32285 8 8 Niedersächsische Bank. In der Generalversammlung vom 27. Juni d. J. ist beschlossen, das nach Uebergabe und Rückerwerb von 3335 Aktien seitens der Mitglieder des derzeitigen Aufsichtsraths verbleibende Aktien⸗ kapital, nämlich die übrigen 16 665 Stück Aktien à ℳ 300.— in der Weise zu reduzieren⸗ daß von je 5 nebst Kupous und Talons eingelieferten Aktien je 1 Aktie à ℳ 300 nebst Kupons und Talons vernichtet wird, während 4 Aktien d; Feeev. zurückgegeben werden. Demgemäß fordern wir unsere Aktipnäre hierdurch auf, ihre Aktien nebst Talons und Kupons unter Beifügung eines doppelt ausgefertigten Nummernverzeichnisses spätestens bis zum 15. November 1896 “
bei der Bauk in Bückeburg oder deren Zweiganstalten in Bremen und Hannover einzureichen.
Den Einreichern wird ein Exemplar des Nummernverzeichnisses mit Quittung der Hinterlegungs⸗ stelle ausgehändigt, gegen dessen Rückgabe später die abgestempelten Aktien nebst Kupons und Talons wieder ausgeliefert werden.
ie bis zum 15. November 1896 nicht eingelieferten Aktien verlieren ihre Gültigkeit.
An Stelle derselben werden von der Gesellschaft unter Berücksichtigung der beschlossenen Reduktion Aktien⸗ Urkunden gleichen Inhalts für FeFenumg der Inhaber der nicht eingelieferten und ungültig gewordenen Aktien öffentlich oder unter der Hand verkauft. Der Erlös verbleibt für Rechnung der Interessenten in dem Gewahrsam der Gesellschaft. .
Liefern Aktionäre eine durch fünf nicht theilbäare Anzahl Aktien ein, so werden die weniger als fünf betragende sowie die die Zahl fünf oder ein Mehrfaches dieser Zahl übersteigende Anzahl Aktien zu einer Masse vereinigt und in gleicher Weise nach erfolgter Reduktion und Abstempelung für Rechnung der Inhaber verkauft.
Formulare zur Einreichung der Stücke sind bei den Bankstellen in Bückeburg, Bremen und Hannover Wältlich
Bezüglich der gleichzeitigen Wiederergänzung unseres Aktienkapitals durch Neuausgabe von
1 000 000.— Aktien wird auf die nachstehende Annonce verwiesen. ““ Biückeburg, Bremen, Hannover, den 29. August 1895. Niedersächsische Bank. Der Vorstand.
Niedersächsische Bank.
1 ““ Beschlüsse der Generalversammlung der Ri⸗ sischen
[32286] In Ausführun Vorstand derselben Stück 3335 Niedersächsische Bankaktien à ℳ 300.— franko valuta übergeben und
solche von der Bank nebst den neu auszugebenden Stück 1000 Aktien à ℳ 1000 zum Kurse von 102 ½ %
zuzüglich Stückzinsen à 4 % seit dem 1. Januar 1896 erworben. 1 8 Nach Maßgabe der gefaßten Beschlüsse offerieren wir den Aktionären der Niedersächsischen
Bank hiermit das Bezugsrecht auf ℳ 1 000 000.— Aktien der Bank dergestalt, daß die Aktionäre
berechtigt sind, den gleichen Betrag Aktien, welchen sie der Niedersächsischen Bank laut vorstehender Bekanntmachung zur Vernichtung übergeben haben, zum Kurse von 102 ½ % zuzüglich Stückzinsen à 4 % seit dem 1. Januar 1896 und des halben Schlußscheinstempels von uns zu übernehmen. Diejenigen Aktionäre, welche von dem ihnen eingeräumten Bezugsrecht Gebrauch machen wollen, werden ersucht, bei Einreichung ihrer Aktien zur Abstempelung gleichzeitig ihr Bezugsrecht auszuüben und den Kaufpreis für die neu zu beziehenden Aktien unter vorstehenden Bedingungen bei der Niedersächsischen Bank in Bückeburg, Bremen oder Hannover einzuzahlen. Die Aushändigung der zu beziehenden Aktien nebst Kupons und Talons erfolgt vom 1. Dezember 1896 ab gegen Vorlegung der auf dem einen Formular des Anmeldescheins ertheilten Quittung bei der⸗ jenigen Stelle, welche die C“ hat. 1 Die Anmeldungen zum eang⸗ haben innerhalb einer Präklusivfrist bis zum 15. November 1896 bei den Geschäftsstellen der Gesellschaft in Bückeburg, Bremen und Hannover während der üblichen Geschäftsstunden stattzufinden. “ ormulare zu den Anmeldescheinen sind bei den genannten Geschäftsstellen erhältlich. 8 ückeburg, Bremen, Hannover, den 29. August 1896. Die Mitglieder des derzeitigen Aufsichtsraths der Niedersächsischen Bank. J. A.: Carl Theod. Melchers.
Mainzer Lagerhaus⸗Gesellschaft. Bil Activa. kür die Zeit vom 1. Juli 1895 1 78 inkl. 30. Juni 1896. Passiva.
