1896 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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sowie etwaige Ausgaben fuͤr den Unterhalt der Familie des Verstorbenen aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen.

e. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sollen die Konsularbeamten das Recht haben, alle -s s 8ng zu treffen, die sie zur Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des Verstorbenen als im Inter⸗ esse der Erben liegend erachten. Sie können den Nachlaß ent⸗ weder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstorbenen zu⸗

ehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sich in öffent⸗ 8.. Kassen oder in den Händen von Privatpersonen be⸗ finden. 8 f. Wenn während der im Abs. d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nachlaß Streit entstehen sollte, o haben die Landesgerichte ausschließlich die Entscheidung über solche Ansprüche, seenc solche nicht auf einem Erbanspruch oder Vermächtniß beruhen. 1

Falls 8. Wstanb der Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern die Gesetze des Landes es gestatten, bei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter For hvegrafaung ollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse 88 zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landesangehörigen wahrzunehmen.

9 Wenn mit Ablauf der im Absatz d erwähnten Frist keine Forderung gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besitz von dem Nachlasse ergreifen, ihn liquidieren und den gesetzlichen Erben überweisen, ohne daß sie anderweit als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben.

m 8 82 allen Fragen, welche über die Eröffnung, Ver⸗ waltung und Liquidation der Hinterlassenschaft von Ange⸗

örigen eines der beiden Länder in dem anderen entstehen, ollen die betreffenden General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten von Rechtswegen zur Vertretung der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen.

Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch einen landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landesbehörde auftreten und in allen den

Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen.

1 bi sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testaments⸗ vollstrecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Be⸗ vollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch in Kenntniß zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaß⸗ masse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Erben ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können.

Es ist indessen selbstverständlich, daß die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten, da sie als Be⸗ vollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden können.

8 i. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes.

Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaß⸗

theilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Be⸗ hörden dieses Landes und in Gemäßheit der Gesetze des letzteren entschieden werden. 8 k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutschland an einem Ort verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seines Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokalbehörden nach Maßgabe der Landes⸗ gesetze ein Verzeichniß der Hinterlassenschaft des Vorstorbenen aufzunehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Ab⸗ schriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Feis dem dem Nachlaßorte nächsten Konsularbeamten zu übersenden.

Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlich des Nach⸗ lasses des Verstorbenen alle durch die Landesgesetze vor⸗ geschriebenen Maßnahmen treffen, und der Nachlaß soll sobald als thunlich nach Ablauf der im Absatz d bestimmten Frist dem vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.

Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblicke an, wo ein zuständiger Konsularbeamter oder dessen Vertreter an dem Nachlaßorte erscheint, inzwischen eingeschritten sind, stimmungen dieses Artikels zu richten haben.

1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise auf die Hinterlassenschaft von Angehörigen kines der beiden Länder Anwendung finden, die, außerhalb des Gebiets des anderen Landes verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Eigenthum etwa hinterlassen

m. General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ Agenten Sn Landes sind ausschließlich beauftragt mit der Inventarisierung und den anderen zur Erhaltung und Liqui⸗ dierung erforderlichen Amtshandlungen bei Nachlässen von Seeleuten, Passagieren und sonstigen Reisenden ihrer Nation, welche in dem anderen Lande, sei es am Lande, sei es an Bord eines Schiffes, gestorben sind.

Artikel XV.

Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ Agenten können sich in Person an Bord der zum freien Ver⸗ kehr zugelassenen Schiffe ihrer Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigten an Bord senden, um die Offiziere und Mann⸗ schaften zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, die Er⸗ klärungen über ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während der Reise entgegenzunehmen, Ladun 8⸗ verzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den Eingang und die Absertigung ihrer Schfff u fördern, endlich mit den gedachten Offizieren und Mann Haften vor den Gerichts⸗ und Ver⸗ waltungsbehörden des Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen.

Die öffentlichen Beamten des Landes dürfen in den Häfen, woein General⸗Konsul, Konsul, Vize⸗Konsul oder Konsular⸗Agent eines der beiden vertragschließenden Theile seinen Amtssitz hat, an Bord von Handelsschiffen Untersuchungshandlungen, Ver⸗ haftungen, Be 19 Durchsuchungen, Vernehmungen oder Zwangsakte jeder Art, abgesehen von den gewöhnlichen

die Lokalbehörden, welche etwa sich nach den vorstehenden Be⸗

ollamtlichen und gesundheitspolizeilichen Besichtigungen, nicht ohne dee. dem gedachten Konsularbeamten Richt richt gegeben damit derselbe der betreffenden Amts⸗ lung beiwohnen kann. vengeg h müssen die Konsularbeamten behufs ihrer An⸗ wesenheit rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schiffsmannschaft gehörige Personen vor den Ge⸗ richten oder Behörden des Orts Aussagen oder Erklärungen abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung soll die für das Verfahren bestimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder ihrer Vertreter kann in ihrer Ab⸗ wesenheit in der Sache vorgegangen werden. Artikel XVI.

