1896 / 275 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Dampfer „Wartburg“ ist am 17. November Abends auf der Weser

angekommen. Hamburg, 17. November. (W. T. B.)

1 Hamburg⸗ Amerika⸗Linie. Der Postdampfer „Flandria“ ist heute in

St. Thomas angekommen. (W. T. B.) Der Castle⸗

London, 17. November.

Dampfer „Methven Castle“ ist heute auf der Ausreise von London abgegangen. Der Uniondampfer „Pretoria“ ist heute auf der Heimreise in Southampton angekommen.

18. November. (W. T. B.) Der Castle⸗Dampfer „Norham Castle“ ist auf der Ausreise heute in Kapstadt an⸗ gekommen.

19. November. (W. T. B.) Der Uniondampfer „Athenian“ ist auf der Ausreise gestern von Madeira abge⸗ gangen. Der Uniondampfer „Mexican“ ist auf der Heimreise gestern von Kapstadt abgegangen.

St. Petersburg, 18. November. (W. T. B.) Die Russische Schwarzmeer⸗Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft wird dem Vernehmen nach ihren Tarif für Baumwolle auf der Linie Alexandrien Odessa ermäßigen.

Rotterdam, 18. November. (W. T. B.) Holland⸗Amerika.⸗

Der Dampfer „Spaarndam“ hat gestern Nachmittag

Lizard passiert. Theater und Musik.

Die sechs Abende des bevorstehenden Gastspiels von Eleonore Duse im Neuen Theater werden den Auf’ührungen des Repertoire⸗ Stückes „Bocksprünge“ in der Art angepaßt, daß zwischen je zwei Duse⸗Abenden eine Aufführung von „Bocksprünge“ eingeschoben wird. Das Gastspiel der Frau Duse kann unter keiner Bedingung über den 5. Dezember hinaus verlängert werden.

Im Theater des Westens findet am Sonnabend Nachmittag zum ersten Male eine Schülervorstellung statt; zur Aufführung ge⸗ langt „Maria Stuart“. Für diese sowie für alle weiteren Schülervorstellungen, welche wesentlich den Zweck haben, den Schülern höherer Lehranstalten den Besuch der Vorstellungen klassischer Werke zu erleichtern, werden die Eintrittspreise erheblich ermäßigt. Die Plätze der ersten zehn Reihen des Parquets und die erste Reihe des ersten Ranges, sowie die entsprechenden Logenplätze kosten 1,50 ℳ, die übrigen Plätze im ersten Range und im Parquet 1 ℳ, die des zweiten Ranges 75, die des dritten 50 ₰.

Aus Schweidnitz vom 17. November wird berichtet: Gegen Ende des Monats werden im hiesigen Stadt⸗Theater von dem Sängerchor des Gymnasiums die „Perser“ des Aeschylus mit den Chorkompositionen Seiner Hoheit des Erbprinren Bern⸗ hard von Sachsen⸗Meiningen, kommandierenden Generals des VI. Armee⸗Korps, zur Aufführung kommen. Heute Vormittag traf Seine sbert der Erbprinz hier ein und leitete selbst die Probe. Die erste Auf⸗ ührung, welche voraussichtlich am 28. November stattfindet, gedenkt der Erbprinz mit mehreren hohen Gästen durch seine Anwesenheit auszuzeichnen. Der unermüdliche Eifer aller Mitwirkenden läßt er⸗ hoffen, daß das Werk eine gediegene Wiedergabe erfahren wird. Der Reinertrag der Aufführungen soll dem Fonds zur Errichtung eines Denk⸗ mals für den Feldmarschall Grafen Moltke in Schweidnitz zufließen.

MWMergen, Freitag, findet Königliche P statt. Stelldichein: 12 ¾ Uhr Jagdschloß Grunewald, Saugarten. 8

arforce⸗Jagd 1 Uhr

85

Offizieller Strecken⸗Rapport 3

von den am 13. und 14. November in der Kolbitz⸗Letzlinger Heide abgehaltenen Hofjagden.

Zwei am 13. d. M. in den Oberförstereien Kolbitz (Forstmeister Zinnius) und Planken (Forstmeister Bekuhrs) verrichtete Lapptreiben, owie zwei für den 14. d. M. in der Oberförsterei Letzlingen (Ober⸗ sonie von Lindequist) vorgesehene Jagen, und zwar eine Suche mit

t vom 19. November, r Morgens.

8

Wetterberi 8

=8.