ℳ ₰ ℳ ₰ Ausstände 21 028 41 I. Einzahlung von 30 Aktionären
Effekten⸗Konto 19 963 80 à ℳ 300 9 000— Kassevorrath 1 481 10 II. Reservefonds 20 592[69 .Reichsbank⸗Giro⸗Konto 1 504 50% yIII. Großh. Haupt⸗Steueramt.. . .22 014 27 . Bezahlte Assekuranz 347 53 IV. Miethe an die Stadt Mainz, . Mainzer Volksbank 8 504 98 1I18956 R11118 62 .Gebrüder Oppenheim TTbböö V. Kreditor 661 95 . Zinsen von 3 Stück Hess. Ludwigs⸗ VI. Nicht erhobene Dividende... 745 50
ahn⸗Prioritäten vom 1. Mai 1896 VII. Gewinn 3 117 bis 30. Juni 1896 12 — vna Inventar.. 82 70
57 245/07
[57 245
Der Aufsichtsrath.
Gewinn- und Verlust-Konto.
ℳ 1896 28 An Seeaeeedh⸗ Pene 76 178,16 Juni Per Vortrag aus dem Vorjahr 1 201 73 „ Reparaturen⸗Konto.. 33 824 19] 30. „ Fabrikations⸗Konto 393 163 26 „ Aktien⸗Konto 5270 „ Zinsen⸗Konto 11 926 „ Abschreibungen 16 100 — 8 „ Gewinn p. 1895/96 2280 136 27 Leopoldshall, den 30. Juni 1896.
Cponeordia, chemische Fabrik auf Aetien 8 Otto Naupold. P. v. Mosch. 1G“
Bilance-Konto. Passiva.
ℳ 1896 ℳ An Kassa⸗Konto 8 621 51 Juni Per Aktien⸗Kapital⸗Konto. 1 000 000 „ Aktien⸗Konto 181 942 —30. „ Reservefonds⸗Konto 160 000 „ Grundstücks⸗, Gebäude⸗ u. „ Allgem. Unterstützungs⸗ Maschinen⸗Kto. ℳ 1 fonds⸗Konto 3 500 631 100 8 „Kreditores Abschreibung 14 100 / 617 000 „ Gewinn p. 1895/96 ℳ „ Arbeiterhäuser⸗Kr. 72 000 295 034.54 Abschreibung. 1 000 „ Vortrag a. dem ee
Vorjahr „ Eisenb 5 6 42₰ . Parah 3 000 Io 23627
Abschreibung 1 000 2 000 ab Abschreibg. 16 100.—
„ Fabrikations⸗Konto It. -—280 136.27 Inventur „ Debitores
[5590]] 8
Debet. Credit.
406 291
a iiirn Activa.
—= —
127 773 davon
527 330 1. Verzinsung v. ℳ 1 000 000 d. i. 5 %. 50 000.— Tantièmen u. Re⸗ 1“ munerationen un Aufsichtsrath, Direktoren und Beamte 19 857.39 Ueberweisung a. All⸗ 78 Unter⸗ tützungsfonds⸗ Eö1“ Ueberweisung a. Reservefonds⸗ Konto 25 000.— 18 % Superdivi⸗ 8 dende 180 000.— 8 Vortrag auf neue ül Rechnung 2 278.88 280 136 1 505 666/89]= 666
Leopoldshall, den 30. Juni 1896.
Cponcordia, chemische Fabrik auf Aetien.
3 000.—
sche nk vom 27. Juni d. J. haben die Mitglieder des derzeitigen Aufsichtsraths der Niedersächsischen Bauk dem
[36211] Die ordentliche Generalversammlung findet Donnerstag, den 8. Oktober d. J., Nach⸗ mittags fünfeinhalb Uhr, in Berlin, Schmidt;s Neustädtische Kirchstraße 14, statt, wozu die erren Aktionäre gemäß § 18 des Statuts hier⸗ durch eingeladen werden. Tagesordnung: Die unter 6—9 im § 19 des Statuts be⸗ zeichneten Gegenstände. “ Saaran, den 18. September 1896.
Thonwerk Biebrich, Act. Ges.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths.
7) Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ [85092] Genossenschaften.
Außerordentliche Generalversammlung der „Kredit und Kommissionsbank für Landwirth⸗ schaft Gewerbe und Grundstücksverkehr“ Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht Berlin SW., Schützenstraße 6 II, am Montag, den 28. September er., Abends 7 Uhr, Kommandantenstraße Nr. 78 u. 79,
hierselbst. Tagesordnung: 9 Berichterstattung über den Geschäftsstand. Volleinzahlung der Geschäftsantheile. 3) Wahl von Aufsichtsrathsmitgliedern. Der Aufsichtsrath. Dr. med. Schantz.
8) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. [36158]
Der bisherige Gerichts⸗Assessor Dr. v. Brocken zu Lübeck ist zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht und dem Amtsgericht hieselbst zugelassen und in die Rechtsanwaltsliste eingetragen. .“
Lübeck, 16. September 1896.)
Der Präsident des Landgerichts.
[36159] Bekanntmachung. “ In der Liste der bei dem Königlichen Kammer⸗ gericht zugelassenen Rechtsanwalte ist der daselbst unter Nr. 14 eingetragene Rechtsanwalt Geheime Justiz⸗Rath Hugo Carl Ernst Stubenrauch hier heute gelöscht worden.
Berlin, den 16. September 1896.
