1896 / 209 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

waltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Klasse I bis zu 350 ℳW einschließlich, 8 Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für wei⸗ . 40. . sprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die in gleicher Weise zur 5 entlichen Kenntniß zu bringen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. II von mehr als 350 bis 550 ℳ, hundertzwanzig Wochen Beiträge entrichtet worden 8 3 8 Vorrecht. der Renten. 1 Vorstände der x.“ Kassen ö aus Vertretern ge lichee —— d slch deren 88, nn. un Solchen Personen, welchen wegen Trunksucht III von mehr als 550 bis 850 ℳ, 8 bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht den hinter⸗ Die Uebertragung des Nentenanspruchs auf Dritte sowie der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zufammengesetzt in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. nach Anordnung der zuständigen Behörde ge stige Getränke in 5 ent⸗ IvX von mehr als 850 bis 1150 Mark,. lassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf dessen Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit recht⸗ sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mit⸗ § 57. 1 lichen Schankstätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in X von mehr als 1150 Mark. Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. liche Wirkung, als sie erfolgt: glieber des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeit⸗ Den Vorsitz im Ausschusse 48) führt bis zur Genehmigung derjenigen Gemeinde, für deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen Als Jahresarbeitsverdienst gilt: „Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den 1) zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Be⸗ geber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes des Statuts der Vorsitzende des orstandes der V erungzanstalk worden ist, auch ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor⸗ 1) für die in der Land⸗ und Forstwirthschaft beschäftigten Per⸗ bre aus F. des Todes des Versicherten auf Grund der 8 rechtigten auf seine Ansprüche von einem bei der Reuten⸗ nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten theil. Derselbe beruft die Maldc des Ausschusses. Für diejenigen Mit⸗ liegen, ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen zu gewähren. sonen, x nicht Ziffer 4 platzgreift, der für sie von der höheren nfallversicherungsgesetze Renten gewährt werden. festsetzung betheiligten Anstaltsorgan oder einem Mitglied 49. glieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vorsitzen⸗ Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrage, in Verwaltungsbehörde unter Berscksichtigung des § 3 festzusetzende Der Erstattungsanspruch muß zur Vermeidung des desselben gegeben worden ist; Die Wahl der Vertreter erfolgt nach naherer Bestimmung einer den des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersatzmänner zu welchem Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunal⸗ durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst, beziehungsweise der für Be- Anusschlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode des Ver⸗ 2) zur Deckung der im § 749 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung 8Wahlordnung, welche von der Landes⸗Zentralbehörde oder der von laden. 5 verband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung getroffen ist, über, triebsbeamte nach § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗ sicherten erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder; dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauf⸗ Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses diesem die Leistung der Naturalien obliegt. S. 132) zu ermittelnde Jahresarbeitsverdienst; auf volle Mark nach oben abgerundet. 3) zur Deckung von Forderungen der ersatzberechtigten Ge⸗ tragten dieser Behörde. erhalten für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, eem Bezugsberechtigten, auf welchen beeiebende Bestimmungen ) für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs⸗ § 32. meinden und Armenverbände. Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu welche von der Landes⸗Zentralbehörde zu bestimmen nd Anwendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mit- Gesetzbl. S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der See⸗ Erlöschen der Anwartschaft. Die Rentenforderungen dürfen nur auf zu Unrecht ge⸗ wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im § 58 - zutheilen. schiffahrt betheiligten Personen der des Jahres⸗ Die aus einem Vers cherungsverhältniß sich ergebende Anwart⸗ zahlte Rentenbeträge und auf die zu erstattenden Kosten des Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen⸗ Ehrenämt Der Meseevge es ist befugt, binnen zwei Wochen nach der arbeitsverdienstes, welcher gemäß §§ 6 und 7 a. a. O. vom Reichs⸗ schaft erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre Verfahrens aufgerechnet werden. folge ihrer Wahl einzutreten haben. Die unbesoldeten Mitali 2 2 Fe. stände, die Mitglied büecehtaen⸗ 8 dhe ihe dung LLETböö11 8 ehi tscvense von der höheren Verwaltungsbehörde fest⸗ in weniger als insgesammt sechsundzwanzig Beitragswochen ei fpfII. Orgauisatiovn. ee auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden können der Ausschüsse, die Schiebegeriches⸗ nzurufen. Auf demselben Wege werden alle übrigen gesetzt worden ist; die Versicherungspfli its⸗ . wiedergewählt werden. 8. treitigkeiten entschieden, welche aus der Anwendung dieser Be⸗ 8 für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache de eests. See EEE L1“ 6 § 41. 1“ Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde 2— ““ 82 1 8 5 —2 stimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kommunal⸗ Betrag des von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen ein freiwilliges Versicherungsverhältniß bestanden hat. Der Versicherungsanstalten. entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat. lagen, die Vertreter d e rfsch 2 2 Ersat ür 8 verbande entstehen. kägiicgen Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher1 § 1 2⁄ findet auch hier entsprechende Anwendung. 8 Die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung erfolgt durch Ver⸗ 8 50. Acbelteverdienft 8 r Versicherten außerdem Grsatz für entgangenen Sobald der Nebeiang des Anspruchs auf Rente endgültig fest⸗] der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Piedereintreten 1 rungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierungen Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, großjährige, § 59 steht, hat auf Antrag des ommunalverbandes der Vorstand der Ver. Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des in eine das Versicherungsverhältniß begründende Beschäftigung oder für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnende Personen, welche sih im 9 59. sicherungsanstalt die Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß Beschäftigungsortes 8 des Krankenversicherungsgesetzes); durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsverhältniß erneer ddes Bundesstaats oder Theile desfelben errichtet werden. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richter⸗ 4 „Haftung der Mitglieder der Organe. 1 zu setzen. 4) für Mitglieder einer Orts⸗, Betriebs⸗Fabrik⸗), Bau⸗ oder und danach eine Wartezeit von zweihundertfünf ig Beitrags Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile der⸗ liche Anordnung in der Verfügun über ihr Vermögen beschränkt sind. Die Mitglieder der Vorstäude und Ausschüsse, sowie die § 14. Innung krankensasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Kranken⸗ wochen zurückgelegt ist. sfelben, sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundes⸗ Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber Vertrauensmänner haften der Versicherungsanstalt für getreue Ge⸗ Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen kassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes beziehungs⸗ § 33. sstaats eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden. der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die be⸗ schäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mundeln. Wohasit im Deutschen Reich aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage welse wirklichen Aebeltsverdensten 188 59. 20 Absatz 2 Ziffer 6 Veränderung der Verhältnisse. äcerd dern Lrsicherungsanstalt sind ale diejenigen Versonen ver. vollmaͤchtigten Fester ihrer Betriehe, zu Vertretern der Versicherten Die Mitglieder der Vorstände und Ansschusse, sowie die der Jahresrente abgefunden werden. Dües des Krankenversicherungsgesetzes); Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente sichert, deren Beschäftigungsort im Bezirk der Versicherungsanstalt die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen. Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Ver⸗ 1 8 1.1“ 5) im übrigen der dreihundertfache Vrtag des ortsüblichen geine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig ebbeee § 51. sicherungsanstalt handeln, unterliegen der Strafbestimmung des § 266 1“; 3 1.“ Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes 8] (68 9 und 10) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente ent⸗ S8 im Inlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Weitere Organe. des Strafgesetzbuchs. Zur Erl düennsemngen des Anspruchs. des Krankenversicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Be⸗ zogen werden. Beettriebes. Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt können nach 8 89 ist ur 8 an Rach eines Anspruchs auf Invaliden⸗ oder Altersrente rufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein an⸗ Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in § 42. näherer Bestimmung des Statuts Vertrauensmänner aus dem Ablehnung von Wahlen.