40R.

sius

8 Wetter.

1

Stationen. Gäste.)

red. in Millim. Temperatur 0 C. =

9

bedeckt halb bed. wolki Dunst Nebel

2 Schnee wolkenlos wolkenlos

Belmullet .. Aberdeen .. Christiansund Kopenhagen. Stockholm aparanda . 5t. Petersbg. Moskau . 771 Cork, Queens⸗ town G 764

docoD in ° Cel⸗

Max Grube.

bedeckt

komische Oper in 4 Akten von Friedrich von Flotow.

Text (theilweise nach dem Plane des Saint Georges) von Wilhelm Friedrich. Dirigent: Musikdirektor Wegener. (Lyonel: Herr Emil Götze, Königlicher Kammersänger, Lady: Fräulein Anna Reinisch, als Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. in der man sich langweilt. zügen von Edouard von Bukovics. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Anfang 7 ½ Uhr.

Sonnabend: Opernhaus. 231. Vorstellung. Zum ersten Male: Benvenuto Cellini. Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. Lustspiel in 4 A

ufzügen von Franz von Schönthan und Gustav Kdong ..

Deutsches Theater. Freitag: Freiwild.

der Findermeute auf Sauen im abgestellten Distrikt am Stämmesol und ein Lappjagen mit Doppellauf am Schneiderkolk ergaben eine Gesammtstrecke von 167 Schauflern, 387 Stück Damwild und Davon entfallen auf die Sonderstrecken: nig

Seiner Majestät des Kaisers und K 2 Stück Damwild, 10 grobe und 33 geringe Sauen, Seiner Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Wladimir von Ruß⸗ land: 32 Schaufler, 18 Stück Damwild und 9 grobe Sauen Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrich von Preußen: 13 Schaufler, 20 Stück Damwild, 5 grobe und 11 geringe Sauen, Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Heinrich von Preußen: 2 Schaufler, 12 Stück Damwild und 2 grobe Sauen, Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Joachim Albrecht von Preußen: 5 Schaufler, 17 Stück Damwild und 3 geringe Sauen, Seiner Hoheit des Herzogs Ernst Günther zu Schleswig⸗Hol⸗ 1 16 Schaufler, 28 Stück Damwild, 5 grobe und 9 geringe auen, Seinee Hoheit des Herzogs Johann Albrecht zu Mecklenburg: 4 Schaufler, 33 Stück Damwild, 3 grobe und 18 geringe Sauen, Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg⸗Lippe: 17 Schaufler, 25 Stück Damwild, 4 grobe und 3 geringe Sauen.

Mannigfaltiges.

Das in Nr. 270 d. Bl. erwähnte Vorhaben des „»Internatio⸗ nalen Comités zur Veranstaltung wissenschaftlicher Luftfahrten“, zu gleicher Zeit an verschiedenen Stellen Europas Luftballons in der Nacht vom 13. zum 14. November empor⸗ ulassen, ist programmmäßig zur Ausführung gelangt. In St. Peters⸗ E g stiegen zwei Ballons, ein unbemannter und ein bemannter, auf. Der letztere erreichte eine Höhe von 5000 m und landete in der Nähe von Pskow. Der unbemannte ist leider bereits in einer Höhe von 1500 m geplatzt. In Warschau wurde ein bemannter Ballon losgelassen, der bis nach Brzozow in Zentral⸗Galizien flog. In Berlin stiegen eben⸗ falls zwei Luftfahrzeuge auf. Der Pelotballon erreichte eine Höhe von 60900 m und wurde bei Rheinsberg wieder gefunden, der bemannte gelangte in einer zwölfstündigen Fahrt an die Ostseeküste und landete nach Erreichung einer Höhe von 5600 m bei Ribnitz. In Straß⸗ burg erreichte der Pelotballon eine Höhe von 7900 m und fiel nach 1 ½ Stunden in den Schwarzwald am Fuß der Hornisgrinde. Der von Paris aus aufgestiegene unbemannte Ballon ist nach neuester Meldung auf belgischem Gebiet, bei Dinant, aufgefunden worden.

Der vorläufig als Abtheilung des Vereins für innere Mission in Friedrichsberg bestehende Männer⸗ und Jünglings⸗ Verein beging am Sonntag Abend in der Aula der Kommunal⸗ Schule in der Kronprinzenstraße in würdiger Weise unter Theilnahme einer aus allen Ständen und Altersklassen bestehenden Festversamm⸗

lung seine erste Jahresfeier. Auf dem Memel ist nach einer

Tilsit, 17. November. Meldung des „W. T. B.“ starker Eisgang eingetreten; die

Schiffahrt ist geschlossen.