Der Präsident des Königlichen Kammergerichts.
[35801]
In der Liste der bei hiesigem Großherzoglichen zugelassenen Rechtsanwalte sind gelöscht die Rechtsanwalte Carl Stahl, Rudolf Matthaei, Dr. jur. Paul Seeger, sämmtlich hierselbst. Rostock, 15. September 1896.
Großherzoglich Mecklenburgisches Landgericht.
[36160]
In der hiesigen Anwaltsliste ist die Eintragung des Rechtsanwalts Dr. Friedrich Hermann Koch in Bösdorf, nachdem derselbe die Zulassung beim hiessgen Amtsgericht aufgegeben hat, heute gelöscht worden. 8
Zwenkau, am 17. September 1896.
Königliches Amtsgericht. Bauer.
—
9) Bank⸗Ausweise.
[36163] Stand
der Württembergischen Notenbank
am 15. September 1896.
Activa. 1 Metallbestard 10 689 473
Reichskassenscheine. 1 231 165 Noten anderer Banken. 1 709 400 Wechselbestand. 19 385 663 Lombardforderungen. 1 7190 700 Effekten „ 8 430 Sonstige Aktiva 699 962
Passiva.
Grundkapita „ 9 000 000 — Lb111661“*“ 790 819 16 Umlaufende Noteln . „ 22 787 900 — Täglich fällige Verbindlichkeiten. „ 1 214 72371 An ündigungsfrist gebundene Verbindlichkeitien „ 71 000—- Sonstige Passiva. 570 351 67
Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln ℳ 815 658.37.
186160] Stand 8 der Badischen Bank
am 15. September 1896. Activa.
Metallbestand. K 4189 091 Reichskassenscheine. 31 340
oten anderer Banken. 158 000 Wechselbestand .. 19 865 956 Lombard⸗Forderungen 756 925
ZX““ 123 959 onstige Aktiva. 1 945 147
225
Passiva.
— ——
Grundkapitl „ 9 000 000 “ 1 660 451 Umlaufende Noten . . . .. Täglich fällige Verbindlichkeiten. An ündigungsfrist gebundene
Verbindlichkeiten.. .. Sonstige Passiva. W“
3 689 444
543 425 26 ℳ 27 070 420 igen deutschen
Otto Naupold. P. v. Mosch.
(Sie sonftigen üüglich fällgen Ver⸗
Klassen na
bestimmt. 8 12 177 100 a. in den Jahresgesellschaften 1839 -1870
zur Klasse
(36181] Wochen⸗Uebersicht
der Bayerischen Notenbank vom 15. September 1896. — Aectiva.
144*“ Bestand an Reichskassenscheinen... 46
Roten anderer Banken. 3 814 000
e“ 45 818 000
„ Lombard⸗Forderungen 3 399 000
L11146“*“ 66 000
„ sonstigen Aktiven. 1 869 000
Passiva.
Das Grundkapital . . . . . . . 7 500 000
F1¹“]“ 1 916 000
Der Betrag der umlaufenden Noten 64 527 000
10 058 000
1*“ Die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichlettern... — Die sonstigen Passiva. 2 750 000 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechselll ℳ 1 482 327.14. München, den 17. September 1896. Buavyerische Notenbauk. Die Direktion.
machungen.
1360632 Siebenter Nachtrag. zu den durch Allerhöchste Ordre vom 17. Februar 1851 genehmigten
vom 30. Dezember 1850 in der Fassung der dazu ergangenen 6 Nachträge vom 28. Dezember 1869, genehmigt durch Aller⸗ höchsten Erlaß vom 9. Dezember 1870, vom 21./25. Juni 1875, genehmigt durch Aller⸗ höchsten Erlaß vom 26. Juli 1875, 12. Oktober 8 vom 5. November 1877, genehmigt durch Aller⸗
höchsten Erlaß vom 3. Dezember 1877, vom 20. April 1883, genehmigt durch Erlaß des Ministers des Innern vom 17. Mai 1883, vom 28. Juni 1888, genehmigt durch Erlaß des Ministers des Innern vom 27. Juli 1888, und vom 15. Juni 1895, genehmigt durch Erlaß des Ministers des Innern vom 20. Juni 1895. Artikel I. An die Stelle der §§ 1—40, 59 a. und 59 b. sowie der Titel VII und VIII treten die folgenden
§§ 1— 40: Sitz der eeßalt.
§ 1. „Die Preußische Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt hat ihren Sitz in Berlin. 11XX““
Geschäftegweige. “
Die Anstalt betreibt die Versicherung von Renten und Kapitalien auf den Erlebensfall.
2* Als Nebengeschäft betreibt die Anstalt eine öffent⸗ 6 Sharihs bengeschäfte ks eitere Nebengeschäfte können mit Genehmigun der Aufsichtsbehörde in den Geschäftskreis dercsedessmen
werden. X“X“
Mitglieder der Anstalt werden dicjenigen Personen 3 auf deren Leben die Anstalt eine ersicherung nach § 2 abschließt.
§ 5.
Jede Person ohne Unterschied des Geschlechts, Alters, Gesundheitszustandes und Standes, der Religion und des Geburts⸗ oder Wohnorts im In⸗ oder Auslande kann 8 werden.
§ 6.
