1896 / 275 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

1 b . genannte Vertrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll ent⸗ eweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen emphyteutische,] ertheilt werden, und alsdann sollen sie die gegenseitig zuge⸗] fie nach den Gesetzen und r ihr 3 ve— Die unter eet ümächligken haben gleichzeitig haltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt severscgar sche und sonstige dingliche Rechte an Grundstuͤcken sicherten Rechte, Vorrechte und Inmunsetdie 2 ken Fn⸗ higehe Rechte 8 Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten, falls der 1 Handes⸗ und Schiffahrtsvertrage vom heutigen Fage angesehen werden sollen, ohne daß es einer weiteren förmlichen 8§u mun erwerben und persönlichen Mieths⸗ oder Pachtrechten an Bei Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mit⸗ 1) In ihren Amtsräͤumen oder an ihrem Amtssitze, an oder der Schiffsführer oder ein anderer e 8 1111’“““ Ratifikation bedarf. 1 1G . rundstücken durch in die hierfür bestimmten theilung über den 18 Konsularbeamten zugewiesenen Amts⸗ dem ohnort der Betheiligten oder an Bord der National⸗ Eigenthümers nicht anwesend ist, ermächtigt 5 no g 1) Zu Artikel I des Vertrages. Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses I“ Register den Charakter dinglicher Rechte zu des hüen bezirk gemacht werden; etwaige späͤtere des schiffe die Erklärungen der Schiffsführer, der Schiffsmann⸗ Beistand zu leisten, damit den Angehörigen e neh 1. Die japanif ist damit einverstanden, noch vor Protokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksam⸗ 2) daß die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht Amtsbezirks sollen gleichfalls mitgetheilt werden. chaften, der Schiffspassagiere, von Kaufleuten oder sonstigen eerberliche ““ semühr. 8e . 88. 1 der Erbfflaing des Landes ar deutsche Reichsangehörige das keit des genannten Vertrages außer Kraft treten. nehmen wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Die das Exequatur ertheilende Regierung soll zur Zurück⸗ ngehörigen ihres Landes entgegenzunehmen. b Grundsatz soll in dem Falle Anwendung finden, de2 bestehende Paßsystem derartig zu crweitern, daß deutsche u Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll GG“ Plätzen ihres Landes, den Bedürfnissen des Verkehrs ent⸗ nahme desselben befugt sein unter Darlegung der Gruͤnde, aus 2) Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen 58e. 1esige Heauftragte zugeg Reichsangehörige, welche ein Empfehlungszeugniß des deutschen mächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. Ppprechend, Waarenhäuser und zollfreie Niederlagen errichten; denen sie fuͤr angemessen erachtet hat, so zu handeln. ihrer Landsleute sowie Verträge, die zwischen Angehörigen ist, indeß solchen Beistand nachsucht. in Tokio oder eines deutschen Konsuls in den ge⸗ So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 3) daß, da das Eigenthum an den im Artikel XVIII des Artikel III. ihres eigenen Landes beziehungsweise zwischen diesen und An⸗

Artikel XV. öffneten japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von dem 4. April 1896. 1 . Vertrages erwähnten Niederlassungsgrundstücken dem japanischen Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertrag⸗ gehörigen oder anderen Einwohnern des Landes ihres Amts⸗

Alle Schiße⸗ welche nach deutschem Recht als deutsche, japanischen Auswärtigen Amt in Tokio oder von den Ober⸗ (L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki. G“ Staate verbleibt, die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für schließenden Theiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von sitzes geschlossen werden, aufzunehmen und zu beglaubigen; und alle Schiffe, welche nach japanischem Recht als behörden des Bezirks, in welchem ein offener Hafen liegt, für Anlage. Ilihre Grundstücke außer dem kontraktmäßigen Grundzins Ab⸗ Verhaftung oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechts⸗ desgleichen solche Verträge Personen der letzteren Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages a 8 eden Theil des Landes und für einen 12 Monate nicht über⸗ Tarif. aben oder Steuern irgend welcher Art nicht zu entrichten streitigkeiten und von Untersuchungshaft in Strafsachen sein, Kategorie, die sich auf ein im Gebiete der Nation, von welcher deutsche beziehungsweise japanische Schiffe gelten. sebeetenben Zeitraum gültige Pässe erhalten; es besteht Ein⸗ Zölle bei der Einfuhr in Japan. haben werden 3 . ausgenommen in Fällen strafbarer Handlungen, welche nach die gedachten Konsularbeamten bestellt sind, belegenes Grund⸗