Emden, 17. November. In der letzten Nacht brach hier ein Brand aus, welcher sechs Häuser vernichtete; zwei Personen verbrannten. Eine Dame, welche, um sich zu retten, aus dem Fenster sprang, brach beide Beine; dieselbe ist den erhaltenen Verletzungen er⸗ egen.

Recklinghausen, 19. November. Auf der Zeche „General Blumenthal“⸗ hat heute früh, wie „W. T. B.“ meldet, ein Grubenunglück, vermuthlich durch schlagende Wetter, statt⸗ gefunden. Bis 1 Uhr Mittags waren 25 Leichen zu Tage gefördert. Ein Revier soll abgeschnitten sein. Weitere Einzelheiten fehlen noch.

Cronberg, 15. November. Nachdem in den Kreisen der Cron⸗ berger Bürgerschaft der Wunsch hervorgetreten war, in der Nähe des Schlosses riedrichshofzur Erinnerung an den Hochseligen Kaiser Friedrich unter gleichzeitiger Umgestaltung des zwischen dem Schlosse und dem Bahnhofe gelegenen, zum großen Theil der Gemeinde

Hartleben. Anfang 7 ½ Uhr. Sonnabend: Bocksprünge. sittliche Forderung. Sonntag: Der Hüttenbesitzer.

259. Vorstellung. Die Welt, Lustspiel in 3 Auf⸗

ailleron, übersetzt von Emmerich Schiller⸗Theater. von Kirchfeld.

Freitag:

S Demetrius. 260. Vorstellung. Goldsische. üeg us.

urg. Anfang 7 ½ Uhr.

hof Zoologischer Garten.) Freita Mann. Hierauf: Ein blauer 7 ½ Uhr.

:48 Schaufler,

gehörigen und Wiesengrundes Denkmal zu liegende Idee, Vorsteher Majestät der K

Karg

von dieser unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden zu einer öffentlichen Parkanlage ein würdiges errichten, und die diesem Wunsche zu Grunde welche in erster Linie von dem Stadtverordneten⸗

herrührt, die Allerhöchste Billigung Ihrer aiserin Friedrich erhalten hatte, fand heute eine

nähere Besprechung im großen Saale des Frankfurter Hofes hierselbst

b Wohl 150

ersonen, größtentheils der Cronberger und Schön⸗

erger Einwohnerschaft angehörig, hatten sich zusammengefunden, auch

der Regierungs⸗Präsident von andere

baden und

Landrath Dr. Wunsch den Darstellung der

sodann von ihm gestellte Frage, ob die

verstanden sei, d näher geführt w

Tepper⸗Laski aus Wies⸗ Herren waren auf Einladung erschienen. Meister aus Homburg v. d. H., welcher auf Vorsitz übernahm, gab zunächst eine kurze dem Projekt zu Grunde liegenden Gedanken. Auf die 1 ersammlung damit ein⸗ die Idee in ernsthafter Weise ihrer Verwirklichung erde, erfolgte einhellige und begeisterte Zustimmung.

Der Ehrenvorsitz des hierauf mittels Acclamation gewählten Orts⸗ ausschusses wurde dem Präsidenten von Tepper⸗Laski

übertragen. D

em allseit ausgesprochenen Wunsche folgend,

wird der Ortausschuß zunächst suchen, einen deutschen Bundesfürsten

als Schirmherrn des Unternehmens zu

größere Anzahl

gewinnen. Ferner soll eine von Herren aus der Provinz und aus allen Theilen

des deutschen Vaterlandes zum Eintritt in einen „weiteren Ausschuß“

bewogen werden.

Triest, 17. November.

Bora⸗Sturm verursacht. Die Venedig auslau nehmen sollte.

London, 1 Depesche ist der nach Avonmouth

Seit 7 herrscht hier ein heftiger , der empfindliche Störungen des Verkehrs zur See griechische Pacht „Sphakteria“ konnte nicht nach fen, wo sie die griechische Königsfamilie an Bord

8. November. Nach einer bei Lloyds eingegangenen britische Dampfer „Memphis“, von Montreal unterwegs, bei Mizen Head (Irland) gestrandet.

Der Kapitän und ein Theil der Mannschaft wurden gerettet, neun

Mann sind, wie St. Peter

ernte betroffene Bevölkerung Indiens finden, einer Meldung 82 88 B.“ zufolge, 6

jungen statt.

Madrid, 18. November.

vermuthet wird, umgekommen. sburg, 18. November. Für die von der Miß⸗

in allen großen Residenzblättern Samm

ein junger Mann und ein junges Mädchen ums Leben kamen und

einige andere Personen verwundet wurden;

beträchtlich. Bern, 17.

