1896 / 233 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Beiträge belaufen wenn der Jahresbeitrag b ist, auf

Die an deese⸗ ie-eeg. im Durchschnitt zu erstattenden b 7

.5,56 - Ar 86. 82 8 .Wr 4 8

. 6,5 * Ax 61981 6 Wr 6

q& dos&ꝙ 0 2

5 *.Ax + 7.28 x 4 7Wr 4 7 u. s. w.

1 Der gegenwärtige Gesammtwerth der Erstattungen an die Hinter⸗ bliebenen der A, anfangs vorhandenen Versicherten berechnet sich

somit auf 3 ag W 7 A ag 1 68 1 4+s +† 6,5- 1 6.

x+ 6 Wr *

q5 q6

8 + .8.. A42 42 .2. 4 1. Nr 4r +. . (2.4+ ½) Agn . 899 e] 1 97 qs9 =* 8

worin z = 69 x ist. Führt man für K die diskontierten Zahlen

ein und setzt

2 8— + 5 8 5Wr 56 = Tx 5

a. e Ar H 6: 8. 6‧Wr 6 = TX 8

1t E 8g; erhält man für den Werth der Anwartschaft eines x jährigen auf rstattung der Hülfte der Beiträge an die im Falle seines Todes anspruchsberechtigten Waisen,

1 hinterbleibende ittwe oder die eer mit oP, bezeichnet werden möge, die Formel 8 69

b 8 83 8 ePx 1 ( X TX H5 * 22 88 8 x+ 5 x + 6 8

wobei die Summation vom Alter x + 5 bis 69 beziehungsweise die

doppelte Summation vom Alter X + 6 bis 69 auszudehnen ist. In der angeschlossenen Tabelle XVIII ist der Werth eP, be⸗

Sr worden. Entsprechend den Formeln 37 bis 40 berechnet sich auch hier der Gesammtwerth aller künftigen Beitragserstattungen an interbliebene von verstorbenen männlichen Versicherten zur Zeit der

röffnung der Versicherung auf 1“ nr . Px r . Pis + (mr n16 a16) * Pnir

N n8 1 282 Pgs + 22 893 . P4 28 091„Pg 1002 . vw]I2+2 .

111“¹“ 2 Die numerische Berechnung dieser Formel ergiebt

8 24 406 900 + 41 359 600 + 1 063 200

8 2.68 829 700 = 33 414 850 . b.

Der Gesammtwerth der Erstattungen an männlichen Versicherten repräsentiert hiernach zur eer Versicherung einen Werth von

33 414 850

interbliebene von eit der Eröffnung

Duvrchschnittsbeiträgen.

Die an hinterbliebene vaterlose Kinder von verstorbenen weiblichen Personen zu erstattenden Beiträge sind in dem vorstehenden Werth nicht eingeschlossen, sie sind unbedeutend und betragen etwa 3,8 Prozent des letzteren, sodaß der Gesammtbetrag der Beitragserstattungen 5 § 31 a. a. O. zur Zeit der Eröffnung der Versicherung

au

45. 8 veranschlagen läßt. 6“

Neben den Belastun swerthen aus Renten und Beitrags⸗ erstattungen kommen weiterhin die Verwaltungskosten und die Kosten des Heilverfahrens 12 a. a. O.) in Betracht.

Die Verwaltungskosten haben sich nach den bisherigen Erfahrungen für die 31 Versicherungsanstalten belaufen für die 9 zugelassenen - vhes Kasseneinrichtungen sind diese Beträge nicht veröffentlicht worden 1u“

im Jahre 1891 auf 4,18 Prozent der Gesammteinnahme, * 2„ 1892 4,23 2 2 8 X. 5 . »8»- 1 während für die Kosten des Heilverfahrens 8 im Jahre 1891 301,90 Mark. 31 835,7 %0.

1I1“ 107 179 4 .

CECEEI FEEEE1““ 362 773, 8 .

verausgabt sind. Es ist msglich daß die letzteren Aufwendungen in Zukunft eine gleich hohe Verminderung der Rentenlast bewirken werden. Jeder Erwerbsunfähigkeitsfall, der durch ein rechtzeitig an⸗ geordnetes Heilverfahren verhütet wird, erspart einer Versicherungs⸗ anstalt einen Betrag in Höhe des Kapitalwerths der Rente im Beharrungs⸗ zustande somit durchschnittlich 1400 bis 1500 Mark und zur Zeit von durchschnittlich etwa 500 bis 600 Mark. Es fällt deshalb für die Berechnung des Durchschnittsbeitrages nicht wesentlich ins Gewicht, wenn diese Aufwendungen nicht mit 865. Sicherheit erfaßt werden können. Im Jahre 1894 betrugen die Aufwendungen 0,36 Prozent der Einnahmen. Es erscheint genügend sicher, wenn für Verwaltungs⸗ kosten und Kosten des Heilverfahrens 5,5 Prozent der Beitragsein⸗ nahmen in Rechnung gestellt werden, zumal die etwaigen Kapital⸗ werthsersparnisse infolge Aufwendung der Heilverfahrenskosten in dem oben berechneten Belastungswerthe aus Renten von 4,3 Milliarden Mark bereits enthalten sind. Der Gesammtbetrag dieser Auf⸗ wendungen berechnet sich dann für den Zeitpunkt der Eröffnung der Versicherung auf

6. E. b. 0,8.

34 684 600 b 88 8

2) Werth der künftig zu erwartenden Beiträge der Versicherten. E.