. f iie er dem Nachweise der Erwerbzunfähigkeit beziehungsweise des] derer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. Wirksamkeit, in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid 8 Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Ge. Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt werden. Die⸗ Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrzunehmen gesetz heeee Alters, erforderlich: Die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohn⸗ zugestellt worden ist. nehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt selben dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. sind, können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes 2 die enn legung der vorgeschriebenen Wartezeiiu;.“ klasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für den Wird die Rente von neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren 1 wird, Fana der Bundesrath nach Anhörung der betheiligten Landes⸗ Durch das Statut oder die Landesregierung kann die Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern sol

) die Leistung von Beiträgen. 1 Versicherten E sein würde, ist zulässig, wenn Ar⸗ Rentenbezuges dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krank. regierungen die Errichtung von Versicherungsanstalten anordnen. Errichtung örtlich abgegrenzter Sektionen angeordnet werden. Ar üheber nur aus denselben Gründen . e werden, aus welchen EEW1““ 1“ 1 beitgeber und Versicherter darüber einverstanden sind. heitszeit 28 Abs. 1) anzurechnen. Die Vorschriften des 1 ⁄7 § 43. Geschieht dies, so sind zugleich Bestimmungen über Sitz und die Ablehnung des Amts eines Vormundes zuläfsig ist. Die Wahrnehmung

