1896 / 269 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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No. 269.

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dens Neutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger⸗

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin,

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Hüttenwerks⸗Direktor z. D. Wigand zu Hombera, dem Direktor der Königlichen Färberei⸗ und Appreturschule zu Krefeld Dr. philos. Lange und dem Professor Karl Janssen an der Königlichen Kunst⸗Akademie zu Düsseldorf den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Ober⸗Bürgermeister, Geheimen Regierungs⸗Rath Lindemann zu Düsseldorf den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Ersten Beigeordneten und Stadtverordneten, Rentner Augustinus Horster zu Uerdingen im Landkreise Krefeld den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie

dem Feldgerichtsschöffen Wilhelm Dausenau zu Ober⸗ lahnstein im Kreise St. Goarshausen und dem Waldwärter Christoph Jaeger zu Eimersleben im Kreise Neuhaldens⸗ leben das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem General der Kavallerie von Krosigk, à la suite des Leib⸗Garde⸗Husaren⸗Regiments und Inspekteur der 1. Kavallerie⸗Inspektion, und dem Premier⸗Lieutenant von Rosenstiel vom Reitenden Feldjäger⸗Korps die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes des Her⸗ zoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albrecht’'s des Bären, letzterem: des Ehren⸗Ritterkreuzes zweiter Klasse des Groß⸗ herzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Königlich preußischen Amtsrichter Klehmet zum Kaiserlichen Regierungs⸗Rath und ständigen Mitgliede des Reichs⸗Versicherungsamts zu ernennen.

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Bekanntma ch uen ““ Maßregeln gegen Verbreitung der Maul⸗ und Klauenseuche durch wandernde Schafherden betreffend.

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzblatt 1894 S. 409) und des § 1 der vom Bundesrath hierzu erlassenen Aus⸗ führungsinstruktion vom 27. Juni 1895. (Reichs⸗Gesetzblatt S. 358), sowie auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizei⸗ Strafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 werden zur Verhin⸗ derung der Weiterverbreitung der Maul⸗ und Klauenseuche durch wandernde Schafherden nachstehende oberpolizeiliche Vor⸗ schriften erlassen.

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Als wandernde Schafherde (Wanderschafherde) gilt jede e zum Zwecke des Weidegangs nach einem ent⸗ ernteren Standorte von Gemeinde zu Gemeinde durch⸗ getrieben wird.

Die Thiere einer Wanderschafherde müssen mit einem

von dem Besitzer zu wählenden, deutlich sichtbaren, gleich⸗ mäßigen Zeichen versehen sein, sodaß sich daraus die Zu⸗ gehörigkeit eines jeden Thieres zur bezüglichen Herde un⸗ zweifelhaft erkennen läßt. Eine solche Wanderherde hat der Besitzer vor Verlassen ihres regelmäßigen Standortes durch einen approbierten Thier⸗ arzt untersuchen zu lassen. Der Thierarzt hat, falls die Herde frei von Räude und Maul⸗ und Klauenseuche befunden wird, einen Gesundheitsschein (nach dem beigegebenen Formular A) auszustellen.

§ 2. Auf Grund des Gesundheitsscheins 1 Abs. 3) ist von der Ortspolizeibehörde des Abgangsorts die Ausste lung eines Heedherscheins (nach dem beigegebenen Formular B) zu be⸗ ätigen.

Wenn bei der thierärztlichen Untersuchung 1 Abs. 3)

auch nur ein Schaf seuchekrank befunden wurde, so ist die erde als verseucht und darf für sie ein Wander⸗ schein nicht ausgestellt werden. § 3.

Liegt der Abgangsort der Schafherde nicht in Bayern, so hat der Führer beim Ueberschreiten der Landesgrenze in der zuerst betretenen bayerischen Gemeinde die gemäß 1 und 2 erforderliche Untersuchung und Bescheinigung zu erwirken.

Im Falle des § 2 Abs. 2 ist die Weiterbeförderung zu verbieten und nach den bestehenden seuchenpolizeilichen Vor⸗ schriften zu verfahren. 81

Ohne Wanderschein 2 Abs. 1) darf die Wanderung nicht stattfinden. Ist unterwegs eine Abweichung von dem in em Wanderscheine angegebenen Wege geboten, so hat der

Station

Führer zuvor bei der Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufent⸗ halts die Berichtigung des Wanderscheins zu erwirken.