Die Mittel zur Deckung der Versicherungslast werden seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge aufgebracht, welche bis zum Tode beziehungsweise bis zum Eintritt der Erwerbs⸗ unfähigkeit, nach den neuen Bestimmungen des Entwurfs jedoch im allgemeinen längstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahre für jede E-. in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, zu entrichten sind.

Nach der mehrfach angeführten Denkschrift zu den Motiven des Gesetzentwurfs vom Jahre 1888 berechnet sich der Baarwerth der Beiträge vom Jahresbetrage 1, welche bis zum Tode beziehungsweise bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in öchentlichen Re zahlen sind, aus der Formel 8 8

Soll i⸗ Zabhlung mit dem vollendeten 70. Lebensjahre aufhören, 0 bedarf dieser Werth noch der Modifikation. Be⸗

zeichnet 2 den modifizierten Werth, so wird

In der angeschlossenen Tabelle XVII ist die numerische Berech⸗ nung der Formel auf Grund der neuen Attivitätsordnung

Tabelle X erfolgt. Spalte 2 giebt den Werth RE2 wieder, 52

Spalte 4 den Werth R*e. In den Spalten 5 und 6 ist zugleich

der Gesammtwerth der Beiträge für die zur Zeit der Eröffnung der Versicherung vorhandenen Personen 52

In⸗ 8 8; und 822 88 2 Berechnet man nach dem Vorgang der Formeln 37 bis 40 den gesammten Werth der künftigen Beiträge 1) des zur Zeit der Eröffnung der Versicherung vorhandenen Ver⸗ sicherungsbestandes 2) des alljährlichen Neuzu angs von Versicherten, 3) der zur 8 der Eröffnung zu militärischen Diensten seiogenen ersonen, 6 so erhält man 1 8 zu 1 den Werth 8 338 050 900 b 4 399 400 · b zusammen 498 444 600 b.

8 Gleichung zur Berechnung des zur Deckung der gesammten w. dauernd gleichen Beitrages erhält man demgemäß aus Formel 34

4 265 187 900 + 34 684 600 —b + 498 444 600 ‧0,05 b = 1498 444 600 - b.

2865 187 900 b= 498 444 600- O 34 684 600

b = 9,7748 Mark.

Die Modifikation, welche dieser Betrag infolge Abführung der Betriebsfondsraten an die Post und des späteren Eingangs der Bei⸗ träge (siehe Theil I und 11) zu erfahren hat, ergiebt sich durch Multi⸗ plikation desselben mit

Daraus folgt:

oder

Werth

b = 9,845 Mark. 8 8

Würde dieser Beitrag jährlich im Durchschnitt für jeden V

sicherten entrichtet werden, so würde derselbe ausreichen, alle entstehen⸗

den Lasten der Versicherungsanstalten zu decken, und es wäre eine Beitragserhöhung nicht zu erwarten.

Nun beträgt die von den Versicherungsanstalten und zugelassenen

Beiträgen 100 046 700 Mark und die Zahl der Versicherten nach Seite 250 11 461 000, 8 sodaß im Durchschnitt pro Kopf eine Beitragseinnahme von

,78 Mar erzielt ist. Hiernach weicht die durchschnittlich erzielte Einnahme aus Beiträgen von dem oben berechneten dauernd gleichen Durchschnitts⸗ beitrag von 9,85 Mark um 9,85 8,78 = 1,12 Mark

zur Zeit noch ab. Es sprechen indessen verschiedene Umstände dafür, daß diese Differenz mit den Jahren im wesentlichen verschwinden und der wirklich erzielte Durchschnittsbeitrag dem dauernd gleichen Beitrag sich nähern wird. Zunächst sprechen hierfür die steigenden Beitrags⸗ einnahmen der einzelnen Träger der Versicherung; sie betrugen

im Jahre 1891. 93 987 600 Mark,

T5 95 670 800

5 Ib1513

b 113135

Weiterhin kommt in Betracht, daß der oben berechnete dauernd

gleiche Durchschnittsbeitrag bei Berücksichtigung

a. der stetigen Vermehrung des alljährlichen Neuzugangs von Versicherten,

b. der Ersparnisse aus dem Verlust der Anwartschaften einerseits von weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, andererseits von freiwillig durch Selbständigwerden ausscheidenden Per⸗ sonen, welche die Versicherung nicht freiwillig

sich noch wesentlich ermäßigen dürfte. Diese Faktoren nd bei der obigen Berechnung infolge ihrer Unsicherheit außer Betracht gelassen. Von welchem Einfluß aber beispielsweise die stetige Vermehrung des REeäseres⸗ von Versicherten sein kann, ergiebt die folgende Be⸗ rachtung.

