1896 / 209 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

hängig sind von ihrem Lebensalter und

sch bedingten größeren oder geri treffenden Trägern der V. ersonen geleisteten Beiträ anstalten an dieselben Pe eiträge nicht entsprechendem Maße cherungsanstalten von vornherein eine als sie nach den r die Gesammtheit die finanzielle Lage zurückbleiben, weil Anzahl von Renten

en der Behörden durch Aufbewahrung ie Kostspieligkeit esserung ohne Auf⸗ Arbeitgeber belästigt ersicherte mit einer in werden.

Versicherten unab Gesundheitszustan Belastung, die durch sie den be⸗ Den von jüngeren P Gegenleistungen der Ver in geringem, der Höhe Wenn deshalb Versi ungünstigere Altersgruppierung vorhandenen Unterlagen aller Versicherten zu Gr dieser Anstalten hinter diese Anstalten dur decken müssen, fügige Verschie eher mit in Gesammtlage schiedenheiten erst nach dem theilweisen Inkra des Gesetzes) abgegrenzt werden die sie sich bei Durch nicht vorauszusehen. mangels der erforderlichen U welchem Umfange aber die beispielsweise Berlin, für welche eine Au dem Alter der Inhaber be nämlich, daß bei die Gesammtheit der Versicherten 88 % Invaliditätsfälle m anstalt Berlin, ganz abgeseh zahl bei Hinzurechnung der Altersrenten. Nun kommt aber noch durch beständigen A Mitglieder verlieren, ein Wanderungsübersch Altersgruppierung weit

auf die Belästigun arten, auf die kost Handel mit Marken und

kleben der Marken erwachfen, den häufigen Umtausch der K. der Quittungskarten, auf den 1 des Verfahrens. Auch in diesen Punkten ist eine B ystems wohl möglich. Daß die wenn sie darauf achten müssen, daß der gskarte versehen ist, kann nicht bestritte Belästigung wird aber durch die Vorschrift im § 100 des Ent wonach der Versicherte bei Strafe schaffung und Vorlegung seiner Qu wesentlich vermindert.

gesehene Einführung vo dem Arbeitgeb

Quittungskarten erhebli nahme einer geringeren fähig bleiben.

zu sehen, dürfte hier ein Zwang gegenüber

auch in der That befriedigt iem Versicherten unabweisb Besteht hiernach die Nothwendigkeit

auf angemessene Rente für die rechtzeit nachweisen Sorge zu tragen, s verden, daß dies auf eine möglichst leichte und einfache .Statt der Marken könnten freilich an sich auch a insbesondere könnte der Nachweis durch Zeugen rankenkassen sowie Hieraus würden aber sorgen sein; es würde die Gefahr entstehen, prechender Handel und daß zur Ausstellung sowie Arbeitsbescheinigungen geradezu Arbeitsbescheinigung e länger die Ausstellung zurückliegt; eine behördliche Beglaubigung der Unterschrift des sondern eine behördliche Bestätigung beansprucht werden müssen. t erwachsende Mühewaltun von Täuschungen dabei do Dazu käme eine erhebliche Belästigung der Arbeit⸗ r Ausstellung von Arbeits⸗ önnen; die in den gewerb⸗ sicherungsgesetzes weisungen können die einzelnen ver⸗ gewiesen werden, und Lohnbescheini⸗ Die Unzuträglich⸗ ch nicht um lange dauernde Arbeitgeber, sondern um un⸗ sarbeiter handelt, deren Beschäftigu ber auch die Aufbewahrung der hervorrufen.

de und der dadur ersicherung gen stehen rsonen nur

„zur Sicherung des Anspruchs ige Beschaffung von Arbeits⸗ f hingewirkt Art geschehen ndere Beweis⸗

ß auch ferner darau geben des S

. aufzuweisen haben, ei Festsetzung der Beiträge unde gelegt wurde, so muß dem Gesammtdurchschnitt ch dieselben Beiträge eine größere als für den Durchschnitt vorausgese denheiten sind hierbei unvermeidlich den Kauf genommen werden können keinen erheblichen Einfluß haben. Versicherungsanstalten, deren fttreten des Gesetzes 162 konnten, so er führung des Gesetzes Nähere Ermittelun nte lagen n

ittel zugelassen werden, ere 8 Bescheinigungen der Arbeitgeber und der K durch behördliche Atteste erbracht werden. schwere Mißstände zu be⸗

daß sich ein den Gesetze mit Arbeitsbescheinigungen entwickelte, zum Gebrauch falscher oder gefälschter Die Richtigkeit des Inhalts einer

verpflichtet wird, für die Be⸗ ittungskarte Sorge zu tragen, Durch die im § 99 des Entwurfs ferner vor⸗ n Beitragsmarken für größere Zeiträume wird er die Beitragsentrichtung, ebenso aber auch den Be⸗ ei der Ausstellung und dem Umtausch der erleichtert, da letztere in ahl von Beitragsmarken länger gebrauchs⸗ skarten wird durch von Sammelkarten Handel mit seitdem das zu

n und der Sittlichkeit widers

und würden um „als sie auf die

infolge der Auf⸗ Daß aber die Ver⸗

angeregt würde. ist um so schwerer nachzuweisen, j es würde deshalb Arbeitgebers nicht des Inhalts der Arbeiterbesche j Die den Behörden aus dieser Thätigkei wäre eine beträchtliche und die Möglichkeit

Die Aufbewahrung der Quittung die im § 107 des Entwurfs zugelassene Anlegung

genügen dürfen Der mehrfach beklagte unbefugte

heblich sein würden, herausgestellt haben, war en hierüber konnten seinerzeit cht angestellt werden. chungen in der That geworden sind, icherungsanstalten Ostpreußen und gskarten Nr. 1 nach Es ergiebt sich r, wie sie für auf den Kopf

erleichtert werden. gebrauchten Beitragsmarken hat bereits nachgelassen; den Karten verwendete Material und der Klebestoff der Marken früher wiederholt beobachtete Loslösung wesentlich erschwert. steht infolge der Bestimmung im § 154 des Entwurfs wonach das Verwenden, Veräußern oder Feilhalten bereits verwendeter Marken allgemein unter Strafe gestellt wird. Klagen stspieligkeit des gesammten Verfahrens zur Durchführung der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung können jedenfalls dem Marken⸗ Die Verwaltungskosten würden ahren, welches eine Abschätzung des Arbeits⸗ und Lohn⸗ bedarfs sowie eine obligatorische Einziehung und Abführung der Versicherungsbeiträge durch Lokalbehörden zur Voraus wahrscheinlich erheblich höher werden, wie jetzt.

