1896 / 222 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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§ 8. In unmittelbarer Nähe der Kochräume der Lack⸗ und Firnißsiedereien muß stets Sand in ge⸗ nügender Menge zum Ersticken des Feuers vor⸗ handen sein.

§ 9. Kessel von mehr als 5 kg Sudinhalt dürfen nicht unmittelbar mit den Händen von den öö en abgehoben werden. b

In diesem Falle müssen vielmehr mechanische Vorrichtungen zum Abheben und Transportieren, wie Rollwagen, Hebwinden, Tragstangen und dergl. Verwendung finden. 1 § 10. Die zum Kochen von Lack und Firniß, zum Schmelzen und Auflösen von Harz und dergl. dienenden Kessel müssen dicht bedeckt gehalten werden und mit einer Einrichtung versehen sein, welche die ch entwickelnden Dämpfe entweder nach außen ab⸗ ührt oder ermöglicht, diese Dämpfe durch Ver⸗ dichtung (Kondensation) oder durch Verbrennen wirk⸗ sam unschädlich zu machen. 1

Bei dem Verbrennen der Gase und Dämpfe muß eine Einrichtung getroffen sein, welche ein Zurück⸗ schlagen der Flamme und dadurch eine Explosion verhütet.

§ 11. Die Oeffnungen, welche sich in den Deckeln oder Aufsätzen der Kochkessel, behufs Nachschauens oder Umrührens, befinden, müssen mit dichten, un⸗ abnehmbaren Verschlüssen (Schiebern, Klappen, Thürchen, Stöpseln ꝛc.) versehen sein, welche nur jeweilig bei Bedarf entfernt werden dürfen.

§ 12. Wenn nicht andere Abzugsvorrichtungen vorhanden sind, muß über den Kesseln ein Dunst⸗ fang angebracht sein, damit auch die während des zeitweiligen Oeffnens der Gefäße austretenden Dämpfe durch den Schornstein, bezw. durch besondere Röhren abgeleitet werden können.

§ 13. Das Zusetzen von leicht entzündlichen Substanzen zu geschmolzenen Harzen und der⸗ Güen darf bei abnehmbaren Kesseln nicht im schmelzraum oder in der Nähe von Feuerungen vorgenommen werden, wenn nicht eine Einrich⸗ tung vorhanden ist, durch welche die sich ent⸗ wickelnden Dämpfe, ohne in den Arbeitsraum zu treten, abgeleiter werden. Andernfalls müssen diese Arbeiten entweder in einem besonderen Raum oder im Freien geschehen, unter Ableitung der sich ent⸗

wickelnden Dämpfe. Nicht abnehmbare Kessel müssen

von außen geheizt werden. Vor dem Zusetzen der leicht entzündlichen Substanzen ist der Feuerzug ab⸗ zusperren und muß das geschmolzene Harz genügend abgekühlt sein.

Pn den Kochräumen dürfen Rohmaterialien nicht gelagert werden.

§ 14. Die Arbeits⸗ und Lagerräume, in denen mit leicht entzündlichen Substanzen, wie Spiritus, Aether, Benzin ꝛc. gearbeitet wird, dürfen nur ver⸗ mittels zuverlässiger, isolierter Innen⸗ oder Außen⸗ beleuchtung erhellt oder nur mit Sicherheitslampen betreten werden.

§ 15. Die Erwärmung dieser Räume darf nur mittels Dampf, Warmwasser oder durch Oefen, die von außen zu heizen sind, geschehen.

§ 16. Für Arbeiten, bei denen die Augen der beschäftigten Personen durch Spritzen heißer oder ätzender Flüssigkeiten beschädigt werden können, ist den Arbeitern die erforderliche Anzahl von Schutz⸗ brillen zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung anzuordnen.

§ 17. Das Rauchen in den Fabrikations⸗ und Lagerräumen ist zu verbieten.

B. Vorschriften für Arbeitnehmer.

§ 18. Die Fußböden der Arbeitsräume, die Treppenstufen u. dergl. müssen möglichst rein und frei von Oelen, harzigen Krusten ꝛc. gehalten werden.

§, 19. Firnißsiedekessel, welche vom Feuer direkt erwärmt werden, müssen mindestens bis zu der Füll⸗ marke 6) gefüllt sein.

20. Die Firnißkessel dürfen nur bis zu ihres Fassungsraumes gefüllt werden.

21. Bei dem Abheben der Lack⸗ und Firniß⸗ kessel vom Feuer muß der Ofenschieber 84% lossen und die Herdöffnung, auf welcher der Kessel ge⸗ 8685 hat, sofort mit einem Deckel dicht verschlossen werden.

§ 22. In den Kochräumen der Lack⸗ und Firniß⸗ siedereien muß stets genügend Sand zum Ersticken der Flamme vorhanden sein.

§ 23. Kessel von mehr als 5 kg Sudinhalt dürfen nicht unmittelbar mit den Händen von den

euerungsöffnungen abgehoben werden. In diesen

ällen müssen vielmehr die vorhandenen mechanischen Vorrichtungen zum Abheben und Transportieren, Rollwagen, Hebwinden, benutzt werden.

§ 24. Die Verschlüsse in den Bedeckungen der Kochkessel dürfen nur so lange offen gehalten werden, als dies für die Arbeit unumgänglich hothwendig ist.

§ 25. Das Hantieren mit brennbaren Flüssig⸗ keiten, welche entzündliche Gase oder Dämpfe ent⸗ können in der Nähe der Feuerungen ist ver⸗

oten.

§ 26. Das Reinigen gebrauchter Schmellzkessel bei offenem Licht ist verboten. 1

§. 27. Die Arbeits⸗ und Lagerräume, in denen mit leicht entzündlichen Substanzen gearbeitet wird, dürfen, sofern nicht elektrische Beleuchtung vorhan⸗ den ist, nur mit Sicherheitslampen betreten werden. Das 55 leicht entzündlicher Substanzen, wie Terpintinöl, Alkohol, Benzin, Aether ꝛc. zu nicht genügend abgekühlten Harzen ist Seg sn.