Den General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Konsular⸗Aaenten steht ausschließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihres Landes zu; sie haben daher allein Streitigkeiten fähsce dem Schiffs⸗ führer, den Schiffsoffizieren und Matrosen zu schlichten, ins⸗ besondere solche, welche sich auf die Heuer und die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen beziehen. Weder ein Gerichtshof noch eine andere Behörde soll unter irgend einem Vorwand sich in solche Streitigkeiten mischen dürfen, außer in Fällen, wenn die an Bord vorfallenden Streitigkeiten der Art sind, daß dadurch die Ruhe und öffentliche im Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen als die Offiziere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder Streitigkeit betheiligt sind. 1

Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sich nicht um Angehörige ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirksame Hilfe zu leisten, wenn diese darum nachsuchen, um eine Person der Schiffsbesatzung ausfindig 8 machen, zu verhaften und in Haft zu behalten, deren Fest⸗ haltung jene für erforderlich erachten. Solche Personen sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehörden gerichtete und von einem beglaubigten Auszuge aus dem Schiffsregister oder der Musterrolle begleitete Aufforderung der Konsularbeamten ver⸗ haftet und während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen ur Verfögung der Konsularbeamten gehalten werden. Ihre

reilassung soll nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens der gedachten Beamten erfolgen.

Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen sollen von den Konsularbeamten getragen werden.

Artikel XVII.

Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Kon⸗ sular⸗Agenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mannschaft der Kriegs⸗ oder Handelsschiffe ihrer Natio⸗ nalität gehörigen Personen, welche der Desertion von den ge⸗ dachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Se zu senden.

Zu diesem Zweck sollen die Konsularbeamten sich an eine der zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Amts⸗ sitz haben, wenden und an dieselbe bezüglich der Deserteure ein Ersuchungeschreiben richten, begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die Leute, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne daß es einer Beeidigung von seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deserteure ausgeliefert werden vorausgesetzt, daß dieselben weder zur Heit ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehörige des Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird.

Ferner soll jeder Beistand und jede erforderliche Hilfe ihnen bei der Ermittelung und der Deserteure ge⸗ währt werden, welche in die Gefängnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten des Konsularbeamten so lange festgehalten werden sollen, bis dieser eine Gelegenheit zu ihrer Forisendung gefunden haben wird.

Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeit⸗ raums von sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht findet, so sind die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festzunehmen.

Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie nicht eher zur Verfügung der Konsularbeamten

estellt werden, bis das für den Fall zuständige Landesgericht be Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist.

Artikel XVIII.

Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtern und Versicherern entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe beider Länder erlittenen Havereien, sei es, daß die Scc9 den Hafen freiwillig oder als Nothhafen an⸗ laufen, von den General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten festgesetzt. 1

Hat indessen der gedachte Konsularbeamte ein Interesse an dem Falle, oder ist er Agent für das Schiff oder die Ladung, ist ein Landesangehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht bei der Sache betheiligt und es läßt sich eine Fn Einigung der Parteien nicht erzielen, so sollen die

andesbehörden entscheiden. 8 Artikel XIX. 1““

Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten, sobald der zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarte Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag vom heutigen Tage in allen seinen Theilen Wirksamkeit erlangt. Er soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.

Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nachdem 11 Fahre⸗ vom Tage des Inkrafttretens des ertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der Vertrag gänzlich aufhören und endigen.

Artikel XX. enwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Rati⸗ unden sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den Theilen vereinbarten Handels⸗ und Schiff⸗

LZ““ fikations⸗Ur vertragschließenden fahrtsvertrages vom heutigen werden. 1

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen zu Berlin in doppelter Aus ertigung am 4. April 1896.

(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Bicomte Aoki.

Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden, und der Austausch der Ratifikations⸗Urkunden hat am 18. November

Tage in Berlin ausgetauscht.

Protokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem Konsularvertrage vom heutigen Tage noch folgende Be⸗ stimmungen vereinbart: G“

1) Sollten am Tage des Inkrafttretens des Konsular⸗ vertrages vom 5— en Tage in den Gebieten des einen ver⸗ tragschließenden Theiles Peespnen vorhanden sein, welche, ohne im Besitz irgend einer Staatsangehörigkeit sich zu befinden, als Schutzgenossen des anderen vertragschließenden Theiles an⸗ erkannt sind, so sollen die durch den Konsularvertrag den beiderseitigen Konsularbeamten mit Beziehung auf ihre Landes⸗ angehörigen eingeräumten Befugnisse sich auch auf die vor⸗ erwähnten Schutzgenossen für die Dauer ihrer Lebenszeit er⸗ strecken. Ein Verzeichniß solcher Personen werden sich die beiderseitigen Regierungen mittheilen.

2) Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschließenden Theilen eine besondere Vereinbarung etroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser E ollen dem Deutschen Reich in Japan dieselben Rechte un

Begünstigungen, welche seitens Japans einem anderen Lande in diesen Beziehungen eingeräumt sind, oder in Zukunft ein⸗ geräumt werden, insoweit zustehen, als seitens des Deutschen Reichs bei Stellung des ntrages für gleichartige Fälle die Gegenseitigkeit an Japan zugesichert wird.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeichneten Konsularvertrage vor⸗ gelegt werden soll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll enthaltenen Verein barungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden Hedene ohne daß es einer weiteren förmlichen Ratifikatio

edarf.

Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Pro⸗ tokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.

(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki

Heft 6 des „Archivs für Eisenbahnwesen“, heraus gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Verlag von Julius Springer⸗Berlin), hat folgenden Inhalt: Der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (von Gleim); Die Neugestaltung der öster⸗ reichischen Eisenbahnbehörden (von Eder); Zur deutschen Signal⸗ ordnung (von Jäger); Die Güterbewegung auf den russischen Eisen⸗ bahnen in 1893 (von Mertens); Die Eisenbahnen Deutschlands Englands und Frankreichs in 1892 1894; Die Eisenbabnen im Königreich der Niederlande in 1894; Die b⸗ lgischen Eisenbahnen in 1894; Aus dem Geschäftsbericht über den Betrieb der Main Neckar⸗ Eisenbahn in 1895; Statistisches von den deutschen Eisenbahnen; Betriebsergebnisse der portugiesischen Minho⸗ und Douro⸗Eisenbahnen 8 in 1890 1892; Rechtsprechung und Gesetzgebung; Bücherschau. 8

Statistik und Volkswirthschaft. b

Die Durchschnittspreise der wichtigsten Lebens⸗ und Futtermittel betrugen im Königreich Preußen im Monat Oktober 1896: für 1000 kg Weizen 155 (im Septbr.: 144 ℳ), Roggen 123 ( 110, Gerste 132 (129), Hafer 129 (124), Kocherbsen 209 (203), Speisebohnen 272 (269), Linsen 390 (379), Eßtartoffein 46,7 (43,7), Richtstroh 39,3 (37,1), Heu 51,7 (49,5), Rindfleisch im Großhandel 1055 (1050); für 1 kg Rindfleisch im Kleinhandel von der Keule 134 (134 ₰) vom Bauch 114 (114), Schweinefleisch 124 (123), Kalbfleisch 12. 8829) Hammelfleisch 124 (125), geräucherter inländischer Speck 146 145), Eßbutter 234 (231), chweineschmalz 147 (147), Weizen⸗ mehl 29 (28), Roggenmehl 23 (22); für 1 Schock Eier 376 (338). Die Gebäude in Preußen 1878 und 1893.

(Stat. Korr.) Auf Grund der Materialien der Gebäudesteuer⸗ Revision von 1893 ist, wie für das Jahr 1878, im Königlichen Statistischen Bureau eine Statistik der Gebäude in Bearbeitung ge⸗ nommen und nunmehr ihrem Abschluß nahe geführt worden. Als Gebäude im steuertechnischen Sinne werden solche Baulichkeiten an⸗

esehen, welche zur Erreichung dauernder Zwecke hergestellt worden snd und nach ihrer ganzen Beschaffenheit einen dauernden Nutzungs⸗ werth haben oder doch haben können. Die Hauptzahlen dieser Skati tik lassen erkennen, daß in dem bezeichneten Zeitraum die Gebäude im preußischen Staate eine erhebliche Vermehrung erfahren haben. Es wurden nämlich gezählt Gebäude . im Eigenthum

I. des Staates (ausschl. der

Eisenbahnen). ö“

der Provinzen, Kreise u. dgl. III. der Gemeinden, Kirchen⸗ und

Schulsozietäten . .. IV. der Eisenbahnen (Staats⸗

und Privatbahnen) . .

V. milder Stiftungen und ähn⸗

licher Korporationen ..

VI. wirthschaftlicher Genossen⸗

“*“ VII. von Privatpersonen

überhaunpt.

Die einzelnen Nachrichten

mithin 1893 1893 mehr

79 658 15 562 8 206

266 668 44 113 11 821

105 488

7 207 770 8 004 065 1 . 7 608 228 8 520 019 911 791. über Bauart und sonstige Eigen⸗ schaften der Gebäude werden erst in dem diese Statistik enthaltenden Bande des amtlichen Quellenwerkes der „Preußischen Statistik“ be⸗ handelt werden. Vorerst ist es nur möglich, hier die Ha ptzahlen der Ergebnisse zu veröffentlichen, wie sie sich auf die einzelnen Pro⸗ vinzen vertheilen. Es betrug

die Anzahl der

Roalischen e vAIen Privatgehände. in den Provinzen Nr. I bis V oben r. VI un oben p G 1878 1893 1878 1893

1. Ostpreußen. 22 177 26 032 450 206 493 804

II. Westpreußen. . 17 832 22 540 286 808 313 464 III. Stadtkreis Berlin. 2 331 3 009 47 638 51 613 IV. Brandenburg . 37 728 43 318 693 295 V. Pommern.... 25 773 28 965 350 813 VI. Bese 11““ 22 198 28 768 429 358 scchlesien. 1 1 020 043

886 201 285 748 623 465 456 772 507 447

1 227 044 7 264 838

1878

64 096 6 393

234 403 29 159 9 339 57 068

385 198 185 143 1136 ³89

50 885 47 046 17 408 35 434 21 784 30 764 54 513 410 466

41 938 42 333 14 825 31 417 16 226 25 977 . 42 631

343 386

VII. VIII. Sachsen IX. Schleswig⸗Holstein X. Hannover XI. Westfalen.. XII. Hessen Nassau XIII. Rheinland. im Staat

309 046 686 7690 523 692 553 374

1 388 853

1896 in Berlin stattgefunden.