12 a und 112b des Entwurfs eine Einschränkung des Marken⸗ systems dahin vorgesehen werden können, daß beim Einzugsverfahren und bei Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbetrieben die Einklebung von smarken in die Quittungskarten der Versicherten durch behörd⸗ intragungen ersetzt werden kann.

verbessert sind, ist die bereits eingeklebter

in Aussicht,

nicht ausgeschl eber, die auf escheinigungen sich nicht würden entziehen k lichen Berufsgenossenschaften nach § 71 des schon jetzt aufzustellenden Lohnnach igungen nicht ersetzen, da in denselbe gen Personen namentlich nicht nach also zur Ausstellung von Arbeits⸗ zelnen Versicherten nicht ausreicht. vermehren, wenn es si ltnisse bei demselben

erlangen des Versicherten de Eine weitere hlung der Quittun wirkt werden konn Annahme derselben Invaliditätsgefah der Versicherten ermittelt worden i Versicherungsanstalt Ostpre hr eintreten als bei der Versich ren Erhöhung der Renten⸗

hinzu, daß zahlreiche Versicherungsanstalten erten fortgesetzt jüngere Versicherungsanstalten, denen Personen zugeführt wird, ihre Die letzteren gewinnen hierdurch Es ist kaum an⸗ standes ein Aus⸗ alten herausstellen wird, hungsweise gleichaltriger Daß dies schließlich „ergiebt sich schon daraus, Beharrungszustande beispiels⸗ ußen bei einer Durchschnitts⸗ ℳ. ein wöchentlicher Durchschnitts⸗ während bei der Versicherungs⸗ durchschnittlich wöchentlich erücksichtigt wird, ohnklassen, welche in iegen, geringer ist als stigten Anstalten, so ist lage der benachtheiligter gen Anstalten sich sich deshalb für die finanziell un⸗ barer Zeit die Nothwendigkeit er⸗ während die reichen Anstalten Anlaß ermäßigen, sofern ihnen nicht eine Diesem Ergebniß

Bemessung der Beiträze oder der lediglich nach örtlichen Bezirken ab⸗ Bedeutung der Invaliditäts⸗ und Bewohner des Reichs sites gleichmäßig wirkenden Reichs⸗ würde hierdurch ein neuer Anlaß für roßen Städten, für welche geringere in Betracht kämen, geschaffen und Arbeitsbedingungen herbei⸗ esetzes die einzelne Anstalt Aufsichtsbehörde besondere, von nstalten gleichmäßig festgesetzten en, also auch die bisherigen Bei⸗ so entspricht es doch der Absicht auf diesem Wege so erhebliche Ver⸗ tung der einzelnen Theile des Reichs herbei⸗ Verhältnissen der gedanken der Invaliditäts⸗ alten die Ermäßigung n, um Ueberschüsse auszu⸗ von ihrem Verhalten völlig praktische Tragweite bei Er⸗ n werden konnte, zugeflossen solcher objektiven Verhält⸗ Beiträge zu nöthigen, um

vom 6. Juli 1884 solche Arbeisbeschein über die Ko system nicht

ur Last gelegt werden. bei dem Ver

gungen für den ein keiten müssen sich Beschäftigungsverhä ständige oder um solche Beru verhältniß häufig wechselt.

scheinigungen würde Schwieri sie kaum zugemuthet werden können; sollten aber die en etwa bei den zur Durchführung der Invaliditäts⸗ und Organen oder bei Behörden aufbewahrt gegenüber der Aufbewahrung von Quittungs⸗ Es würden sich bei der Verwendung hlreichen Unzuträglichkeiten und zwar welche während der jetzt im wesentlichen über⸗ setzes vom 22. Juni 1889 aus der eschäftigungsnachweisen für eini und die zu lebhaften Klagen, ins chweise und die dadurch ermöglichte

en von der weite

bzug von Versich während andere von jüngeren er verbessern.

r größeren Vorsprung vor ß sich beim Eintritt des Beharrungszu en den einzelnen Versicherungsanst

Dem Arbeiter selbst würde Bescheinigung

tersversicherung berufenen

karten sicherlich nichts dieser Bescheinigungen alle die za dauernd wiederholen, wundenen Ueberga Beschaffung von Jahre erwachsen waren, über die Unzuverlässigkeit Erschleichung von Renten, geführt Die hervorgehobenen 2 ferneren Vorschlage gegenüb aber ihre Stei sondern auf G

einen imme den ersteren.

Nach Durchführung aller dieser Verbesserungen werden die Klagen über das Markensystem voraussichtlich nach 3) Vertheilung der Rentenlast.

ge der einzelnen Versicherungsanstalten hat sich setzes vom 22. Juni 1889 verflossenen Freilich befinden sich so fern in günstiger Vermögens⸗ Ausgaben an Renten u. s. w. ch eine Folge des bestehenden cht ins Gewicht, we zelne Versicherungs⸗ en ohne Erhöhung Vermögenslage der ermittelt werden, daß aus Aktiva und Passiva berechnet wird. ob gen vorhanden ist, um neben den sonstigen Ver⸗ den Kapitalwerth der den einzelnen Anstalten bisher gelegten Rentenantheile zu decken.

Die Aufstellung solcher Bilan anstalten ist auf Grund der inzwis gemachten Erfahrungen Erfahrungen für die Be⸗ Renten eine Invalidenrentenem Zahl der jährlich neue Aktivitätsordn Die angeschlossene

Die auf Grund dies nun erkennen, daß zwa finanziell günstig gestellt Durchschnitt erheblich zurü schon jetzt einen

gleich zwisch d Zuzug und Abzug gleichwerthiger bezie äfte sich kaum jemals ausgleichen wird zu den bedenklichsten Fol daß nach den bisherigen weise für die Versicherungsanstalt Ostpre rente (ohne Reichszuschuß) von 155,64 beitrag von 48,41 erforderlich wär anstalt Berlin für 270,94 Durchschnitt 17,08 ausreichend wären. daß die Rentensteigerung in den niedrigen L den nothleidenden Versicherungsanstalten überw chweg höheren Lohnklassen der begün daß die Vermögens

zu derjenigen der übri

Die finanzielle La in den seit Inkrafttret Jahren außerordentlich verschie sämmtliche Anstalten zur Zeit no h in e, als ihre Einnahmen die thatsächlic erheblich übersteigen; dies ist aber ledigli Kapitaldeckungsverfahrens und fällt ni darum handelt, festzustellen, ob und inwieweit jede ein anstalt in der Lage ist, ihren gesetzlichen Verpflichtun der Einnahmen nachzukommen. anstalten kann nur dadurch

en führen müßte

szeit des Ge

den gestaltet. Erfahrungen im

edenken greifen im wesentlichen auch dem über Ce feszet dalten. gerung nicht nach Maßgabe der Beschäftigungedauer, lligen Zusatzversicherung durch die Beitragserstattung durch den Arbeit⸗ Es würde zu besorgen sein, daß von dieser zur Beitragsleistun werden würde. gen Zusatzversicherung, rnahme der Prämien genöthigt werden sollten, Auch wenn man das Interesse der einem weiteren Vorschlage daß der Gesammtbetrag die Hinterbliebenen des Versicherten ohne in den Genuß der ch eine allgemeine Ver⸗ doch nicht sicher erreicht

sen Gründen wird auf den vorgeschlagenen oder ustandes nicht die Renten⸗

Selbst wenn

rund einer freiwi Die wirkliche

Versicherten, etwa mit antheiliger geber, eintreten zu lassen. Berechtigung seitens der Arbeiter wenig Gebrauch gemacht rbeitgeber würde dieser freiwilli zur antheiligen Uebe radezu entgegengewi ersicherten an dieser Zusatzversi entsprechend, etwa dadurch fördern wollte der entrichteten Zusatzbeiträge an herausgezahlt würde, Rente zu treten, verstürbe, so würde dadurn breitung der fakultativen Zusatzversicherung