Nach dem Statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jahr⸗

gang 1895, wurden für den jetzigen Umfang des Reichs gezählt im Dezember 1816.. 24 833 000 Personen, am 2. Dezember 18900. 49 428 000 8 Ist z die durchschnittliche jährliche Zunahme in Prozenten in den

Jahren 1816 bis 1890 und setzt man 12 = Vv, so wird 8

8⁴. 49 428 000 V = 24 833 000

J1ͤ1114““ ““ 1166““ Als durchschnittliche jährliche Bevölkerungszunahme ergiebt sich somit 0,985 Prozent. Man wird eine ähnliche Zunahme auch bei dem alljährlichen Neu⸗ zugang von Versicherten erwarten dürfen. Für den Neuzugang b eg. sich aber der dauernd gleiche Beitrag auf 8 bo .497 944 + b, .71 470 + 17 139 8

586 553 Setzt man hierin nach den Tabellen XVI bis XVIII bi = 8 Mark; bin, = 8,30 Mark; bzs = 8,60 Mark, so wird! den Neuzugang Beitrag gleich

724 118 8 —586 553 553 = 8,05 Mark.

Gegen den obigen Beitrag von 9,88 Mark würde demnach der Mehr⸗ zugang von Versicherten durchschnittlich pro Kopf 9,85 8,065 = 1,80 Mark 8 viel an Beiträgen entrichten, was zur allgemeinen Ermäßigung der eiträge führen muß.

Will man den Gesammtwerth dieser Ersparniß für den Zeitpunkt der Eröffnung der Versicherung unter der Annahme der obigen für die Bevölkerung ermittelten Vermehrung v berechnen, so ergiebt sich hierfür die Formel 8

*

1,„ .)497 944.„Ran0 71 470. Rn„ *+ 17139

wofür man erhält 229 573 000 Mark.

Ebenso können nach den weiter oben gemachten Ausführungen die

Ersparnisse unter b kaum bezweifelt werden. Sie treten unbedingt bei

er⸗

besonderen Kasseneinrichtungen im Jahre 1894 erzielte Einnahme aus

rchschnittlich für

allen Versicherten ein, welche durch Selbständigwerden oder Ver⸗ heirathung aus dem 8öö ausscheiden und im Alter von 24 und mehr Jahren der Versicherung beigetreten sind, weil alle diese Personen durch die eigenen Beiträge die später zu erwartende Rentenlast allein nicht decken. Dazu kommt, daß bei Verheirathungs⸗ fällen die Hälfte der Beiträge, bei Fällen freiwilligen Ausscheidens durch Seneeeeeee die vollen Beiträge aufgegeben werden.

Nach dem Vorstehenden darf wohl behauptet werden, daß der jetzt zur Erhebung kommende Durchschnittsbeitrag noch Jahrzehnte ausreichen wird, die entstehenden Lasten zu decken, und daß eine eatenaercöbung des jetzigen Durchschnittsbeitrages wenig wahr⸗

nlich ist.

Kann hiernach zur Vermeidung ganz empfindlicher Beitrags⸗ steigerungen nur empfohlen werden, den jetzigen Durchschnittsbeitrag weiter zu erheben, so bleibt noch festzustellen, ob etwa eine andere Abgrenzung der Lohnklassenbeiträge erforderlich sein wird.

Nach § 24 a. a. O. sind die Beiträge für jede Lohnklasse in der Weise zu bemessen, daß durch die in jeder Lohnklasse aufkommenden Beiträge annähernd die Belastung gedeckt wird, welche den Ver⸗

cherungsanstalten durch die auf Grund dieser Beiträge entstehenden nsprüche voraussichtlich erwächst.