§ 28. Das Rauchen in den Fabrikations⸗ und Lagerräumen ist verboten.

§ 29. Bei Arbeiten, die durch Spritzen heißer oder 1 Fnsg keiten die 18 der beschäf⸗ tigten Personen ge müssen Schutzbrillen ge⸗ tragen werden.

§ 30. Die Fußbekleidung muß genügenden Schutz gegen Verbrennungen durch heiße Flüssigkeiten bieten.

C. Allgemeine und Strafbestimmungen.

§ 31. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be⸗ triebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom vage der Bekanntmachung durch den Reichs⸗Anzeiger gewährt.

§ 32. Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befür⸗ wortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.

§ 33. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind durch Anschlag an Feelaneter Stelle in den Betriebs⸗ räumen den Arbeitern bekannt zu machen.

§ 34. Genossenschaftsmitglieder, welche diesen Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Ge⸗ fahrenklasse eingeschätzt, oder falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse b aden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge belegt werden. 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Unfa versiche⸗ rungs⸗Gesetzes vom 6. Juli 1884.)

§ 35. Versicherte Personen, welche diesen Unfall⸗ verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Geld⸗ strafe bis zu 6 Die Festsetzung der hiernach event. zu verhän enden Geldstrafen erfolgt durch den Vorftand der etriebs⸗(Fabrik⸗)Krankenkasse, oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. Die betreffenden Be⸗ träge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und § 80 des

Tragstangen und dergl.

Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.)

Die vorstehenden „Besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen

Industrie für Lack, und Firnißfabriken“ werden gemäß 6. Juli 1884 genehmigt.

den 1. September 1896.

R. V. A. 1. 17039. Dr.

§ 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom

Das Reichs⸗Versicherungsamt. Bödiker.

Berufsgenossenschaft der chemischen Indusftrie. Besondere Unfallverhütungsvorschrifttea—

für Düngerfabriken, einschließlich Thomasschlackenmühlen mit Ausschluß der Knochenverarbeitung.

(Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung

Außer den vbeö der Be⸗

rufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom

26. September 1888 gelten für Düngerfabriken ein⸗

schliehlich Thomasschlackenmühlen, mit Ausschluß nochenverarbeitung, folgende Bestimmungen: A. Vorschriften für Arbeitgeber und

Betriebsbeamte.

6“ Maschinen.

§ 1. Brech⸗ und Quetschwerke 8s vom Stand des Arbeiters aus leicht 845 Betrie gesetzt werden mnen und gegen das selbstthätige Einrücken ge⸗

ert sein.

§ 2. An Brech⸗ und Quetschwerken, Kugelmühlen und Becherwerken soll die Einschüttöffnung um⸗ friedigt oder mit genügend engem Rost verdeckt oder in Fe er Weise gesichert sein.

er Weg der Becher, Transportgurte und Trans⸗ portschnecken ist in ausreichender Weise zu sichern. §, 3. Desintegratoren müssen in der Regel un⸗ abhängig vom übrigen Betrieb abgestellt werden können. Sofern eine Abstellvorrichtung nur mit er⸗ blichen Schwierigkeiten herzustellen ist, muß ein ignal sur Abstellung der Dampfmaschine gegeben werden können, oder eine Vorrichtung zum Abwerfen der Riemen angebracht sein.

Die Desintegrator⸗Achsen mit den darauf sitzenden Riemscheiben und Antriebriemen sind gegen ge⸗ fährdende Berührung zu sichern. „§ 4. Der Antrieb der Kugelmühlen muß sorg⸗ fältig vv. sein. 1

§,5. Sofern der Rand der Läuferteller an Läufer⸗ werken nicht mindestens 90 cm über dem Fußboden ve,. das Läuferwerk mit einem Schutzringe zu umgeben.

§ 6. Jede Arbeitsmaschine muß eine Abstell⸗ voriichtun haben; Störungen im Betriebe derselben durch Verstopfen, Abfallen von Riemen oder ähnliche

Veranlassung dürfen nur beim Stillstand der Ma⸗

schine beseitigt werden.

Das Schmieren der Kraft⸗ und Arbeits⸗ maschinen darf, sofern es nicht durch selbstthätige Vorrichtungen geschieht, nur von gesicherter Stelle aus oder bei Stillstand der Maschine erfolgen.

zu Nürnberg am 29. Inni 1896.)

Stanb.

§ 8. Es ist Vorsorge zu treffen, daß bei der Fa⸗ brikation die Entwicklung von gesundhe tsschädlichem Staub in gefahrdrohender Menge nach Möglichkeit vermieden wird. Auf Arbeitsstellen, an denen gleich⸗ wohl die Ansammlung derartigen Staubes in gefäbr⸗ lichen Mengen möglich ist, sind den Arbeitern Re⸗ spiratoren, Schwämme, Mundtücher oder andere zweckentsprechende Schutzmittel zur Verfügung zu stellen, deren Benutzung vorzuschreiben ist.

Das Lagern von Thomasmehl darf nur in Säcken oder Fässern, oder, wenn lose, nur in geschlossenen Räumen mit mechanischer Staubabsaugung erfolgen.

Trausporteinrichtungen.

9. Feststehende Arbeits⸗ und Laufbühnen von mehr als 1 m Hehe müssen entweder eingefriedigt oder mit Fangrost oder einer ähnlichen Sicherheits⸗ einrichtung versehen werden.

§ 10. Laderampen müssen von den äußersten Theilen der Eisenbahnwaggons eine Entfernung von mindestens 40 cm haben. Die zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits vorhandenen Rampen werden von dieser Vorschrift nicht betroffen, doch ist, sofern derartige Rampen einen geringeren Abstand haben, Vorsorge zu treffen, daß beim agenschieben niemand an die nach der Rampe gelegene Seite tritt.

§ 11. Das Fortbewegen von isenbahnwagen durch Personen darf nur von der Seite oder von hinten geschehen. Sind mehrere Wagen auf dem⸗ selben Geleise zu bewegen, so müssen sie entweder gekuppelt sein oder in einem Abstande von minde⸗ stens drei Wagenlängen von einander gehalten werden.