Aus allen die ähnlichen We erreicht werd bemessung nach Ar auch das Markensystem beizub geschehen, als die gegen dieses System

in den dur ch nicht zu erwarten,

Anstalten im Vergleich wesentlich bessern wird. Es würde günstig gestellten Anstalten in abseh geben, ihre Beiträge zu erhöhen, nehmen würden, die Beiträge zu Erweiterung ihrer Leistungen e schwerwiegende Wesentliche Ungleichheiten in der Leistungen bei den einzelnen, gegrenzten Anstalten Altersversicherung als einer all ohne Unterschied ihres einrichtung nicht vereinbar sein; auch den Zufluß der Versicherten zu den g. Beiträge oder höhere Leistungen

damit eine noch stärkere V eführt werden. erechtigt ist, mit Genehmigung der den durch § 96 a. a. O. für alle A abweichende Beitragssätze zu beschließ träge für ihren Bezirk zu ermäßigen, dieser Bestimmung nicht, d schiedenheiten in der Belas geführt werden,

Fall sein würde. und Altersversicherung unvereinb e nur zu dem Zweck zu gestatte

Versicherungs einer Gegenüberstellung ihrer genügendes Vermö

verpflichteten pflichtungen auch

seeitens mancher wenn sie dabei zen für die einzelnen Versicherungs⸗ chen bei Durchführung des Gesetzes möglich. Insbesondere läßt sich aus diesen rechnung des Deckungs kap Sterbetafel sowohl für pfänger aufstellen und auch behufs E in den Rentengenuß eintretenden V ung sowie eine neue Invaliditätstafel ableiten. Denkschrift giebt hierüber näheren Auf er Unterlagen aufgestellten Bilanzen lassen r die Mehrzahl der Versicherungsanstalten

ist, ein Theil derselben aber hinter dem zelne Versicherungsanstalten sogar der noch fortgesetzt steigen er Versicherungsanstalt Ost⸗ sanstalt Berlin schon jetzt hat, daß sie nach Annahme ammte Rentenlast schon aus den ermögens bestreiten könnte, ohne auf Bei⸗ lle Ergebniß steht natürlich Eintlang und bedarf noth⸗

rkt werden. rmöglicht wird.

itals der bewilligten sozialpoliti als auch für rmittelung der

falls der Versicherte, b ersicherten eine

rde mit der gemeinen, für alle örtlichen Wohn

gen eine Verbesserung des bestehenden 3 Es wird deshalb bis auf weiteres hnhöhe und in Verbindung damit Dies kann um so im einzelnen er⸗ gründung in der Hauptsache Aenderungen einzelner Bestimmungen entlichen beseitigt werden können.

system zunächst eingewendet, bei ers aus der Versicherung in die insofern ersterer seinen Renten⸗ letzterer keine Beiträge entrichte. der Rechtsprechung nach welcher chuldeten Beitragsmarken, wenn

Erfolgt die Nach⸗ egen den säumigen Arbeit⸗ ung des diesem zur Last fallenden rsagt werden können.

erschiebung der

ckbleibt, ein Wenn nach § 98 des G

Fehlbetrag aufwei Letzteres wird insbesondere bei d preußen eintreten, während die ein so erhebliches Vermö des Vorstandes demnäch Zinsen des angesammelten V träge angewiesen zu sein. mit den Absichten des Gesetzes nicht in wendig der Abänderung.

Die Gründe für die Ver zum theil auf dem Verhalten der Einnahmen und Leistung der sorgfältiger wie andere den t geschuldeten Beiträge ü⸗ erhebliche Beträge für ziehung der Beiträge wie andere weniger so Anstalten, w Peinlichkeit verfahren, voraussi Es liegt aber in de bedingten Unterschiede allmählich verwischen werden, wei des Gesetzes in der Verwaltu Gleichmäßigkeit eintreten un zu einer sorgfältigen geben wird.

Eine erheblich größere Bedeutun sicherungsanstalten diejenigen für die sachen, auf deren Aus Einfluß haben, der örtlichen Verhältnisse finden. wie die einzelnen Lohnklassen i alten pertheilt bezw. vertreten sind. Denn Gesammthöhe der Beiträge in den e Versicherungsanstalt, in welcher die höheren Lohnkl chneller große Benräge le Invalidenrenten eit eine verhältnißm rwiegend niederen L

beitsdauer und Lo ehalten sein. unbedenklicher hobenen Bedenken der ausreichenden Be⸗ entbehren, im übrigen aber durch des Gesetzes im wes⸗ Man hat gegen das Marken demselben sei das Recht des Arbeit Willkür des Arbeitgebers gelegt, anspruch verliere, wenn Behauptung sicherungsamts Dauer eines Pflichtverhältnisses ges deren Beibringung

Versicherun en angesammelt

Dieses finanzie wie dies nach den jetzt bestehenden Es ist mit dem Grund schiedenheit der finanziellen Lage mögen ar, einzelnen Anst der einzelnen Anstalten bei Erhebung Ausgaben beruhen. hatsächlichen Eingang a berwachen, haben, auch wenn sie relat v die Kontrole oder fürc die behördliche Ein⸗ 112) ausgeben, relativ größere Einnahmen rg’am verfahrene Anstalten; lligung von Renten chtlich geringere Ausgaben wie ihre Ge⸗ r Natur der Sache, ders groß sein können und sich zudem Imit der längeren Dauer der Geltung ng der einzelnen Anstalten eine größere ne Interesse allgemein Veranlassung

Reichs⸗Ver⸗ ihrer Beiträg gleichen, welche ihnen infolge objektirer, unabhängigen Verhältnissen, deren volle richtung der Anstalten garnicht übersehe sind, andere Anstalten aber gerade nisse zu einer erhebli Fehlbeträge zu beseitig

Trotz der Selbständigkeit in der Ver ist doch eine Solidaritä unbestreitbar. nur zwecks Deze § 66 des Gest Anstalten, auch zur sich infolge der erst jetzt zu übersehenden bei den einzelnen Versicherungs gestellt haben, ausdrückl dieser Solidarität der ihre Verpflichtungen n. ohne den Genuß des bisher bereits er

zunächst die anderen gleichartigen V

.der für den solidarischen Zweck an den hierbei nothleidenden anderen Stell auf die erst in letzter Lini

es) zurückgegriffen wir

Es muß daher die Auf

verschiedenen Trägern der

zu schaffen, durch welches ein ebahnt und dem weiteren Anw stalten ebenso vorgebe

Widerspruch, Anstalten, welche

zu Unrecht unterblieben ller nach dem Ge⸗

von dem Versicherten nachgebracht werden können. ringung durch den letzteren, so wird ihm g eber ein Rechtsanspruch auf Erstatt alben Werths der Marken nicht ve wurf hat im § 111 die Wiedereinziehung der auf den entfallenden Beitragshälfte näher geregelt und ausdrücklich bestimmt, daß und wie lange die deter Pflichtbeiträge zulässig sein soll. Weiterhi Anlaß gegeben die Bestimmung, daß eklebt werden elästigung für den

chen Steigerung der andererseits haben mit besonderer inanzgebahrung erungsanstalten träger ist zunächst gt und dabei

waltung und t der Interessen aller V Die Trennung der Versicherung ntralisation der Verwaltung erfol ätere Aenderung der Bezirke der zieller Schwierigkeiten, wie sie verschiedenen Altersgrupp in der That schon heraus⸗ Es entspricht nur für einzelne Verbände, die unen, für die Zukunft, und zielten Gewinnes zu schmälern, erbände herangezogen werden und Stelle entstehende Ueberflu en zugeführt wird, ohne da e haftenden Garantieverbände 44 de

abe des Gesetzgebers bleiben, zwischen den ersicherung ein Gegenseitigkeitsverhältniß me Ausgleichung für die Zukunft achsen der Ueberschüsse der günstiger ugt wird, wie der V. gen ihrer örtlichen Lage und ähnliche en Anstalten.