Diese Bestimmung wird man nicht so refta sen dürfen, daß nun eine genaue Abgrenzung der Belastung unter Berücksichtigung nicht nur der Höhe der Leistungen, sondern auch der Gefahr für Leben und Gesundheit stattfindet, zumal es zweifelhaft ist, ob von einer besonderen Invaliditäts⸗ oder Sterbegefahr einer bestimmten Lohnklasse die Rede sein kann. Denn die Versicherten einer Lohnklasse gehören im all⸗ gemeinen den verschiedensten Erwerbs⸗ und Berufszweigen an, sodaß sich die durchschnittliche Invaliditäts⸗ und Sterbegefahr in den einzelnen

ohnklassen im allgemeinen aus den Gefahren der verschiedensten Berufszweige zusammensetzen wird und deshalb als gleich angesehen werden muß. Hierzu kommt, daß die Versicherten in den jüngeren Jahren häufig in den unteren Lohnklassen versichert sind, in den mittleren Altersklassen dagegen höheren Lohnklassen angehören werden und in den höheren Altersjahren vielfach wieder in den niederen Lohnklassen Beiträge entrichten dürften. Alle diese Erscheinungen tragen dazu bei, daß man eine für eine Seeeae. Lohnrlaßfe geltende Gefahr, wie das wohl für eine bestimmte Berufsgruppe möglich ist, kaum wird ermitteln können. Man muß sich deshalb de darauf beschränken, die Belastung für sans Lohnklasse „annähernd“ zu bestimmen, und es dürfte genügen, ausschließlich die Leistungen einer jeden Lohnklasse entscheidend sein zu lassen, welche wieder im wesentlichen ihren Ausdruck in den jeweiligen Rentenhöhen finden.

Anders verhält es sich mit der Bestimmung im § 24 Abs. 2. a. a. O., wonach die Beiträge in derselben Lohnklasse nach Berufs⸗ zweigen verschieden bemessen werden können. Für einen besonderen Berufszweig lassen sich durch Beobachtung der Versicherten und Rat emndsea. diejenigen Daten ableiten, welche zur Aufstellung besonderer Invaliditäts⸗ und Sterbetafeln erforderlich sind. Hier wird man dann aus dem Verhältniß der für das durchschnittliche Eintrittsalter in die Berufsthätigkeit zur Deckung der künftigen Lasten dauernd gleichen Prämien, einerseits für den Durchschnitt der be⸗ treffenden Lohnklasse, andererseits für die bestimmte Berufsgruppe, den für die größere Gefahr erforderlichen Zuschlag zu dem Durch⸗ schnittsbeitrag der betreffenden Lohnklasse ableiten können.

Es ist indessen wahrscheinlich, wird auch durch mehrfache Unter⸗ suchungen bestätigt, daß die für die verschiedenen Berufsklassen ver⸗ schiedenartige Invaliditätsgefahr und Invalidensterblichkeit einen Aus⸗ gleich in der Belastung herbeiführt; denn mit wachsender Invaliditäts⸗ gefahr nimmt erfahrungsmäßig auch die Sterbegefahr der Invaliden zu, die durchschnittliche Bezugsdauer der Renten also ab. Wenn deshalb in einer Berufsgruppe infolge schnelleren Verbrauchs der körperlichen Kräfte mehr Invalide entstehen, als in einer anderen, so werden zwar auf der einen Seite mehr Invalidenrenten zu bewilligen sein, die Bezugsdauer derselben wird indeß im Durchschnitt kürzer sein, als bei anderen Invalidenrenten. Hierzu kommt, daß bei größerer Invaliditätsgefahr die Beitragsdauer und somit auch die von der Beitragsdauer abhängige Rentenhöhe abnimmt; erst langfäbrige Er⸗ fahrungen können über diese Fragen genaue Auskunft geben, da bei derartigen Untersuchungen eine so weitgehende Rreene des Be⸗ obachtungsmaterials eintritt, daß dasselbe bei nur wenigen Erfahrungs⸗ jahren zu klein wird, um sichere Schlüsse zu gestatten.

Läßt man nach dem Vorstehenden für die Lohnklassenbelastung lediglich die Höhe der Renten entscheidend sein, so folgt, daß man zunächst denjenigen Theil des Durchschnittsbeitrags absondern muß, der dazu dient, den Grundbetrag der Rente zu decken, weil dieser Betrag in allen vier Lohnklassen derselbe ist. Zur Deckung des Grundbetrags der Rente sind erforderlich 31,8 Prozent des durch⸗ schnittlichen Beitrags. Der Werth des letzteren berechnete sich für die 31 Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsanstalten und 9 zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen im Jahre 1894 auf

cn 100 = 0,218 Mark,FV

469 405 700 sodaß für den Grundbetrag der Rente

0,218 ‧· 0,313 = 0,067 Mark 8 aufzuwenden sind. Zur Deckung der übrigen Lasten stehen demgemäß noch

0,218 0,067 = 0,14 Ma von jedem Durchschnittsbeitrag zur Verfügung, sodaß von der Etn⸗ nahme aus je 10 000 Beiträgen 1460 Mark zur Deckung der nicht aus dem Grundbetrag der Rente herrührenden Versicherungslast Ver⸗ wendung finden.

