Werade die “ seiner Organisationen in Anpassung an aus dem für die Unfallversicherung maßgebenden Umlageverfahren ent⸗] neue gemeinsame örtliche Anstalten zur emeinsamen Durchführung
die besonderen Verhältn se hat es bewirkt, daß das Krankenversiche- standene ungedeckte der Frnttgenesfensattes über⸗ der Invaliditäts⸗, Alters⸗ und Unfallversi eeröung zu errichten. 8
rungsgesetz sich schnell eingelebt und seine urchführung zu erheb. nehmen und die bereits bewi igten Unfallrenten, für die ein aus⸗ Dies würde aber den Interessen der Land⸗ “ 2222 2 2 2 lichen Anständen nicht gefüͤbrt hat. Einzelne Zweifel und Unzuträg⸗ reichendes Deckungskapital nicht vorhanden ist, deren künftige Jahres⸗ schwerlich bw. rechen. Se.In eeher Vere and, Fergeasatbsc nst 1 8⸗An el er und Köni li reu en Staats⸗An ei er 8 keiten hat die Novelle vom 10. April 1892 wirksam beseitigt. beträ⸗ e vielmehr bei der Natur des Umlageverfahrens erst später jetzige Organisation der Unfallversicherung wegen ihrer Einfachheit 88 8 Sollte aber im Interesse einer weitergehenden Vereinfachung der aufzu 88 sind, weiter zahlen soll. Eine Uebertragung dieser un⸗ und Durchsichtigkeit ganz besonders. Werden derselben Anstalt, welche 66 Arbeiterversicherung die bisherige Organisation der Krankenversicherung gedeckten asten der Vergangenheit, deren Höhe bei den verschiedenen die Unfallversicherung für die Land⸗ und Forstwirthschaft durchzuführen 8 Berlin Mittwoch den 2 September 8
eseitigt werden, so würde bei dieser Aenderung jedenfalls auch bezüg⸗ Frufsgenossenschaften je nach der Größe ihrer Unfallgefahr und der hat, andere Betrie e, mannigfaltigster Art zugewiesen, so muß die 7 4 3 “
cch der Krankenversicherung eine im wesentlichen gleich 8 funktio⸗ öhe des zur theilweisen Ausgleichung angesammelten Reserve⸗ einfache und wenig kosts lelfge Organisation, welcher ch die land — nierende Einrichtung geschaffen werden vücgen. Als eine olche kann fonds naturgemäß verschieden ist⸗ auf die territorialen Ver⸗ wirthschaftliche Unfallversicherung gegenwärti erfreut, shn infolge aber die Zentralisterung der Krankenversicherung und ihre Ver⸗ sicherungsanstalten, oder etwa auf das Reich oder die Bundes⸗ der dann unausbleiblichen Bildung von Ge ahrenklassen einem ver⸗ sicherungsanstalten durch das Gesetz gezwungen wurden, alte und Revision der Betriebe wahrscheinlich nur in geringem Umfange bei den schmelzung mit der Invaliditätsversicherung nicht betrachtet werden. staaten, als die Garanten der Berufsgenossenschaften „ würde in wickelten und kostspieligen Mechanismus weichen. Es würde auch in 16“ 8 bereits der Erwerbsunfähigkeit nahestehende Personen ohne Erhöhung Abschätzungen berücksichtigt werden würden. Auch müßten jedenfalls Im Gegensatz zu den bei der Rentenversicherun (Unfall⸗, Invaliden⸗ hohem Maße bedenklich sein. Die Uebertragung auf die Versicherungs⸗ Frage kommen, ob bei der Vereinigung landwirthschaftlicher und 2) Markensystem. der Beiträge zu versichern. Diese Mehrbelastung konnte und sollte Rechtsmittelinstanzen geschaffen werden, die zweifellos stark in Anspruch und Altersversicherung) in Frage kommenden seltenen, aber dauernden anstalten, zu deren Lasten die Arbeitnehmer in gleicher Höhe beitragen zahlreicher sonstiger Betriebe zu gemeinsamen Anstalten der jetzige “ Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz für die Ent⸗ nicht von den ein geringeres Risiko bietenden jüngeren e ge⸗ genommen werden würden. 2
Leistungen von relativ hohem Kapitalwerth andelt es sich bei der· wie die Arbeitgeber, würde nicht ohne einige Berechtigung so ange⸗ Rechtszustand aufrecht erhalten werden könnte, wonach die Unfallrenten “ der G tra e vorgesehene Verfahren, bei welchem Marken im tragen werden und wurde deshalb von der Gesammtheit übernommen. Die Kosten und Mühen der Einschätzung und deren Revisio Krankenversicherung um häufig eintretende, vorübergehende Unter⸗ sehen werden können, als wolle man finanzielle Verpflichtungen, welche bei 812 nach dem Durchschnittsverdienst land⸗ und forstwirthschaft⸗ b Mchtung üherd Segeschuldeten Beitrags zu kaufen und in Quittungskarten Zu einer Verstärkung der aus den Mitteln der Gesammtheit ge⸗ sowie des Rechtsmittelverfahrens, endlich die osten der behördlichen süüsungen von relativ geringem Kapitalwerth. Diese Unterstützungen durch den Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen auf die Schultern licher Arbeiter, in industriellen Betrieben nach dem Individualverdienst Welhperth eeentleben sind (Markenspstem), begegnet vielfachen währten Beihilfe zu den Kosten der Invaliditäts⸗ und Altersversiche⸗ Einziehung und Abführung der Beiträge würden hiernach insgesammt müssen, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, sofort geleistet werden; der Unternehmer gelegt seien, 888 nur für die Zukunft, sondern in des Verle ten, also nach ganz anderen Gesichtspunkten, bemessen 82 Försic feine Ersetzung durch eine andere Art der Beitragsentrichtung rung kann aber aus diesen Gesichtspunkten kein Anlaß entnommen recht beträchtlich werden. Das dieser Einrichtung aber ihre Bewilligung darf nicht von der Erledigung von Vorfragen abhängig erheblichem Umfang auch für die Fsehas zur Hälfte den werden. Auch die Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem Fiügs tte lebhaften Kunsch weiter Kreise. Dabei wird haupt⸗ werden. würde im günstigsten Fall darauf hinauskommen, daß den Trägern gemacht werden, die mehr oder weniger zeitraubende Verhandlungen Arbeitnehmern auferlegen. Eine diesen” edenken “ tragende Maßstab der Grundsteuer, wie sie jetzt bei der Land⸗ und Forst. bünagt⸗ über die Belästigungen geklagt, die aus dem Markensystem Wenn den Einzelstaaten oder dem Reich die vollen Kosten der der Versicherung der den bestehenden Verpflichtungen im Ganzen ent⸗ erfordern. Ferner sind die Voraussetzungen des EET“ s⸗ anderweite Vertheilung der Lasten der Versicherungsanstalten unter wirt schaft als Regel besteht, dee ien in der Industrie die Beiträge st die Arbeitgeber sich ergeben sollen. Nun würde man an sich ge. Invaliditäts⸗ und Altersversicherung auferlegt würden, so würde auch sprechende Eingang der Beiträge gesichert würde. Damit wäre anspruchs und namentlich seiner Fortdauer derart, daß sie nur von solchen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer würde bei der in den ungedeckten nach aßgabe der gezahlten, in jährlichen Lohnlisten