Die Mitgliedschaft erlischt mit der sie begrün⸗ denden Versicherung, spätestens jedoch mit Tode des Mitglieds. .
Heescheraaeeheilungen.
Die Versicherungen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§§ 8 — 11) in Abtheilungen esecnenfefafse
Die Mitglieder jeder Abtheilung theilen mit⸗ einander Gewinn und Verlust ihrer Abtheilung (§§ 29 — 37).
8. Die Abtheilung A. umfaßt die in den Jahren 1878 bis 1888 beantragten Versicherungen von festen Renten und von Kapitalien.
§ 9. Die Abtheilung B. umfaßt die seit Anfang 1889 beantragten Versicherungen von festen Renten und von Kapitalien.
§ 10.
Die Abtheilung C. umfaßt die in den Jahren 1839 bis 1896 begründeten Versicherungen von unbestimmt steigenden Renten.
ie zur Begründung gezahlten Beträge heißen Einlagen. Die Einlagen sind pollständig oder un⸗ vollständig, je nachdem die in den Jahren 1839 bis 1877 gemachten Einlagen 300 ℳ oder weniger und die in den Jahren 1878 bis 1896 1.. inlagen 100 ℳ oder weniger betragen. Unvollständige Ein⸗ lagen können durch Nachzahlungen verwollständigt werden. Die auf eine noch eenn Einlage nach Verhältniß zu gewährende Rente (CTheilrente) wird nicht baar gezahlt, sondern dem Einlagebetrage sorenge zugeschrieben, bis dieser den Betrag einer vollständigen Einlage erreicht hat.
Die Feisscherungen der Abtheilung C. werden in Jahresgesellschaften nach dem Einzahlungsjahr der Einlagen und innerhalb jeder he. (eat⸗
dem Eintrittsalter der Mitglieder ein⸗ getheilt. as Eintrittsalter wird durch das im
ie Versicherungen gehören
I bei einem Eintrittsalter 11e1“ 8 von 1 III
Die weiter begebenen, noch nicht Wechsel betragen ℳ 1 603 613,96.
VI 3 b6 und mehr
8
10) Verschiedene Bekannt⸗
evidierten Statuten der 8 Preußischen Reuten⸗Versicherungs⸗Anstalt
Der “ wird aus den v.
Last ge
dem Zinsfuß a. (§ 29), sür die übrfgen dem Zinsfuh d 8
Einzahlungsjahr vollendete Lebensjahr der Mitglieder
ach gsausga
i den Jahresgesellschaften 1871 — 1877
b 8 G einem Eintrittsalter bis zu “
1“ von 13 „ „ I“ „ 46 und mehr c. in den Jahresgesellschaften 1878 — 1888 e 8 Lasf einem Eintrittsalter bis zu 10 Jahren II vo 11 20 I v44“* N8 1 „ 31 „ 40 v. “ 1 III . „ 51 und mehr d. in den Jahresgesellschaften 1889 — 1896 Klasse 8 I nn. einem Eintrittsalter bis zu 5 Jahren II “ III E“ „ 15 IV . „ 20 V 4 „ 25 VI 5 , 30 VII 4 „35
III .40 8 .45
IX .55
X
§ 11. Die fernerhin abzuschließenden Versicherungen ehören, insoweit als mit ihnen nicht neue Abthei⸗ lungen gebildet werden, zur Abtheilung B. Geschäftspläne.
ür jede Abtheilung ist ein ihre besonderen Ver⸗ sicherungsbedingungen enthaltender Geschäftsplan
maßgebend. ßg Fonds dberhanpt. : 9 1.en Für jede Abtheilung ist ein Deckungfonds (§§ 15 bis 18), ein Leistungsreservefonds (§ 19) und ein Sicherheitsfonds (§ 20) zu bilden. Außerdem wird für sämmtliche Abtheilungen ein gemeinsamer Verwaltungsfonds (§§ 21, 22) ein⸗
gerichtet. Nach Bedarf können noch weitere Fonds gebildet werden. 9 14
Sämmtliche Fonds werden in jedem Jahre buch⸗ mäßig festgestellt (§ 60), aber ungetrennt von ein⸗
ander verwaltet. “
Der Deckungsfonds jeder Abtheilung umfaßt den⸗ eenigen Betrag, der gußer den noch zu erwartenden innahmen der Abtheilung bei Verwendung von Kapital und iEda⸗ zur Erfüllung der in der Ab⸗ theilung bestehenden in wün erforderlich ist.
Die Feststellung des Deckungsfonds erfolgt mit 888 einer Wahrscheinlichkeitsrechnung, welche für die
btheilung C. von fünf zu fünf Jahren, für die übrigen Abtheilungen aber 118. zu wiederholen ist.
Bei der Wahrscheinlichkeitsrechnung für die Ab⸗ theilung C. ist die Sterblichkeitstafel des § 40 maß⸗ gebend, im übrigen aber sowohl die Möglichkeit eines Sinkens des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Zinsfußes bis auf mindestens 3 % als auch die Möglichkeit eines Steigens dieses Zinsfußes bis auf höchstens 4 ½ % zu Eöö
Bei der Wahrscheinlichkeitsrechnung für die übrigen Abtheilungen sind dieselben Rechnungsgrundlagen wie bei der der diesen Abtheilungen an⸗ gehörenden Versicherungen maßgebend.
eheexA d Ss he⸗
Der Leistungsreservefonds — Abtheilung besteht aus den fällig gewordenen, aber noch nicht erhobenen Beträgen der in der Abtheilung versicherten Leistungen.