Das Los⸗ und Festkuppeln darf nur durch die dazu bestimmten Arbeiter erfolgen.

§ 12. Fabrikbahnen mit Handtransport müssen die Wagen in solchen Entfernungen von ein⸗ ander und überhaupt derart üepe werden, daß eine Verletzung der Arbeiter urch den nachfolgenden Wagen ausge⸗ lossen erscheint.

Das Aufstellen oder Aufsetzen auf frei rollende Wagen oder deren Gestell ist untersagt, wenn nicht Brems⸗ oder Signalvorrichtungen vorhanden sind.

§, 13. Bei Hänge⸗ und Seilbahnen ist das zu starke Schwenken der Wagen, sowie das schnelle Durchfahren der Kurven und Weichen zu verbieten. Es find Einrichtungen zu treffen, durch die ein Aus⸗ gleisen an den Weichen nach Möglichkeit vermieden wird. Bei letzteren ist eine Sicherung anzubringen, welche eine Verletzung durch die freischwebende Spitze der Weiche ausschließt.

Aufschließen.

§ 14. Die Behälter zum Aufschließen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche das Austreten schädlicher und belästigender Gase oder Dämpfe in die Arbeitsräume thunlichst verhindern. Die ab⸗ ziehenden Gase müssen so viel als möglich in ge⸗ eigneter Weise unschädlich gemacht werden.

§ 15. Rohstoffe, welche fluor⸗, chlor⸗ oder sal petrigsäurehaltige Gase in gefahrdrohender Menge entwickeln, dürfen nicht in offenen Gruben auf⸗ geschlossen werden.

Die Verwendung von nicht denitrierter Abfall⸗ 9888 beim Aufschließen in offenen Gruben ist unter⸗

agt.

§ 16. Bei Mehrkammersystemen sind die Klappen der Auslaßöffnungen von den Mischgefäßen nach den Kammern in Weise zu sichern, um ein Oeffnen falscher Klappen zu verhindern.

§ 17. Beim Entleeren der Aufschließkammern ist 80 gut wirkende Ventilation in Anwendung zu ringen. 1

§ 18. Das Entleeren der Aufschließkammern hat mit angemessener Vorsicht zu erfolgen. Das Unter⸗ graben der aufgeschlossenen Massen, wenn solche höher als 2 m gelagert sind, vom Innern der Kammer aus ist verboten.

§ 19. Die Zuleitung oder das Eingießen der Schwefelsäure muß so bewirkt werden, daß ein Ver⸗ ießen oder Verspritzen der Säure möglichst ver⸗ hütet wird.

Beim Ausgießen der Säureballons müssen Ballon⸗ kipper benutzt werden.

Lagerung.

§ 20. Der Raum neben den Maschinen und in den Sne darf durch Anhäufung von Materialien nicht so beschränkt werden, daß die dort verkehrenden Personen durch den Betrieb beschädigt werden können.

§ 21. Das Lagern der Materialien gegen Ge⸗ bäude⸗ oder Umfassungsmauern ist nur in soweit zu⸗ lässig, als eine wach eilige Wirkung des Massen⸗ schubes durch die vorhandene Widerstandsfähigkeit der Mauern ausgeschlossen erscheint.

§ 22. Das Untergraben von halbfertigen oder fertigen Superphosphatmassen von mehr als 2 m Höhe ist 2 verbieten.

eim Abtragen it ein das Nachstürzen der Masse ausschließender Böschungswinkel innezuhalten oder das Abgraben in Terrassen von nicht über 2 m vorzunehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für gedarrte Superphosphate, sofern bei denselben ein Zusammen⸗ backen und demgemäß ein Ueberhängen der Masse ausgeschlossen ist.

23. Sackstapel müssen an den Ecken in der äußeren Lage im Kreuz⸗ bezw. Mauerverband auf⸗ geführt werden und mindestens 50 cm von der nächsten Schiene einer Transportbahn entfernt bleiben.

Die Stapel dürfen nur auf festem und ebenem Boden Fusgehaet werden. Sie mäfjer in hin⸗ reichenden Entfernungen von frei laufenden Ueber⸗ Riemen und sonstigen Maschinen⸗ theilen bleiben, sodaß die Arbeiter nicht mit den bewegten Theilen in Berührung kommen können.

Das Abtragen der Säcke ist in Stufen aus⸗

zuführen. Persönlicher Schutz.

§ 24. Für die Zerkleinerung der Thomasschlacken von Hand, sowie für Arbeiten, bei denen die Augen der beschäftigten 3 durch Spritzen von Säure bedroht sind, müssen den Arbeitern Schutzbrillen zur Verfügung gestellt werden, deren Benutzung vor⸗ zuschreiben ist.

B. Vorschriften für Arbeitnehmer.

§ 25. Die an Maschinen beschäftigten Arbeiter müssen enganliegende Kleider tragen; namentlich ist das Tragen von ürzen verboten.

§ 26. Werden von den im Gange befindlichen Brechwerken oder Quetschwalzen Stücke des Zer⸗ kleinerungsguts oder sonstige dem letzteren beigemischte Fremdkörper nicht miterfaßt, so sind 56 Stücke oder Eiegen Körper erst nach dem Auslösen und dem Stillstand der Arbeitsmaschinen zu entfernen. Während des Ganges der Arbeitsmaschinen dürfen derartige Stücke oder Fremdkörper unter keiner Bedingung mit der Hand oder mit Instrumenten herausgeholt werden. Ebenso sind Becherwerke, Transportschnecken, Sicht⸗ oder andere Maschinen auszulösen und still zu stellen, bis etwaige Ver⸗ stopfungen oder sonstige Hindernisse gehoben sind.

§ 27. Beim Zerkleinern von Thomasschlacken

Industrie für Düngerfabriken“ 1884 genehmigt. den 1. September 1896.

(L. S. R. V. A. I. 17039.

von Hand, sowie bei Arbeiten, die die Augen von Säure gefährden, sind Schußbeignn 8 enutzen.