nachzuweisenden viß ern bereit sein, das Markensystem mit einem anderen Verfahren für selbständige Organisationen zur Durchführung diefer Versicherung zwischen ihnen und den Arbeitgebern die Frage der Beitragsleistung Organen mit Sicherheit beurtheilt und überwacht werden können, Lasten aus der Unfallversicherung bestehenden Ungleichheit auf erheb⸗ Lohnbeträge aufzubringen sind, würde bei einer solchen Verschmelzung 1 Tees dasfelbe ist kein so nothwendiger Bestandtheil der kein Raum mehr bleiben. Ebenso müßte die maßgebende Einfluß. allerdings gelöst. Es müßten aber durch das neue Erhebungsverfahren welche den in Betracht kommenden Fesgtthifes nahestehen und liche praktische Schwierigkeiten 6” und schon deshalb zu nicht mehr aufrecht zu halten sein. Aus allen diesen Gründen werden Vnvaliditäts. und Altersversicherung, daß es unter allen Umständen nahme der Arbeitgeber und der Versicherten auf die Verwaltung, auf auch die aus der Beitragsleistung sich ergebenden Beziehungen zwischen dieselben an Ort und Stelle selbst festzustellen im stande sind. Diese widerrathen sein. Eine Heranziehung der Garantieverbände sich die land⸗ und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften vor⸗ erhalten bleiben müßte. Die Ersetzung des Markensystems durch ein die der Gesetzgeber mit Recht besonderen Werth gelegt hat, in Fort⸗ den Arbeitgebern und den Versicherten sowie zwischen letzteren und Aufgaben weisen für die Organisation der Krankenversicherung auf aber muß grundsätzlich schon um deswillen beanstandet werden, aussichtlich in erster Linie einer Maßregel abgeneigt zeigen, welche füur anderes Verfahren zur Entrichtung der Beiträge kann aber doch nur fall kommen. Die Renten würden den Charakter eines durch eigene den Trägern der Versicherung befriedigend geregelt werden. In dieser kleine örtliche Bezirke mit leicht erreichbaren, sofort entscheidenden weil von einer finanziellen Leistungsunfähigkeit der einzelnen Berufs⸗ die Landertsschaft neue kostspielige Verwaltungomaßeegeln erfordert dann in Frage kommen, wenn sic das letztere als unzweifelhaft ein⸗ Leistungen erworbenen Rechtsanspruchs verlieren und der Armen⸗ Richtung treten aber weitere Mängel des vorgeschlagenen Versahrens Organen hin. Hierdurch ist auch die nothwendige Sorgfalt und genossenschaften (und nur in diesem Falle haben die Garantie⸗ und die bis erigen, den Verhältnissen und Bedür nissen der Land⸗ facher und besser darstellt; auf einen unsicheren Versuch mit einer in unterstützung sich bedenklich nähern, in dieser Form aber überall da offen zu Tage.
Sparsamkeit in der Verwaltung besser gesichert, als dies bei größeren. verbände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzutreten nicht wirthschaft angepaßten, gut funktionierenden Einrichtungen beseitigt. ihren Ergebnissen nicht völlig klaren und besseren neuen Art der innerlich unberechtigt sein, wo die Voraussetzung der öffentlichen Die Arbeitgeber würden bei Wiedereinziehung der auf die Ver⸗ darf bei der fast die gesammte Bevölkerung in Armenpflege, nämlich die Hilfsbedürftigkeit, wegen Vorhandenseins sicherten entfallenden Beitragshälfte den einzelnen Arbeiter ebenfalls
Verbänden voraussichtlich der Fall sein würde. Bei der Vereinigung die Rede sein kann. Es käme dann, was die Deckung der aus früheren Dies um so mehr, als die Land⸗ und Forstwirt aft dann die un⸗ Beitraasentri der Krankenversicherung mit der Invaliditätsversicherung würden die Belastungsfällen entstandenen Verpflichtungen der Berufsgenossen⸗ gedeckte Rentenlast der aufgelösten ind Forsto ¹e Hettragzenegichttn en so nahe berührenden Invaliditäts⸗ und Alters⸗ eigener Mittel oder anderer Quellen der Unterstützung, z. B. alimen⸗ nach Lohnprozenten in Anspruch nehmen müssen. Wenn nun die .— der Versicherung auf die großen Verbände der schaften anbelangt, nur etwa noch in Frage, die Berufsgenossenschaften und die in der Regel größere Unfallgefahr solcher industriellen Be⸗ versicherung nicht eingegangen werden. Aber auch hier liegen die tationspflichtiger Kinder, fehlt. „Der Rentenempfänger würde Staats⸗ Gegenleistung der Versicherungsanstalt, wie zur Vereinfachung des anstalten übergehen und die Krankenfürsorge würde aus den rei en] lediglich zu dem Zweck weiter kne san zu lassen, um diese Lasten durch triebe mit übernehmen müßte. Dinge ähnlich wie bei den Wünschen auf Verschmelzung der ver⸗ pensionär werden, und damit wäre die mit der jetzigen Staatsordnung jetzigen Verfahrens weiter vorgeschlagen ist, darin bestehen soll, daß Mitteln dieser Anstalten ewährt werden. Selbst wenn dann für Erhebung von Beiträgen allmählich zu tilgen, oder sie zwar aufzulösen, Aber auch vom Standpunkt der fortbestehenden gewerblichen W schiedenen Zweige der Arbeiterversicherung; in keinem der bisher auf unvereinbare Verpflichtung des Staats anerkannt, eine bestimmte für sämmtliche Versicherte eine feste Grundrente mit nur fakultativer die Durchführung der Kran eenfürsorge örtliche Hilfsbehörden (Arbeiter⸗ ihre Lasten aber auf deren einzelne Mitglieder zu vertheilen und von Berufägenossenschaften aus würde die Uebertragung der Invaliditäts⸗ Beseitigung des Markensystems gerichteten Vorschläge kann eine Klasse Staatsangehöriger allgemein für diejenige Zeit, in der sie ihren Steigerung gewährt wird, so würde der Abzug nach Lohnprozenten versicherungsämter) eingerichtet würden, würden die Bezirke derselben diesen einzuziehen. Hierbei werden sich so⸗ erhebliche, mit Kosten und Bund Altersversicherung bezüglich der bei ihnen versicherten Personen wesentliche Verbesserung gegenüber dem bestehenden Rechtszustand er⸗ Lebensunterhalt nicht mehr in der bbisherigen Weise erwerben können, eine Härte für den höher gelohnten Arbeiter bedeuten; er würde infolge im allgemeinen, insbesondere auf dem platten Lande, doch wohl erheblich Weiterungen verbundene praktische Schwierigkeiten und Unzuträglich, nicht erwünscht erscheinen. Denn wenn auch bei einer reinen Ver⸗ blickt werden. Wohl aber bietet sich die Möglichkeit dar, gewisse in zu unterhalten. Die Renten würden dann auch statt der im der nach seinem höheren Verdienst berechneten Beiträge mehr leisten umfangreicher gestaltet werden, wie die bisherigen Krankenkassen⸗ keiten ergeben, daß eine solche Maßregel schon aus diesem Grunde waltungsgemeinschaft die Bedenken, welche oben gegen eine vollständige der Praxis hervorgetretene Nachtheile