ür die folgenden Jahre y + 1, y. + 2 u. s. w. ist in derselben Fer Wrmögensbestand ergiebt sich aus den enden Renten aus
Weise zu verfahren;
ormel 17.
— 21 und 20, der Kapitalwerth der lau
1 8 Es fragt sich nun zunächst, welchen Werth man für 3 zu wählen
hat, d. h. wie hoch der gemeinsam zu tragende Antheil der Gesammtlast zu bemessen ist, um zu einem befriedigenden Ver⸗
theilungsergehniß zu gelangen.
Als befriedigend wird man das Ergebniß dann ansehen dürfen, wenn die spätere Entwickelung der Vermögenslage dahin führt, daß das Verhältniß des Vermögensbestandes zu dem Deckungskapital der
laufenden Renten bei den einzelnen Anstalten schließlich als ein im Großen und Ganzen nicht wesentlich verschiedenes sich herausstellt. Es muß somit . zwischen Vermögensbestand last bei den schlechter gestellten Anstalten steigen und sich dem durch⸗ schnittlichen Prozentverhältniß nähern. Es wird genügen, zu diesen Feststellungen die voraussichtliche Entwickelung der
das Prozentverhältniß
und Versicherungs⸗
inanzlage der
Versicherungsanstalten Ostpreußen, Berlin und Elsaß⸗Lothringen für
verschiedene Werthe 3 zu ermitteln und zu vergleichen; die erstere
bat die schlechteste Finanzlage aufzuweisen, Berlin gehört neben der V“ Hansestaͤdte zu den meist begünstigten gslnen,
und Elsaß⸗Lothringen entspricht dem Durchschnitt; die Verh sthift
der letzteren bleiben bei den verschiedensten Werthen für im
wesentlichen ungeändert.
Die nachstehende Tabelle stellt die voraussichtliche Vermögenslage der drei Versicherungsanstalten zu Ende der Jahre 1900 und 190⁵5 dar, sowohl nach jetziger Gesetzeslage als auch nach Einführung des neuen Vertheilungsverfahrens vom 1. Januar 1898 ab bei gemein⸗
268 1 samer Deckung von 75 Prozent 64=4) und 50 Prozent (=2)
der Gesammtrentenlast dar. Als Beitragseinnahme ist für die Jahre 1894 ff. die Einnahme des Jahres 1894 eingestellt.
Es beträgt die Differenz zwischen Vermögensbestand (Kapitalanlagen und baare Kasse) und Kapitalwerth
der laufenden Renten (+ = Ueberschuß, — = Fehlbetrag)
bei jetziger Gesetzeslage
bei Einführung der neuen Vertheilung vom 1. 1. 1898 ab und bei Forterhebung der jetzigen Beiträge
Jahres
Vermögens⸗
bestand Mark
Deckungskapital der
laufenden Renten Spalten 3 und 4
Mark
unter gemeinsamer Aufbringung von
Differenz der 75 % 50 % 8“ der Gesammtlast der Gesammtlast
Mark Mark Mark
2.
3.
4.
5. 6. 7.
E
7 640 600
—
19 246 600
11 606 000 + 3 348 700 — 1 238 800
4 405 000
26 328 000
—
21923 000 + 6 464 900 — 1 512 900
1900
6 517 700
40 567 100 + 29 068 700 + 32 728 500
1905
73 201 000
9 698 000
63 503 000 + 42 027 900 + 48 329 600
1900
21 339 300
Elsaß⸗Lothringen
88*
1905
1 Die vorstehende Tabelle zeigt, daß die dem Durchschnitt ent⸗ sprechende Versicherungsanstalt Elsaß⸗Lothringen in ihren Vermögens⸗ verhältnissen eine nennenswerthe Veränderung nicht erfährt, mögen 75 Prozent oder 50 Prozent der Gesammtlast gemeinsam
V V 47 084 800 0 31471 300
das bisherige Verfahren beibehalten werden.
Spalte 5 bis 7 bleiben bei ihr im wesentlichen ungeändert. Anders verhält es sich dagegen mit den Versicherungsanstalten Ostpreußen und an ersieht, daß bei 50 Prozent gemeinsamer Deckung das Defizit bei Ostpreußen nicht nur nicht verschwindet, sondern in Zu⸗
sogar wieder zunehmen wird.
Berlin.
75 Prozent dagegen zeigt
1 nur das Defizit verschwindet, — zentverhältniß zwischen Vermögen und Versicherungslast fortgesetzt
sich, daß
sondern
Bei gemeinsamer
8 616 000 12 600 400
edeckt oder
Die eträge in
Deckung bei Ostpreußen auch das
27,8 en rozent
12 723 300 + 12 690 400 + 12 706 500 18 870 900 + 18 908 500 + 18 859 800
zur Deckung der laufenden Renten erforderlich sein würden, stellen sich diese Ziffern Ende 1905 bereits auf 34,2 Prozent beziehunge weise 65/8 Prozent. Dieses günstige Ergebniß ist lediglich darauf zurückzu⸗ führen, daß die künftigen Rentenzahlungen gegenüber den bisher gezahlten Beträgen eine der Billigkeit entsprechende Verschiebung erfahren, welche für das fernere Anwachsen des Vermögens entscheidend ist. Eine Schmälerung des bisher angesammelten Vermögens tritt nicht ein; jeder Versscherungsanstalt bleibt naturgemäß das angesammelte Vermögen und die Verwaltung desselben, auch fließen jeder Versicherungsanstalt die sämmtlichen Bei⸗ träge der in ihrem Bezirk versicherten Personen nach wie vor zu, und es wird das Vermögen in allen Anstalten bis zum Beharrungszustande jährlich wachsen. Nachstehend ist für einzelne Versicherungsanstalten der voraussichtliche Vermögensbestand für eine Reihe von Jahren mitgetheilt.
