§ 65. Schiedsgericht beizugebenden Hilfspersonals wird von] Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt aus der 3 Vertheilung der Last. dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstande Prüfung der Anträge, daß 5. agegrisfne Crhict ic nicht auf 8 “ vaAen en 8565 eeee 88 83 eeeeeeeee 88 ee] 8. 0. der. 1e heaacbendans voßen 98 en greae 8 be eenses 8 8 8 öu. 4 4 “ 8 82 g *) verbleibt, unbeschade einungsv edenheit entscheidet e entralbehörde eruht, sowie daß das ahren nicht an wesentlichen Mängeln 6 8 1
der dem Reich 988 Last fallenden Beträge (8 26 Absatz 3, (§ 71 Absatz 2). leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren Inbalt 1en,. nacht 1 um Deut Re 1 8⸗An l - er und Köni li reu l n Staats⸗An l l 8 8 28 Absatz 2), ein Viertel derjenigen Belastung, welche Das Schiedsgericht ist befugt, den Betheiligten solche Kosten des verlegt. oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs⸗ L“ 1 2 8 bi . 8 ans den für ihren 3 88 festgesetzten Renten erwächst. Verfahrens für Last zu jegen, welche durch unbegründete Beweis. Verst erungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlun 8 b 11“
Die übrigen drei Viertel werden von sämmtlichen Ber⸗ anträge derselben veranlaßt worden sind. zurückweisen. Anderenfalls hat das Reichs⸗Versicherungsamt na No 209 1 1 1 1896 sicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kassen⸗ tem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und Si1s Stellvertreter mündlicher Verhandlung zu Feüschetber. 4 oeo einrichtungen gemeinsam getragen und auf dieselben nach 85 eine Vergütung von der ersicherungsanstalt nicht gewährt Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs⸗ .“ Maßgabe der 90 ff. vertheilt. werden. Als eine solche Vergütung ist nicht anzusehen die Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder 18½ 1 8
Die Versicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Entschädigung, welche der Vorsitzende für Abhaltung von an das bisher mit der Sache befaßte oder ein anderes Schieds⸗ (Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.) anstalt einzurichtenden de Sofern die thatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt Kasseneinrichtungen können vereinbaren, auch die ihnen nach Terminen außerhalb des Sitzes des Schiedogerichts zu be⸗ gericht oder an den Vorstand der ersicherungsanstalt zurückverweisen. 92 8 E 100 veral § 109 des Entwurfs 1“ wercher sta gfr ve I. zEizria⸗ Fh h 2 fabrichten, 88
9 2. u erigen ergl. e ntwurfs. 88 welche zur Herste ung der rbeit annähern ur erforderli⸗ zu er⸗
Absatz 1 verbleibenden Lasten ganz oder zum theil gemeinsam zu anspruchen hat 8 u“ Dabei kann das Reichs⸗Versicherungsamt bestimmen, daß A Theils di x 88 “ auf Antrag eines Theils die
8 tragen. Bestehen für das Gebiet desselben Bundesstaats dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte Ddie Zentral⸗Postbebörden haben dem Rechnungsbureau Nach. § 100. achten ist. Im Streitfalle entscheidet untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die deereresssästalt * ondere e⸗
mehrere Träger der Versicherung, so können sie durch die b. Verfahren. Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der urückverweisun üͤber diejenigen Zahlungen, welche im verflossenen Quittungskarte. Zentralbehöebe verpflichtet werden, diese Lasten hanz oder geh sn nedg ber Rente ist re htlnce Weaeczütang, r vee das Feis Barscherunme heisungen, ag auf 3 runde der Rangfungeg 1 erscsncna⸗ Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines 8 herechtigt für 82 Feeechan werrerteer, 59 8 e Bezirke . 8 8 amt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidun en oder leistet worden sind, zuzustellen. a echnungsbureau d trags 2 immungen zu erlassen. eselben bedürfen der Genehmigung des ger der Versicherung über Gebiete mehrerer Der Anspruch auf “ einer Rente ist bei der für den Bescheiden zu Grunde zu legen. 9 zgfestien 886 1ee Beträge nach dem gemäß § 90 sestgestelten sthechenden Betrags von Marken in eine Quittungskarte des Ver Reichs⸗Versicherungsemtz. G gung 109a.