November. Heute ist hier, wie „W. T. B.”“ meldet,

der General von Wyttenbach, der Vertheidiger Palermos gegen Garibaldi und Begleiter des Königs von Neapel nach Gaeta, ge⸗

storben.

Belgrad, 17. November. Seit gestern herrscht hier und in

Semlin ein starker Orkan, welcher großen Schaden

anrichtet.

Der Schiffsverkehr auf der Donau ist eingestellt. Mehrere Schlepp⸗

dampfer wurden

zertrümmert. Der auf der Fahrt nach Pancova be⸗

griffene Dampfer „Theben“ wurde vom Sturm ans Ufer geschleudert.

Nach S

Buenos

Kammer der Abgeordneten genehmigte eine Inlands⸗ steuer von 6 Centavos und eine Ausfuhrprämie von

12 Centavos a

chluß der Redaktion eingegangene Depeschen. Aires, 18. November. (W. T. Die

uf das Kilo Zucker.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten

Beilage.)

Forderung. Komödie in 1 Akt von Otto Erich

Der Vorverkauf zum Duse⸗Gastspiel beginnt morgen. 8

Der Pfarrer

Sonnabend: Ein Ehrenwort.

Theater des Westens. Kantstraße 12. (Bahn⸗

Vorher: Die

Der dritte eufel. Anfang

Cherbourg 765 halb bed. elder 762 heiter 758 bedeckt¹)

ee 760 Nebel²)

Swinemünde 759 bedeckt

Neufahrwasser 759. Dunst ³)

Memel 760 2 bedeckt

85 765 2 Nebel arlsruhe . 765 4 bedeckt

Wiesbaden 763 2 bedeckt

München .. 764 5 Regen ⁴)

Chemnitz 762 NW 2 bedeckt

Berlin 761 W 3 bedeckt Wien 762 WSW I bbedeckt

Breslau 760 W 2 Schnee Ile d'Aix. 767 WNW 3 bedeckt

2 ONO A heiter

¹) Früh Regen, dann Nebel. ²) Nachts Schnee. ⁴) Nachts Regen. Uebersicht der Witterung.

Die Luftdruckvertheilung ist auf dem ganzen Ge⸗ biet gleichmäßig; barometrische Maxima liegen über

Südwest⸗Europa und über dem Innern Rußlands, etrennt durcheine breite Zone niederen Luftdrucks welche

sich vom Nordseegebiet südwärts nach dem Mittel⸗ meer hinzieht. In Deutschland ist bei schwacher

Luftbewegung das Wetter trübe und kalt; nur in

den füdlichen Gebietstheilen liegt die Temperatur

über dem Mittelwerthe. Die Frostgrenze erstreckt sich von Utrecht ostwärts nach dem Nordufer des

Schwarzen Meers. Deutsche Seewarte.

Theater.

Königliche Schauspiele. Freitag: Opern⸗ haus. 230. Vorstellung. Martha. Romantisch⸗

8 8 8*

00 00 000—29sn

Sbo

0—+½ bo OSbdo o

²2) Glatteis·

Anfang 7 ½ Uhr. Sonnabend: Morituri. (Teja. Fritzchen. Das Ewig⸗Männliche.) Sonntag, Abends 7 ½ Uhr: Freiwild.

Berliner Theater. Freitag (11. Abonnements⸗ Vorstellung): Renaissance. Anfang 7 ½ Uhr.

Sonnabend: König Heinrich. W“

Sonntag: König Heinrich.

Lessing⸗Theater. Freitag: Madame Sans⸗ Géene. (Jenny Groß.) Anfang 7 ½ Uhr.

Sonnabend: Zum ersten Male: Der Abend. Schauspiel in 4 Akten von Paul Lindau. (Georg Engels als Gast.)

Sonntag: Der Abend. (Georg Engels als Gast.)

Residenz⸗-Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗

burg. Freitag: Ehefesseln. (Les tenailles.) Schauspiel in 3 Akten von Paul Hervieu. Für die deutsche Bühne bearbeitet von Dora Laude. Vorher: Ein delikater Auftrag. Lustspiel in 1 Akt, nach dem Französischen von A. Ascher. Anfang 7 ½ Uhr.

Sonnabend: Ehefesseln. Vorher: Ein delikater Auftrag.

Sonntag: Wildente. Ibsen.