s-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗An

Berlin, Donnerstag, den 19. November

zeiger 1896.

li Maß⸗ 1n shnh

pt⸗ und Residenzstadt München, als Wir haben zu ges „indem wir Bachem beantragen, des Gesetzes entfernt wird r öffnen, daß es nicht ruhm⸗ Auf unsere Interpellation wenn nicht der ser die Staats⸗

erfährt, pflegt das Verbrechen Fall Brüsewitz denke, ist das ches für das Militär und die ftiger zu sein scheint, aufgewendet, weil wir Wenn aber Militärs sich fragen, ob

der eine ruhmvolle That begangen. nahmen einen schüchternen Anfan an einen früheren Antrag des

Duellant aus seinem Das würde den Leuten die Augen darübe die Gesetze zu verletzen wären wir vielleicht nicht g Mann freventlich üb Anlaß gegeben

dantur der Hau rakterisiert. Beamte der Militär⸗

bei der Komman Div. Arzt cha

10. November. Herzog Karl Theodor, Seidl (I München), Veterinär 2. Kl., ots, Schmitt, Häfne Unter⸗Veterinäre der R

Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee. Portepee⸗

Verwaltung. Unter⸗ Veterinär des 3. Chev. Kl. in diesem Truppentheil, zum Veterinär 1. Kl. in r, Damm (I München), es., zu Veterinären 2. Kl.

1 Offiziere, Amt als Hüter Beförderungen und Verse 8 Neues Palais, 10. November herzogl. Hess. Feld⸗Art. Regt. Nr. 25 Feld⸗Art. Regt. Nr. 35, von Ellerts Nr. 25 (Großherzogl. A Nr. 26, versetzt. Stehr, Hauptm. Niederlande bei dem Kriegs Hauvtm. à la suite des Inf. Regts. Nr. 111, dessen Kommando Baden Königl gleichzeitig zum desselben, versetzt.

Fähnriche

Draudt I., (Großherzogl. „Sec, Lt. vom

Ernennungen, tiven Heere. Sec. Lt. vom Groß⸗ Art. Korps) in das b Großherzogl. Hess. rt. Korps), in das 2. Hannov.

und Komp. Chef (2. Westfäl.) Ministerium komman⸗ Markgraf Ludwig als Ordonnanz⸗Offizier icher Hoheit bis auf Leib⸗Gren. Regt. Schoeler, Sec. Lt. llung à la suite dieses es Erbprinzen von Anhalt der Res. des 2 Hannoo. Inf. vom 1. Dezember d. J. g bei dem Schleswig⸗Holstein. Train⸗

g des Kriegs⸗Ministeriums. 9. No⸗ von der 1. Art. Depot⸗ Lehmann, Zeug⸗Hauptm. pot⸗Insp., Grahl, anzig, zum Art. Depot der Art. Depot in Magdeb vom Art. Depot in Zeug⸗Lt. von der Zeug⸗Hauptm. zum Art. Depot in Thorn, in Münster, zum Art. Depot Zeug Lt. von der 2. Art. Depot⸗ versetzt.

General⸗Inspektion Seemann, Feuerwerks⸗Lt. pot Bromberg, mberg, kommandiert zum Art.

Beurlaubtenstande. Hauptm. von der Landw. im Fuß⸗Art. Regt. General⸗ andw. ausgeschieden Aussicht auf Anste Fuß⸗Art. Regts. Danzel, Rittm. Aufgebots des Landw. Bezirks der Landw. Armee⸗Uniform

zum Veterinär 2. voll sein kann, über das Duell spezielle Fall

der Landw. 1. Aufgeb Zwick (Augsburg),

,in welchem sich ein befördert. 1“

inweggesetzt hat Motive manches Verbrechens

wenn ich an den Wir haben man

Feld⸗Art⸗Regt. uns dazu eld⸗Art. Regt. 3 Berlin 12. November. vom Inf. Regt. Prinz Friedr 15, zur Dienstleistung

ch zu werden; Gegentheil der Fall.

Marine, bei der man vern denken: es ist für die Sich mit solchem Ehrge eine solche militäri Selbst nach der günstig daß er Entsetzen erregt. Herrn von Brüsewitz, erstochene Mann den den Mann, durchstochen.