dens seeetnsfe⸗ iun tragen. Erstrecken sich d er Tr Bundesstaaten, so entscheidet über die Anordunng, falls ein Wohnort des Versicherten zuständigen unteren Verwaltungshehörde 81 a. Verhältniß auf die einzelnen Träger der Versicherung und Der Versicherte ist verpflichtet, eine Quittungskarte sich
A 4 8 1 8 Einverständniß der betheiligten Landesre serungen nicht er⸗ anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Anspruchs Soweit auf Grund ₰ vorstehenden Bestimmungen das Reich zu vertheilen und den ersteren den von ihnen zu er⸗ ausstellen zu lassen und dieselbe behufs Einkiebens der Die Entrichtung der .à98⸗ erfolgt in der Weise, daß zielt wird, der Bundesrath. . 8 dürenden) S 11868 Snitttunssteete Rentenbeträge vorläufig gezahlt Frnbebe. eine Rügkforberun 1 stattenden Betrag unter Angabe der der Berechnung zu Marken oder Eintragung der Verf geh szeit zu den hier⸗ der Arbeitgeber (§ 108) bei der Lohnzahlung nach Verhältniß der §. 66. — G etwa kforberfit “ 829 8 19c Begründung des ausgeschlossen, wenn nicht durch strafgerichtliches Erkenntniß Grunde liegenden Zahlen mitzutheilen. Gegen die Ver⸗ für vorgesehenen Zeiten vorzulegen 688 109 a, 112 a, Dauer der Beschäftigung Marken der enigen Art in die Quittungs⸗ 8 Veränderungen. Anf he 88 beizuftl e 1n in 8 88 Zem insbesondere festgestellt ist, daß der Rentenbetrag erschlichen worden war. theilung ist die Beschwerde bei dem v.- h. samt 112 b). Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde durch karte einklebt, welche für die keümtiase die für den Versicherten Veränderungen der Bezirke der ersicherungsanstalten sind zu⸗ vercan d ei de 8 er 8 2 ,2. Nasg. etwa be⸗ § 82. zulässig. Die Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Geldstrafen bis zum Betkage von fünf ann angehalten in Anwendung kommt (§ 22), und, fa s die Beiträge für einzelne lässig, sofern sie von dem Ausschuß einer betheiligten Versicherungs⸗ hetbr⸗ 88 5 84 Se eHee er Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) vorzulegen. werden. Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht ver- Berufszweige verschieden bemessen sin 24), für den betreffenden Bstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats, über dessen Abs. 2 bezeich c „Kranke nas aec- w., welcher 88 ntragsteller Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der ivilprozeßordnung Den Zentral⸗Postbehörden hat das Rechnungsbureau mitzutheilen, sehen oder lehnt er deren Vorlegung ab, so ist der Arbeitgeber Berufszweig von der für den Beschäftigungsort zuständigen Ver⸗ Gebiet sich die Versicherungsanstalt erstreckt, beantragt und von dem angehört Gelen enbeit 85 6. sich binnen einer ihnen zu stellenden über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungs⸗ berechtigt, 5 Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und sicherungsanstalt ausgegeben ist. Die Marken müssen in fortlaufender genfeea g vweFess hasee der Heschlußfoffung 8 Feist tiben en Antrag zu äußern. Die untere Ver, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung d anstalten zu erstatten sind. 8 93 den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. S Fee tabt werden; der Arbeitgeber hat sie aus eigenen Mitteln
enehmigun n ie Ausschüsse der betheiligten Versicherungs⸗ 6 8 estimmt wird. . 1 u erwerben.