Der Vermögensbestand der nebenbezeichneten Versicherungsanstalten
Bezeichnung
d betrug 8 am 1. Januar
Versicherungsanstalten 1895
1000 Mark
wird bei Einführung des neuen Vertheilungsverfahrens vom Jahre 1898 ab voraussichtlich betragen in 1000 Mark am 1. Januar des Jahres
in
1896
1897
1898
1899 19⁰⁰ 1901 190⁰² 1904
1. 2.
3.
4. 5.
6. 7. 8 9. 10. 11.
Ostpreußen.. Niederbayern. Königreich Sachsen. Hansestädte.. saß⸗Lothringen.
Wie sich der Vermögensbestand der einzelnen Anstalten Ende 1900 beziehungsweise 1905 zu dem den letzteren nach theilungsverfahren auferlegten Deckungskapital für die laufenden
5 607,8 18 518,3 1 999,3 30 670,6 11 891,0 8 835,8
Renten verhält, zeigt die folgende Tabelle.
6 458,5 23 195,8 2 325,9 38 795,5 14 920,2 11 015,3
7 058,0 27 8337 2 593,8 46 794,1 17 923,1 13 113,5
dem neuen Ver⸗
Das nach dem neuen Vertheilungsverfahren auferlegte Deckungs⸗ kapital für die laufenden Renten beträßt
bei den Versicherungsanstalten
1
in Prozenten
vorhandenen Vermögens
2*
des 8
Name
Ende 1900
Ende 1905
Ostpreußen. Westpreußen. Berlin . Brandenburg.. ommern.. dee 1“ schlesien. Sachsen⸗Anhalt Schleswig⸗Holstein
essen⸗Nassau ..
im Durchschnitt.
Oberbayern Niederbayern b8 berpfalz .. Oberfranken. Mittelfranken Unterfranken. Eeeee“];
Königreich Sachsen... Württemberg ZZEEEE“ Großherzogthum Hessen Mecklenburg. Thüringen.. Oldenburg.. . Braunschweig. Hansestädte.. Elsaß⸗Lothringen ..
im Durchs im Durchschnitt.
m Durchschnitt.
EEEEI“
heinprovinz.. 1 8 .
im Durchschnitt.
im Durchschnitt..
72,2 48,8 33,9 43,1 45,5 47,23 45,3 40,3 42,8 43,9 40,4 38,8 39,2
65,8 46,8 33,2 41,1 43,1 44,6 43,6 38,9 40,3 42,2 39,7 38,8 38, 8
42,2
43,0 60,8 40,0 50,7 46,4 37,3 45,2
40,8
42,0 57,7 38,8 50,0 44,3 36,4 44,0
43,1
42,6
34,9 38,7 38,4 39,0
7 470,3 32 533,2 2 818,7 54 859,1 20 967,8 15 190,8
18 894,1 62 913,2 6 281,5 109 639,3 40 742,8 31 312,6
12 027,6 43 945,3
4 186,3 75 523,7 28 393,4 21 343,2
13 456,3 47 720,8
4 619,0 82 333,7 30 850,8 23 351,6
16 220,7 55 284,1
5 461,4 95 946,0 35 775,0 27 338,7
9 033,1 36 346,0 3 285,4 61 777,1 23 448,5 17 259,0
10 550,5 40 148,2
3 740,8 68 661,0 25 922,5 19 309,3
Während nach dieser Tabelle für die Gesammtheit aller Träger der Versicherung Ende 1900 zur Deckung der laufenden Renten 40, Prozent des vorhandenen Vermögens erforderlich sein dürften, sinkt diese Ziffer bis Ende 1905 auf 39,5 Prozent. Im einzelnen ersieht man aus den Zahlenreihen, daß die Annäherung an den Durch⸗ schnitt sich vollziehen wird; denn Ende 1900 beträgt die größte Differenz gegen den Durchschnitt noch 72,2 — 40,6 = 31,6 — Versiche⸗ rungsanstalt Ostpreußen —, während dieselbe bis Ende 1905 bereits auf 65,8 — 39,5 = 26,3 fallen dürfte. Ebenso werden die Differenzen zwischen den Ziffern der gutsituierten Anstalten und dem Durchschnitt voraussichtlich abnehmen, wie auch die Zahlen der vorstehenden Tabelle bereits zeigen. So beträgt z. B. die Differenz bei den Versicherungs⸗ anstalten Berlin Ende 1900 noch 6,¼ gegen 6/8 Ende 1905, Hanse⸗ städte Ende 1900 noch 7, 1¶ gegen 6,7 Ende 1905. 8
Der nicht unerhebliche, zur Deckung künftiger Mehrlasten Ende 1900 beziehungsweise 1905 zur Verfügung stehende Betrag von (100 — 40,6 =) 59, Prozent beziehungsweise (100 — 39,5 =) 60,5 Pro⸗ zent des Gesammtvermögens legt die Frage nahe, ob nicht die Beiträge herabzusetzen sein möchten und ob das neue Ver⸗ theilungsverfahren alsdann zu gleich günstigen Resultaten führt. Die
egen die Herabsetzung der Beiträge sprechenden allgemeinen wirth⸗ schaftlichen Gründe sind im allgemeinen Theil der Begründung des Gesetzentwurfs eingehend erörtert und werden weiter unten noch be⸗ rührt werden. Ein wesentlicher technischer Grund gegen die Herab⸗ sehung der Beiträge ist aber auch der, daß bei einer solchen ein be⸗ riedigendes Vertheilungsergebniß selbst bei gemeinsamer Deckung von 75 Prozent der Rentenlast nicht erzielt wird.