Es fragt sich nun, in welchem Verhältniß die Einnahmen aus Beiträgen einer Lohnklasse an der Aufbringung dieser Last be⸗ theiligt sind. Von je 10 000 in den Jahren 1891 bis 1894 ber⸗ haupt verkauften Beitragsmarken entfallen durchschnittlich

auf Lohnklasse TI. . . 2 369 Marken, 3 8 I11“ 2 264 1 423 Summe 10 000 Marken.

Welchen Antheil die neue Lohnklasse V an 5 Zahlen haben wird, ist unbekannt; ist schon die Zahl in Lohnklasse IV kleiner als alle übrigen Zahlen, so wird hieraus gefolgert werden dürfen, daß die Zahl in Lohnklasse V nur einen Bruchtheil der Zahl der Lohn⸗ klasse IV ausmachen wird. Es soll, entsprechend dem Verhältniß der Zahlen in Lohnklasse III und IV, angenommen werden, daß der Marken der Lohnklasse IV auf Lohnklasse V entfällt, sodaß von je 10 000 Marken überhaupt 949 auf Lohnklasse IV und 474 auf Lohn⸗ klasse V entfallen.

Die gesammte 8“ welche je 10 000 Marken durch⸗

schnittlich repräsentieren, berechnet sich hiernach unter Beachtung d neuen Steigerungssätze 8

von 3 Pfennig in Lohnklasse I, 6 II; III

9„ 0 IV,

*„ 9„9 8. V.

2 369 —0,“0s8 3 944 —0,06 2 264 0,09 949 0,12

71,07 Mark in Lohnklasse 2

236,40 . W1116e6“* III, 113,9953 IY, 474 —0,15 I856. vN. zusammen 596,5 Mark. u“

Demgemäß werden von der nicht durch den Grundbetrag 86 Rente nema nemn Versicherungslast auf jede Beitragsmarke etw

we. 1460 71 1460 2 11“ 419⁷ 0,03 = 0,02 .2,0966, in Fohegtaffe .... 696,45 2369 696,4

1460. 0,08 = 0,06. 2,08c⸗ 696,45

folgende Beträge:

8. 8

während für die Lohnklassen III und IV. höhere Sätze als bisher,

8

sind, um alle Rechnungsfaktoren berücksichtigen zu können. Behält . 1g- die bisherigen Sätze von 24 Pfennig für Lohnklasse III und 30 Pfennig für Lohnklasse IV bei, so empfiehlt es sich, den Beitrag

eeiner höheren Kapitalansammlung der Beiträge auf den für die erste Beitragsperiode nach dem Kapital⸗ deckungsverfahren rechnerisch erforderlichen Betrag der Fall sein würde. Die Ermäßigung würde aber, wie bereits weiter oben betont wurde,

n aufgebracht werden können. Um einen Ueberblick über das An⸗ Kapitaldeckungsverfahren rechnerisch erforderlichen Betrag zu bekommen, ist gr dem Rachstehenden berechnet worden, wie sich die Beiträge für bisherigen Erfahrungen, unter Berücksichtigung der durch den Gesetz⸗ Person hat, abgesehen vom Reichszuschuß, bei 1be Beitrags⸗

etzu 3 522 das 70. Lebensjahr vollenden, gewährt wird, Anspruch auf eine Rente von

tretenden Personen dieselbe, so berechnet sich der Kapitalwerth der alljährlich neu entstehenden Rentenlast auf

Steigerungssätze im § 26 des Entwurfs

18

8

8

8 * 8

8

8

8. 8 8

die Lohnklasse V 38 Pfennig erforderlich sein würden. Erwägt man

sparnisse erzielt werden, so wird man es zweckmäßig bis auf weiteres

Hiernach ergeben sich als Beiträge in den einzelnen Lohnklassen

I: 0,067 + 0,08 · 2,09625 = 0,122895 Mark, II: 0,067 + 0,06 2,0965 = 0,19270 III: 0,007 + 0,00 * 2,0965 = 0,2566858 IV: 0,067 + 0,12 * 2,0965 = 0,318690 V :S 0,067 + 0,15 * 2,0966 = 0,381475 Für die Lohnklasse I reicht somit der Beitrag von 14 Pfennig selbst bei Fegphurg des Steigerungssatzes von 2 auf 3 Pjenmig aus; ebenso genügt für Lohnklasse II der bisherige Satz von 20 Pfennig,

in Lohnklasse

fennig, richtiger erscheinen und für

nämlich 26 beziehungsweise 32.

indessen, daß gerade in diesen Lohnklassen das Ausscheiden aus dem Versi Lenaece heh durch Selbständigwerden hauptsächlich sich bemerkbar machen wird und demgemäß die weiter oben gedachten Er⸗

bei den bisherigen Beiträgen belassen und erst dann zu einer genaueren Abgrenzung schreiten, wenn genügende statistische Daten gesammelt

für die neue Lohnklasse auf 36 Pfennig festzusetzen.

