ersonen, welche nicht im Inlande wohnen, können von der zu⸗ ndelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft 8 4 efordert werden, einen Zustellungsbevollmäch⸗
solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Be⸗ ersicherungsanstalten ersetzt werden. ufenthalt des Empfängers un⸗
letztere nicht nach § 49 Absatz 4 zu 8
chen Verhältnisse der auf Grund der satz 2 bestellten Beamten finder d1e.8
vollzogenen Wahlen, soweit über befinden ist, beziehen.
Auf die dienstli satz 1 und 51 Ab keine Anwendung.
§ 1 Die Entscheidungen des Reichs⸗ Besetzung von minde tzenden, unter welchen sich je ein ersicherten und mindestens ein st e Befähigung zum Richteramt b sich handelt: 1) um die Ent schlüssen der Or 2) um die E Veränderungen des 3) um die Entschei Schiedsgerichte (§ 80). Statt des zum Richteramt be gliedes kann ein richterlich zugezogen werden. Vertreter der Arbeitge für den Bereich dieses Gesetzes gesetze zu nichtständigen wählten Vertreter der Betriebsunternehme eschränkung auf die Angelegenheiten ihres „Im übrigen werden die schäftsgang des Reichs⸗Ver ordnung unter Zustimmung
rechnung der für diese zu entrichtenden oder im Falle der und 111a denselben zu erstattenden Beiträge von der unter waltungsbehörde (§ 122) h hCdöe
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere gen dafür zu sorgen, daß zu wenig eträge durch nachträgliche Verwendung von Marken bei⸗ Zu viel erhobene Beträge sind auf Antrag von der lt wieder einzuziehen und nach Vernichtung der in Marken und Berichtigung eitgeber und Versicherten
Marken einer nicht zu⸗ so ist nach Vernichtung derjenigen ein der Zahl der ken der zuständigen Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeit Versicherten entsprechend zu theilen.
Kann der Arbeitgeber nicht mehr ermittelt werden, so sicherten der auf ihn entfallende Betrag
t stehenden Bestimmun Beiträge durch örtliche Hebestellen en angeordnet wird, solche Hebestellen auf ihre K gsbehörde bezeichneten Stellen zu
gsanstalten sind verpflichtet, den mit der Ein⸗ ten Krankenkassen, Gemeindebehörden Zentralbehörde bezeichneten ehörde zu bestimmende Vergütung
Sofern in Gemäßheit der vor die Einziehung der Versicherungsanstalt verpflichtet, höheren Verwaltun errichten.
ie Versicherun ziehung der Beiträge und sonstigen von der Stellen eine von der Landes⸗Zentralb zu gewähren.
Den örtlichen (Absatz 1 Ziff höheren Verwaltungsbehörd versicherungsbeiträge übertr sind die betheil der Hebestelle hierüber sind nach anstalten und Krankenka behörde zu treffen.
8
In den Fällen des § 112 werden durch stellen die Beiträge zu versicherung an deren cherten aber, einzuziehen si Terminen von den ezogenen Beträgen entsprech arten der Ve stimmung des § 100 Durch die höhere nehmigung der L rungsanstalt kann ang kassen und sonstigen E wenden brauchen, Versicherten handschriftlich Stempels die Versicherungs Lohnklasse, für wel Der Eintragungsv zugsstelle und die Beamten enthalten.
stellenden Behörde
sind die letzteren tigten zu bestellen.
osten an den von ntragungen oder Vermerke macht,
welche nach § 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks ein⸗ getragenen Worte oder Zahlen verändert, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Ordnungsstrafe bis zu zehn Mark belegt werden.
Sind die Eintragungen, emacht worden, den
§ 1 Wer in Quittungskarten Ei
waltungsbehörde von Amtswe hörde oder der Organe der V
Das Gleiche gilt, wenn der bekannt ist.
Versicherungsamts erfolgen in der gliedern, einschließlich des Vor⸗ rtreter der Arbeitgeber und der ändiges Mitglied, esitzt, befinden muß,
scheidung über eine Anfechtung von Be⸗ sicherungsanstalten (88 ntscheidung vermögensrechtlicher Streiti ndes der Versicherungsanstalten (s Revisionen gegen die Entschei
fähigten ständigen Mit⸗ er Beamter zu den Entscheidungen
ber und der Versicherten ie auf Grund der Unfallve Reichs⸗Versicherungsamts r und der Arbeiter, ohne besonderen Berufszweiges. Formen des Verfahrens und der Ge⸗ sicherungoamts durch Kaiserliche Ver⸗ des Bundesraths geregelt.
gebracht werden. tens fünf Mit Versicherungsansta
Quittungskart Vermerke oder Veränderungen
uhaber der Quittungs⸗ enüber zu kennzeichnen, so kark oder Gefängniß bis zu sechs
en eingeklebten betreffenden der Aufrechnungen an die betheiligten Arb zurückzuzahlen.
Handelt es sich um die Verwendung von ständigen Versicherungsanstalt, Marken, welche irrt
ühren⸗ und Stempelfreiheit.