Artikel XVI. verständniß, daß die bestehenden Regeln und Vorschriften, 4) daß die vor oder unter der Herrschaft des Vertrages der andesgesetzgebung als Verbrechen angesehen werden. Sie eigenthum oder auf ein daselbst abzuschließendes Geschäft

Die vertragschließenden Theile kommen darin überein, daß welche für die das Innere des Reichs besuchenden beneschen 1b (Zerthöͤll x wohl erworbenen Rechte der Angehörigen des einen Theiles sollen ferner befreit von Militäreinquartierung und Kontri⸗ beziehen. in allen auf Handel und Schiffahrt bezüglichen Angelegen⸗ Reichsangehörigen maßgebend sind, aufrecht erhalten bleiben Gegenstände. . 1 in den Gebieten des anderen Theiles auch nach Ablauf des butionen sein, und vorausgesetzt, daß sie nicht Handel, u Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten heiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, sollen. 1 gHrozent. 1 Vertrages unverändert bestehen bleiben. . Industrie oder ein anderes Gewerbe, beziehungsweise ihres Landes ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen. welche der eine vertragschliezende Theil der Regierung, den 2) Zu Artikel I und III. Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeußerung des eine außeramtliche Erwerbsthätigkeit betreiben, sollen Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Schiffen oder den Angehörigen irgend eines anderen Staats Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einver⸗ C1I“ 1 außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von Uebersetzungen davon sollen, wenn sie von den gedachten gegenwärtig eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, ständniß darüber, daß die Angehörigen des einen Theiles in Sammet und sammetartige Gewebe (vol⸗ 1 Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Herrn Vicomte allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen Konsularbeamten gehörig beglaubigt und mit dem Amtssiegel sofort und bedingungslos auf die Regierung, die Schiffe oder den Gebieten des anderen Theiles auch zu dem Erwerb und 1111“ 1“ Aoki, darüber entgegensehen darf, ob die vorbezeichneten Vor⸗ direkten oder persönlichen Charakter haben. Diese Befreiung des Konsulats versehen sind, in jedem der beiden Länder die⸗ n Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles aus⸗ Besitz von Hypothekenrechten an unbeweglichen Sachen in Baumtvallene 6 aller Art, in diesem 3 aussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit verbindlichstem soll sich dagegen nicht auf Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche selbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem öffent⸗

edehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß Handel und gleicher Weise wie die Inländer zugelassen werden sollen. Tarif nicht anderweitig aufgeführt, rein Deantk erkennen, darüber unterrichtet zu werden, welchen Zeit⸗ Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hinsichtlich Grund⸗ lichen Notar oder vor einem anderen öffentlichen oder gericht⸗ 8 chiffahrt eines jeden Landes von dem anderen in allen Be⸗ 3) Zu Arülkel V. 8 oder gemischt mit Flachs, Hanf oder punkt die Käaiserlich japanische Regierung für die im ersten eigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres Amts⸗ lichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Länder ziehungen auf den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß anderen Spinnstoffen einschließlich Wolle, 1 Absatz des Art. XX vorgesehene Anzeige in Aussicht ge⸗ sitzes erwerben oder besitzen. zuständigen Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit erden sollen. sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des heute Blei 2 ö“ h e“ 8— 1 nommen hat. . Konsularbeamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, der Maßgabe, daß sie dem Stempel und anderen in dem Artikel XVII. unterzeichneten Handels⸗ und Schiffahrtsvertrages der hier bei⸗ Fheig kohe 1n Fen ös n Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Herrn sollen sich nicht auf ihre Konsularvorrechte berufen dürfen, um Lande, in welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, gesetzlich