Eicherdettssonde.
Der Sicherheitsfonds jeder Abtheilung wird aus deren Ueberschüssen gebildet und hat deren Verluste zu tragen. Er bildet die Gewinnreserve, aus der die zur Gewinnvertheilung bestimmten Beträge ent⸗
ua uusun a u uui u nnng mn
nommen werden (§ 29). ““
Verwaltungsfonds.
21 22 Verwaltungseinnahmen gebildet und hat alljährlich einen jedesmal besonders festzusetzenden Zuschuß zur
Deckung der allgemeinen Verwaltungsausgaben zu leisten.
§ 22.
Aus dem Verwaltungsfonds können den einzelnen Versicherungsabtheilungen verzinsliche Vorschüsse zur Deckung ungewöhnlicher Ausgaben gewährt werden. Der einer Abtheilung gewährte Vorschuß darf 100 000 ℳ nicht übersteigen und ist nebst Zinsen binnen längstens 10 Jahren dem Verwaltungsfonds zu erstatten.
Gewinn⸗ und 1. Ehegs neechan 8
8 Für jede Abtheilung wird alljährlich eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung aufgestellt. Dabei werden jeder Abtheilung, ihre besonderen Einnahmen und Aus⸗ gaben, sowie die auf ihre Fonds entfallenden Zinsen 24) und ein Antheil an den allgemeinen Ver⸗ Petanssauggaben der Anstalt (§ 27) gut⸗ oder zur rieben.
§ 24. Die Zinsen werden für die Deckungsfonds nach onds nach b. 26) berechnet. 1 § 25. Als Zinsfuß a., welcher für jedes Jahr bei dessen eginn festgestellt wird, gilt der durchschnittliche
Sinsfuß desjenigen Theils der vorhandenen Kapital⸗ anlagen der Anstalt, welcher, zur Zeit der Fest⸗ 1 stellung, der Summe der Deckungsfonds dem Betrage nach gleichkommt und den höchsten Zinsertrag liefert.
Als Ziagfu b., welcher für jedes Jahr nach dessen blauf festgestellt wird, gilt der durchschnittliche insfuß, der sich für alle übrigen vSSg der Anstalt
t, wenn man als deren Erkrag den von dem esammtzingertrage des abgelaufenen Jahres 2
bzug d Anachtder Deckungsfondszinsen verbleibenden Rest
27. Der durch den Zus du des Verwaltungsfonds § 21) nicht gedegte Theil der allgemeinen Ver⸗ een fällt den Versicherungsabtheilungen Verhältniß ihrer Deckungsfondsbestände zur Last.
8 lungen mit verschiedenen Rechnungsgrundlagen (Sterb⸗ i [m Gruppen mit da. Rechnungsgrundlagen zu⸗
§ 2 Bei der Berechnung der Zinsen (§ 23) sowie bei der Frlittelung des gehef gir b. (§ 26) er. des Antheils jeder Versicherungsabtheilung an den all⸗ emeinen Verwaltungsausgaben (§ 27) sind mittlere estände der betreffenden Fonds, wie sie sich unter Berücksichtigung der Zinszahlen des be reffenden Jahres ergeben, maßgebend. “
Die Gewinnvertheilung erfolgt in den Ab⸗ theilungen A. und B., sowie in allen neuen Ab⸗ theilungen 8 11) durch Auszahlung der Gewinn⸗ antheile selbst (§§ 30 — 32), in der Abtheilung GC. durch, 1“ entsprechender Zuschlagsrenten
Gewinnantheile und Zuschlagsrenten werden im Rechenschaftsbericht (§ 54 Abs. 2) bekannt gemacht.
“
In jeder Abtheilung, in welcher Gewinnantheile gewährt werden (§ 29), ist eine Gewinnvertheilung zulässig, wenn der Sicherheitsfonds am Schlusse eines Rechnungsjahres mehr als 4 % des Deckungs⸗ fonds beträgt.
Der Mehrbetrag kann ganz oder theilweise als ees für das abgelaufene Rechnungsjahr vertheilt werden.
31. Umfaßt eine solche düszeilung (§ 30) Versiche⸗
eitstafel, Zinsfuß), so werden die Versicherungen sammengefaßt und die Gewinnantheile für jede Gruppe besonders festgestellt.
Zu diesem Zweck wird für jede Gruppe sowohl der Antheil am Deckungsfonds als auch der Antheil am Sicherheitsfonds unter entsprechender Anwendung der für die Abtheilungen geltenden Bestimmungen (§§ 18, 23— 28) berechnet.
Der zur Vertheilung bestimmte Betrag gebührt lediglich den Gruppen, deren Antheil am Sicher⸗ heitsfonds mehr als 4 % ihres Antheils am Deckungsfonds beträgt, und wird unter sie nach Verhältniß dieser vertheilt.
Der zu vertheilende — (§ 30) oder im Falle des § 31 der dapon auf eine einzelne Gruppe ent⸗ fallende Theil gebührt lediglich denjenigen Versiche⸗ rungen der Abtheilung oder Gruppe, die am Schluß des Rechnungsjahres mindestens drei Jahre in Kraft waren.