Fehaeeen Abwickelung der Rechtsverhältnisse erungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern dererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und und Urkunden sind gebühren⸗ und privatschriftliche Vollmachten und welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legiti⸗ on Nachweisen erforderlich werden.]
in der Absicht karte anderen Arbeitgebern g tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einen Anderen zu schädigen, so finden die des § 149 Anwendung.
§
Die Mitglieder der Vorstände und sicherungsanstalten sowie die das Aufsichts übenden Beamten werden, offenbaren, welche kra mit Geldstrafe bis zu bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
Hebestellen der Versicherungsanstalten zur Begründung und
) kann durch Bestimmung der e die Einziehung der Kranken⸗ agen werden.
igten Krankenkassen verpflich
zwischen den Versich nitssäs Verb ndlungen ichtli erha ge Kußergenich Hagselbe gilt für amtliche Bescheinigungen, mation oder zur
er 1 und 3 gane der Ver 46, 63) In diesen gkeiten bei tet, zu den Kosten 1 Die näheren Bestimmungen rung der betheiligten Versicherungs⸗
ssen von der höheren 8
ümlich beigebracht sind, Beitragswochen entsprechender Betrag von Mar
Versicherungsanstalt beizubringen.
Führung v
gebern und trafbestimmungen
Rechtshilfe. 88 den sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs⸗Versicherungs⸗ andes⸗Versicherungsämter, der Schiedsgerichte, der Vor⸗ stände der Versicherungsanstalten und Sektionen sowie anderer öffentlicher Behörden zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungs⸗ anstalten unter “ den Organen der Berufsgenossenschaften id der Krankenkassen ob. 8n Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten in⸗ soweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. Auf die nach §§ 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen finden diese Bestimmungen, soweit es sich um die auf Grund ihrer Zulassung ihnen obliegenden Aufgaben handelt, entsprechende Anwendung.
ie ö ichen Behör Die öffentlich onstiger Organe der Ver⸗ recht über dieselben aus⸗ wenn sie unbefugt Betriebs ft ihres Amts zu ihrer Kenntniß g eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge
die Einzugs⸗ eich mit den Beiträgen zur Kranken⸗ älligkeitsterminen, bei
für welche Krankenversicherungsb zu den von der Einzugsstelle bestimmten Arbeitgebern eingezogen und die den ein⸗ enden Marken in die Quittungs⸗ Dabei findet die Be⸗ nde Anwendung. de oder mit Ge⸗
gelten auch
ist nur dem Ver rsicherungs⸗
zurückzugeben. Zu den vorstehend bezeichneten Rückzahlungen ist die
itgliedern des ann perpflichtet, wenn die Ver⸗
solchen Ver⸗ eiträge nicht Versicherungsanstalt auch 1 sicherungspflicht oder das Recht zur freiwill (§ 8) endgültig verneint worden ist (88 7
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung neuer Quittungskarten treten.
1bz Versi ff., 122)
cherten ei
Die im § 152 bezeichneten welchem auf Verlust der bür bestraft, wenn sie absichtlich Betriebsgeheimnisse, welche k waren, offenbaren, oder we tungen oder Betriebsweisen, wel gelangt sind, solange als diese
ersonen werden mit Gefängniß, neben gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, zum Nachtheile der Betriebsunternehmer raft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sie geheim gehaltene Betriebseinrich⸗ che kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens⸗ en der Gefängnißstrafe auf Geld⸗ iunt werden.
Absatz 2 entspreche Verwaltungsbehör Zentralbehörde durch die Versiche⸗ daß die Kranken⸗ inzugsstellen Marken nicht zu ver⸗ sie in die Qnittungskarten der oder durch Verwendung eines anstalt, die Arbeitsdauer und die che die Beiträge entrichtet sind, eintr ermerk muß die Bezeichnung der Unterschrift des die Beiträge ein
§
Landes⸗Versicherungsämter.
das Gebiet eines Versicherungsamt errichtet ist (§ 92 de § 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 gen diejenigen Versicherungsanstalte dieses Bundesstaates n des Landes⸗Versicherungsamts. finden die Vorschriften der §§ 131 bis 133 Angelegenheiten der den La unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den 93, 95, 97, 98, 100, 126, 145 dem Reichs⸗Versi tragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗ ie Formen des Verfahrens und der Landes⸗Versicherungsamt werden durch § 134a. Landes⸗Zentralbehörden. Der Genehmigung der Landes⸗ 1) Beschlüsse der weiteren Kon Bestellung der Vorstandsbeamten (8
Absatz 2),
Bundesstaates s8 Unfallversicherungsgesetzes, bl. S. 132), ch über das
eordnet werden, Reichs⸗Gese
icht hinaus erstrecken, der Beaufsi Landes⸗Versicherungsämter entsprechende Anwendung. icherungsämtern
sicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Zweck der Kontrole Vorschriften zu , die Arbeitgeber zur rechtzeitigen schriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von Das Reichs⸗Versicherungsamt kann anordnen und dieselben, sofern so
Reichs⸗Versicherungsamts zum erlassen. Sie sind ferner befugt Erfüllung dieser Vor je einhundert Mark 6 den Erlaß derartiger Vorschriften nicht befolgt wird, selbst erlassen. rbeitgeber sind verpfli beschäftigten Personen und über Organen der Versicherungsanstalt, sowie den mit tragten Behörden oder Beamten auf und denselben diejeni Tharsachen hervorge Ort und Stelle vorzulegen. theilung von Ausk pflichtet. Die Ar den bezeichneten Organen, Behö Quittungskarten behufs etwa erforderlichen Bericht zuhändigen. Sie können hierzu von der u durch Geldstrafen bis angehalten werden.