8 Deutscher Reichstag. 126. Sitzung vom 17. November 1896, 1 Uhr.

Auf der Tagesordnun tionen der Abgg

erung des Landes. fühl sich zeigen, Einrichtung z sten Darstellu

dann muß man ur Sicherheit des Landes dient. Fall noch derartig, 1b Gesellschafters des Mitschuld verdächtig ist, hätte der und der Lieutenant hätte t war, mit kaltem Blute „Ich habe ihn gestreckt“; wie e seinen Gegner. Ich kann n, als wenn ein Bewaffneter es nicht gentlemanlike em Stande verbreitet sind, für das Volk. In einem hrennothwehr des Königs, einer Majestätsbeleidigung gs beschmutzt, der beleidigt g mehr des Kleides. n führen? Sind si des Königs tragen? Gilt die man nicht einmal Uniformierten Offizieren kann man die Sozial⸗ Was geht's uns an, wenn die ntschuldigung haben bleiben nicht mehr

Wilhelm (3. Bad.) des Erbgroßherzogs von verlängert; Nr. 109, à la suite vom Anhalt. Inf. Regt. Nr. 93, unter Ste⸗ zum persönlichen

Interpella⸗ Genossen:

rs hat Herr Staats⸗ tzung vom 20. April Bachem, welche aus Kotze erfolgt war, die Erklärung ab⸗ „in ernste Erwägungen darüber een sein werden, um eine tze wirksamer als bisher zu er Erwägungen mitzutheilen, sind, zur Zeit nicht thunlich. 21. April d. J., hat der „Die verbündeten zu Gebote stehenden Mitteln dem spruch stehenden Duellwesen mit

g stehen folgende (fr. Volksp.) und n Reichskanzle

ng bleibt der

Munckel Nach dem Urtheil des

uftrage des Herr in Boetticher in der Reichstagssi twortung der Interpellation Dr. ells Schrader⸗

der jetzt der Lieutenant b der zur Entschuldigung berei Sein erstes Wort war:

ein Wild erlegt dieser Rächer seiner Eh seres und Feigeres denke neten niedersticht, ich kan nn solche Anschauungen in -ein sie eine allgemeine Gefahr e spricht man von der E daß man sich damit die Uniform des Köni g selbst, der ist nicht würdi reifen solcher Ansichte welche den Rock Lieutenants der zu erkennen im stande ist?

wenigstens aus dem Wege geh züglich des Duells sagen: ausend sich todtschießen! denn die höheren Zehntausend n strecken auch andere nieder.

Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe:

Meine Herren! Auf die erste Anfra über das Duellwesen, habe ich folgende

Die von meinem Stellvertreter in der vom 20. April d. J. in meinem Auftrag ab stätige ich. Ich halte es nach wie vor unabweisliche Forderung des öffentliche auf dem Gebiete des Duellwesens den V allen Kreisen der Bevölkerung ohne Unter Berufes Achtung und Befolgung gesichert w wägungen, welche nach jener Erklärung bezüglich gestellt sind, die ergriffen werden müssen, als bisher zu erreichen,

sekretär Dr. vo

Anlaß des Du gegeben, daß der Herr Reichsk eingetreten ist, Sicherung und

Adjutanten d Hoheit ernannt. Becker, Sec. Lt. von Regts. Nr. 77, zuletzt in diesem auf ein Jahr zur Dienstleistun Bat. Nr. 9 kommandiert. Durch Verfügun Betterman Insp., zum Art. Dep vom Art. Depot der eug⸗Pr. Lt. von der Gewehrfabrik in D este Boyen, Schulz III., Zeug⸗Lt. vom hrfabrik in Danzig, Ernst, Stettin, zum Art. Depot in Ma Geschützgießerei, zum Art. Dep ot in Königsberg i. Pr., Zeug⸗Pr. Lt. vom Art. Dep. n Königsberg i. Pr., zum Art. Depot in Posen, D Verfügung der Fuß⸗Artillerie. vom Art. Depot Posen, zum Art. De Feuerwerks⸗Lt. vom Art. Depot Bro zu letzterem, versetzt. sbewilligungen. is, 10. November. bisher Komp Chef Brandenburg.) Nr. 3, vo und unter Fortfall der ihm bew Zivildienst mit seiner Pensi von Hindersin (Pomm.) Nr. a. D, zuletzt Pr. L.

welche Maßregeln zu Achtung der Strafgese Das Ergebniß dies dieselben noch nicht abgeschlossen Am Tage darauf, am stimmig den Antrag angenom ersuchen, mit allen gesetzen in Wider entgegenzuwirken. Inzwischen hat das insbesondere in den K Gerichten verhän nahezu aufgehoben worden. beschlusses oder auch nur Erwägungen des Herrn

chts Ehrlo

einen Unbewaff Zeug⸗Hauptm. ot in Magdeburg, 1. Art. De

dann bedeut Theil der Press ohne daran zu denken, schuldig macht. Wer

Reichstag ein⸗ Regierungen zu mit den Straf⸗ Entschiedenheit

Duellunwesen noch weiter um si

Feste Boyen, zur

gdeburg, Kamps,

tin, Engfer, ch gegriffen,

Die von den fach durch Begnadigungen g des Reichstags⸗ der oben erwähnten bisher nichts bekannt