In der nachstehenden Tabelle sind für die Versicherungsanstalten Ostpreußen, Berlin und Elsaß⸗Lothringen die Ergebnisse der Verthei⸗ lung bei 75 Prozent und 50 Prozent gemeinsamer Deckung der Ge⸗ sammntlast dargestellt, wenn die Beiträge auf denjenigen Betrag herab⸗ gesetzt werden, welcher nach den Bestimmungen des 8 20 des Gesetzes für die erste Beitragsperiode rechnerisch für ausreichend zu erachten ist, d. i. etwa zwei Drittel des bisherigen Betrages.
Es beträgt die Differenz zwischen Vermögensbestand (Kapitalanlagen
und baare Kasse) und Kapitalwerth der laufenden Renten (+ = Ueberschuß, — = Fehlbetrag)
bei Einführung der neuen Vertheilung unter gleichzeitiger Herabsetzung der Bei⸗ für die am sträge auf rund zwei Drittel des bisberigen Schlusse Betrages vom 1. Jannar 1898 ab Versicherungs⸗ b und gemeinsamer Aufbringung von es anstalt
Jahres
75 Prozent der
der 8— Gesammtrentenlast Gesammtrentenlast
1900 + 1 284 200 Mark — 3 499 600 Mark 1905 + 682 000 Mark — 7 824 700 Mark 1900 [+188 500 Mark + 28 277 600 Mark 1905 + 28 710 000 Mark + 35 187 600 Wark 1900 [+ 10 186 600 Mark + 10 423 600 Mark 1905 + 11 581 800 Mark + 11 526 000 Mark
Ostpreußen ....
Berlin
Elsaß⸗Lothringen.
Wie die Tabelle zeigt, ergiebt sich zwar bei 75 Prozent gemein⸗ samer Deckung der Rentenlast für Ostpreußen 8 in diesem Falle ein Ueberschuß; jedoch steigt derselbe nicht etwa, sondern er nimmt selbst mit seinem absoluten Betrage wieder ab, sodaß in nicht allzu⸗ ferner Zeit wieder ein von Jahr zu Jahr steigender Fehlbetrag vor⸗ handen sein würde. 1
Will man deshalb eine befriedigende Ausgleichung des Risikos herbeiführen, so bleibt nur übrig, unter Beibehaltung der bisherigen Beiträge 75 Prozent der Rentenlast von allen Trägern der Ver⸗ sicherung gemeinsam aufbringen zu lassen. Wie sich bei dem Werth
“ ¾¼ die numerische Durchführung des neuen Vertheilungs⸗
“
verfahrens gestaltet, zeigt die beigefügte Tabelle XIV. In Tabelle XV ist die muthmaßliche Vermögenslage der einzelnen Ver⸗ sicherungsanstalten für den Beginn der Jahre 1896 bis 1906 wiedergegeben worden. Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die hier mitgetheilten absoluten Zahlen sich ändern, sobald
die Netto⸗Einnahmen aus Beiträgen in den Jahren 1895 ff. von der
des Jahres 1894 abweichen, was im Hinblick auf die bisherige Staige; ist eine mehr oder weniger geringe Abweichung bei Neuberechnung des Deckungskapitals der laufenden Renten nicht 2ee, chrn. da die
rung der Beitragseinnahme voraussichtlich der Fall sein wird.
diesbezüglichen Rechnungen der vorliegenden Arbeit vielfach auf Grund von Durchschnittswerthen angestellt sind.
Das Vertheilungsergebniß, insbesondere die aus demselben sich ergebenden Verhältnißziffern für die einzelnen Träger der Versicherung, werden indessen hiervon nicht merklich berührt werden.
Es kommt nun noch darauf an, den Rentenantheil zu bestimmen,
welcher auf Beitragsausfälle infolge militärischer Iesfckletsten en des
Rentenempfängers (§ 28 Absatz 2 a. a. O.) entfällt. Nach dem statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jahrgang 1895, betrug die Etatsstärke an Gemeinen für Armee und Marine im Jahre
1895/96 insgesammt 493 754 Mann.
Hiervon dürften 66 Prozent vor ihrem Eintritt in das Heer oder die Marine eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben,
sodaß alljährlich ein Beitragsausfall bei 325 878 Personen — E11“
( 8 zu erwarten sein dürfte. Da die Beiträge der Lohnklasse II in An⸗ rechnung kommen, so beläuft sich der Werth des jährlichen Beitrags⸗ ausfalls auf etwa 52 ‧0,20 ‧· 325 878 = 3 389 131 ℳ oder rund 3,4 Millionen Mark.