Den Maßstab der Vertheilung unter diese Ver⸗ schehzmgen bilden die Summen derjenigen auf die
etreffenden Versicherungen geleisteten Einzahlungen, seit deren Fälligkeit an dem betreffenden Jahres⸗ schluß mindestens drei Jahre verflossen waren. Bruch⸗ theile von 10 ℳ in den einzelnen Beträgen werden dabei nicht berücksichtigt. 85 “ Zuschlagsrenten. 8
§ 33.
In der Abtheilung C. kann derjenige Theil des
Sicherheitsfonds, der aus den bei der Deckungs⸗
fondsberechnung sich ergebenden Ueberschüssen herrührt,
gan⸗ oder theilweise als Zuschlagsrente vertheilt werden.
§ 34. Bei dieser Vertheilung 8 33) sind folgende EPrnghen innerhalb der Abtheilung C. zu unter⸗ en: 1) die Jahresgesellschaften 1839 — 1877 als eine
Gruppe,
2) die einzelnen Jahresgesellschaften 1878 — 1888 als elf weitere Gruppen,
3) die Jahresgesellschaften 1889 — 1896 als letzte Gruppe.
In jeder Gruppe dürfen nur die von ihr selbst gelieferten Kapitalüberschüsse 8 33) ganz oder theil⸗ weise zur Gewährung von Zuschlagsrenten verwendet werden. Dementsprechend wird für jede Gruppe die Zuschlagsrente besonders feßgestenlt
Die Zuschlagsrente für die aus den Jahres⸗ gesellschaften 1839— 1888 gebildeten Gruppen (§ 34) wird als ein für die Versicherungen der betreffenden Gruppe gleicher Prozentsatz der versicherten Renten Kn enr. Regel für je fünf Jahre im Voraus fest⸗ gestellt.
Die sich hiernach für ein Jahr ergebende Zuschlags⸗ rente gebührt lediglich denjenigen Versicherungen, auf welche für dieses Jahr eine versicherte Rente im Betrage von weniger als 11 ½ % einer voll⸗ ständigen Einlage der betreffenden Jahresgesellschaft baar zu zahlen ist (§ 10 Abs. 2), und welche am Schlusse desselben Jahres in aßhe 1. mindestens . Febhne,
III- 30
IV 24
V 19
VI E“ bestehen; die Zuschlagsrente wird jedoch nicht über denjenigen Betrag hinaus gewährt, der zur Er⸗ gänzung der versicherten Rente auf die vorgedachten 1 ⅔⅞ % erforderlich ist.
§ 36.
Die Zuschlagsrente für die Gruppe der Jahres⸗ esellschaften 1889 — 1896 wird als eine für die daran Versicherungen 8 hohe, bis zum Tode der Mitglieder zu zahlende feste Rente fest⸗ geseßt und gebührt lediglich denjenigen Versicherungen, welche an dem der Festsetzung voraufgehenden
Jahresschlu in Klasse
I mindestens 55 Jahre, 1.
8
bestanden haben. Deckung ee eslbetssges.
Wenn der ö“ einer Abtheilung auf⸗ gezehrt ist und fernere Verluste auch unter Zuhilfe⸗ nahme von Vorschüssen aus dem Verwaltungsfonds (§ 22) nicht mehr von der Abtheilung gedeckt werden können, so ist der Fülbetrag zunächst beim Deckungs⸗ fonds (§ 15) abzuschreiben.
Ist der Fehlbetrag jedoch als dauernd anzusehen,
9. sind die versicherten Leistungen in gleichem Ver⸗ ältniß soweit zu ermäßigen, daß sie in dem vor⸗
“ 88
handenen Deckungsfonds 9.. eines Betrages und der Delegirte (§ 50 Abs. 5), sowie die Revi
von 4 %, der zur Bildung fonds zu verwenden ist, Deckung finden. diser cses
nes neuen Sicherheits⸗ soren (§ 55) erhalten eine vom Minist
auf Vorschlag des Kuratoriums fest muneration.
Dem Minister des Innern werden die erforder
8 Bei allen auf Grund von Fesee ee ecse lichen Mittel zur Bestreitung der Kosten der Staats er
zu leistenden Zahlungen sind 249 beträge in
Weise gbburunden, daß sie dur
aufsicht 42, 62) in einer von i ohne Rest theil⸗ schlag 8 ) in einer von ihm auf Vor
uratoriums festzusetzenden Summe
bar sind. lich überwiesen.
Aufhören einer Verficherungsabtheilung. Sobald in einer Ver cherungsabtheilung, welcher
neue Versicherungen nicht mehr hinzutreten, das vor⸗ Stellvertretern soll die
Niederlegung v Tod.
Den Präsidenten, sowie den Kuratoren und ihre Genehmigung zur Nieder
handene Vermögen ausreicht, um die ver⸗ legung ihrer Aemter vor Ablauf ihrer Amtsdauer
tragsmäßig möglichen Leistungen in i
rem vollen (§§ 45, 47) auf ihr Ansuchen nicht versagt werd Betrage sicherzustellen, fällt der zu dieser Sicher⸗ 88 ist solche jedo cht versagt werden
drei Monate vor der beabsichtigte
stellung nicht erforderliche Theil ihres Vermögens Niederlegung na seitens der Präsidente
denzübrigen noch bestehenden Versicherungsabtheilungen bei dem Minister des und ihrer Stellvertreter bei dem Kuratorium.
nach Verhältniß ihrer Deckungsfonds zu. “
Alter.
