1896 / 275 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Donnerstag, den 19. Novembe

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landgerichts⸗Rath von Kienitz zu Frankfurt a. M.

den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, sowie dem praktischen Arzt, Sanitäts⸗Rath Dr. Preiser zu Trebnitz den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu

ertheilen, und zwar:

des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich 1

bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens:

dem I von Krosigk vom Großen Generalstab, kommandiert bei der Gesandtschaft in München;

des goldenen Sterns zum Großkreuz des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens: dem General der Kavallerie von Hänisch, komman⸗ dierendem General des IV. Armee⸗Korps;

8 des Großkreuzes desselben Ordens:

8 dem General⸗Lieutenant von Mikusch⸗Buchberg, Kommandeur der 8. Division;

des Komthurkreuzes zweiter Klasse desselben

Ordens: 8 dem Oberst⸗Lieutenant von der Gröben, Chef des Generalstabs des IV. Armee⸗Korps; G des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Major Freiherrn von Lyncker vom Generalsta des IV. Armee⸗Korps und dem Major von Buch vom Magdeburgischen Dragoner⸗

Regiment Nr 6 und Adjutanten des General⸗Kommandos des V. Armee⸗Korps:;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Eichenlaub des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Hauptmann Franke vom 7. Rheinischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 69 und 1 5* Hauptmann Bickel vom Feld⸗Artillerie⸗Regiment

des Ehren⸗Großkreuzes des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem General⸗Lieutenant Oesterley, Kommandeur der 16. Division; des Ehren⸗Großkomthurkreuzes desselben Ordens:

dem General⸗Major Wallmüller, Kommandeur der 32. Infanterie⸗Brigade;

des Ehren⸗Komthurkreuzes desselben Ordens:

dem Obersten Dühring, Kommandeur des Infanterie⸗ Regiments Graf Werder (4. Rheinisches) Nr. 30;

des Ehren⸗Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Major z. D. Schmidt, Kommandeur bezirks St. Wendel;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: den Hauptleuten von Selchow, von Heinemann, von Trotta gen. Treyden, Eckermann und von Lindenau im 7. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 96; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: den Premier⸗Lieutenants Freiherr von Wangenheim und von Seebach in demselben Regiment und 1 8 dem Premier⸗Lieutenant Meyer im Infanterie⸗Regiment Freiherr Hiller von Gärtringen (4. Posensches) Nr. 59;

des silbernen Verdienstkreuzes desselben Ordens:

dem Stabshoboisten Schulz im 7. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 96;

der demselben Orden affiliierten silbernen Verdienst⸗Medaille: dem Feldwebel und Fahlmeister⸗Aspiranten Lendzian, dem Vize⸗Feldwebel Gebhardt und den Sergeanten Unglaub, Kelpin und Stollberg, sämmtlich in demselben Regiment;

des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: dem Hauptmann Eckermann in demselben Regiment; der Fürstlich schwar burgischen silbernen E ““ daille: dem Feldwebel und Zahlmeister⸗Aspiranten Pawlitzki und dem Feldwebel Tzschöckell, beide im 3. Thuͤringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 71;

des Landwehr⸗

Se

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für den Raum einer Aruckzeile 30 ₰. die Königliche Expedition des Neutschen Reichs⸗Anzeigers und Aöͤniglich Preußischen Ataats-Anzeigerz Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

6 8 Ir

des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens erster Klasse:

dem General⸗Lieutenant von Igel, Kommandeur der

10. Division; der zweiten Klasse desselben Ordens in Brillanten: dem Oberst⸗Lieutenant von Massow, Kommandeur des Ulanen⸗Regiments Kaiser Alexander III. von Rußland (West⸗ preußisches) Nr. 1; der zweiten Klasse desselben Ordens: dem Oberss lentenant Grafen von Sponeck, Komman⸗ deur des 2. Leib⸗Husaren⸗Regiments Kaiserin Nr. B. der dritten Klasse desselben Ordens: dem Premier⸗Lieutenant Freiherrn Henn von Henne⸗ berg von demselben Regiment; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens erster Klasse: dem General⸗Major Baron, 20. Infanterie⸗Brigade, dem General⸗Major von Klingspor, Kommandeur der 19. Infanterie⸗Brigade, und em General⸗Major Grafen von Reventlou, Kom⸗ mandeur der 5. Feld⸗Artillerie⸗Brigade; der zweiten Klasse desselben Ordens: dem Major Ga yer vom Generalstab der 10. Division; des Offizierkreuzes des Kaiserlich japanischen Ordens des heiligen Schatzes: dem Major Gindler, Abtheilungs⸗ Kommandeur im 2. Rheinischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 23; des E des Kaiserlich japanischen Verdienst⸗Ordens der aufgehenden Sonne: Hauptmann Erythropel von demselben Regiment

Kommandeur der

des Kommandeurkreuzes zweiter K Kdöniglich dänischen Danebrog⸗O dem Obersten Boehm, Kommandeur des Infanterie⸗ Regiments von Winterfeldt (2. Oberschlesisches) Nr. 23.