Arbeitgeber elche in der Bew: gleichzeitig im § I111 b Nachbringung geschul⸗ n hat zu Beschwerden die Marken bei jeder Lohn⸗ n. Diese Vorschrift enthält aller⸗ rbeitgeber, sie hängt aber mit dem solchem nicht zusammen, ist bei dem Einzugsver⸗ nicht mehr im vollen Umfange in Uebung und kann ohne Bedenken, wie im § 109 a des Entwurfs geschehen, auch weiter modifiziert werden. Auch die Klage darüber, daß zahlreiche Marken Rentenfalls Markensystem Beitragsent⸗

ichr bef daß die hierdurch

nicht beson

1 etzes eine sp

e doschon das ei Vorbeugung finan on das eige

Markensystem als Ueberwachung der Ein

fahren schon jetzt

ich vorbehalten worden. Interessen, wenn

g haben in den einzelnen Ver⸗ icht voll tragen

Belastung bedeutsamen That⸗ orstände der Anstalten keinen 3 g in der Verschiedenheit Hierbei kommt zunächst in Betracht, ken der Versicherungs⸗ hiernach richtet sich die

inzelnen Anstalten.

gestaltung die V. die vielmehr ihre Erklärun Verpflichtung

zurückzuführen, n den Bezir

richtung und darauf füllung dieser Verpflichtung nicht genügend kontrolie nach dem geltenden Gesetz kann durch Einzugsverfahrens gemäß § werden. In denjenigen Theilen des Deutschen R verfahren ein umfa eschwerden über das doch nur in erheblich geringerem Maße, icher Einziehung der Beiträge, angelegen sein läßt, wird aber au rbeitgeber und

rt wird. Schon Einführung des behördlichen Spitze abgebrochen eichs, in denen von nder Gebrauch gemacht ist, sind arkensystem, wenn überh erhoben worden. Bei behörd⸗ deren Förderung der Entwurf sich ch die fernere Klage beseitigt werden, mfange die Bei⸗ Versäumniß ligten über⸗

assen überwiegen ansammelt wie andere gleich hohe Grundbetrag äßig geringere Belastung ohnklassen und demgemäß t, daß die Beiträge der niederen e erhalten haben, wie die Bei⸗ tiger aber ist die größere oder nstalten vorhandenen P erbeschaffenheit bald Die Verschiedenheit der cherten in den einzelnen Anstalten ist ch für die Zahl denn die In⸗ Altersjahren sehr

112 diesen Klagen die und welche deshalb Anstalten, bildet der f von 60 in der ersten Z wie für Anstalten mit übe geringeren Einnahmen. Dazu komm Lohntlassen geringere Sicherheit⸗ träge der höheren Lohnklassen. geringere Zahl der in den einzelnen A gen ihres Lebensalters oder ihrer Körp gewährt werden müssen. ierung der Versi

dem Einzu e wirksame ermehrung der r Verhältnisse

setz steht denn auch im Grundsatz auf diesem alten Vorschriften über eine etheiligten Träger der Ver⸗ Absicht bestimmend, eine Ent⸗ een herbeizuführen, in welchen wird, weil in dieser wegen der der Invalidität oder dem 70. Lebens⸗ chäftigt werden. Die hier vorgesehene r von dem Rentenempfänger geleisteten eschlüssen des Reichstags nur d nicht aber der nach dem Entwurf th in Betracht kommt oder eschäftigung hat sich aber als wenig aus anderen Gründen ist dieser Ver⸗

unten auszuführen sein wird, kein

könnte zunächst in szuschuß anders festzusetzen. jeder Rente ist, wie schon in ehoben wurde, auch damit begründet die alsbald eintretende Ver nahestehenden Beiträge nach dem Lebens⸗ rschieden zu bemessen oder Wollte man bei der Bemessung

eträge der we ungünstiger gestellt

Das jetzt geltende Ge Standpunkt; die § Vertheilung der sicherung. Dabei war insbesondere die lastung derjenigen Versicherungsanstalt vorwiegend Landwirthschaft betrieben Art der Arbeit zahlreiche ältere, stehende Personen bes⸗ g nach Verhältniß de räge wobei nach den B und Höhe dieser Beiträge, zu stellende Versicherungsw Dauer einer vorgesetzlichen wirksam erwiesen, und auch theilungsmaßstab,

Arbeitnehmer in großem U. bringung der Marken überhaupt unterlassen. würde, sofern die Entri lassen und keine zu beklagen sein Einkleben von Marken, Aehnlich steht es

und 160 enth

chtung der Beiträge den Bethei Rentenlast auf die b.

genügende Kontrole geübt wird, bei jedem Verfahren wenn die Beiträge nicht durch Weise entrichtet werden daß der Einkauf liegt und dieser älfte des Werths bei der Lohn⸗ e neue Fassung im § 109 b g mit den Versicherten en Weiterungen werden sofern man nicht etwa Arbeiters von diesem e der Arbeiter ganz zu verzichten. rschrift unausführbar sein; eine für solche Verhältnisse, in denen e, ist indessen im § 113 in An⸗ iffer 2 des Ge⸗

Altersgrupp nicht nur für die Zahl der der Invalidenrenten von a validitätsgefahr ist erfahrungs gering und nimmt erst m nämlich nach den bisherigen in den Alters validitätsfall e urchschnittlich

is 50 Jahren 4, im

sicherte im Alter von 20 bis faktoren (Höhe der Ren werden, nur ¼l der dur⸗ 70 Jahren herbeigeführten dieser Personen in beiden

Versicherten decken deshalb erheblichen Theil der Belastung, träge der älteren Versicherten 1 hwendige Konsequenz des aus überwiegenden n durchgeführten Grundsatzes, daß die Beiträg

„also auch dann, sondern auf andere2 mit der ferneren Klage, und das Einkleben der Marken dem Arbeitgeber ob nur berechtigt ist, den Arbeitern die zahlung einzubehalten (vergl. auch des Entwurfs). Denn die aus der Ab für die Arbeitgeber möglicherweise entstehend auch bei jedem anderen System hervortreten, dazu übergehen will, die Beitragshälste des direkt einzuziehen, oder auf B Ersteres würde als allgemei entsprechende fakultative Bestimmun sich als durchführbar erwe lehnung an das schon jetzt ge setzes) durch die neue liche Befreiung der bedenklich und würde vermehren. ernere Klagen bezi durch die Bef