Neues Theater. Schiffbauerdamm 4 a./5. Direktion: Sigmund Lautenburg. Freitag: Bock⸗ sprünge. Schwank in 3 Akten von Paul Hirsch⸗ berger und C. Kraatz. Vorher: Die sittliche

86 1u“

Einmalige Aufführung von: Die Schauspiel in 5 Akten von Henrik

1

Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Erste Schüler⸗ Vorstellung zu ermäßigten Preisen: Maria Stuart. Abends 7 ½ Uhr: Zum ersten Male: Schieds⸗ mann Hempel. Volksstück mit Gesang in 4 Akten von Julius Keller und Louis Herrmann. Musik von Gustav Steffens.

Theater Unter den Linden. Behrenstr. 55/57. Direktion: Julius Fritzsche. Freitag: Der Ehe⸗ mann vor der Thür. Komische Operette in 1 Akt von Carl Treumann. Musik von Jacques Offenbach. Dirigent: Herr Kapellmeister Korolanyi. Hierauf: Mit neuer Ausstattung an Kostümen, Dekorationen und Requisiten: Unter den Linden. Balletphantasie in 3 Akten von Benno Jacobson. Musik von Paul Linke. Dirigent: Herr Kapellmeister Dahms. Der choreographische Theil arrangiert und einstudiert vom Balletmeister Greco Poggiolesi. In Scene gesetzt von Julius Fritzsche. Anfang 7 ½ ÜUhr.

Sonnabend: Der Ehemann vor der Thür. Hierauf: Unter den Linden. 11““

Thalia-Theater (vorm. Adolph Ernst⸗Theater). Dresdenerstraße 72/73. Direktion: W. Hasemann.

Freitag: Das Wetterhäuschen. (Whether or no.) Musikalisches Genrebild von Adrian Roß. Deutsch von Hermann Hirschel. Musik von Bertram Luard Selby. Darauf: Zwei Schwieger⸗ söhne! ee Schwank in 4 Akten von M. Bouͤcheron. Deutsch von Max Schoenau. Anfang 7 ½ Uhr.

Sonnabend: Das Wetterhäuschen. Zwei Schwiegersöhne!

Zentral⸗Theater. Alte

a. G. Gine wilde Sache. posse mit Gesang und Tanz

Grotze Ausstattungs⸗

Julius Einödsbofer. Anfang 7 ½ Uhr. Sonnabend: Eine wilde Sache.

1“] KGoönzerte.

(Dir.: Professor F. Mannstaedt).

Konzerthaus. Karl Meyder⸗Konzert. Freitag: V. Wagner⸗Abend, unter freundlicher

Mitwirkung der Opernsängerin Fräulein Wilhelmine

Mayer.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Lotte Model mit Hrn. Gerichts⸗ Assessor Dr. Paul Rosenthal (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Major Oskar John von Freyend (Münster). Hrn. Re⸗ gierungs⸗Rath Behrendt (Breslau). Hrn. 897 Lieut. Victor von Teichmann und Logisch (Namslau). Eine Tochter: Hrn. Regierungs⸗ Baumeister Burgund (Kiel).

Gestorben: Verw. Fr. Major Elisabeth von Koß, geb. Zeeh (Köslin). Hr. Prem. Lieut. Gustav Moßdorf (Stendal). Hr. Professor ev.e. Vogel (Potsdam). Hr. Ritterguts⸗ esitzer Hans Piper (Schönwalde b. Wobesde). Verw. Fr. Major Natalie von Westernhagen Paris). Verw. 1 Geheime Sanitäts⸗Rath Amalie Gans, geb. Cantor (Karlsbad). Hr. Kanzlei⸗Inspektor Julius Salzbrunn (Breslau).

Hr. Fitterqsseehber Carl Pulst (Twardawa). Hr. Bank⸗Direktor Emil Eckert (Magdeburg).

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sieben Beilagen

68 g 2

(einschließlich Börsen⸗Beilage).

8

In einer Dynamitfabrik in San Fausto, Provinz Barcelona, fand eine Explosion statt, bei der

der Materialschaden ist 8

2*

Jakobstraße 30. Direktion: Richard Schultz. Freitag: Emil Thomas

in 6 Bildern von W. Mannstädt und Julius Freund. Musik von

Sing⸗Akademie. Freitag, Anfang 8 Uhr: III. Konzert des Klaviervirtuosen Ossip Gabri⸗ lowitsch mit dem Philharmonischen Orchester

welche von Inländern oder Ange

Erste Beilage

Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger

Deutsches Reich.

Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan

Vom 4. April 1896.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der aiser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, das ute Einvernehmen, welches erfreulicherweise zeschen Ihnen steht, durch Ausdehnung und Hebung des Verkehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, daß diese Aufgabe nicht besser als durch die Revision des zur Zeit zwischen den beiden Ländern bestehenden Vertrages erfüllt werden kann, haben beschlossen, eine solche Revision auf Grund⸗ 8 der Billigkeit und des gegenseitigen Vortheils vorzunehmen, un 88 diesem Zweck zu Ihren Bevollmaͤchtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von 8 Preußen: Allerhöchstihren Staats⸗Minister, Staatssekretär des Aus⸗ buärtigen Amts Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein, und Seine Majestät der Kaiser von Japan: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki, elche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und ge⸗ 1-; Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag vereinbart und festgestellt

haben Artikel I.

Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschließenden Theile sollen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen vertragschließenden Theils zu betreten, zu bereisen oder sich daselbst niederzulassen, und sollen vollen und unein⸗ g G Schutz für ihre Person und ihr Eigenthum genießen.

Sie senen freien und ungehinderten Zutritt zu den Ge⸗ richten haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte; . sollen in gleicher Weise wie die Inländer das Recht haben,

nwälte, Advokaten und Vertreter zur Verfolgung und Ver⸗ theidigung ihrer Rechte vor diesen Gerichten zu wählen und zu verwenden, und in allen anderen auf die Rechtspflege be⸗ züglichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der Inländer genießen.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Niederlassung und das Reisen, auf den Besitz von Waaren und beweglichen Sachen aller Art, auf den, sei es kraft letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden Erwerb von Todeswegen bei solchem Vermögen aller Art, welches sie unter Lebenden erwerben dürfen, und in Bezug auf alle wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in geset bse Weise erworben ist, die nämlichen Be⸗ Fünfigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen ein, als die Inländer oder die Angehörigen der meist⸗ begünstigten Nation.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissens⸗ freiheit, sowie in Gemäßheit der Gesetze, Verordnungen und Reglements das Recht privater oder öffentlicher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht genießen, ihre be⸗ treffenden Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen auf den geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zweck an⸗ gelegten und unterhaltenen Plätzen zu bestatten.

Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder künftig von Inländern oder An⸗ gehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden.

Artiker II.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile, welche in den Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, der Bürgerwehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Abgaben und von allen sanleihen oder militärischen Leistungen oder Abgaben befreit sein.

Artikel III.

Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiff⸗ fahrt zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile bestehen.

Die Angehörigen eines jeden der ses cotestt Ftaohe Theile dürfen überall in den Gebieten des anderen Groß⸗ oder Kleinhandel mit allen Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes und von Waaren, Len- sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persönlich oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden oder Inländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Waarenhäaͤuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten besitzen oder miethen und bewohnen, auch dürfen sie für Niederlassungs⸗, Industrie⸗ und Handelszwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Inländer den 88 den Polizei⸗ und Zollvor⸗

schriften des Landes unterworfen sind.

Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen

und deren Ladungen alle die Plätze, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen Theiles zu

esuchen, welche für die Ein⸗ fuhr oder Ausfuhr von Waaren geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und sollen gegseis in Angelegenheiten des Handels, der Industrie und der Schiffahrt dieselbe Be⸗ andlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meist⸗ egünstigten Nation genießen, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Zölle irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen dieselben im Namen oder zum Vortheil der Regierung, öffentlicher Beamter, Privater oder irgend welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, zu entrichten, als diejenigen,

hörigen der meistbegünstigten

Berlin, Donnerstag, den 19. November

Nation gezahlt werden, immer in Gemäßheit der Gesetze, Ver⸗ ordnungen und Reglements des betreffenden Landes. 1 b Artikel IV.

Die Wohngebäude, Fabiiken, Waarenhäuser und Läden der Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile in den Gebieten des anderen, sowie alle dazu gehörigen Räum⸗ lichkeiten welche zu Niederlassungs⸗, Industrie⸗ und Handels⸗ zwecken bestimmt sind, sollen unverletzlich sein.

„Es ist unzulaͤssig, in solchen Gebäuden und Räumlich⸗ keiten Durchsuchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen und in denjenigen Formen, in welchen derartige Maßnahmen nach den Gesehen, Ver⸗ ordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber an⸗ wendbar sind. 3

Artikel V.

Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände, welche in Japan erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, und bei der Einfuhr in Japan 19 auf Gegenstände, welche in Deutschland erzeugt oder ver⸗ ertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, keine anderen oder Uhegen Zölle gelegt werden als auf die gleich⸗ artigen Gegenstände, welche in irgend einem fremden Lande erzeugt oder verfertigt sind.