„Ortschaften, in denen die Maul⸗ und Klauenseuche herrscht, dürfen bei der Wanderung 1 berührt werden.

Jede während der Wanderung vorkommende Verände⸗ rung im Bestande der Wanderherde, mit Ausschluß des Zu⸗ gangs an Lämmern während der Lammzeit, ist binnen 3 Tagen der Ortspo 1“ des jeweiligen Aufenthalts unter Vor⸗ legung des Wanderscheins von derr Führer anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat jeden Abgang auf dem Wanderschein zu vermerken, für den Zugang jedoch unter Beobachtung der in den §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Bestimmungen einen be⸗ sonderen Wanderschein Fle

Gesundheitszeugniß und Wanderschein sind auf amtliches Verlangen vorzuzeigen. Ein Führer, welcher ohne Gesund⸗ heitszeugniß und Wanderschein betroffen wird, ist polizeilich anzuhalten und sind die Schafe so lange unter Aufsicht im Stall oder an einem sonstigen abgesonderten Standort zu halten, bis die fehlenden 1“ beigebracht sind.

Die Dauer der Gültigkeit der Gesundheitszeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während der Wanderung ab, 1 muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, die Herde von einem approbierten Thierarzt neuerdings untersucht werden und ist von diesem der Befund dem Zeugniß zu vermerken.

Ist das Ziel der Wanderung erreicht, so hat der Führer oder der Schafbesitzer sofort der Ortspolizeibehörde des neuen Standorts Anzeige hiervon zu erstatten.

Sobald die Ortspolizeibehörde durch die vorgeschriebene Anzeige oder auf anderem Wege von dem Eintriebe der Wander⸗ schafherde in die Feldmark Kenntniß erlangt, hat dieselbe un⸗ verzüglich die Untersuchung der Herde durch einen appro⸗ bierten Thierarzt zu - en

Wird durch den Befund des Thierarztes der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche oder der Räude, oder der Ver⸗ dacht eines solchen Seuchenausbruchs festgestellt, so ist nach den bestehenden 8

Vorschriften zu verfahren.

Für Schafherden, welche nicht unter die Wanderherden im Sinne des § 1 fallen, und von Gemeinde zu Gemeinde nach anderen Plätzen, z. B. auf Märkte, an Verladeorte, zu einem neuen Besitzer getrieben werden, ist ein Wanderschein (nach Formular B) von der Ortspolizeibehörde des bisherigen Standorts zu erholen und bis zum Bestimmungsorte mit⸗ zuführen.

Für solche Herden ist die Beibringung eines Gesundheits⸗ zeugnisses 1 Abs. 3) nur dann vorgeschrieben, wenn in dem Gemeindebezirk des Standorts der Perde oder in den an⸗

renzenden Gemeinden der Ausbruch der Maul⸗ und Klauen⸗ feuche festgestellt und amtlich gemacht ist.

Die Kosten der thieraͤrztlichen Untersuchung und der Gesundheitszeugnisse fallen dem Besitzer der Schafherde zur Last. 9 11

Vorstehende Bestimmungen, durch welche die besonderen Vorschriften bezüglich der Einfuhr von Schafen aus Italien, Oesterreich⸗Ungarn und der Schweiz unberührt bleiben, treten mit dem 1. Dezember 1896 in Wirksamkeit.

Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 66 Ziff. 4 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes bezw. des § 328 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.

München, den 3. November 1896.

8 Königliches Staats⸗Ministerium des Innern.

Freiherr von Feilitzsch.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Uebersicht der in den deutschen Münzstätten bis Ende Oktober 1896 vor⸗ genommenen Ausprägungen von Reichsmünzen ver⸗ öffentlicht.

Königreich Preußen.