Altersrenten, sondern au schlaggebender Bedeutung mäßig in den jüngeren endem Lebensalter zu. en unter je 1000 Versicherten chschnittlich jährlich nur ersicherten die Zahl der Personen im Alter von 41 Alter von 51 bis 60 Jahren 14, im Alter von ch beträgt die Belastung durch 1000 Ver⸗ wenn sonstige Belastungs⸗ ) als gleich angenommen 1000 Versicherte im Alter von 60 bis während die Die jüngeren

jahre nahe Vertheilun n Erfahrung ä ahren 20 bis 40 dur ntritt, beträgt unter je 1000 V. jährlich invalid werdenden

wie weiter 40 Jahren,

Kapitalwerth Um eine wirksame Abhilfe herbei uführen, Erwägung gezogen werden, ewährung des anderem Zusammenh worden, daß durch diesen Zuschu lteren und der Invalidität Personen ermöglicht worden ist, ohne die intritt in die Versicherung ve

Reichszuschusses zu

tende Recht 113 ange hervor

iffer 2 des Entwurfs vorgesehen. Eine gänz⸗ ersicherten von Beiträgen wäre grundsätzlich zudem die Lasten der Arbeitgeber über Gebühr

Fällen dier

welcher durch die nicht erhöhten Bei⸗ ungedeckt bleiben würde. Es ist dies sozialpolitischen

e der einzelnen

alter beim E für alle Alte

en sich auf die Belästigungen, die dem affung der Q sk.

rsklassen zu erhöhen.

8

eichszuschusses diesen Gesichtspunkt in den Vordergrund stellen, 1e 1 den Reichszuschuß, um die finanziellen Nachtheile der verschie denen Altersgruppierung zu beseitigen, nicht mehr zu jeder Rente in Höhe von 50 gewähren, sondern man müßte diese 50 mit als Grundbetrag der Rente auffassen und durch die Versicherungs⸗ anstalten gleichfalls aufbringen lassen, den durch die Ungunst der Ver⸗ hältnisse finanziell schlechter gestellten Versicherungsanstalten dann aber einen verhältnißmäßig höheren Betrag als Reichszuschuß zuwenden. Abgesehen davon, da damit die vom Reichstag beschlossene Kon⸗ tingentierung des Reichszuschusses aufgegeben werden müßte, spricht hiergegen, daß es außerordentlich schwierig sein würde, für die ander⸗ weite Ahmessung des Reichszuschusses den richtigen Maßstab zu

nden, zumal der Wegzug von Versicherten erst durch Umtausch der ect askartae bekannt wird und die während der Gültigkeitsdauer der Karten weg⸗ und zugezogenen Personen nur durch Auszählen der Marken zu ermitteln wären. Hiernach stellt sich dieser Weg unter den zur Zeit bestehenden Verhältnissen als nicht gangbar dar.

Bei den Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden 1 bei Vertheilung der Rentenlasten wird darauf Werth zu legen sein, daß ein befriedigendes Ergebniß auf thunlichst einfachem Wege er⸗ zielt wird. Ausgeschlossen wäre dies, wenn man etwa auf die im Gesetzentwurf vom 22. November 1888 für das Prämienverfahren vor⸗ gesehene Vertheilung nach dem Versicherungswerth der vom Renten⸗ empfänger geleisteten Beiträge zurückgreifen wollte, ganz abgesehen davon, daß alsdann die Unbilligkeiten, wenn auch nicht in dem vollen Maße wie jetzt, bestehen bleiben.

Schon das jetzige Vertheilungsverfahren nach der 81 und Höhe der den einzelnen Versicherungsanstalten zugeflossenen Beiträge bietet erhebliche Schwierigkeiten und erfordert einen großen Aufwand an

eit und Arbeitskräften. Nach den geltenden Bestimmungen über die Nit una n (§§ 89, 90, 92 des Gesetzes) muß für jede einzelne Rente, abgesehen von den aus § 160 a. a. O. erwachsenden Arbeiten, zunächst festgestellt werden, ob die den Rentenanspruch begründenden Quittungskarten Beitragsmarken verschiedener Versicherungzanstalten enthalten. Ist dies nicht der Fall, so findet nur eine Vertheilung wischen dem Reich und der festsetzenden Versicherungsanstalt statt; 1 anderen Falle wird der nach Abse ung des Reichszuschusses ver⸗ bleibende Restbetrag auf die einzelnen Versicherungbanstalten im Ver⸗ hältniß der Höhe der ihnen zugeflossenen Beiträge vertheilt. Dies eschieht für jede einzelne Rentenzahlung alljährlich von neuem. Pabei sind, um zu einem in den Endsummen kontrolierbaren Ergebniß zu gelangen, welches den Zahlungsanweisungen der Versicherungs“ anstalten entspricht, die von der Post geleisteten Zahlungen nachzu⸗ prüfen und etwaige Abweichungen aufzuklären. Naturgemäß bedingt die alljährliche Prüfung und Verrechnung aller Einzelzahlungen eine große Zahl von Beamten, die bei der steigenden Zahl der Rentenempfänger noch fortgesetzt vermehrt werden müßten. 8 Diese weitläufige und kostspielige Vertheilung der Einzelzahlungen wird aber aufgegeben werden können, wenn man auf die Nachprüfung der von der Post geleisteten Zahlungen und sodann darauf verzichtet, die Vertheilung der Versicherungslast von der Beitragszahlung der Rentenempfänger abhängig zu machen.

Daß die Nachprüfung der Zahlungsnachweisungen der Post ent⸗ behrlich ist, dürfte nach den bisherigen Schlußergebnissen über die vom Rechnungsbureau des Reichs⸗Versicherungsamts nachgeprüften Rentenzahlungen unbedenklich sein. Hiernach wurden in den Jahren 1891 bis 1895 von der Post als gezahlt nachgewiesen 141 149 153,97 und vom Rechnungsbureau zur Erstattung festgestellt 141 149 280,17 11164“ 126,20 mehr erstattet erhalten hat, als liquidiert wurden. Diese Abweichung

st so geringfügig, daß die hierzu verwendeten zahlreichen und kost⸗ spieligen Beamtenkräfte zu diesem Ergebniß in offenbarem Mißver⸗ hältniß stehen. Daß aber auch die Vertheilung der Versicherungslast nach Maß⸗ . gabe der Beitragsleistung der Rentenempfänger fortfallen kann, ergiebt folgende Betrachtung.