anzuhalten. vortheil zu verschaffen, so b. neb ziehenden strafe bis zu dreitausend Mark erka neben welchem auf
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, rden kann, wird be⸗
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt we⸗ straft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder ver⸗ fälschten Marken Gebrauch macht.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, ver⸗ äußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vorhanden, Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt w
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unter⸗ schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Ein⸗ ziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Ver⸗ urtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
chtet, über die Zahl der von ihnen Beschäftigung den der Kontrole beauf⸗ Verlangen Auskunft zu ertheilen gen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene zur Einsicht während der Betriebszeit an Ebenso sind die Versicherten zur Er⸗ unft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung ver⸗ Versicherten sind ferner verbunden, rden und Beamten auf Erfordern die g der Kontrole und Herbeiführung gegen Bescheinigung aus⸗ nteren Verwaltungsbehörde zum Betrage von je dreihundert Mark
cherungsamt über⸗ Versicherungsamt über. Geschäftsgang bei dem die Landesregierung geregelt
Strafbestimmungen. in die von ihnen auf Gru von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden en oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Un⸗ ehöriger Aufmerksamkeit nicht tande der Versicherungsanstalt
die Dauer der
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, Arbeitgeber, welche nd gesetzlicher oder
elnen Arbeitgebern von der die E nenden Stelle gestattet werden, beschäftigten Personen durch Ve den Vorschriften der §8 10
inziehung anord⸗ die Beiträge der von ihnen rwendung von Marken nach 9 und 109 a selbst zu ent⸗ en Verfügungen ist der Einzugsstelle
MNiachweisun 1 richtigkeit ihnen Feen. war 1n bei 1 3 8 entgehen konnte, können von dem Vor Zentralbehörde bedürfe mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden. nmunalverbände über die
17 Absatz 1, § 51
2) die Festsetzung der Besoldungen für die Vorstande angehörenden Personen (§ Absatz 2, § 54 Ziffer 6),
3) die Festsetzung der Zahl der Bureau⸗, Unterbeamten, sowie der ihrer Bezüge, eschlüsse des Vorstandes über den Erwerb, die stung von Grundstücken der Ver⸗ sofern nicht nach dem pflichtgemäßen Er⸗ standes Gefahr im Verzuge ist ( 55
5) die Errichtung von Dienstgebäuden, Krankenhäusern und Heilstätten der Versicherungsanstalt, ihrer Instandsetzung und Unterhaltu
Von solch Kenntniß zu geben.
Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden können versicherungspflichtigen Personen äge nach den Bestimmungen der tz 2 übernehmen.
beitgeber und die 8 Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, so kann auf dem Versicherungszwange unterliegenden Personen M. z1 öhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§, 109 a) zu verwenden oder die Versicherungsbeiträge recht⸗ zeitig abzuführen (§§ 112, 112 a), können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt, im Falle des Einzugsverfahrens von dem Vorstande der Krankenkasse beziehungsweise von der Hebestelle mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§ 144)
oder im Falle des § 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist.
von ihnen beschäftigten die Entrichtung der Beitr 8§ 109 und 112 a Absa schieht, ist der Versicherungsanstalt und d entsprechende Mittheilung zu machen. „Bei freiwilliger Versicherun ziehung der Beiträge nicht statt.
Sofern eine im § 112 Abs troffen ist, können auf demselben troffen werden, d
1) die Ausste und 105) durch d Beiträge beauftrag
sonst dem
Sofern dies ge⸗ 47 Absatz 3, § 51
er Einzugsstelle g (g 8) findet die Ein⸗ 8 Kontrolbeamten und die Regel
chtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Be⸗ ark belegt werden. über dieselben einverstanden sind, angegebenen Wege durch die die Kontrole hörden oder Beamten, Organe, anderenfalls na der Vorschriften der §§ 122 bis
§ Die durch die Kontrole der Kosten gehören zu den Verw baaren Auslagen bestehen, sicherungsanstalt dem Arb durch Nichterfüllun Aufwendung Anlaß findet binnen zwei schwerde an die unte entscheidet endgültig. in derselben Weis
zu einhundertfünfzig Mark oder mit wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde
1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten o ur Anfertigung von Marken dienen können, 1 Anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behoͤrde
pel, Siegel, umt oder Abdrücke an einen die Behörde
ft kann auf Einziehung der Stempel, rmen erkannt werden, oh . ehören oder nicht. 1b
auf dem im § 125 Mit Geldstrafe bis
role ausübenden Organe, Be⸗ oder durch die die Beiträge einziehenden digung des Streitverfahrens gemäß
Veränßerung oder die Bela sicherungsanstalt, messen des Vor
Ziffer 4),
atz 1 vorgesehene Anordnung ge⸗ Wege Bestimmungen dahin ge⸗ der andere Formen, welche
ung und der Umtausch der Quittungskarten (§§ 103 anfertigt oder an einen
ie nach § 112 Absatz 1 mit der Einziehung der ten Stellen stattzufinden hat; ) die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Bei⸗ mittelbar eingezogen wird; deren Beschäftigung durch die im voraus durch den Arbeits⸗ er als einer Woche beschränkt älfte der Beiträge unmittelbar die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber mmunalverbande beziehungsweise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder Für diese Fälle hat die Versicherungsanf Beiträge beauftragten Krankenkassen, und sonstigen von der Landes⸗Zentral⸗ sondere Vergütungen zu ge⸗ Landes⸗Zentralbehörde zu
§ 144. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher
oder statutarischer Vorschrift erford — zeigen, sowie die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter eines Betriebes zu übertragen.