Deutsches Reich. ine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

die Gerichts⸗Assessoren Dr. Schmidt⸗Ernsthausen und Dr. Hirsch zu Amtsrichtern, ersteren bei dem Amtsgericht in Lützelstein, letzteren bei dem Amtsgericht in Diedenhofen, zu

E11““

Dem zum kolumbischen General⸗Konsul in Hamburg er⸗ nannten Herrn Dr. Carlos Albän und dem zum Konsul der Republik Nicaragua in Bremen ernannten Herrn F. L. Michaslis ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.

33 .“ 1 8.

Bekanntmachung.

Von der der Hildesheim⸗Peiner Kreis⸗Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft konzessionierten Nebenbahn von Hildesheim nach Hämeler⸗ wald ist am 14. d. M. die 13,8 km lange Theilstrecke Hildesheim —Klauen mit den Stationen Hildesheim, Bavenstedt, Hönnersum, Hüddessum, Rautenberg, Klauen⸗ Zuckerfabrik und Klauen⸗Dorf für den Güterverkehr eröffnet worden.

Berlin, den 17. November 1896.

Die von heute ab zur Ausgabe g des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter

Nr. 2346 den Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan vom 4. April 1896, und unter

Nr. 2347 den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan vom 4. April 1899.

Berlin, den 19. November 189b5. 8 sMKaiserliches Post⸗Zeitungsamt. 1 Weberstedt.

8 S EI1““ Llangende Nummer 37

r, Abends.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ werden der Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag se der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan, vom 4. April 1896, veröffentlicht.

Königreich Preußen. 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Kreisdeputirten, Kammerherrn und Rittergutsbesitzer Grafen von Korff⸗S chmising auf Tatenhausen zum Land⸗ rath des Kreises Halle i. W., den Landrath Heinrichs zu Fallingbostel zum Regierungs⸗ Rath, sowie den enre Wissemann in Cassel zum Superintendenten der Diözese Hofgeismar⸗Wolfhagen, im Konsistorialbezirk Cassel, zu ernennen. 8

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

„Der bisherige Regierungs⸗Bureau⸗Diätar Rüscher aus Lüneburg ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.

Den Domänenpächtern von Alvensleben zu Butter⸗ felde, Frankfurt, Hoffmann zu Skorischau und Braune zu Schmograu, Regierungsbezirk Breslau, ist der Charakter als Königlicher Ober⸗Amtmann beigelegt worden.

Bestimmungen er die Bestellung und Entlassung der Kurs⸗ makler. 8*. Abs. 2 des Reichs⸗Börsengesetzes (R.⸗G.⸗Bl. S. 157) bestimme ich hier⸗

Auf Grund des vom 22. Juni 1896 durch das Folgende:

§ 1. Die Kursmakler 30 des eche Prejengesese) werden für die Börse in Berlin durch den Ober⸗Präsidenten der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin und für die übrigen Börsen, wo solche bestellt werden, durch den Regierungs⸗ Präsidenten, in dessen Verwaltungsbezirk die Börse belegen ist, bestellt und in seinem Auftrage darauf vereidigt, daß sie die ihnen Fezeg Pflichten getreu erfüllen werden 30 Absatz 1 a. a. O.). 82 ö 88 8

Vor der Bestellung sind die andelsorgane, denen die unmittelbare Aufsicht über die Börse übertragen ist 1 Abs. 2 des Reichs⸗Börsengesetzes), und wo eine Vertretung der Kursmakler 1. 2 a. a. O.) besteht, auch diese zu

8. zum Kursmakler Bestellte erhält nach seiner Ver⸗ eidigung eine von der ihn bestellenden Behörde ausgefertigte Bestallung. 1“

Die Entlassung eines Kursmaklers kann erfolgen, wenn er sich einer groben Verletzung der ihm obliegenden Pflichten schuldig macht oder sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amt der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens, die 15 Beruf erfordert, unwürdig zeigt, oder zur Erfüllung seiner

mtspflicht dauernd unfähig wird. Die Entlassung erfolgt durch dieselbe Behörde, welche die Bestellung vorgenommen hat. Vor der Entlassung sind die in § 2.beescthetes Organe zu hören.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die bei ein⸗ tretendem Bedürfniß zu bestellenden Stellvertreter von Kurs⸗ maklern mit der Maßgabe Anwendung, daß solche auch für eine im voraus bestimmte Zeit bestellt werden können.

Die Stellvertreter haben für die Dauer der Stellvertretung die Rechte und Pflichten von L“

§ 6.

Die für die Börsenbesucher geltenden Vorschriften des Reichs⸗Börsengesetzes und der Börsenordnung, insbesondere in Betreff des ehrengerichtlichen Verfahrens, der Zulassung und der Ausschließung vom Börsenbesuche und der Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen finden auch auf die Kurs⸗ makler Anwendung. g

Ueber die Pflichten der Kursmakler, über die Organisation ihrer Vertretung, uüͤber ihr Verhältniß zu den Staatskommissaren und den Börsenorganen, sowie darüber, in welcher Weise die Beobachtung der Vorschrift des 8. Absatz 1 des Reichs⸗ Börsengesetzes zu überwachen ist, bleibt der Erlaß von Bestim⸗ mungen für die einzelnen Börsen vorbehalten.

Berlin, den 14. November 1896.

Der Minister für Ue und Gewerbe 8 Brefeld. ““