Auch soll bezüglich eines in den Gebieten des einen ver⸗ tragschließenden Theiles erzeugten oder verfertigten Gegen⸗ standes, von welchem Platz derselbe auch kommen möge, kein Verbot der Einfuhr in die Gebiete des anderen aufrecht erhalten oder erlassen werden, welches nicht ebenso die Einfuhr des gleichartigen Gegenstandes aus irgend einem dritten Lande trifft. Diese letztere Vorschrift findet keine Anwendung auf die sanitären und anderen Verbote, welche durch die Noth⸗ wendigkeit veranlaßt werden, die ehe Gesundheit, die Erhaltung des Viehes oder der der Landwirthschaft nützlichen

Pflanzen zu sichern. Artikel VI.

In den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile sollen bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen auf keinen Gegenstand andere oder höhere Zölle oder Abgaben ge⸗ legt werden als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleich⸗ artigen Gegenstände nach irgend einem anderen fremden Lande tzt oder in Zukunft entrichtet werden; auch darf nicht die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten des einen der vertragschließendeu Theile in die Gebiete des anderen mit einem Verbot belegt werden, welches sich nicht gleichmäßig auf die Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen Lande erstreckt.

Artikel 4½4 11“

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden

Theile sollen in den Gebieten des anderen mit Bezug auf die

Befreiung von Durchfuhrzöllen und in allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Erleichterungen und Rückzölle bezieht, völlige Gleichstellung mit den Inländern ge⸗

nießen. Artikel VIII.

Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den die Gebiete des einen der vertragschließenden Theile besuchenden Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden des anderen Theiles eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der vesausscebe daß diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten Frist unverkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die Wieder⸗ ausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage noth⸗ wendigen Zollförmlichkeiten. Die Wiederausfuhr der Muste muß in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden.

eerner werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beiderseits frei von Eingangsabgaben zugelassen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als dem im voraus⸗ gehenden Absatz bezeichneten Wege erfolgt. Artikel IX.

Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragschließenden Theile im ganzen Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung einer Gemeinde oder Korporation, von der Hervorbringung, der 11 oder dem Verbrauch eines Artikels eine innere

bgabe erhoben, so darf der gleiche Artikel, wenn er aus den Gebieten des anderen Theiles eingeführt wird, in diesem Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und mit keiner höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden.

Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, falls in diesem Lande oder in diesem Umkreise Artikel derselben Art nicht erzeugt oder hervefent werden, oder, wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt werden, nicht von derselben Abgabe getroffen sind.

Artikel X.

Alle Gegenstände, welche in japanische Häfen auf japanischen Schiffen gesetzmäßig eingeführt werden oder ein⸗ geführt werden dürfen, können in diese Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Feler oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf japanischen Schiffen ein⸗ geführt würden; und umgekehrt können alle Gegenstände, welche in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen gesehlich ein⸗ geführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Häfen auch auf japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, glsichoie welcher Be⸗ nennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf deutschen Schiffen üngeführt würden. Diese gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von einem anderen Platze kommen.

Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, sodaß in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile bei der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesetzmäßig aus denselben ausgeführt wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und dieselben Ausfuhrvergütungen und

““ —— 81 1

Rückzölle 1 werden sollen, gleichviel, ob die Ausfuhr

auf sepent chen oder auf deutschen Schiffen erfolgt, und ohne

Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen der

vertragschließenden Theile oder einer dritten Macht sein. Artikel XI.

Keine Tonnen⸗, Hafen⸗, Lootsen⸗, Leuchtthurm⸗, Quarantäne⸗ oder ähnlichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder im Interesse des Staats, sei es in demjenigen von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten Nation aufegiegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Be⸗ handlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe An⸗ wendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen, und wohin sie bestimmt sind.

Artikel XII.

Rücksichtlich des Ankerplatzes, des Ladens und Löschens der Schiffe in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Gebiete beider Länder soll den inländischen Schiffen kein Vorrecht gewährt werden, das nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen Landes gewährt wird; die Absicht der vertragschließenden Theile geht dahin, daß auch in dieser Hin⸗ sicht die v Schiffe auf dem Fuße völliger Gleich⸗ heit behandelt werden sollen. 2

Artikel XIII.