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den §§ 142 bezw. 143 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden au vorgesehenen Strafen Anwendung.
verabfolgt,
2) den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stem Stiche, Platten oder Formen unternir Anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsweise
t.
en der Geldstrafe oder Ha Siegel, Stiche, Platten oder Fo schied, ob sie dem Verurtheilten
sowie die Höhe der rlichen Nachweisungen oder An⸗
Versicherungsanstalten erwachsenden ng aufzuwendenden
Soweit dieselben in können sie durch den Vorstand der Ver⸗ eitgeber auferlegt werden, wenn derselbe g der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer egeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten ochen nach Zustellung des Beschlusses die Be⸗ re Verwaltungsbehörde (§ 122) statt. Die Beitreibung der auf wie die der Gemeindeabgaben.
von den Versicherten un aftungs osten.
3) für diejenigen Versicherte Natur ihres Gegenstandes oder vertrag auf einen Zeitraum von weni ist, die auf die Versicherten entfallende von den Versicherten, von dem weiteren Ko
Die Landes⸗Zentralbehörde ist befugt, anzuordnen, bei der Anlegung des Anstaltsvermögen §129 zugelassene Gattungen zinstragender zu einem von ihr näher zu bestimmenden Betrage erworben werden dürfen.
Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, Einvernehmen mit den betheilig der Zeutralbehörde des Bundes sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet. Einverständniß unter den betheiligten Landesre nicht erzielt wird, entscheidet der Bundesrath.
2 einzelne 84 8 Papiere nur bis f ihn die in diesen Paragrap
so ist die Genehmigung im ten Landesregierungen von staats zu ertheilen, in dem
§1 3 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von en Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvor⸗ tzenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach eren Zustellung die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt statt. egen die beim Einzugsverfahren (88 112, 112 a, 143) erlassenen Strafverfügungen findet binnen Frist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde der die Verfügung Bestreitet der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht, so ist diese Frage auf dem im § 122 zeichneten Wege zum Austrag zu bringen. Die von den vorbezeichneten Organen sow f Grund dieses Gesetzes festgesetzte nicht in diesem Gesetze abweichende Bestimm die Kasse der Versicherungsanstalt.
Fällt fort.
— erlegten Kosten e eingezogen wird.
nstalt den mit Uebergangsbestimmungen.
e innerhalb der ersten fünf Kalender⸗ nachdem die Invaliditäts⸗ und Altersversi ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbsun wird auf die Wartezeit für die Dauer einer früheren diese zu denjenigen gehört, für welche die demnächst eingeführt worden ist.
Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die in die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbs⸗ unfähigkeit entfällt, und nur dann, wenn nachher eine die Ver⸗ sicherungspflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens vierundvierzig Wochen bestanden hat.
Die Vorschrift des § 111 b Absatz hrend gn im Absatz 1 bezeichneten Zeit keine
Bei Versicherten, wel erung für ähig werden, die Invalidenrente (§ 16 Ziffer 1) auch Beschäftigung angerechnet, Versicherungspflicht
der Einziehung der Gemeindebehörden u behörde bezeichneten währen, deren Höhe von der bestimmen ist.
Falls ein
Vermögensverwaltung. gierungen
Best e der Versicherungsanstalten mü 88 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be⸗ zeichneten Weise angelegt werden. Versicherungsanstalt staats hinaus erstreckt, kann die Art. 212 des Einführungsgesetze buch durch das Landesgesetz zugela Auf Antrag einer Versicheru beziehungsweise die Versicherungsanstalt des Anstaltsvermögens in anderer als der nach Weise, insbesondere in Grundstücken anzulegen. Versicherungsanstalten entscheidet über derartige A Verständigung nicht erzielt wird, die Landes⸗ Zentralbehörden betheiligt sind, der Bundesrath. darf jedoch eine Ver⸗ icht anlegen. rfen mit Genehmigung in dessen
Stellen be ssen in der durch der gleichen
Sofern der Bezirk der ich nicht über das Gebiet eines Bundes⸗ Anlegung auch in der nach hzum Bürgerlichen Gesetz⸗ enen Weise erfolgen. ngsanstalt kann der Kommunalverband Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen die errichtet ist, widerruflich gestatten,
VI. Schlustz⸗, Straf⸗ und Uebergangsbestimmungen. erlassenden Stelle statt.
§ 114. 112 Absatz 1 Ziffer 2 und § 113 Absatz 1 Ziffer 1 aßregeln können für die Mitglieder einer Krankenkasse 35) auch durch das Kassenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs⸗ oder Staatsbetriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vor⸗ gesetzte Dienstbehörde getroffen 88
§ Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge einziehenden Stelle, s versichert ist, zu hinterlegen.