Auf Ihren Bericht vom 9. Oktober d. J. gerghgnihe ch, daß die dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 94 flgde.) angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die im Kreise Soest, Regierungsbezirk Arnsberg, belegenen nachverzeichneten Chausseen: 1) vom Dorfe Sassendorf über Heppen bis Station 3,5 der GiSe. Soest Weslarn, 2) von Station 54,1 der Provinzialstraße Dortmund Perzerr eeezelhen über Opmünden und Elfsen bis Station 4 + 50 der Bemegdechaufße Soest Niederbergheim, 3) von 52,2 der nestra e bei 1

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der Oberförsterei Himmel⸗!

pforten über E Ostönnen, Merklingsen und Einecker⸗ holsen bis zur Gemeindechaussee Soest Meyerich, 4) von Voll⸗ bringsen über Bilme, Sieveringsen, Röllingsen bis Station 43,3 der Dortmund⸗Paderborn⸗Godelheimer Provinzialstraße, 5) von Ampen über Paradies, Schwefe, Borgeln bis Station 5,1 der Gemeindechaussee Soest Berwicke —Dinker, 6) von Weslarn über Ostinghausen, Eikelborn bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Benninghausen, mit Abzweigung von Ostinghausen nach Lohe, 7) von dem Dorfe Bremen über Parsit, Niederhöingen bis zur Kreisgrenze in der Richtung

auf Neheim zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück. 11 Neues Palais, den 26. Oktober 1896. 8 Wilhelm R.

8 Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der praktische Arzt, Sanitäts⸗Rath Dr. Friedrich vom Hofe in Altena ist zum Kreisphysikus des Kreises Altena ernannt worden.

Am Schullehrer⸗Seminar zu Osterode ist der bisherige Präparandenanstalts⸗Hilfslehrer Chrosciel zu Hohenstein als Seminar⸗Hilfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen

und Forsten.

Den Domänenpächtern Epping zu Segebadenhau, Rykena zu Stralsund, Brückmann zu Witzenhausen, Gabcke zu 1Sh.d-s Günther zu Winne, Bierschenk zu Lautenbach,

egierungsbezirk Cassel, und dem Ansiedelungsgutspächter eutschwalde, Regierungsbezirk Bromberg, ist der Königlicher Ober⸗Amtmann verliehen worden

]

u Kamitz, Flemming Bertke, Regierungsbezirk

Gierke in Charakter

.

als

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird hiermit bekannt gemacht, daß im Rechnungsjahre 1895/96 aus dem Betriebe der Nebeneisenbahn Ostrowo Skalmierzyce ein kommunalsteuerpflichtiges Reineinkommen nicht aufgekommen ist.

Posen, den 7. November 1896. 8 8 Der Königliche Eisenbahnkommissar Breithaupt, Eisenbahn⸗Direktions⸗Präsident.

Urkunde,

betreffend die Errichtung einer dritten Pfarrstelle an der evangelischen Gethsemane⸗Kirche in Berlin.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unter richts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten und des Evangelischen Ober⸗ Kirchenraths, sowie nach Anhörung der Betheiligten wird hierdurch von den unterzeichneten Behörden Folgendes festgesest: 1

§ 1. Für die evangelische Gethsemane⸗Kirchengemeinde zu Berlin wird eine dritte Pfarrstelle errichtet. .“

Diese Urkunde tritt mit dem 16. November 1896 in Kraft. 8 .

Berlin, den 1. November 1896. (L. S.)

Der Königliche Polizei⸗

Berlin, den 88 Oktober 1896.

(L. S.) Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg,

btheilung Berliunu. Präsident.

Faber. 1 von Windheim.

8 Urkunde, betreffend die Errichtung einer dritten Pfarrstelle in der evangelischen Versöhnungs⸗Kirchengemeinde zu Berlin.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unter⸗ richts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten und des Evangelischen Ober⸗ Kirchenraths, sowie nach Anhörung der Betheiligten wird von den unterzeichneten Behörden hierdurch Folgendes festgesetzt:

§ 1. 8 In der evangelischen Versoͤhnungs⸗Kirchengemeinde zu Berlin wird eine dritte Pfarrstelle errichtet. § 2. Diese Urkunde tritt mit dem 16. November 1896 in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1896. Berlin, den 31. Oktober 1896. 98

Kaniglicher Konsistor 1 19 önigliches Konsistorium er der 2 Brandenburg 8 Königliche Polizei⸗ btheilung Berlin. Präsident. von Windheim.