anftalten sewie die Regierungen derjenigen Hansegfänn öe “ . 62 8 Erstattung der Vorschüffe der Postverwaltungen. 1 Die Quittungskarte enthan 8 Jahr und den Tag der Aus. „„Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und in⸗ ren. APeftege sihenden osten esgng vee regtchr, sece ear senige Veeschauggantelt u dbersapen, an welch vacnslth de Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wir i. Nhe eeeeebene deb nie ühes den Gebrauch erlassenen Bestimmungen ( 108) unz wiement Aebeitgeber .e aesssene . I ee . Quittungskarte zuletzt Beiträge entrichtet worden waren. sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vor⸗ 1 Wochen nach Eingang der Mittheilung des Rechnungsbureaus die. veafgrscheift des § 151. Im übrigen bestimmt der Bundesrath Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die
Kommunalverhände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat, sofern der Antrag stande der Versicherungsanstalt der unteren Verwaltungsbehörde, in 92) zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Dauer des Arbeits oder Ziensterhältmifsen entfallenden
Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von 5 8 — 8 2 z t 5 nicht ohne weiteres abzulehnen ist, die Urkunden über die frühere] deren Bezirk der Antragsteller wohnt, abschriftlich mitzutheilen. Ne eln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere 88 Heecgeften 8 Qusttungekart⸗ Csne si⸗ * 1., Ncaeg Marken spätestens in der
Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die 1 1 Vert 2 Versicherung des Rentenanwärters (Quittungskarten u. s. w.) 84. G Bundesstaat die erforderlichen Betri — v. ertretungen der betheiligten “ verbände gehört werden einzufordern (§ 107) und die zur Abgabe einer 57,5,—. etwa Die Wiederholung eines auf Bewilligung einer In⸗ vvö vahs. e die Absatz 2), die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirks. I.. e Feern 19 828. eseisen Ee enbe . Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Versicherungs⸗ erforderlichen weiteren e zu veranlassen. Die Kosten validenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerds. Aufbringung dieses Vorschusses nach dem im § 44 Absatz 2 festgesetzten 2§ 102. 8 er Bundesrath ist befugt, über Entwerthung von Marken Vor⸗ anstalt aus, so verbleiten der letzteren in veiher Umfange das bis 2ee e ee 1e., sastente Qnuittungs ö9 Popeit unefllte 8 Le. geaer. ware; i vor Ablau Verbhältniß. Erst B “ 11. 8 elen str schriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen⸗ 7 e „ eines Jahres se eer Zustellung der endgültigen Entscheidung nur 1 sanstalten, wel it der Erstattung der Be⸗ eitragswochen. ie Karten sind für 109 b. bis d t. Z. lenlce e negisannbhte, erne den, somi alle karte euthaltenen Martken exerhen, bie znm Heweise des kann zuläfsig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Um⸗ B vheeftliche afean talten,wmelche nit der Zentral⸗Postbehörde jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen ührt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt ö g eils e“ des Fer 88 “ stände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauern⸗ von dem Reichs⸗Versicherungͤamt das Zwangsbeitreibungsverfahren für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe mit dem Namen derjenigen] die Hälfte der Beiträge, in den Fällen des § 22 Absatz 3 aber so geht deren Vermögen nt allen Uic „[daß während derjenigen Zahl von Beitragswochen, für den Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern 8 8 Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser Zeit den verabredeten höheren Betrag, sich einbehalten zu lassen.
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ten und Pflichten, sofern welche Marken beigebracht sind, ein den Vöorschriften des solche Bescheini inzuleiten. ü V 8 1
3 2 ..g. b gung nicht beigebracht wird, hat die untere Ver 94. beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen Versicherungs⸗ Die Arbeit d
ehee eacc hern desa zfehas en chenesr Jierengen. 5 E eeee “ den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurück Verfahren bei naeüteen Kafseneinrichtungen. Fnpals welche sich Er l28 S asnnerkt Versichernet eresatünsbrn Vecas wieber einfühen.
elösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit standen hat. Diese Vermuthung findet jedoch nicht stat, so⸗ uweisen. § 85 Die Bestimmungen der 8§ 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf di Ramne nit den nen deStimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsverioden,
8 ; . 8 . 8 8 8 t t d ame mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, 8 8
Fenehacgug bes ebelüen RHündesregicrungen von einer Ver⸗ weit sich ergiebt, daß währens eines Katenberzehlen sler Auf die Entziehung der Rente (8 28) sowie auf die Ein⸗ E Püecre, Fefetnntanre I“ ersten Karte enthaltene Name maßgebend.. Fserhhe Larse . bas vebasig Rehrbelofmegen dis
“ beziehungsweise Bundesstaat üb fü welch 8b die Ver⸗ mehr als 53 Wochen Marken beigebracht ö1“ stellung von Rentenzahlungen (8 34) finden die Vorschriften uf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden Leistungen Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig sicherungsanstalt errichtet war d Wird der angemeldete Unspruch i9 Höhe der der 88 75 Absatz 2 bis 5, 76 bis 84 entsprechende Anwendung. noch besondere statutarische Leistungen gewähren, eine Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älkeren zu abgerundet werden.
Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die antheilige enten sofogs säshustelln., Hen Heepfahge napet gen ist gobann ü8 § 86. 1 esonderte Vermögensverwaltung mit Kapitaldeckung aber beanspruchen. Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, Uebernahme des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten dur 8 Rente Ffeben sf hübfchrift 58 Bescheides ist dem Ehnuen 8 slnach Ve. Sestsgelung 2 ene. bat der e; 82 1 sir 12 .Se 8-. eveen Die Ausstellung und der h. 108 ch der Quittungskarten erfolgt so n. sie sar, aie I e. 2 die betheiligt bã 3 . ersicherungsansta em Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte abes r e rechnun a ermögen an 1b . 1 8 g no ei der nä olgenden Lohnzahlung nachgeholt werden.
vfe eceigigten stonamunnolverbände eher Bundesstaaten, und zwar⸗ tommissar (§ 68) zuzustellen, Poftanstalt (§ 87) zu bezeichnen und der Gemeindebehörde 89 Eh Betrag zu Grunbe gelegt, welcher zur Heckung der durch die von der Landes⸗Zentralbehörde bezeichnete Stelle. Diese Bestimmung findet keine ee ee wenn wegen
sofein darüber eine Einigung nicht zu stande kommt, nach Bestimmung Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe b ie hi andi ie i 7 1 1 . norts über die den Berechtigten zustehenden Bezü 1 tehenden Verpflichtungen für erforder⸗ Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen verspäteten ae ellung einer bis itigen B 2 F. w dekre.er Ereras bhe Ie. 1 dersei. Esab Berheer ben emnea, verer eefflehten Narken derart aufaurachnen, 86 N. F. 882 vfach. ““ anderen Grikaden Hreitt ge —
des Bundesraths oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundes⸗ jftli v — 88 staats betheiligt sind, ber Landes⸗Zentralbehörde. durch schriftlichen, mit Gründen GSaeg. Bescheid abzulehnen. theilung zu machen. Das Gleiche gilt beim Eintritt von Ver⸗ lich zu erachten ist. Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen keviel e.0 ie vie eimeseen wüchen § 68. Die A daß vie 0 8 8 dbiakert 8 ãnderungen. 8 8 festgestellten Renten erfolgt nur dann und in soweit, als ein An⸗ Fns Zeitagswochen c C e 87 Ff de „ 6 “ Inhaber verwenden sind, ohne daß den Arbeitgeber hierbei ein Ver⸗ Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung Unfall ke nnahmr, das die viher ünfih grest durch einen na 88 — § 87. 11““ 8 spruch auf dieselben auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen gen kherk, ““ f eichzeitig 9 Dauer der bescheinigten schulden trifft. . 88 1 nfa hefictranongesee zu entschädigenden Unfall verursacht is „be⸗ ꝛAuszahlung der Renten. 3 würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs ankheiten und militärischen Dienstleistungen des Inhabers an⸗ Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangs⸗ zugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte beitreibungsverfahren festgestellt worden ist, dürfen Loha⸗
zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden ründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es Di b gss 8 V 8 ng 2 ” ie Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes icht übersteigen. b w e. ee ee — schledorichterliche Entscheidung von sf vielmehr, sofern im übrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, der für die Festsetzung der Rente zuständigen Versicherungs. nich Cberfteig diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten ilt, entfallen. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden abzüge nur für diejenige Zeitdauer machen, für welche sie 69. die Invalidenrente festzustellen und bis zur Bewilligung der anstalt vorschußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Renten ohne Vermittelung der ostanstalten selbst auszahlen, wird Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits entrichtet haben. Auf das A ib 8 2 vVeründ b „ uUnfalrente in voller Höhe, demnächst aber nach den Vor⸗ Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Em- ihnen der Reichszuschuß am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres . “ § 110. d 7 9- 88 8 8* 8 ri 8 8 enn “ Fmetden nach 89 5 schriften des § 24 Ziffer n zahlen. ; pfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente direkt überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche un zugelassenen Kasseneinrichtungen finden die Bestimmungen der Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die Feststellung der seinen Wohnsitz hatte. Die Postanstalt ist berechtigt, an den Inhaber von solchen Kasseneinrichtungen fepahlüen Renten entfallen, haben diese “ behenten ö 4 Fenfe eFr 92 nach 8 erstreckt worden ist, wird durch Be⸗ 8 Srer. 8 1 89 „ uß des Bundesraths geregelt. aA e hee e,ee-= ffantragen und gegen die letztere nöthigenfalls an Stelle des des Vorstands Zahlung zu leisten. 