Krankenkas Beschäftigun
Als Krankenkassen im Sinne die Betriebs⸗(Fabrik⸗), Bau⸗ und Innungs⸗Krankenka schaftskassen sowie die Gemeinde⸗
rechtliche Einrichtungen ähnlicher
vorgesehenen - ie von den Verwaltungs⸗
n Strafen fließen, soweit ungen getroffen sind, in
elten die Orts⸗, die Knapp⸗ Krankenversicherung und landesrecht⸗
es Gesetzes ehörden au
einen Theil Absatz 1 zulässigen Bei gemeinsamen
nträge, falls eine Zentralbehörde oder,
findet auf diese Personen wä Anwendung.
Bei Versicherten, und Altersversi das fünfundvier Wartezeit für die Altersrente (§
Besondere Bestimmungen für Seeleute.
eer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 188 ) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu ezirk sich der Heimathshafen des Schiffes be⸗
dürfen nach n nach dem
olange er in dem Bezirke dieser Stelle 1““ 8*
Seeleute (§ 1 Absatz 1 Ziff Reichs⸗Gesetzbl. S. 329 versichern, in deren B
Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge näherer Bestimmung der Versicherungsanstalte sicherung der Seeleute abgeschätzten Bedarf annschaften der einzelnen Schiffe von den Ueber das Verfahren bei Ent⸗ urch den Bundesrath von den Vor⸗ etzes abweichende Bestimmungen getroffen werden. welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt ung von Rechtsmitteln drei Monate. gen deren Bescheid das Rechtsmittel
An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei See⸗ leuten das Seemannsamt, und zwar im Inlande das Seemannsamt eimathshafens, im Auslande dasjenige Seemannsamt, welches angegangen werden kann. ie für Seeleute a lieren ihre Gültigkeit,
zu der Zeit, als die Invaliditäts⸗ cherung für ihren Berufszweig in Kraft trat, zigste Lebensjahr vollendet haben,
Den Arbeitgebern und äihren An
gestellten ist untersagt, durch mittels Arbeitsordnungen die
Anwendung der Nachtheil der Versicherten ganz ieselben in der Uebernahme oder Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen stimmungen, welche diesem iche Wirkung.
welche derartige Verträge ge⸗ werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vor⸗ Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert
sofern mehrere Landes⸗
Mehr als die Uebereinkunft oder
Bestimmungen dieses Gesetzes zum oder theilweise auszuschließen oder d Ausübung eines in Ehrenamts zu besch Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtl
Arbeitgeber oder deren Angestellte,
Hälfte ihres Vermögens sicherungsanstalt in der bezeichneten Weise n Zeitweilig verfügbare Gelder dü der Zentralbehörde desjenigen Bu Gebiet die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, anderen als den in §§ 1807 und 1808 des Bür zeichneten Kreditanstalten vorüberge
Werthpapieren trifft die im Landes⸗Zentralbehörde Bestimmung.
werden auf die 16 Ziffer 2) soviel Wochen an⸗ als ihr Lebensalter zu diesem Zeitpunkt fünf⸗ volle Jahre überstiegen hat.
rechnung erfolgt aber nur dann, wenn sie den Nachweis liefern, daß sie während der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre berufsmäßig, nicht unnnterbrochen, eine
Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten statt⸗ findenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist die auf den Arbeitgeber entfallende Hälfte nach oben, d
Hälfte nach unten auf volle Pfennige abzurunde § Fällt fort, siehe jedoch § 111 b Absatz 2.
gerechnet,
ndesstaats, ensSh Die An
für die Unfallver Vertragsbe an Besatzungsm ’Rhedern entrichte richtung der Beiträge können d schriften dieses Ges
Für Seeleute, die Frist zur Einleg kann von derjenigen Behörde, ge stattfindet, weiter erstreckt werden
ersicherten entfaller
Gesetzbuchs be⸗ gelegt werden.
Ueber die Aufbewahrung von Absatz 3 bezeichnete
t werden. wenn auch
Beschäftigung gehabt haben, für welche die Versicherungspflicht demnächst eingeführt worden ist.
schlossen haben, schriften eine här Mark oder mit Haft
§ 148. Die gleiche Strafe (§ 147) trifft 1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Ver⸗ genden Personen an Beiträgen wissentlich in Anrechnung bringen, nd des § 22 Absatz 3 getroffenen u zulässig ist;
eit vor der 17 Absatz 2 ienstleistung einem Arbeits⸗ oder
F In den Fällen der §§ 156 und 157 wird für die der Versicherungspflicht eine unter fallende Krankheit oder militärische Dienstverhältniß gleich geachtet.
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines Kalenderjahres
1) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines stän⸗ digen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber; 1
2) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmästigen Beschäftigung, soweit es sich um eine Be⸗ schäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen (Saisonarbeit);
3) von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen.