Wartezeit. 8 Dabei darf zugleich vereinbart werden, daß der auf den Abs. 4 und § 32 Abs. I finden auf diese Zeit keine An. Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landes Bezirk der Sektionen, über die Bildung der Sektions⸗ eines auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Kranken⸗ Die Wartezeit 15) beträgt: v1AA1A“ Arbeitgeber entfallende Theil des Beitrages nicht nach der wendung. regierung bestimmt. 8 vorstände und den Umfang ihrer Befugnisse xn treffen. versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamtz steht der Führung einer bei der Invalidenrente zweihundertzwanzig Beitrags⸗ böheren, sondern nach der für den Versicherten maßgeben⸗ 86 34. Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Dabei finden die Bestimmungen des 8 40 nwendung. Vormundschaft gleich. Durch das Statut 54) können die Ab⸗ den Lohnklasse bemessen wird. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Gebietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Werden Sektionsausschüsse vorgesehen, so ist gleichzeittg vermmmegrüns. enbere 8eng vrah, ere hsns vdee n de Ae

wochen 17); 38 ’1 b . 1 Die nach Absatz 2 für die einzelnen Orte maßgebenden 8 : . 8 t zu stande deren ¾ d Mit 2) bei der An ch tz 3 naßg Rente ruht Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen nicht zu stande eren Zusammensetzung und die Wahl ihrer glieder zu übung ihres Amtz ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, . eens

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tersrente eintausendzweihundert Beitrags⸗ Loh . 1“ Vb uklassen und Beiträge 96 ff.), sowie die Klassen von 1 1 b . 8 8 1 2. für dielenigen Personen; welche auf Grund der rfichsgeseblichen kommt, der Bundesrath 44 sewent besondere Bestimmungen nicht getroffen sind 73), vom Vor⸗