Wo Staub in gefahrdrohenden Mengen sich ent⸗ wickelt, hat sich der Arbeiter der vorhandenen Respiratoren, Mundtücher, Schwämme oder sonstigen Schutzmittel zu bedienen.

. Das Untergraben der halbfertigen und fertigen Superphosphatmassen von mehr als 2 m Höhe ist untersagt.

Beim Abtragen ist ein das Nachstürzen der Masse ausschließender Böschungswinkel innezuhalten oder das Abgraben in Terrassen von nicht über 2 m vor⸗ zunehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für gedarrte Superphosphate, sofern bei ein Zusammen⸗ backen und demgemäß ein Ueberhängen der Masse ausgeschlossen ist.

§ 29. ackstapel müssen an den Ecken in der äußeren Lage im Kreuz⸗ bezw. Mauerverband auf⸗ geführt werden und mindestens 50 cm von der Schiene einer Transportbahn entfernt

eiben.

Das Abtragen der Säcke muß absatzweise und in Stufen von nicht über 4 Sack Höhe erfolgen. In keinem Fall dürfen an irgend einer Stelle Säcke aus dem Stapel herausgezogen oder geöffnet werden. Beim Gebrauch von Schurren (Rutschen) ist darauf zu achten, daß die Arbeiter im Verkehrsbereich 1c von den herabschießenden Säcken getroffen werden.

Stapel dürfen nicht so nahe an frei 88 Wellen oder sonstige bewegte Maschinentheile, Riemen, Zahnräder u. a. heranreichen bezw. auf⸗ gebaut werden, daß dadurch Personen gefährdet werden.

§ 30. Das Fortbewegen von Eisenbahnwagen durch Personen darf nur von der Seite oder von hinten geschehen. Sind mehrere Wagen auf dem⸗ selben Geleise zu bewegen, so müssen sie entweder gekuppelt sein, oder in einem Abstande von min⸗ destens drei Wagenlängen von einander gehalten werden. Das Los⸗ und Festkuppeln darf nur durch die dazu bestimmten Arbeiter erfolgen.

Bei Fabrikbahnen mit Handtransport sollen die Wagen in solchen Entfernungen von einander und überhaupt derart fortbewegt werden, daß eine Ver⸗ letzung der Arbeiter durch den nachfolgenden Wagen ausgeschlossen erscheint. Das Ausstellen oder Auf⸗

untersagt, wenn nicht Brems⸗ oder Signalvor⸗ riusce vorhanden sind.

ei Hänge⸗ und Seilbahnen ist das zu starke

siben auf frei rollende Shen oder deren Gestelle

fahren der Kurven und Weichen verboten. Allgemeine und Strafbestimmungen.

stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be⸗ triebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den „Reichs⸗ Anzeiger“ gewährt.

Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.

Wenn in einzelnen Fällen die in den §§ 1 bis 23 gegebenen Vorschriften nachweislich ohne erhebliche Schwierigkeiten und unverhältnißmäßige Kosten nicht ausgeführt werden können, so soll der Vorstand er⸗ mächtigt sein, auf Antrag des Betriebsunternehmers und nach Anhörung des Henzferngten Abweichungen unter den nach Maßgabe der Umstände festzusetzenden Bedingungen zuzulassen.

§ 32. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind durch Anschlag an geeigneter Stelle in den Betriebs⸗ räumen bekannt zu machen.

§ 33. Fenossent nesiteattolreder. welche diesen Unfallverhütungs⸗Vorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt, oder falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mi Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei⸗ träge belegt werden. 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.)

§ 34. Versicherte Personen, welche diesen Unfall⸗ verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welch die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutze mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Gel⸗ strafe bis zu 6 Die f eyent. zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch de Vorstand der Betriebs⸗ (Fabrik.⸗) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Orts⸗Polizeibehörde. Die betreffende Beträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwide handlung angehört. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und § 80

des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.)

Die vorstehenden „Besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemische werden gemäß § 78 Abfatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. 1

1“

Das Reichs⸗Versicherungsamt. Dr. Bödiker.

Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Berufs⸗ genossenschaft der chemischen Industrie vom 26. Sep⸗ tember 1888 gelten für Knochenverarbeitung, sowie für Abdeckereien mit Düngerfabrikation folgende Bestimmungen:

A. Vorschriften für Arbeitgeber und Betriebsbeamte. 2. 1 Rohmaterial.

§ 1. Die rohen Knochen sind thunlichst in trockenen und gut ventilierten Räumen zu lagern.

§ 2. Für das Umladen, Sortieren und Zer⸗ kleinern der Knochen sind Arbeiter mit offenen Wunden an den Händen nicht zu verwenden. Das Sortieren ist nur in luftigen und gut erleuchteten Räumen auszuführen.

Maschinen.

§ 3. Brech⸗ und Quetschwerke des Arbeiters aus leicht außer Betrie können und gegen das selbstthätige Einrücken ge⸗ chert sein.

§ 4. An Brech⸗ und Quetschwerken, Kugelmühlen

en vom Stand esetzt werden

6704l Berufsgenossenschaft der chemischen .. Besondere Unfallverhütungsvorschriften für Düngerfabriken (einschließlich Abdeckereien) mit Knochenverarbeitung.

(Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung zu Nürnberg am 29. Juni 1896.) 3 genügend engem Rost verdeckt oder in .

und Becherwerken soll die Einschüttung umfriedigt

Industrie.

oder mit sonstiger Weise gesichert sein. Der Weg der Becher, Transportgurte und Trans⸗ portschnecken ist in ausreichender Weise zu sichern. 5. Desintegratoren müssen in der egel un⸗

ab ängig vom übrigen Betrieb abgestellt werden Sofern eine Abstellvorrichtung nur mit er⸗

können. heblichen Schwierigkeiten herzustellen ist, muß ein Signal zur Abste ung der Dampfmaschine gegeben werden können, oder ein

der Riemen angebracht sein.