§ 130. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt nach n vorzuschreibenden Fristen Uebersi nungsergebnisse einzureichen. orm der Rechnun das Reichs⸗Ver
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr V. Aufsicht.
8. § 131. 8 Reichs⸗Versicherungsamt. Die Versicherungsanstalten unterlie das Reichs⸗Versicherungsamt. Das Auf ch insbesondere au chen Vorschriften. Alle Entscheivungen des Reichs⸗ soweit in diesem Gesetze nicht ein A Das Reichs⸗Versicherungsamt ist befu der Geschäftsführung der Versicherungsan Mitglieder der Vorstände und sonstigen anstalten sind auf Erfordern des legung ihrer Bücher, ihrer auf den J bezüglichen Schriftstücke v kann dieselben hierzu, schen und der auf lassenen Vorschriften
ssung desselben und in den von ihm Begründun
chren über ihre Geschäfts⸗ und Rech⸗
gsführung bei den Versicherungs⸗ sicherungsamt
äherer Anwe — sicherungszwange unterlie
mehr bei der Lohnzah § 109 b oder den auf Gru besonderen Vereinbarunge 1 4
2) Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissentlich
sofern sie selbst die Beiträge ent⸗ eber in der Absicht, sich oder einem gen Vermögensvortheil zuzuwenden schädigen, mehr erstattet verlangen,
111 und 111 a oder den auf Grund des 3 getroffenen besonderen Vereinbarnngen zu⸗
„welche dem Berechtigten eine Quittungs⸗
als nach
anstalten wird dur usgestellten Quittungskarten ver⸗
der Vorschriften des „ nicht vor dem Schluß desjenigen Kalenderjahres, welches auf das Jahr wieder anfgegeben wird.
Streitigkeiten. anen der Versicherungsanstalten eitnehmern oder den im §
Streitigkeite unbeschadet
inerseits und Arbeitgebern oder Ar zeichneten Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeit⸗ Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse, oder, sofern die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (§ 24), für welchen Berufszweig Beiträge zu sind, werden von der für den Beschäftigungsort (§ 41) zu⸗ ständigen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. scheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen nach der Zu⸗ stellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. 1 Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche untere beziehungsweise höhere Verwaltungsbehörde zur Ent⸗ scheidung zuständig sei, so wird die zuständige Behörde von der den betheiligten Behörden gemeinsam zunächst vor⸗ etzten Behörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in etracht kommen und eine Eini vom Reichskanzler bestimmt.
.3) Versicherte, welche, richten, von dem Arbeit Dritten einen rechtswid oder den Arbeitgeber zu als nach §8 22 Absatz
4) diejenigen Per karte widerrecht
folgt, in dem Seemannsberuf
nehmern über die
en der Beaufsichtigung durch gsamt. chtsrecht des letzteren erstreckt f die Beobachtung der gesetzlichen und statutari⸗
Versicherungsamts sind endgültig, nderes bestimmt ist. t, jederzeit eine Prüfung talten vorzunehmen. Organe der Versicherungs⸗ Reichs⸗Versicherungsamts zur Vor⸗ Beläge, Werthpapiere und Geldbestände, sowie Bücher und die Festsetzung der Renten ꝛc. erpflichtet. Das Reichs⸗Versich sowie zur Befolgung der gesetzlichen, Grund des Aufsichtsrechts von ihm er⸗ durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark
Beitreibung. zu werden pflegt
Rückstände sowie die in die Kasse fließenden Strafen werden Gemeindeabgaben. der Konkursordnung und verjähren binnen
der Versicherungsanstalt
in derselben Weise beigetrieben wie Rückstände haben das Vorzugsrecht des § 54 Nr. 1 vom 10. Februar 1877 (Reichs⸗G
vier Jahren nach der Fälligkeit.
Gegen deren Ent⸗
esetzbl. S. 351 lich vorentha Arbeitgeber, welch sonen auf Grund de bringen, diese aber in der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvor die Versicherungsanstalt oder die V erungsanstalt vorenthalten, werden m neben welchem auf Geldstrafe Mark sowie auf Verlust der bürgerlich kannt werden kann. so kann ausschließlich auf Ge
§ Die Strafbestimmungen der §§ 142, 143, 1 ch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfä ichen auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktie Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie auf die L2.
§
e den von ihnen beschäftigten Per⸗ Lohnbeträge in Abzug sich oder einem Dritten theil zu verschaffen oder zu schädigen, Gefängniß bis zu dreitaufend en Ehrenrechte er⸗ mstände vorhanden, kannt werden.
§ 138. 28
Zuständige Landesbehörden. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver⸗ e als weitere Kommunalverbände anzusehen, debehörden bezw. Vertretungen die in diesem den Vertretungen
und von welchen
Staats⸗ oder Gemein ersicherten
Gesetze den Staats⸗ der weiteren Kommuna zunehmen sind. Die von den vorstehender Vors⸗ Reichs⸗Anzeiger bekannt zu machen.
und Gemeindeorganen sowie
gung ihrer Zentralbehörden lverbände zugewiesenen Verrichtungen wahr⸗
nicht stattfindet,
Die Vorschriften des § zwischen den Organen verschied
Sind mildernde U
Faar fort. 8 Idstrafe er
§ 1
122 finden auch auf Streitigkeiten ener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu ent⸗ richten sind, Anwendung.
Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit chrift erlassenen Be ch de
47 bis 149 finden
§ 1 samt entscheidet, unbeschadet der 2 g entsch unbeschadet der Rechte Arbeitgeber,
Das Reichs⸗Versicherun ch auf die Re
Dritter, über Streitigkeiten, der Organe der Versicherungsanstalten sowie der gane, auf die Auslegung der Statuten und auf die
Zustellungen. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, die Post mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
und Pflichten
itglieder dieser ültigkeit der
§ 1 Im übrigen werden Streitigkei den von ihm beschäftigten Perso
1 ischen d en zwischen dem über die B
Arbeitgeber und können durch d A 8—
quidatoren
Begründung. Allgemeiner Theil.
Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 hat während seiner nunmehr fast sechsjährigen Wirksamkeit in erheblichem Maße dazu beigetragen, die wirthschaft⸗ liche Lage der arbeitenden Klassen zu verbessern. Von den Ver⸗ sicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1895 425 477 Renten bewilligt worden. Im Jahre 1895 bezogen rund 347 700 Personen Renten, deren Gesammt⸗ betrag sich auf 41,6 Millionen Mark belief. b 8
He Schwierigkeiten, welche anfänglich bei der Durchführung dieser völlig neuen und in die gesammten wirthschaftlichen Verhältnisse tief veee. Versicherung naturgemäß hervorgetreten waren, sind egenwärtig zum großen Theil überwunden. Die Invaliditäts⸗ und Altersbe cherung ist bezüglich der ständigen Arbeiter im wesentlichen durchgeführt; bei den unständigen Arbeitern ist dies allerdings noch nicht in vollem Umfange der Fall. b
Die Grundlagen des Gesetzes haben sich im allgemeinen bewährt, wenigstens ist es bisher noch nicht gelungen, etwas Besseres an deren Stelle vorzuschlagen. Nur die Bestimmungen über die Vertheilun der Rentenlast unter die einzelnen Träger der 11A““ si als abänderungsbedürftig erwiesen. „Die jetzige Art der Vertheilung der Rentenlast, bei welcher nur die Zahl und Höhe der geleisteten Beiträge, aber nicht die auch vom Lebensalter abhängige Verschiedenheit ihres Versicherungswerths in Betracht kommt, hat zu Z“ geführt, denen jedenfalls abgeholfen werden muß. Im übrigen er⸗ scheint die Abänderung verschiedener Einzelbestimmungen des Gesetzes, die aber die Grundlagen desselben nicht berühren, zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel und Mängel geboten. Unter den Abänderungs⸗ vorschlägen des Entwurfs haben ese. Bedeutung die Verbesserungen und Erleichterungen, welche für das Verfahren zur Entrichtung der Beiträge durch in Quittungskarten einzuklebende Marken (Marken⸗ system) in Fcsiche genommen sind. Das Markensystem als solches ist im Entwurf beibehalten worden, da eine die Beitragsmarke in ihrer Eigenschaft als Quittung über die Beitragsleistung und als Nachweis für die Arbeitsdauer und die Lohnhöhe ersetzende und hierfür bequemere Einrichtung nicht in Vorschlag gebracht werden kann.
Der Entwurf hat nach dem Vorgang der Novelle zum Kranken⸗ versicherungsgesetz vom 10. April 1892 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379) den auch für die Unfallversicherung beschrittenen Weg der Einzelrevision verfolgt. Die Frage der Reform der gesammten Arbeiterversicherung und deren Vereinfachung durch Zusammenlegung aller oder mehrerer Zweige der Versicherung kann zur Zeit 87 nicht befriedigend gelöst werden. So wünschenswerth die Zusammenlegung im Grundsatz auch sein mag, so sind doch die Schwierigkeiten und Weiterungen, die einer solchen Lhaßnahme noch entgegenstehen, schon deshalb sehr erheblich, weil die Meinungen über den hierbei einzuschlagenden Weg noch völlig auseinandergehen. Die ganze Angelegenheit erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht spruchreif. Bis zu ihrer Ieästttgen Erledigung können die Aenderungen des Invaliditäts⸗ und ltersversicherungs⸗ gesches; die sich in der Praxis als dringlich erwiesen haben, nicht
inausgeschoben werden. Um aber das Ineinandergreifen der ver⸗
schiedenen Zweige der Arbeiterversicherung schon im jetzigen Stadium möglichst zu fördern, sieht der Entwurf in mehreren Punkten eine noch nähere Verbindung der Invaliditäts⸗ und Altersve cherung mit der Unfallversicherung und der Krankenversicherung, wie sie schon gegenwärtig besteht, vor und erweitert damit die Grundlage, auf der im Falle einer umfassenden Revision der Arbeiterversicherung möglicher⸗ weise wird weiter gebaut werden können.
Vor näherem Eingehen auf die Einzelheiten des Entwurfs v über die allgemeinen, hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte, ohne dieselben erschöpfend erörtern zu wollen, noch folgende Ausführungen vorangeschickt werden.