Würde man diesen Betrag im voraus den einzelnen Versiche⸗ run etwa nach Maßgabe der Rekrutenaushebungen über⸗ 1nr o wäͤre eine spätere antheilige Belastung des Reichs an den bewilligten Renten nicht mehr erforderlich. Dadurch aber würde der Grundsatz, die Reichsébelastung nach dem Umlageverfahren aufzubringen, verlassen werden; man würde Gelder des Reichs in die Verwaltung der Versicherungsanstalten bringen und die Kapitalansammlung fördern, nicht einschränken. Hierzu käme, daß bei dieser Regelung die Ver⸗
sicherungsanstalten mit relativ wenig jüngeren Versicherten schlechter bedacht würden, als die ohnehin schon finanziell besser gestellten Anstalten
mit relativ mehr jüngeren Personen. Dieser Weg ist somit zur Fest⸗ stellung der dem Reich aus militärischen Dienstleistungen der Ver⸗ sicherten erwachsenden Belastung weniger empfehlenswerth. Ein anderer Weg, der Unbilligkeiten thunlichst vermeidet, ist folgender: Der infolge militärischer Dienstleistungen entstehende Beitragsausfall wird als einmalige Prämie aufgefaßt, und wird zu diesem Behuf fest⸗ estellt, welcher Rentenbetrag vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sputestens vom vollendeten 70. Lebensjahre ab hätte gewährt werden können, sofern eine Versicherungsanstalt von einem im militär⸗ pflichtigen Alter stehenden Versicherten eine einmalige Einzahlung in Höhe der einmaligen Prämie erhalten hätte. Nach dem statistischen ahrbuch für das Deutsche Reich, Jahrgang 1895, sind im Jahre 1893 durch definitive Entscheidungen der Ersatzbehörden überhaupt aus⸗
gehoben im Alter von 20 Jahren —. 108 359 Personen, ’ 21 . 66 131 2 57 994 2
2 201 Rö
GPA 8 — b 23 und mehr Jahren. “ 16 zusammen .234 685 Personen. 8
Hiernach berechnet sich das durchschnittliche Alter der ausgehobenen
Personen auf 20,8 Jahre,
sodaß der Beitragsausfall im allgemeinen während der Altersjahre 21 bis 23, im Durchschnitt somit im Alter von 22 Jahren eintritt.“) Zur Festsetzung des Rentenantheils des Reichs, welcher 8 b ngers
entfällt, hätte man somit zu bestimmen, welcher Rentenbetrag für eine von einem 22 jährigen Versicherten geleistete einmalige Zahlung von 1 Mark vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, spätestens vom vollendeten 70. Lebensjahre ab,
während der militärischen Dienstlei⸗ ee; des Rentenemp eingetretenen Beitragsausfall von 1 Man
gewährt werden kann.
Behält man für diese Berechnung die in Theil I angenommene
Bezeichnung bei und setzt zur Abkürzung und entsprechend
11““ 8 12 88“ 3 oRn2 8xe C⸗ 7 A
so erhält man für den gegenwärtigen Werth der durch einen Versicherten künftig zu erwartenden Belastung, welche mit Bas be⸗
zeichnet werden soll, bei einer Jahresrente von 1 Mark den Ausdruch
1 = 1. (Cà 4 O5 Ch. †. . + C. † A 1)
22
2 wenn R-c den Werth der allgemeinen bezeichnet, wofür nach Tabelle I Spalte 11 hier zweckmäßig der Werth 6/% 6r gesetzt wird. Da die zu militärischen Dienstleistungen einberufenen Personen in ihrer Mehrzahl bereits mehrere Jahre hin⸗ durch erwerbsthätig und versichert gewesen sind, so haben sie im allgemeinen die Wartezeit zum Bezuge der Invalidenrente (§ 16 a. a. O.) bereits vollendet. In dieser Beziehung kann deshalb von einer Modi⸗ fikation der Formel 31 Abstand genommen werden. ich 8 Formel 31 läßt sich zur numerischen Auswerthung zusammen⸗ ziehen in
1 h⸗= 47 12² 1 B= =(X Ca* 4†4·E2h.. . —0
Der Werth Ba stellt zugleich die einmalige Prämie für die Rente 1 dar. Für eine einmalige Prämie von 1 Mark erhält man demgemäß als Jahresrente 1 g5
à„% 8 2*
h=Ö0 22 +† h
= 47
182. O2 +h
*) Militärische Dienstleistungen in Mobilmachungs⸗ oder Kriegs⸗ zeiten können hier naturgemäß kesne Berücksichtigung finden; Uehn ge in Friedenszeiten haben wegen ihrer kurzen Dauer keinen nenn werthen Einfluß auf das Ergebniß
jährigen 3
rthe: h= 47 8 X Cn. . = 18 862,8 — 2 173,8 = 16 688,8 h= 0 6,981 .„ A, = 6,/061 . 961,98 ... zumsammen...
