % des Pfandbriefsdarlehns zu gewähren. Zu diesem Zweck wird die Posener Landschaft ermächtigt, zu Lasten und namens der gesammten Landschaft verzinsliche Darlehne in Höhe ves Bedürfnisses, jedoch nicht über den Betrag von 1 600 000 hinaus, aufzunehmen und die Bedingungen der Ver⸗ zinsung und Rückzahlung zu regeln.

Diejenigen Pfandbriefsschuldner, welche zu dem im § 4 bezeich⸗ neten Zwecke Zuschußvarlehne von der Posener Landschaft bean⸗ spruchen, sind veipflichtet, dieselben nebst Zinsen auf Grund besonderer von ihnen auszustellender Schuldurkunden unmittelbar hinter den von ö“ Pfandbriefsdarlehnen im Grundbuch eintragen zu lassen.

Sie haben nach Durckführung der Umwandlung zunächst die bisher von den abgelösten Pfandbriefsdarlehnen gezahlten, einstweilen voll im Grundbuche stehen bleibenden Annuitäten weiter zu entrichten.

Die Beträge, um welche die letzteren Annuitäten die für Darlehne 30 %iger Pfandbriefe bestimmten Annuitäten übersteigen, werden zur Verzinsung und Ruͤckzahlung der Zuschußdarlehne an die Posener Landschaft und von dieser zur Verzinsung und Rückzahlung der ihrerseits aufgenommenen Darlehne verwendet.

Erst nach völliger Abstoßung der Zuschußdarlehne zahlen die be⸗ treffenden Pfandbriefsschuldner die niedrigeren, für Darlehne 3 % iger Pfandbriefe satzungsmäßig bestimmten Annuitäten, und hat die Posener Landschaft die Löschung nicht nur der Zuschußdarlehne, sondern auch der überschießenden Annuitäten der umgewandelten Pfandbriefsdarlehne zu bewilligen.

§ 6.

Wer von der im § 2 zugestandenen Ablösungserleichterung Gebrauch macht, aber binnen 3 Monaten nach erfolgter Ablösung des 4‧ bezw. 3 ½ „% igen Pfandbriefsdarlehns an dessen Stelle ein 3 % iges nicht aufnemmmt oder das aufgenommene 3 % ige Pfandbriefsdarlehn vor Ablauf von 10 Jahren, vom Tage der Ausfertigung desselben an gerechnet, zum Zweck des Ausscheidens aus der Landschaft ablöst, ist verpflichtet, den ihm angerechneten Antheil am Reservefonds entweder in 4. bezw. 3 ½ % igen Posener Pfandbriefen mit Zinsscheinen, vom Ablösungstermin ab laufend, und mit Anweisungen dem betreffenden Reservefonds zu erstatten oder, falls 4. bezw. 3 ½ % ige Pofener

fandbriefe nicht mehr im Umlauf sein sollten, zum Nennwerth dem

erwaltungsfonds der Posener Landschaft zuzuführen.

e1fslne r-Ae—eEsLx Reg-E MHsr d.nT MNAArds xaefaRcdd. Ubs vxCxNxass;

zum Reglement vom 15. August 1887, betreffend die Erleichterung der Aufnahme 3 ½ % iger Pfandbriefs⸗ darlehne der Posener Landschaft an Stelle 4 % iger.

Für die künftig noch erfolgenden Umwandlungen 4 % iger Pfand⸗ briefsdarlehne in 3 ½ % ige fallen die Bestimmungen im § 2 Satz 2, 3 und 4 fort.

Hinsichtlich der bereits erfolgten Umwandlungen 4 % iger Pfand⸗ briefsdarlehne in 3 ½ % ige wird die Landschafts⸗Direktion ermächtigt, die Löschung der gemäß § 2 Satz 3 in das Grundbuch eingetragenen Verpfändung der zu amortisierenden Beträge und der Reservefonds⸗ antheile der 3 ½ % igen Pfandbriefsdarlehne sofort zu bewilligen.