und Belästigungen, welche nur BGesetz vorgesehenen, den Verhältnissen der einzelnen Versicherten wie der niedrig gelohnte Arbeiter, ohne in der Rente einen Ausgleich bezirke. Endlich würden auch die jetzt für die Durchführung der bedenklich erscheint, zumal sie in den Kreisen der Unternehmer nicht Verschmelzung der Invaliditäts⸗ und Altersver cherung angedeutet durch die Ausgestaltung des Systems herbeigeführt sind, aber nicht Rechnung tragenden „Individualisierung die Gestalt von Einheits⸗ hierfür zu erhalten. Die Berechnung der zu erstattenden Beitrags⸗ Krankenversicherung wahlweise zugelassenen Hilfskassen ohne Beitritts⸗ dazu beitragen würde, die Zufriedenheit mit der sozialpolitischen Gesetz-] sind, nicht in vollem Umfange zutreffen, so bleiben sie doch vielfach dem System selbst anhaften, zu beseitigen und dadurch unter Bei⸗ renten annehmen müssen, was wiederum eine wesentliche Ver⸗ hälfte wäre namentlich beim Hinzutreten von Naturalbezügen oder pflicht, deren Bezirke sich mehrfach über das ganze Reich erstrecken, gebug des Reichs zu vermehren. lauch hier bestehen. Insbesondere wird sich die Mitwirkung von Be⸗ behaltung des Markensystems den Bedürfnissen des täglichen Lebens schlechterung der Rechtslage der Versicherten unter Schmäle⸗ Tantièmen sowie für diejenigen Betriebe, welche beim Mangel der einer Organisation nach großen örtlichen Bezirken Schwierigkeiten iner Verschmelzung beider Zweige der Arbeiterversicherung mit amten, vor allen Dingen aber eine Mitwirkung der Versicherten, und entgegenzukommen. Diesen Weg schlägt der Entwurf ein. rung wohlerworbener Rechte herbeiführen würde. Endlich würde Krankenversicherung mit solchen Berechnungen noch nicht vertraut sind, 1“ I 4 Fe einander stehen aber, mag sie auf die eine oder die andere Weise zwar diese in gleichem Umfang, wie die Mitwirkung der Unternehmer, Der durchgreifendste Vorschlag, der zur Beseitigung des Marken⸗ jeder ausreichende innere Grund fortfallen, die Versicherung auf nicht immer einfach und könnte zu einer Quelle von Streitig⸗ ine Aenderung der Organisation in der Weise, daß die jetzigen durchgeführt werden, abgesehen von den soeben erörterten Schwierig⸗ weder in der Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, systems gemacht worden ist, geht dahin, unter Wegfall der Beiträge die Lohnarbeiter zu beschränken; zman würde vielmehr dazu über⸗ keiten zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten werden Krankenkassen unter Belassung ihrer Selbständigkeit zu großen Zer⸗ keiten, noch weitere Bedenken entgegen. Man würde im Falle einer noch bei allen denjenigen Angelegenheiten vermeiden lassen, welche G der Versicherten und der Arbeitgeber die Mittel für die Invaliditäts⸗ eben müssen, sämmtliche Angehörigen des Deutschen Reichs, etwa Andererseits könnte sie dazu führen, die Ver cherung für die bänden vereinigt, diese aber mit der Durchführung der Invaliditäts⸗ solchen Verschmelzung für die Zukunfn nothwendig zu einem einheitlichen beiden Abtheilungen gemeinsam sind. Je inniger die Verwaltungs⸗ und Altersversicherung durch eine allgemeine Steuer aufzubringen. bis zu einer näher zu bestimmenden Höhe des Einkommens, in die Arbeitgeber zu vertheuern. Denn da der Arbeiter sich nicht und Altersversicherung betraut werden, würde die ennfachung der Beitragssystem und zwar entweder zum Kapitaldeckungsverfahren, emeinschaft zeo schen beiden Organisationen ausgestaltet würde, u Diesem Vorschlage stehen schwerwiegende grundsätzliche Bedenken ent⸗ E“ einzubeziehen. Es mag dahingestellt bleiben, ob hierfür wie jetzt durch das Vorhandensein der Beitragsmarken in seiner Gesammtorganisation um so weniger zur Folge haben, als schon sei es in Form des Prämiensystems oder der Kapitaldeckung so zahlreicher würden die beide gemeinschaftlich betreffenden Fragen sein. gegen. in dieser A ehe ein Bedürfniß vorliegt; jedenfalls würden die Quittungskarte davon würde überzeugen können, ob der ihm ge⸗ gegenwärtig die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalten durch nach Perioden, wie es das Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ Dazu kommt noch folgende Erwägung. Nach den inzwischen Bei der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, wie bei der Unfall. Kosten der Versicherung dadurch einen Umfang annehmen, der mit machte Ahzug wirklich zu Zwecken der Versicherung erfolgt, also ihm die Organe der Krankenkassen gewählt werden. Außerdem aber besteht gesetz vorsieht, oder zum Umlageverfahren der Unfallversicherung gemachten Erfahrungen hängt die Verschiedenheit der Belastung und der Krankenversicherung handelt es sich allerdings um eine nicht Recht Bedenken hervorrufen müßte und den jetzigen Klagen über die zu gute kommt, so würden es die Arbeitgeber häufig vorziehen, durch dabei das Bedenken, daß ein solcher Verband bei den häufigen Ver. gelangen müssen. Die Einführung des Umlageverfahrens für zwischen den einzelnen Trägern der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung dem Gebiet des Privatrechts, sondern dem Bereiche des öffentlichen Hobe der durch die Arbeiterversicherung hervorgerufenen Belastung Uebernahme det vollen Beitrags dem Verdacht zu entgehen, daß sie anderungen in dem deeeehetande der einzelnen Krankenkassen die Invaliditätsversicherung würde aber keinesfalls räthlich sein. Die wesentlich davon ab, wie viel junge Personen zu den einzelne Rechts angehörende Fürsorge. An der wirksamen Ausgestaltung Berechtigung geben würde. 1 1 sich auf Kosten der Arbeiter bereichern wollten. Alles dies würde üesn die für die Durchführung der Invaliditätsversicherung Bedenken, welche bei Berathung des Gesetzes vom 22. Juni 1889 Anstalten ihre Beiträge entrichten. Junge Personen haben ein dieser Versicherungsgebiete ist das Gemeinwesen unzweifelhaft inter⸗ Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen spricht gegen im wesentlichen auch dann eintreten, wenn die Beiträge nicht nach e die vorgeschlagene anderweite Aufbringung der Mittel für die In⸗ dem Individuallohn, sondern, ähnlich wie jetzt, nach Lohnklassen er⸗
orderliche Stabilität bieten würde. gegen dieses Vertahren in seiner Anwendung auf die Indaliditäts⸗ geringe Invaliditätsgefahr, ältere Personen eine große. Je un 82 . E kerebe 18 gefolgert werhen, da e— Fergercfertgt validitäts, und Altersversicherung weiter, daß ein für die Besteuerung hoben weiden 8 , V 2 2 7 .