100 000 93 496 91 782 90 360 89 157
88 147 87 302 86 606 86 049 85 620
85 302 85 093 84 926 84 739 84 524
84 266 83 943 83 561 83 128 82 652
82 140 81 597 81 027 80 435 79 824
79 196 78 561 77 925 77 297 76 675
76 058 75 440 74 812 74 171 73 516
72 849 72 172 71 488 70 800 70 109
69 416 68 721 68 025 67 330 66 638
65 945 65 249 64 546 63 827 63 086
62 317 61 513 60 679 59 825 58 956
58 070 57 153 56 219 55 238 54 174
53 010 51 754 50 413 48 996 47 502
45 929 44 265 42 506 40 656 38 727
36 734 34 684 32 595 30 477 28 334
000o 2IR̃m dd—S
Artikel II. Die §§ 42 — 65 erhalten folgende Fassung: Ressort 5 Anstalt.
§ 42.
Die Anstalt steht unter dem Schutz und der Ober⸗ aufsicht des Staates. Der Minister des Innern ernennt einen ständigen Kommissar, welcher an den in den §§ 61 und 62 bezeichneten Geschäften theil nimmt und außerdem die Befugniß hat, außer⸗ ordentliche Revisionen der Kasse der Anstalt durch das Kuratorium zu veranlassen und denselben beizu⸗ wohnen.
Aufsichts⸗ und Pereltungesornane. 8 9
Unter der Oberaufsicht des Ministers des Innern werden die Angelegenheiten der Anstalt von einem Kuratorium und einer Direktion besorgt. Die Ge⸗ sammtheit der Mitglieder der Anstalt nimmt an den Geschäften nach Maßgabe der §§ 54, 57. theil. .
vrSen 1u“
Das Kuratorium ist dazu bestimmt, unter Beob⸗ achtung der Statuten das gemeinschaftliche Interesse des Staats und der Anstalt wahrzunehmen, die er⸗ forderlichen Ministerialgenehmigungen zu erwirken und die Direktion in ihrer Verwaltung zu beauf⸗ sichtigen, insbesondere auch bei der Benutzung und Sicherstellung der Fonds (Titel III) mitzuwirken.
Das Kuratorium ressortiert von dem Minister des Innern. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vize⸗Präsidenten und aus sechs Kuratoren, deren jeder einen Stellvertreter erhält.
Das Kuratorium vertritt — namentlich in der Person der Präsidenten — den Staat und nimmt die Rechte aller Interessenten der Anstalt mit un⸗ beschränkter Vollmacht wahr.
Die Namen der Präsidenten sowie der Kuratoren und ihrer Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht (§ 65). Ihre Legitimation wird durch ein vom. des Innern ausgestelltes Zeugniß geführt.
Präsident i nen es lärebah
§ 45.
Der Präsident wird auf den Vorschlag des Ministers des Innern von des Königs Majestät er⸗ nannt. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre, bei deren Ablauf auf demselben Wege eine anderweite Besetzung der Stelle durch Bestätigung des bis⸗ herigen oder Ernennung eines neuen heüspente er⸗ folgt. In derselben Art wird dem Präsidenten ein Stellvertreter (Vize⸗Präsident) bestellt. 8
aa E
Die Kuratoren und ihre Stellvertreter werden von der Generalversammlung (§§ 54, 57) gewählt. Die Präsidenten, sowie die Kuratoren und ihre Stellvertreter müssen männliche Mitglieder der An⸗ stalt (§ 4) im Alter von weigftene 30 Jahren ein und ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Berlin oder in dessen Umkreise von 30 Kilometern haben. Kuratoren und deren Stellvertreter, welche ihren Wohnsitz außerhalb dieses Bezirks verlegen, scheiden dadurch ohne weiteres aus dem Kuratorium aus; der Präsident und der Vize⸗Präsident werden unter der gleichen Voraussetzung durch anderweite Ernen⸗ nung ersetzt. Amtsdauer 7 Kuratoren.
Die Amtsdauer der Kuratoren und ihrer Stell⸗ vertreter ist eine sechsjährige und beginnt am 1. Juli. Alljährlich treten der der Amtsdauer nach älteste Kurator und sein Stellvertreter aus und werden durch Neuwahlen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 1 Remnunerationen. w der Staatsaufsicht.
unern, seitens der Kuratoren
Scheidet ein Kurator durch Nirderlegung seine Amtes oder durch Tod aus, so tritt an 2- Stell ein stellvertretender Kurator; das Kuratorium kan sedech auch die Wahl eines neuen Kurators veran assen.
orstehende Bestimmung (Abs. 2) findet auf stell vertretende Kuratoren entsprechende Anwendung.
Organisation des Kuratoriums.
8 § 50.
Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen d Kuratoriums, vertritt dasselbe nach außen und unter zeichnet die vom Kuratorium ausgehenden Bericht und Ausfertigungen. Er beruft die Generalver sammlungen und führt in ihnen den Vorsitz.