8e 88 Z““ Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die ein. B d 1 8 ¹ 8 88 8 8 8 8 . estimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange § 44. § 52. b 1““ vIe es 8.g. zelnen Lohnklassen entfallen, sind von der Versicherungs⸗ und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen plosauge 8 3 Die Fee sanstalt kann unter ihrem Namen Rechte er⸗ Diejenigen Versicherten (§§ 1, I a, 2, 8), welche als Arbeitgeber stande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt. Für jede in eahec Jees. 8 vrg ende Woche ist ei anstalt nach näherer eeee; der Landes⸗Zentralbehörde nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Betrag von erbindlichketen eingehen, vor Gericht klagen und ver⸗ versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. Versicherungsbeitrag zu 82 2 beh (Leitre swoche) Bis in jedem Orte ihres Bezirks bekannt zu machen. Jü415 bersege agt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das werden hinsichtlich der Hüldung der Vorstände, Ausschüsse und § 61. Beitragswoche beginnt mit dem ersten Serege inere 8 2 § 23. 1,2 für die in den §§ 4 und 7 bezeichneten Beamten und Personen 8 soweit dasselbe zur Deckung der vüerr esen Schiedsgerichte, sowie hinsichtlich der Bestellung als Vertrauens⸗ So lange die Wahl der gesetzlichen Organe der Versicherungs⸗ Kalenderwoche 1 öe“; y. sdes Soldatenstandes, solange und sowent die denselben gewährten Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, für männer der Klasse der Arbeitgeber zugerechnett. 18g 8 anstalt nicht zu stande kommt, oder so lange diese Organe die Er⸗ Als Beitragszeiten werden, ohne daß Beiträge entrichtet z3= u“ § 24. Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach em elchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Unvermögensfalle des⸗ § 53. 1“ füllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, werden brauchen diejenigen vollen Beitragswochen in u Die Beiträge müssen nach den Lohnklassen in der Weise bemessen gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Betrag von 415 selben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat er⸗ Abstimmung. ““ hat der des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Ver⸗ rechnung gebracht, während veren Versicherte werden, daß durch die in jeder Lohnklasse aufkommenden Beiträge übersteigen; . richtet ist, der Bundesstaat. 8 8 Bei Abstimmungen der Vorstände und Ausschüsse giebt im sicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen 1) behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens⸗, Mobil⸗ aunähernd die Belastung gedeckt wird, welche der Versicherungs⸗ „3.,) solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder alle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Aus⸗ zu lassen. “; machungs⸗ oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine ein ezogen anstalt nach Maßgabe der Bestimmungen der §8 20 und 90 übersteigende reiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeits⸗ Bundesstaaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Fale 88 § 62. se gezog Enn. die bei derselben Versic tclt in derselben Lohnklasf Se dferin Be veeechezmstalt ist; Ert. Pur Fale 7 ngaulancglichkeit 83 hn venhe⸗ frrtende Haftang 8 54. Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 2 ilma . d irit; ür die bei derselben icherungsanstalt in derselben Lohnklasse olange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Dur nach dem Verhältniß der auf Grund der letzten Volkszählung fest⸗ tatut. Die Vertreter der Versscherten hab in welchem Dien leisen ob lena hungs;, ber Kriegszeiten freiwillig milttärische versicherten Personen können die Beiträge nach Berufszweigen ver⸗ Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte gestellten Bevölkerungsziffer Feaiges Bezirke, mit welchen sie an der Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches sie zur Wahrnehmung tüer Fseftenn 8* die Arbeit⸗ wegen bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener schieden bemessen werden. Im übrigen sind die Beiträge für die in Grenzgebiete außer Kraft gesetzt werden. 8. 1“ Gite. vs. betheiligt sind. 8 von dem Ausschusse 48) beschlossen wird. Dasselbe muß Be⸗ geber hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im § 58 Krandheit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert Lohnklasse bei einer Versicherungsanstalt versicherten Personen 8nS § 35. 11“ Das Vermögen der darf für andere als die stimmung treffen: vorgesehenen Ent chäͤdigungen versagt werden koöͤnnen. Die Ne cht⸗ gewesen sind. gleich zu bemessen. z5 8 Verhältniß zu anderen Ansprüchen. 8 in diesem Gesetz vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre 1) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Be⸗ leistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Die Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen ersonen‧, B § 25. Rent Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände fugnisse, sowie die Berufung des Ausschusses 48), über die Be⸗ Personen durch die Wahrnehmun jener Obliegenheiten an der Arbeit Helce vor den 2 88 88 g. v berufsmäßig eine Die Renten ee. eilte. was Sie bestehen ee ud, Fegicergchehee g. Ulatfeftthaung bürt g Seones P. edwahren. alt darf andere als die in diesem Gesetz des Vorsitzenden desselben und über die Art der Beschluß⸗ . Hnne berechtig den Agsettgeber 42 * Frbeinbe hea 19 die ersicherungspfli egründende eschä un 8 1 . rson onstige gesetzliche, statutarische oder au ertra e⸗ 2. 8 2. assung; vor dem auf der vertra smäßigen auer desselben au⸗ e 2 8 sicherungspfl g chäftigung nicht lediglich aus einem, vorbehaltlich der Vorschrift des § 28 Absatz 2, von der ruhende d ttege zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbzunfühige ihr übertragenen Geschäfte nicht übernehmen. 9 für den Fall der Bestellung von Vertranensmännern 8 9 63. .

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voovrübergehend aufgenommen haben. 1 flich Die Dauer Krankheit ist nicht als eeaasnet in An⸗ Verpchfrungzagftalt aufzubringenden Betrage und aus einem festen oder hilfsbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 51), über die Art der Bestellung sowie über ihre Obliegenheiten Staatskommissar.

rechnung zu bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vor⸗ „Spoweit von einer Gemeinde oder einem Armenverband an 8 Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt ent⸗ und Befugnisse; 8 sätzlich vdn bei Begehung eines durch ste siche n es Urcgit fest⸗ hi d 8 8. hilfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet stehenden Kosten sind von dem Kommunalverband oder dem Bundes⸗ 3) über die Form, in welcher die Vorstände ihre Willens⸗ e Sfster enes san Ze ee gaem RMab. defreinhen Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien Bei Berechnung es von der ersicherungsanstalt eöö nd, für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Invaliden⸗ oder staat, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame erklärungen kundzugeben und für die Versi⸗ erungsanstalt zu zeichnen sowie der nach § 44 bei Unzulänglichkeit des Anstalté⸗ oder Raufhändeln, Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Aus⸗ Theils der t- rd 6 325 von sechzig Mark zu Grunde ltersrente zustand, geht dieser Anspruch auch, soweit er sich auf Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse beim Mangel einer Ver⸗ haben, sowie über die Art, in welcher die eschlußfassung der Vor⸗ vermögens haftenden Kommunalverbände und Bundesstaaten zugezogen hat. gelegt. Derselbe Füsr n t 19 er Beitragswoche später fällig werdende Beträge richtet, in Höhe der geleisteten einbarung nach dem im § 44 Abs. 2 vorgesehenen Verhältniß zu stände und ihre Vertretung nach außen erfolgen soll; von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler

t Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr in der ohnklasse 8 um Pfennig, öö“ auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Bis zur leisten. 4) über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber den mindestens ein Kommissar bestellt. währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der— 11““ SFälfte ihres Betrages ist die Rente den Gemeinden und Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus Vorständen 46 Abs. 3); Derselbe ist!l stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung. 898 1115 8 Armenverbänden auf ihren Antrag fortlaufend zu überweisen, den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstattehn. 5) über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer; der Versicherungsanstalt; Rentenf etzungsbescheide sind Die an eine Krankheit sich anschliesßende Rekonvalescenz . E sofern sie durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde den § 46. 8. 6) über die Höhe der nach §§ 47 Absatz 3 und 58 zu gewährenden ihm zur Mitzeichunng vorzulegen; bei Meinungsverschieden⸗ wird der Krankheit gleich geachtet. ür den Zeitraum eines Kalenderjahres Nachweis erbringen, daß sie dem Rentenempfänger minde⸗ Vorstand. Vergütungen; heiten zwischen dem Kommissar und anderen Vorstandsmit⸗ 18. . höch 88 d 8N. vfünf ian irs a A erjahre ommen stens bis zu dem zu überweisenden Betrage fortlaufend Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, 7) über die Aufstellung des Jahreshaushaltsplans; gliedern ist die Entscheidung des Gesammtvorstandes herbei⸗ um Nachweise einer Nranfden 17) genügt die Bescheinigung 8* 3 jch 8 des Pgichs⸗ Fes”n, 2g e; neg. 1 lich Unterstützungen auf Grund der öffentlichen Armeupflege zu oweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem ;8) über die Aufstellung und Abnahme der Jabresrechnung, zuführen. Der Kommrissar hat Beschlüsse des Gesammtvor⸗ das derjenigen Krankenkasse 135) beziehungsweise der⸗ ünffi e 9— de ei eträgt für jede Rente jährlich gewähren haben. In solchen Fällen darf die andere älfte lweit,n oder anderen Organen übertragen sind. soweit hierüber nicht von der Landes⸗Zentralbehörde Bestimmungen standes, welche dessen Befugnisse überschreiten oder die Ge⸗ jenigen eingeschriebenen oder auf Grund landekrechtlicher Vorschriften fün 39 Hars⸗ dauf volle fünf Pfennig für d der Rente von der Gemeinde oder dem Armenverbande nicht Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außer⸗ getroffen werden; setze verletzen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe errichteten Hilfskasse, welcher der Versicherte angehört hat, für die⸗ ab h 42 vctic ü fir den Monat nach oben in Anspeuch genommen werden. gerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die⸗ 9) über die Feeaee der Rechnungzabschlüsse; der Gründe zu beanstanden. Die Anfechtung olgt jenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden a EA e. 8 A. E1“ 8 Has Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen 10) über die öffentlichen Blätter, durch mesche Bekanntmachungen mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Der Kommissar en zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für sh. elenisen II vnoe. He. 4* eetenbhesng fort⸗ den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Vervflichtung zur eine Spezialvollmacht erforderlich ist. zu erfolgen haben; 8 ist ferner befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen, den Verhand⸗ diejenigen Lersenen. welche einer hege Kasse nicht angehört v““ g 84 Age zn belafsen. e“ 8 Unterstugung Hilfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt Die Vertretung der Versscherungsanstalt gegenüber dem Vorstand 11) über die Voraussetzungen Abänderung des Statuts. lungen der 28 2 ree. mit i inigung örde. ä 8 2 8 1* . i eregelt. 3 un erhandlungen d i izu⸗ haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstaͤnde Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach §§ 5 und 7 vi .e hat Beschlüsse der Or⸗ Dem Ausschuß 48) müssen vorbehalten werden: 8 r. stellen 2* ge . aeün Ent⸗

nd verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten 3 § 36. 8 s Beendigung der Kraukheit von Ina. en auszustellen zugelassenen Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen ist, wird bei der Fööetetaser Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gane der Versicherungsanstalt, welche deren Befugnisse über⸗ 1) die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; cheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine

Steigerung der Rente für jede Woche der Betheiligung nach dem gewerbliche andwirthschaftliche oder ähnliche Unterneh be⸗ 3 2) di ststellung des Jahreshaus lans; äs 1 e b Woch 1 1 er ähnliche Unternehmungen be⸗ 1 8 e Feststellung des Jahreshaushaltsplans; te festgesetzt wird 75 und 77), die zu e 8 vndwegedenmeher e. Förde dusch Heidstwafe bis 2u Inkrafttreten dieses Gesetzes diejenige Lohnklasse in shchmang e stehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den Befimwungen E8“ 19 Seee e .-T.,-e v.e 2 3) die Fatne der Jahresrechnung und die Aufstellung von Er⸗ 88 diesem 2* ist ., eee⸗ 22 8 Für die in Reichs⸗ und Staatsbetrieben beschäftigten Personen bracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohn dieses Gesetzes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder hierzu von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden. Die innerungen gegen dieselbe; ständen rechtzeitig Kenntniß zu geben. öͤnnen die porstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vor⸗ angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt ver⸗ der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind be⸗ Anfechtung erfolgt mittels Beschwerde an die Aufsichts⸗ 4) die üöE Haveed2. zu Beschlüssen der Vorstände, welche Die Aufsichtsbehörde ist befugt, bei Wa rnehmung esetzte Dienstbebörde ausgestellt werden. chert gewesen wäre. Hat der Versicherte gleichheitig einer Knapp⸗ rechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund dieses behörde. den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von ihrer Aufsichtsbefugnisse die Mitlvirknngh des Kommissars Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung chaftskasse oder einer Orts⸗, Betriebs⸗(Fabri ⸗„), Bau⸗ oder Innungs⸗ Gesetzes einen Anspruch auf Invaliden⸗ oder Altersrenten haben, um § 47. Grundstücken der Versicherungsanstalt betreffen, sofern nicht in Anspruch zu nehmen. F. *8 uas krankenkasse sich die in Rechnung zu dringende den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu er⸗ Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Vorstandes Gefahr Werden für den Bezirk einer Versicherungsanstalt § 19. Lohnklasse nach den Bestimmungen der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des igen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Vergsesbunernehmen und öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder im Verzuge ist; 2 mehrere Kommissare bestellt, so sind die Geschäfte unter 88 Aufbringung der Mittel. ( 22 Abs. 2. § 28 ns 8.S . 8* Koff Seeeee. 5 2,ö— mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundes⸗ 52 dc Be glgaftan über die Bildung von Rückversicherungs⸗ W 9 8. weeeeeee im ; 8 5 ben⸗ 8 e T ejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Ver⸗ ü 1 . erbänden ande aber steht ihnen gemeinsam nur eine mme zu. S- „Mitelg I. enshahe. 18 Mreerenten Für die nach § 17 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter, hältniß herabgemindert werden. Auf stafutenma ige Kassenleistungen, x. Sb. BEEö’“ 1. . 9 die Abänderung des Statuts; bas erden Sektionen errichtet, so können für deren Vegzisk⸗ be be. Mezz V 9 1 n Frasthetten und militärische Dienstleistungen wird bei Berechnung welche vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe oder ichen Vorschriften von dem Kommunalverband beziehungsweise von 7) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Vorstände. besondere Kommissare bestellt werden, auf deren Befugnisse Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch der Rente die Lohnklasse II. zu Grunde gelegt. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden der Landesregierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer 8 55 a. die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung Zuschüsse zu den in jedem Jahre KFfaggths zu zahlenden Renten, 9 Hen uf die Naner militärischer, Dienstleistungen entfallenden sind, erstreckt sich die Ermäßi ung nicht. Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten. Der Entwurf des Jahreshaushaltsplans ist spätestens finden. seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge. Antheil der Rente übernimmt das Reich 90). Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Ge⸗ Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vorstand wei Wochen vor der zur Festsetzung des Plans anberaumten Die Thätigkeit der Kommissare erstreckt sich mit den aus Die Beiträge Ltfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu 1 .8 29. nehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, und zwar itzung des Ausschusses (8 48) der Anfsichtsbehörde in Absatz 2 sich ergebenden Befugnissen nach näherer Be⸗ leichen Theilen (88 109 b, 116) und sind für jede Beitragswoche Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechts⸗ von beiden eine gleiche Anzahl, angehören, über deren Anzahl Abschrift vorzulegen. Diese ist befugt, Erinnerungen zu stimmung der Landes⸗Zentralbehörde auch auf diejenigen nach 3 17) zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem die Ver⸗ Mrrleft der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. ls dieser Zeitpunkt Fültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kassen⸗ und Wahl das Statut Bestimmung zu treffen hat. ziehen und, wenn denselben nicht genügt wird, nach Maß⸗ §§ 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche in deren Be⸗ sccherungspflicht begründenden Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß ge⸗ gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird, einri tungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstand gabe der Erinnerungen den Plan festzusetzen. zirken ihren Sitz haben. anden hat⸗ der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente bei der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber neben den vorgenannten Personen noch andere Personen angehören § 56. Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäfts⸗ § 20. unteren Verwaltungsbehörde eent worden ist 75). von den 1eeen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder Das Statut bedarf zu seiner Brais der Genehmi 17g des anweisungen zu erlassen. 8