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile gefügte Einfuhrtarif unbeschadet der Bestimmungen des JS aaren: Vicomte Aoki die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hoch⸗ sich kaufmännischen Verbindlichkeiten zu entziehen. bestehenden Gebühren und Auflagen unterworfen sind. sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz Art. XIX des zwischen den vertragschließenden Theilen gegen: Basischefalletersauces B⸗ achtung zu erneuern. . Im Falle der Verhaftun eines Konsuls oder Konsular⸗ Artikel XI. von Erfindungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchs⸗ wärtig bestehenden Vertrages von 1869, solange der genannte nitrate of bismuth)] Freiherr von Marschall. beamten oll die Gesandtschaft seines Landes hiervon süfort Diplomatische Vertreter, General Konsuln, Konsuln und muster) und Modellen, von Handels⸗ und Fabrikmarken, von Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäß den Bestimmungen Bromverbindungen (bromide) 6öö6 1 An den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten durch die Regierung desjenigen Landes, in welchem die Ver⸗ Vize⸗Konsuln haben, soweit sie nach den Gesetzen des vertrag⸗ Firmen und Namen dieselben Rechte, wie die eigenen An⸗ der Ark. V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages v111161“1“ 8 Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Dhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesetzt werden schließenden Theiles, welcher sie ernannt hat, dazu befuat sind, gehörigen unter der Voraussetzung genießen, daß sie die hier⸗ auf die darin genannten Gegeustände, soweit sie deutsche Boden -— 8 3 Herrn Vicomte Aoki ec. ꝛc. ꝛc. Artikel IV. 3 das Recht, Eheschließungen von Angehörigen dieses Theiles für vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen erfüllen. oder Industrie⸗Erzeugnisse sind, bei der Einfuhr nach Japan Dynamit ... 8 b Berlin, den 4. April 1896. Die General⸗Konsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder nach Maßgabe der Gesetze desselben vorzunehmen.

Artikel XVIII. Anwendung finden soll. Nichts in diesem Prciokol ober dem 1 1 Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ S ekretäre, sowie die Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten 8. Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschließungen

Die vertragschließenden Theile sind über Folgendes ein⸗ beigefügten Tarif soll indessen das echt der japa— vAA“ ¹ mächtigte Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landes⸗ Anwendung, bei welchen einer der Verlobten Angehöriger anven: 1 nischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender beehrt sich Seiner Excellenz dem Staats⸗Minister, Staats⸗ solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichts⸗ desjenigen vertragschließenden Theiles ist, in dessen Gebiet 9

Die einzelnen Fremdenniederlassungen in Japan sollen Gegenstände zu verbieten oder zu beschränken, nämlich: von . Telegraphendraht 5 sekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn behörde in diesem Falle sie mittels amtlichen Schreibens er⸗ betreffende Beamte seinen Sitz hat. den betreffenden japanischen Gemeinden einverleibt werden und verfälschten Drogen, Medikamenten, Lebensmitteln oder Eisen⸗ und Stahldraht, sowie schwache Stäbe 8 Freiherrn Marschall von Bieberstein, auf die Note vom suchen, vor ihr zu erscheinen. Von allen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen hinfort Bestandtheile der japanischen Gemeinden biren. EGetränken; unanständigen oder unzüchtigen Drucksachen, aus Eisen oder Stahl, von dc mehr 8 b heutigen Tage zu erwidern, daß die darin unter Nummer 1 Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten vorgenommenen Eheschließungen soll der betreffende Beamte