Demgemäß wird 1 27 369,2 Ba 23 403,5 Das Resultat läßt sich somit, wie folgt, ausdrücken: 8 Der auf die Dauer militärischer Dienstleistungen des Rentenempfängers entfallende Antheil der Rente, welcher dem Reieich zur Las⸗ zu legen ist, beträgt für jede Mark Beitrags⸗ ausfall oder für je fün ausgefallene Wochenbeiträge 1,20 Mark. Man aus dem Vorstehenden, daß die Reichsbelastung aus den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Renten⸗ antheilen sich unschwer bestimmen läßt; man hat nur den Werth des in Frage kommenden Beitragsausfalls des Rentenempfängers in Mark estzustellen und diesen Werth mit 1,% zu multiplizieren oder für je ünf ausgefallene Wochenbeiträge 1,20 Mark Rentenantheil in Ansatz zu bringen. Von Zeit zu Zeit, zweckmäßig gelegentlich der Beitrags⸗ revisionen, wird man auf Grund der Erfahrungen den in Ansatz zu bringenden Betrag zu prüfen und eventuell von neuem festzusetzen haben. Es ist aber kaum zu erwarten, daß sich ein wesentlich anderer Betrag ergeben wird, es sei denn, daß eine wesentliche Veränderung des Zinsfußes, für welchen zur Zeit 3 ½ Heshent in Ansatz gebracht sind, oder eine größere Verschiebung in den terblichkeits⸗ oder In⸗ validitätserscheinungen eintreten wird.
v. Die Höhe der küuftigen Beiträge.
Nach den Tabellen XIV und XV ergiebt sich nach dem neuen Vertheilungsverfahren für die einzelnen Ver cherungsanstalten bei Fort⸗ erhebung der gegenwärtig geltenden Beiträge eine sehr günstige Ver⸗ mögenslage. Der muthmaßliche Betrag, welcher neben dem zur Deckung der laufenden Renten erforderlichen Vermögen vorhanden sein dürfte, beziffert sich für den Schluß der ersten Beitragsperiode oder den
= 1,1605 gder rund 1,5 Mark.
1. Januar 1901 des3 rund 466 Millionen Mark und steigt voraus⸗ sichtlich noch weiterhin.
jernach hat sich die bei Aufstellung der früheren Berechnungen “ SSecähttafe daß die gemaölten Rechnungsgrundlagen völlige Sicherheit böten und die Gesammtbelastung keinesfalls höher aus⸗ fallen könnte als sie berechnet sei, durchaus bestätigt. Die Minder⸗ aufwendungen gegenüber den Voranschlägen sind im wesentlichen darauf zurüͤckzuführen, daß die den Voran chlägen zu Grunde gelegte Invaliditätstafel weit höhere Wahrscheinlichkeitswerthe für die Hornehmlich in Frage kommenden Altersjahre aufweist, als sich in Wirklichkeit bei Durchführung des Gesetzes bisher ergeben haben. Daneben fällt ins Gewicht, daß auch die Sterblichkeit der Invaliden
1. wesentlich größer herausgestellt hat, als bei den früheren
erechnungen vermuthet werden konnte, sodaß im allgemeinen die Bezugsdauer der Invalidenrenten kürzer ist. Hierzu kommt, daß bei dem damals vorliegenden äußerst beschränkten Material zur Erhöhung der Sicherheit der Rechnungen den Beiträgen der höheren Lohnklassen noch besondere Sicherheitszuschläge zugefügt wurden.
Der Gesammteffekt der durch die veränderten Rechnungsgrund⸗
lagen herbeigeführten Abweichungen zwischen Wirklichkeit und Vor⸗ 2e; läßt sich feststellen, wenn man die jährlich neu erwachsenden Deckungskapitale vergleicht. Für den Rest der ersten Beitragsperiode, also für die Jahre 1897 bis 1900, berechnet sich das Deckungskapital mit hestuns der Reservefondszuschläge nach den früheren Rechnungs⸗ rundlagen au 9 + 72, 1 + 73,6 + 75,2 = 291, Millionen Mark, während sich dieser Werth nach den neuen Erfahrungen auf 233,8 Millionen Mark beläuft, sodaß die wirkliche Belastung nur
233,8
291,8. 100 = 80 Prozent des Voranschlags beträgt. Die weitere ervre-ns; von etwa 10 Pro⸗ zent ist somit auf die Sicherheitszuschläge zu den Beiträgen der höheren Lohnklassen zurückzuführen.
Im Hinblick auf die im allgemeinen günstige Finanzlage der Versscherungsanstalten könnte man geneiat sein, eine Herabsetzung der S eintreten zu lassen. Hiergs en spricht aber, abgesehen von den weiter oben berührten niß en Verhältnissen, welche eine solche Herabsetzung für die finanziell schlechter gestellten Versicherungsanstalten zur Folge hätte, insbesondere der Umstand, daß die Herab⸗ isetzung keine dauernde sein kann, vielmehr in Zu⸗ unft eine empfindliche Steigerun der Beiträge nach sich ziehen müßte. Die enten steigen mit -n Beitragswoche; somit steigt auch der Kapitalwerth der Renten;
esgleichen wachsen auch die für Beitragserstattungen aufzuwendenden
Beträge von Jahr zu Jahr. Von welcher Bedeutung allein schon die Steigerung der Renten ist, wird klar, wenn man sich den Durch⸗ 8-Seee; der schließlich im Beharrungszustande zur Bewilligung ommenden Renten disheceawärz t. In der nachstehenden Tabelle sind die nach den bisherigen Erfahrungen voraussichtlich in Frage kommenden Durchschnittsrenten mitgetheilt.