i terheb der bisherigen Beiträge wird naturgemäß zu ühren, als dies bei Ermäßigung

demnächst zu so empfindlichen Beitragssteigerungen Veranlassung eben, daß es fraglich erscheinen muß, ob diese Beiträge neben den seigenden Lasten der ÜUnfallversicherung (zu vergleichen VI. Anhang)

wachsen der Beiträge bei Ermäßigung derselben auf den nach dem

die Gesammtheit der Versicherten im Beharrungszustande nach den

entwurf vorgesehenen Aenderungen, stellen werden. Jede im Beharrungszustand in den Rentengenuß eintretende

leistung vom vollendeten 16. Lebensjahre ab und unter der Voraus⸗

ng, daß die Invalidenrente in allen Fällen, in welchen die Ver⸗

60 Mark Pa(x + ½ 16) Mark. Bleibt die relative Anzahl der jährlich in den Rentengenuß ein⸗

1= 69 8

12² X (w. Pn.) i. · Ri[g + 2& ¼ 16)]

Für diesen Ausdruck erhält man unter Berücksichtigung der neuen

124 850 000 Mark.

Hierzu treten noch die Ausgaben für Verwaltung, Kosten des Heilverfahrens und vheer erithnn ungen. Die letzteren berechnen sich, wenn p der Durchschnittsbeitrag im Beharrungszustande ist, an der Hand der Formel v

. (5 II + I2X v.)

(zu vergleichen Tabellen XI und XII) für männliche Versicherte auf 860 173 ‧1,143 = 983 140 ⸗p,

für weibliche Versicherte auf p (816 42 4 49 026) —0,762 = 659 480 ‧. p zusammen 1 642 620 ‧p,

1 642 620 p . 10 052 371 p 100 .= 16 Prozent

jäͤhr chen Beiträge für Beitragserstattungen aufzuwend n sind. Setzt man für die übrigen Ausgaben 6 Prozent der Beitragseinnahmen

an und ist M die Zahl der alljährlich vereinnahmten Beiträge, so er⸗ hält man zur Berechnung von p die Formel

Deckungskapital kommen. Auch diese Durchschnittsziffer wird ver⸗ wendet werden dürfen; denn es sind von je 100 welche im Jahre 1893 Rente bezogen,

sodaß das Verhältniß der Belastungs und Ascendentenrenten in beiden Föllen im wesentlichen dasselbe ist.

necghet sich das gesammte Deckungskapital für Hinterbliebenenrenten na

Hinterbliebenenrenten ergiebt sich somit als Deckungskapital der Be⸗ trag von

dazu das Deckungskapital der Tiefbau⸗Berufs⸗ genossenschaft und der Versicherungsanstalten sämmtlicher Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften v11414114124*“

Verletzten⸗ und Hinterbliebenenrenten beläuft sich somit für Ende 1893 auf etwa p

d lgenden qdes Versicherungsbestandes der Jahre 1892/93, so erhält man

in runder

interbliebenen,

Wittwen Waisen Uffen⸗

bei der ꝛc. 33, 64,w 2, 1ℳ

bei sämmtli Berufsgenossenschaften ꝛc. 32,26 64,72 2,32 Hen Berussgen 8 fälle durch Wittwen⸗, Waisen⸗

Unter Zugrundelegung des Durchschnittswerths 819,7 Mark be⸗

den Zahlungen des Jahres 1893 für Ende 1893 auf 8,1917 · 7 487 346 Mark = 61 344 000 Mark. Für die insgesammt im Jahre 1893 gezahlten Verletzten⸗ und

185 454 000 + 61 344 000 = 246 798 000 Mark. Ende 1893 betrug der Reservefonds. 100 891 726 Mark,

. 8 834 685 ergiebt als Gesammtvermögen. 109 726 411 Mark. Der Fehlbetra zur Kapitaldeckung der im Jahre 1893 gezahlten

246 798 000 109 726 000 = 137 072 000 Mark.

lagt man die Gesammtzahlungen für Entschädigungen in Fnnec Fahren an der Hand der bisherigen Erfahrungen auf

Summe

sodaß si rechnung des jeweiligen der Tiefbau⸗Berufsgenossen⸗

schaft und der Baugewerks⸗Ve Zinsen von 3 ½ 26,5 Prozent der Umlage für 1894, 19 Prozen für 1896 und 4 Prozent für 1897 veranschlagt ist, der Fehlbetrag zur Deckung der Verletzten⸗ und Hinterbliebenenrenten

der Unfallversicherun lassen sich unschwer Anwachsens der Lasten von Jahr zu Jahr bis zum Beharrungszustande ausreichende Sicherheit bieten. Nach im Reichs⸗Versicherungsamt geführten Listen hat sich die Abnahme der in den einzelnen Jahren bewilligten Renten, wie folgt, gestaltet.