Die Festsetzung der für die Beitragswoche zu entrichtenden Bei⸗ Die Altersrente beginnt früͤhestens mit dem ersten Tage des ein⸗ Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch unbesoldet sein. Sofern ihnen Besoldungen zu gewähren sind, hat Reichs⸗Versicherungsamts. Dem letzteren iind die von dem usschu 1b § 64. 8

träge 1. Fe nng die h d. erehenoche zrnentrich 41) im neüftces th Dieselbe kommt in Fortfall, sobald ’1b Fenbminderung der neteris n ersparten Beträge zu anderen der Ausschuß 48) die Anstellungsbedingungen festzusetzen. vFiac, Perss. das Statut vhste Beschlüsse mit den Protoko 8 Gemeinsame Versicherungsanstalten. voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar erstmalig fuͤr die Zeit dem Empf vgir ever Fe. e wird. Hint vlrtse nrich ucgest r 8 F Arbeiter oder deren Den bei dem Vorstande beschäftigten Bureau⸗, Kanzlei⸗ durch den Vorstand binnen einer Woche einzureichen. Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vorstehenden

bis zum 31. Dezember 1900, demnächst für je zehn weitere Für Zeiten, die bei Stellung des Antrages auf Be⸗ 55 C” Sr. e dr sollen und diese anderweite Ver⸗ und Unterbeamten, sowie den Kontrolbeamten können, soweit Gegen die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts, durch Bestimmungen mit 82 eenden Natzaben Anwendung: Jahre. W“ Rente länger als ein Jahr zurückliegen, 8 ung 85 v⸗ v vher gelt und von der Aufsichtsbehörde ge⸗ sie nicht nach dem für sie geltenden Landesrecht als Staats⸗ welche die Genehmigung . wird, findet binnen einer Frist von 1) für die Bestellung der den Vorständen angehörenden

Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichtiung der Zinsen wir die Rente nicht gewährt. fc vrrßs ch fing oder übfe F 1. 28* bisherigen Höhe er⸗ oder Kommunalbeamte anzusehen sind, nach näherer Be⸗ vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Beamten 8 47) und für deren dienstliche Verhältnisse 8 die am und sonstigen Einnahmen aus dem Vermögen der 1 § 30. or di 5 steh 8 2r Faßf verbleibenden Leistungen zu decken. stimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von Beschwerde an den Bundesrath statt. Sitze der ee oder Sektion geltenden Vorschriften rungsanstalten, sowie der infolge von Krankheiten (§. 17 Abs. 2) Erstattung von Senage 8 88 5 6 vr e Fn bsta e sinden auf die nach Staats⸗ oder Kommunalbeamten übertragen werden. Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt vber entstehenden Ausfälle so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt Weiblichen Personen, velch eine Ehe eingehen, bevor sie in den üns. S- Alersbe rfich ändigen Durchführung der Invalidi⸗ § 48. die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf. Sektion über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die werden die Verwaltungskosten, die durch Krankenfürsorge ( 12) Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch 88 rstattung een entj 89 EEEEe besonderen Kassen⸗ Ausschuß. recht erhalten, so hat das Neccos⸗Versicherungsamt innerhalb vier Bestellung der Beamten, falls ein Se unter den be⸗ 8 prechende Auwendung. Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher, Wochen eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem hes S Landesregierungen nicht sfe wird, der Bundesrath;

und durch Erstattung von Beiträgen (88 30 und 31] voraussichtlich der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor zird entstehenden Aufwendungen, sowie der Kapitalwerth der den Ver. Eingehung der Ehe für Slsc-. weihundertzwanzig g mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten anderweit bes 85. Statut die Genehnigung „Pelis versagt, die im § 48 Abs. 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl de er da