Das gesetzliche Kapitaldeckungsverfahren mit einem für alle Versicherten ohne Rücksicht auf Alter und Gesund heit gleichen Beitrag geht von dem Grundsatz aus, daß der bei Beginn der Versicherung vorhandene Bestand an Versicherten in Bezug auf Alter und Gefahr für Leben und Gesundheit im wesent⸗ lichen unverändert bleibt und den der Beitragsermittelung zu Grunde sesar Durchschnittszahlen entspricht. Die anfangs vorhandenen

ersonen müssen während der Dauer ihrer Versicherung durch ihre

eiträge sämmtliche entstehenden Lasten decken. Folgerichtig müßten deshalb die im Laufe der Zeit aus dem Bezirk einer Versicherungs⸗ anstalt wegziehenden Personen, soweit sie nicht durch andere, eine gleiche Belastung bietende Personen ersetzt werden, die Beiträge zu ihrer früheren Versicherungsanstalt weiter zahlen, welche dementsprechend auch die durch diese Personen erwachsende Belastung zu tragen hätte. Thatsaͤchlich entrichten aber die fortgezogenen Personen die Beiträge zur neuen Anstalt und tragen zu den Lasten der alten Anstalt nicht mehr bei. Da der Fortzug überwiegend jüngere Personen betrifft, die durch ihre Beiträge einen Theil der Lasten durch die älteren und kränklichen, unter den 1 Bedingungen wie die jüngeren versicherten Personen mit zu decken haben, so gehen der alten Anstalt diese überschüssigen, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nothwendigen Beitragstheile der jüngeren Versicherten verloren, während die neue Anstalt ihrer nicht bedarf und deshalb überschüssige Mittel empfängt. Soll bei der alten Anstalt das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt werden, so kann das geschehen, indem für die bei der alten Anstalt verbliebenen Versicherten die Beiträge um die ent⸗ gangenen Beitragstheile der weggezogenen jüngeren Versicherten erhöht werden, oder dadurch, daß die neue Anstalt an den Lasten der alten Anstalt entsprechend den zugeflossenen, für sie gerschosfigen Bei⸗ tragstheilen der zugewanderten jüngeren Versicherten betheiligt wird. Die jetzige Vertheilung der Einzelrente nach den Beitrags⸗ leistungen des Empfängers dieser Rente kann hiernach zu einem der Billigkeit entsprechenden Ergebniß nach Lage der Sache nicht führen, zumal die Deckung der Einzelrente bei dem für alle Ver⸗ sicherten gleichen Durchschnittsbeitrag nicht von der Beitragsleistung des Empfängers dieser Rente, sondern von dem entsprechenden Antheil an den Gesammtbeitragsleistungen aller Versicherten abhängt. Nicht die von dem Rentenempfänger, sondern die von der Ge⸗ sammtheit der Aktiven fortlaufendentrichteten Beiträge bilden eine gerechtere Grundlage der Vertheilung der Gesammtlast unter die einzelnen Träger der Versicherung. Aus den Gesammtbeiträgen der in den einzelnen Anstalten versicherten Personen nach Abzug der für dieselben gewährten Gegenleistungen entsteht das Vermögen der Versicherungsanstalten, und in dem jeweiligen Vermögensbestande der einzelnen Träger der Versicherung kommt die durch die Gunst oder Ungunst der Verhältnisse hervorgerufene finanzielle Lage jeder Ver⸗ sicherungsanstalt zum entscheidenden Ausdruck. Bei einer Vertheilung nach dem Vermögensbestande findet insbesondere die günstige Lage, welche einzelne Versicherungsanstalten infolge des überwiegenden Zuzugs jüngerer Versicherten und eines verhältniß⸗ mäßig geringeren Bestandes an Versicherten der höheren Alters⸗ stufen sich erfreuen, eine der Billigkeit entsprechende Berücksichtigung, während andererseitz die in den örtlichen Verhältnissen be⸗ gründete, von dem Verhalten der einzelnen Anstalt unbeeinflußte Be⸗ nachtheiligung, welche andere Anstalten durch die ungünstige Alters⸗ gruppierung erleiden, wirksam ausgeglichen wird. Der jeweilige Ver⸗ mögensbestand der einzelnen Träger der Versicherung ist also der Faktor, der der Vertheilung zu Grunde zu legen ist.

Bei der Vertheilung wird man zweckmäßig nur die aus Renten⸗ bewilligungen entstehende Belastung heran iehen. Für die aus Bei⸗ tragserstattungen (§§ 30, 31 a. a. O.) entstehenden Lasten dagegen wird von einer Vertheilung abgesehen werden können, da es sich hierbei im allgemeinen nur um verhältnißmäßig geringe Beträge handelt, deren Höhe selbst im Beharrungszustande nur auf etwa 16 % der Belastung anwachsen wird. Für die Vertheilung der aus der Rentenbewilligung entstehenden Lasten kann naturgemäß nur derjenige Theil in Frage

kommen, der nicht vom Reich durch Zuschüsse zu den Renten 26

11“ 8 8

ga. a. O.) oder leistungen 28 fallende antheilig geschlossenen D zur besseren

aus Rentenantheilen infolge militärischer Dienst⸗ Wie die auf das Reich ent⸗ sein würde, ist in der an⸗ Bei der Vertheilung ist der Kapitalwerth der Renten⸗ einzelne Jahreszahlung zu Grunde

.a. O.) zu decken ist.

e Rentenlast festzustellen enkschrift näher ausgeführt. Ausgleichung zweckmä beträge und nicht mehr, wie jetzt,

stehenden Ungleichheiten und Unbilligkeiten in der Ent⸗ ge der einzelnen Anstalten würden beseitigt g zu einem im wesentlichen für alle der laufenden Verpflich⸗ ermögen führte. Dies würde sammtlast über die einzelnen nsbestandes ver⸗ aber nicht, weil cherung kein genügender Anlaß anträge und zu sparsamer Ver⸗ also nur einen Theil des Renten⸗ mit dem Rest aber die festsetzende Je niedriger der zur egriffen wird, desto Die zu er⸗ erpflichtung und Ver⸗ eiter auseinandergehen llten Versicherungsanstalten immer rch Beitragserhöhung eine Steige⸗ Deshalb hängt die Festsetzung ch auch von den Einnahmen aus r letzteren ab.

ich für die Gesammtheit erschuß der Aktiva über Frage kommen, ob es sich empfiehlt, durch Mehrleistungen oder durch Rest der ersten Periode t. Die zur Bewilligung ttungen steigen mit der der alljährlich neu bewilligten so von Jahr zu Jahr zu. Wollte man deshalb sammtdurchschnitt herabsetzen und so bemessen, e genau ausreichen, so w ahre 1901 ab wiederum

zu .

ie be wickelung der finanziellen La sein, wenn die Finanzgebah Anstalten gleichen Verhä tungen zu dem vorhandenen ohne weiteres der Fall sein, Versicherungsanstalten nach theilt würde. ann den einzelnen Trägern der Versi⸗ zu sorgsamer Prüfung der Renten waltung bleiben würde. betrages zur Vertheilung zu bringen, Versicherungsanstalt vorweg zu Vertheilung kommende T rößer wird naturgemä rebenden gleichen Ver mögen der einzelnen und für die finanziell schlechter geste ungünstiger werden, wenn nicht du rung der Einnahmen bewirkt wird des zu vertheilenden Betrages wesentli Beiträgen, somit von der Höhe de

Nach der aufgestellten

der Versicherungsanstalten 9 Es könnte da diesen Ueberschuß der ersten Periode eine Herabsetzung der Beiträge Beides aber em

wenn die Ge Maßgabe ih Eine solche Vertheilung emp

res Vermöge

Man wird

elasten haben. heilbetrag der Rentenlast g der allein zu tragende ältnißziffern zwischen V Anstalten werden dann immerw

Bilanz ergiebt ur Zeit ein Ue die Passiva.