— 22
In nebenbezeichneten Versicherungs⸗ Die Steigerung jahren stellt sich die durchschnitt⸗beträgt gegen die liche Höhe der zur Bewilligung gleich 1 gesetzte
kommenden Renten auf Mark urchschnittsrente des Jahres 1892
mit WIEI (Spalte 3)
114,84 118,14 121,44
141,24
Beharrum zustand
B
jernach steigt die Höhe der neu zu bewilligenden Renten bis z Beharrungezustande im Durchschnitt allmählich auf den 3,2fachen Betrag der anfänglichen Rente. Die natürliche Folge hiervon ist, daß die Beiträge in gleichem Maße 8ö müssen, wenn durch die⸗ elben nur der jeweils neu entstehende Kapitalwerth der bewilligten enten gedeckt werden soll. 85 man an Stelle des jetzt zur Er⸗ ebung kommenden Durchschnittsbeitrags von rund 21 Pfennig von nkraftsetzung des Gesetzes ab denjenigen Betrag erhoben, der nach den bisherigen Erfahrungen zur Deckung der Versicherungslast in der ersten Beitragsperiode rechnerisch erforderlich ist, so würden allerdings ½8 des bisherigen Beitrags oder rund 14 Pfennig genügt haben. Bis zum Beharrungszustand würde aber
alsdann allmählich eine Erhöhung der Beiträge um mehr, als das Doppelte des Anfangsbetrages eintreten. Dasselbe würde sich ergeben, wenn die zur Zeit vorhandenen Ueberschüsse unter Herabsetzung der Beiträge dazu verwendet würden, die Steigerung in dem nächsten Jahrzehnt abzuschwächen oder zu beseitigen. Sobald die Ueberschüsse verschwunden wären, würde sich sofort eine sehr empfind⸗ liche Beitragssteigerung als nothwendig herausstellen. 2
Zieht man dagegen die Steigerung der Rentenlast schon jetzt in Betracht, so wird für die Gesammtheit der Versicherungsträger bei Forterhebung des gegenwärtigen Durchschnittsbeitrages von 21 Pfennig das verfügbare Vermögen im allgemeinen ausreichen, um die steigen⸗ den Leistungen zu decken, sodaß eine Erhöhung der Beiträge in den WCI voraussichtlich sogar dauernd ausgeschlossen
n wird.
Um dies festzustellen, soll auf Grund der bisherigen Erfahrungen ermittelt werden, wie hoch sich der dauernd gleiche durchschnittliche Beitrag beläuft, welcher, von Inkraftsetzung des Gesetzes ab erhoben, ausreichen würde, um die künftige gesammte Versicherungslast zu decken. Dabei sollen zugleich die durch den Gesetzentwurf über die Rentenberechnung (§ 26) und die Wartezeit (§§ 16, 156) vorgesehenen Bestimmungen Berücksichtigung finden. Der dauernd gleiche Beitrag ergiebt sich aus der Gleichsetzung
des wahrscheinlichsten Werths der künftigen gesammten Ver⸗ sicherungslast L und des wahrscheinlichsten Werths der künftig zu Beiträge E. Ist b der dauernd gleiche Durchschnittsbeitrag, so folgt hiernach
erwartenden
oder 8
Zur Durchführung dieser Rechnungen ist es nicht erforderlich, die wirkliche Zahl der versicherten Personen zu kennen, wohl aber muß man die relative Alterskombination dieser Personen wissen. Hierfür reichen die Angaben der Berufsstatistik vom 5. Juni 1882, welche auch bei den früheren Voranschlägen Verwendung gefunden haben, aus (zu vergl. die a. a. O. erwähnte Denkschrift zu den Motiven). Die aus diesen Angaben abgeleiteten Zahlenreihen n. und n. sind
für die nachstehenden Berechnungen verwendet worden.
1““
1) Werth der künftigen gesammten Versicherungslast.
Die Formel 32 giebt die einmalige Prämie oder den Werth d e auf Rente für einen vnige Pra Versicherten an, 86 der Jahresbetrag der Rentenzahlungen 1 ist, und die Zahlung der Rente vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, spätestens vom voll⸗ 1““ ö ah eolgf.
nun allgemein a die durchschnittliche jährliche Rentensteigeru und g der Grundbetrag der Rente, so wird das Alter x der Hreiger 8
Anwartschaft auf Rente P, oder, was dasselbe ist, der gegenwärtige
Werth der künftigen Rentenzahlungen, nach Maßgabe d bng mungen des Gesetzentwurfs, 8 ch Maßga — Bestim
35. .=.[* 8a) . 11 +ι g+ 8) . “
7 I1
„Setzt man 70 — X= 2 und führt die Formel 35 weiter aus, so erhält man
1 a 2 v.=2. ((20.ù—J0.)- 5l (24. ,2c0.) 9 (Z0. †,— 2C.) u . † 2 (2C.— 2C,a) 3- [s * 22 A, d 12 4 * a
— 2oC.— (22. — ¹) Zowl“† lg . 2lA. 88 .
Für die numerische Auswerthung dieser Formel sind für g na 26 a. a. O. 60 Mark und für den Werth a nach s se g.nach rfahrungen 3,80 Mark zu setzen. In der beigefügten Tabelle XVI ist die numerische Berechnung der Formel 37 erfolgt. Spalte 7 giebt den Werth P, an.