Herrn Reichskanzler die feiner vom 20. April en nunmehr gekommen ist, und was etwa i einstimmig gefaßten Beschluß des Reichstags

reisen der Offiziere und Beamten. schränkt auf die,

gten Strafen sind mehr

Von einer von einem Ergebn Reichskanzlers ist

vom Art. Dep

Röseler, demokraten be

höheren Zehnt

Demgemäß erlauben wir uns unter sich, sonder

Labinski, zu richten, ob er zum Abschluß en Erwägung angeordnet ist, um der Rechnung zu tragen.“ 2) „An den Herrn Reichskan was den Behörden bekann welche in der Nacht zum 12. Oktober pmann durch den Premier⸗Lieutenan

skanzler Fürst zu Ho ationen sofort zu beant Abg. Munckel: Die erwähnten Er haben noch kein greifbares nichts bekannt geworden. Auskunft darüber, um so meh unwesen nicht aufgehört, war damals einig darüber, und dem Gese Kirchen und Religionsgesellsch werden, mag dahingestellt bleiben. der betreffende Men also Gottes Gebote giebt nur eine E oder sittlichen Gebot in Widersp sondere Standesehre vielleicht verletzt

des Verbots Remedur geschaffen r Es mag sein, da mäßig beurtheilt werden.

das Beleidigungsverfahren ist das Duell in seiner barb Findet man den dung der Pistole? Es giebt eines Duells, wenn die dr gelassen wird, daß die Se Wenn der Beleidigte selbst so ist seine Ehre blank un des Todtschießers, ist unvereinbar.

Mündung der moralischer Muth dazu, in Der physische Muth Vorwurf der Feigheit Statistik erschienen, Ganzen abnehmen, da daran erheblich zugenon edrungen, die man

zwischen Adel

Depot Thorn,

Neues Pala ußArt. 2. Aufgebots, eldzeugmeister (

ge der Herren Interpellanten, Antwort zu geben: Sitzung des Reichstags gegebene Erklärung be⸗ für eine selbstverständliche und chtsbewußtseins, daß auch orschriften der Gesetze in schied des Standes und Die ernstlichen Er⸗ der Maßregeln an⸗ um solche Achtung wirksamer sind ohne Verzug weiter fortgeführt. Insbesondere hat die preußische Kriegsverwaltung, was das Duell⸗ wesen in den Kreisen der Armee betri welche darauf abzielen, den Zweikam gen, so doch auf ein Mindestmaß zur In Anlehnung an die

r erlauben wir uns die Anfrage zu geworden ist über d. J. in Karlsru

die Vorgänge, 1 he zur Tödtung des Technikers Sie t von Brüsewitz geführt haben.“ Der Reichskan die Interpell

on und der Uniform des . 2 zur Disp. gestellt. 2 1 t. von der Kav. 1. hen lohe erklärt sich bereit,

die Erlaubniß zum Tragen

Neues Palais, 10. November. bisher in der 10. Gend. Brig., der

wägungen des Reichskanzlers, fördert, wenigstens ist davon Reichstag hat Anspruch auf eine als seit jener Zeit das Duell⸗ Der Reichstag on, der Moral

der Gendarmerie. Ergebniß

Meisel, pens. Ober⸗ Wachtm., S Charakter als Sec. Lt. verlieen. Beamte der Militär⸗

fügung des Krieg

ondern sich vermehrt hat. daß das Duell der Religi Für die religiöse Seite haben die gen; ob sie Erfolg haben ja das Wort gefallen, öttlichen Strafen auf sich nehn um seine Ehre zu retten. chen, die mit keinem göttlichen Aber die be⸗

Verwaltung.

8⸗Ministeriums. Bureaudiätar s, zum Intend. Sekretariats⸗Assistenten erna

Königlich Bayerische Armee. Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

und Versetzungen. Die Unteroffiziere: Oppel des 6. König von Preußen, Kolb de Regts. Orff, Preßel Junker des 8. Inf.

Durch Ver IX. Armee⸗Korp

widerspreche. aften zu sor fft, Vorschriften vorbereitet, pf, wenn nicht völlig zu beseiti⸗ ückzuführen. (Hört! hört! links.) bis zum Jahre 1874 in Geltung ge⸗ wesene Allerhöchste Verordnung vom 20. Juli 1843 über das Ver⸗ fahren bei Untersuchungen der zwischen Of keiten und Beleidigungen Beleidigungen der ehrengerichtlichen Behandlung un

unterwerfen mit der Wirkung,

sch selbst die g verletzen müsse, hre für den Mens

Offiziere, Beförderungen 12. November. Kaiser Wilhelm, Hümmer des 17. Inf. 2. Fuß⸗Art. Regts., des 3. Chev. R. Kaiser Wilhelm, in ihren Truppentheilen Chef vom 2. Schweren Reiter⸗ Rudolph von Oesterreich, Regt. vakant Großfürst K. auf Schönfeld, Rittm. à la suite vakant Kronprinz Erzherzog Dienstleistung dortselbst, zum Verfügung des Krieg 5. Inf. Regts. König weise Dienstleistung zum 2. Train⸗B

Abschiedsbewilligungen. Meindl, Pr. Lt. zur Landw. Inf. 2. Au

12. November. offizier vom 6. Chev. R witsch, mit der gesetz Tragen der bisheri

Ernennungen, ven Heere. Inf. Regts. 8 19. Inf. Regts., „Spillecke des Regts. Pranckh, Merckle Theodor, Högerl König von Preußen, zu Port Thompson, Regt. vakant Kronprinz bsoffizier im 6. Chev. kolajewitsch, Frhr. v. Schacky des 2. Schweren Reiter⸗ ich, kommandiert Regt., ernannt.