Die zuständigen japanischen Behörden sollen demnach mit Bildern, Büchern, Karten, Lithographien oder Stichen, Photo⸗ e als †¼ Zoll englisch im Durchmesser .. bis 4 zum Ausdruck W1“ Voraussetzungen, welche den durch Dienstgeschäͤfte oder Krankheit soll,· Bjedoch nur in den Landesbehörden alsbald Anzeige erstatten. 1“ Bezug auf dieselben alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen graphien oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen Eisen und 8 8 Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken, die Errichtung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in Artikel XII. übernehmen, welche ihnen hinsichtlich der Gemeinden obliegen, Gegenständen; von Gegenständen, deren Einfuhr im Wider⸗ S Vüces b111“ Waarenhäusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder Diplomatische Vertreter, General⸗Konsuln, Konsuln und und gleichzeitig sollen die öffentlichen Gelder und Vermögens⸗ spruch mit den japanischen Gesetzen über den Schutz der Eisen und Stahl: 8 remdenniederlassungen und die Erhaltung wohlerworbener unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder eigen⸗ Vize⸗Konsuln sollen das Recht haben, in Gemäßheit der gegenstände, welche diesen Niederlassungen gehören, den ge⸗ Erfindungen, Handelsmarken oder Urheberrechte stehen würde; Stangen, Stäbe, Platten und Bleche: 8 echte nach Ablauf des Vertrages zum Gegenstande haben, in thümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniß verlangen. Gesete und Verordnungen des vertragschließenden Theiles, nannten japanischen Behörden übergeben werden. oder von sonstigen Gegenständen, die in sanitärer Hinsicht ans ise . ““ allen Punkten zutreffend sind. Die gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde welcher sie ernannt hat, Geburten und Todesfälle von An⸗

Sobald diese Einverleibung erfolgt, sollen die bestehenden, oder für die öffentliche Sicherheit oder Moral gefährlich sein A11“ 6 . Gleichzeitig unterläßt der Unterzeichnete nicht, kraft be⸗ in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben gehörigen dieses Theiles zu beurkunden. zeitlich unbegrenzten Ueberlassungsverträge, unter welchen jetzt könnten. Galvanisiertes Blech, sowohl glattes als sonderer Ermächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amt⸗ Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der in den gedachten Niederlassungen Grundstuͤcke besessen werden, Die in dem genannten Tarif aufgeführten Werthzölle Wellblech.. mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage des Herrn Frei⸗ lichen Siegel versehen, zuzustellen. Betheiligten, von Geburten und Todesfällen den Landes⸗ bestätigt und hinsichtlich dieser Grundstücke sollen keine Be⸗ sollen, soweit als es für thunlich erachtet werden wird, in e 8ig herrn von Marschall, Folgendes mitzutheilen: Artikel V. behörden Anzeige zu machen, wird hierdurch nicht berührt. dingungen irgend einer anderen Art auferlegt werden, als sie sel ifische Zölle, die in der gegenwärtigen japanischen Silber⸗ Eifes ühreg 1X“ sawj i. ded Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wün⸗ General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ Artikel XIII. in den behenden Ueberlassungsverträgen enthalten sind. 1eoe zu berechnen sind, durch eine Nachtragskonvention Eiserne Nägel, auch AFrattstenee⸗ Theile davon. 3 schenswerth, daß die des japanischen Reichs that⸗ Agenten können über dem äͤußeren Eingange ihrer Amtsräume Die General⸗Konsuln, Konsuln oder Vize⸗Konsuln sollen

Zhe * an umgewandelt werden, welche zwischen den beiden Regierungen Eiserne Schrauben Bolzen und Muttern, auch 3 sächlich in Wirksamkeit sind, sobald das zwischen Japan und oder ihrer Wohnungen das Wappen ihrer Nation mit einer Vormünder und Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen in Zukunft von ihren Besitzern frei und, ohne es dazu,

wie bisher in gewissen Fällen, der Genehmigung der konsula⸗ für diese Umwandlung sollen die Durchschnittspreise genommen Fensterglas, gewöbnliches: 8 Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause eigenen Landes die Führung der Vormundschaft oder Pfleg⸗ rischen oder japanischen Behörden bedarf, an Inländer oder werden, welche in den japanischen Zollübersichten während der nicht gefärbt und nicht bunt Absatz des Art. XXI des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht aufziehen, in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen schaft zu beaufsichtigen. Ausländer veräußert werden. dem Tage des gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs 3 gefärbt, bunt oder geschliffen eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeug aufziehen, dessen Artikel XIV.