Der Küstenhandel der beiden vertragschließenden Thei wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt; derselbe soll den Gesetzen, Verordnungen und Reglements jedes der beiden Länder unterworfen sein. Es ist jedoch vereinbart, daß japanische Staatsangehörige in Deutsch⸗ land und Deutsche in Japan in dieser Be⸗ ziehung die Rechte genießen sollen, welche in Gemäßheit jener Gesetze, Verordnungen und Reglements den Angehörigen irgend eines anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewilligt werden. 8 Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr deutsche Häfen befrachtet ist, und ein deutsches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr japanische Häfen befrachtet ist, darf einen Theil seiner Ladung in einem der Bestimmungs⸗ häfen löschen und seine Reise nach dem anderen oder nach den anderen Häfen, sofern daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren gestattet ist, behufs Löschung des Restes seiner ur⸗ sprünglichen Ladung in allen Fällen unter Be⸗ achtung der Gesetze und Zollordnungen der beiden Länder.

Die japanische Regierung willigt indessen darein, daß deutsche Schiffe nach wie vor für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages Ladung zwischen den gegenwärtig geöffneten Hasen befördern dürfen, ausgenommen nach oder von den Häfen von Osaka, Niigata und Ebisu⸗minato. G

Artikel XIV.

Kriegs⸗ oder Kauffahrteischiffe eines jeden der vertrag Theile, welche durch stürmisches Wetter oder durch rgend einen anderen Urfan genöthigt werden, in einem Hafen des anderen Theiles Zuflucht zu 8438 sollen die Befugniß 16s daselbst Ausbesserungen vorzunehmen, sich alle nöthigen

orräthe zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne irgend andere Gebühren zu bezahlen, als diejenigen, welche von inländischen Schiffen zu entrichten sein würden. 2 jedoch der Führer eines Kauffahrteischiffes sich genöthigt sehen sollte, über einen Theil seiner Ladung zu verfügen, um Aus⸗

aben zu bestreiten, so soll er verpflichtet sein, sich nach den

und Tarifen des Ortes, wohin er gekommen ist, zu richten. 8

Wenn ein Kriegs⸗ oder eefse eischif des einen der vertragschließenden Theile an den Küsten des anderen strandet oder Schiffbruch leidet, so sollen die Ortsbehörden den General⸗ Konsul, Konsul, Vize⸗Konsul oder Konsular⸗Agenten des Bezirks, in welchem der Unfall stattgefunden hat, oder, wenn es der⸗ artige Konsularbeamte dort nicht giebt, den General⸗Konsul, Konsul, Vize⸗Konsul oder Konsular⸗Agenten des nächsten Bezirks benachrichtigen.

Alle Rettungsmaßregeln bezüglich japanischer, in den deut⸗ schen Küstengewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Maßgabe der deutschen Gesetze, Verordnungen und Reglements Platz greifen, und umgekehrt sollen alle Rettungs⸗ maßregeln hinsichtlich deutscher, in den japanischen Küsten⸗ Heeese verunglückter oder gestrandeter Schiffe in Gemäßheit ber japanischen Gesetze, Verordnungen und Reglements er⸗ olgen.

Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahrzeug und alle Theile desselben, sowie alle seine Aus⸗ rüstungsgegenstände und Zubehörungen, ferner alle Güter und Waaren, welche davon gerettet worden sind, einschließlich derer, welche in die See geworfen waren, oder der Erlös dieser Gegenstände, falls sie verkauft worden sind, ebenso alle an Bord eines solchen gestrandeten oder verunglückten Schiffes oder Fahrzeuges vorgefundenen Papiere sind den Eigen⸗ thümern oder deren Beauftragten auszuhändigen, sobald sie von denselben beansprucht werden. Wenn diese Eigenthümer oder Beauftragten sich nicht an Ort und Stelle Befenben, so sind älle die gedachten Gegenstände den betreffenden General⸗Konsuln, Korguln⸗ Vize⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten, sofern die Herausgabe von denselben innerhalb der durch die Landesgesetze festgesetzten Frist verlangt wird, auszuhändigen, und diese Konsularbeamten, Eigenthümer oder Beauftragten sollen nur die durch die Rettung und Erhaltung der Guͤter erwachsenen Kosten, einschließlich des Bergelohnes, bezahlen, wie sie im Falle des Scheiterns eines inländischen Schiffes zu entrichten gewesen wären. h

Die aus dem Schiffbruch geretteten Güter und Waaren sollen von allen Zöllen befreit sein, sofern sie nicht für den Verbrauch deklariert werden, in welchem Falle sie die gewöhn⸗ lichen Abgaben zu entrichten haben.

Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welches im Eigenthum von Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile steht, in den Küstengewässern des anderen strandet ode

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