Die Desintegratorachsen mit den darauf sitzenden Riemenscheiben und Antriebsriemen sind gegen ge⸗ 8

fährdende Berührung zu sichern. § 6. An Stampf

daumen abzusperren, sobald derselbe im Ve

bereich 88927 8

§ 7. Sofern der Rand der Läuferteller an Läufer⸗

werken nicht mindestens 90 cm über dem Fußboden

liegt, ist das Läuferwerk mit einem Schutzring zu

umgeben. § 8. Jede Arbeitsmaschine muß eine Abstell⸗ vorrichtung haben; Störungen im Betrieb derselben

8

Schwenken der Wagen, sowie das schnelle durch⸗ 8

§ 31. Für die in Gemäßheit vorstehender B--

e Vorrichtung zum Abwerfen

werken ist der Weg der Hebe⸗ ehrs-

erstopfen, Abfallen von Riemen oder ähn⸗

88 1 dürfen nur beim Stillstand der Maschine beseitigt werden.

§ 9. Exrhaustoren müssen gegen gefahrbringende

Berührung durch Draht⸗ oder andere Gitter hin⸗ reichend geschützt werden.

10. Das Schmieren der Kraft⸗ und Arbeits⸗ usücgen darf, sofern es nicht durch selbstthätige Vorrichtungen geschieht, nur von gesicherter Stelle aus oder bei Stillstand der Maschine erfolgen.

§ 11. Die Knochendämpfer müssen, wenn sie für niedrigeren Druck gebaut sind als die Dampferzeuger, mit Sicherheitsvorrichtungen (Sicherheitsventil, Luft⸗ hahn, Manometer mit Kontrolflansch, Einschaltung eines Dampfreduktionsventils zwischen Kessel und Dämpfern) versehen sein. Es ist zulässig, das Sicherbeitsventil, möge dasselbe für einen oder leichzeitig für mehrere Dämpfer dienen, auch an der Hampfzu eitung anzubringen.

12. Der Knochendämpfer ist vor seiner Inbetrieb⸗ v. und alsdann mindestens alle 6 Jahre einer Druckprobe zu unterwerfen, bei welcher die Pressung das I fache des höchsten Dampfdrucks betragen soll, denselben mindestens aber um 1 Atmosphäre über⸗ steigen muß. 8

13. An den Einfüllöffnungen der Knochen⸗ dämpfer sind Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, die das Hineinstürzen der Arbeiter verhüten.

Ventilation. § 14. Falls schweflige Säure im Betriebe an⸗ zewendet wird, sind Vorrichtungen (Lüftungsanlagen) auszuführen, welche die Gefährdung der Arbeiter durch die austretenden Gase und sauren Dämpfe

beseitigen. Staub. 15. Der beim Zerkleinern und Mahlen der Knochen in gesundheitsschädlicher Menge entstehende Staub ist durch Absaugen an der Entstehungsstelle möglichst zu beseitigen. Sofern dies nicht in aus⸗ reichender Weise gelingt, müssen den Arbeitern Respiratoren, Schwämme, Mundtücher oder andere weckentsprechende Schutzmittel zur Verfügung gestellt werden, deren Benutzung vorzuschreiben ist. Aufschließen.

§ 16. Die Behälter zum Aufschließen müssen nit Vorrichtungen versshen sein, welche das Aus⸗ trten schädlicher und belästigender b und Däimpfe in die Arbeitsräume thunlichst verhindern. Rohstoffe, welche fluor⸗, chlor⸗ oder salpetrigsäure⸗ haltige Gase in gefahrdrohender Menge entwickeln, dürfen nicht in offenen Gruben aufgeschlossen werden. Die Verwendung von nicht denitrierter Abfall⸗ säaure beim Aufschließen in offenen Gruben ist

e. 8 § 17. Die Zuleitung oder das Eingießen der Schwefelsäure muß so bewirkt werden, dag em Ver⸗ ießen oder Verspritzen der Säure möglichst ver⸗ sühe wird.

Beim Ausgießen der Säureballons müssen Ballon⸗ kipper benutzt werden.

ür Arbeiten, bei denen die Augen der be⸗ scäftigten Arbeiter durch Spritzen von Säure be⸗ droht sind, müssen ihnen Schutzbrillen zur Ver⸗ Ffäng gestellt werden, deren Benutzung vor⸗

zuschreiben ist.

Kochgefäße. . § 18. Bei der Gewinnung von 2 und Leim müssen die offenen Kochgefäße eine Randhöhe von mindestens 90 cm haben.

Das Arbeiten an offenen Kochgefäßen von einem erhöhten Stand aus ist nur gestattet, wenn dieser Stand fest und mit Umfriedigung, Fangrost oder ähnlicher Schutzeinrichtung gesichert ist.

9 19 Beuzin⸗Entfettung.

a. Das Entfetteng eg . muß bei Neuanlagen

in hinreichender Entfernung von anderen

bäuden der Fabrik, und der Fußboden der unteren Etage ebenerdig liegen. Die Thüren nach außen aufschlagen. Bei älteren Anlagen, bei enen das nüfeinmngsgesände mit den übrigen Gebäuden verbunden bezw. daranstoßend liegt, müssen letztere durch Brandmauern, die bis über das Dach gehen, abgeschlossen werden.

b. Thüren und untere zu öffnende Fenster dürfen

nicht nach Kesselfeuerungen oder anderen Feuer⸗ uellen führen, um der Entzündung entweichen⸗ er Benzindämpfe möglichst vorzubeugen. b⸗

treibrohre, welche Benzindämpfe ins Freie führen könnten, müssen möglichst hochliegende Ausmündungen haben. c. Durch eine Neigung des Fußbodens und durch ein an der tiefsten Stelle angebrachtes Abfluß⸗ rohr ist Vorsorge zu treffen, daß ausfließendes Benzin schnell beseitigt und unterirdisch in eine entfernt liegende dichte Grube abgeleitet wird. Von den oberen Einfüll⸗Etagen soll ein be⸗ sondenen Nothausgang unmittelbar ins Freie ühren.