1) Zusammenlegung der Invaliditäts⸗ und Alters
versicherung mit anderen Zweigen der Arbeiter⸗
versicherung. *
Bei Prüfung der Frage, ob eine Zusammenlegung der In⸗ validitäts⸗ und Altersversicherung mit anderen Zweigen der Arbeiter⸗ versicherung ins Auge zu fassen ist, kann neben einer etwaigen Ver⸗ schmelzung sämmtlicher Versicherungszweige auch eine beschränktere Zusammenlegung in Betracht kommen, sei es die Vereinigung der Kranken⸗ mit der Invaliditätsversicherung unter Aufrechthaltung einer selbständigen Unfallversicherung, sei es die Zusammenlegung der Unfall⸗ und der Invaliditätsversicherung unter Aufrechthaltung einer selbst⸗ ständigen Krankenversicherung⸗
Zu Gunsten einer Verbindung der Kranken⸗ und der Invaliditätsversicherung läßt sich insbesondere geltend machen, daß ein naher innerer Zusammenhang und deshalb mannigfache Wechselbeziehungen zwischen diesen beiden Zweigen der Versicherun bestehen. Die Invalidität ist in den meisten Fällen der Abschlu einer Krankheit von längerer oder kürzerer Dauer, und der Renten⸗ bewerber hat vor Anmeldung seines Rentenanspruchs in der Regel schon die Fürsorge der Krankenkassen in Anspruch genommen. Es läge deshalb an sich nahe, die Entscheidung über den Entschädigungs⸗ anspruch in beiden Richtungen denselben Amtsstellen zu übertragen. Weiterhin kann nicht verkannt werden, daß die Durchführung der Krankenversicherung materiell für die Träger der Invaliditäts⸗ versicherung von größter Bedeutung ist, weil eine umfassende sorg⸗ fältige Krankenfürsorge dem Eintritt der Invalidität vielfach vorbeugt und dadurch die Invaliditätsversicherung entlastet. Dazu kommt, daß zu den Lasten beider Zweige der Versicherung sowohl die Arbeit⸗ geber wie die Arbeitnehmer, wenn auch in verschiedenem Umfang, beitragen und demgemäß auch die Verwaltung gemeinsam führen, sowie, daß beide Feige der Versicherung schon jetzt im wesentlichen örtlich organisiert sind.
„Die Verschmelzung der Kranken⸗ und Invaliditätsversicherung würde jedoch kaum durchgeführt werden können, bevor durch eine Aus⸗ dehnung der Krankenversicherungspflicht auf alle von ihr noch nicht erfaßten Berufszweige, für welche die Invaliditäts, und Alters⸗ versicherung gilt, eine gleichmäßige Begrenzung des Kreises der ver⸗ sicherten Personen herbeigeführt wäre. Außerdem aber würden sich auch aus der verschiedenen Natur des Risikos und aus der damit im Seee wne ehag stehenden Art der Organisation ernste Schwierigkeiten ergeben.
Was zunächst den Kreis der Versicherten anbetrifft, so unterliegen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht zur Zeit nicht die land⸗ und forstwirthschaftlichen Arbeiter, das Vefinde und die unständigen Arbeiter. Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf diese Kategorien ist wiederholt Gegenstand der Verhandlungen gewesen und zule t noch bei der Novelle zum Krankenversicherungsgese vom 10. April 1892 eingehend erörtert worden. Dabei ist beesssen die Aufrechthaltung des bisherigen Rechtszustandes beschlossen, wonach die Kranken versicherungspflicht nur durch statutarische Bestimmungen auf die in der Land⸗ und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betrieb beamten sowie auf unständige Arbeiter erstreckt werden kann, bis zum Erlaß einer solchen Bestimmung aber diese Personen zu freiwilliger Versicherung bei der Gemeindekrankenversicherung ebenso berechtigt sind, wie die Dienstboten. Die für diesen Entschluß maßgebenden Gründe bestehen auch gegenwartig noch fort. Ueberdies haben si 8 die Ertragsverhältnisse in der Land⸗ und Forstwirthschaft nicht verbessert, und es ist daher schon aus diesem Grunde zur Zeit nicht räthlich, diesem Berufszweige durch allgemeine Ausdehnung d Krankenversicherungspflicht auf die land⸗ und forstwirthschaftlichen Arbeiter und Betriebsbeamten neue Lasten aufzuerlegen. Die un ständigen Arbeiter bereiten bei der Durchführung einer Ve cherung gerade wegen des häufigen Wechsels ihrer Beschlftigung esonder Schwierigkeiten; man wird deshalb zur Zeit Bedenken tragen, dies Schwierigkeiten durch Erweiterung eines für sie noch nicht geltenden baet. der Zwangsversicherung zu vermehren.
„Bei den aus der ö sich ergebenden Fragen ist in erster Linie zu beachten, daß für die Inpaliditäts⸗ und Altersversi erung roße, dauernd leistungsfähige Verbände, für die Krankenversicherung leine, örtlich abgegrenzte, den Versicherten thunlichst nahe gerückte Kassen zu errichten waren. Dies hat sich in d Praxis be⸗