Ist nun n. die relative Anzahl der in Betracht kommenden
männlichen und na die relative Anzahl der weiblichen Versicherten des Alters x, so wird der Gesammtwerth der Anwartschaft
37. vIn. P. + An. P. =N(. +† n.)
In den Spalten 8 bis 10 der Tabelle XVI sind di gebenden Werthe wiedergegeben. Man erhält sind die sich er
I, + n.) . P. = 1886 907 200 Mark.
„Hierzu tritt noch derjenige Betrag, der bei Inkraftsetzung d bisherigen Bestimmungen für Altersrente infolge der . aufzuwenden war. Nach Tabelle VIII beläuft sich derselbe auf
61 203 800 Mark,
8 sodaß der Gesammtwerth der Anwartschaften auf Rente für alle zu Zeit der Eröffnung der Versicherung vorhandenen sich auf 8
38. 1 886 907 200 + 61 203 800 = 1 948 111 000 Mark
beläuft. In dem Vorstehenden ist keine Rücksicht auf den späteren Zugang von Versicherten genommen, der bei einer Zwangsversicherung wie die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung unbedingt zu erwarten und deshalb in die Berechnungen einzubeziehen ist. In der über⸗ wiegenden Mehrzahl der Fälle wird der spätere Zugang von Ver⸗ eseös sich in den jüngeren Altersklassen, vornehmlich im Alter der eginnenden Berufsthätigkeit vollziehen; die wenigen höheren Alters⸗ klassen angehörenden Faͤlle können außer Betracht bleiben, da sie auf das Gesammtergebniß ohne wesentlichen Einfluß sein werden. Es darf auch als sicher angenommen werden, daß dieser Iugang sich von Jahr zu Jahr erhöhen wird, etwa in demselben
aße, wie sich die Gesammtbevölkerung vermehrt. Diese Vermehrung soll indessen zunächst nicht in Rechnung gezogen, vielmehr angenommen werden, daß der jährliche Zugang konstant bleibt. Entsprechend der hier in Betracht gezogenen Relativzahl von Versicherten werden dann
im Alter von 16 Jahren.
„ 822 9 17 9
9 2. 2 18 2 männliche Personen und ebenso
künftig alljährlich
mis beziehungsweise n ,„ — n46 as beziehungsweise nig — ni,
Zahl der neu hinzutretenden . an erhält als
und zwar sind männlich ꝗweeiblich
284 625 213 319
für das Alter von Jahren
überhaupt
497 944
71 470 39 730 31 740
17 139 6 551 10 588
586 553 .“
330 906 255 647
8 1 ..†(* ²☛ 21.] 9. † ̃+ (70 2 ₰ *. 9.
Der Neuzugang vertheilt sich im allgemeinen lei mäßig über das geme Jahr; man darf also annehmen, daß derse i bi aber sen, een her ges Zahfe eselc⸗ Demgemäͤß der Werth
er rrtschaften für den künftigen Zuga vo ersichert Zeit des Beginns der Versicherung sich 22 ynen 8 g
Auf Grund der obigen Zahlen und der Werthe P in Tabelle XVI ergiebt sich für Formel 39 der Werth .
2 278 549 000 Mark.
Als weiterer Zugang von Versicherten in den ersten 3 nach Eröffnung der Versicherung kommen die zu militärischen Dienst⸗ leistungen ein gre⸗ ersonen in Frage. Für die zu Grunde ge⸗ legte relative Alterskombination berechnet sich dieser Zugang— für das Alter von 23 Jahren auf 1 88 188 1 2 893
ö““ 23 091 und der Werth der A ziszüft dieser Personen 1902 er Werth der Anwartschaften dieser Personen zur Zei öffnung der Versicherung auf 88
0... 1 6 * 9* 2) = 38 527 900 Mark.
Addiert man die Werthe 38 bis 40, so erhält man den Gesammt⸗ werth der Anwartschaften auf Rente oder den Werth der gesammten Prstigen Rentenlast ohne Reichszuschuß zur Zeit des Beginns der
ersicherung. Berselbe wird gleich 1 948 111 000 + 2 278 549 000 + 38 527 900 = 4 265 187 900 Mark.