Da es nun andererseits schon wegen der Größe des Risikos, das versicherung geltend gemacht wurden, bestehen auch jetzt in vollem die ltersgruppierung in den einzelnen Anstalten ist, j 1 die Invaliditätsversicherung mit sich bringt, ausge chlossen ist, daß Umfang. Es darf nur daran erinnert werden, wie schwer es empfunden von der durchschnittl een Vertheilung detilten i e wehr, dest Zuerlegen. Auch andere Zweige der staatlichen Verwaltung haben für praktisch gan barer Weg bisher nicht gefunden ist. Jedenfalls ist der Der Versicherungsanstalt gegenüber würde es dem Arbeiter bei etwa die letztere lediglich den einzelnen Kranken efsen überwiesen werden müßte, wenn neben der erheblichen Steigerung der2 eiträge ungleicher ist auch die Zahl der Renten, welche die betreffende Anstal die Gesammtheit erhebliche Bedeutung, ohne daß aus diesem Grunde Vorschlag, die Mittel für die Versicherung durch Zuschläge zu den dem in Rede stehenden Verfahren an einem sicheren Nachweis seiner wird, so wird sich trotz der im Einzelfalle häufigen We Fernezzehangen für die Unfallversicherun Kbleichretti auch die Beiträge für die zu gewähren hat. Wird nung die Invaliditäts. und Altersversicherung eine Deckung ihrer Kosten durch die Gesammtheit beansprucht wird; auf dem Einkommen gegründeten Staatssteuern zu beschaffen, nicht Ansprüche in der Regel fehlen. Es bleibt ihrr überlassen, wie er . e
eine einheitliche Organisation der Kranken“ und Invaliditätsversi Invaliditätsversicherung alljährlich er blich höher würden. Die besonderen Organisationen für die Industrie einerseits und die Land⸗ mman braucht dabei nur an die Rechtspflege zu erinnern, welche für die durchführbar, da die Steuergesetz ebung in den einzelnen Bundes⸗ den Nachweis einer bestimmten Beschäftigung gegen einen bestimmten staaten sehr verschieden ist und auch diejenigen Bundesstaaten, welche Lohn führen will. Bestimmte Urkunden hierüber werden ihm nicht
rung, die beiden Versicherungen gleichmäßig Rechnung trägt, bis auf der mathematischen enkschrift (zu §§ 90 ff.) als Anlage bei⸗ wirthschaft andererseits übertragen, so wird die Verschiebung der recchtsuchenden Parteien nicht kostenfrei ist. weiteres nicht durchführen lassen. Man wird sich vielmehr darauf gefägte Uebersicht stellt auf Grund der bisherigen Erfahrungen näher Belastung zwischen den einzelnen Legane der “ 8 gche 8 kesfarhf die Aufbringung der Mittel für die eine Steuer auf das Einkommen überhaupt erheben, bei der Durch⸗ ertheilt, sofern er sie nicht ausdrücklich von seinem Arbeitgeber ver⸗ beschränken müssen, de Eesereaht ein immer engeres Zusammen⸗ fest, wie sich die durch das Umlageverfahren bekanntlich bedingte größer werden, als sie schon jetzt sich herausgestellt hat, da ein Invaliditäts, und Altersversicherung im Wege allgemeiner Besteucrung führung dieser Steuer keineswegs gleichmäßig verfahren. Es würde langt und diesem dadurch lästig fällt, Und doch braucht der Versicherte arbeiten der getrennten “ zur Förderung der Inter⸗ Steigung der Beiträge zur Unfallversicherung in der Industrie ge⸗ Wechfel der Versicherungsanstalt bei den 8 örtlich kreuzenden mit der Behauptung zu begründen, daß diese Wohlfahrtseinrichtung also unmöglich sein, durch einen prozentualen Zuschlag die Steuer⸗ solche Nachweise dann, wenn er im Falle der Invalidität eine Renke
beanspruchen will und als Voraussetzung die Thatsache der Versicherung,
essen der Betheiligten sicher zu stellen. Diesen esichtspunkten trägt stalten wird. Das Er ebniß weicht von der früheren Schätzun territorialen und berufs e tli f eine d d fene Sicherung der bestehenden staatlichen zahler der verschiedenen Bundesstaaten gleichmäßig zu treffen. 8 Fung 8258 Pschaf lichen Organfsattonen häufig schon 3 Zaftcngehdag,esetd Gründen von 184 Seee Klassen, Ein anderer Vorschlag zur Beseitigung des Markensystems geht die Entrichtung von Beiträgen oder eine die Versicherung begründende
der Entwurf nicht nur durch weitere Ausgestaltung der den Ver⸗ für die Industrie, wie sie bei der Berathung des Unfall⸗ ohne einen Wechsel des Beschäftigun sorts vorgehen un 8 1u“ gestatteten vorbeugenden Krankenpflege (§ 12), versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 veröffentlicht worden ist, häufiger 1e wird. gef orsheetenben en aedeegechehs die an der Aufrechterhaltung dieses Zustandes das größte Interesse dahin, die Beiträge vom Arbeitgeber nach Lohnprozenten einzahlen zu Beschäftigung darthun muß. Der Versicherte muß also solche Nachweise sondern auch durch die Förderung gemeinsamer Beitragserhebung nicht erheblich ab. Hiernach wird bei der industriellen Unfall⸗ eenossenschaften würden somit die werthvolleren Beiträge, welche ver⸗ hätten, nach dem Umfange ihres Besitzes zu tragen sei. Auch dies ist lassen, und zu deren Ermittelung bei den berufsgenossenschaftlich ver⸗ zu bekommen suchen und aufbewahren. Da er den Zeitpunkt des (§§ 112 ff.) thunlichst Rechnung. 1 1 versicherung bis zum Eintritt des Beharrungszustandes allein für Ent⸗ cherte Personen in jugendlichem Alter und bei voraussichtli 1 nicht zutreffend. Abgesehen davon, daß aus der gleichen Erwägung einigten Betrieben der Industrie die dort ohnehin zu führenden Lohn⸗ r alidität nicht im voraus berechnen kann, wird er