ruch kommen kann. und die besonderen Standesvorrechte können fizieren vorfallenden Streitig⸗ wird beabsichtigt, diese Streitigkeiten und d Entscheidung zu daß die Entscheidung, welche niemals Nöthigung zum Zweikampf oder auf eine Zulassung desselben lauten darf, für die streitenden Theile unbedingt verbindlich ist. Befehl Seiner Majestät des Kais

schriften zunächst

Darin liegt der Selbsthilfe. werden bezüglich der Be ß Beleidigungen Es kommen oft leichte nicht überall seine arischen Form doch n die Reparatur der

eine Verletzung des Duellverbots

des 6. Inf. es müsse erst

. Fähnrichen Major und Eskadr.

egts. Herzog Karl Man sagzt, nicht überall gleich⸗ Strafen vor. Schuldigkeit thun, so noch nicht besser als Ehre vor der Mün⸗ glichkeiten des Ausgangs chen Duells außer Acht ssen, die Pistolen zu laden. eschossen wird, ines Gegners, Das ist doch

zum etatsmäß. Stabsof ers wird der Entwurf jener Vor⸗

zur Begutachtung vorgelegt zusammengesetzt erathungen ein⸗

die auf Grund

onstantin N einer Kommission aus sachverständigen Offizieren ist und bereits in den nächsten Tagen in ihre B treten wird. Das Ergebniß der Berathungen und desselben weiter zu fassenden Entschließungen bleiben abzuwarten. J bin selbstverständlich nicht in der Lage, mich über die endgültige Aus gestaltung der in Aussicht genommenen Vorschriften zu äußern.

Aber auch auf dem Gebiete des bürgerlichen Strafrechts die Vorbereitungen für eine wirksame Be ausgesetzt befördert worden.

Es darf erwartet werden, daß die beab dem Gebiete des ehrengerichtlichen Verfahren wirkung auch auf diejenigen Kreise ausüben wird, welche den militärischen Ehrengerichten nicht unterstellt sind. daß diese Erwartung nicht in Erfülung gehen sollte, ist die Reichsregierung der Frage näher getreten, ob es geboten ers eine Verschärsung der bestehenden Gesetze über die Bestrafun Zweikampfs und in Verbindung damit au

Rudolf von Oesterre Eskadr. Chef in diesem 8-Ministeriums. Albert von Sachsen, für probe⸗ at. kommandiert.

Im aktiven Heere. Inf. Regt. von der Tann,

pies, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabs⸗ egt. vakant Großfürst Konstantin lichen Pension und mit der Erlaub für Verabschiedete vorge⸗

doch nur zwei itte des französis kundanten verge todt oder zum Krüppel d rein, aber die Ehre auch wieder blank und rein. cher Muth dazu, sich vor die cht gehört ein größerer das Duell zu verweigern. der moralische nicht, aand. Neulich ist eine daß die Duelle im der jüdischen Mitbürger uell ist in Kreise ein⸗ nsfähig hielt; schieden wurde,

Sec. Lt. des 1

Gewiß gehört ein physis

fgebots versetzt. Pistole zu stellen.

Aber viellei solchen Fällen ist sichtbar, ist leicht bei welche nachweisen wollte, aber die Betheiligu nmen hat. früher nicht für satisf Wund Bürgerthum unter Satisfaktionsfähigen unterschieden.

kämpfung des Duells un⸗

gen Unfform mit den schriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt. Im Sanitäts⸗Korps. Gen. Arzt 2. Kl. Arzt 1. Kl., suite des Sanitäts⸗Korps, 1 on der Landw. 1. Aufgebots (1 Mün hältniß à la suite des Sanitäts⸗Korp Ober⸗Stabsärzte Ministerium, Dr. unnd beauftragt mit bei der 4. Div., Ludwig Ferdinan

Arzt im 1. Ul

sichtigte Aenderung auf

Dr. Angerer, s eine heilsame Rück⸗

Korps, zum Gen. Stabsarzt 1. Kl. und à la Ober⸗Stabsarzt n), unter Versetzung in s, zu Div. Aersten; Bestelmeyer im Kriegs⸗ Arzt im 9. Inf. Regt. Wrede Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktionen Dr. Schlichting, Regts. Arzt im 18. Inf. Wahrnehmung der divisionsärztlichen Stadelmayr, er Wilhelm II.,

ts. Arzt im 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant er⸗Stabsarzt 1. Kl., Dr. Augsburg, Dr. Karl von Bayern, zu überzähl. Dr. Silten, Assist. Arzt 1. Kl. von dem⸗ Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König Arzt 1. Kl. von der Insp. der bei der Unteroff. Schule, zu Stabs⸗ Dr. Pfeilschifter

Albert von

10. November. und à la suite des Sanitäts Dr. Wolffhügel, Ober⸗

Dr. Ritter p Für den möglichen

satisfaktionsfähigen Fall jedoch,

verurtheilt, nicht mit Pistolen und nicht begnadigt.

verschieden gezogen gehören in den Kreis hinein;

wen die betreffenden Kreise dazu Militärstaat groß geworden, der Millionen für militärische für die Rechtspflege.