pfiehlt sich nich

aufzuzehren. d Beitragsersta

kommenden Einzelrenten un Versicherungsdauer; der Kapitalwerth Entschädigungen nimmt al jetzt die Beiträͤge für den G daß sie für die erste Period Folge haben, daß vom J Beiträge von Periode zu Periode bis über die d es hinaus eintreten würde, während Forterhebung des gegenwärtigen D für die Woche beläuft,

chsten Jahrzehnten kaum erforder ch schon aus die n gegen eine s

ürde dies zunächst zur eine Steigerung der oppelte Höhe ihres nach der beigefügten urchschnittsbeitrags, eine Beitragssteige⸗ lich werden dürfte. sem Grunde, eine Herabsetzung der olche insbesondere auch ng der finanziellen Lage und forstwirthschaftliche Be⸗ eine Gefahr, deren Beseiti⸗ usammenlegung aller Ver⸗

Denkschrift bei der sich auf run rung in den Empfiehlt es si Beiträge zu vermeiden, so spreche die damit wachsende Gefahr für die Entwickelu der ungünstiger gestellten, besonders land⸗ triebe umfassenden Versicherungsanstalten, gung voraussichtlich nur durch völlige 3 sicherungsanstalten herbeigeführt werden

Diese Folgen würden in no haltung der jetzi

ch höherem Grade eintreten, wenn gen Beiträge höhere L se für die erste Periode durch den Ueb

eistungen ein⸗ erschuß decken dann für die Deckung mehrten Leistungen zu ehen könnte, die für ungen später wieder

man unter Beibe führen und die Denn für die späteren Perioden würde nicht nur der bisherigen, sondern auch der ver sorgen sein, da man doch schwerlich dazu über den Rest der ersten Periode gesteigerten Lei Dies müßte aber vom Jahre 1901 ab zu einer weiteren die das Maß der für die bisherigen gewesenen Steigerung erheblich daher, die für die Gesammtheit cherung bestehenden, für die einzelnen Anstalten aber sehr verschiedenen Ueberschüsse der ersten Periode, an deren Stelle ein Fehlbetrag tritt, weder zur Er⸗ zur Herabsetzung der Beiträge zu ver⸗ n Mehrbedarf der späteren Perioden zu

herabzusetzen. Steigerung der Beiträg Leistungen voraussichtlich erforderli übersteigen würde. aller Träger der Versi

Es empfiehlt si

bei einzelnen Anstalten sogar⸗ höhung der Leistungen no wenden, sondern sie für de reservieren.

Wie hoch der Forterhebung des je befriedigenden Resul Berechnungen ermitteln. vor, daß jede Versicherungsanst von ihr festgesetzten Renten selbst belastet wird Viertel auf die Gesammtheit aller Träger der Wie sich nach Maßgabe dieses V Entwickelung der Finanzlage der einzelnen Träger aussichtlich gestalten wird, ist in der beigefügten Jeder Versicherungsanstalt bleibt naturgemäß das Vermögen und die Verwaltung desselben; eine S mögens tritt nicht ein; auch sämmtlichen Beiträge der in ih wie vor zu; nur werden die künftige bisher gezahlten Beträgen eine der erfahren, welche auf das fernere Das Defizit verschwin ein solches bisher hervortritt; i bis zum Beharrun in ihrer Höhe nich Eine allmählich

gemeinsam zu tragende Theil der Rentenlast bei tzigen Durchschnittsbeitrags zur ssen ist, läßt sich durch numerische Grund derselben sieht der Entwurf alt dauernd mit einem Viertel der

Erzielung eines tats zu beme

waährend drei Versicherung vertheilt VCorschlags die künftige der Versicherung vor⸗ Denkschrift dargestellt. bisher angesammelte chmälerung dieses Ver⸗ fließen jeder Versicherungsanstalt die Bezirk versicherten Personen nach n Rentenzahlungen gegenüber den erschiebung

werden sollen.

Billigkeit entsprechende Anwachsen des Vermögens von E det in denjenigen Anstalten, bei denen n allen Anstalten wird da gszustande jährlich wachsen, die Zunah so erhebliche Unterschiede zeigen wie gegen⸗ e, dem Bedürfniß genügende Annäheru der finanziellen Ergebnisse der einzelnen Anstalten erscheint dana

t. Sonstige Außer den be näherung der einzel⸗ und Verbesserung der systems, sowie auf d erheblich vereinfachten der Versicherung abziel Bestimmungen, die einzelne Z bisherigen Ausle beseitigen sollen. Die wesentlicheren Abänderun Zusammenstellung ersichtlich: 1— bestehende Verschiedenheit in der Bestimmung desjenigen Erwerbsunfähigkeit, welches die Versicherungspflicht aus⸗ schließt und deshalb von der Beitragsleistung entbindet, und des⸗ jenigen, welches den Anspruch auf Invalidenrente begründet, wird be⸗ beiden Fällen von den gleichen Hierfür ist an Stelle der komplizierten und 9 Abs. 3 des Gesetzes ßstab des ortsüblichen Tage⸗

8 Vermögen me wird aber

Abänderungsvorschläge des Entwurfs.

reits behandelten Vorschlägen, welche auf die An⸗ Zweige der Versicherung, auf die Vereinfachung Beitragserhebung auf Grundlage des Marken⸗ irksameren und in der praktischen Durchführung Ausgleich der Rentenlast unter den Trägern thält der Entwurf zahlreiche weitere weifel und Unzuträglichkeiten bei der gung und Anwendung des Gesetzes vom 22. Juni 1889

gevorschläge sind aus der nachfolgenden

Maßes vo

Der Entwurf geht in Gesichtspunkten aus. F deshalb schwer verständlichen Berechnung des § der in der Praxis leicht erkennbare Ma 4) beibehalten worden (§§ 4 und 9 des Entwurfs). Damit ohnsatzes 23). Der im § 9

ällt der bisherige Begriff des L Hnt ganc de iotreig 82 rundsatz, daß eine durch Unfall

Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochene G 8 herbeigeführte Invaliditat, vorbehaltlich einstweiliger Bewilligung der Invalivenrente, nur insoweit zu den Gegenständen der durch das Gesetz vom 22. Juni 1889 geregelten Versicherung gehören soll, als nicht auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Unfallrente zu gewähren ist, wird aufgegeben. Es soll dadurch der schon im jetzigen Gesetz enthaltene Grundsatz außer Zweifel gestellt werden, vorbehaltlich der Vorschriften in den §§ 34 und 76 von den Trä eerung auch für eine durch Betriebsunfall ver⸗ igkeit Invalidenrente zu gewähren ist (§§ 9 und

Der für das System des Gesetzes bedeutungslose und nur aus für schichte des Gefees zu erklärende Begriff eines be⸗

alenderjahr abweichenden Beitragsjahres wird be⸗ auf eine runde

der Invaliditätsver ursachte Erwerbsun 76 des Entwurfs).

der Entstehungs sonderen, vom jahr seitigt und 88 für der heerte g sgen Summe von Beitragswochen für die Invalidenrente au zwei⸗ ůür die Altersrente auf eintausendzweihundert Bei⸗

ig, hundertzwanzig Dementsprechend ist

n

erstattung nachzuweisenden Beitragswochen in den §§ 30, 31 des Ent⸗ wurfs herabgesetzt.

„Die Bestimmungen über die Anrechnung von Krankheitszeiten al⸗ Beitragszeiten sind durchsichtiger gefaßt und die Fälle d Krankheit sich anschließenden Rekonvalescenz der Kr. stellt worden 17 des Entwurfs).