8 u g ssichtlich noch 8 g C — . 22 89;. Eintritts der Invalidit ch ch 2 Für eine Verbindung der Unfallversicherung mit der schaͤdigungen noch eine Steigerung auf das 3,8fache des Betrages für lange ausbleibender Invalidität zahlen, für sich erheben, während den auch für die Kranken, und die Unfallversicherung eine Beseitigung der listen zu “ alle sonstigen Betriebe aber hinsichtlich ihres durch⸗ entweder fortlaufend während der ganzen Aktivitätsdauer die Invaliditätsversicherung läßt sich die innere Verwandtschaft das Jahr 1894, also um 360 Prozent, bei der landwirthschaftlichen allgemeinen Versicherungsanstalten trotz der höheren Gefahr die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden schnittlichen Bedarfs an Arbeitskräften und hinsichtlich der durch⸗ er orderlichen Nachweise beschaffen, oder den Weitexungen sich ausz⸗ beider Zweige der Versicherung geltend machen. Bei beiden handelt Unfallversicherung aber noch eine Steigerung auf das 5 fache, also um minderwerthigen Beiträge solcher Personen, deren Invalidität nahe könnte, ist dieser Vorschlag mit den leitenden . der auf dem schnittlichen Lohnhöhe abzuschätzen. Die Beiträge sollen En hier ehen müssen, die 17s. kcac2; dann nicht ausbke ben wenn er es sich um die Fürsorge für Fälle langandauernder Erwerbsunfähigkeit; 500 brozent, des Betrages für das Jahr 1894 eintreten. Bei der bevorsteht, verblieben. Der Ausgleich zwischen den verschiedenen Beoden der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 aufgebauten von dem Arbeitgeber eingezahlt und vom Arbeiter antheili ei der erst beim Gebrauchsfall die erforderlichen Nachweise sich nachträglich bei beiden um wenig zahlreiche, aber im Aehe aeneum so schwerere Invaliditäts⸗ und Altersversicherung würde das Umlageverfahren noth⸗ Trägern der Versicherung würde dann immer schwieriger werden. Arbeiterversicherung nicht in Einklang zu bringen. Lohnzahlung erstattet werden; dem letzteren soll aber ein allgemeiner beschaffen soll. Darin liegt ein wesentlicher Mangel gegenüber dem Risiken; bei beiden um Belastungen durch mehrjährige Renten ; beide wendig glei falls zu PrTasfander erheblicher Steigerung führen Im übrigen mag zugegeben werden daß es den Unternehmern 3 Der für Erlaß der Arbeiterversicherungsgesetze bestimmende Ge⸗ Ausweis über die von ihm erstatteten Beträge nicht mehr gegeben, Markensystem. Denn die Marke hat nicht nur für den Arbeitgeber Zweige werden im Gegensatz zur Krankenversicherung durch große müssen. Diese würde in Verb ndung mit der für die Unfallversiche⸗ erwünscht ist, wenn die Beiträge für beide Zweige der Versicherung sichtspunkt war nicht die Sicherung der besitzenden Klassen, sondern ihm vielmehr überlassen bleiben, wie er für den Eintritt des enten⸗ die Bedeutung einer Quittung über entrichtete Beiträge gegenüber E Verbände durchgeführt. Eine Verbindung dieser beiden rung eintretenden Steigerung besonders empfindlich sein und um so wenn auch nach verschiedenen Gesichtspunkten bemessen, so doch an die Nothwendigkeit einer erhöhten Fürsorge für die durch den privat⸗ falls die erforderlichen Nachweise sich beschaffen will. Auch diesem dem Träger der Versicherung und bei Erstattung der eitragshälfte Zweige der Versicherung wäre in verschiedener Form denkbar. bedenklicher wirken, als dann die Hähelich wachsende Höhe⸗ der aus der denselben Träger der Versicherung und zu gleicher Zeit gezahlt werden 1 rechtlichen Arbeitsvertrag nicht ausreichend geschützten Lohnarbeiter. Vorschlage stehen erhebliche Bedenken entgegen. egenüber dem Arbeitnehmer; die Beitragsmarke ist vielmehr nabälft⸗ Die Frage zunächst, ob es möglich und zweckmäßig wäre, die nehettervrstcher entstehenden Lasten auch die Arbeitnehmer mit können. Diese Annehmlichkeit berührt aber die ’ö von Das Verhältniß zwischen Arbeitgebern und Füeeaemen sollte im Die hier vorgeschlagene Schätzung würde nicht nur sämmtliche sr den Arbeitnehmer ein Nachweis über die zurückgelegte h gteic Durchführung der Indaliditäts⸗ und Altersversicherung allgemein den treffen würde. Die Einführung des Kapitaldeckungsverfahrens für die Unfallversicherung und Invaliditätsversicherung am wenigsten, weil die Fffentlichen Interesse soweit geregelt werden, daß den letzteren für den landwirthschaftliche und die große Mehrzahl der Handwerks⸗ und und den während derselben verdienten Lohn. Solange die Arbeitszeit Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung zu übertragen, ist bei Unfallversicherung dagegen würde die gegenwärtigen Unternehmer mit Beiträge zur Unfallversicherung nur einmal im Jahre zu zahlen sind; MFall der durch Unfall, Alter oder Krankheit herbeigeführten Erwerbs⸗ sonstigen Kleinbetriebe bis herab zu solchen Betrieben, welche Lohn⸗ und die Lohnsätze nachgewiesen en h⸗ müssen 7ö 826 den Vorberathungen zum Invaliditäts⸗ und Altersversi erungsgesetz einer nicht unerheblichen Mehrbelastung treffen und deshalb schwerlich die gemeinsame Einziehung der Beiträge zur Invaliditäts⸗ und zur unfähigkeit eine durch den bloßen Arbeitsvertrag nicht gebotene Für⸗ arbeiter nur vorübergehend beschäftigen, sondern auch sämmtliche Haus⸗ Beweismittel als umständlicher und weniger wirksam ich erweisen vom 22. Juni 1889 eingehend erwogen worden. Von der Durch⸗ auf Beifall zu rechnen haben. Krankenversicherung aber ist bereits durch das jetzige Gesetz ermöglicht sorge gesichert würde. Daß dadurch auch eine Stütze für die gesammte wirthschaften mit Dienstboten umfassen, und eine säußerst weitläufige wie die Beitragsmarke führung einer solchen Maßregel ist aber damals außer aus anderen „Bei einer Verschmelzung der Unfallversicherung mit der In⸗ und wird durch den Entwurf immer mehr efördert. Auch kann auf Erwerbs⸗ und Gesellschaftsordnung geschaffen würde, konnte natur⸗ und ko tspielige Einrichtung sein. Das land⸗ und forstwirthschaftliche 3 51 he Gründen in erster Linie deshalb abgesehen worden, weil die Organi⸗ validitätsversicherung würden aber auch praktische Schwierigkeiten und dem Wege der Landesgesetzgebung durch Einsecgun gemeinsamer Orts⸗ gemäß nicht verkannt werden. Die Gewährung des Reichszuschusses Unfallversicherungggesetz vom 5. Mai 1886 hat im § 33 Absatz 2 Um nun aber einen solchen Nachweis thunlichst entbehrlich zu sation der Unfallversicherung nicht abgeschlossen war. Auch jetzt ist Weitläufigkeiten in der Verwaltung, bisbesgnder. bei der Erhebung stellen wirksam geholfen werden, Andererseits 8 vom Standpunkt zu den Invaliden⸗ und Altersrenten beruht auf dieser Erwägung.] einen ähnlichen Maßstab für die Umlegung der Genossenschaftsbeiträge machen und dadurch die Nothwendigkeit einer Beibehaltung des die Unfallversicherung für zahlreiche Berufszweige, deren Arbeiter der der Beiträge hervortreten. Auf die Einthe lung der Betriebe in Ge⸗ der Versicherten aus, welche an der Einziehung der Beiträge nicht be⸗ Weiter kommt in Betracht, daß die den Gegenstand der Fürsorge des vorgesehen, insofern hiernach die Umlegung der Beiträge nach dem Markenspstems zu bbeseitigen, soll bei dem 88 Rede stehenden Vor⸗ Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ fahrenklassen, je nach der mit denselben verbundenen Unfallgefahr, und theiligt sind, die Uebertragung der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung Gesetzes vom 22. Juni 1889 bildende Invalidität bei den arbeitenden Maße der in den Betrieben durchschnittlich erforderlichen geeuschlichen schlag eine Sg Aenderung in der Bemessung der Renten Fefef unterworfen sind, nicht durchgeführt, und es ist zweifelhaft, ob auf eine entsprechende Abstufung der Beiträge zur Unfallversicherung an⸗ erufsgenossenschaften mit weit entfernten Verwaltungsorganen Kllassen der Bevölkerung hauptsächlic, durch die Arbeit selbst Arbeit erfolgen darf. Einer “ der durchschnittlichen Lohn⸗ eintreten. Die Renten sollen nämlich nicht mehr wie bisher nach den sie für sämmtliche bei der Invaliditätsverficherun betheiligte Klassen würde auch nach Auflösung der Berufsgenossenschaften nicht verzichtet nicht so zweckmäßig wie die jetzige ihnen örtlich näher stehende Ein⸗ verursacht wird. Die Invaliden⸗ und Altersrenten stellen gewisser⸗ höhe bedarf es dabei nicht einmal. Die große Mehrzahl der be⸗ Einzelbeiträgen berechnet und gesteigert werden, sondern es sollen in überhaupt verefspeneserscdeenc wird durchgeführt werden können. werden können. Das Aufheben dieser bisherigen Individualisierung der richtung, zumal die Betheiligung an einer Verwaltung um so um⸗ maßen einen Ersatz für die durch die Arbeit bedingte Ver. stehenden 48 land⸗ und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften, allen Fällen feste Grundrenten, sei es in Form der Einheitsrente, Auch hier treten bei der ver chiedenen Begrenzung der unter die Ver⸗ finselgen Betriebsarten und Betriebszweige welche einen Vorzug 2e. ständlicher und kostspieliger wird, je weiter das betreffende Organ minderung oder Vernichtung der Arbeitskraft dar. Folgerichtig sind nämlich 32, insbesondere die Berufsgenossenschaften im östlichen und oder sei es mit wenigen Abstufungen nach Lohnklassen gewährt werden, sicherung fallenden Personen ähnliche Schwierigkeiten hervor, wie bei] Unfallversicherung darstellt, würde als ein Rückschritt empfunden werden. entfernt ist. deshalb auch die Mittel für diesen Ersatz in der Hauptsache aus nördlichen Theile von Deutschland, haben aber von der Einschätzung für welche nur der Nachweis erforderlich sein soll, daß der Versicherte einer veas. erg. der Krankenversicherung mit der Invaliditäts⸗ Wenn aber die gemeinsamen neh der Unfall⸗ und der Invaliditätsver⸗ Ein befriedigendes Ergebniß wäre also auch auf dem Wege einer dem Arbeitsertrage zu entnehmen. Wie bei der Krankenversicherung, nach dem Arbeitsbedarf wegen ihrer Umständlichkeit abgesehen und dafür einige Zeit hes. dem Eintritt der Invalidität eine versicherungs⸗ ö Dazu kommt, daß die jetzige Organisation und Ver⸗ sicherung für den einen Zweig der2 ersicherung Gefahrenklassen einführen, bloßen Verwaltungsgemeinschaft nicht zu erwarten. Jedenfalls besteht so ist auch für die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung in konsequenter die im § 33 Absatz 1 a. a. O. wahlweise zugelassene Erhebung der sgtic⸗ Beschäftigung ausgeübt hat. Durch einen in sein freies waltung der Berufsgenossenschaften durchgreifende Aenderungen würde o würde ein Gleiches bei dem anderen Zweige kaum vermieden werden bei allen grundsätzlichen Aenderungen in den bisherigen Organisationen Durchführung des Grundgedankens der Arbeiterversicherung bezüglich Beiträge in Form von Zuschlägen zur Grundsteuer angenommen. elieben gestellten Nachweis über eine längere Beschäͤftigung und erfahren müssen, wenn letztere gleichzeitig die Invaliditätsversicherung können. Denn darüber besteht kein Zweifel, daß in der That die zur die Gefahr, daß man für unsichere Verbesserungen chere Vorzüge der der Kosten der Versicherung zunächst auf die beim Arbeitsertrage Diese den Verhältnissen der Land⸗ und Forstwirthschaft angepaßte Maß⸗ folgeweise Beitragszahlung soll der Versicherte einen weiteren An⸗ übernehmen sollen. Bei der Invaliditätsversicherung müssen die Ver⸗.] Invalidität führende Gefährdung der Gesund eit in den einzelnen bestehenden Einrichtungen aufs Spiel setzt. Auch ob dabei eine betheiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zurückgegriffen worden. regel erfreut sich des Beifalls der Betheiligten. hat sich spruch auf eine entsprechende, mehrfach abgestufte Steigerung der 1 wegen ihrer Beitragsverpflichtung nicht nur dann, wenn es Berufszweigen vielleicht ebenso verschieden ist, wie die Unfallgefahr, irgendwie ins Gewicht fallende Verminderung der Verwaltungskosten Daß bei der Unfallversicherung auf den Beitrag der Arbeiter verzichtet bei den 16 Berufsgenossenschaften, welche die Abschätzung des Arbeits⸗ Rente erwerben. 1u“ sich um die Feststellung der Renten handelt, sondern auch bei der keineswegs aber mit der letzteren sich deckt. Eine ungleichmäßige zu erzielen sein würde, ist mindestens zweifelhaft. wurde, beruht wesentlich auf der historischen Entwickelung, welche die bedarfs haben eintreten lassen, das Einschätzungsverfahren anscheinend Die Einheitsrente ist beim Erlaß des Gesetzes vom 22. Juni 1889 erwaltung des Vermögens, bei Festsetzung der Verwaltungskosten Behandlung des für die Belastung wichtigen Gefahrenmoments würde Es kann für jetzt dahingestellt bleiben, ob sich eine Vereinfachung Unfallfürforge bis dahin genommen hatte. Bei der Invaliditäts⸗ und ohne größere Schwierigkeiten durchführen lassen. Es mag dahingestellt nach eingehenden Verhandlungen abgelehnt worden. Die Rückkehr und bei sonstigen Geschäften der laufenden Verwaltung in gleicher aber um so mehr auffallen, mwenn sie innerhalb desselben Trägers der der Arbeiterversicherung durc Vereinigung ihrer berschiedenen Träger Altersversicherung war ein Gegensatz zur Unfallversicherung für die bleiben, bb dies auf besondere örtliche Verhältnisse innerhalb der zur Einheitsrente würde jetzt mit Recht als ein sozialpolitischer Rück⸗ Weise betheiligt werden wie die S.aer⸗ die jetzt di)e Verwaltung Versicherung bestände. Die Berücksichtigung der zwischen den einzelnen überhaupt wird durchführen lassen. Es t nicht