als Entschädigungen für 1895 etwa 49 Millionen Mark,

1

Als Decku ür

Hinterbliebenenrenten ergeben

für Ende 1895 etwa rund 15 Millionen Mark,

2 2 2 9 35 82 2

114X“ 1 nach Abrechnung des Reservefonds, welcher unter Hinzu⸗

cherungsanstalten, sowie der jewei sen rozent und eines 5,7 von durchschnittlich für 1895, 11,6 Prozent

Ende 1895 auf etwa 318 142 = 176 Millionen Mark, 1896 350 154 = 196 8 8 1900 454 181 = 273 .

stellen dürfte. 2) Anwachsen der Ausgaben für Entschädigungen bei der

Unfallversicherung infolge des Umlageverfahrens.

Aus den bisherigen Erfahrungen über die Weiterzahlung der bei in den einzelnen Jahren bewilligten Renten ahlenreihen ableiten, welche zur Berechnung des

den über die Weiterzahlungen

Erstmalig sind gezahlt

Von den erstmalig gezahlten Beträgen (Spalte 1) waren noch in Kraft beziehungsweise

wurden weitergezahlt

1885/86 1887 1888 V

Betrag

1889 V 1890 V 1891 1892 1893

1000 Mark

in 1000 Mark

3.

6

1 1 oder 8 162 348 000

8 b M

Wird für M die Zahl der im Jahre 1894 vereinnahmten Bei⸗

träge mit 469 405 700 eingesetzt, so wird

p = 34,5868 Pfennig. Für die einzelnen Lohnklassen würden hiernach im Beharrungs⸗ zustande an Beiträgen zu erheben sein:

in Lohnklasse T. .. 20 Pfennig, 8 II1“ 8 8 II8“ I166 V 68 4 8

2 1 1““ 6 Es handelt sich bei beiden Verfahren im Beharrungszustande um dieselben Versicherungsleistungen, welche durch die eingehenden Bei⸗ träge und die Zinsen des angesammelten Kapitals bestritten werden üssen. Demnach muß die Mehreinnahme aus Beiträgen, welche bei den wachsenden Beiträgen nach dem Kapitaldeckungsverfahren 28 dem Verfahren mit dauernd gleichen Beiträgen erzielt wird, ei dem letzteren Verfahren durch eine höhere Fee⸗ ausge⸗ lichen werden. Es muß somit eine größere Reserveansammlung täattfinden. Die Höhe dieser Ansammlun Fiffermäßig festzustellen, ist nicht unbedenklich, da sie von der Fahl der Versicherten im Bebarrungszustande abhängt, deren Ermittelung unmöglich ist. Im Durchschnitt für jeden ersicherten berechnet, dürfte sie etwa

170 Mark betragen. VI. Anhang.

1) Voraussichtlicher Fehlbetrag bei den Berufsgenossen⸗

schaften der Unfallversicherung, wenn die Renten der

Verletzten und ihrer Hinterbliebenen Kapitaldeckung finden sollen.

Ende 1893 betrug das Deckungskapital der Tiefbau⸗Berufs⸗

genossen chaft und der Versicherungsanstalten der Baugewerks⸗Berufs⸗ enossenschaften mit Ausnahme der bayerischen und württembergischen augewerks⸗Berufsgenossenschaft bei 853 465 Mark Rentenzahlungen

an Verletzte im Jahre 1893

6 058 153 Mark,

sodaß im Durchschnitt auf je 100 Mark Rentenzahlung 709,88 Mark Deckungskapital zu rechnen sind. Man wird jedenfalls nicht zu hoch Fetten. wenn man diese Zahl zur Veranschlagung des gesammten

eckungskapitals für alle nach den Unfallversicherungsgesetzen zu zahlenden Verletztenrenten zu Grunde legt. Im Jahre 1893 sind insgesammt für Verletztenrenten 26 126 482 Mark gezahlt, die somit einen Kapitalwerth von

7,0068 · 26 126 482 Mark = 185 454 000 Mark

repräsentieren.

Fr denselben Zeitpunkt berechnete sich für die gedachte Berufs⸗ eenossenschaft ꝛc. das Deckungskapital der fortdauernden Zahlungen an interbliebene von tödtlich Verunglückten bei 230 493 Mark Renten⸗

zahlungen im Jahre 1893 auf 1 888 132 Mark, sodaß im Durchschnitt auf je 100 Mark Rentenzahlung an Hinterbliebene 819,7 Mark

1 870,2 3 166,8 3 625,8

1885/86 . 1 730, 2 320,0 1887 1 3 053,5 3 053,5 EA1ö11“” 8625 56 8

111111nn““ 4 271,6 18900 H. 4 942,1 A“ 5 255,° 1892 5 583,8 11“ 5 830, 189ö3 6 138,1

a. Gewerbliche Berufsgenossenschaften.