Im übrigen gehen die nach den ursprünglichen Ueber⸗ Kalendermonate iageie ee worden sind, unter Zuschlag der Farben 98 Farbwaaren: . Gesetzbücher, welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, sie sich im Hafen in dienstlichen Angelegenheiten bedienen. Stirbt ein Angehöriger eines der vertra schließenden lassungsverträgen den Konsularbehörden zustehenden Funktionen Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf⸗, Erzeugungs⸗ Ia 0 in Kraft gesetzt sein werden. I Theile in dem Gebiet des anderen Theiles, so so en nach⸗ auf die japanischen Behörden über. 1 oder Fabrikationsplatze bis zum Landungshafen, sowie eventuell Blauholzertrakk 3 Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Die Konsular-⸗Archive sollen jederzeit unverletzlich sein, stehende Vorschriften beobachtet werden:

Alle Ländereien, welche von der japanischen Regierung der Kommissionsspesen. Oelfarbe 8 Excellenz dem Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung und unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden er⸗ a. Im Falle, daß ein Japaner in Deutschland oder ein ür öffentliche Zwecke der Fremdenniederlassung bisher zinsfrei Es besteht jedoch Einverständniß darüber, daß hinsichtlich Garne: seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. laubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu Deutscher in Japan in oder in der Näͤhe eines Ortes verstirbt, ergegeben worden sind, sollen, unbeschadet der aus der der unter den Nummern 2, 11, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 31, aus Baumwolle . Vicomte Aoki. durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. an welchem ein General⸗Konsul, Konsul, Vize⸗Konsul oder ebietshoheit sich ergebenden Rechte, frei von allen Steuern 34, 35, 38, 39, 40, 41, 44, 47, 48, 56, 59 des beigefügten aus Leinen, Hanf oder Jute für Webezwecke An Seine Excellenz den Staats⸗Minister, Staatssekretär Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen Konsulular⸗Agent der Nation des Verstorbenen seinen Amtssitz und Lasten den öffentlichen Zwecken, für welche sie ursprünglich Tarifs aufgeführten Gegenstände die zwischen Japan und aus Wolle, auch Kammwolle: ddees Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs Herrn Jdie auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsularbeamten bestimmt worden, dauernd erhalten bleiben. Großbritannien vereinbarte Umrechnung der Werthzölle in für Webezwecke Freiherrn Marschall von Bieberstein ꝛc. ꝛc.ꝛc. Verschlusse, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt unverzüglich Nachricht vetes

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Laufende Nummer

als möglich abgeschlossen werden soll; als Grundlage galvanisiert Deutschland gegenwärtig bestehende Vertragsverhältniß seine ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. können, auch befugt sein, nach Maßgabe der Gesetze ihres

Artikel XIX. spezifische Zölle für die deutsche Einsuhr maßgebend sein soll. u“ . diesen Tarif nichi werden. Erhält der Konsularbeamte zuerst von dem Todesfall

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit Solange und soweit die Umwandlung in spezifische Zölle anderweitig aufgeführt 1 8E11““ v Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, Kenntniß, so soll er in gleicher Weise die Lokalbehörden mit einem der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig nicht erfolgt ist, sollen die Werthzölle in Gemäßheit der am Halbseidener Atlas, aus Baumwolle mit oben⸗ Konsularvertrag welche Angehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und Nachricht versehen.

ollgeeinten Gebiete. Schluß des beigefügten Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben liegender Sei ilk faced cott ins). 1 18 nicht Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätig⸗ Die Konsularbeamten sollen das Recht haben, von Amts⸗ 85 Artikel XX. gefüg 1 Hapfes ö“ W nwischen dem Deutschen Reich und Japan. keit nebenbei betreiben, sollen jederzeit unverletzlich sein. wegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten,

. Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen Für die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Hüte, einschließlich Vom 4. April 1896. G Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Ver⸗ Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, Inkrafttretens ab an die Stelle des Vertrages vom 20. Fe⸗ Gegenstände soll, unbeschadet der Bestimmungen des Ar⸗ Kautschukwaaren.. 1 Seine Majestät der gg Kaiser, König von Preußen, folgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwand dort nachdem sie zuvor die zuständigen Lokalbehörden davon ge⸗ bruar 1869, sowie derjenigen Abkommen und Uebereinkün te, tikebs XIX des Vertrages von 1869 und der Artikel V und Leinene Gewebe 3 im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der eindringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten bührend unterrichtet haben, denen das Recht zusteht, bei dem welche in Ergänzung des letzteren Vertrages abgeschlossen sind —XVI des heute unterzeichneten Vertrages, sechs Monate nach Eüte. Kaiser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, über die Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Unter keinen Vorgange zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzu⸗ oder bestehen. Von demselben Tage ab verlieren jene früheren dem der Ratifikationen des letzteren ese. b wechselseitige Zulassung von Konsularbeamten und über die Umständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der legen. 114“ 8 3 Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und demgemäß hört alsdann Generaltarif Geltung erlangen, mit der Maßgabe jedoch, daß 8 Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese Beamten Konsularbeamten als Asyl benutzt werden. Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung die bis dahin in Japan ausgeübte Gerichtsbarkeit deutscher dieser Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen des⸗ Milch in Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsverrich⸗ Artikel VII. sder Lokalbehörden nicht abgenommen werden. Sollte jedoch Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahmsweisen Pri⸗ selben sechs Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe 1“ tungen genießen sollen, genauere Bestimmungen zu treffen, Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit die Lokalbehörde auf eine von den Konsularbeamten an sie vilegien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die sie auf die deutsche Einfuhr in Japan zur Anwendung ge⸗ 11F4“ 8 haben einen Konsularvertrag abzuschließen, und der General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten deutschen Reichsangehörigen als einen Bestandtheil oder einen bracht werden dürfen. b apier aller Art 1 haben zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, Agenten v. deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amt⸗ Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden Ausfluß dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne weiteres ihre Sobald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung 1 nämlich: licher Charakter zuvor zur Kenntniß der betreffenden Behörden vom Empfang der Einladung an gerechnet sich nicht Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen erlangen, soll der jetzt in Japan für deutsche Güter und araffinwachs... 8 eine Majestät der Deutsche Kaiser, König von in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig eingefunden haben, so können die Konsularbeamten allein Gerichten übernommen und ausgeübt werden. Waaren geltende Tarif seine Wirksamkeit verlieren. E“ von Taschenuhren, sowie 8 Preußen: die Konsulargeschäfte wahrnehmen, und sie sollen während zu der gedachten Amtshandlung schreiten. Nach Abnahme Artikel XXI. C1“ In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen Theile davon Alerhöchstihren Staats⸗Minister, Staatssekretär des Aus⸗ solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und der Siegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichniß aller Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Art. XVII des bestehenden Vertrages und der dazu nachträglich ge’-. Wollene, auch kammwollene Gewebe aller Art, wärtigen Amts Adolf Freiherrn Marschall Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten ge⸗ Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen und zwar in soh aehoch in Kraft bseicgiegelcs Schum ö 8 Fnedes bemiüsch us anderem Material, die von Bieberste 89 weher; 109 den für letztere geltende Bedingungen und dehene g. a8 he. . E“ 8— na auf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner des heute unterzeichneten Handels⸗ un ifffahrtsvertrages olle jedoch vorherrschend: un orbehalten. a n ist. 1b örden 1 Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner in Wirksamkeit bleiben. Decken G Seine Majestät der Kaiser von Japan: 8 Artikel VIII. s(sdie in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mitzeichnen, Majesaät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, von 4) Zu Artikel XVII. Flanell Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ Die General⸗Konsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung sie sind aber nicht befugt, fůr ihre amtliche Mitwirkung ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, Anzeige ge⸗ Es besteht Einverständniß daruͤber, daß in jedem der Musselin .. 19 mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landes⸗ bei dieser Amtshandlung Gebühren irgend welcher Art zu macht hat. Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab beiden vertragschließenden Länder den Angehörigen des anderen E cloth) 9 1 S Kaiser, König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo regierung Konsulatsverweser als ihre Stellvertreter im Be⸗ beanspruchen. 88 Z 8— 1 12 Jahre in Geltung bleiben. Theiles der Schutz von Erfindungen, von Mustern (ein⸗ vbers Ieee 10 Aoki, 8 1“ G JISrö oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, schließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels⸗ Zink: welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in sther und ge⸗ Konsular⸗ genten in den Städten, Häfen und Plätzen innerhalb 1 oder durch die Gesete desselben vorgeschriebenen u b einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann gewährt in Mulden, Blöcken und Tafeln.. .. 5 höriger Form befundenen Vollmachten, die nachsteh den Ar⸗ ihres Konsularbezirks bestellen dürfen. ekanntmachungen bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und nkrafttretens des Vertrages verflossen find⸗ dem anderen seine werden muß, wenn die hierfür vom Gesetz vorgesehenen Be⸗ in Blechen 7 ½ tikel vereinbart und festgestellt haben: 1“ Solche Konsulatsverweser oder Konsular⸗Agenten sollen von des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Absicht, diesen Vertrag aufhören zu la sen. anzukündigen, und dingungen erfüllt sind. 1b Zucker, raffiniert Artikel I. .sdem Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit Bekanntmachungen den Konsularbeamten mittheilen, ohne da⸗ mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll Uebrigens behalten sich die 1.endee Theile den itt für dvie B 1es Jeder der vertraßschlieenden Theile kann General⸗Konsuln, einer Bestallung ausgestattet werden. Sie sollen die für die durch dem Rechte der letzteren auf Erlaß gleichartiger Be⸗ der gegenwärtige Vertrag gänzlich aufhören und endigen. Abschluß eines besonderen Vertrages über die gegenseitigen Be⸗ 8 88 dicst,sür de u zahch ban nPaeg Mertha Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten in allen Häfen, Konsularbeamten in diesem Vertrage vorgesehenen konsularischen kanntmachungen Abbruch zu thun. . Der Art. XVII des gegenwärtigen Vertrages oll schon söhungen auf dem Gebiete des Patent⸗, Muster⸗ und Marken⸗ 8 88 dem wirklichen Prafe 8e G egenftaͤnde k. 9n. Kauf⸗, Städten und Plätzen des anderen Theiles bestellen, mit Aus⸗ Vorrechte genießen, unter den für solche geltenden Ausnahmen c. Die Konsularbeamten können veranlassen, daß diejenigen mit dem 1 öö der Ratifikationen in Kraft schutzes vor und werden seinerzeit in entsprechende Verhand⸗ Erzeugungs⸗ oder Fabrikationsplatz unter Zuschlag der Kosten für nahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen und Vorbehalten. Hengs b8 I“ 8 natürlichem treten und, sofern nicht von den vertragschließenden Theilen lungen eintreten. 8 8 Versicherung und Transport vom Kauf⸗, Erzeugungs⸗ oder Fabr sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll. Artikel IX. Zustande mit erheblichen Kosten für die Nachlaßmasse ver⸗ nooch ein anderes vereinbart werden sollte, so lange in Geltung Ferner erklärt die japanische Regierung, daß sie, bevor kationsplatz bis zum Landungshafen, sowie eventuell der Kommission jedoch auf keinen der vertragschließenden Theile angewendet General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ dunden wäre, öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch des bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des Vertrages ihre die deutsche Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall spesen. 