Durch die Ausscheidung einer fünften Lohnklasse für diejenigen, bisher in die vierte Lohnklasse fallenden Versicherten, bei denen der anrechnungsfähige Jahresverdienst den Betrag von 1150 übersteigt, wird hochgelohnten Arbeitern und Betriebsbeamten der Erwerb einer ihren Verhältnissen entsprechenden höheren Rente gegen Entrichtung höherer Beiträge ermöglicht 22 des Entwurfs).

Die besonderen Bestimmungen über die Berechnung der Alters rente fallen fort; die Altersrente wird, unter Beibehaltung der längeren Wartezeit, nach denselben Grundsätzen wie die Invalidenrente berechne 26 des Entwurfs).

Die Nachforderung von Rentenbeträgen bei verspätet erhobenen Fbase auf Rente wird sachgemäß eingeschränkt 29 des

ntwurfs).

Das Verfahren bei Rückerstattung von Beiträgen an weibliche Versicherte, welche eine Ehe eingehen, und an hinterlassene Wittwen und Waisen Versicherter ist erheblich vereinfacht; die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sind zu Gunsten der Versicherten erleichtert (§§ 30, 31 und 95 des Entwurfs). 8

Die Zahl der Jahresbeiträge, welche nach dem Aufgeben des Versicherungsverhältnisses zur Erhaltung der aus demselben sich er⸗ gebenden Anwartschaft erforderlich sind, ist herabgesetzt und die Warte⸗ zeit für das Wiederaufleben einer erloschenen Anwartschaft auf zwei⸗ hundertfünfzig Beitragswochen abgerundet 32 des Entwurfs).

Die Entlastung der öffentlichen Armenpflege durch Uebergang des dem Empfänger der Armenunterstützung zustehenden Renten⸗ anspruchs auf die unterstützenden Gemeinden und Armenverbände wird in höherem Maße, wie bisher, sichergestellt 35 des Entwurfs).

Eine Dezentralisation der Verwaltung durch Errichtung örtlich abgegrenzter Sektionen bet den Versicherungsanstalten wird zugelassen 51 des Entwurfs).

Den Ausschüssen der Versicherungsanstalten wird ein weiter⸗ F Fenleh auf die Verwaltung, insbesondere auf gewisse, das Vermögen der Anstalten betreffende wichtigere Maßnahmen eingeräumt 55 des Entwurfs).

Die Stellung des Staatskommissars wird im Sinne einer aus⸗ giebigeren Kontrole der Versicherungsanstalten ausgebaut; auch wird den Aufsichtsbehörden der IET“ (Reichs⸗ beziehungs⸗ weise Landes⸗Versicherungsamt) die 2 efugniß eingeräumt, die Mit⸗ wirkung des Staatskommissars bei Ausübung ihrer Aufsicht in An⸗ spruch zu nehmen 63 des Entwurfs).

Das Rentenfeststellungsverfahren wird durch Fortfall der obliga⸗ torischen Anhörung der Vertrauensmänner und der nnrenfassen sowie des obligatorischen Gutachtens der unteren Verwaltungsbehörde be⸗ schleunigt 75 des Entwurfs).

Im Hinblick auf den geringen Bildungsgrad und die Gesetzes⸗ unkunde vieler Versicherter wird davon Abstand genommen, daß die Berufung oder die Revision, um als rechtzeitig zu gelten, binnen der vorgeschriebenen Frist gerade bei der richtigen Stelle eingegangen sein nn 77, 80 des Entwurfs). 8

Die Festsetzung einer angemessenen Frist für die Zustellung der Ausfertigungen der schiedsgerichtlichen Entscheidung an die Parteien wird den in der Praxis wiederholt bemerkten in dem schiedsgerichtlichen Verfahren begegnen 78 des ntwurfs).

Die Bestimmungen des Entwurfs, daß von der durch das Schieds⸗ gericht festgesetzten Rente nur die laufenden Beträge und nicht mehr, wie bisher, die seit dem Beginn des an eblichen Rentenanspruchs rück⸗ ständigen Beträge vorläufig zu zahlen sind, daß andererseits die vor⸗ läufig gezahlten Rentenbriefe regelmäßig nicht zurückgefordert werden dürfen, tragen den Interessen der Versicherungvanzstalten und der Ver⸗ sicherten gleichmäßig Rechnung (§§ 79, 80 des Entwurfs).

Die bei der freiwilligen Versicherung gegenwärtig erforderliche Beibringung theurerer Doppelmarken, bei denen der Werth des Feeeerneh dem Reich zufließt, g fort; die freiwillige Ver⸗

cherung wird nicht mehr auf die Lohnklasse II, wohl aber zeitlich auf das beim Einkleben der Marken abgelaufene letzte Kalenderjahr beschränkt. Die Befugniß zur freiwilligen Versicherung, verbunden mit einem Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber bezüglich eines

Theiles der freiwillig geleisteten Beiträge, wird auch denjenigen Personen eingeräumt, welche zwar gegen Entgelt beschäftigt, aber aus besonderen Gründen der Versicherungspflicht ausnahmsweise nicht unterworfen sind (§§ 1a, 111a, 111 b, 8 des Entwurfs).

Die Nachbringung von Beiträgen für die Dauer versicherungs⸗ pflichtiger Beschäftigung wird auf die Zeit von vier Jahren seit der Fälligkeit beschränkt 111b des Entwurfs).

Denjenigen Personen, welche wegen irrthümlicher Annahme einer Versicherungspflicht oder einer Berechtigung zur freiwilligen Ver⸗ sicherung Beiträge entrichtet haben, wird das Recht auf Erstattung 89 der geleisteten Beiträge zugestanden 125 des

ntwurfs).

Das Vermögen der Versicherungsanstalten soll in größerem Um⸗ fange, wie bisher, für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der Arbeiter vnd für andere Wohlfahrtseinrichtungen nutzbar gemacht werden können 129 des Entwurfs). b

Zur Herbeiführung einer sachgemäßen und sparsamen Geschäfts⸗ führung bei den Versicherungsanseblten sind die Aufsichtsbefugnisse des Reichs⸗(Landes)Versicherungsamts schärfer gefaßt; zugleich ist den Landes⸗Zentralbehörden die Genehmigung einzelner Beschlüsse der Ausschüsse und der Vorstände vorbehalten worden. Insbesondere wird der Aufsichtsbehörde auch eine Mitwirkung bei Feststellung des Jahres⸗ en eingeräumt (§§ 131, 134 a, 55 a und 46 Abs. 4 des

ntwurfs). 8

Die in der Praxis vielfach beklagten Härten der Strafvorschrift bezüglich der unzulässigen Eintragungen und Vermerke in den Quittungs⸗ karten werden beseitigt 151 des Entwurfs). 1

Die Uebergangsbestimmungen des Gesetzes sind einfacher gestaltet und erleichtert. Insbesondere ist der für die Altersrenten au fortan noch erforderliche Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Berufsarbeiter kurz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Gunsten t. erheblich vereinfacht worden (§§ 156, 157, 158 des

itwurfs).

bestimmt 16 des Entwurfs).

die Zahl der als Voraussetzung des Anspruchs aücf Beitrags⸗