8 ff einrichtungen jährlich zu erstatten. eeingereicht worden ist. Qnittungskarten solcher Personen, 111. Ee III. Schiedsgerichte. -Berletzten das in 88 61 bis 63 des se Seeege⸗ „Verlegt der E seinen Wohnsitz, so hat auf hüsher he o0 ä mü G““ welche Mitglieder einer zugelassenen besonderen Kassen⸗ Entrichtung der Beitagar durch die Versicherten. 8 8 aen 1 1. vom 6. Juli 1884 und in den gleichartigen Vorschriften der seinen Antrag der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Erstattung von Beiträgen. “ vöen mit anderweitem Beitragsverfahren geworden Die versicherungspflichtigen Personen sind befugt, die Bei⸗ A““ Bole Ee⸗ tt wird mindeftensz . Frean Gesetze über wve vorgeschriebene Ver. Rente angewiesen hatte, die letztere an die Postanstalt des neuen Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (5§ 30 und 31) ist find, verlieren aber ihre Gültigkeit nicht vor dem Schluß träge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. S bicür icht rhrst .“ cherungsansta h mindestens ein Heen 1 urchzu g s auch die Eelogenossenschaft 15 Wohnortes zur Auszahlung zu überweisen. unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweis⸗ desjenigen Kalenderjahres, welches auf das Jahr des Dem Versicherten, welcher auf Grund dieser Bestimmung die Die bl. die B irk d die Sitze der Schiedsgericht Fe 5 nasclker ver Wernssgergnecschegt ans Lenh sen hnern Die Hentral⸗Postbehoöͤrden sind berechtigt, von jeder Versiche⸗ stücke bei dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt, an welche Wiederaustritts aus dieser Kasseneinrichtung folgt. vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach § 109 ie 84 . t 1b8s e; 9† 89 ie 1v. e ts gezahlten, der Berufsgenossenschast zur Last fallenden rungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in viertel⸗ uletzt Beiträge entrichtet worden sind, geltend zu machen, Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Ver⸗ zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch e von der rde 231 25 F. 8, 3 9 1 2* Rentenbeträge in Anspruch zu nehmen. Weitere Streitigkeiten jährlichen Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der 3 584 1 58. Fefcn en sen dücs Beschwerde an das schulden den rechtzeitigen Umtausch versäͤumt hat, so kann der Vor⸗ auf Erstattung der Hälfte des Betrages, und in den Fällen des usgvn . 1 hren 18 hat, 82 c eds⸗ 5 Aulaß dieses Erstattungsanspruchs werden von dem ordent⸗ Zentral⸗Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die Reichs⸗Versicherungsanet statt; dieselbe ist binnen vier stand der Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts auf den Antrag 8 22 Abs. 3 auf denjenigen geringeren Betrag zu, welchen ver in⸗ 4 88 . g. 8 Be-ng nb 2 des Ubsatzes 2 find 8 für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungsjahr vor⸗ Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Vorstande des Versicherten die Gültigkeitsdauer der Quittungskarte erstrecken. der Arbeitgeber nach den getroffenen Vereinbarungen zu mung im “ mit den bef eiligter gentralbehorden ena Fünen Ausb 2 8ee info 88 F. tüchm geschossenen Beträge nicht übersteigen. der Versicherungsanstalt einzulegen. Eine Vertheilung der 81106. tragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern vie 2 § 71 Unfallrente ein vkiges oder lbeklweifes Fülihe 88 Inva⸗ 86“ erstatteten Beiträge auf andere Träger der Versicherung sind 922554 888 Pderte Ieitkungalarzen erge gc.mns82enn 2— 8₰ 1.e Anspruch 12 für Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden liden⸗ oder Altersrente eintreten würde. 86 8 Sobald die Höhe “ ö“ findet nicht statt. § 96. älteren nachweisbar entrichteten Beiträge in beglaubigter e 8 8* 8* de. g. . 4 und aus Beisitzern. n Zahl g- “ der Klasse der 1 § 77. “ stande der Versicherungsanstalt Abschrift des Bescheides oder der 8 Höhe der Beiträge. übertragen. blieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohn⸗ 1 und der . n re i⸗ 59 süisagen. 