D.

Zweiter Nachtrag

zum Statut der Posener landschaftlichen Darlehnskasse 1— vom 24. Februar 1890.

Einziger Paragraph. ie Posener landschaftliche Darlehnskasse führt fortan die Firma: „Posener landschaftliche Bank.“

Begründung. „Bei Gründung der Posener landschaftlichen Darlehnskasse wurde für ihre Firma dieser Name gewählt.

Ohgleich schon damals Stimmen gegen diese Benennung laut wurden, indem man darauf hinwies, daß die dem Institut zugewiesene Thätigkeit durch diese Bezeichnung nicht zutreffend gekennzeichnet würde, siegte doch die Erwägung, daß die meisten der den Land⸗ sahllen beigegebenen, derartigen Institute den Namen „Darlehnskasse“ üUhren.

Wenn auch nicht bestritten werden soll, daß ein großer Theil des gebildeten Publikums sich nach dem Vorbilde anderer Provinzen mit seinen Geldgeschäften zu der hiesigen Darlehnskasse gezogen hat, so wird doch selbst aus diesen Kreisen jetzt noch die Frage aufgeworfen, ob die Darlehnskasse auch andere Werthpapiere als posems Pfand⸗ briefe an⸗ und verkaufe und auch fremde Kupons einlöse.

Hieraus geht hervor, daß der gegenwärtige Name immer noch einen Theil des Publikums dem Institute fern hält, somit direkt schädigend wirkt.

Die gegenwärtige Bezeichnung führt weiter zu zahlreichen Miß⸗ verständnissen, so vor allem in den Kreisen der kleinen Grundbesitzer, namentlich derjenigen, welchen die Darlehnskasse bei Abstoßung ihrer Vorhypotheken behilflich gewesen ist, die deshalb annehmen, daß ihnen das Darlehn von genannter Kasse gewährt sei. Diese Leute zahlen vielfach sogar ihre Zinsen an die Darlehnskasse, wodurch dieser gerade in den arbeitsreichsten Zeiten eine große Last erwächst, die ihr weder einen Gewinn bringt, noch die Arbeit der Landschaftskasse im erleichtert, weil letzterer die Arbeit der einzelnen Buchungen und die Absendung der Quittungen verbleibt.

Nachdem ferner in neuerer Zeit eine Menge von Darlehnskassen auf den verschiedensten Berufsgebieten entstanden sind, führt der Name der landschaftlichen Darlehnskasse naturgemäß auch hierdurch zu immer häufigeren Verwechselungen, welche zu vermeiden gewiß im Interesse des Instituts liegt.

theilbar ist.

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verläufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Deffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Geno enschaften.

8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 8 9. Pes 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

. 0

weis gehörigen 4 % igen Pfandbriefe der Bayer.

8 .Soar [31483] Zwangsversteigerung. [31512] 1 Untersuchungs⸗Sachen. Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des Hypotheken. &, Wechselbank Ser. XXI Litt. F. 8 Grundbuche von den Umgebungen Band 156 bisher dem Händler Fritz Lembcke gehörigen Acker⸗ Nr. 211 939, 211 940 u. 211 941 zu je 1000

Keine.

8

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[31485] Zwaugsversteigerung. 1

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 106 Nr. 4149 auf den Namen des Tischlermeisters Albert Walter hier, jetzt im Konkurse befindlich, eingetragene, in der Kolonie⸗ straße, nach dem Kataster Nr. 39 belegene Grund⸗ stück am 23. Oktober 1896, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Erdgeschoß, Flügel C., Zimmer 36, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Fläche von 11 a 44 qm weder zur Grundsteuer noch zur Gebäudesteuer veranlagt. Das Weitere enthält der Aushang an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 23. Oktober 1896, Nachmittags 12 ¾ Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 85 K. 64. 1896 liegen in der Gerichtsschreiberei, Zimmer 41, zur Einsicht aus.