1 671,0 2 548,6 3 786,9 4 271,6

1 566,3 2 282, 3 048,8 4 490,8

8

Summe der in den einzelnen Jahren gezahlten Beträge.

5 373, 8 6625

b¹“ 42,0 1889 .. 604,0 1131“ 1 212,2 11“; 1 822,8 198282 2 114,2 .“ 2 460,2 hI1I1I1“”

12 278,

Landwirthschaftliche Berufsgenossenschaften.

31 110,4

74,3 61,5 54,9 53,8 51,0

493,2 442,8 412,2 387,8 1 065, 820,5 726,8 668,5 1 601,„ 1 217,8 1 085,¼ 1 1. 2 114,2 1 836,3 1 418,6 8 1 8 2 460,2 2 191,8 2 2 2 2 2 809%

Summe der in den einzelnen Jahren gezahlten Beträge

8

Auf Grund dieser Zahlen ergiebt sich, daß weiter zu zahlen beziehungsweise noch in Kraft sind bei den

gewerblichen

Berufs⸗

bei den landwirthschaftlichen Berufs⸗ genossenschaften genossenschaften 105,007 Prozent 89,22 Prozent 0,953 69 5 71,840 6 66,z17 62,659 59,496 56,804 54,484

5 032,5 6 704,0 8 608,0

1 878,5 3 436,8

des erstmalig überhaupt für Entschädigungen gezahlten Betrages. Im 50. Jahre werden etwa noch 5 Prozent des erstmalig gezahlten Be⸗ trages weiter zu zahlen sein. Durch Interpolation lassen sich die Ab⸗ eve za⸗ für die zwischenliegenden Jahre feststellen.

Ueberträgt man die obigen und die durch Interpolation ge⸗ wonnenen Abnahmeziffern auf die im Jahre 1894 erstmalig gezahlten Entschädigungen, und setzt man voraus, daß die in den Jahren 1895 ff. erstmalig gezahlten Entschädigungen sich in gleicher Höhe halten die des gc res 1894, so ergiebt sich unter der aus den Jahren 1893 und früher weiterzuzahlenden Beträge folgendes Bild über das Anwachsen der Lasten. . 11uqpp“

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Landwirthschaftliche Berufegenoffenschefte..

Weiterzahlungen der im Jahre 1894

Gesammtbetrag der in nebenbezeichneten Rechnungsjahren fälligen Entschädigungen

Gesammtbetrag der in nebenbezeichneten Rechnungsjahren fälligen Entschäbigungen

Weiterzahlungen der im Jahre 1894 erstmalig gezahlten

erstmalig gezahlten Entschädigungen in

1000 Mark in Mark

vee Kaof. der in Prozenten Entschädigungen in en

pro Kopf der

1000 Mark in Mark Versicherten des Lohns a es

3.

5. . 7. 8.

31 110 400 51 227 000 66 516 800 76 698 000 86 721 900

95 047 900 101 523 200 106 312 200 109 377 800 110 787 500

111 115 700 111 152 400 111 152 400

Aulus dieser Tabelle geht hervor, daß die im Jahre 1894 von den Fmehlicen Berufsgenossenschaften gezahlten Entschädigungen von 1 110 400 Mark bis zum Beharrungszustande auf 111 152 400 Mark

111 152 400 31 110 400 Für die land⸗

wirthschaftlichen Berufsgenossenschaften stellt sich die Steigerungsziffer auf rund das 5fache. Die vorstehenden Zahlen betreffen ausschließlich die Entschädi⸗ ungen, umfassen somit nicht die Verwaltungs⸗ und anderen Un⸗ osten der Berufsgenossenschaften.

oder auf das = 3,8fache anwachsen.

8 608 000 17 354 100 23 071 000 27 880 500 31 888 300

35 156 000 37 735 000 39 697 000 41 080 300 41 956 000

42 363 700 42 418 000

2

0, 0o.—,— S

n

.e gSede

Die hier ermittelten Zahlen führen in Bezug auf die Weit zahlung der Entschädigungen aus früheren Jahren im wesentlichen zu demselben fegenan als seinerzeit für die industriellen Berufsgenossen⸗ schaften regierungsseitig veranschlagt worden war. Hiernach war eine Erhöhung der Zahlungen im Verhältniß wie 1 (688 000 Mark) zu 33,2 (22 855 000) zu erwarten, während nach der obigen Tabelle nach Abzug der regierungsseitig nicht veranschlagten Unterstützungen an Angehörige von Verletzten, Kur⸗ und Verpflegungskosten und etwa ½ der Kosten des Heilverfahrens mit zusammen 2 813 785 Mark der Betrag von 6 138 100 2 813 785 = 3 324 315 Mark auf 111 152 400 2 813 785 = 108 338 615 Mark anwächst oder im Ver⸗ hältniß wie 1:32.