8 „Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird, Entscheidung unter Anschluß der Urkunden, auf welche sich die Bis zur Inkraftsetzung eines anderen Beitrages (§ 20) § 106. 1 ö zahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohn⸗ er Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente fest. Höhe der Rente gründet Quittungskarten u. s. w.) dem Rech⸗ sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung zahlung erhoben werden. von vr. rne. 85 “ 8 welchem vas Si gestellt findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entschei⸗ nungsbureau des Reichs⸗Versicherungsamts einzusenden. erheben: der Bescheinigung & 103) oder der neuen Quittungskarte (§ 105) Fete est zebesees iagvwesteng de easaene nhaht znmzanh, 8.0 n ie Begean de Gepwmnn dn, 889 echaefe .. .1 6 38 Fehech atseiscenssäcetenzeoäzangarte ansgfaneg aen erwegnter vezsgenceeeg eh, te'gn Ne dwe Meicher zne 8 ungsfällen vertritt 8 8 fů die Ber sam puti dige Schiersg ichts deeee Die Be⸗ Das Rechnungsbureau hat alle bei dem Reichs⸗Versicherungsamt 11“] vlpe⸗ 8 1 8 ist . — 858 vättekte 888 ehewen Hersonen Warken derser gen ee hern, g⸗ 3 Die Beisitzer “ in der durch das Statut bestimmten Zahl von 8. ist bei Wermeidung bes Tatschägfeichtin ent vier Wochen nach nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen und ver⸗ 1.“ A6“ Fnette men glhicher sai Tlebreerh⸗ entscheidel Ne 8 ö eschassr 88 g-eg ö auf⸗ dem Ausschuß der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen der Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsgericht eimulegen, sichfenndöbechnischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt 8 “ -. . über andere das Verfahren betreffende Beschwerden endgültig. - gung — EF uns, n ich Ver. v 8 2*à Ee. 8* ge. 1) die Vertheilung der Renten (88 90, 94); 5 97 “ b 107. d Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder kölbarkett gelten die Bestimmungen des § 50 bezüglich 8 Ab⸗ hat ne Berufungsschrift eeen eeen, gen 3 die Abrechnung mit den Postverwaltungen § 92 ff.); Vpor Ablauf der in 20 bestimmten Zeiträume ist eine des 8 ts 9 überf .g.-a.n. 8 Ferst vnaees Gehazg unternommenen Beschäftignng, waßrend deren 8. lehnungsgründe die Bestimmungen des § 60. Schiedsgericht abzugeben 5 8e 3) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Ge etzes herzu⸗ Prüfung über die Zulänglichkeit der Beiträge durch das de üt ned Bnn 87 65 und von lbe er sfe ejenige Versicherungs⸗ nach 88 1 8, 3 Absatz 2 odder den vom Bundesrath auf Dee Wahl erfolgt auf fün Jahre. Die Gewählten bleiben nach Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkun stellenden statistischen Arbeiten; „ Rechnungsbureau des Reichs⸗Versicherungsamts zu bewirken. ¹0 a. erein befugt S en—I; 2„ st F5 D. ittungskarten des⸗ epund des 8. Absatz à erlassenen Vorschriften der Ber⸗ Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt § 78. 1 verd nn sneee17he eymigung E Dabei sind Fehlbeträge oder neberschcsse welche sich aus der Er⸗ selben C. Aebhsr⸗ (Konten) ge w⸗ behen 84% 192,n e eseen⸗este “ Lene scesöfangeasertrg'nrceesngsgeac teren, .enngesnnatsn Css0,3. Bececce.es e aeLehte zerr eszeaaa der fser. n Kcht er 2bae er diactrüree eqacn Ls Bawertemmmnsie e ben un Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines anftalt wexznaschti dem Siaatskomerisfor en . Vertheilung der Renten. “ Wirkungen des § 90 eine Ausgleichung eintritt. E b11“ bestimmt. n PL1“ vner vfeichhet bin Semner-den Ferkesge 8 Stellvertreters sind nach näherer Bestimmung 88 Landes⸗Zentral⸗ 8 § 79 ’. Zlur Feststellung des Maßstabes, nach welchem die im Ueber die Höhe der hierna künftig zu erhebenden Beiträge Der Bundesrath hat die Voraussetzungen und die Formen zu entrichteten Beinäge nach Maßgabe des 8 111 Absatz behörde von der Versicherungsanstalt bekannt zu machnn.. Hat das Schiedsgericht in besond Ausnahmefäll abgelaufenen Rechnungsjahr gezahlten Rentenbeträge auf hat der Ausschuß einer jeden vech era anslaf. nach Anhörung des bestimmen, unter denen die Vernichtung von Quittungskarten auch 1 18 11* b 5 78 J. Ieer. be 8 eren 8. 