Die Beleuchtung muß entweder durch Glühlicht in Doppelbirnen, dessen Hauptleitung und Aus⸗ chaltung außerhalb des Gebäudes liegt, oder von außen durch Lampen geschehen, die durch ein Gehäuse geschützt und dar⸗ starke dicht schließende Glasscheiben von den Betriebsräumen abge⸗ schlossen sind.

. Die Verwendung offener oder lose bedeckter Shed befthe bei den Extraktionsapparaten ist verboten.

Die vorstehenden „Besonderen

chemischen 6. Juli 1884 genehmigt.

Die Flüssigkeitsstandrohre bei den Benzi scfüben sind gegen äußere Beschädigung zu U

n.

Das Betreten des Entfettungshauses mit Laternen oder offenem Licht ist zu verbieten und bei Dunkelheit nur in besonderen Fällen mit zuverlässigen Sicherheitslampen zu gestatten.

.Das Rauchen, sowie das Mitbringen von Zünd⸗ hölzern oder sonstigem Feuerzeug ist durch An⸗ chlag zu verbieten.

i. Unbefugten ist das Betreten des Entfettungs⸗ gebäudes überhaupt nicht zu gestatten.

.Die Lagerung von Benzin⸗Vorräthen in Barrels darf nur an feuersicheren, isolierten Stellen stattfinden.

B. Vorschriften für Arbeitnehmer. § 20. utverletzungen auch der geringsten Art sind sorgfältig durch einen reinlichen Verband zu schützen und zum Zweck der antiseptischen Behand⸗ lung sofort anzumelden.

Werden von den im Gange befindlichen

Brechwerken oder Quetschwalzen Stücke des Zer⸗

kleinerungsguts oder dem letzteren beigemischte

Fremdkörper nicht miterfaßt, so sind diese Stücke

oder sonstigen Körper erst nach dem Auslösen und

dem Stillskand der Werkmaschinen zu entfernen.

Während des Ganges der Arbeitsmaschinen dürfen

derartige Stücke oder Fremdkörper unter keiner Be⸗

dingung mit der oder mit Instrumenten heraus⸗

eholt werden. Ebenso sind Becherwerke, Transport⸗ säönechen⸗ Sicht⸗ oder andere Maschinen auszulösen und stillzustellen, bis etwaige Verstopfungen oder sonstige Hindernisse gehoben sind.

§ 22. Vor dem Oeffnen der Mannlochdeckel der Knochendämpfer hat der Arbeiter durch den Lufthahn sich zu überzeugen, daß kein Druck mehr im Dämpfer vorhanden ist.

§ 23. Bei Arbeiten, die die Augen der be⸗ schäftigten Personen durch Spritzen von Säure gefährden, sind Schutzbrillen zu benutzen.

Wo Staub in gefahrdrohenden Mengen nic ent⸗ wickelt, hat sich der Arbeiter der vorhandenen Respiratoren, Mundtücher, Schwämme oder sonstigen Schutzmittel zu bedienen

§ 24. Bei der Entfettung der Knochen durch Benzin ist vorgeschrieben:

a. Das Betreten des Entfettungshauses mit Laternen oder offenem Licht, und die Benutzung von Feuerzeug ist untersagt. Muß ein Betreten der Räume mit Licht stattfinden, so dürfen nur Sicherheitslaternen verwendet werden. 2

.Um die Entzündung abziehender Benzindämpfe zu verhindern, sind die nach Feuerungen oder offenen Flammen führenden Thüren und Fenster der Betriebsräume geschlossen zu balten.

2. Die Ansammlung von Benzindämpfen in den Betriebsräumen ist unter allen Umständen zu vermeiden. Das Abtreiben des Benzins von den Knochen muß in so vollkommener Meis bewirkt werden, daß ein gefahrdrohendes Na dunsten von Benzin aus den herausgenommenen Knochen nicht stattfinden kann.

Der Extraktor darf nicht geöffnet werden, bevor das Abtreiben des Benzins vollständig erfolgt ist.

. Nothausgänge dürfen während des Betriebes nicht verschlofsen sein.

. Der im Extraktionshause beschäftigte Arbeiter darf das Betreten der Räume Unbefugten nicht

estatten.

1 Has Rauchen in den Räumen der Entfettungs⸗ anlagen und bei den Benzinlagern, sowie das Mitbringen von Zündhölzern oder sonstigem Feuerzeug ist verboten.

Allgemeine und Strafbestimmungen.

§ 25. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den „Reichs⸗ Anzeiger“ gewährt.

Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.

§ 26. Diese Unfallverhütungs⸗Vorschriften sind durch Anschlag an geeigneter Stelle in den Betriebs⸗ räumen bekannt zu machen.

§ 27. enege öeee welche diesen Unfallverhütungs⸗Vorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossens aftsvorstand Gefahrenklasse einges 1 oder, falls sich dieselbeu bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihre Beiträge belegt werden. 78 Abs. 1 Fiffer 1 des Unfall⸗ verfitbermazarse es vom 6. Jul 1

§ 28. Versicherte Personen, welche diesen Unfall⸗ berdtungsHötscheisten zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Geld⸗ strafe bis zu 6 Die shäsehe der hiernach

in eine höhere

event. zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorstand der Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Orts⸗Polizeibehörde. Die betreffenden Be⸗ träge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und § 80 des

1 Unfallverhütungsvorschriften Industrie für Düngerfabriken“ werden gemäß § 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom

Das Reichs⸗Versiche Dr. Böd c⸗ r. 8

Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) der Berufsgenossenschaft der

rungsamt.

Berlin, den 1. September 1896. .S.) N

(L V. A. I. 17039.

Berussgenossenschaft der chemischen

Industrie, Sehtion III, Hamburg.

§ 21 des Unfallversicherungsgesetzes zeigen wir nachstehend die Veränderungen an, welche vom 1. Oktober 1896 ab bei den Ehren⸗ eamten der Sektion eintreten.