3 werden, ohne jeder anderen Macht gegenuͤber ebenfalls An⸗ Agenten sollen das Recht haben, wegen Abhilfe irgend einer Landes vorgeschriebenen Weise versteigert werden. 88 Wirksamkeit verlieren. 3 kommt, der internationalen Berner Konvention, betreffend das Berlin, den 4. April 1896. wendung zu finden. Verletzung der Se beiden Ländern bestehenden Verträge b Konsularbeamten sollen die inventarisierten Artikel XXI. b —Urheberrecht (geistiges Eigenthum), beitreten werde. Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbarten Handels Die beiderseitigen General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Uebereinkünfte oder des Völkerrechts sich an die in ihrem Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingegangenen Der gegenwärtige soll 3 und die Rati⸗ vhecheans ecar XX. 1 und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich un d Konsular⸗Agenten, imgleichen die Konsulatskanzler, Amtsbezirk fungierenden Gerichts⸗ oder Verwaltungsbehörden orderungen und Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwaigen fikations⸗Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich aus⸗ Es besteht Einverständniß darüber, daß trotz des mit dem Japan zu schreiten, hält es der unterzeichnete Staats⸗Ministe 8 Sekretäre, Bureaubeamten und Attachés sollen in beiden des besglichen Landes zu wenden, Auskunft von denselben erkauf der Mobilien als ein den Landesgesetzen unter⸗ getauscht werden. egg⸗ 2b,, 5 1“ vollen Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels⸗ und Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs Ländern alle Vorrechte, Immunitäten und Privilegien ge⸗ zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte worfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist u Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten Schiffahrtsvertrages an sich eintretenden Wegfalls der in Japan für wünschenswerth, noch einige, bereits im Laufe der Ver⸗ nießen, welche den Beamten desselben Ranges der meist⸗ und Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches von zehn Monaten, von dem Tage der letzten Bekannt⸗ diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. ausgeübten Gerichtsbar eit deutscher Gerichtsbehörden dennoch handlungen erörterte Punkte außer Zweifel zu stellen, indem begünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt Ansuchen die gebührende Beachtung nicht findet, sollen die meczung an gerechnet, welche die okalbehörden hinsichtlich So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller Angelegenheiten, welche er folgenden Vorausse ungen Ausdruck giebt, nämlich: 1 werden. vorgedachten Konsularbeamten bei etwaiger Abwesenheit eines der röffnung des Nachlasses erlassen haben, oder in Ermange⸗ 4. April 1896. 1 sar Zeit des vollen Inkrafttretens des Vertrages bereits rechts⸗ 1) daß, wenn a18 den Fremden in Japan nach den zu Artikel II. diplomatischen Vertreters ihres Landes sich unmittelbar an dung einer solchen Bekanntmachung, bis zum Ablauf einer (L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki. ängig sind, bis zur enFhüsste Eatscheidung fortdauern soll. Zeit dort geltenden esetzen der Erwerb des Eigenthums an 8 Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden Frist von zwölf Monaten seit dem Todestage. 8 Die unterzeichneten Bevo mächtigten sind übereingekommen, Grundstücken noch versagt ist, hierdurch die efugniß der Agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in dürfen. . . Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniß haben, Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden, und der daß dieses Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen deutschen Reichsangehörigen nicht berührt wird, daselbst, zur hren bezüglichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausge⸗ Srt4““ die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Beerdigung Austausch der Ratifikations⸗Urkunden hat am 18. November zugleich mit dem heute Handels⸗ und Schiff⸗ Erreichung der in Artikel I und III des Vertrages ange⸗ ertigten Bestallung gegenseitig zugelassen und anerkannt General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Ko des Verstorbenen, den Lohn seiner Dienstboten, Miethszins, stattgefunden Kxxg.; deeö vorgelegt werden soll, und daß, wenn der —gebenen Zwecke, gleich den Inländern und nach Maßgabe der werden. Das erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei] Agenten der beiden Länder oder deren Kanzler soll veit Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Kosten ähnlicher Art⸗

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