ausgeschlossen, daß Heranziehung der Arbeiter zu Beiträgen auch noch die weitere Benn gnc Bezirke dieser Berufsgenossenschaften zurückzuführen ist. Jedenfalls schritt empfunden werden und kaum auf Annahme rechnen können. r Berufsgenossenschaften allein führen. Auch darf nicht übersehen Serewages bezüglich der Höhe ihrer Gefährlichkeit (Risikos) be⸗ sich ein hierzu geeigneter Weg, bei dem die wahrscheinlichen Nlenz. eile maßgebend, daß die allmähliche Verminderung und das endliche aber würde auch bei diesen landwirthschaftlichen Betrieben eine neue Das Bestreben wird im Gegentheil auf thunlichste Anpaffung an die werden, daß dann für die Durchführung der Invaliditätsversicherung an stehenden erschiedenheiten, die im Gesetz vom 22. Juni 1889 den egen überwiegende Vortheile zurücktreten könnten, wird finden lassen Schwinden der Erwerbsfähigkeit das natürliche Loos eines jeden und vielleicht schwierigere Abschätzung erforderlich werden, weil die für individuellen Verhältnisse der verschiedenen Arbeiter erichtet sein müssen, jedem einzelnen Ort genau so viel Organisationen in Betracht kommen Versicherungsanstalten fakultativ überlassen haree konnte, müßte also Fcdenfalls ist zur Zeit auf den bisher in Frage gekommenen Wegen Arbeiters ist und daß der Arbeiter, wie jeder Andere, die moralische die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung vorgeschlagene Schätzung auch und dazu muß eine Abstufung der Rente nach der Lohnhöhe einerseits und würden, als Herufegenofsenschaften dort vertreten sind, während gegen⸗ obligatorisch werden. Daß hierdurch die Uebersicht und die richtige eine irgendwie erhebliche Verbesserung des diberigen ustandes nscht Verpflichtung hat, hiergegen auch persönlich nach dem Maße seiner die durchschnittliche Lohnhöhe berücksichtigen soll. Bei der über⸗ nach der Dauer der Beitragsleistung, welche letztere vorwiegend dem wärtig an jedem Ort nur eine enzige Versicherungsanstalt wirkt. Die Bemessung der Beiträge nicht erleichtert werden würde, bedarf keiner zu erwarten; im Gegentheil würden die Nachtheile Zuft grundsätz⸗ Kräfte Vorsorge zu treffen, der Arbeitgeber aber verpflichtet ist, dem wiegenden Mehrzahl der landwirthschaftlichen Betriebe müßte es be⸗ fleißigen Berufsarbeiter zu gute kommt, andererseils festgehalten werden.
Organisation der Invaliditätsversicherung würde alfo nicht einfacher, weiteren Ausführun lichen Aende 1 Arbeit ähr ittel die Möglichkeit rechtigte Mißstimmung erregen, wenn jetzt ein Schätzungsverfahren, Nun würde ja allerdings eine Verschiedenheit der Renten nach ihrer chen Aenderung in der Hrganisation die daraus möglicherweise sich dene er ae hetehrung entspnehender Mitte lichtgt au vehce sie 1 die Unfalverficherung als zu umständlich abgelehnt haben, Hoöhe, wenn auch in erheblich geringerem Maße als gegenwärtig, auch
sondern komplizierter werden. Ein weiterer 88e für eine Zusammenlegung der gesammten ergebenden Vor eile weitaus ü 1 bieten, dieser Verpflichtung zu genügen. Allerdings ist die im Gesetz 3 „Der umgekehrte Weg, sämmtliche Berufsgenossenschaften auf⸗ Rentenversicherung (Unfall⸗ und Invaliden⸗ und Altersrenten) wäre nun Agge zu bebakecn und ihre Eöfberwiegen 8 . eft va8. berrin vorgesehene ble 8 88 Beiträgen des Arbesters durch nbeseh bei der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung und zwar unter Aus⸗ bei dem neuen Vorschlage möglich sein. Dann aber muß 8. einen zulösen und die Durchführung der Unfallversicherung allgemein den noch etwa der, daß diese 5 e der Ersicherung n orm einer bloßen sein. Den Krankenkassen Berufsgenossenschaften und Versicherungs⸗ 8 der auf den Versicherten entfallenden Hälfte der Beiträge dehnung auf die durchschnittliche Lohnhöhe zwangsweise eingeführt weitgehenden Gebrauch von der fakultativen Steigerung der Grund⸗ Versicherungsanstalten zu Fbörtsagen⸗ ann ebenfalls nicht empfohlen Verwaltungsgemeinschaft theils durch Berufsgenossenschaften, anstalten wird zunächst zu überlassen sein, das ihnen überwiesene be⸗ vielfach auf Schwierigkeiten gestoßen, und es ist vorzugsweise bei länd⸗ werden sollte. Auch für die gewerblichen Kleinbetriebe würde die Ab⸗ rente hingewirkt werden; hierzu bedarf es nothwendig fortlaufender werden. Die berufsgenossenschaftliche Organisation hat sich mindestens Fus⸗ durch terrikorial abgegrenzte Versicherungsanstalten je für ihren chränkte Gebiet der Versicherung in seinen Einzelheiten auszuge⸗ lichen Arbeitern das unberechtigte Bestreben hervorgetreten, die vollen schätzung des Arbeits⸗ und Lohnbedarfs überaus chwierig und ohne er. Nachweise über die Dauer der Arbeitszeit und die Lohnhöhe, Nach⸗ für die Betriebszweige, welche in der Hauptsache Gro betriebe um⸗ ezirk gemeinsam durchgefuͤhrt würden. Die bestehenden Berufs⸗ — Aus einem längeren Nebeneinanderwirken der Organisationen Beiträge auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Diese Erscheinung findet hebliche Ausfälle an Beiträgen überhaupt nicht durchführbar sein. Bei den weise, die für die verhältnißmäßig kurze Zeit zur Erlangung des An⸗ fassen, ferner aber auch für die gesammte Land⸗ und Forstwirthschaft Frbg. chaften würden, soweit sie nicht aufzulösen wären, in einer wird sich erst ein abschließendes Urtheil darüber gewinnen lassen zum theil ihre Erklärung in der gegenwärtigen Fassung des industriellen Berufsgenossenschaften hat schon das Umlageverfahren auf spruchs auf die Grundrente sogar obligatorisch beigebracht werden als zweckmäßig erwiesen. Ihre Beseitigung würde von allen den⸗ besonderen btheilung auch die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung inwieweit die berufsgenoffenschaftliche Drganisation neben der kerrl § 109 Abs. 3 des Gesetzes vom 22 Juni 1889, die mehrfach Grund der jährlichen Lohnnachweisungen, soweit es sich um kleinere müssen. Aber auch die Fakultät würde praktisch auf einen indirekten jenigen, welchen die Berufsgenossenschaften lieb geworden sind, schwer der in ihren Betrieben beschäftigten Versicherten durchführen; für alle torialen beizubehalten ist. Immerhin läßt sich auch auf dem Gebiet zu der irrthümlichen Auffassung Anlaß gegeben hat, daß die Ver⸗ Unternehmer handelt, zu