„a. Sektionsvorstand:

Neu gewählt wurden folgende Ersatzmänner: 1) 2 . Brauer, neburg, als atzmann r Direktor Dr. C. Kraushaar in Hannover,

2) Fabrikant Carl & d. Ullner, i. 8 er⸗ ng, Keßler & Co., mburg, als Ersatz⸗

mann bri 8 2 2 für Fabrikant Ed. Zinkeisen

General⸗

b. Vertrauensmänner: In der Besetzung der Vertrauensmannämter tritt eine Aenderung nicht ein. Hamburg, den 16. September 1896. Der Sektions⸗Vorstand. Dr. Heinr. Traun, Vorsitzender.

——

4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

[35797] Pferdeverkauf.

Am 25. September d. J., von 9 Uhr ab, werden auf dem Reitplatze der 4. Es⸗ kadron (Schweinemarkt) in Riesenburg 32 aus⸗

gim

sofortige Bezahlung verkauft.

„U. Kl. Paglau, den 13. September 1896. Königliches Kürassier⸗Regiment

Herzog Friedrich Engen von ürttemberg

(Westpreußisches) Nr. 5.

8 S0” terzeichneten Artillerie⸗Depot soll eim unterzeichneten Artillerie⸗Depot sollen diverse alte Metalle, als: b Gußeisen mit anhaftenden Bleiresten, Guß⸗ schrott, Messing, Stahl ꝛc. im Wege öffentlicher Ausschreibung verkauft werden. Termin hierzu Freitag, den 2. Oktober d. 2. Vorm. 11 Uhr, im diesseitigen Geschäftszimmer, Artilleriestr. 2. Bedingungen liegen während der Dienststunden daselbst aus, können auch gegen Erstattung von 0,50 Schreibgebühr bezogen werden. Angebote sind bis zu obigem Termin, postmäßig verschlossen, einzureichen. Artillerie⸗Depot Posen. 168 [35787] Königliche Eisenbahn⸗Direktion Hannover. Bahnhofsumbau Harburg. In öffentlicher Verdingung ist zu vergeben die An⸗ fertigung, Lieferung und Außstellung von zwei Bahn⸗ steigdächern und einer Gepäckbrücke: 8 80 000 kg Flu eisen 10 700 kg Gußeisen, .12 400 kg verzinkte Wellbleche. Termin: Mittwoch, den 30. September 1896, Feteittt h 11 Uhr, im Bureau des Unterzeichneten hierselbft, Moorstraße 16. Zeichnungen, Bedingungen, Lageplan u. s. w. sind daselbst einzusehen und die Verdingungsunterlagen von dort gegen bestellgeldfreie Einsendung von 5 in baar zu beziehen. Zuschlagsfrist vier Wochen. Harburg, den 14. September 1896. Der Bauinspektor: J. Meyer.

8

[35788] Königliche Eisenbahn⸗Direktion Hannover. Bahnhofsumban Harburg. In öffentlicher Verdingung ist zu vergeben Loos I: Lieferung von 3600 cbm Pflastersand und 1800 chm Pflasterkies, Loos II: Lieferung von 73 + 39 chm Werkstein zu Saumquadern, von 5400 qm Pflaster⸗ steinen erster Güte und von 5600 qm flastersteinen zweiter Güte,

usführung von Pflasterarbeiten (1750 m Saumquader versetzen und 11 000 qm Reihenpflaster herstellen).

Termin: Montag, den 28. September 1896, Vormittags 11 Ühr, im Bureau des Unter⸗ zeichneten hierselbst, Moorstraße 16. Lageplan und Bedingungen sind daselbst einzusehen und die Ver⸗ dingungsunterlagen von dort für jedes einzelne Loos gegen bestellgeldfreie Einsendung von 1 in baar zu beziehen. Zuschlagsfrist 4 Wochen. Harburg, den 15. September 1896 Der Baninspektor:

6 J. Meyer. 2

Loos III:

5) Verloosung ꝛc. von Werth⸗ papieren.

[35740] Bekanntmachung. 1 8 25. November 1880 Auf Grund der unter dem 12 Aagas 1882

der Stadtgemeinde Langensalza Allerhöchst ertheilten Privilegien zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Anleihescheinen im Betrage von 750000 werden den Inhabern von Langensalza'er Stadt⸗ Anleihescheinen folgende in öffentlicher Magistrats⸗ sitzung heute ausgelooste Stadt⸗Anleihescheine zur ückzahlung durch unsere Stadt⸗Hauptkasse auf den 1. April 1897 über 1000 Buchstabe A. Nr. und 141, über 500 Buchstabe B. Nr. 425 498 521 707 726 961 977 1023, über 200 Buchstabe C. Nr. 1403 1561 1571 und 1580. 8 Die Werta img Stadt⸗Anleihescheine hört vom 1. April 1897 ab auf. Lanugensalza, den 9. September 1896. Der Magistrat. 6 J. V.: Marxen. usloosung von Dortmunder Stadt⸗Anleihe⸗ scheinen. Es sind ausgeloost und werden zur Rück⸗ zahlung am 31. Dezember d. Js. gekündigt: 1) von der Anleihe des Jahres 1884. Buchstabe A. zu 3000 Nr. 33 36 62 104 117 155 179 221 392 und 460. Buchstabe B. zu 1000 Nr. 16 104 132 187 212 234 258 280 292 452 497 507 814 817 838 846 870 913 und 961. Buchstabe C. zu 500 Nr. 42 51 72 104 126 226 238 274 312 356 366 368 498 499 517 525 539 797 und 801. 2) von der Anleihe des Jahres 1891. I. Ausgabe März 1893. Buchstabe A. zu 3000 Nr. 11 157 182 u. 204. Buchstabe B. zu 1000 Nr. 13 83 84 87 271 365 380 398 455 514 545 725 750 und 753. Buchstabe C. zu 500 Nr. 41 56 187 232 308. 88 469 486 525 528 642 670 674 697 771 846 und 890. 3) II. Ausgabe dieser Anleihe Angust 1895. r A. zu 3000 Nr. 272 284 358 440 und 442. Buchstabe B. zu 1000 Nr. 903 923 935 956 1026 1044 1122 1131 1159 1338 1380 1484 1489 1607 1676 1726 1929 2079 und 2094. Buchstabe C. zu 500 Nr. 1113 1252 1376 1439 1502 1524 1586 1599 1612 1626 1803 1847 1867 1923 1924 2148 2298 2338 2346 2370 2400 und 2498. Vom 28. Dezember d. Js. ab können die Kapitalbeträge) gegen Rückgabe der Stadt⸗Anleihe⸗ 85 und der am 2. Januar 1897 noch nicht ver⸗ allenen Zinsscheine nebst Talons von der hiesigen Stadthauptkasse und, soweit sie die Anleihe vom Jahre 1891 I. Ansgabe betreffen, auch von der