18. — en, das Reich und die einzelnen Träger der Versicherung zu Vorstandes zu beschließen. Der Beschluz bedarf der Genehmigung in anderen Fällen zu erfolgen hat. Unwirksame Beiträge Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Beisitzer den Anspruch 8 Mente 82* ee E che t 884 vertheilen sind, ermittelt das Rechnungsbureau jährlich für des Reichs⸗Versicherungsamts. Ist ein in § 20 bezeichneter Zeit⸗ § 108. Nach Ablauf von vier Jahren . Fälligkeit ist die d auf die Gabtsenhatte Erstllung ee Piche enheiten ihres Amts] nicht gleickzeitig aber die Hobe der Rente entschieden, so hat er ledenncräger der Versicherung den Aapiralwereh der sür vaumm bis auf einen Monat abgelaufen, ohne daß ein von dem Reichs⸗ Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen nachträgliche Gitrichtunn dah Pliitznee für eine ver⸗ Kiaae ver flichlen. e; S 6 18 Vorstand 18 Hersicherungsanstalt vnvemagiich scieden,. sh it e T“ g2 2b veber⸗ 1881 Vers erungsamt genehmigter 3 18. vor liegt. fla öö“ des Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht orßesehen⸗ sicherungspif. tige Beschäftigung unzukesfig. 1 2 „ 2 2. . 9 4 8 22 . z ie Feftsetung der 6 ln “ FE ö Fnde guch ain eee in ieslcsen das Rechts⸗ Abs. 2 entfallenden Anthelt Der uach Abzug des letzteren erdeh gemt bie, es 2d2. ;. Chinfhaonnxge cder S .h “ 88e me b 8. 8 8* -enn 2⸗ Sh e get e (§ 58), sowie 8 lce edi Wn 1. 8 uläff en Grnlts ndfatzne n 1. er billnn ion 5 veed, Iaufi Ben gsten Lee. die verbleibende Restkapitalwerth entfällt auf die Träger der 5 Die Höhe der Beiträge, sowie der Zeitpunkt, von welchem ab Vermerke sich dbesiaben nd von jeder Behörde, welcher sie zugehen ägr⸗ A fege e .—r nicteens üh ev. gg en di Zweck 1 Peenen we ₰ . hül , ohne. S Aassigen 88 Enh aßle nen 19. 8 Ihseer en 8— 9 dn orläufige Zubilligung einer Rente Versicherung nach dem aus § 65 sich ergebenden Verhältniß 8 dieselben erhoben werden ollen, ist durch diejenigen Blätter, durch einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue der Fortse 4 hü-⸗ “ Versiche vSe- averhaltnisses fbei⸗ 8 8 2 en, werden vom üorfitzenden mit Geldstrafe bis zu fünfthunder⸗ § 80 Bei der Berechnung des Werths der dem Reich gemäß welche die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt zu erfolgen Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der willi 2 Beiträge E“ ver vn. wenn für den Mörk belegt. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen . er. 89 neEE1 8 haben, zu veröffentlichen. Hie Bekanntmachung muß mindestens zwei Bestimmun des § 105 zu serehmen ist, zu veranlassen. Versicherten auf Grund der Versicherungspflich vderͤder Zelbstver⸗ Kommt eine Wahl nicht zu stande oder verweigern die Gewählten das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat aufschiebende ohne Beitragsleistung in ese Se 9g he4 Fachen ver densenigean Zettmunft dnee 11.eb ab der 1e Rer vn faxte 1 dif mtersagt. Sreeen. sicherung für mindestens einhundertzehn Beitragswochen Beiträge ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die Wirkung nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die wochen (§ 17 Abs. T) ein Betrag von 1,20 ℳ zu Grunde 9 er festgestellte d nach Einkle k1n er fnben 8 er den K8 n aber tanefüt „geleistet worden sind. 1 fächskefene e eente ang de zae etzeaaceatz. faaaanig, googiewecheh at⸗necceamn Saüezehaan zaae I““ MLraugg aregcher, Ii.s e Fetssen as Be Zaigians s airn , denasa “ gerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Za er Arbeitgeber be⸗ nachträgl gezah t werden sollen. Die Belastung der einzelnen Träger der Versicherun besti e ersicherungsanstalt ist berechtigt, innerha er 8 n8 Behin en un Auf 9 1 dSeeee ns diese Heslimnune; Einziehung der Beiträgce. ziehungsweise Versicherten zu ernennen. Ueber die Revision entscheidet das Rei s⸗Versicherungsamt. Das mit dem gemeinsam zu tragenden Theil der Rentenlast er. be auen, Zeiträume zu jeder Zeit eine Prüfung über die . erichtigung, Aufrechnung oder Uebertragung g Durch die Landes⸗Zentralbehörde, oder mit Genehmigung der⸗ Söeeerg en ws. eer Kabascgesec er ostasrdr benaseaeneene. fihezeg Kenses ges denehe ehecs eer . aeriee veeme eeeee wa etsegeheee, Frse, g Epaspesrrhnnebe wercheht wsene dechan She inn heshenierseltaehtedesnan. h E13“ e he desdenegen inand aletne, Ie ber⸗ gerichts einzulegen 6 1“ 1e-nce aele en dechenassagreg, SgA, g.v, . en schließen. Der Heshtus ndarf der Genehmtgung 09 Reiche zurückbehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwider⸗ 98 8 uT“ re vösrischee 1. an 8 — ⸗ . aufe de r 1 — 1 8 ¹ 8 baige in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, E mmung des § 77 Absatz 3 findet entsprechende der in bverfelben Fefe EE1““ Süee ee. V Versicermnsamte. 