Unzuträglichkeiten und vielfacher Mißstimmung Zwang hinauskommen. Denn bei dem verhältnißmäßig geringen empfunden und nur dann mit in den Kauf genommen werden, wenn anderen Berufzweige⸗ einschließlich derjenigen, deren bisherige berufs⸗ einer Annäherung der Ünfall⸗ an die Invaliditätsversicherung, wie cherten zu den Kosten der Versicherung garnicht beizutragen hätten. geführt. Auch andere Wahrnehmungen beim Vollzuge der Unfall⸗ Betrag einer Grundrente ist die Sicherung höherer Rentenansprüche mit anderen Organisationen anz überwiegende und sofort in die genofsenschaftl Föömmhe ung aufzulösen wäre, würden territoriale oben für die Annäherung der Kranken⸗ an die Invalivitcetsver⸗ Die Fassung des § 109 b des Entwurfs bringt die gesetzliche Ver⸗ versicherung, beispielsweise die Schwierigkeiten der Beschaffung der für jeden Versicherten von der größten Bedeutung; der Versicherte ist Augen springende Vorzüge verbunden wären. Daß eine solche Ver⸗ Anstalten mit den gleichen ufgaben errichtet werden. icherung, schon gegenwärtig in einzelnen Punkten eine Verein⸗ pflichtung des Versicherten zu antheiliger Erstatlung des Versicherungs⸗ Nachweisungen über Regiebauarbeiten (§ 22 nhe des Bau⸗Unfall⸗ darauf angewiesen, cic den Erwerb steigender Renten dur besserung als solche allgemein anerkannt werden würde, muß bei den Eine Vereinfachung der Gesammtorganifation würde hierbei nur achung der Organisation durch Schaffung gemeinsamer Einri tungen beitrages zu klarerem Ausdruck und wird deshalb geeignet sein, in versicherungsgesetes vom 11. Juli 1887), verstärken die Pben die Führung des entsprechenden Arbeitsnachweises zu sichern. Be weiter unten auszuführenden Bedenken bezweifelt werden. dann erreicht werden, wenn die Zahl der Berufsgenossenschaften, herbei ühren, wie sie in Art. II durch die Verwerthung der Schieds⸗ Zukunft einer unberechtigten Mehrbelastung der Arbeitgeber in erheb. Durchführbarkeit des Abschätzungsverfahrens bestehenden Bedenken. denjenigen, welche sich wegen Abneigung gegen die Sammlung der Die berufsgenossenschaftliche Organisation wird von zahlreichen welche aufgelöst und deren Betriebe In die territorialen Anstalten ge⸗ gerichte der Iwvalstithtseeticrhadu für die land⸗ und forstwirthschaft⸗ lichem Umfange vorzubeugen. In dem vom Gesetz bestimmten Maße Die häufige, wenn auch nicht gerade alljährliche Wiederholung der umständlichen Nachweise über Arbeitszeit und die Höhe des ehrenamtlichen Organen mit anerkennenswerthem Gem insinn bei wiesen werden, eine große ist., Die Zahl der territorialen Anstalten biche Unfallversicherung, sowie für die Unfallversicherung bei Regie⸗ ist aber die werkthätige Fürsorge des Arbeitgebers zu Gunsten des Abschätzung sämmtlicher Betriebe und Haushaltungen mit Arbeitern Arbeitsverdienstes dem indirekten Zwange wirklich nicht füge reiner Selbstverwaltung getragen. Es würde zweifelhaft sein, ob auf darf, wenn die Verwaltung nicht über Gebühr erschwert werden soll, bauten der Kommunalverbände vorgeschlagen wird. Hierdurch wird Arbeiters für die Aufrechthaltung eines friedlichen, auf Vertrauen be⸗ oder Dienstboten würde einen erheblichen Zeitaufwand und Unbequemlich⸗ wollen, würde die Abneigung gegen die ganze Ver icherungseinrichtun die gleiche wnie ehihe Freudigkeit auch dann gerechnet werden könnte, unter die Fabht der jetzigen Versicherungsanstalten nicht herabgehen. eine große Anzahl von Schiedsgerichten mit leichen örtlichen Be⸗ ruhenden Verhältnisses zwischen beiden unerläßlich. keiten für die Arbeitgeber und Versicherungsorgane verursachen. Wegen nur noch wachsen. Denn die auch nur mit Schwierigkeiten zu er wenn 88 nag Seteonng, dieser den EEEET ses Fafegene en 56 888 v werden, bffh bäufiger zirken entbehrlich werden, und die hieraus ü ergebende Verein⸗ fol Dem wiederholt betonten Interesse der Gesammtheit an der er⸗ des starken der Zahl der 2 Se gelen 4 fünsende Drandreste, Fuf die⸗ 18. ergelh en Fren. 1 9 ewordenen nrichtung au ür eine ganz andere rganisation reten die oben hervorgehobenen edenken gegen eine solche „ 1 8538 8 0 f 2 itäts⸗ 0 siche üßt 9 gsa ätzungen im Laufe des Schätzungsja res zu⸗ ügig und stän enfa n erho den Beitr gen, ’ ü r. 1 Le an. salch 1. N. ung der Gesammtor anisation wird das In greichen Durchführung der Invaliditäts. und Altersversicherung ist mühten Nachtragsabsch Hunc 8 die 1ee. während der ganzen Arbeitszeit entrichtet hätten
gefordert werden sollte, die sich erst bewähren müßte und bei der eine nahme in den Vordergrund. Dabei würde man für die Bezirke der in dem Reichs „und zwar ausreichend, Rechnu t Fü elassen werden. Der Gefahr umfangreicher Beitragsausfälle durch 2 Rer nd ber g 2 — 2. cbeiterversicherung und die Rurhg ehg der V diesen de.eheg. ns gere hnuns “ 3 gaehlhtn oder unterlassene Abschätzungen müßte durch häufige Revision Dies führt zu der Nothwendigkeit, die Rentensteigerung nicht fakultativ
hebliche Beschränkung der Selbstverwaltung um deswillen nicht Provinzen und ähnlicher weiterer Kommunalverbände in der Regel zu wesentlich fördern. 1“ 8 b 1 würde entbehrt werden können, weil wegen des Rei szuschusses zu zwei parallel laufenden Organisationen kommen, wenn man sich E116“ 1 “ . . Gesetz vom 22. Juni 1889 die erhebliche Erleichterung einer anderen der einzelnen Betriebe und Haushaltungen vorgebeugt werden. Dabei sondern obligatorisch vorzusehen. B den Involiditäts⸗ und Altersrenten Berufsbeamte im orstande mit⸗ etwa dazu entschließen will, auch die land⸗ und forstwirthschaftliche n .“ öffentlichen Last, der Armenpflege, erwartet wurde. Auch sollte durch würde ein besonderes Augenmerk auf die unständigen Arbeiten zu Interesse, das berechtigte Bedürfni wirken müßten. 1— Feehhg enschaften aufzulösen und für die Betriebe der Land⸗ und 2 8 den Reichszuschuß ein Ausgleich dafür geschaffen werden, daß die Ver⸗ richten sein, die ohne weitgehende Kontrole der Abschätzungen und ohne Maß von F Sodann würde bei einer Auflöfung der Berufsgenossenschaften -na- rthschaft gemeinsam mit der aus aufgelösten industriellen 88 “ 6 zunächst die schwerwiegende Frage befriedigend zu lösen sein, wer die erufsgenossenschaften ins Freie gefallenen W