Darmstadt und Frankfurt a. M. sowie von dem

Bauk für Handel und Industrie zu Berlin,

à 500

[35738]

Die Schuldverschreibungen der in gezogenen, sonach für die letzte Tilgung am 1. April 1897 ver⸗ enen 16 Serien der Anhalt⸗Dessau⸗Cöthen⸗ Prämienanleihe vom Jahre 1857, die aasig der Serien:

hausen’scher

lee e

Von de

Anleiheschein vorgelegt:

1891er Do

82 en nämlich

folgt mit 375

der der

Ser.

Ser. Ser.

Ser. Ser.

. 8589. Ser. Ser. Ser. Ser. Ser. Ser.

13600.

Ser.

Ser

rtmund, d

Verloosungen nicht planmäßige

werden den Besi mit gekündigt. Die Einlö

1. April 1897

. 185 Nr. . 222 Nr. 11 . 230 Nr. 11492. .286 Nr. . 345 Nr. 17233.

—. 11594.

Ser. 294 Nr. 14658 14665 u. 14698.

Ser. 297 Nr. 14805.

Ser. 301 Nr. 15007 15023 15028 u. 15041.

Ser. 339 Nr. 16901 u. 16936.

Ser. 341 Nr. 17002.

Ser. 343 Nr. 17101.

Dessan, den 11. September 1896. Herzoglich Anhaltische Staatsschn

v1“ Bankhause sie die II. Ausgabe dieser

von der Deutschen Bank zu Berlin, A. Schaaff⸗ Bankverein zu Berlin und Köln,

Wiskott

reditanst

rhoben werden. Der Betrag der etwa vom Kapital

orjahre ausgeloosten Stadt⸗ en sind zur Einlösung noch nicht

1884er Anleihe Buchstabe C. Nr. 557 und 671

Anleihe Buchstabe C. Nr. 105 à 500 sen 7. September 1896. Der geügi-

Schmie

n im

55

& Co. hierselbst und, soweit

nleihe betreffen, auch

alt zu Essen und Dortmund fehlenden Zinsscheine wird

at. ng.

früheren

Nr. 301 350

pri

für

Forst⸗ und Steuerkasse in Coswig,

Aus den früheren Verloosungen sind

rückständig:

I. Pr II.

.1351 1400 .4151 4200 . 4201 4250 4851 4900 . 7101 7150 .8151 8200 .8901 8950 .11201 11250 . 11301 11350 .13751 13800 . 14001 14050 .15401 15450 .15851 15900 . 17751 17800 19951 20000

tzern zum 1. April 1897 hier⸗

ung dieser Schuldverschreibungen er⸗ esch. der Zinsen für den Zeit⸗ raum vom 1.

I 1896 bis 31. März 1897 jede Schuldverschreibung vom

ab an folgenden Stellen, bei:

erzogl. Auhalt. Landeshauptkasse hier,

nhalt⸗Dessanischen Landesbank hier,

Rauff & Knorr in Berlin,

H. 8 8 er wens

.C. Plaut in Leipz

din el & Comp. in M. owie außerdem bei:

der Herzogl. Kreiskasse in Cöthen,,

ig, agdeburg,

„Zerbst, .⸗—⸗

Bernburg, Ballenstedt,

oweit deren assenbestände reichen.

—e noch 1

o 1. April 1884.

. 159 Nr. 89 Ap ro 1. ril 1888. Ser. 140 Nr. 6993.

III. Pro 1. April 1890.

.100 Nr. 4988. . 208 Nr. 10376 10397 u. 10398. IV. Pro 1. April 1891. . 881 Nr. 4001 u. 4009. .90 Nr. 4498. .275 Nr. 1373 Ser. 295 Nr. 1470 . 306 Nr. 15293. . 342 Nr. 17070 u. 17077.

V. Pro 1. April 1892.

. 2 Nr. 100. .58 Nr. 2863 u. 2895. .107 Nr. 5310.

.338 Nr. 16880 u. 16895.

VI. Pro 1. April 1893.

.3 Nr. 134. . 41 Nr. 2037 2038 u. 2039.

.51 Nr. 2504.

. 156 Nr. 7753.

. 256 Nr. 12759 u. 12767.

Pro 1. April 1894. . 44 Nr. 2168 u. 2182.

.9201 u. 9241. 8

VII.

074 u. 11099.

.14286. . 17205 17206 17207 17208

371 Nr. 18501.

VIII. Pro 1. April 1895.

170 Nr.

187 Nr. 217 Nr.

4 Nr. 151 157 u. 194.

23 Nr. 1101 u. 1122.

Ser. 59 Nr. 2913 2924 u. 2928.

71 Nr. 3505.

8471.

Ser. 172 Nr. 8551 8574 8577 8578 8579 8580

9324 u. 9326. .10813.

245 Nr. 12228 u. 12248. 251 Nr. 12515 u. 12547. 269 Nr. 13401 13404 u. 13444. 8

272 Nr.

13562 13565 13584 13595 u.

316 Nr. 15756 u. 15798.

IX.

232 Nr.

. 349 Nr. 17444. Ser. 365 Nr. 18250. 1“ Pro 1. Ap

. 32 Nr. 1554 1570 1593 1597 1598 u. 1599.

. 37 Nr. 1808 u. 1825.

. 120 Nr. 5

139 Nr. 6922 6926 6927 u. 6928.

. 184 Nr. 9157. 3 Ser. 224 Nr. 11166 11176 u. 11179.

ril 1896.

956 u. 5958.

11800 11597 11b84 11588

Verwaltung. Brunn.