§ 37. erungsanstalten durch Renten voraussichtlich erwachsenden Wochen entrichtet worden sind. Dieser nspruch muß hinnen Für Personen, welche aus Kassen der in 5, 7, 36 bezeich⸗ besteht. Die Zahl der t ein Beschluß des Ausschusses ü⸗ tatut nicht zu Vertreter wird, wenn der Bezirk der Versicherungsanstalt über die ee chsch ertzch sechs Monaten nach der Verheirathung geltend gemacht werden. neten Art Invaliden⸗ oder Altersrenten ea cha8 en das im § 82 1.“ efeht, Sie gnb dend.seetrete, pirde,öc zer Hexehmig ucg des ein füchluß vom Füaschussge, her dan et etkt ich In Gebiete mehrerer erstreckt üs. 25 Einverständni Die bisher als besondere Reservefonds augesammelten Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben vorgesehene Erlöschen der Anwartschaft nicht ein. bestimmt. Die Anzahl der Vertreter der Ahüten da und der Ver⸗ letzterem Falle hat das Reichs⸗Versicherungsamt auf Kosten der Ver⸗ unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vo Beträge sind zu dem übrigen Vermögen der Versicherungs⸗ abgerundet. 4 8 § 38. sicherten muß gleich sein. sicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen An- Bundesrath getroffen 8 anstalten abzuführen. v111“ 2* der Erstattung erlischt die durch das frühere Versicherungs⸗ Die Bestimmungen der 8Sas6 und 37 finden auch auf die zur Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirk der 1“ zu treffen. 3) die im § 49 Abs. 1 g. Wahlordnung wird, sofern si 1 E“ verhältniß begründete Anwartschaft. 1 Fürsoege für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, Versicherungsanstalt vorhandenen Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ Abänderungen des Statuts güeer der Genehmigung des Reichs, der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundes Fällt fort. 9e § 31. 8 insichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine und Innungs⸗Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskafsen und Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet staaten erstreckt, vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassen; 1 § 22 Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zwei⸗ Verpflichtung zum Beitritt besteht. anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmter, binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an 4) der Eriaß der nach §. 51 Absatz 2, 954 Zifter 7 zulässigen 111“ Heee ig Wochen Beiträge entrichtet worden sind, ver⸗ § 39. vhiigkeitlich genehmigter Vereinigungen von Seeleuten ge⸗ den Bundesrath statt. 1 Bestimmungen über die Bildung von Sektionen, die Aufstellun vem Zweck der Hemeff Lohg. Nüb. Fttrbt. bevor . einer Rente gelangt ist, so steht der Insoweit den nach weeh⸗ dieses Gesetzes zum Bezuge von wählt. oweit die im § 1 bezeichneten Personen solaen Nach Feststellung des Statuts sind durch Vorstand der und Abnahme der Fahregrechenng. * Reelang der g 8 4 die ve 1 8 Fvex ung der Be 8 ge un eerich werden für hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmun der Landesregierung Versicherungsanstalt im „Reichs⸗Anzeiger“ und in dem für die die Mitglieder des das Statut bera henden Ausschusses bs. 2) 8 4 8 e nen dur e Invalidität entstandenen ens gegen en Ver⸗ er 2 1

Feerees vrten nach der Höhe des durchschnittlichen Jahres⸗ hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch Frsatz des ihnen d ch die Invalidität entstand dens geg den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den V Veröffentlichungen der Landes⸗Zentralbehörde bestimmten Blatte der sowie die Ernennung des Staatskommissars (§, 63 Abf. 1) erfolg 85 gverdienstes derjenigen Klassen, denen sie angehören auf Erstattung der Hälfte der für den Ver stoorbenen entrichteten Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Frtuen eadee bbö landesrecht. Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des] durch die desjenigen Bundesstaats, in welchem sich der

folgende Lohnklassen gebildeetn: 1““ EeEE1“ 1“ Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über. lichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen ent⸗ V rsitzenden des Vorstandes bekannt zu ma V derungen sind Sitz der Ver ungsanstalt b. ndet. 1

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