9c übrigen üben 72n 85 e die vheeee Herghi 28 nhae eeg weichend von den Vorschriften des § 109 2 Absatz 1, angeordnet Bestimmungen getroffen werden. 8* Die Riehiston k d tü Beträge. Das Reichs⸗Versicherungsamt ist befugt, str die und 3 entsprechende Anwendung. he er werden, daß die Beiträge „Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch 1 8 ebision kann e Frenf gef ützt werden: Berechnung des der Belastung zu Grunde zu legenden 8 99. Zuwiderhan ung erwachsen, verantwortlich. 1) für alle Versicherten durch gemeinsame von der Ver⸗ cibdlich zu vernehmen. ) daß die angefochtene 58 schei 9 auf der veweee; Vermögensbestandes der Versicherungsanstalten besondere⸗ Marken. ssiccherungsanstalt einzurichtende örtliche Hebestellen, 2 Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von seder Ver⸗ Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 2) für diejenigen Versicherten, welche einer Orts⸗, Betriebs⸗
as Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mit⸗ oder auf der unrichtigen Anwendung des estehenden Rechts oder au ür all 8 ““ gerich für ale gemeinfame Grundsätze ge sicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Be. Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind (Fahrik-), Bau⸗, Innungs⸗Krankenkasse oder einer Knapp⸗
liedern, unter denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter be- einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; Fessehs g⸗ 1 nden muß. 2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. (der bisherige § 90 fällt for’tt) eichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs⸗Versicherungsant demjenigen Arbestgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während schaftskasse angehören, durch deren Organe, 8 7 ’1 9 3) für diejenigen Versicherten, welche keiner solchen Kasse an⸗
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen- § 81. er bisheri ist je estimmt die Zeitabschnitte, für welche die Marken aus⸗ der Be tragswoche (§ 17) beschäftigt hat. mehrheit. 1 Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nicht⸗ 8 b 239 I 1 8 8 gegeben . sollen, sowie die Unterse eidungsmerkmale und Findet die Bes⸗ SncJ,8 da während der ganzen Beitrags⸗ pehören⸗ durch Gemeindebehörden oder andere von der Landes⸗Zentral⸗
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte- anwendun oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts — b die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhal zweier Jahre nach woche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeit⸗ behörde bezeichnete Stellen, oder durch örtliche von der Ver cherungs⸗ durch Kaiserliche Perordnung mit Zustimmung des Bundesraths ge⸗ oder der 81 wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die — 8 8 Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene Marken bei eber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochen⸗ anstalt einzurichtende Hebestellen für Rechnung der Ver cherungs⸗ regelt. behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs⸗ 8 8 den zum Markenverkauf bestimmten Stellen gegen gültige Marken 582 zu entrichten. Steht der Versicherte gleichzeitig in anstalt ein ezogen werden. In den Fällen der Ziffern 1 und 3
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens Versicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe 88 1 umgetauscht werden. mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits⸗oder können Be immungen über die Verpflichtung zur nmeldung und vor demselben trägt die Versicherungsanstalt. Ueber die Geschäfts⸗ nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend Die Marken einer Fesfiet angbanstalt können bei allen in ihrem Dienstverhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesammt⸗ Abmeldung der 18 troffen und Zuwiderhandlungen mit räume des Schiedsgerichts und die Bezüge des dem] gemacht worden sind. — Bezirke belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungs⸗] schuldner für die vollen Wochenbeiträge. Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht werden
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ee bis 6s entsprechende Anwendung. 2, Unfallrente bei der verpflichteten Berufsgenossenschaft zu be. der nach § 86 dem Berechtigten zugestellten Benachrichtigung Antheile nach deren Feststellung durch das Rechnungsbureau den Vor⸗
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