Neben der Rentenlast kommt zunächst die Belastung aus Beitrags⸗ erstattungen gemäß §§ 30, 31 a. a. O. in Betracht. Für die Berech⸗ nung des dauernd gleichen Durchschnittsbeitrags b. diese Beitrags⸗ erstattungen von sehr verschiedener Wirkung. ährend in jedem Fall, in welchem Beiträge an Hinterbliebene gemäß § 31 a. a. O. zu erstatten 5 eine Mehrbelastung eintritt, können die Fälle des § 30 a. a. O. sogar zu einer Minderung der Belastung führen. Fordern nämlich weibliche Personen, welche eine Ehe eingehen, die Hälfte der für sie gezahlten Beiträge zurück, so verlieren sie, abgesehen davon, daß die andere eeeälgte zu Gunsten der Gesammtheit verfällt, auch das Recht auf Rente. Ist aber der letztere Anspruch zur Zeit des Ausscheidens größer als die erstattete Beitragssumme, so erwächst durch das Ausscheiden kein Verlust, da sich zugleich der oben berechnete Werth der Rentenlast um den aufgegebenen Anwartschaftswerth verringert. Lassen sich auch hier mangels der erforderlichen Unterlagen — man müßte Alter und Zahl der alljährlich in den Ehestand tretenden Versicherten und der von diesen aus dem Versicherungsverhältniß ausscheidenden Personen kennen, wofür künftig erst die Erfahrungen gesammelt werden können — genaue, bis ins Einzelne gehende Rechnungen nicht aufstellen, so ist doch ein Urtheil über den -—2 —8 dieser Erstattungsansprüche im allgemeinen möglich. Bei den für alle bb n- leichen Durch⸗ schnittsbeiträgen müssen bekanntlich die jüngeren eh benen mehr an Beiträgen aufbringen, als ihre Versicherung ihrem Eintrittsalter entsprechend werth ist. Diese Mehrbeiträge ermöglichen die Ver⸗ sicherung auch der älteren Personen unter den gleichen Bedingungen wie für die jüngeren Personen; sie dürfen deshalb den Ver⸗
cherungsanstalten nicht verloren gehen. Ist b der Durch⸗ schnittsbeitrag und pr der dem Eintrittsalter x entsprechende, rechnerisch zur Deckung der Rentenlast durch den x jährigen erforder⸗
liche Beitrag J8 der Baarwerth aller Beiträge im Jahres⸗ betrage 1, welche der Xx jährige während seiner ganzen Versicherungs. dauer einzahlt, so ist das Ausscheiden einer 2ees Person für bie Versicherungsanstalten ohne Nachtheil, sobald die zu Gunsten der Ge⸗ sassrache 2 Versicherten verfallende Beitragshälfte gleich od größer ist a
der Er⸗
88 52
(b- p.) R2e AIW“ ist dieser Werth für einzelne Eintrittsalter berechnet worden.
Eintritts. pb vEö“
Pr. a. alter
ö Mark
Mark
3 + 36,22 18,901 + 16, 18,880
Mark Mark
16 8,5570 20 8 23 5 8,8098 24 1. 8,8057 — 0,2487 18,170 — 4,
25 9,,147 — 0,8577 17,940 — 10,)0)
Es geht aus dieser Tabelle ohne weiteres hervor, daß alle ver⸗ — “ ersonen, welche im Alter von 24 und mehr ahren in die Versicherung eintreten, im Falle des Ausscheidens in⸗ folge von Verheirathung die Versicherungsanstalten finanziell nicht enachtheiligen, da zur Deckung der durch diese Personen bewirkten Belastung noch Beitragstheile Sen Versicherter heranzuziehen
₰+ 1,8581 19,880 + 0,8797
+ 0,04717
6,6980 7,8773
wären. Die Tabelle zeigt aber auch, daß selbst beim jüngsten Eintritts⸗ alter im Falle des späteren Ausscheidens der verscerten Person Nach⸗ theile kaum zu erwarten sind. Die mit 16 Jahren in die Versiche⸗ rung eintretende Person soll während ihrer gesammten Versicherungs⸗ dauer im Drecschnth. 36,22 Mark mehr aufbringen; die mit 20 Jahren eintretende Person 16 v¶ Mark. Im Durchschnitt wird der Mehr⸗ betrag an Beiträgen somit etwa 25 Mark ausmachen. Wie die Tabelle XI erkennen läßt, fällt die überwiegende Mehrzahl der Heirathen in die Altersjahre 20 bis 30, sodaß im allgemeinen mindestens 6 bis 7 Versicherungsjahre beim Ausscheiden zurückgeleg t sind, mithin zu Gunsten der Gesammtheit der Versicherten die Bei⸗ träge für 3 ½ volle Jahre oder mit 3,5. 8,80 = rund 30 Mark ver⸗ fallen. Durch diesen Betrag wird aber das Mehr an Beiträgen, welches die jüngeren Versicherten aufzubringen haben, reichlich aufgewogen. Es folgt hieraus, daß, abgesehen von em finanziellen Gewinn der Versicherungsanstalten, -n durch die im Alter von 24 und mehr Jahren in die Ver⸗ — eingetretenen und nachher durch Verheirathung aus⸗ cheidenden Personen erwächst, auch durch das Ausscheiden der in jüngeren Jahren beigetretenen Versicherten Nachtheile nicht erwachsen werden. Die durch das Ausscheiden dieser Personen herbeigeführten Aufwendungen der Versicherungsanstalten werden durch Verminderung der Anwartschaftswerthe aufgewogen. Es erübrigt deshalb, hierfür bei der Berechnung des dauernd gleichen Beitrages besondere Beträge in Ansatz zu bringen.
In den Fällen des § 31 a. a. O. dagegen ist die Belastung aus der Erstattung der Hälfte der Beiträge an die Hinterbliebenen von verstorbenen Versicherten von wesentlicher Bedeutung. Die Berechnung dieser Belastung kann wie folgt ausgeführt werden.
Von A im Alter x in die Versicherung eintretenden Personen
sterben vor Eintritt in den Rentengenuß im Alter von X + b, X + 6, X + 7 u. p w. Jahren mit Hinterlassu anspruchs⸗ berechtigter Wittwen oder Waisen 16 G1“ Av J . *.18 Ax J. 61. 9. † Nr † 4
4141. 8. 2. 1. W. 4 b u. s. w.