8 Vorbild zu

auf einander aktionsfähigen wird ja sehr e Vize⸗Feldwebel der R wird dazu gere Preußen ist als steht an der Spitze wecke sind leichter zu c der Fühchril dem Fülhe

der Pflichten bewu eibt, dienen. Die Einrichtungen im die Duelle, welche das Gesetz ungen angesehen werden. physischer Gewalt; faktion nicht verweigert erden müsse, dann weiß r duelliert sich oder nimmt Coactus voluit“ erfolgt, wenn es der es gebietet, ehe es geschehen unter solchen ndern? So

Der Kreis der Satisf ; die Offiziere und di im übrigen rechnen wollen. Militärstand

ollitsch, Regts. ch der von fast allen Parteien t bezeichneten Bestimmungen über die strafrechtliche Sühne von Beleidigungen herbeizuführen. (Sehr gut!) Auf Grund eines Beschlusses des preußischen Staats⸗Ministeriums haben in die Vorarbeiten im preußischen Justiz⸗ Wenn sich dabei ergeben hat, daß einer nicht unerhebliche so ist doch zu hoffen, daß im Falle des Ihrer Mitwirkung sich

als mangelhaf

dund beauftragt mit 5. Division, an. Regiment Kais zähl. Div. Aerzten,

aller Stände. haben, als 100 000 stand seine Vorrechte la den anderen Ständen a Heere sind aber so ge als auszeichnende Hand n niemanden zum D erkennen, daß die Satis efordert w

Richtung bereits Ministerium stattgefunden. befriedigenden Lösung der Schwierigkeiten entgegenstehen, Bedürfnisses diese Schwierigkeiten unter werden überwinden lassen.

Aus dieser Erklärung werden die Herren Interpellanten die Ueber⸗ daß nichts versäumt ist, um die Duellfrage, welche weite Volkskreise lebhaft beschäftigt, einer dem öffentlichen Rechtsbewußtsein entsprechenden Lösung entgegenzuführen. Wenn die Vorbereitungen bisher zu greifbaren Ergebnissen nicht geführt haben, so liegt das nicht an einer Versäumniß oder gar an einer veränderten Stellungnahme der Reichsregierung, sondern lediglich an dem Um⸗ stande, daß die Frage ihrer Natur nach nicht leicht und kurzer Hand zu erledigen ist.

Wenn der Herr Vorredner sich bei der Be Ausübung des Begnadigungsrechts geäußert (Bravo! rechts.) Das

Fikentscher,

Bothmer, zum überzähl. O sch, Stabs⸗ und

Stabsarzt bei der Bats. Arzt im 3. Inf. Regt. Prinz Ober⸗Stabsärzten 2. Kl, selben Regt., als Bats.⸗

on Preußen, Dr. Böhm, Assist.

Militär⸗Bildungsanstalten, ärzten, befördert.

Kommandantur

Ehrengerichte zwinge aber wenn sie dahin werden dürfe, der Offizi

am Platze. geschehen ist, und der Reservpe⸗Offizier,

ist, sind beide ein und dieselbe Umständen über die

lange die Sitte nicht als Raufbold behandel Duells nicht verlieren. wird, so ist er nicht so streng ve der Justizminister auch ein; milden Strafen im Seit wir zum letzten M. Fälle der Begnadi nicht als solcher be

Arzt im 6

was er zu thun hat. Da ist der römisch Der Staatsanwalt, der das Duell p

zeugung gewinnen können,

Assist. Aerzte 2. Kl.: e Ausdruck

im 15. Infanterie⸗Regiment König 3. Feld⸗Artillerie⸗Regiment

812 27232

Wittmann 1 zu Assist. Aerzten Kl. von der Unteroff. Schule, als aiser Wilhelm, König von Arzt von demselben Regt., in Bat., versetzt.

Verletzung des Gesetzes sich wun der sich über das Gesetz hinweg⸗ t, so lange wird sich die Sitte des jemand zum Schießen gezwungen rantwortlich zu machen. denn er sorgt dafür, daß die ohnehin gnadigung heruntergesetzt werden. uell gesprochen haben, sind sechs Der Verurtheilte wird andelt, der ein Vergehen, sondern als ein solcher,

Königin⸗Mutter,

r. Patin, Ober⸗Stabsarzt 2. gis. Arzt zum 6. Inf. Regt. K

Kimmel, Stabs⸗ cher Eigenschaft zum 2. Train⸗ Dr. Buhler vom 1. Inf. Regtk. K sanstalten, Dr. Steinhauser von der Inf. Regts. König, Dr. F

988 78s=1 und Bats.

önig, zu den ründung der Inter⸗ Res. (Passau), g g der J

rank von der 3. Inf. Regts. Prinz Dr. Schmid, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl.

Aerzte 2. Kl.: Militär⸗Bildun in den Friedens Res. (Kaiserslautern), in Karl von Bapern, ver

pellation auch über die hat, so lehne ich es ab, hierauf zu antworten. egnadigungsrecht in Duellsachen beruht nicht auf der Reichsver⸗

and des 1.

den Friedensstand des ung bekannt g