An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt in de Regel wenigstens ein Mitglied der Direktion mi berathender Stimme theil. Dasselbe ist von de Direktion ein⸗ für allemal oder für die einzelne
älle abzuordnen. Die übrigen Mitglieder de
irektion sind befugt, den Sitzungen des Kura toriums beizuwohnen. Der Präsident kann indess — unbeschadet einer anderweitige 8 des Kuratoriums —, die Abhaltung einer Kuratorial sitzung auch ohne Zuziehung aller oder bestimmter Direktionsmitglieder anordnen.
Das Kuratorium ist beschlußfähig in der mindestens fünf Mitgliedern. Dasselbe bese Falle mündlicher Berathung nach absoluter S mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet di Stimme des eschlüsse ohne münd nc. Berathung erfordern Stimmeneinheit.
ußer in den durch Gesetz oder anderweite Be⸗ stimmungen der Statuten bezeichneten Fällen ist i folgenden ein Beschluß des Kuratoriums erforderlich
8 8. der Wa8l w5g Mit Uhdes 8 “ un er eststellung der nstellungsbedingunge (§ 51 I. Abs. 5 und 6); -
Beamten (§ 51 II), bei längerer Beibehaltung eine ilfsarbeiters (§ 51 III) und bei der Ausübung des
1 Frlssärbe srechtes gegen einen auf Kündigung an Fgestellten
eamten (§ 51 II);
der Pensionierung von Beamten (§ 51 un ¹
4) bei der Wahl des Delegirten (Abs. 5);
5) bei Genehmigung des jährlichen Rechenschafts⸗ berichts (§ 54 Abß 2), des Voranschlags der Ver waltungsausgaben und etwaiger Ueberschreitungen
Abs. 3) und bei Vorschlägen betreffs der bezeichneten Remunerationen und Aufsichtskosten;
6) bei Aufstellun seitens der Generalversammlung vorzunehmende Wahlen (§ 56 Nr. 2);
7) bei Statutenänderungen (§ 64);
8) bei Bildung neuer V eerungsabtheilunge (§ 11), bei Feststellung der Geschäftspläne (§ 12) bei Festsetzung der Fuschüsse des Verwaltungsfond zu den allgemeinen Verwaltungsausgaben (§ 21), be Gewährung von Verschüfsen aus dem Verwaltungs fonds an einzelne Versicherungsabtheilungen ( 8 bei Festsetzung von Gewümantheilen und Zuschla renten (58 29 — 36) und bei Ermäßigung versi Leistungen im Falle des § 37;
9) bei der dauernden Anlegung von Geldern welche zu genehmigen der Delegirte nicht befugt ist sowie in allen Fällen, in denen der Delegirte di Entscheidung des Kuratoriums beantragt (Abs. 5) 829 beim Ankauf von Grundstücken und Ge r versteigerung erfolgt, Grundstücken miethungen;
) er
sowie beim erkauf von und Gerechtigkeiten und bei An
die Direktion sowie von Pensionsordnungen für
Beamte (§ 51 I und II) und ihre Hinterbliebenen
53). Alljährlich wählt das Kuratorium aus den Kuratoren einen Delegirten, bei welchem die Direktion in den⸗
Abs. 3), diese Genehmigung nachzusuchen hat. Der Delegirte ist nach näherer Anweisung des Kuratoriums befugt, namens desselben die Genehmigung zu er⸗
e des Kuratoriums beantragen (Abs. 4
Kuratoriums vertreten.
§ 51. Direktion und sonstiges Personal.
Der Direktion liegt die Verwaltung der Anstalt ob. Das Kuratorium ist ihr nächster Vorgesetzter; sie hat dessen Anordnungen übera Molge zu leisten.
Die Direktion besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eins die Befähigun . Richteramt haben muß. Sie vertritt die Ansta nach außen in allen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, in welchen Spezialvollmacht erforderlich ist, ohne die zu ihren Beschlüssen etwa erforderliche Genehmigung nach⸗ bihs zu müssen. Sie stellt alle Urkunden aus,
durch welche die Anstalt vermögensrechtlich ver⸗ pflichtet G soll. Zur Gültigkeit von Ver⸗ sicherungsurkunden, Vollmachten, Abtretungsurkunden, Quittungen und allen behufs Eintragungen oder Löschungen ausgestellten Schriftstücken genügen die Unterschriften zweier Direktoren oder die eines Direktors und eines stellvertretenden Direktors, zur Gültigkeit von Verficderangantechen auch die Unterschriften eines Direktors und eines Haupt⸗ agenten der Anstalt (§ 52 Abs. 1). Alle übrigen Serfftstücke bedürfen der Unterschrift nur Cthes Direktionsmitgliedes, die Rentenscheine nur des Ab⸗
Der Praͤsident des Kuratoriums, der Vize⸗Präsident
86
drucks einer solche
2) bei der Wahl und Anstellung eines sonstigen
desselben, bei Ertheilung der 8 * m 8
der Kandidatenlisten für di
keiten, welcher nicht in “ Zwangs⸗
11) bei Feststellung von Geschäftsordnungen für
Fenigen Fällen, in welchen sie zu ihren Beschlüssen er Genehmigung des Kuratoriums bedarf (§ 51 T
theilen oder zu versagen, kann aber auch die Ent⸗ 3 1
91— In Behinderungsfällen wird der Delegirte durch ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied des
InA.gheanx.esöenseb-A.b. en.vmercs rnebcse ce1s. BEI“ v.