Berlin, den 12. August 1896.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 85.

[31484] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederharnim Band 11 Nr. 676 auf den Namen des Tischlermeisters Carl August e Albert Walter, jetzt im Konkurse befindlich, ..26b in der Stromstraße 43 belegene Grundstück am 21. Oktober 1896, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrich⸗ straße 13, Gedgeschoh Flügel G., Zimmer 36, ver⸗ eeigert werden. as Grundstück ist bei einer Fläche von 14 a 68 qm mit 11 430 Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Das Weitere enthält der Aushang an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 21. Oktober 1896, Nachmittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 85 K. 67. 1896 liegen in der Gerichtsschreiberei, Zimmer 41, zur Sinsicht aus.

eerlin, den 12. August 1896. 8 Königliches Amtsgericht I. Abthe

Nr. 6897 auf den Namen des Milchhändlers August Moser hier eingetragene, zu Berlin, Putbuser⸗ straße Nr. 34, belegene Grundstück am 9. Oktober 1896, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Erd⸗ Feichoß Flügel C., Zimmer 40, versteigert werden.

as Grundstück ist 10 a 89 qm groß und mit 11 350 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer ver⸗ anlagt. Das Weitere enthält der Aushang an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 13. Oktober 1896, Vormittags 11 Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 88 K. 78. 96 liegen in der Gerichts⸗ schreiberei, Zimmer 17, zur Einsicht aus.

Berlin, den 13. August 1896.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.

[315071

In Sachen, die Zwangsversteigerung der Grund⸗ stücke des in Konkurs gerathenen Materialwaaren⸗ händlers Alexander Prause zu Timmenrode betreffend, wird, nachdem der Antrag auf Zwangsversteigerung der dem Gemeinschuldner gehörigen Grundstücke, als 0,96 a vom Garten beim Wohnhause No. ass. 78 und 1,09 a am Stadtwege von Nr. 91 d. K. zu 39 Ruthen mit dem darauf errichteten Wohnhause No. ass. 168 Grundbuch von Timmenrode Bd. I S. 433 seitens des Konkursverwalters zurückgezogen ist, der auf den 16. September 1896, Nachmittags 3 Uhr, in der Möhle'schen Gastwirthschaft in Timmen⸗ rode anberaumte 1““ aufgehoben.

Blankenburg, den 13. August 1896.

Herzogliches Amtsgericht. Lämmerhirt.

Iw In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des Stockfisch'schen Gartens B. IV Nr. 15 D. an der Plauerstr. hier, hat das Großherzogliche Amts⸗ ericht zur Abnahme der Rechnung des Sequesters ꝛc. fermin auf Mittwoch, den 16. September 1896, Vormittags 11 Uhr, bestimmt. Die Rechnung des Sequesters wird vom 7. September 1896 an zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei, Abtheilung für Zwangsvoll⸗ streckungen und Konkurse, niedergelegt sein. Güstrow, den 18. August 1896. Der Gerichtsschreiber des Großherzogl. Mecklenburg⸗ Schwerinschen Amtsgerichts.

stücks Nr. 283 im Neustädter Felde 15 Stadt⸗ feldmark, wird zur Erklärung über den Theilungs⸗ plan sowie zur Vornahme der Vertheilung auf den 16. k. M., Vormittags 10 Uhr, Termin bestimmt.

Parchim, den 18. August 1896.

Großherzogliches Amtsgericht.

[31490] Ladung.

In Gemäßheit des § 6 des Theilungsgesetzes vom 14. Juni 1888 werden

1) Ignaz Wiederhold, Uhrmacher in Toul

(Frankreich),

2) Martin Wiederhold, Uhrmacher allda, zur Verhandlung in der gerichtlichen Theilungssache Wiederhold⸗Weiß auf Donnerstag, den 15. Ok⸗ tober 1896, Vormittags 9 Uhr, in die Amtsstube von Notar Wagner in Niederbronn geladen. Bei deren Nichterscheinen wird angenommen, daß sie mit der Vornahme der Theilung einverstanden sind.

Riederbronn, den 5 Juni 1896.

Der Ksl. Notar: Wagner. 2 Veröffentlicht: Thiele, Amtsgerichts⸗Sekretär.

[31492] 3

Das Königl. Amtsgericht München I, Abth. A. f. Z.⸗S., hat unterm Heutigen folgendes Aufgebot erlassen:

o. sind, wie geltend gemacht, zu Verlust gegangen:

1) die dem Oekonomen Rudolf Riedle in Irsee, B. A. Kaufbeuren, gehörige 4 % ige Schuldver⸗ schreibung der Lokalbahnactiengesellschaft in München Litt. B. Nr. 14 475 zu 1000 ℳ,

2) der dem Buce halges Friedrich Ferlinger hier gehörige 3 ½ % ige Pfandbrief der Bayerischen Ver⸗ einsbank hier, Ser. VII Litt. E. Nr. 16 266 zu

100 ℳ,

3) die der Oekonomenstochter Maria Röthlein in Sulzthal Pbhöri ten Pfandbriefe der Südd. Boden⸗ kreditbank Ser. 25 Litt. J. Nr. 470 303 verloost

er 1. August 1892 zu 500 ℳ, Ser. 27 Litt. J. ver 560 318 verloost per 1. August 1893 zu 500 ℳ, Ser. 21 Litt. K. Nr. 344 580 verloost

er 1. August 1894 zu 200 ℳ, Ser. 24 Litt. K.

r. 442 549 zu 200 und Ser. 26 Litt. K. Nr. 514 821 verloost per 1. August 1895 zu 200 ℳ, sämmtlich je mit 4 % verzinslich, sowie Ser. 38 Litt. K. Nr. 183 829 zu 200 mit 3 ½ %

diesen

Auf Antrag der betheiligten Eigenthümer bezw. deren Prozeßbevollmächtigten werden nun die allen⸗ fallsigen Inhaber der bezeichneten Werthpapiere auf⸗ gefordert, ihre Rechte hierauf bis spätestens im Aufgebotstermine am Samstag, den 17. April 1897, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungszimmer Nr. 40/II im Augustinerstock anzu⸗ melden und die bezeichneten Urkunden vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird.

München, 13. August 1896.

Der Kgl. Sekretär: (L. S.) i. V.: Keidel⸗

Der Schuster Franz Ponjé aus Goch hat das Aufgebot des Sparkassenbuchs Nr. 186 19 der Städtischen Sparkasse Goch, ausgestellt auf den Namen des Schusters Franz Ponjé zu Goch, bei der Einlage über 1240 ℳ, zur Zeit des Verlustes über 915 an Kapital lautend, beantrost. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. März 1897, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde e widrigen⸗ 8,5 die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. 8

Goch, den 8. August 1896. 8

Königliches Amtsgericht.

[31487] n genh

[23616] Aufgebot. 1 G Auf Antrag des Gutsbesitzers Selig Moses in Frödau und der Handlung Luise Kollodzieyski Erben in Neidenburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Tolki in Neidenburg, wird der Inhaber des angeb⸗ lich verloren gegangenen Wechsels d. d. Neidenburg, den 10. November 1884 über 831,50 ℳ, zahlbo⸗ am 2b5. November 1884, ausgestellt von Selig Moses an eigene Ordre, acceptiert von dem damals in Neidenburg wohnhaften Kaufmann Job’nnes Haber⸗ becker, mit dem Blankoindossament des Selig Moses berseben hierdurch aufgefordert, seine Rechte auf ejen Wechsel spätestens im Y afgebotstermine, den 29. Jannar 1897, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichne, Zimmer Nr. 11, anzu⸗ melden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärune desselben erfolgen wird. areigsesen den 30. Juni 1896.

verzinslich, und 1) die dem Bauern Josef Flechseder in Wochene⸗1

nigliches Amtsgericht.